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1 Anhang 1 Seite 1 (12/2014) 310, , 327 Aktualisierung, Stand 12/2014 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Verfahren zur Übertragung der Zuständigkeit wird auf die Besonderheiten in eakte angepasst. Weitere Informationen können der im Intranet abgestellten eakte Arbeitshilfe Zuständigkeitswechsel SGB III entnommen werden. - GA 2.3 Abs. 2 d) Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die GA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das GA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.

2 Anhang 1 Seite 2 (12/2014) 310, , SGB III Antragserfordernis Gesetzestext ( SGB III) (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. (2) SGB III - Antrag vor Leistung Stand: Aktualisierung 01/2005 (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach 102 sind nachträglich zu beantragen. (3) SGB III - Wirkung des Antrages (1)... (2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück. (3) - (4)...

3 Anhang 1 Seite 3 (12/2014) 310, , SGB III Grundsatz Gesetzestext ( 327, 310 SGB III) (1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde. (3) - (6) SGB III - Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

4 Anhang 1 Seite 4 (12/2014) 310, , 327 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 12/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext ( SGB III) SGB III Antragserfordernis SGB III - Antrag vor Leistung SGB III - Wirkung des Antrages... 2 Gesetzestext ( 327, 310 SGB III) SGB III Grundsatz SGB III - Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit... 3 Inhalt... 4 Stichwortverzeichnis... 5 Geschäftsanweisungen ( 323, 324, 325 SGB III) Antragstellung Wirkung des Antrags... 7 Geschäftsanweisungen ( 327, 310 SGB III) Zuständige Agentur für Arbeit Übertragung der Zuständigkeit Bei Leistungsbeginn Während des Leistungsbezuges Verfahren... 10

5 Anhang 1 Seite 5 (12/2014) 310, , 327 Stichwortverzeichnis Anspruchsvoraussetzungen überprüfen ( )... 7 Antrag mit Arbeitslosmeldung ( )... 7 Antrag rückwirkend ( )... 7 Antragserfordernis ( )... 7 Antragsrücknahme ( )... 6 Antragstellung erforderlich ( )... 6 Arbeiten im Leistungsbereich (327/310.14) Arbeitslosmeldung fehlt ( )... 6 Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes (327/310.22) Aufhebung und Erstattung (327/310.19) Entlassene aus dem Strafvollzug (327/310.4)... 8 Erntehelfer ( )... 7 Erreichbarkeit bei Umzug (327/310.13) Feststellung des Wohnsitzes (327/310.2)... 8 Fiktion der Antragstellung ( )... 6 gewöhnlicher Aufenthalt (327/310.6)... 9 Identitätsprüfung (327/310.1a)... 8 irrtümliche Meldung (327/310.7)... 9 Keine Zuständigkeitsänderung bei Wegfall des Anspruchs binnen Wochenfrist (327/310.20) Leistungsart ( )... 6 Meldung bei Agentur für Arbeit des Aufenthaltsortes (327/310.11)... 9 Meldung bei der aufnehmenden AA (327/310.18) Mitteilung über die neue Zuständigkeit (327/310.17a) nachträglich beantragter Zuständigkeitswechsel (327/310.21) Nichtsesshafte (327/310.3)... 8 Prüfung der Zuständigkeit (327/310.1)... 8 Rechtzeitige Mitteilung des Umzugs (327/310.16) Soldaten auf Zeit (327/310.5)... 8 Übertragung der Zuständigkeit (327/310.17) Verfahren (327/310.9)... 9 Verspätete Mitteilung des Umzugs (327/310.15) Zuständigkeit ab Leistungsbeginn (327/310.8)... 9 Zuständigkeitswechsel - Antrag (327/310.12) Zuständigkeitswechsel - ohne Umzug (327/310.10)... 9

6 Anhang 1 Seite 6 (12/2014) 310, , 327 Geschäftsanweisungen ( 323, 324, 325 SGB III) 1. Antragstellung (1) Wird ein Leistungsbegehren zum Ausdruck gebracht, so liegt regelmäßig nicht nur ein Antrag auf Alg vor; das Leistungsbegehren beinhaltet zugleich einen Antrag auf jede Leistung, die bei Arbeitslosigkeit in Betracht kommen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ausdrücklich bezeichnete Leistungsart beantragt wird. (2) Wird bei Eingang eines Antrages festgestellt, dass die persönliche Arbeitslosmeldung noch aussteht, so ist der Antragsteller unverzüglich darüber zu unterrichten, dass der Anspruch auf Leistungen von der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit abhängig ist und dass die Leistungen frühestens vom Tage der persönlichen Arbeitslosmeldung an gewährt werden können. (3) Die Antragstellung ist als Verfahrensregelung ausgestaltet, sie ist keine materiell rechtliche Anspruchsvoraussetzung. 323 Abs. 1 S. 2 enthält die Fiktion der Antragstellung im Zusammenhang mit der Arbeitslosmeldung. Diese Fiktion wird durch die ausdrückliche Erklärung, keinen Antrag stellen zu wollen, vermieden. Eine etwaige Erklärung sollte schriftlich eingeholt und - sofern keine Zuordnung zu einer Leistungsakte erfolgt - zur Beweissicherung bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach Abgabe der Erklärung aufbewahrt werden. (4) Die Fiktion wirkt fort, so lange die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht gem. 141 erlischt. Dies gilt auch dann, wenn eine neue Anwartschaftszeit erfüllt wird; in diesem Fall sind die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (auch nach Dauer und Höhe) zu überprüfen. Die Überprüfung darf nicht zu einer verzögerten Bewilligung und Auszahlung der Leistung führen. Die erforderlichen Nachweise der Unterbrechung (z. B. Arbeitsbescheinigung usw.) sind frühzeitig anzufordern; ggf. ist die Vorlage gem. 60 ff. SGB I zu erzwingen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen eines neuen Leistungsanspruchs anhand eines Antragsformulars überprüft werden. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich, wenn der Anspruch für einen von vornherein bestimmbaren Zeitraum ruht (z. B. 156, 159). Beispiel: Abmeldung in Arbeit neuer Anspruch Arb.los Arbeit 4 Wochen Arb.los Leistungsart ( ) Arbeitslosmeldung fehlt ( ) Fiktion der Antragstellung ( ) Antragstellung erforderlich ( ) (5) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Er ist bis zur Bewilligung der Leistung generell frei widerrufbar. Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann der Beschäftigungslose bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht (GA 2 zu 137). Antragsrücknahme ( )

7 Anhang 1 Seite 7 (12/2014) 310, , Wirkung des Antrags (1) Die Regelung in 324 Abs. 1 ist grundsätzlich nur auf Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung anwendbar. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf Alg könnte für den ersten Tag der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Alg nur entstehen, wenn die Arbeitslosmeldung (und damit die Antragstellung) vorher, also normalerweise noch während der letzten Beschäftigung, erfolgen würde. Dieser Nachteil wird durch die in Abs. 2 Satz 1 getroffene Regelung, dass Alg nachträglich beantragt werden kann, ausgeglichen. Insoweit wird Alg auch nicht rückwirkend geleistet ( 325 Abs. 2 S. 1). (2) Die Beantragung von Leistungen erfolgt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung auch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. GA zu 141). In diesen Fällen ist auf dem Leistungsantrag sowohl der Tag anzugeben, an dem die Arbeitslosigkeit erklärt wird, als auch der Tag, an dem die Arbeitslosigkeit eintritt. (3) 324 Abs. 2 hat wegen des Ausschlusses einer rückwirkenden Leistung gem. 325 Abs. 2 nur in den Fällen praktische Bedeutung, in denen die Antragstellung nur deshalb nicht erfolgen konnte, weil die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war. (4) Bei der Aufnahme einer Beschäftigung als Erntehelfer steht aufgrund der Natur der Beschäftigung in aller Regel noch nicht fest, welchen Umfang die Beschäftigung haben wird, so dass keine Bedenken bestehen, wenn in solchen Fällen die Zahlung der Leistung vorläufig eingestellt ( 331 SGB III) und eine abschließende Bearbeitung erst nach Beendigung der befristeten Beschäftigung erfolgt (Anrechnung des Einkommens aus kurzzeitig gebliebenen Beschäftigungszeiten nach 155; Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten, in denen die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten war; Veranlassung der Weiterzahlung der Leistung für beschäftigungsfreie Tage und nach dem Ende der Beschäftigung). Die Aufhebungsentscheidung ist dem LE innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung bekannt zu gegeben (vgl. GA 2.4 zu 331 SGB III) (5) Die Überprüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen hat anhand eines Antragsformulars in Verbindung mit einer Arbeitslosmeldung gem. 141 Abs. 1 sowie in Fällen des Erwerbs eines neuen Anspruchs ohne erforderliche neue Arbeitslosmeldung gem. 141 Abs. 2 Nr. 1 zu erfolgen; dies gilt z.b. anlässlich einer Wiederbewilligung nach Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung (etwa wegen Arbeitsaufnahme für mehr als 6 Wochen oder wegen Erlöschens der Arbeitslosmeldung). Antragserfordernis ( ) Antrag mit Arbeitslosmeldung ( ) Antrag rückwirkend ( ) Erntehelfer ( ) Anspruchsvoraussetzungen überprüfen ( )

8 Anhang 1 Seite 8 (12/2014) 310, , 327 Geschäftsanweisungen ( 327, 310 SGB III) 1. Zuständige Agentur für Arbeit (1) Die zuständige Agentur für Arbeit ist bei jeder Bewilligung der Leistung wegen Eintritts der leistungsbegründenden Tatsachen auch nach einer Aufhebung der Bewilligung neu zu ermitteln. Bei der Arbeitslosmeldung sind die örtliche Zuständigkeit sowie die Identität des Arbeitslosen zu überprüfen und in VerBIS/Kundenhistorie zu dokumentieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die erste persönliche Vorsprache (Arbeitslosmeldung) im Empfang/in der Eingangszone, beim Vermittler oder beim Antragsservice stattfindet. Die Bewilligung der Leistung ist nur zulässig, wenn zuvor die örtliche Zuständigkeit und die Identität geprüft worden sind. Diese Prüfung ist anhand geeigneter Nachweise (in der Regel Personalausweis, Pass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument) vorzunehmen. In den Fällen, in denen der Identitätsnachweis kein Lichtbild enthält, ist auf den Antragsunterlagen zu vermerken, welcher Nachweis der Identitätsprüfung zugrunde lag. Kann der Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung einen entsprechenden Nachweis nicht vorlegen, ist er aufzufordern, dies nachzuholen. Unabhängig hiervon gilt als Tag der Arbeitslosmeldung der Tag, an dem sich der Arbeitslose erstmals arbeitslos gemeldet hat. Weist der Arbeitslose ohne wichtigen Grund seine Identität innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht nach, ist der Anspruch wegen fehlender Mitwirkung gem. 60, 66 SGB I zu versagen. (2) Der angegebene Wohnort ist als Wohnsitz i. S. des 327 SGB III i. V. m. 30 Abs. 3 SGB I zu behandeln, wenn er mit Personalausweis oder Meldebestätigung nachgewiesen wird. Können die Angaben über den Wohnort nicht belegt werden, so ist dem Arbeitslosen aufzugeben, durch eine (Anmelde-)Bestätigung der Meldebehörde nachzuweisen, wo er im Zeitpunkt der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen mit Hauptwohnsitz gemeldet war. (3) Für Nichtsesshafte, deren Personalausweis die Eintragung ohne feste Wohnung enthält, ist der Ort, an dem die Meldebehörde diese Eintragung vorgenommen hat, als Hauptwohnsitz zu betrachten; die Anfrage nach GA 2.1 Abs. 5 ist an die Agentur für Arbeit zu richten, in deren Bezirk die Gemeinde liegt. (4) Für aus dem Strafvollzug entlassene Arbeitslose ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose vor Beginn des Strafvollzugs seinen Wohnsitz hatte. Meldet sich der Arbeitslose bei einer anderen Agentur für Arbeit arbeitslos, so ist die Zuständigkeitserklärung bei der bisher zuständigen Agentur für Arbeit einzuholen. (5) Zur örtlichen Zuständigkeit für Soldaten auf Zeit vgl. GA Alg Anhang 5. Prüfung der Zuständigkeit (327/310.1) Identitätsprüfung (327/310.1a) Feststellung des Wohnsitzes (327/310.2) Nichtsesshafte (327/310.3) Entlassene aus dem Strafvollzug (327/310.4) Soldaten auf Zeit (327/310.5)

9 Anhang 1 Seite 9 (12/2014) 310, , 327 (6) Zur Zuständigkeitsregelung bei Meldung des Arbeitslosen bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitslose nicht seinen Hauptwohnsitz, sondern lediglich einen gewöhnlichen Aufenthalt ( 30 Abs. 3 SGB I) hatte, siehe GA 2.1 Abs. 5. gewöhnlicher Aufenthalt (327/310.6) 2. Übertragung der Zuständigkeit 2.1 Bei Leistungsbeginn (1) Meldet sich ein Arbeitnehmer irrtümlich bei einer nicht zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos, so ist er über die zuständige Agentur für Arbeit zu unterrichten und aufzufordern, sich spätestens am nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit geöffnet hat (folgender Werktag), bei dieser Agentur für Arbeit zu melden. Dem Arbeitslosen ist eine Bestätigung über die Meldung auszuhändigen. Die zuständige Agentur für Arbeit erkennt diese Arbeitslosmeldung an, wenn der Arbeitslose sich bei ihr am folgenden Werktag meldet. (2) Auf Antrag des Arbeitslosen kann vom Eintritt der leistungsbegründenden Tatsachen an ein anderes als die ursprünglich zuständige Agentur für Arbeit für zuständig erklärt werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Arbeitslose dies beantragt (GA 2.1 Abs. 4), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und Leistungen beantragt, in dessen Bezirk er nicht seinen Wohnort, wohl aber einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (GA 2.1 Abs. 5). (3) Die angegangene Agentur für Arbeit holt die Zuständigkeitserklärung der ursprünglich zuständigen Agentur für Arbeit ein. Diese erklärt die anfragende Agentur für Arbeit vom Tage der Arbeitslosmeldung an für zuständig und fügt die bestehenden Leistungsakten bei. (4) Einem Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit soll in der Regel stattgegeben werden, wenn der Wechsel der Zuständigkeit die Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt. GA 2.1 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Beantragt ein Arbeitsloser bei der Agentur für Arbeit Leistungen, in deren Bezirk er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist obwohl es nach der zweiten Alternative des 327 Abs. 1 einer Zuständigkeitserklärung nicht bedarf zur Vermeidung von Doppelzahlungen entsprechend GA 2.1 Abs. 3 zu verfahren. Eine Ablehnung der Übertragung der Zuständigkeit wegen Bedenken hinsichtlich der Lage des Arbeitsmarktes ist in diesen Fällen ausgeschlossen. irrtümliche Meldung (327/310.7) Zuständigkeit ab Leistungsbeginn (327/310.8) Verfahren (327/310.9) Zuständigkeitswechsel - ohne Umzug (327/310.10) Meldung bei Agentur für Arbeit des Aufenthaltsortes (327/310.11)

10 Anhang 1 Seite 10 (12/2014) 310, , Während des Leistungsbezuges Der Antrag des Arbeitslosen auf Übertragung der Zuständigkeit wird bei Benutzung des Vordrucks BA II 1e gleichzeitig mit der Veränderungsmitteilung gestellt; er wird auch in einer formlosen Mitteilung eines Umzuges in der Regel sinngemäß enthalten sein. Teilt der Arbeitslose einen Wohnortwechsel erst der für den neuen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit (aufnehmende Agentur für Arbeit) mit, so ist hierin ein Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit auf diese Agentur für Arbeit zu sehen. Zuständigkeitswechsel - Antrag (327/310.12) 2.3 Verfahren Stand: Aktualisierung 12/2014 (1) Erreichbarkeit i.s. der EAO liegt vor, wenn die neue Anschrift des Arbeitslosen der bisherigen oder der neu zuständigen AA vor dem oder am Umzugstag bekannt ist. 1. Beispiel: Umzug am 10.5., Mitteilung über den Umzug und die neue Anschrift geht am bei der abgebenden AA ein. Erreichbarkeit ist durchgehend gegeben. Erreichbarkeit bei Umzug (327/310.13) 2. Beispiel: Umzug am 10.5., Anschrift nach Umzug wird der neu zuständigen AA am durch tel. Meldung bekannt. Die abgebende AA hat vom Umzug und der neuen Anschrift keine Kenntnis. Erreichbarkeit liegt wieder ab vor. (2) Die Wegzugs-AA veranlasst insbesondere folgende Arbeiten: a) Entscheidung, ob die Zuständigkeit übertragen wird. b) Einstellung der Zahlung (mit dem letzten Leistungstag, wenn Leistungen bereits über den Reisetag hinaus gezahlt wurden), wenn die Erreichbarkeit nicht durchgehend vorliegt. Die Zuzugs-AA zahlt in diesem Fall Leistungen vom Tag der Mitteilung über den Umzug oder bei erforderlicher Arbeitslosmeldung vom Tag der dortigen Meldung an. c) Keine Einstellung der Leistungszahlung, wenn die Erreichbarkeit durchgehend vorliegt. Erst wenn sich Änderungen im Leistungsbezug ergeben, erteilt die Zuzugs-AA einen entsprechenden Änderungsbescheid. d) Übertragung der Zuständigkeit auf die aufnehmende AA mittels BK-Vorlagen vom Tage nach dem Reisetag an. Sofern noch Teile der Akte in Papierform (Hybridakte) existieren, sind diese an die aufnehmende AA abzugeben, wenn sie nicht mehr in der abgebenden AA benötigt werden. Im IT-Verfahren COLIBRI ist in der Registerkarte Sonstiges unter Organisationsdaten (Anwendungsfenster Organisationsdaten bearbeiten ) die zuständige Dienststelle und, falls bekannt, die Leistungs- Organisationseinheit der Zuzugs-AA einzutragen. Wird die zuständige AA im IT-Verfahren COLIBRI geändert, so ist gleichzeitig die zuständige AA in eakte für die Alg-Akte zu ändern. Arbeiten im Leistungsbereich (327/310.14) Verspätete Mitteilung des Umzugs (327/310.15) Rechtzeitige Mitteilung des Umzugs (327/310.16) Übertragung der Zuständigkeit (327/310.17)

11 Anhang 1 Seite 11 (12/2014) 310, , 327 Zum Verfahren in eakte wird ergänzend auf die im Intranet abgestellte eakte Arbeitshilfe Zuständigkeitswechsel SGB III verwiesen. e) Mitteilung an den Kunden über die neue Zuständigkeit und Fortführung der Leistungszahlung. (3) Eine Meldung gem. 310 bei der Zuzugs-AA ist nicht (mehr) erforderlich, weil im Zusammenhang mit der Mitteilung des Umzugs bei der Wegzugs- oder der Zuzugs-AA der Arbeitslose nach 309 SGB III zur Meldung aufgefordert und so der Meldezweck erreicht wird. (4) Hat die abgebende AA Leistungen gezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben, entscheidet die aufnehmende AA über die Aufhebung der der Leistungszahlung zugrunde liegenden Entscheidung gem. 45, 48 SGB X und die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen gem. 50 SGB X. (5) Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. wegen Arbeitsaufnahme) innerhalb einer Woche nach dem Umzug wegfallen. (6) Beantragt ein Leistungsempfänger nach Umzug die Weiterzahlung der Leistungen bei der für den neuen Wohnort zuständigen AA, ohne sich bei der abgebenden AA abgemeldet zu haben, so veranlasst die aufnehmende AA die Übertragung der Zuständigkeit auf sich. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. (7) GA 2.3 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Arbeitsloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und an seinen Wohnsitz zurückkehrt (s. auch GA 2.1 Abs. 5). Mitteilung über die neue Zuständigkeit (327/310.17a) Meldung bei der aufnehmenden AA (327/310.18) Aufhebung und Erstattung (327/310.19) Keine Zuständigkeitsänderung bei Wegfall des Anspruchs binnen Wochenfrist (327/310.20) nachträglich beantragter Zuständigkeitswechsel (327/310.21) Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes (327/310.22)

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