Erschöpfung beim Softwarevertrieb. 1. Online-Verbreitung und körperlicher Werkbegriff

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1 Seite 1 von 12 ZUR VERFÜGUNG GESTELLT DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSINSTITUT FÜR IT-RECHT Hinweis: Die mit "i4j" gekennzeichneten Entscheidungen sind auf der Webseite zugänglich; die mit "JurPC Web-Dok." bezeichneten Entscheidungen sind mit der Web-Dok.-Nummer unter abrufbar. Artikel aus heise können mit der Artikelnummer im Suchfeld unter heise.de gefunden werden. Hinweis: Wenn nicht anders angegeben beziehen sich Paragraphenzitate auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) Erschöpfung beim Softwarevertrieb Literatur: Hoeren, Der Erschöpfungsgrundsatz bei Software, GRUR 2010, 665; Rüffler, Ist der Handel mit gebrauchter Software urheberrechtlich zulässig? ÖBl 2008, 52; Walter, Zur urheberrechtlichen Einordnung der digitalen Werkvermittlung, MR 1995, Online-Verbreitung und körperlicher Werkbegriff Das Verbreitungsrecht stellt auf "Werkstücke" ab (Originalwerk oder körperliche Kopien). Angesprochen ist daher der körperliche Werkbegriff. Das ist ausgehend von den "traditionellen" Verwertungsarten auch sachgerecht, weil die unkörperliche Werkvermittlung (z.b. Aufführen eines Musikwerks, öffentliches Abspielen einer Video-DVD, Senden eines Films usw.) von eigenen Verwertungsrechten erfasst wird ( 17 f UrhG). Vor Schaffung des sog. Online-Rechts ( 18a UrhG; unten Pkt. 6) war umstritten, wie die Online-Übermittlung und Werknutzung im Internet urheberrechtlich zu qualifizieren ist. Das betrifft weniger Up- und Download als das Anbieten von Werken im Internet, z.b. die (an sich unkörperliche) Veröffentlichung von Werken (z.b. der Literatur oder der bildenden Kunst) auf Webseiten oder das Bereitstellen von Werken zum Download. Relevant ist dies insb. deshalb, weil der potentiell an das Abrufbarhalten im Internet anschließende Downloadvorgang durch den Nutzer (hierbei handelt es sich ohne Zweifel um Vervielfältigung) praktisch nicht oder kaum verfolgt werden kann (konnte), weshalb eine effektive Verhinderung mglw. rechtswidriger Vervielfältigungsvorgänge schon beim Anbieten ansetzen muss. Heute ist diese Frage durch ein eigenes Verwertungsrecht ( 18a UrhG) geregelt, die das Zugänglichmachen von Werken im Internet wohl als eine besondere Form der öffentlichen Wiedergabe begreift. Die auf 16 UrhG abstellende Diskussion ist damit in den Hintergrund

2 Seite 2 von 12 getreten. 2. Vertrieb von OEM-Versionen und Erschöpfung Um den Verkehr von Werken nicht zu behindern (und auch um den innereuropäischen Warenverkehr zu schützen) ordnet 16 Abs 3 UrhG an, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers mit dem ersten Inverkehrbringen erschöpft (d.h. das Verbreitungsrecht erlischt), sofern das Inverkehrbringen mit Zustimmung des Urhebers (Berechtigten) erfolgt ist (sog. Prinzip der gemeinschaftsweiten Erschöpfung). Die Regelung lautet: (3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind. Man kann daher sagen, dass dem Urheber das "Erstverbreitungsrecht" zukommt, er aber kein "Weiterverbreitungsrecht" hat. Anm.: Weil man die praktischen Konsequenzen für den Bereich der bildenden Kunst als unbefriedigend empfunden hat (hier treten oft nach dem ersten Verkauf eines Originals erhebliche Wertsteigerungen ein) hat man das Folgerecht geschaffen ( 16b UrhG). Es hat sich die Frage gestellt, welche Auswirkungen dieses Prinzip auf den Weitervertrieb von Software hat und ob es spezielle Vertriebsmethoden gibt, bei welchen die Erschöpfung nicht greift. Unter OEM-Software werden Software-Angebote bezeichnet, die aufgrund lizenzrechtlicher Vorgaben nur in Verbindung mit Hardware verkauft werden dürfen. ZT, aber nicht immer, unterscheiden sich die OEM- Versionen von der sogenannten Vollversion (Retail- Version) durch einen geringeren Lieferumfang. OEM- Versionen sind auch nicht durchgängig update- oder upgradefähig. Beispiele: Beispiel 1: Bekannt ist z.b. der Vertrieb des Brennprogramms NERO gemeinsam mit DVD- Brennern. Beispiel 2: Microsoft verkauft deutlich billigere OEM- Versionen ihrer Software (z. B. Office oder Windows)

3 Seite 3 von 12 an Händler, welche dann aber die Software zusammen mit einem neu gekauften PC ausliefern (sog. bundle) müssen. Die Frage ist, ob eine lizenzrechtliche Vorgabe des Softwareherstellers, die den Vertrieb der OEM-Software an den Verkauf einer bestimmten Hardware knüpft, rechtlich überhaupt möglich bzw. wirksam ist. BGH , I ZR 244/97 - OEM-Version = JurPC Web-Dok. 220/2000 Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Betriebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie sogenannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der Hardwarehersteller als "Original Equipment Manufacturer" bezeichnet die Klägerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unternehmen - die Klägerin bezeichnet sie als "authorized replicators" - hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit den Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEM-Versionen ab. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie ihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den OEM-Versionen einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzerhandbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm nur mit einem neuen PC vertrieben werden darf. Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der Hardware auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einem Zwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-

4 Seite 4 von 12 Betriebssystems (MS-DOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden ist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin meint, durch den aufgedruckten Hinweis auf die OEM- Verwendungsbeschränkungen werde eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung des Verbreitungsrechts begründet. Begründung: Die in Rede stehenden Computerprogramme sind als überaus komplexe Programme individuelle geistige Werkschöpfungen und genießen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte hat aber durch die isolierte Veräußerung des fraglichen Computerprogramms nicht in das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen. Denn dieses hat sich bereits erschöpft: Zunächst ergibt sich aus 32 durhg, dass Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts ( 17 Abs 1 durhg) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt. Eine solche dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts beschränkt auch die Wirkungen der Erschöpfung, denn wenn der Lizenznehmer die Werkstücke außerhalb des zugelassenen Vertriebswegs in Verkehr bringt, ist dies nicht mehr von der Zustimmung des Rechteinhabers gedeckt. Ist aber das Werkstück einmal mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und der weitere Vertrieb kann nicht mehr kontrolliert werden. Die nach 32 durhg zulässige dingliche Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang

5 Seite 5 von 12 stehen oder nicht. Das bedeutet, dass es lediglich darauf ankommt, ob der Erstverkauf im Rahmen der Zustimmung des Berechtigten vorgenommen wurde. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung hat dieser aber keinen Einfluss. In concreto hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin dadurch erschöpft, dass das mit der Vervielfältigung beauftragte Unternehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Computerprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entsprechend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat. Insofern kann auch dahinstehen, ob der OEM-Vertriebsweg überhaupt als üblicher, klar abgrenzbarer Weg angesehen werden kann. Fazit: Wenn OEM-Software mit Zustimmung des Berechtigten erstmals in Verkehr gebracht wurde, kann sich dieser nicht mehr auf das urheberrechtliche Verbreitungsrecht berufen, um den Weitervertrieb zu untersagen bzw. auf bestimmte Vertriebsformen zu beschränken. Im konkreten Fall hat der Hersteller der OEM- Datenträger diese mit Zustimmung der Klägerin an einen von der Klägerin autorisierten Zwischenhändler verkauft. Hiermit tritt Erschöpfung ein. Auf das weitere Verhalten des Zwischenhändlers hat die Klägerin aber jedenfalls gestützt auf das Verbreitungsrecht keinen Einfluss mehr. Hätte aber schon der Hersteller die OEM- Beschränkung missachtet, so wäre das Inverkehrbringen durch diesen nicht von der Zustimmung der Klägerin gedeckt gewesen und daher die Erschöpfung nicht eingetreten. Die Klägerin ist nicht gehindert, innerhalb des zivil- und kartellrechtlich Zulässigen ihren Vertragspartnern entsprechende - inter partes wirkende - Verpflichtungen aufzuerlegen. In der Lehre wird vertreten, dass eine inhaltliche Beschränkung der Zustimmung zum Vertrieb (das ist eine Werknutzungsbewilligung, die zum Vertrieb berechtigt) auf OEM-Vertrieb ohnedies nicht in Betracht kommt, weil es sich hierbei um keine eigenständige bzw. abgrenzbare Nutzungsform handelt. 3. Gebraucht-Software und Erschöpfung

6 Seite 6 von 12 Seit einiger Zeit haben sich Anbieter etabliert, die gebrauchte Software verkaufen. Vgl. z.b. usedsoft.com. Der Vorteil liegt auf der Hand. Software nutzt sich im Betrieb nicht ab (sie veraltet mglw.), weshalb die "gebrauchte" Software genau so gut ist, wie ein neues Exemplar des selben Programms. Die oben angesprochenen Grundsätze zum Vertrieb von OEM-Software gelten in gleicher Weise für den Weiterverkauf von Software. Ist die Software mit Zustimmung des Berechtigten einmal in Verkehr gebracht worden, kann sich dieser auch dem Weiterverkauf nicht mehr widersetzen. Zu beachten ist freilich, dass der Verkäufer mit dem Verkauf seine Nutzungsbefugnis überträgt. Sollte er die Software weiterhin nutzen, tut er das konsenslos und verletzt damit das Urheberrecht. Das gilt nach verbreiteter Meinung zumindest dann, wenn es sich bei der Software um eine Einzelplatzlizenz handelt und diese auf einem Datenträger verkauft wurde. Strittig sind aber zwei besondere Konstellationen: Erschöpfung bei Inverkehrbringen mittels Download? Erschöpfung und Volumen-Lizenzen? Internationales: USA: In den USA hat ein Gericht den Weiterverkauf von gebrauchter Software verboten, die ein Online-Händler von einem zur Nutzung berechtigten Architekturbüro erworben hatte. Nach den Lizenzbedingungen war dem Nutzer (dem Architekturbüro) der Weiterverkauf untersagt. Nach Ansicht des Gerichts gereife infolge der Lizenz die sog. first sale-doktrin nicht, da dem Nutzer ja nur der Gebrauch gestattet sei. Näher: heise , Online-Vertrieb und Erschöpfung und ähnliche Konstellationen 16 UrhG stellt im Zusammenhalt des Verbreitungsrechts auf körperliche Werkstücke ab. Das Inverkehrbringen dieser Werkstücke innerhalb der EU (EWR) mit Zustimmung des Berechtigten erschöpft w.e. dessen Verbreitungsrecht (Sicherung

7 Seite 7 von 12 des weiteren geschäftlichen Verkehrs mit Werkstücken; Absicherung des freien Warenverkehrs in der EU). Das wirft die Frage der Erschöpfung bei Online- Übertragung auf: Zunächst ist klar, dass bei Erwerb eines (mit Zustimmung des Berechtigen in Verkehr gebrachten) Werkstücks in der EU (EWR) das Verbreitungsrecht erschöpft ist (d.h. Weiterübertragungen sind ohne Eingriff in das Verbreitungsrecht möglich). Das gilt auch für den Online-Versandhandel: Wird das Werkstück (ein Computerprogramm, eine Musik- CD usw.) online bestellt (z.b. in einem Webshop) und in weiterer Folge vom Verkäufer an den Käufer als körperliches Werkstück (Installations-CD usw.) versandt, tritt Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Denn die Datenträger sind jedenfalls Werkstücke isd genannten Bestimmung. Die Frage ist, ob sich diese Rechtsfolge dadurch verändern soll, dass der Verkäufer den Kaufvertrag nicht durch Übermittlung von Werkstücken, sondern dadurch erfüllt, dass der Käufer die Musik- oder Installationsfiles (z.b. auch das e-book) direkt von der Webseite des Verkäufers herunterladen kann? Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt Erschöpfung nicht ein, denn es mangelt bei der Online-Übermittlung an einem Werkstück. Die unkörperliche Kopie würde weiterhin dem Verbreitungsrecht des Urhebers unterliegen. Diese Frage ist in Rsp und Lit bislang str: Die Diskussion beschäftigt die deutschen Gerichte schon seit einigen Jahren, ein Ende ist nicht abzusehen: Bereits im August 2006 hat das OLG München entschieden (6 U 1818/06 [rk]), dass der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte dann rechtswidrig ist, wenn leglich die Lizenz ohne physischen Datenträger und trotz vertraglichem Übertragungsverbot an Dritte übertragen wird. Denn mangels Inverkehrbringen eines Werkstücks könne auch keine Erschöpfung eintreten. Im Sommer 2008 scheint das OLG München seine Rechtsansicht noch verschärft zu haben. Soweit hierzu Informationen bestehen, soll das Gericht entschieden haben, dass der Vertrieb

8 Seite 8 von 12 von "gebrauchten" Einzelplatzlizenzen und der Vertrieb von "gebrauchten" Lizenzen auch bei Übergabe eines Originaldatenträgers nicht zulässig sei. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß 34 durhg nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. So sei es auch beim Vertrieb von Nutzungsrechten mit Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers (vgl. heise online ). Auch in der Lehre ist die Beurteilung strittig: Ein Teil der L tritt dafür ein, diese Konstellationen trotz fehlender Verbreitung von Werkstücken dem Erschöpfungsprinzip zu unterstellen (vorsichtig in diese Richtung schon Walter, MR 1995, 125). Dies zt allerdings mit entsprechenden Einschränkungen, z.b. auf die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Erstfestlegung. Die Gegenmeinung hält den Erschöpfungsgrundsatz überhaupt nicht für anwendbar (unvereinbar mit dem klaren Gesetzeswortlaut; erhöhtes Missbrauchspotential; zudem wäre - weil idr eine weitere Vervielfältigung vorausgesetzt ist - auch eine Einschränkung von 15 UrhG geboten, was gesetzlich aber nicht vorgesehen ist). Vgl. noch z.b. OLG Düsseldorf , I-20 U 247/08 = K&R 2009, 593 Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin stellt eine Anwaltssoftware her. Die vertreibt diese ausschließlich über mit ihr vertragliche verbundene Distributoren und zwar in der Form, dass die Software auf Computern bereits vorinstalliert ist. Datenträger mit dem Programm erhalten die Kunden nicht.

9 Seite 9 von 12 Die Beklagte verkauft gebrauchte Software. Sie hat von Endkunden, welche die Software der Klägerin verwendet haben, diese Software erworben. Hierbei hat sie allerdings nicht den PC, auf welchem die Software vorinstalliert war, erworben. Vielmehr hat sie Datenträger, auf welchen die von den Endkunden erstellten Sicherungskopien der Software der Klägerin entalten waren, erwroben. Die Endkunden haben die Software der Klägerin nach dem Verkauf der Datenträger an die Beklagte deinstalliert. Begründung: Der urheberrechtliche Schutz des in Rede stehenden Computerprogramms war nicht strittig.gem 69c Nr. 3 S. 2 durhg erschöpft sich das Verbreitungsrecht (mit Ausnahme des Vermietrechts) in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU/dem EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Erschöpfung kann daher nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten. Daher kann sich das Verbreitungsrecht nur hinsichtlich jenes Werkstücks erschöpft haben, in dem das Computerprogramm der Klägerin verkörpert war (eben der PC oder allenfalls die Festplatte). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem traditionellen Verständnis abzugehen, mag auch die Klägerin den Weitervertrieb der von ihr hergestellten Software mittels Vorinstallation ohne Übergabe eines Datenträgers erschweren. Mangels mit Zustimmung der Klägerin veräußertem Vervielfältigungsstück (auch die von den Kunden angefertigten Sicherungskopien sind keine solchen) kann auch keine Erschöpfung eingetreten sein. Nunmehr EuGH , C-128/11 - Used-Soft-GmbH / Oracle Sachverhalt (gekürzt): Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme und ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen. 85% der Programme werden im Wege des Downloads über das Internet vertrieben. In einem Lizenzvertrag erhält der Nutzer das Recht, das Programm zu installieren, wobei bei dem im

10 Seite 10 von 12 Ausgangsverfahren relevanten Programm der Lizenzvertrag zur Nutzung auf 25 Arbeitsplätzen berechtigte und zudem updates und patches einschloss. Die Beklagte verkauft gebrauchte Software, insb. auch Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren streitigen Oracle-Programme. Hierfür erwirbt sie von Oracle-Kunden solche Nutzungslizenzen bzw. jene Teile davon, die die den Bedarf des Ersterwerbers an Nutzungslizenzen übersteigen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren dem EuGH zur Auslegung der Art 4 Abs 2 und Art 5 Abs 1 SoftwareRL vorgelegt. Begründung: "Erstverkauf einer Programmkopie" isv Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2009/24 ist autonom auszulegen. Nach einer allgemein anerkannten Definition ist "Verkauf" eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt. Folglich muss durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führt, das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein (Rz 42). Durch eine solche Lizenz erwürben ihre Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht am betreffenden Computerprogramm. Weder durch die gebührenfreie Überlassung der Kopie noch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen (Rz 43). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte (Rz 44). Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen (Rz 46). Art 4 Abs 2 RL 2009/24 ist nicht auf körperliche

11 Seite 11 von 12 Gegenstände beschränkt (Rz 53). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in den Randnrn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen (Rz 69). Jeder zweite und weitere Erwerber kann sich auf die Erschöpfung berufen und ist "rechtmäßiger Erwerber" isv Art 5 Abs 1 RL 2009/24. Bei Volumen-Lizenzen erhält der Nutzer das Recht, die Software auf einer bestimmten Anzahl von PC s zu installieren, d.h. ein beschränktes Vervielfältigungsrecht. Der gelieferte Datenträger bzw. das downgeloadete Install- File ist Vervielfältigungsvorlage. Klar ist, dass der Erschöpfungsgrundsatz bloß das Verbreitungsrecht, nicht aber das Vervielfältigungsrecht beschränkt (eben deshalb bleiben Vervielfältigungsbeschränkungen trotz Erschöpfung aufrecht). Der EuGH klärt, dass hinsichtlich einzelner Lizenzen aus einer Volumenlizenz keine separate Erschöpfung eintritt (so auch schon OLG Frankfurt a.m. K&R 2009, 486 [Söbbing]). 5. Sonstiges Strittig ist auch, ob Einschränkungen des Erschöpfungsprinzips in besonderen Konstellationen anzuerkennen sind, z.b. bei Software, die unter einer Schul- bzw. Universitätslizenz verkauft wurden. Vgl. auch: BGH I ZR 6/10: Ein Zwischenhändler, der mit gebrauchten Computern handelt, kauft gemeinsam mit gebrauchten Computern abgegebene Recovery-CD mit Microsoft-Porgrammen. Diese CD s sind an PC s gebunden, auf denen ein Echtheitszertifikat angebracht ist. Der Händler löste die Zertifikate von den gebrauchten Rechnern ab, brachte sie an anderen PC s an und installierte die Software auf diesen. Das verletzt nach dem BGH die MARKENRECHTE von Microsoft, da er durch die Zerifikate vortäusche, dass Microsoft die Gewähr für die funktionsfähige Verbindung von Rechner und Software

12 Seite 12 von 12 übernehme, was allerdings nicht der Fall ist.

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