Mandanteninformation

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mandanteninformation"

Transkript

1 Mandanteninformation zu aktuellen Rechtsentwicklungen Ausgabe November 2010 Sanieren oder Ausscheiden Seite 2 Schutz des Steuerpflichtigen vor rückwirkenden Gesetzesverschärfungen Seite 3 Neue Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerpflicht von Erstattungszinsen Seite 4 Steuerentlastung für Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften und ausländischen Betriebsstätten Seite 6 Compliance-Vorschriften auf dem Vormarsch Seite 7 Immobilienrecht Schadensersatzanspruch wegen Baumangels Seite 8 Bürgschaftsherausgabeverpflichtung als Holschuld Seite 9 Gewerblicher Rechtschutz Telefonwerbung Was ist erlaubt? Seite 10 Arbeitsrecht Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 11

2 Sanieren oder Ausscheiden In einer viel beachteten Entscheidung hat der für das Gesellschaftsrecht allein zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom ) aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Grundsätze aufgestellt, mit denen es einem Gesellschafter verwehrt wird, bei der notwendigen Sanierung eines Unternehmens seine Partikular-Interessen zu Lasten der übrigen Gesellschafter durchzusetzen. Diese Entscheidung liegt auf der Linie des II. Senats des BGH in seiner bis vor kurzem vorhandenen Besetzung, mit der der BGH die Rechte des einzelnen Gesellschafters einschränkt, wenn diese aus Eigennutz zu Lasten der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter und damit indirekt auch zu Lasten der Allgemeinheit ausgeübt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese meines Erachtens zutreffende Tendenz auch nach dem Ausscheiden seines bisherigen Vorsitzenden Götte beibehält. In dem entschiedenen Fall ging es um eine zahlungsunfähige und überschuldete Publikums-Personengesellschaft. Dieser Immobilien-Fonds war in eine Schieflage geraten. Zur Sanierung hatten die Gesellschafter mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit (75%) die Beschlüsse gefasst, das Kapital der Gesellschaft auf 0 herabzusetzen; eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, an welcher die Alt-Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote teilnehmen konnten; dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn er sich nicht fristgerecht an der Kapitalerhöhung beteiligt. Einige wenige Gesellschafter, die den Beschlüssen nicht zugestimmt und auch die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet hatten, wandten sich gegen ihren Ausschluss aus der Gesellschaft. Zur Begründung führten sie aus, die neu geschaffene Ausschluss-Regelung sei nicht wirksam, weil ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Wegen des Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafter-Rechte hätte dieser Beschluss nur einstimmig gefasst werden können. Der BGH hat den Ausschluss der Gesellschafter für wirksam erachtet. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf folgende Argumente gestützt: Im Grundsatz sei ein Gesellschafter nicht verpflichtet, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, mit der ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde. Grundsätzlich könne auch kein Gesellschafter gegen seinen Willen gezwungen werden, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Beiträge sei es in Form von Nachschüssen, sei es in Form der anteiligen Zeichnung von Kapitalerhöhungen zu übernehmen. Eine Ausnahme sei jedoch dann geboten, wenn mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander eine abweichende Regelung dringend geboten sei und diese unter Berücksichtigung der eigenen Belange des betroffenen Gesellschafters zumutbar ist. Dann bestehe aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht des betreffenden Gesellschafters, wenn schützenswerte Belange des betreffenden Gesellschafters nicht entgegenstehen. In dem entschiedenen Fall hat der BGH dann im Einzelnen herausgearbeitet, dass die Sanierung der Gesellschaft durch Aufbringung neuen Kapitals im Vergleich zur Liquidation wirtschaftlich sinnvoll ist; der betreffende Gesellschafter im Fall der Liquidation weniger erhalten hätte als bei einem (zwangsweisen) Ausscheiden durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung; der betreffende Gesellschafter ohne ein Ausscheiden bei gleichwohl durchgeführter Sanierung als Trittbrettfahrer an der Sanierung überproportional partizipiert hätte, ohne sich an der Kapitalerhöhung beteiligt zu haben; dies zu Lasten derjenigen Gesellschafter gegangen wäre, die die Sanierung durchgeführt hätten. Die Entscheidung ist in ihrer Begründung und im Ergebnis zu begrüßen. Es ist zu hoffen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung allgemeine Anwendung finden. Die Entscheidung erging wie gesagt zu einer Publikums-Gesellschaft (Immobilien-Fonds) in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Der BGH hat allerdings schon früher (Girmes-Entscheidung) ausgeführt, dass im Grundsatz Treuepflichten auch im Recht der Kapitalgesellschaften gelten. Nach meiner Auffassung sind die Grundsätze dieser Entscheidung daher nicht nur in Fällen von Publikums-Personengesellschaften anzuwenden, sondern enthalten allgemeine Grundsätze zur Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Schutz des Steuerpflichtigen vor rückwirkenden Gesetzesverschärfungen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am mit mehreren Beschlüssen (veröffentlicht am ) die in den letzten Jahren wiederholt angewendete Praxis des Steuergesetzgebers erheblich eingeschränkt, neue (verschärfende) Steuerregelungen rückwirkend anzuwenden. Dabei hat das BVerfG herausgestellt, dass auch die sog. unechte Rückwirkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Staatliche Mehreinnahmen, die Gegenfinanzierung von Steuererleichterungen oder die Erschwerung missbräuchlicher Gestaltungen stellen jeweils für sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe dar. Im Einzelnen ging es um folgende Fallgestaltungen: 1. Unwirksamkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist bei Immobilien Bekanntlich hatte der Gesetzgeber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom die Spekulationsfrist bei Immobilien von 2 auf 10 Jahre erweitert. Dies sollte rückwirkend für Immobilien-Käufe gelten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes weniger als 10 Jahre zurück lagen. Der Steuerpflichtige kaufte eine Immobilie am für umgerechnet ,-. Am verkaufte er die Immobilie für ,-. Bei Verkündung des Gesetzes am hatte die Immobilie einen Wert von ,-. Nach altem vor dem anwendbaren Recht wäre der Gewinn von ,- insgesamt steuerfrei gewesen, weil die bis dahin geltende 2-Jahres-Frist abgelaufen war. Durch die Gesetzesänderung wäre jetzt der gesamte Gewinn von ,- steuerpflichtig gewesen, weil der Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgte und die 10-Jahres-Frist rückwirkend angewendet werden sollte. Von dieser Entscheidung können nur diejenigen Steuerpflichtigen profitieren, deren Steuerbescheide für den Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht bestandskräftig sind. Bei diesen Im- 2 3

3 Hieraus würde jeder Normal-Bürger die Schlussfolgerung ziehen, dass dann Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zu zahlen hat, beim Empfänger auch nicht der Bemobilien-Besitzern kommt es darauf an, ob die Anschaffung der Immobilie vor dem erfolgte, da nur dann die alte 2-jährige Spekulationsfrist am abgelaufen war. Haben solche Immobilien-Besitzer vor dem , d.h. in der neuen Spekulationsfrist, verkauft, so sind die stillen Reserven steuerfrei, die bis zum entstanden sind. 2. Unwirksame Rückwirkung der Verschärfung der Besteuerung für Anteile an Kapitalgesellschaften Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH] und Aktiengesellschaft [AG]) sind nur dann steuerpflichtig, wenn es sich um wesentliche Beteiligungen handelt. Ursprünglich lag die Wesentlichkeitsgrenze bei 25%, sie wurde dann im Jahr 1999 auf 10% abgesenkt. Die Steuerpflichtigen ärgern sich immer wieder darüber, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Finanzverwaltung häufig mit zweierlei Maß messen. Erfreulicherweise weisen die Gerichte, allen voran der Europäische Gerichtshof aber auch der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung teilweise wieder in Durch das Steuersenkungsgesetz (!) ist eine Beteiligung bereits dann wesentlich, wenn sie 1% (!) beträgt. Die Entscheidung des BVerfG betraf die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf 10%. Hierzu folgendes Beispiel: Der Steuerpflichtige beteiligte sich am mit 15% an einer GmbH zu einem Kaufpreis von umgerechnet ,-. Am verkaufte er die Beteiligung für ,-. Die Beteiligung hatte am einen Wert von ,-. Als der Steuerpflichtige die Beteiligung kaufte, konnte er davon ausgehen, dass seine 15%-ige Beteiligung im Fall des Verkaufs insgesamt steuerfrei bleiben würde. Denn sie betrug weniger als 25%. die Schranken. Ein aktuelles Beispiel ist die Änderung der Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen, die das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu zahlen hat. Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen Im Zeitpunkt des Verkaufs war das Gesetz dahingehend geändert worden, dass der volle Gewinn, d.h. der zwischen 1997 und 2000 entstandene Gewinn von ,- zu versteuern war. Auch diese Rückwirkung hält das BVerfG für unwirksam. Es darf nur derjenige Gewinn von ,- der Besteuerung unterworfen werden, der in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes ( ) und dem Verkauf entstanden ist. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft profitieren von dieser Entscheidung, wenn ihre Beteiligung vor dem bereits weniger als 25% betrug. In diesem Fall sind die bis zum entstandenen stillen Reserven steuerfrei. Neue Rechtsprechung des BFH zur (fehlenden) Steuerpflicht von Erstattungszinsen hat, können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies folgt aus 12 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG). steuerung unterliegen. Dies war bislang indessen nicht der Fall. Vielmehr hat der BFH bislang die Auffassung vertreten, dass Erstattungszinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zu zahlen hat, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Es sollte sich um Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen aller Art im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln. Impressum Herausgeber der Mandanteninformation ist die Sozietät Spieker & Jaeger Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Notare Verantwortliche Redakteurin: Rechtsanwältin und Notarin Anja Berninghaus Kronenburgallee Dortmund Fon Druck: RRD Rhein-Ruhr Druck GmbH & Co. KG, Hengsener Str. 8a, Dortmund Gestaltung: staadenvonboxberg.de Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Er hat nunmehr entschieden, dass jedenfalls solche Erstattungszinsen nicht einkommensteuerpflichtig sind, die auf eine Steuer entfallen, die gem. 12 Ziff. 3. EStG nicht abziehbar ist (Urteil vom ). Dies trifft für die überwiegenden Fälle der Steuererstattung zu. In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine gründliche Rechtsberatung! Sollten Sie feststellen, dass Sie im Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben, so würden wir uns freuen, wenn Sie Ihren vertrauten Anwalt bei SPIEKER&JAEGER ansprechen. Das Mandantenrundschreiben ist auch per zu beziehen. Anforderungen bitte unter: kontakt@spiekerjaeger.de. Frühere Ausgaben des Mandantenrundschreibens finden Sie unter: Bekanntlich ist der Zinssatz, der kraft Gesetzes 6% p.a. beträgt und damit unabhängig vom Basiszins und vom Kapitalmarktzins ist, in der derzeitigen Zins-Landschaft eine attraktive Geldanlage. Wenn diese jetzt auch noch steuerfrei ist, dann lohnt es sich umso mehr, streitige Steuerbeträge zunächst bei Fälligkeit an das Finanzamt zu zahlen und bei Erfolg eines Rechtsmittelverfahrens die Erstattung nebst Zinsen zurückzuerhalten, anstatt durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit hinauszuschieben. 4 5

4 Steuerentlastung für Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften und ausländischen Betriebstätten 1. Ausländische Tochtergesellschaften Betriebsverluste, die in der ausländischen Tochtergesellschaft selbst anfallen, können (selbstverständlich) in der deutschen Muttergesellschaft nicht geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Selbstständigkeit der ausländischen Tochtergesellschaft. Dies gilt für deutsche Tochtergesellschaften in gleicher Weise. Die in Deutschland gegebene Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft durch einen Ergebnisabführungsvertrag in die Tochtergesellschaft hochzuschleusen, besteht bei ausländischen Tochtergesellschaften nicht. Es geht aber um die Frage, ob Abschreibungen auf den Beteiligungsansatz, den die Tochtergesellschaft in der Bilanz der Muttergesellschaft hat, steuerlich zulässig sind. Handelsrechtlich ist eine solche Abschreibung auf den Beteiligungsansatz zwingend dann geboten, wenn die Tochtergesellschaft aufgrund dauernder Betriebsverluste nachhaltig nicht mehr den Wert des Beteiligungsansatzes hatte. Der Steuergesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens eine Regelung geschaffen, wonach eine solche Teilwertabschreibung nicht mehr zulässig war ( 8 b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz [KStG]). Um die schon damals sich abzeichnende Kollision mit dem Europa-Recht zu vermeiden, hatte der Steuergesetzgeber geregelt, dass eine solche Teilwertabschreibung auch auf Inlandsbeteiligungen (ab dem Jahr 2002) nicht mehr zulässig sein sollte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in zwei Entscheidungen judiziert, dass diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unwirksam ist (zuletzt BFH Beschluss vom ). Für die Frage der Unwirksamkeit kommt es nicht auf die Beteiligungshöhe an. Die Teilwertabschreibung ist vielmehr bei geringen Beteiligungen (bis zu 10%) ebenso zulässig wie bei 100%-Beteiligungen. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es darum, dass eine deutsche Muttergesellschaft zu 100% an einer Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt war. Der Beteiligungsansatz der österreichischen Vertriebsgesellschaft in der Bilanz der deutschen Muttergesellschaft war nachhaltig unter den Wert der Tochtergesellschaft gesunken. 2. Ausländische Betriebsstätten Im Vergleich zu einer ausländischen Tochtergesellschaft hat eine ausländische Betriebsstätte keine rechtliche Selbstständigkeit. Eine Betriebsstätte ist im Sinne des Gesetzes eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat ihre Tätigkeit in dem betreffenden ausländischen Staat ausübt. Landläufig kann man die Betriebsstätte dahingehend definieren, dass es sich um eine unselbstständige Zweigniederlassung handelt. Praktisch handelt es sich im Wesentlichen um Vertriebsbüros, Geschäftsstellen, Lager, Montageeinrichtungen, die länger als 6 Monate dauern ( 12 Abgabenordnung [AO]). Die in ausländischen Betriebsstätten erzielten Gewinne sind nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in dem Land zu besteuern, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Hieraus hat die Rechtsprechung im Ansatz konsequent im Umkehrschluss die Rechtsprechung entwickelt, dass auch Betriebsstätten-Verluste von der deutschen Gesellschaft nicht geltend gemacht werden können. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die deutsche Gesellschaft die Verluste der Betriebsstätte aufgrund der Besonderheiten des ausländischen Steuerrechtes dort nicht geltend machen kann, beispielsweise weil es die Möglichkeit zu einem Verlustrücktrag (Verrechnung mit früheren Gewinnen) ebenso wenig gibt wie die Möglichkeit eines Verlustvortrages (Verrechnung Die bisherigen Mandantenrundschreiben sind in unserem Online-Archiv unter Service auf abrufbar. mit künftigen Gewinnen). In diesen Fällen kann die deutsche Gesellschaft die Verluste ihrer Betriebsstätte auch in Deutschland von dem dort erzielten Gewinn abziehen. Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr in zwei grundlegenden Entscheidungen vom deutlich erweitert: Danach sollen ausländische Betriebsstätten-Verluste auch dann in Deutschland geltend gemacht werden können, wenn zwar rechtlich grundsätzlich die Möglichkeit zur Verlustnutzung in dem ausländischen Staat besteht, wenn diese Möglichkeit aber faktisch nicht genutzt werden kann. Ein solcher Fall kann beispielsweise dann eintreten, wenn die Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Dann kann der Betriebsstätten-Verlust nicht auf die Kapitalgesellschaft überführt werden. Er würde folglich verfallen. Eine Nutzung des Betriebsstätten- Verlustes ist auch dann nicht möglich, wenn die Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich verkauft wird. Das gleiche gilt, wenn die Betriebsstätte endgültig aufgegeben wird. In derartigen Fällen hat der BFH nunmehr entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit von ausländischen Betriebsstätten- Verlusten in Deutschland zugelassen. Compliance-Vorschriften auf dem Vormarsch Compliance bedeutet grundsätzlich nichts anderes als Sicherstellung der Einhaltung von Geboten und Vorschriften durch das jeweilige Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter. Compliance ist dabei eng verwandt mit den Bereichen, die man heute als Corporate Governance und Risikomanagement bezeichnet. Compliance ist bisher vornehmlich als sog. soft law in Erscheinung getreten. Das bedeutet, dass es im Wesentlichen keine gesetzlichen Regeln gab, die Compliance-Pflichten verbindlich vorschrieben oder definierten. Vielmehr stellte sich in Haftungs- und Strafprozessen gegen Organe eines Unternehmens (Vorstände, Geschäftsführung) die Frage, ob diese für eine vom Unternehmen bzw. seinen Mitarbeitern begangene Rechtsverletzung zu haften hatten. In seiner Entscheidung vom stellte der BGH klar, dass einen Compliance Officer eine strafrechtliche Sonderverantwortlichkeit treffe, im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Bis ins Jahr 2007 gab es keine gesetzliche Regelung, die das Wort Compliance explizit erwähnte. Konkrete gesetzliche Ausgestaltungen der Compliance-Pflichten sind äußerstenfalls rudimentär vorhanden. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Diese Situation scheint sich jedoch nunmehr nach und nach zu ändern. So veröffentlichte am die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Mindestanforderungen an Compliance, die sog. Ma-Comp. Darin finden sich zahlreiche Konkretisierungen, die die Schaffung der Compliance- Funktion betreffen. Zwar sind diese Konkretisierungen unmittelbar nur für der Aufsicht der BaFin unterliegende Unternehmen von Bedeutung. Aufgrund der allgemein gültigen Aussagen ist jedoch davon auszugehen, dass Gerichte auch bei der Beurteilung des Pflichtenumfangs in anderen Branchen in Zukunft dieses 6 7

5 Immobilienrecht Regelwerk in ihre Überlegungen einbeziehen werden. Auf gesetzlicher Ebene liegt darüber hinaus bereits ein Regierungsentwurf vor, der im Bereich des Wertpapierhandelsgesetzes konkrete Voraussetzungen betreffend die Qualifikation der Compliance-Mitarbeiter normiert. Diese Qualifikationen müssen zukünftig nicht nur tatsächlich vorhanden sein, sondern im Einzelnen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden. Inhaltlich werden von den Compliance-Mitarbeitern vor allem Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen erwartet, in denen sich die Unternehmenstätigkeit bewegt. Neben einigen allgemeinrechtlichen Kenntnissen wird also je nach Unternehmensgegenstand zu untersuchen sein, in welchen weiteren Bereichen eine Schulung der Compliance-Mitarbeiter notwendig ist. Spieker & Jaeger steht Ihnen selbstverständlich mit den entsprechenden Spezialisten für die Erarbeitung und Durchführung derartiger Schulungen zur Verfügung. RA Kay U. Koeppen, LL.M., Fon Bürgschaftsherausgabeverpflichtung als Holschuld Immobilienrecht Schadensersatzanspruch wegen Baumangels In einer ganz aktuellen Entscheidung vom hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels geändert, indem er in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Ein solcher Anspruch besteht nach der Entscheidung des BGH erst dann, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Das BGH-Urteil ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schlüssig. Zwar ist die zuvor genannte Vorschrift nicht direkt auf das Werkvertragsrecht anwendbar; sie enthält jedoch durchaus eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle. Die neue Sichtweise des BGH führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Will nämlich der Auftraggeber den Bruttobetrag bereits vor einer Mängelbeseitigung geltend machen, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen dann auch die Umsatzsteuer umfassenden - Vorschussanspruch gem. 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann. Diesen Vorschuss muss er dann allerdings auch zur Mängelbeseitigung verwenden. Insoweit besteht gegenüber dem Auftragnehmer eine entsprechende Abrechnungsverpflichtung. Dr. Detlef Götz Fon Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom muss ein Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungspflicht nicht zurücksenden. Er hat die Bürgschaftsurkunde lediglich zur Abholung bereit zu halten und sodann im Rahmen der Abholung herauszugeben. Zunächst einmal wird man sagen können, dass diese zur Gewährleistungsbürgschaft ergangene Entscheidung sicherlich verallgemeinbar ist und auch für andere Bürgschaftsgeber und -nehmer in dem Sinne gilt, dass jeder Bürgschaftsnehmer in dem Moment, in dem die Bürgschaft zurückzugewähren ist, lediglich dazu verpflichtet ist, die jeweilige Bürgschaft zur Abholung bereit zu halten, sofern im Vertrag nichts Anderes vereinbart ist. Das OLG Celle begründet seine Entscheidung damit, dass bei Fehlen einer genauen vertraglichen Definition in Hol- oder Bringschuld im Regelfall von einer Holschuld auszugehen sei. Nun mag man sich auf den ersten Blick zu Recht die Frage stellen, welche Praxisrelevanz die Frage hat, ob eine Bürgschaft gebracht (Bringschuld) oder geholt (Holschuld) werden muss. Auf den zweiten Blick und dies war auch der Hintergrund der Entscheidung des OLG Celle wird aber deutlich, dass diese Unterscheidung sehr wohl eine Rolle spielen kann, wenn es um die Frage geht, ob der Bürgschaftsnehmer sich mit seiner Verpflichtung, die Bürgschaft herauszugeben, in Verzug befindet. Wird er nämlich vom Bürgschaftsgeber lediglich zur Herausgabe der Bürgschaft aufgefordert, ohne dass von diesem gleichzeitig eine Abholbereitschaft zum Ausdruck gebracht wird, ist eine entsprechende Herausgabeaufforderung nicht verzugsbegründend, was wiederum erhebliche Kostentragungskonsequenzen haben kann, wenn es einen Folgeprozess über die Herausgabe der Bürgschaft gibt, im Rahmen dessen und auch dies ist wiederum praxisrelevant der Klageantrag (wie schon das vorprozessuale Herausgabeverlangen) nicht schlicht auf Herausgabe der Bürgschaft lauten darf, sondern vielmehr auf Bereithaltung der Bürgschaft zur Abholung. Als Fazit kann jedem Bürgschaftsgeber nur geraten werden, im Rahmen des der Bürgschaftshingabe zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes, betreffend die Rückgabe der Bürgschaft, eine Bringschuld zu vereinbaren, um nicht in eine ähnliche Falle zu tappen, wie es dem Kläger des der OLG- Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes widerfahren ist. Dr. Detlef Götz Fon

6 Gewerblicher Rechtschutz Arbeitsrecht Telefonwerbung was ist erlaubt? Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement Die Telefonwerbung ist als Form des sogenannten Direktmarketings ein wichtiges Instrument zur Neugewinnung von Kunden oder zum Aufbau einer bestehenden Geschäftsbeziehung, gleichzeitig jedoch oft genug für den Adressaten auch ein Ärgernis. Bei Nichtbeachtung der rechtlichen Vorgaben drohen kostenintensive Abmahnungen. Die Zulässigkeit der Telefonwerbung ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt und durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Gesetz vom ) noch einmal strengeren Regeln unterworfen worden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Telefonwerbung ist zwischen der Werbung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher ( Business to Consumer b2c) und der Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern (andere Unternehmer; Business to Business b2b) zu unterscheiden. Im b2b-bereich ist die Werbung mit einem Telefonanruf immer dann als unzumutbare Belästigung wettbewerbswidrig, wenn keine vorherige zumindest mutmaßliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Wichtig ist hierbei, dass die Einwilligung in jedem Fall vor dem Werbeanruf erfolgt ist. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht. Die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt der Werbende. Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände des Einzelfalles sowie anhand der Art und des Inhaltes der Werbung zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Werbeanruf vermutet werden kann. Ein solches sachliches Interesse (und damit eine mutmaßliche Einwilligung) ist noch nicht anzunehmen, wenn der Anruf lediglich eine sogenannte allgemeine Sachbezogenheit zwischen dem Inhalt des Werbeanrufes und dem Tätigkeitsbereich des Angerufenen aufweist. Vielmehr kann sich ein solches Interesse nur aus einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung und der Kenntnis darüber, dass der Angerufene eventuell Interesse an den beworbenen Produkten oder Dienstleistungen hat oder aus einer vorherigen Äußerung des Angerufenen und unter Umständen auch aus der Branchenüblichkeit für den Werbeanruf ergeben. Im b2c-bereich (Werbeanrufe durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher) gelten strengere Regeln: Hier ist eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Umworbenen notwendig. Eine nur stillschweigende oder gar nur mutmaßliche Einwilligung reicht nach der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung etc. nun nicht mehr aus. Eine ausdrückliche Einwilligung liegt dann vor, wenn sich aus der Erklärung des Umworbenen unmittelbar das Einverständnis mit dem späteren Anruf ergibt. Eine solche ausdrückliche Einwilligung ist daher nur im Falle einer sog. Opt-In gegeben, also nur dann, wenn der später Angerufene zuvor ausdrücklich und aktiv erklärt hat, mit der Telefonwerbung durch den Werbenden einverstanden zu sein. Er muss z. B. in dafür vorgesehenen Online- Formularen extra ein Häkchen zur Einwilligung setzen. Die Einwilligung zum Erhalt der Telefonwerbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen, ist daher für eine ausdrückliche Einwilligung nicht ausreichend. Ähnliche Voraussetzungen gelten bei der Werbung mittels oder Fax, allerdings mit zum Teil wichtigen Unterschieden. Bevor Sie eine Werbeaktion per (Newsletter o. ä.), per Fax oder Telefonanruf vornehmen wollen, sollten Sie daher die Zulässigkeit der beabsichtigten Aktion überprüfen lassen. Dr. Robert Jung, Fon Frühere Ausgaben der Mandanteninformation finden Sie unter: Krankheit schützt vor Kündigung nicht. Aber der Weg zur Anerkennung einer rechtswirksamen krankheitsbedingten Kündigung durch das Arbeitsgericht ist dornenreich. Und weil dies so ist, sind viele Arbeitgeber bereit, hohe Abfindungen in die Hand zu nehmen, um den Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Der Arbeitsrichter prüft zunächst, ob der Arbeitnehmer in Zukunft häufiger oder auf Dauer wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen wird. Diese Frage kann er letztlich nur mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens beantworten. Außerdem wird untersucht, ob die bisherigen und zukünftigen Ausfälle betriebliche Interessen beeinträchtigen. Zu guter Letzt erfolgt dann noch eine Interessenabwägung. Durch die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hat der Gesetzgeber für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der krankheitsbedingten Kündigung eine weitere Hürde aufgebaut. Die Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dann soll der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung des Arbeitnehmers die Möglichkeit klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das BEM nicht durchgeführt hat, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gleichwohl kann sich das Unterlassen des BEM im Kündigungsschutzprozess nachteilig auswirken. Das Arbeitsgericht prüft nämlich, ob der Arbeitnehmer zur Vermeidung der Kündigung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte versetzt werden können. Dazu trägt der Arbeitgeber meist vor, dass es einen solchen Arbeitsplatz nicht gegeben hat. Grundsätzlich ist es dann Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass ein solcher Arbeitsplatz doch vorhanden war. Wenn der Arbeitgeber allerdings vor Ausspruch der Kündigung das BEM nicht durchgeführt hat, muss der Arbeitgeber umfassend und konkret darlegen, dass und warum der Einsatz des Arbeitnehmers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist und warum eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann (Bundesarbeitsgericht [BAG] Urteil vom ). Das Unterlassen des BEM erschwert also für den Arbeitgeber die Prozessführung. Was muss der Arbeitgeber beim BEM konkret tun? Mit dieser Frage hat sich das BAG erstmals in seinem Urteil vom befasst und klargestellt, dass das BEM den Beteiligten einen großen Spielraum einräumt. Im entschiedenen Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsversuch auf einem speziellen Gabelstapler vereinbart worden. Dieser Versuch scheiterte daran, dass der Werksarzt erklärt hat, dass der Arbeitnehmer wegen der von ihm einzunehmenden Medikamente den Gabelstapler nicht fahren dürfe. Die Vorinstanz war der Meinung, dass das BEM damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Empfehlung für den Arbeitgeber: Erörtern Sie vor einer eventuellen Kündigung mit dem Arbeitnehmer Möglichkeiten der betrieblichen Eingliederung und gehen Sie Lösungsvorschlägen des Arbeitnehmers nach. Zusätzlich sollte das BEM dokumentiert werden, damit im Prozess der entsprechende Nachweis auch geführt werden kann. Dr. Christian Tilse Fon

7 Ihre Ansprechpartner auf einen Blick Jochen Spieker Dirk Holtermann Lutz Duvernell Hans Dieckhöfer Dr. Christian Tilse Hans-Jürgen Palm Dr. Detlef Götz Anja Berninghaus Markus Sträter Dr. Achim Herbertz Manfred Ehlers Dr. Carsten Jaeger Guido Schwartz Frank Stiewe Prof. Dr. Tido Park Dr. Thorsten Mätzig Rainer Beckschewe Dr. Steffen P. Lorscheider, LL.M. Dr. Robert Jung Regine Holtermann-Bendig Tobias Eggers Axel Kämper, LL.M. Ulf Reuker Kay U. Koeppen, LL.M. Sophia Gantenbrink Notariat, Notariat, Notariat Erb- und Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Notariat Arbeitsrecht, Notariat, Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Arbeitsrecht, Erb- und Familienrecht, Notariat Bau- und Immobilienrecht, Notariat Erb- und Familienrecht, Notariat Bau- und Immobilienrecht, Vergaberecht, Notariat Gewerblicher Rechtsschutz Arbeitsrecht, Energierecht, Notariat Bau- und Immobilienrecht, IT-Recht, Vergaberecht Arbeitsrecht, IT-Recht, Versicherungsrecht Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Bau- und Immobilienrecht, Vergaberecht Gewerblicher Rechtsschutz Energierecht, Verkehrsrecht Wirtschaftsstrafrecht Bau- und Immobilienrecht Bau- und Immobilienrecht, Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz Spieker & Jaeger I Rechtsanwälte I Partnerschaftsgesellschaft I Notare I Kronenburgallee 5 I Dortmund I Telefon I dortmund@spieker-jaeger.de

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 - Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.

Ordenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005. Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten

E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten E-Mails und E-Mail-Marketing rechtskonform gestalten Dr. Ulf Rademacher, Rechtsanwalt und Notar Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28, 45130 Essen Fon: 0201 72 00 20 Fax: 0201 72 00 234 www.soh.de

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Sanierung und Insolvenz Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Steuerliche Betrachtungen und Problemfälle bei Sanierung und

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr