Retaxationen vermeiden. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Retaxationen vermeiden. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln"

Transkript

1 Retaxationen vermeiden Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln 1

2 Übersicht Grundlagen Retaxation: rechtlicher Rahmen Retaxfallen und aktuelle Rechtsprechung 2

3 Übersicht Grundlagen 3

4 Grundlagen des Vergütungsanspruchs 129 SGB Rahmenvertrag Arzneilieferverträge (Vgl. BSG, Urt. v , Az.: B 3 KR 13/08) 4

5 Rahmenvertrag Kein Vergütungsanspruch ohne Verschreibung Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom (1) Ein Vertrag zwischen Krankenkasse und Apotheke kommt für vertragsgegenständliche Produkte durch die Annahme einer ordnungsgemäßen gültigen vertragsärztlichen Verschreibung zustande... 5

6 Vergütungsanspruch 3 Abs. 2 Rahmen V: Kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, wenn die in 3 Abs. 1 RahmenV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 6

7 Vergütungsanspruch Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Zu Lasten der GKV kann ein Arzneimittel nur abgegeben werden, wenn die vom Apotheker zu prüfenden, gesetzlichen wie vertraglichen Voraussetzungen für die Abgabe des Arzneimittels erfüllt sind. Aber: ggf. auch Haftung des Arztes (BSG, Urt. v , Az.: B 6 KA 17/12 R) 7

8 Rahmen- und Liefervertrag Abgabevoraussetzungen Ordnungsgemäßes Rezept (Prüfung auf ordnungsgemäße Ausstellung) Einhaltung der im RahmenV und in den Arzneilieferverträgen vereinbarten Abgabevorschriften; Einhaltung der gesetzlichen Abgabevorschriften Prüfung, ob und was abgegeben werden darf Namentliche Verordnung (mit aut-idem-kreuz) Namentliche Verordnung (ohne aut-idem-kreuz) Wirkstoffverordnung Die Prüfung der Abgabevoraussetzungen fällt in den originären Kompetenzbereich des Apothekers (vgl. BSG, GesR 2007, 21 ff.) Aber: ggf. auch Haftung des Arztes, vgl. BSG, Urt. v , Az.: B 6 KA 17/12 R 8

9 Arzneilieferverträge Welcher Vertrag ist maßgebend? beachte: Gem. 2 Abs. 4 S. 2 RahmenV ist, soweit ergänzende Verträge gem. 129 Abs. 5 SGB V geschlossen sind, bei deutschen Apotheken der für den Sitz der Apotheke geltende Vertrag der jeweiligen Kassenart maßgebend. In Thüringen: ALV Primärkassen vom (außer AOK Plus) AVV AOK Plus vom AVV VDEK vom

10 Arzneilieferverträge - gültige Verschreibung Besonderer Vordruck Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über den Einsatz des Blankoformularbedruckungsverfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zu den Bundesmantelverträgen) sowie Lieferverträge zwischen Apothekerverbänden und Kken (z.b. 3 AVV vdek v , 3 Abs. 2 AV-Bay, 4 ALV RhPf, 2.3 ALV Thüringen bzw. 4 Abs. 1 AVV Thüringen) Verwendung der vereinbarten Muster ist verbindlich Muster 16, T-Rezept, etc 10

11 Gültige Verschreibung Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Januar 1996, BSGE 77, 194 ff Die Abgabe von Arzneimitteln zu Lasten einer Krankenkasse setzt voraus, dass dieses auf einem Kassenrezept mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt verordnet wurde. Vordruck Muster 16 Bei Verstoß: Kein Vergütungsanspruch, Nullretaxation! 11

12 Gültige Verschreibung Aktuelle Beispiele SG Düsseldorf, Urt. v , Az.: S 2 KA 376/12 Kein Vergütungsanspruch für parenterale Ernährungslösungen, bei VO auf Ernährungsplan und Ausstellung einer Muster-16- VO nach Abgabe Ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v : nachträgliche VO heilt Abgabemangel nicht (SELBST IM NOTFALL!!!) Dringend die Arzneilieferverträge anpassen! 12

13 Gültige Verschreibung Aktuelle Beispiele LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v : Eine vertragsärztliche Verordnung unter Verwendung des Arzneiverordnungsblatts (Muster 16) muss vor Belieferung vorliegen. Ein Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht aus 4 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Soweit nach dieser Vorschrift verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer Verschreibung in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt an andere Personen abgegeben werden dürfen, liegt darin die arzneimittelrechtliche Erlaubnis für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Verschreibung, aber keine Regelung hinsichtlich der Vergütung. Ohne die Vergütung zu regeln, beinhaltet diese Vorschrift lediglich eine Ausnahmeregelung zur bestehenden Verschreibungspflicht, die neben gesetzlich Versicherten auch sonstige Personen (z.b. Privatversicherte) betrifft. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt erfüllt sind, da auch in diesem Fall ein Vergütungsanspruch nicht entsteht. Dieser richtet sich weiterhin nach den maßgeblichen Vorschriften, die für gesetzlich Krankenversicherte gelten. 13

14 Gültige Verschreibung Was tun, wenn keine Muster 16 VO vorliegt? Bei Fehlen sozialrechtlicher, aber Bestehen arzneimittel- und apothekenrechtlicher Leistungspflicht und berechtigung: AM-Abgabe nicht auf Kosten der GKV, sondern auf Kosten des Versicherten! Versicherter hat Kostenerstattungsanspruch, wenn Leistung unaufschiebbar ( 13 SGB 5) 14

15 Gültige Verschreibung Was tun, wenn keine Muster 16 VO vorliegt? Beispiel für eine Abtretungserklärung "Ich (Name des Versicherten, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenkasse, Versicherten- Nr.) bin wegen Unaufschiebbarkeit der Versorgung am (Datum) aufgrund fernmündlicher/sonstiger Anforderung des Arztes (Name, Anschrift, Arzt-Nr.) bei der Apotheke (Name, Anschrift, Institutskennzeichen) von dieser mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Name, PZN) zu einem Preis von (Abgabepreis, ggf. zzgl. Notdienstgebühr) versorgt worden. Die o.g. Apotheke hat mir die Kaufpreiszahlung gestundet. Den mir aus dieser Arzneimittelversorgung gegen meine Krankenkasse (Name) nach 13 Abs. 3 SGB V erwachsenden Anspruch auf Freistellung trete ich hiermit erfüllungshalber an die o.g. Apotheke ab. (Unterschrift, Datum)" 15

16 Arzneilieferverträge Ordnungsgemäßes Rezept: Angaben nach ALV AVV verweist auf 5 Abs. 2 Abrechnungsvereinbarung Verordnungszeile (Mittel und Verordnungsmenge) KK und/oder Kassennummer Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten und/oder Versichertennummer Vertragsarztnummer ( ) Gültigkeitsdatum Versichertenkarte ( ) Ausstellungsdatum Status Versicherter ( ) Unfall ( ) Arbeitsunfall ( ) Kennzeichnung Gebührenpflicht und Gebührenbefreiung ( ) Kennzeichnung noctu ( ) Unterschrift Vertragsarzt Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck = Fehlen berechtigt nicht zur Zurückweisung 16

17 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler Nicht jedes Fehlen der für eine ordnungsgemäße Verordnung aufgestellten Voraussetzungen berechtigt die GKV zur Retaxation. vgl. z. B. 4 Abs. 2 S. 2 ALV-vdek: Fehlende oder fehlerhafte Angaben können im Einzelfall vom Apotheker geheilt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen. Ebenso 2.4 Abs. 3 ALV; 4 Abs. 4 AVV Z.B. fehlende Vertragsarztnummer kann vom Apotheker eingetragen werden 17

18 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler Gemäß 4 Abs. 2 S. 2 AVV sind heilbar das Fehlen von Bezeichnung der Krankenkasse oder Kassen-Nummer Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten Versicherten-Nummer Lebenslange Arztnummer, Betriebsstättennummer, soweit vorhanden Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach 267 Absatz 5 Satz 1 SGB V) Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend Kennzeichnung der Gebührenpflicht oder der Gebührenbefreiung, soweit zu- Treffend Kennzeichnung im noctu-feld, soweit zutreffend 18

19 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler Nicht durch den Apotheker heilbar ist das Fehlen von Verordnungszeile Ausstellungsdatum (AVV) / bei ALV NRW Änderung durch Apotheker nach Rücksprache; keine Änderung durch Apotheker in Rheinland Pfalz (aber bis Abrechnung nachholbar) Änderung in Bayern möglich, wenn Datum fehlt oder offensichtlich falsch ist und mit Arzt Rücksprache genommen wurde Unterschrift des Vertragsarztes Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck. Alle gesetzlich geforderten Angaben nach AMVV und/oder BtMVV 19

20 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler beachte: Bei Fehlen der unabdingbaren Voraussetzungen ist Heilung nur durch den verordnenden Arzt möglich, der eine nachträgliche Vervollständigung seiner Verordnung nicht nur durch seine Unterschrift, sondern auch durch Angabe des Datums seiner Vervollständigung zu bestätigen hat. Beachte: idr Heilung vor Abgabe! Aber z.t. abweichende Regelungen im neuen Rahmenvertrag 20

21 Gültige Verschreibung Retaxgefahren Ausstellungsdatum Belieferungsfrist Abgabedatum (auch relevant für Rabattverträge) Vorlagedatum Angabe der Krankenkasse und IK-Nummer Betriebsstättennummer Unterschrift Arzt Statusfelder: Gebührenpfl. Noctu Verordnungsfeld Pharmazeutische Bedenken (Sonder-Pzn und ggf. handschr Vermerk mit Datum und Unterschrift) 21

22 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler Angabe der falschen Kasse Fehlende Betriebsstättennummer Lebenslange ArztNr Verordnungsdatum Kein Retaxgrund, Kasse muss zahlen Ergänzung idr durch Apotheker notwendig Je nach Liefervertrag In Thüringen keine Heilung möglich! Monatsfrist überschritten Abgabedatum - Korrektur Korrekturband (Rubbelretax) Angaben zum Gebührenstatus ALV VDEK: Nicht mehr belieferbar Neue Verordnung bzw. neue Unterschrift des Arztes mit Datumsangabe auf altem Rezept notwendig; Namenszeichen genügt nicht! Primärkassen: Rücksprache mit Arzt (2 Mo) Begründung sehr zu empfehlen! Sind vom Apotheker nicht zu überprüfen aber: sie müssen vorhanden sein. Fehlt Angabe, gilt Patient als gebührenpflichtig, es sei denn, er kann Befreiung vorlegen 22

23 Zugehörigkeit des Versicherten 4 Abs. 5 AVV Die Apotheken sind zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der auf der Verordnung angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; 23

24 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler - fehlende Unterschrift - Aber Sozialgericht Hannover: Zwar sei eine ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Die Kassen könnten Forderungen zurückweisen, wenn es an Verordnungen durch einen Mediziner fehle. Doch in diesem Fall bestehe kein Zweifel daran, dass die Verordnung allein aus Eile und Versehen des Arztes nicht unterschrieben worden sei. (Achtung: Entscheidung wurde aufgehoben!) 24

25 Gültige Verschreibung Heilung formaler Fehler - fehlende Unterschrift LSG hebt die Entscheidung des SG Hannover auf Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2013 L 4 KR 77/12, juris Beim Arzneilieferungsvertrag handelt es sich nur um eine ergänzende Regelung zu 129 SGB 5 und dem Rahmenvertrag. Zentrales Element der Versorgung mit Arzneimitteln ist hierbei stets die vertragsärztliche Verordnung, vgl 129 Abs 1 S 1 SGB 5, 48 AMG 1976, 1 AMVV. Gerade an dieser fehlt es aber bei fehlender Unterschrift des Vertragsarztes. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG vom B 3 KR 13/08 R = BSGE 105, 157 = SozR Nr 5 an. Nach dieser fehlt es bereits bei fehlender Unterschrift des Vertragsarztes bzgl einer Mengenänderung auf dem Verordnungsblatt an einem Vergütungsanspruch des Apothekers. Dann gilt dies aber erst recht beim Fehlen der Arztunterschrift an sich (auch ohne Mengenänderung). 25

26 Gültige Verschreibung Darreichungsform, Menge, offensichtlicher Irrtum Darreichungsform/Stärke - Bei unvollständigen oder ungenauen Angaben, wenn Vertragsarzt nicht erreichbar ist, darf Apotheker die Darreichungsform oder Stärke abgeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält ( 4 Abs. 11 ALV VDEK, Abzeichnung durch Apotheker; Abs. 3 ALV 4 Abs. 4 AVV Ergänzung und Abzeichnung durch Apotheker, anderenfalls ist nur schwächere Dosierung berechnungsfähig) Menge AVV AOK Plus: Bei Änderungen/Ergänzungen nur in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit Arzt und Genehmigung Dokumentation ( 4 Abs. 20 AVV; Keine Regelung im ALV Thüringen und ALV VDEK! 26

27 Gültige Verschreibung T-Rezept Aktueller Fall: Fehlende Angabe zur Aufklärung des Patienten 3a AMVV: 1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem nummerierten zweiteiligen amtlichen Vordruck (Original und Durchschrift) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgen. Die Vordrucke nach Satz 1 sind ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel bestimmt. (2) Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts- Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien und die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt wurden. Beseitigung von Unklarheiten durch Apotheker? 27

28 Gültige Verschreibung Anlage zur Verordnung SG Berlin, Urt. v , Az.:S 81 KR 78/03: Kein Zahlungsanspruch Begründung: Kein Zahlungsanspruch des Apothekers mangels ordnungsgemäßer Verordnung Ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung muss u.a. Angaben bezüglich des verordneten Mittels enthalten Angaben auf einem Beiblatt, das nicht vom Arzt unterschrieben oder schon aufgrund seines anderen Datums nicht der Verordnung zugeordnet werden kann, sind nicht geeignet, das abzugebende Mittel konkret zu bezeichnen Noch weitergehender SG Saarbrücken, Urt. v , Az.: S /11 Aber: Im ALV BW ist besondere Ausnahmen vorgesehen! 28

29 Abgabe nach Fristablauf 3 Rahmenvertrag Vertragsärztliche Verordnungen dürfen ab Ausstellung längstens einen Monat zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, sofern eine entsprechende Regelung in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V getroffen ist. Das Nähere kann in den ergänzenden Verträgen geregelt werden. 11 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie i.d.f. v (= Richtlinie nach 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V): längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum Ebenso 4 Abs. 6 vdek-alv Vorlagefrist 29

30 Abgabe nach Fristablauf BSG, Urt. v B 3 KR 6/06: Bei Überschreitung der Vorlegungsfrist darf Rezept nicht mehr eingereicht werden, es sei denn, dies wäre in den Lieferverträgen so vorgesehen. Achtung: Sofern Lieferverträge vorsehen, dass Mittel dennoch nach Rücksprache mit dem Arzt abgegeben werden dürfen, so ist die Zustimmung des Arztes einzuholen, bevor Arzneimittel abgegeben wird! 30

31 Abgabe nach Fristablauf ALV VDEK: Vorlage innerhalb eines Monats ALV Th und AVV Th: Grds. Vorlage innerhalb eines Monats; Bei Vorlage innerhalb von zwei Monaten nach Rücksprache mit dem Arzt, dieser keine Einwände erhebt und Apotheker dies auf der Vorderseite der VO vermerkt 31

32 Verstoß gegen Abgabevorschriften Arzneimittelfälschung Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen. Problem: Bewertungsmaßstab des Apothekers (SG Karlsruhe, Urt. v , Az S 14 KR 562/12 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v , Az.: L 9 KR 192/11: Abweichung von aufgedruckter und im Arztstempel enthaltener Arztnummer ist durch Rücksprache mit dem Arzt aufzuklären 32

33 Rahmenvertrag Preisvereinbarungen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach 129 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom Abs. 1 Satz 2: Ist ein Preis nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen bestimmt, so bedarf es einer Einigung zwischen Apotheke und Krankenkasse über den Preis. 33

34 Rechnungslegung Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte (vgl. z.b. 11 Versorgungsvertrag VDEK; 6 Abrechnungsvereinbarung gem. 300 SGB 5; Anlage 7 zum AVV) 34

35 Rechnungslegung nach Fristablauf BSG, Urt. v B 3 KR 7/06 R Eine Auslegung der vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist als materielle Ausschlussfrist führte im Ergebnis zu einem nicht gerechtfertigten Einkommensverlust des Apothekers und verletzte ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit in der Form der freien Berufsausübung (Art. 12 GG), weil ein solcher erheblicher Eingriff in den Vergütungsanspruch des Apothekers nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gedeckt und daher unverhältnismäßig wäre keine Abgabe-, sondern nur Abrechnungsbestimmung 35

36 Rechnungslegung nach Fristablauf vereinbarte Ausschlussfrist wirksam? BSG, Urt. v. 3. Juli 2012, Az.: B 1 KR 16/11 R Vergütungsanspruch ist infolge der nicht fristgerecht eingereichten Abrechnung erloschen. 8 Abs. 1 ALV als klare vertragliche Regelung, die aufgrund hinreichender gesetzlicher Ermächtigung wirksam ist und eine Ausschlussfrist für verfristete Abrechnungen begründet. Aber: Berufung auf die Ausschlussfrist ist im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, wenn sich Risiken verwirklichen, für die der Betroffene keine hinreichende Vorsorge treffen kann. 36

37 Keine Ausschlussfristen vorgesehen, aber: Rechnungskürzung nach AVV-VDEK Kürzung um 5% je VO-Zeile, max. 50 Euro pro Kasse und Monat, es sei denn, Apotheke hat verspätete Abrechnung nicht zu vertreten 37

38 Rechnungslegung gem. 9 Rahmenvertrag Fehlen der Verordnungen Sonderproblem: Was ist, wenn die bei Abgabe der Arzneimittel vorgelegenen Verordnungen nicht mehr existieren (Brand, Überschwemmung)? 38

39 Rechnungslegung gem. 9 Rahmenvertrag Fehlen der Verordnungen Sonderproblem: Abrechnungsfähigkeit bei nicht abgeholter Ware? (Wirtschaftlichkeitsgebot! vgl. auch ALV 2.8 Abs. 14) Nur bei Rezepturen oder besonders bestellten Arzneimitteln, die nicht vom pharm. Großhandel zurückgenommen werden und nicht anderweitig abgegeben werden können. Vermerk auf Rezept: nicht abgeholt Abrechnung laut ALV nur in Höhe des EK plus Abschlag und MWSt 39

40 Rechnungsbegleichung Innerhalb von 10 Tagen ( 12 VVDEK; 130 Abs. 3 SGB V) Zahlung unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Überprüfung ( 9 Abs. 3 RahmenV i. V. m. Lieferverträgen) ggf. Retaxation 40

41 Rechnungsbegleichung und wenn die Krankenkasse die Rechnung (vollständig oder teilweise) nicht begleicht? Bundessozialgericht, Urt. v , Az.: : B 1 KR 14/11 R: Der Apothekenabschlag gem. 130 SGB V entfällt vollständig! 41

42 Rechnungsbegleichung und wenn die Krankenkasse die Rechnung (vollständig oder teilweise) nicht begleicht? Sonderproblem: Aber: z.b. Anlage 7 zum AVV, teilweise Gewährung von Abschlag (in Höhe der Verzugszinsen) vorgesehen Zahlung gilt mit Hingabe des Auftrags an Kreditinstitut Bundessozialgericht, Urt. v , Az.: : B 1 KR 14/11 R: Apothekenabschlag unterliegt nicht der vertraglichen Disposition! Jedoch sind Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten möglich (z.b. 9 AVV-Bay: Begleichung durch Hingabe des Auftrags an Kreditinstitut) 42

43 Fragen? 43

44 Übersicht Grundlagen Retaxation: rechtlicher Rahmen Retaxfallen und aktuelle Rechtsprechung 44

45 Retaxationen: Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind keine Sanktionierung von Vertragsverstößen sondern nur Folgenbeseitigung, d.h. Rückgängigmachung einer ohne rechtlichen Grund erfolgten Vermögensverschiebung 45

46 Retaxationen: Rechtsgrundlage 17 Abs. 1 S.1-2 AVV vdek: Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte, auch von Fremdkassen (Irrläufer). 46

47 Retaxationen: Rechtsgrundlage Differenzretaxation Nullretaxation Fristen für Retaxationen variieren, Primärkassen sehen häufig kürzere Fristen vor (AVV Th: 12 Monate nach Eingang der Abrechnungsunterlagen und Images, ALV 12 Monate nach Vorliegen der vollst. und vertragsgerechten Vertragsunterlagen ) 47

48 Retaxationen: Verfahren 17 Abs. 1 ALV VDEK Die Prüfung hat sowohl Differenzen zugunsten als auch zuungunsten der Apotheker bzw. der Ersatzkassen zu berücksichtigen. Bei Absetzung der Gesamtsumme der Verordnung ist das Verordnungsblatt im Original beizufügen. 48

49 Retaxationen: Verfahren 17 Abs. 2 ALV VDEK Einsprüche gegen Taxdifferenzen können vom Apotheker innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Apotheker geltend gemacht werden. Sie können auch über den zuständigen Mitgliedsverband des DAV erfolgen. (AVV und ALV Th: grds. 2 Monate, bei Einzeltaxbeanstandungen über 500 Eur: 30 Kalendertage!) 49

50 Retaxationen: Verfahren 17 Abs. 3 ALV VDEK Die Prüfung von Einsprüchen gegen eine ausgesprochene Beanstandung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Einspruchs bei der Ersatzkasse zu erfolgen. (Ebenso AVV und ALV Th) Besonderheit in Thüringen: Wenn Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, 12 Monate Klagefrist nach Erhalt des Protokolls!) 50

51 Retaxationen Fristen Fallbeispiel Belieferung von gefälschten Verordnungen Sachverhalt: Patient erhält unter Vorlage gefälschten Arztschreibens einer Uniklinik vom niedergelassenen Arzt eine Verordnung über IntronA Pen mit 30 Mio. Einheiten Injektionslösung zur Behandlung seiner HIV-Krankheit. Patient setzt vor die maschinenschriftliche Bezeichnung des AM den handschriftlichen Zusatz 4x und löst VO in Apotheke ein. 51

52 Retaxationen Fristen Fallbeispiel Forderung der GKV gg. Apotheker: Vorinstanzen haben der Klage der GKV im wesentlichen statt gegeben Begründung: Apotheker hatte mangels ordnungsgemäßer VO keinen Anspruch auf Vergütung 52

53 Retaxationen Fristen Fallbeispiel BSG, Urt. v , Az.: B 3 KR 13/08 R: Klage der GKV wird abgewiesen Begründung: Erstattungsanspruch zwar entstanden wegen Verstoßes gegen 4 Abs. 1 S. 3 ALV Nds (wonach hinsichtlich der Menge erhöhte VOen nur abrechnungsfähig sind, wenn der Arzt die Änderung durch seine Unterschrift mit Datum bestätigt hat), und zwar in voller Höhe (und nicht nur in Höhe des gefälschten Anteils der VO) a b e r 53

54 Retaxationen Fristen Fallbeispiel Erstattungsanspruch nicht mehr durchsetzbar, weil die Kasse über den fristgemäßen Einspruch des Apothekers gegen die fristgemäße Retaxation nicht innerhalb der in 10 Abs. 3 S. 1 ALV Nds vorgesehenen Dreimonatsfrist entschieden hat. Versäumung der Frist gilt als Anerkennung des Einspruchs. 54

55 Retaxationen Rechtsfolge bei Verstreichen der Fristen Alle ALV sehen solche Fristen vor; meistens betragen sie 3 oder 4 Monate. Stellungnahme der GKV auf Einspruch kann auch durch Klageerhebung erfolgen, muss dann aber die Stellungnahmefrist wahren. Achtung: Nach den Lieferverträgen gilt nicht nur die Versäumung der Stellungnahmefrist als Anerkennung des Einspruchs, sondern auch die Versäumung der Einspruchsfrist als Anerkennung der Beanstandung. 55

56 Retaxationen Rechtsfolge bei Verstreichen der Fristen 17 Abs. 4 AVV vdek Werden die Fristen nach Absatz 2 und 3 überschritten, gelten die Taxdifferenzen bzw. die Einsprüche als anerkannt. Rechnungskorrekturen können erst erfolgen, wenn die Taxbeanstandungen anerkannt sind, als anerkannt gelten oder der Einspruch durch die Ersatzkasse zurückgewiesen wurde. 56

57 Retaxationen Rechtsfolge bei Verstreichen der Fristen Ausnahme Die Regelungen des Beanstandungsverfahrens und damit auch dessen Fristen greifen nicht ein bei Schadensersatzansprüchen aus anderen Gründen als Verstößen gegen Abgabebestimmungen. Dann gilt 4-jährige Verjährung nach 45 SGB I. Hierzu zählen z.b.: Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (Betrug) oder wegen Verstoßes gegen vertragliche oder gesetzliche Informations- und Schutzpflichten (vgl. 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. 241 Abs. 2 und 280 BGB). 57

58 Fragen? 58

59 Übersicht Grundlagen Retaxation: rechtlicher Rahmen Retaxfallen und aktuelle Rechtsprechung 59

60 Retaxfalle: Verstoß gegen Abgabevorschriften Gesetzliche Regelungen der Abgabe von Arzneimitteln 129 SGB V, 21 ff. und 43 ff. AMG, 17 ApoBetrO? Vertragliche Abgabevorschriften RahmenV (gem. 129 Abs. 2 SGB V) ergänzende Verträge gem. 129 Abs. 5 SGB V auf Landesebene (z.b. Arzneiliefervertrag zwischen VdEK und DAV, nachfolgend ALV-VdEK oder der nordrhein-westfälische ALV idf. vom ) 60

61 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 1 Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel Sachverhalt: BSG, Urt. v. 28. September 2010, Az: B 1 KR 3/10 R Apotheker versorgt Patientin mit Thalidomid, das zur Behandlung ihres mit zugelassenen AM nicht behandelbaren Knochenmarkkrebs verordnet worden, zum damaligen Zeitpunkt aber weder EU-weit noch national zugelassen war. 61

62 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 1 Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel Urteil: Apotheker muss AMPreis (rund ) an Ersatzkasse zurückzahlen Begründung: Verstoß gegen 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 ALV-VdAK in der bis gültigen Fassung 4 Abs. 5 ALV-VdAK lautete: (5) Verordnungen von <1. 7.> 8. Produkten gemäß 73 Abs. 3 AMG, es sei denn, der Versicherte legt der Apotheke eine entsprechende Genehmigung der Ersatzkasse vor, dürfen nicht zu Lasten der Ersatzkasse beliefert werden, es sei denn, sie sind bei bestimmten Indikationsstellungen verordnungs- und erstattungsfähig. 62

63 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 1 Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel Seit 01. Oktober 2010 gilt für Ersatzkassen neuer Arzneiversorgungsvertrag (zuletzt geändert zum ) Der neue 4 Abs. 5 S. 4 AVV-vdek sieht Erstattungsfähigkeit von Importarzneimitteln ausdrücklich nur noch bei Vorliegen einer KKn-Genehmigung vor 63

64 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 2 Einzeleinfuhr bei Wegfall der Zulassung Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels gehört zum originären Aufgabengebiet eines Apothekers Fall: Arzneimittel Tasmar war seit 1997 in einem zentralen Zulassungsverfahren der EG in sämtlichen Mitgliedstaaten zugelassen. Wegen erheblicher Nebenwirkungen ordnete die EG-Kommission Ende 1998 das Ruhen der Zulassung an. Da das Medikament in der Schweiz weiter zugelassen war, bezog der Apotheker das einem Parkinson-Patienten schon seit längerem vertragsärztlich verordnete Tasmar ab 1999 von dort. GKV verweigert Zahlung. 64

65 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 2 Einzeleinfuhr bei Wegfall der Zulassung BSG, Urt. v B 3 KR 2/05 R, BSGE 94, 213 ff.: Verstoß gegen 30 Abs. 4 Nr. 1 AMG. 73 Abs. 3 AMG greift nicht ein, wenn wie hier - eine negative Zulassungsentscheidung vorliegt, mithin eine beantragte Zulassung nicht erteilt oder eine erteilte Zulassung für ruhend erklärt, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (AVV VDEK sieht ausdrücklich Genehmigungsvorbehalt vor) 65

66 Verstoß gegen Abgabevorschriften? Fall 4 Fertigarzneimittel als Ausgangsstoffe für Rezepturen Erwerb des Fertigarzneimittels Ribomustin 25, 100 mg, Durchstechflaschen vom pu: Mundipharma im Oktober 2011 Herstellung einer Rezeptur Bendamustin 165mg in NaCl ad 250ml am Rückruf am durch pu: Mitteilung, dass nationale Zulassung auf Europäische Zulassung umgestellt wird. Damit einher geht die Rückgabe der nationalen Zulassung für Ribomustin. Verzicht auf Zulassung zum

67 Verstoß gegen Abgabevorschriften? Fall 4 Fertigarzneimittel als Ausgangsstoffe für Rezepturen DAK: Nullretaxation, da Ribomustin nicht mehr verkehrsfähig sei! Aber: Verzicht auf Zulassung führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Verkehrsfähigkeit! 67

68 Verstoß gegen Abgabevorschriften? Fall 4 Fertigarzneimittel als Ausgangsstoffe für Rezepturen 31 Abs. 4 AMG: (4) Erlischt die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3, so darf das Arzneimittel noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach 34 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass eine Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf nach 30 vorgelegen hat; 30 Abs. 4 findet Anwendung. 68

69 Verstoß gegen Abgabevorschriften? Fall 4 Fertigarzneimittel als Ausgangsstoffe für Rezepturen Hier: Bekanntgabe des Verzichts im Bundesanzeiger durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am Demnach: Abverkaufsfrist endet zum Produkt ist verkehrsfähig! 69

70 Verstoß gegen Abgabevorschriften? Fall 4 Fertigarzneimittel als Ausgangsstoffe für Rezepturen Empfehlung: - Klage gegen die unberechtigte Kürzung (Aufrechnung der Kasse mit laufenden Forderungen) - Geltendmachung des einbehaltenen Abschlags nach 130 SGB für die komplette Monatsabrechnung ggü der DAK 70

71 Verstoß gegen Abgabevorschriften Überprüfung der Verordnungsfähigkeit 4 Abs. 5 AVV Nicht belieferungsfähig sind Verordnungen von Fertigarzneimitteln, die nach 34 Absatz 3 SGB V von der Versorgung nach 31 SGB V ausgeschlossen sind (VO über unwirtschaftliche AM), Fertigarzneimitteln, deren Packungsgröße die größte der in der Anlage der Verordnung nach 31 Absatz 4 SGB V vorgegebenen Messzahl übersteigt und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, 71

72 Verstoß gegen Abgabevorschriften Fallbeispiel 5 Metoclopramid: Abgabe vor Kenntnis des Widerrufs Sachverhalt: Widerruf der Zulassung für Arzneimittel mit Wirkstoff Metoclopramid in einer Konzentration über 1 mg/ml für orale Anwendung. Bescheid wurde PU am zugestellt. Noch keine Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Online-Mitteilung der AMK am online. In Printmedien Info durch AMK erst später (DAZ vom , S. 119) Erstattungsanspruch bei Abgabe zwischen ? Problem: Abgabevoraussetzung fehlt objektiv. Denn Bescheid ist wg fehlendem Nutzen-Risiko-Verhältnis sofort vollziehbar Aber: Apotheker konnte keine Kenntnis haben. Ist das von Relevanz? (Zur Bedeutung der Lauer_Taxe vgl. BSG, Urteil vom 02. Juli 2013 B 1 KR 18/12 R) 72

Der Weg einer ärztlichen Verordnung. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln

Der Weg einer ärztlichen Verordnung. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Der Weg einer ärztlichen Verordnung 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Gang eines Rezepts Arzt Patient/Kunde Apotheke Rechenzentrum Krankenkasse

Mehr

Retaxation. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln

Retaxation. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Retaxation 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht Übersicht Grundlagen zur Abrechnung von Arzneimitteln in der GKV Retaxation: rechtlicher

Mehr

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln Retaxationen Neuere Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Belieferung gefälschter Verordnung I Sachverhalt:

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und

Vertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen

Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Retaxationen. Aktuelle Entwicklungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln

Retaxationen. Aktuelle Entwicklungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Retaxationen Aktuelle Entwicklungen 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer

Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer Ist für ein Hilfsmittel eine Pharmazentralnummer vergeben, wird diese auf das Verordnungsblatt eingetragen. Die Pharmazentralnummer wird auf dem Datenträger

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Quittungsheft für Zuzahlungen

Quittungsheft für Zuzahlungen Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel

Mehr

FAQ häufig gestellte Fragen

FAQ häufig gestellte Fragen FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.

Mehr

Elektronisches Arbeitshandbuch

Elektronisches Arbeitshandbuch Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.07.2007 Zwischen und der Postbeamtenkrankenkasse, Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nachstehend "PBeaKK" genannt dem Deutschen Apothekerverband e.v.,

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Anwendungsbereich der Verordnung

Anwendungsbereich der Verordnung Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München

Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Begriff Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Apothekers 69

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht I. Kooperationen im Gesundheitswesen II.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13 1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Retaxationen. Aktuelle Entwicklungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln

Retaxationen. Aktuelle Entwicklungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Retaxationen Aktuelle Entwicklungen 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Null-Retax bei Nichtabgabe von Rabattarzneimittel I SG Lübeck, Urt.

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V

Technische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V (zu 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3) Vertragsstand: 04.11.1994 Stand der Technischen Anlage:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

PFOHL Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Kostenerstattungsverfahren Sie können als gesetzlich Versicherte notfalls einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis aufsuchen, wenn die therapeutische Leistung unaufschiebbar ist. Liegt eine dringend

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr