Investitionsleitfaden Bulgarien Oktober 2003

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1 LeitfadenReport Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen & Research/Economic Research X P L I C I T Investitionsleitfaden Bulgarien Oktober 2003 Ausgezeichnet usgezeichnet von von BA-CA: Die beste Bank in Österreich und Zentral- und Finance. Finance. The The Banker, und A Osteuropa Global Global Banker, und Euromoney Euromoney In Kooperation mit Ein Mitglied der HVB Group

2 CB Biochim PLC Die Biochim, die bulgarische Tochterbank der Bank Austria Creditanstalt, ist mit einer Bilanzsumme von rund 500 Millionen Euro die viertgrößte Bank in Bulgarien. Sie betreibt das zweitgrößte Filialnetz des Landes und verfügt über einen Marktanteil von sieben Prozent. Mit Mitarbeitern betreut die Biochim derzeit mehr als Kunden. Auf dem bulgarischen Bankenmarkt nimmt die Biochim eine führende Position im Privat- und Firmenkundengeschäft ein. Die Bank Austria Creditanstalt ist innerhalb der HVB Group für die Märkte in Zentral- und Osteuropa verantwortlich. In dieser Region ist sie mit einer Bilanzsumme von etwa 22 Milliarden Euro eine der führenden internationalen Banken. Sie verfügt über ein Netzwerk von rund 900 Geschäftsstellen in 11 Ländern und betreut mit Mitarbeitern mehr als 3,5 Millionen Kunden. Für ihr Engagement wurde die Bank Austria Creditanstalt mehrfach von internationalen Fachzeitschriften ausgezeichnet ernannte sie das britische Magazin The Banker zur Bank of the Year in CEE, die Fachmagazine Euromoney und Global Finance verliehen ihr den Titel Best Bank in Central and Eastern Europe. Ihre Ansprechpartner in der CB Biochim PLC: Harald Edlinger-Zecher Mitglied des Vorstandes 58, Alabin street, 1000 Sofia, Bulgaria Telefon: , Fax: harald.edlinger@bg.hvb-cee.com Gert Hempler Leiter der Abteilung International Corporate 58, Alabin street, 1000 Sofia, Bulgaria Telefon: , Fax: gert.hempler@bg.hvb-cee.com 02 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

3 Inhalt Vorwort Länderüberblick Bulgarien Allgemeines Wirtschaftliche Entwicklung Außenhandel Der Privatisierungsprozess Ausländische Direktinvestitionen Die EU im Visier Ausblick EU-Erweiterung Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Internationale Projektfinanzierung Finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für Bulgarien EU SME Finance Facility Phase II (SME FF) Österreichische Finanzierungsmöglichkeiten Internationale Exportfinanzierung (Österreich) Strukturierte Handelsfinanzierung und Commodity Trade Finance Investitionsanreize in Bulgarien Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Bilanzrecht Arbeitsrecht Fremdenrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Besonderheiten bei Devisen, Importen, Zoll und Grunderwerb Doppelbesteuerungsabkommen Konkurs Anhang EU-Programme mit Beteiligung von Bulgarien Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Kontenrahmen (nicht obligatorisch)...49 Impressum: Herausgeber, Verleger, Medieninhaber: Bank Austria Creditanstalt, Redaktion: Mag. Kurt Fesselhofer (Abteilung Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen), Mag. Patrizia Reidl (Group Public Relations) Die Kapitel 3.7., 4., wurden freundlicherweise von der CONSULTATIO zur Verfügung gestellt. Auskünfte: +43 (0) DW (Inhalt), +43 (0) DW (Produktion), Abdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung der Autoren Druck: Domus FM Druckmanagement. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. Grafik: Horvath Grafik Design Publikationen-Service: Telefon: +43 (0) DW 56148, Fax: +43 (0) DW 56945, Stand: Oktober 2003 Haftungsausschluss: Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für Vollständigkeit oder Genauigkeit übernommen werden. Diese Publikation ist kein Angebot oder Aufforderung zu einem Angebot. Investitionsleitfaden / Bulgarien

4 Vorwort Vorwort Seit dem Fall des Eisernen Vorhanges im Jahre 1989 durchläuft Bulgarien einen tief greifenden Transformationsprozess, der sich im Sinne eines Systemwandels auf alle Bereiche des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens erstreckt. Ähnlich anderen Reformstaaten Mittel- und Osteuropas gestaltete sich der fundamentale Übergang von der Planzur Marktwirtschaft aber auch in Bulgarien alles andere als einfach und reibungslos. Denn noch inmitten der anfänglichen Reformeuphorie manifestierten sich der Transformationsschock und der Mix aus politischer Unsicherheit, wirtschaftlicher Instabilität, Stop-and-go-Charakter der Strukturreformen sowie soft budget constraints im Unternehmenssektor in einer schwerwiegenden Strukturkrise, die in den Jahren 1996/97 in einer Wirtschafts- und Finanzkrise gipfelte. Die die wirtschaftliche Entwicklung des Landes lähmenden Begleiterscheinungen des Transformationsprozesses (z.b. Hyperinflation, hohes Budgetdefizit, volatiler Wechselkurs) konnten trotz anfänglicher Restrukturierungsversuche und des kurzlebigen Wirtschaftsaufschwungs in den Jahren 1994 und 1995 erst mit der Einführung des Currency Boards im Jahre 1997 bekämpft werden. Als Folge der Stabilisierungsmaßnahmen kam die Wirtschaft im Jahre 1998 auf den Wachstumspfad zurück und präsentiert sich seither trotz zeitweilig hemmender externer Umstände (z.b. Balkankrieg, Handelsembargo gegen Jugoslawien) in guter Verfassung. Der Currency Board brachte aber nicht nur den wirtschaftlichen Aufschwung und die lang ersehnte Währungsund Preisstabilität, sondern legte auch den Grundstein für eine rasche Gesundung des Bankensektors, der fünf Jahre nach der verheerenden Bankenkrise über einen adäquaten Kapitalpolster verfügt und als stabil und profitabel gilt. Die Restrukturierung und Privatisierung des Bankensektors kann nun mit der erfolgreichen Privatisierung der letzten großen Staatsbank (DSK) im Sommer 2003 als abgeschlossen betrachtet werden. Mit der erfolgreichen Umgestaltung des Bankensystems wurde somit ein solides Fundament für die künftige wirtschaftliche Entwicklung Bulgariens geschaffen, doch werden die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung und das Tempo des Aufholprozesses in einem großen Ausmaß auch von der Intensität entscheidender Strukturreformen abhängen. Hand in Hand mit der wirtschaftlichen Umstrukturierung ging auch die Transformation der verkrusteten politischen Strukturen mit dem Hauptziel der Reintegration Bulgariens in die internationale Völkergemeinschaft. Die Integrationsbestrebungen Bulgariens werden nach wichtigen Meilensteinen, wie der IWF-, WTO- und CEFTA-Mitgliedschaft, mit dem NATO-Beitritt 2004 ihren vorläufigen Höhepunkt erreichen und in der EU-Mitgliedschaft, womöglich schon im Jahre 2007, ihren krönenden Abschluss finden. Die Aussicht auf eine baldige EU-Mitgliedschaft wird dabei sowohl die konsequente Fortführung der Wirtschaftsreformen als auch den Zufluss ausländischen Investitionskapitals sicherstellen. Der unaufhaltbare europäische Integrationsprozess wird eine Intensivierung der Direktinvestitionstätigkeit in Bulgarien nach sich ziehen, die ihrerseits nicht nur bei der Restrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, sondern auch bei der stärkeren Einbindung Bulgariens in den internationalen Wirtschaftskreislauf und der Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Entwicklung der bulgarischen Volkswirtschaft einen wesentlichen Beitrag leisten wird. 04 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

5 Vorwort Zahlreiche ausländische Investoren haben bereits Bulgarien zum Ziel ihrer Aktivitäten gemacht und das Interesse an diesem Land nimmt weiter zu. Die Erfahrungen zeigen, dass für eine erfolgreiche Investition in Bulgarien, wie selbstverständlich auch in jedem anderen Land, die umfassende Projektanalyse eine genaue Kenntnis der rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen beinhalten muss. Als Hilfestellung für Interessenten und für zukünftige Investoren hat daher die Bank Austria Creditanstalt in Zusammenarbeit mit der CONSULTATIO und deren Partner, MSc Atanas Kirchev, LL.M., bulgarischer Steuerberater und Jurist, den nachfolgenden Investitionsleitfaden für Bulgarien erstellt. Sein Ziel ist es, wichtige Erstinformationen in komprimierter und übersichtlicher Form anzubieten. Der juristische Teil dieses Leitfadens wurde von der CONSULTATIO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m. b. H. und deren bulgarischem Partner verfasst. Basierend auf den Erfahrungen der CONSULTATIO, welche bereits seit mehr als 14 Jahren in der Beratung und Begleitung von Investitionen in den Ländern Mittel- und Osteuropas tätig ist, wurde der Überblick über die für einen Investor wichtigsten Gesetze zusammengestellt. Bulgarien hat sich im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur Übernahme des Acquis communautaire verpflichtet, aber auch hier gibt es nach wie vor wie bei jeder anderen Auslandsinvestition eine Reihe von nationalen Bestimmungen, welche sich von jenen des Heimatlandes eines Investors unterscheiden können. Weitere wichtige Punkte für Investitionsentscheidungen sind die Kenntnis der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen im Zielland sowie ein Überblick über Finanzierungsmöglichkeiten. Die Bank Austria Creditanstalt ist innerhalb der HVB Group für die Märkte in Mittel- und Osteuropa verantwortlich und verfügt über eines der dichtesten Netze von Bankentöchtern und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen in diesem Raum. Die CB Biochim PLC ist Teil dieses umfangreichen Netzes. Im Zuge ihrer geschäftlichen Aktivitäten befasst sich die Bank Austria Creditanstalt intensiv mit der genauen Analyse der aktuellen und zukünftigen volkswirtschaftlichen Entwicklung der Länder in diesem Raum. Last but not least bietet die Bank Austria Creditanstalt den Exporteuren und Investoren die volle Produktpalette eines internationalen Bankenkonzerns mit langjähriger Geschäftserfahrung im CEE-Raum. Der Investitionsleitfaden ermöglicht einen kurzen Überblick über die Rahmenbedingungen. Sie finden bei den jeweiligen Kapiteln auch Ansprechpartner für Ihre Fragen. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme für weitergehende Information und Beratung. Mag. Marianne Kager Chefökonomin Bank Austria Creditanstalt Investitionsleitfaden / Bulgarien

6 Länderüberblick 1. Länderüberblick Bulgarien Staatsform: Republik Regierungsform: Parlamentarische Demokratie Staatspräsident: Georgi Parvanov (seit ) Ministerpräsident: Simeon Sakskoburggotski (seit ) Fläche: km 2, gemeinsame Grenzen von insgesamt km mit Rumänien, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Montenegro Einwohner: 7,9 Mio. (Bulgaren: 85 %, Türken: 10 %, Roma: 3,4 %, Sonstige: 1,6 %) Hauptstadt: Sofia (1,1 Mio. Einwohner) Verwaltung: 28 Gebiete, 278 Gemeinden BIP (2002): 16,6 Mrd. Euro BIP / Kopf (2002): Euro Währung: Lev (ISO-Code: BGN), 1 Lev = 100 Stótinki, Wechselkurs 2002 (Jahresdurchschnitt): 1 EUR = 1,96 BGN, 1 USD = 2,08 BGN 1.1. Allgemeines Der Sturz des kommunistischen Regimes im November 1989 gab in Bulgarien den Startschuss für die Etablierung einer demokratischen Gesellschaftsordnung. Nach über dreißig Jahren an der Spitze Bulgariens wurde Todor Zhivkov seines Amtes enthoben, was den Weg zu den ersten freien und demokratischen Wahlen im Juni 1990 mit dem Wahlsieg der Bulgarischen Sozialistischen Partei (BSP), der Nachfolgerin der Bulgarischen Kommunistischen Partei, ebnete. Doch nur einige Monate später zwangen die Wirtschaftskrise und die Unzufriedenheit der Bevölkerung die Regierung von Premier Andrej Lukanov zum Rücktritt. Mit der Unterzeichnung des Abkommens über den friedlichen Übergang zur Demokratie kam es Ende 1990 zur Bildung einer parteilosen Übergangsregierung, deren Hauptziel die Verabschiedung einer neuen Verfassung (17. Juli 1991) und die Durchführung von Neuwahlen (Oktober 1991) war. Aus den Wahlen ist die Union Demokratischer Kräfte (UDK) als Siegerin hervorgegangen, doch ähnlich der Vorgängerregierung musste auch die Koalitionsregierung unter der Führung der UDK nach knapp einem Jahr im Amt von einer aus Experten bestehenden Interimsregierung abgelöst werden. Die vorgezogenen Neuwahlen im Dezember 1994 brachten erneut die BSP an die Macht. Die Wirtschafts- und Finanzkrise in den Jahren 1996/97 wurde Vidin Serbien und Montenegro FYR Mazedonien Lom Sofia Blagoevgrad Rumänien Pleven Plovdiv Kardzhali Griechenland Ruse Stara Zagora Varna Nesebar Burgas Schwarzes Meer Türkei jedoch zum Stolperstein für die sozialistische Regierung, die nach einer rund zweijährigen Amtszeit zurücktreten musste. Die vorgezogenen Neuwahlen im April 1997 ergaben eine absolute Mehrheit für die Vereinigten Demokratische Kräfte (ODS). Die Regierung mit Ivan Kostov (UDK) an der Spitze war schließlich die erste Regierung in Bulgarien, die seit der Wende 1989 ihre volle Amtszeit ausfüllen konnte und damit dem häufigen Regierungswechsel ein Ende bereitete und eine Stärkung des politischen Fundaments Bulgariens herbeiführte. Das Jahr 2001 brachte wesentliche Änderungen in die politische Landschaft Bulgariens. Die seit Beginn der Transformationsphase um die Macht ringende BSP und das Parteibündnis (ODS) unter der Führung der UDK bekamen durch die neu formierte Partei des früheren bulgarischen Königs Simeon Sakskoburggotski, Nationale Bewegung Simeons II (NDSV), ernst zu nehmende Konkurrenz. In der Tat gewann die NDSV nur zwei Monate nach ihrer Gründung die Parlamentswahlen im Juni 2001 und verfehlte mit 43 % der Stimmen bzw. 120 Sitzen im Parlament nur knapp die absolute Mehrheit. Gemeinsam mit der Partei der türkischen Minderheit, Bewegung für Rechte und Freiheit (DPS), bildet die NDSV die Regierungskoalition. Die Regierung von Premier Sakskoburggotski geriet im Laufe der Zeit immer mehr unter Beschuss. Unerfüllte Wahlversprechen und politische Turbulenzen infolge von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Privatisierung von Unternehmen mit strategischer Bedeutung haben dem Ansehen der Regierung 06 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

7 Länderüberblick geschadet. Sogar in den eigenen Reihen erhob sich Widerstand gegen die Regierungspolitik. Seit Herbst vergangenen Jahres haben bereits zwölf Abgeordnete die regierende Partei verlassen, zehn von ihnen gründeten eine eigene Fraktion unter dem Namen Nationales Ideal für Einheit. Obwohl die Regierung noch über eine Mehrheit im Parlament verfügt, konnte die Opposition in den vergangenen Monaten bei der Bevölkerung massiv punkten. Von der im Juli 2003 erfolgten Kabinettsumbildung erhofft nun Ministerpräsident Sakskoburggotski im Vorfeld der Kommunalwahlen am 26. Oktober 2003 eine höhere Effizienz der Regierungsarbeit und zugleich eine Trendwende in den kontinuierlich sinkenden Meinungsumfragewerten Wirtschaftliche Entwicklung Hand in Hand mit der politischen und institutionellen Unsicherheit ging auch die wirtschaftliche Achterbahnfahrt Bulgariens bis in die Mitte der neunziger Jahre. Der Transformationsschock in den Jahren 1990 bis 1993 hatte die Schrumpfung der Wirtschaftsleistung um 30 % zur Folge. Das Bruttoinlandsprodukt machte damit Ende 1993 nur mehr 70 % des Niveaus von 1989 aus. Die Inflationsrate erreichte zwei- bis dreistellige Werte, die Arbeitslosenrate schnellte in die Höhe und die Subventionen an Staatsunternehmen ließen das Budgetdefizit bis auf 15 % des BIP anschwellen. Nach einer temporären Erholungsphase in den Jahren 1994 und 1995 rutschte Bulgarien in den Jahren 1996/97 erneut in eine schwere Finanz- und Wirtschaftskrise. Den Wendepunkt markierte schließlich die Einführung des Currency Boards am 1. Juli 1997, in dessen Rahmen die nationale Währung zu einem Wechselkurs von 1000: 1 an die D-Mark (nach der Währungsreform im Juli 1999 [1.000 BGL = 1 BGN] 1:1) und in der Folge an den Euro gekoppelt wurde. Schon binnen kürzester Zeit trug das Currency Board Früchte und resultierte in einer zunehmenden Stabilisierung der Wirtschaft. Bulgarien kam wieder auf einen stabilen Wachstumspfad und die Wirtschaft wuchs im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre ungeachtet des schwierigen internationalen Umfeldes um beachtliche 4,1 %. Die Hyperinflation der Jahre 1996 und 1997 wurde bekämpft und rasch in den einstelligen Bereich zurückgedrängt. Das Budgetdefizit befindet sich seit Jahren unter der 1 %-Marke. Die Einführung des Currency Boards hatte auch die rasche Gesundung des von Altschulden geplagten Bankensektors zur Folge, zwang die Banken zu mehr Vorsicht bei der Kreditvergabe und erhöhte damit die Effizienz der Finanzintermediation. Zudem stärkten diese Stabilisierungsmaßnahmen das Vertrauen ausländischer Investoren in den bulgarischen Markt, was sich in einem vermehrten Zustrom an ausländischen Direktinvestitionen niederschlug. Wermutstropfen bleiben weiterhin die Arbeitslosigkeit und das hohe Leistungsbilanzdefizit Außenhandel Das Außenhandelsvolumen Bulgariens ist nach dem Fall des Eisernen Vorhanges abrupt zurückgegangen und erholte sich bis Ende der neunziger Jahre nur langsam. Verantwortlich dafür war vor allem die Notwendigkeit der schockartigen Anpassung an veränderte Marktverhältnisse nach dem Zusammenbruch des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) und die damit einhergehende Neuausrichtung der Außenhandelstätigkeit Richtung Westen. Aber auch der sich nahezu ein Jahrzehnt lang hinziehende Krieg am Balkan, das Handelsembargo gegenüber Jugoslawien sowie die Unterbrechung der Transitroute nach Mittel- und Westeuropa habe die Dynamik des bulgarischen Außenhandels deutlich gebremst. Nichtsdestotrotz belief sich Bulgariens Außenhandelsvolumen (Summe von Ex- und Importen) auf beachtliche 90 % des BIPs Ende 2002 (Ungarn 131 %, Tschechien 133 %, Slowakei 152 %). Wichtigste Exportpartner des Landes waren im Jahre 2002 Italien (15,4 %), Deutschland (9,5 %), die Türkei (9,3 %) und Griechenland (9,2 %). Bedeutendster Importpartner Bulgariens ist angesichts der Rohstoffabhängigkeit des Landes (z. B. Mineralbrennstoffe, Erdöl, Erdgas) Russland. Die Importe aus Russland beliefen sich 2002 auf 1,2 Mrd. Euro oder 14,5 % der Gesamtimporte. Deutschland (14,3 %) und Italien (11,3 %) folgen auf den Plätzen zwei und drei. Sitzverteilung nach den Parlamentswahlen vom 17. Juni 2001 Partei % der Stimmen Sitze Nationale Bewegung Simeon II (NDSV) 42,7 120 Vereinigte Demokratische Kräfte (ODS) 1 18,2 51 Koalition für Bulgarien (KSB) 2 17,1 48 Bewegung für Rechte und Freiheit (DPS, Partei der türkischen Minderheit) 7,5 21 Sonstige Parteien 14,5 0 Gesamt 100,0 240 Quelle: Bulgarisches Parlament, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft 1) Parteibündnis unter Führung der Union der Demokratischen Kräfte / 2) Parteibündnis unter Führung der Bulgarischen Sozialistischen Partei Investitionsleitfaden / Bulgarien

8 Länderüberblick Exportanteile der wichtigsten Handelspartner (2002) Außenhandelsverflechtung Bulgariens mit der EU (2002) Sonstige 32,3% Italien 15,4% Deutschland 9,5% Türkei 9,3% Großbritannien 2,9% Serbien und Montenegro 3,0% Griechenland 9,2% Spanien 3,4% USA 4,8% Belgien 4,8% Frankreich 5,3% Exporte (FOB) in die EU (% der Gesamtexporte) Importe (CIF) aus der EU (% der Gesamtimporte) Quelle: Bulgarische Nationalbank (BNB), Bulgarian Foreign Investment Agency (BFIA), Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Importanteile der wichtigsten Handelspartner (2002) Sonstige 33,3% Russland 14,5% Deutschland 14,3% Italien 11,3% Österreich 2,1% USA 2,2% Griechenland 6,0% Großbritannien 2,6% Ukraine 3,1% Türkei 4,9% Frankreich 5,6% Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Vor der Wende konzentrierte sich die Außenhandelstätigkeit Bulgariens auf den RGW-Raum. Nach dem Zusammenbruch des Kommunismus wurde somit auch in Bulgarien die Neuausrichtung des Außenhandels erforderlich. In diesem Sinne haben sich die Handelsströme in den vergangenen dreizehn Jahren sehr stark in Richtung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verschoben. So gingen Ende 2002 bereits 55,6 % der bulgarischen Exporte in die EU. Der Anteil der Importe aus der EU an den Gesamtimporten lag knapp über 50 %. Angesichts des möglichen EU-Beitritts Bulgariens im Jahre 2007 und des anhaltenden Zustroms (exportorientierter) ausländischer Direktinvestitionen aus dem EU-Raum wird sich diese Relation in der Zukunft voraussichtlich weiter erhöhen Der Privatisierungsprozess Die Notwendigkeit der raschen Übertragung staatlichen Eigentums in private Hände und damit die Relevanz der Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse haben zwar alle Regierungen bald als Kernelement der wirtschaftlichen Transformation Bulgariens erkannt, doch der Privatisierungsprozess gewann während der krisengeschüttelten Jahre Anfang der Neunziger aufgrund inkonsistenter Privatisierungsstrategien, schwacher politischer Durchsetzungsfähigkeit und des Mangels an Privatisierungspraxis nur langsam an Fahrt. Um die Privatisierung staatlicher Unternehmen voranzutreiben wurde daher 1996 neben der Einzelprivatisierungsstrategie auch ein Massenprivatisierungsprogramm ins Leben gerufen. Die wirtschaftspolitische Stabilisierung des Landes 1997 verlieh dem Privatisierungsprozess zusätzliche Dynamik. Der Höhenflug in den Jahren 1997 bis 1999 schwächte sich in den vergangenen Jahren jedoch zunehmend ab. Dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass sich der Privatisierungsprozess langsam dem Ende nähert, sondern auch aufgrund von politischen Querelen hinsichtlich des Privatisierungsgesetzes und Ungereimtheiten innerhalb der Regierung über die Veräußerung von Unternehmen mit strategischer Bedeutung. Die gescheiterte Veräußerung des Tabakmonopols Bulgartabak sowie des nationalen Telekomunternehmens BTC im Frühjahr 2003 haben dem Privatisierungsprozess zwar kurzfristig einen Dämpfer verpasst, doch die erfolgreiche Privatisierung der staatlichen Sparkasse (DSK) im Juni 2003 war schließlich ein wichtiges Signal in Richtung ausländischer Investoren und gibt Anlass zur Hoffnung, dass der Privatisierungsprozess im weiteren Verlauf des Jahres erneut an Schwung gewinnt. 08 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

9 Länderüberblick Privatisiertes Staatseigentum (% des zu privatisierenden Staatseigentums) Quelle: Bulgarian Privatization Agency (BPA), Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Anzahl der abgeschlossenen Privatisierungsgeschäfte in Bulgarien ( ) Das Interesse ausländischer Investoren am bulgarischen Privatisierungsprozess ist im Hinblick auf die mögliche EU-Mitgliedschaft Bulgariens ab dem Jahr 2007 sehr groß. Ausländische Investoren versuchen im Zuge der Privatisierung von staatlichen Unternehmen vor allem im Finanzsektor und in der Chemiebranche Fuß zu fassen. Die größte Privatisierungstransaktion im vergangenen Jahr stellte die Übernahme der viertgrößten Geschäftsbank des Landes, Biochim, durch die Bank Austria Creditanstalt dar Ausländische Direktinvestitionen Im Gegensatz zu anderen Transformationsländern Mittelund Osteuropas hat Bulgarien die Bedeutung ausländischer Direktinvestitionen (FDI) bei der Modernisierung und Restrukturierung der Wirtschaft relativ spät erkannt. Die sich aus den häufigen Regierungswechseln ergebende politische und rechtliche Unsicherheit sowie die damit einhergehende wirtschaftliche Instabilität des Landes hemmten über lange Jahre hinweg den Zustrom von ausländischen Direktinvestitionen und verzögerten damit auch die rasche Integration Bulgariens in die gesamteuropäischen Strukturen. Mit einem FDI-Bestand von 5 Mrd. Euro Ende 2002 präsentierte sich Bulgarien sowohl in absoluten Zahlen als auch in Relation zur Bevölkerungszahl als Schlusslicht in Mittel- und Osteuropa. Im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) steht Bulgarien allerdings in einem besseren Licht da und liegt sogar noch vor Polen und Slowenien. Quelle: BPA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Die 10 größten Privatisierungstransaktionen mit der Beteiligung ausländischer Investoren ( ) Nr. Käufer Privatisiertes Unternehmen Jahr Branche Privatisierungserlös (Mio. USD) 1 Unicredito, Italien Bulbank (85%) 2000 Finanzwesen 307,0 2 National Bank of Greece, Griechenland United Bulgarian Bank (90%) 2000 Finanzwesen 270,0 3 Solvay, Belgien Sodi Devnya (60%) 1997 Chemie 160,0 4 Lucoil Petrol, Russland Neftochim (58%) 1999 Chemie 101,0 5 Bank Austria Creditanstalt, Österreich Biochim (99,6%) 2002 Finanzwesen 82,0 6 Union Minière Group, Belgien MDK (56%) 1997 Metallurgie 80,0 7 Alico, USA Postbank (86%) 1998 Finanzwesen 55,6 8 Yucos (Russland), OMV (Österreich) Petrol (51%) 1999 Chemie 52,0 9 Marvex, Spanien Devnya Cement (70%) 1997 Bauwesen 44,6 10 Energo-Pro Bulgaria, Tschechien Sandanska Bistritza (100%) 2002 Energie 33,1 Quelle: BPA Investitionsleitfaden / Bulgarien

10 Länderüberblick Ausländische Direktinvestitionen in Bulgarien ( , Mio. ) dann im Jahre Seit 2001 ist erneut eine abflauende Tendenz zu beobachten. Ausschlaggebend für diese Entwicklung sind in erster Linie die aufgrund von politischen Turbulenzen rund um das Privatisierungsgesetz und Unstimmigkeiten hinsichtlich der Privatisierung von Unternehmen mit strategischer Bedeutung ausbleibenden Privatisierungserlöse. Mit dem Näherrücken des Abschlusses des Privatisierungsprozesses werden in den kommenden Jahren jedoch privatisierungsbezogene ausländische Direktinvestitionen zunehmend an Bedeutung verlieren und das Gewicht wird sich auf Greenfield-Investitionen verlagern. FDI-Bestand (linke Skala) FDI-Zufluss (rechte Skala) Direktinvestitionenzuflüsse aus Privatisierungen Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft ( , Mio. ) Ausländische Direktinvestitionen in Mittel- und Osteuropa (2002) Euro % Bulgarien Kroatien Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn FDI-Bestand pro Kopf (linke Skala) FDI-Bestand in % des BIP (rechte Skala) Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Die politischen und wirtschaftlichen Unsicherheitsfaktoren manifestierten sich bis weit in die Mitte der neunziger Jahre in einem spärlichen Zufluss ausländischer Direktinvestitionen nach Bulgarien. Den Wendepunkt markierte die Einführung des Currency Boards im Jahre 1997, der zahlreiche Unsicherheitsfaktoren (z.b. Inflation, Wechselkurs) ausmerzte, den Investitionsentscheidungen mehr Transparenz verlieh und somit das Vertrauen ausländischer Investoren in die bulgarische Wirtschaft stärkte. Die vertrauensfördernde Wirkung dieser Maßnahme ist nicht zu übersehen, denn in den fünf Jahren zwischen 1992 und 1996 flossen nicht wesentlich mehr FDI nach Bulgarien als 1997, im Jahr der Einführung des Currency Boards. Ihren (vorläufigen) Höhepunkt erreichte die Direktinvestitionstätigkeit in Bulgarien mit knapp 1,1 Mrd. Euro FDI-Zufluss (gesamt) FDI-Zufluss (Privatisierung) Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Bedeutendster Direktinvestor in Bulgarien ist das benachbarte Griechenland mit 12,3 % aller in Bulgarien getätigten FDI, dicht gefolgt von Deutschland (12,1 %) und Italien (10,5 %) und mit etwas Abstand von Belgien (9,4 %) und Österreich (8,7 %). Die Verteilung von ausländischen Direktinvestitionen nach Ursprungsländern widerspiegelt also nicht nur die europäischen Integrationsbestrebungen Bulgariens, sondern auch gleichzeitig das lebhafte Interesse von Investoren aus dem EU-Raum am bulgarischen Markt. So stammten Ende % des FDI-Bestandes aus Mitgliedsländern der Europäischen Union. Die branchenmäßige Verteilung der ausländischen Direktinvestitionen dokumentiert die Dominanz der Industrie, mit 43,6 % aller in Bulgarien getätigten FDI. An zweiter und dritter Stelle folgen der Finanzsektor bzw. der Handel, die 18,7 % bzw. 16,0 % des bulgarischen Direktinvestitionsbestandes auf sich vereinigen konnten. 6,9 % bzw. 3,8 % der FDI wanderten in die Telekommunikations- bzw. Tourismusbranche. Insbesondere letztere dürfte sich aufgrund der geographischen Lage und des günstigen Klimas Bulgariens zu einem der Schlüsselsektoren in Bulgarien entwickeln. 10 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

11 Länderüberblick Ausländische Direktinvestitionen in Bulgarien nach Ursprungsland ( ) Sonstige 22,9% Griechenland 12,3% Russland 3,9% Großbritannien 4,0% Niederlande 4,9% Zypern 5,4% Belgien 9,4% USA 5,9% Österreich 8,7% Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Sonstiges 7,7% Energie 1,5% Transport 1,8% Tourismus 3,8% Telekommunikation 6,9% Handel 16,0% Sektorale Verteilung ausländischer Direktinvestitionen in Bulgarien ( ) Deutschland 12,1% Italien 10,5% Industrie 43,6% Finanzwesen 18,7% Quelle: BNB, BFIA, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft 1.6. Die EU im Visier Nach einer mehr als 40-jährigen Isolationsphase genießt für Bulgarien seit dem Fall des Eisernen Vorhanges im Jahre 1989 die neuerliche Integration in die internationale Völkergemeinschaft höchste Priorität. Wichtige Meilensteine in diesem Integrationsprozess waren unter anderem der Beitritt zum IWF im Mai 1992, die Aufnahme in die Welthandelsorganisation im Dezember 1996, die CEFTA-Mitgliedschaft im Jänner 1999 und schließlich die Unterzeichnung des NATO- Beitrittsvertrages am 26. März 2003 in Brüssel und damit die offizielle NATO-Mitgliedschaft ab dem 1. Mai Schließlich soll dieser Integrationsprozess in die Aufnahme in die europäische Familie münden und in der EU-Mitgliedschaft, womöglich schon im Jahre 2007, ihren Abschluss finden. Bulgariens Annäherung an die Europäische Gemeinschaft begann im Jahre 1988 mit der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zur EG. Im März 1993 schloss Bulgarien mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten das Europaabkommen, welches am 1. Februar 1995 in Kraft trat und bis zum EU-Beitritt die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen Bulgarien und der Europäischen Union bildet. Das Abkommen sieht die Förderung des politischen Dialogs sowie die Ausweitung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Bulgarien und der EU vor und schafft zugleich die Voraussetzungen für die technische und finanzielle Hilfe seitens der Union. Noch im selben Jahr stellte Bulgarien den Antrag auf EU-Mitgliedschaft beschloss jedoch der Europäische Rat beim Gipfel in Luxemburg, Bulgarien nicht in die erste Runde der Länder, mit denen Beitrittsverhandlungen begonnen werden, einzuladen. Dazu kam es erst zwei Jahre später beim Gipfel von Helsinki Ende Meilensteine in der Beziehung zwischen Bulgarien und der EU Chronologie August 1988 Mai 1990 Mai 1990 März 1993 Februar 1995 Dezember 1995 Dezember 1999 März 2000 Dezember 2002 Etablierung von diplomatischen Beziehungen zwischen Bulgarien und der EG Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit Aufnahme Bulgariens ins PHARE-Programm Unterzeichnung des Europaabkommens mit der EG Inkrafttreten des Europaabkommens mit der EU Antrag auf EU-Mitgliedschaft Einladung Bulgariens zu Beitrittsverhandlungen beim Gipfel von Helsinki Offizieller Beginn der Beitrittsverhandlungen EU stellt beim Gipfel in Kopenhagen den 1. Januar 2007 als Beitrittstermin in Aussicht Möglicher Fahrplan 2003 bis Ende 2004 Abschluss aller Verhandlungskapitel mit der EU Ratifikation in den EU-Mitgliedsstaaten 1. Januar 2007 EU-Beitritt Bulgariens Quelle: Europäische Kommission, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft Investitionsleitfaden / Bulgarien

12 Länderüberblick Die Beziehungen Bulgariens zur EU erreichten ihren Höhepunkt beim Gipfel in Kopenhagen im Dezember vergangenen Jahres, als schließlich für Bulgarien eine mögliche EU-Mitgliedschaft im Jahre 2007 in Aussicht gestellt wurde. Die Beitrittsverhandlungen mit der EU laufen seit Dezember 1999 auf Hochtouren. Bis Ende 2002 ist es Bulgarien gelungen, 23 Verhandlungskapitel mit der EU abzuschließen. Im ersten Halbjahr 2003 sind die Verhandlungen mit der EU ein gutes Stück vorangekommen, drei weitere Kapitel, nämlich die Kapitel über Transport, Umwelt sowie Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, konnten abgeschlossen werden. Dies erhöht die Gesamtzahl vorläufig abgeschlossener Kapitel auf 26 von insgesamt 31. Ausständig sind daher nur mehr fünf Verhandlungskapitel, darunter aber die vier schwierigsten und langwierigsten, d. h. Wettbewerb, Landwirtschaft, Regionalpolitik sowie Finanz- und Haushaltsbestimmungen. Gemäß dem Fortschrittsbericht der EU vom November 2002 erfüllt Bulgarien schon weitgehend die Kopenhagener Kriterien aus dem Jahre Bereits in ihrer Stellungnahme 1997 bestätigte die Kommission die Erfüllung der politischen Kriterien. Demnach garantiert die institutionelle Stabilität eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz der Minderheiten. In ihrem jüngsten Fortschrittsbericht stellte die Europäische Kommission fest, dass Bulgarien an der Erfüllung der wirtschaftlichen Kriterien nahe dran ist. So kam die Kommission zum Schluss, dass Bulgarien bereits eine funktionierende Marktwirtschaft ist. Bei Fortführung der Reformen wird das Land auch mittelfristig in der Lage sein, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die weitere Notwendigkeit der Vorantreibung der Strukturreformen, insbesondere die Restrukturierung und Privatisierung von Staatsbetrieben, hervorgehoben, aber auch auf die Relevanz der Reform der Zoll- und Steuerverwaltung, der Steigerung der Effizienz des Finanzsektors, der Erhöhung der Wirksamkeit von Insolvenzverfahren sowie des Abbaus von staatlichen Subventionen, vor allem im Energiesektor, hingewiesen. Auch bei der Übernahme des Acquis communautaire wurden wesentliche Fortschritte erzielt. So kommt Bulgarien bei der Rechtsangleichung gut voran, doch es sind weitere Anstrengungen beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten erforderlich. Das Hauptaugenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Justiz zu legen. Beitrittsverhandlungen Bulgariens und Rumäniens mit der EU: Stand Nr. Verhandlungskapitel Bulgarien Rumänien 1 Freier Warenverkehr X X 2 Freier Personenverkehr X 0 3 Freier Dienstleistungsverkehr X 0 4 Freier Kapitalverkehr X X 5 Gesellschaftsrecht X X 6 Wettbewerb Landwirtschaft Fischerei X X 9 Verkehr X 0 10 Steuern X X 11 Wirtschafts- und Währungsunion X X 12 Statistik X X 13 Beschäftigung und Soziales X X 14 Energie X 0 15 Industriepolitik X X 16 Kleinere und mittlere Unternehmen X X 17 Wissenschaft und Forschung X X 18 Bildung und Ausbildung X X 19 Telekommunikation und Informationstechnologien X X 20 Kultur und audiovisuelle Medien X X 21 Regionalpolitik Umweltschutz X 0 23 Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz X X 24 Zusammenarbeit im Kapitel Justiz und Inneres X 0 25 Zollunion X X 26 Auswärtige Beziehungen X X 27 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik X X 28 Finanzkontrolle X 0 29 Finanz- und Haushaltsbestimmungen Institutionen X X 31 Sonstige Geöffnete Verhandlungskapitel Vorläufig abgeschlossene Verhandlungskapitel X Vorläufig abgeschlossene Verhandlungskapitel O Geöffnete Verhandlungskapitel Nicht geöffnete Verhandlungskapitel Quelle: Europäische Kommission, Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft 12 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

13 Länderüberblick 1.7. Ausblick Mit der tief greifenden Wirtschaftsreform im Jahre 1997 hat Bulgarien die ersten schmerzhaften Erfahrungen des Überganges von der Plan- zur Marktwirtschaft hinter sich gelassen. Im internationalen Vergleich überdurchschnittliche Wachstumsraten, sinkende Arbeitslosenzahlen, rückläufige Inflationsraten und ein moderates Budgetdefizit charakterisieren seitdem das Gesamtbild Bulgariens. Die Reintegration des Landes in die globalen Strukturen von Wirtschaft und Politik sowie die voranschreitenden Strukturreformen tragen allesamt zu einem stabilen Wirtschaftsumfeld bei, das die Investitionstätigkeit in Bulgarien begünstigt und gleichzeitig zur Beschleunigung des Aufholprozesses beiträgt. Die NATO-Mitgliedschaft Bulgariens ab dem 1. Mai 2004 sowie der mögliche EU-Beitritt im Jahre 2007 stellen einen zusätzlichen Ansporn für die Vorantreibung der Reformen dar und eröffnen zugleich neue Perspektiven für ausländische Investoren. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Marianne Kager, Abteilungsleiterin (Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen) A-1010 Wien, Renngasse 2, Telefon: +43 (0) DW Dr. Sándor Gardó (Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen) A-1010 Wien, Renngasse 2, Telefon: +43 (0) DW Bulgarien ausgewählte Indikatoren Veränderung zum Vorjahr in % Prognose BIP (real) 2,4 5,8 4,0 4,8 4,3 4,7 Industrieproduktion (real) 6,3 10,6 4,1 3,5 6,0 7,0 Bruttoanlageinvestitionen (real) 25,3 8,2 19,9 9,3 15,3 14,0 Verbraucherpreise (Jahresdurchschnitt) 2,6 10,3 7,4 5,8 2,5 3,8 Arbeitslosenquote (Jahresdurchschnitt) 13,8 18,1 17,5 17,4 15,0 14,0 Budgetsaldo (in % des BIP) 0,9 1,1 0,9 0,8 0,8 0,7 in Mio. Euro Güterexporte Güterimporte Leistungsbilanzsaldo Leistungsbilanzsaldo (in % des BIP) 5,3 5,9 6,2 4,4 6,1 4,7 Ausländische Direktinvestitionen (Nettozufluss) 767,5 1,083,5 907,3 510,0 900,0 770,0 Bruttoauslandsverschuldung (Periodenende) Bruttoauslandsverschuldung (in % des BIP) 88,0 93,4 78,1 70,1 61,7 60,0 Importdeckungsquote (in Monaten) 5,7 5,2 4,7 5,7 5,5 5,6 BGN / EUR (Jahresdurchschnitt) 1,956 1,956 1,956 1,956 1,956 1,956 BGN / USD (Jahresdurchschnitt) 1,836 2,123 2,178 2,077 1,770 1,740 Quelle: Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft, Bulgarische Nationalbank, WIIW Investitionsleitfaden / Bulgarien

14 EU-Erweiterung 2. EU-Erweiterung Die Erweiterung am Beginn des 21. Jahrhunderts ist für die Europäische Union eine große Herausforderung. Erstmals in der Geschichte besteht für Europa die Chance, dass nahezu alle Länder dieses Kontinents auf friedlichem Weg zu einer politischen wie auch wirtschaftlichen Einheit zusammenwachsen, in der die demokratischen Rechte respektiert werden und die Wirtschaft nach marktwirtschaftlichen Prinzipien funktioniert. Die Perspektive der EU-Integration verpflichtet die künftigen Mitgliedsstaaten auf einen Typ Marktwirtschaft, der sich aus der Tradition Westeuropas und nicht aus der Tradition Amerikas oder Japans ableitet. Dies ist außerordentlich bedeutend, da damit die wirtschaftlichen als auch die sozialen Vorstellungen unseres Kontinents gefestigt werden. Nach vier Jahren intensiver Verhandlungen wurde im April 2003 in Athen mit der Unterzeichnung der Beitrittsakte der Schlusspunkt gesetzt. Zehn Länder werden mit Mai 2004 der Europäischen Union beitreten. Für Rumänien und Bulgarien wird 2007 als Beitrittsdatum angestrebt. Um dies zu erreichen hat die Europäische Union kürzlich neue Fahrpläne für diese beiden Länder beschlossen und damit gleichzeitig die Heranführungshilfen erheblich aufgestockt. Bulgarien hat mittlerweile nahezu alle Verhandlungskapitel abgeschlossen. Wesentliche Bedeutung für den Beitrittsprozess wird den Reformen im Bereich Justiz und Verwaltung beigemessen. Die Erfolge der Erweiterung bedeuten aber nicht, dass sich die Europäische Union jetzt zufrieden ausruhen darf. Die künftigen Mitgliedsstaaten müssen ihre Reformen vorantreiben, um ab dem Beitritt tatsächlich den Anforderungen, die die Mitgliedschaft in der Europäischen Union mit sich bringt, zu entsprechen. Auf die Europäische Union selbst warten zahlreiche noch zu lösende Aufgaben. So gilt es die europäischen Verträge derart zu reformieren, dass auch eine EU-25 effizient funktioniert und dem Bürger demokratische Rechtmäßigkeit garantiert. Probleme bereitet auch die Weltwirtschaft. Der Wachstumsmotor Europa ist nahezu zum Stillstand gekommen und die Arbeitslosenzahlen sind nach wie vor auf hohem Niveau. Die angepeilten Strukturreformen, welche die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt machen sollen, sind bislang nicht mit der dafür nötigen Entschlossenheit angegangen worden. Auch die Entwicklung der EU-Innenpolitik und insbesondere der EU-Außenpolitik steht erst am Anfang. Dies zeigt, dass die Europäische Union in den nächsten Jahren Entscheidungsträger braucht, die klare Vorstellungen über die künftige Europäische Union haben und die auch gewillt sind, die dafür nötigen Schritte zu setzen. Die Erweiterung steht in keinem Widerspruch zu einer Erneuerung der Europäischen Union. Die künftigen Mitgliedsstaaten haben in den letzten Jahren ihre große Bereitschaft und Fähigkeit zu Reformen bewiesen. Reformen, die auf den Vorgaben der Europäischen Union aufbauten. Durch die Beitritte wird die Europäische Union 75 Millionen an zusätzlichen Verbrauchern gewinnen, deren Nachholbedarf nach wie vor groß ist. Bereits während des Integrationsprozesses ist es zu einem rapiden Anstieg des Handels mit den künftigen Mitgliedsstaaten gekommen. Die Europäische Union hat von dem in den Beitrittsländern stärkeren Wachstum profitiert und wird dies auch weiterhin. Der Schlüssel für dieses wirtschaftliche Wachstum werden die in diesen Ländern getätigten Investitionen sein. Ein Teil der Investitionsprojekte wird von europäischen Firmen kommen, für welche die Beitritte eine zusätzliche Stabilität in dieser Region bedeuten. Einen erheblichen Teil der für die Verbesserung von Infrastruktur, Umwelt und Wirtschaft nötigen Investitionen müssen die Länder jedoch selbst erbringen. Unterstützt werden sie dabei durch die Förderungen im Rahmen der europäischen Struktur- und Landwirtschaftspolitik, die ab Beitritt die bisherigen Vorbeitrittshilfen ablösen werden. In Summe stehen den zehn Ländern für die Jahre an Bruttotransfers rund 41 Mrd. Euro zur Verfügung. Eine geringe Summe, wenn bedacht wird, dass damit ein großer Teil jener Länder, die noch vor etwas mehr als einem Jahrzehnt durch den Eisernen Vorhang vom Rest Europas abgeschnitten waren, nun in eine gemeinsame Zone von Frieden, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie eingebettet werden. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Marianne Kager, Abteilungsleiterin (Konzernvolkswirtschaft und Marktanalysen) A-1010 Wien, Renngasse 2, Telefon: +43 (0) DW Mag. Peter Rieger, Repräsentant (Repräsentanz Brüssel) B-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89, Telefon: (+32 2) Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

15 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten 3. Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten 3.1. Internationale Projektfinanzierung Unter Projektfinanzierung ist die direkte Finanzierung einer für eine spezielle Projektrealisierung gegründeten rechtlich unabhängigen wirtschaftlichen Einheit (Projektträgergesellschaft, Special Purpose Company SPC) zu verstehen, wobei der Kapitalbedarf des Projekts durch die Sponsoren (Initiatoren, Eigenkapitalgeber), Fremdkapitalgeber (Kommerzbanken, multinationale Organisationen wie IFC, EBRD etc.) und Garanten sichergestellt wird. Weitere Akteure der Projektfinanzierung sind u. a. die Projektersteller und Projektbetreiber. Das wichtigste Entscheidungskriterium für die Projektrealisierung ist die wirtschaftlich unabhängige, selbstständige Existenzfähigkeit des Projekts (Cashflow-orientiert). Bei einer Projektfinanzierung ist neben der Selbstfinanzierungskraft des Projekts die Aufteilung der Projektrisken auf die Projektteilnehmer von besonderer Bedeutung. Weiters wird darauf geachtet, dass es zu einer optimierten Strukturierung im Sinne der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Projektteilnehmer kommt. Bei der Aufteilung der Projektrisken ( Risk Sharing ) wird darauf geachtet, dass jeder Teilnehmer jene Risken trägt, die in seinen Verantwortungsbereich fallen. (Z. B. sollte der Projektersteller für Risken der rechtzeitigen Projektfertigstellung verantwortlich sein.) Da eine Projektfinanzierung durch eine Vielzahl von Risken kommerzielle Risken (u. a. Markt-, Abnahme-, Transportrisiko), politische Risken (u. a. außerordentliche staatliche Maßnahmen, Enteignungen, Krieg, Revolution, Streik und Einfuhrbeschränkungen), technische Risken (u. a. verfahrenstechnische Risken, Betriebs- und Technologierisiko) und höhere Gewalt (u. a. Katastrophen) gekennzeichnet ist, ist vor Projektdurchführung und -finanzierung eine umfangreiche Projektanalyse und -bewertung (Feasibility Study) unbedingt erforderlich. Diese Feasibility Study sollte u.a. folgende Punkte beinhalten: Projektbeschreibung, Finanzierungserfordernis, Finanzierungsstruktur, Marktstudie, Konkurrenzanalyse, Kostenkalkulation, Investitionsrechnung, Planbilanzen, Break-even- Analyse, General- und Subunternehmen, Projektteilnehmer und Auskünfte über deren Bonität, Sicherheiten sowie eine abschließende Risiko- und Projektbewertung. Neben der Hauptbesicherung aus den Aktiva der Projektgesellschaft und der Abtretung von deren Gesellschaftsanteilen kann es notwendig sein, dass die Projektteilnehmer zusätzliche Kreditbesicherungen beibringen. Hiezu zählen spezielle Haftungsübernahmen, Sicherungszessionen, Pfandrechte oder auch verschiedene Arten von Garantien (Gewährleistungs-, Absatz-, Auslastungs- und Transfergarantien). Eine weitere Möglichkeit stellt die Einbindung von multinationalen Organisationen (der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank-Tochter International Finance Corporation, der Overseas Private Investment Corporation und der European Investment Bank) dar, die über umfangreiche Expertisen im Bereich Projektfinanzierung verfügen und auch in der Lage sind, Eigenkapital-Beteiligungen einzugehen, wodurch auch eine Finanzierung in schwierigen Märkten realisierbar wird. Außerdem ist es möglich, dass es neben der reinen Projektfinanzierung auch zu einer Koppelung von Projekt- und Exportfinanzierungen (Garantien der OeKB für österreichische Lieferanten etc. siehe auch Kapitel 3.5. Internationale Exportfinanzierung ) kommt, um Kundenwünsche optimal erfüllen zu können. In Zeiten der Globalisierung und der immer stärker auftretenden Firmenübernahmen und Expansionstendenzen stellen Akquisitionsfinanzierungen einen bedeutenden Teil der Projektfinanzierungen dar. Hierbei handelt es sich um die Übernahme eines bestehenden Unternehmens durch einen Mitbewerber, wobei der Kredit für die Finanzierung derartiger Übernahmen aus dem gemeinsamen zukünftigen Cashflow der beiden Unternehmen unter Berücksichtigung der sich durch solche Transaktionen ergebenden Einsparungspotenziale (Synergieeffekte) zurückzahlbar sein muss Internationale Projektfinanzierung und die Bank Austria Creditanstalt Die Abteilung Corporate and Project Finance, die in der Bank Austria Creditanstalt für Projektfinanzierungen zuständig ist, verfügt über langjährige Kontakte mit multinationalen Organisationen (EBRD, EIB, Weltbankgruppe insbesondere IFC und MIGA) und fungiert als zentrale Anlaufstelle für Anfragen in diesem Bereich in der Bank Austria Creditanstalt. Durch die ausgezeichnete Kooperation mit multinationalen Organisationen werden private Investitionen auch in schwierigen Investitionsleitfaden / Bulgarien

16 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Märkten realisierbar. Die Abteilung unterstützt durch Expertise, Erfahrung sowie Beratung und Betreuung in höchster Qualität bei der Bearbeitung lokaler und globaler Märkte. Durch die Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Bank Austria Creditanstalt im Ausland wird auch die effiziente Betreuung des Unternehmens vor Ort sowie die Bereitstellung von Finanzierungstranchen in Lokalwährung sichergestellt Weltbankgruppe Die Weltbankgruppe besteht aus der IBRD (International Bank for Reconstruction and Development), der IDA (International Development Association), der IFC (International Finance Corporation), der MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency) und dem ICSID (International Center for Settlement of Investment Disputes). Während die IBRD Kredite zu marktüblichen Konditionen an kreditwürdige Staaten vergibt und diese über den Kapitalmarkt durch Ausgabe von Anleihen refinanziert, stellt die IDA Kredite an Staaten zur Verfügung, die über keine gute Kreditwürdigkeit verfügen. Diese Kredite (zinsenfrei, nur geringe Bearbeitungsgebühr, extrem lange Laufzeit, 10 Jahre tilgungsfrei) können daher auch nicht am Kapitalmarkt refinanziert werden, sondern werden durch Beiträge von 30 Mitgliedsländern gespeist. Die IFC agiert im Gegensatz zu IBRD und IDA nicht als Kreditgeberin an Staaten, sondern vergibt ihre Kredite, die sie dank ihres AAA-Ratings zu günstigen Konditionen über den Kapitalmarkt refinanziert, direkt an private Unternehmen (Kreditgeber des privaten Sektors). Neben der Kreditvergabe kann sich die IFC gegebenenfalls auch noch mit Eigenkapital beteiligen bzw. Know-how zur Verfügung stellen. Da die IFC nur einen bestimmten Prozentsatz der Projektkosten als Kredit gewährt, werden neben den Eigenkapitalgebern auch internationale Kommerzbanken in die Finanzierung der Projekte (als B-Loan-Geber) eingebunden. Die MIGA stellt für Projektinvestoren (Eigenkapitalgeber, Gesellschafterdarlehengeber, Fremdkapitalgeber) Garantien für politische Risken bereit, wobei die durch MIGA-Garantien versicherten Projekte wirtschaftlich lebensfähig sein, den Entwicklungsplänen des Gastlandes entsprechen und Umwelterfordernisse erfüllen müssen Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD: European Bank for Reconstruction and Development) wurde 1991 errichtet. Sie soll den Übergang zur offenen Marktwirtschaft sowie privates und unternehmerisches Handeln in den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) fördern, die den Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft verpflichtet sind und sich von ihnen leiten lassen. Die Hauptformen der EBRD-Finanzierung für Unternehmen des privaten Sektors sind Darlehen, Kapitalanlagen (Aktien) und Garantien Europäische Investitionsbank (EIB) Die EIB ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie finanziert Projekte, die den europäischen Zielen (Förderung KMU, Umweltschutz, Verbesserung der Transport- und Telekommunikationsinfrastruktur etc.) entsprechen, mit einem Volumen von über 25 Millionen Euro zu marktüblichen Konditionen durch Einzelkredite, wobei ihr Anteil max. 50 % beträgt und die Differenz durch Eigenkapital und Kredite von Kommerzbanken bzw. durch andere Förderungen der EU aufgebracht werden muss. Die Refinanzierung erfolgt dank ihres AAA-Ratings über den Kapitalmarkt. Kleinere Projekte können über an Banken gewährte Globalkredite finanziert werden, wobei hier die EIB Kredite an Banken vergibt unter der Auflage, dass diese Banken kleinere Kredite an Projektwerber vergeben. Die Aktivitäten der EIB in Mittel- und Osteuropa sind koordiniert mit den Programmen von Phare und ISPA sowie den Finanzierungen der EBRD. Die EIB hat eine neue Finanzierungsmöglichkeit für die Länder Mittel- und Osteuropas geschaffen und dafür Mittel in Höhe von 8,7 Milliarden Euro für den Zeitraum von 2000 bis 2007 zur Verfügung gestellt. Weiters wurde die Pre-Accession Facility erneuert und für den Zeitraum 2000 bis 2003 ein Betrag von 8,5 Milliarden Euro reserviert. Ihr Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Martin Handrich, Abteilungsleiter (Unternehmens- und Projektfinanzierung CEE) A-1010 Wien, Schottengasse 6, Telefon: +43 (0) DW martin.handrich@ba-ca.com Weiters stehen Ihnen für Ihre Anfragen auch unsere Experten aus den Sektorteams Telekommunikation & Medien, Energie & Versorgung, verarbeitende Industrie & Grundstoffe sowie Transportinfrastruktur & PFI zur Verfügung. 16 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

17 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten 3.2 Finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für Bulgarien Mit Mai 2004 werden zehn neue Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beitreten. Damit diese Runde der Erweiterung erfolgreich abgeschlossen werden kann, gilt es nun, dass Bulgarien und Rumänien die letzten Schritte für einen künftigen Beitritt setzen. Die Europäische Union hat das Jahr 2007 als erreichbares Zieldatum vorgegeben, wobei nach wie vor jedes Land selbst das Tempo seines Beitrittsprozesses bestimmt. Um diesen beiden Ländern eine verstärkte Unterstützung zu gewähren, hat der Europäische Rat mit Ende 2002 neue Fahrpläne für Bulgarien und Rumänien beschlossen. Nach wie vor werden diesen Ländern die bisherigen Heranführungshilfen, insbesondere beruhend auf den Programmen Phare, ISPA und SAPARD, zur Verfügung stehen. Ab dem Zeitpunkt der ersten Beitritte werden die für Bulgarien und Rumänien zur Verfügung stehenden Mittel deutlich aufgestockt. Die Aufstockung wird 20 % im Jahre 2004, 30 % im Jahre 2005 und 40 % im Jahre 2006 betragen, wobei als Basis dafür die jährlichen Unterstützungen der Periode herangezogen werden. Die Gewährung dieser zusätzlichen Hilfe hängt davon ab, ob im Einklang mit den Fahrplänen Fortschritte erzielt werden und die Fähigkeit zur effizienten Verwaltung und Verwendung der Mittel deutlich verbessert wird Phare Im Rahmen des Phare-Programms gewährt die Europäische Kommission nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Unterstützung der in den jeweiligen Beitrittspartnerschaften festgelegten Ziele für die Vorbereitung auf den EU-Beitritt. Generell verfolgt das Phare-Programm jedoch zwei Hauptprioritäten: Unterstützung von Investitionen, damit die Beitrittskandidaten ihre Infrastrukturen und Unternehmen derart anpassen, dass sie den EU-Standards gerecht werden. Für dieses Ziel sollen 70 % der Phare-Mittel zur Verfügung gestellt werden. Stärkung der Institutionen; 30 % des Phare-Budgets dienen diesem Ziel. Durch Twinning und technische Unterstützung sollen der Ausbau und die Stärkung der Institutionen und Verwaltungen vorangetrieben werden, um für die Übernahme des EU-Rechtsbestandes und der dazu gehörenden Administration gerüstet zu sein. Programme orientieren sich nicht mehr an der Nachfrage durch die einzelnen Länder, sondern sind ausschließlich auf die Bedürfnisse, die sich aus den bevorstehenden Beitritten ergeben, ausgerichtet. Abgeleitet aus den Beitrittspartnerschaften und den daraus resultierenden Finanzierungsmemoranden, ergibt sich für jeden Beitrittskandidaten eine Vielzahl an bedürfnisorientierten Programmen. Die Europäische Kommission hat zur Auffindung der für jedes Land und für jeden Sektor gültigen aktuellen Programme eine eigene Homepage eingerichtet: Zu jedem Programm gibt es eine Kurzbeschreibung und einen Verweis auf Ansprechpartner in den einzelnen Ländern. Die Umsetzung des Phare-Programms (sowie der Programme ISPA und SAPARD) ist dezentral organisiert, d.h. die Durchführung liegt in der Verantwortung der Empfängerländer. Bei den meisten im Rahmen von Phare finanzierten Projekten werden die ausführenden Firmen mittels internationalen Ausschreibungsverfahrens ermittelt. Die geplanten Ausschreibungen werden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von der für Drittstaatenprogramme zuständigen Stelle der Europäischen Kommission, Europe Aid Co-operation Office, im Internet ( veröffentlicht. Aufgrund der Projektinformationen im Internet können Unternehmen und Konsulenten ihr Interesse mittels eines Letter of Interest bekunden. Erreicht das Unternehmen einen Platz auf der sog. Short-list, kann es an der konkreten Ausschreibung teilnehmen Nationale Länderprogramme Ein Großteil der Phare-Mittel fließt in nationale Programme, die ausgehend von den Beitrittspartnerschaften zwischen Kommission und Beitrittskandidaten ausverhandelt werden. Weiters finden sich darunter Programme, die die grenzüberschreitende Kooperation mit den Nachbarländern fördern. In diesem Rahmen hat Bulgarien Programme mit Rumänien und Griechenland laufen. Aus den Länderprogrammen werden einzelne Projekte abgeleitet. Bevor diese in Angriff genommen werden, wird ein abschließender Bericht erstellt, der wesentliche Hinweise und Angaben zu dem jeweiligen Projekt enthält. Für weitreichende Informationen stehen die Delegationen der Europäischen Kommission in den jeweiligen Ländern zur Verfügung: Da nun die Bereiche Umwelt, Verkehrsinfrastruktur und Landwirtschaft durch eigene Programme abgedeckt werden, beinhaltet Phare keine Programme für diese Sektoren. Seit der Unterzeichnung der Beitrittspartnerschaften im Jahre 1998 hat Phare eine neue Ausrichtung erfahren. Die Bulgarien 9, Moscovska Str Sofia Telefon: (+359 2) Fax: (+359 2) mailto@delbgr.cec.eu.int Investitionsleitfaden / Bulgarien

18 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Mehrbegünstigten-Programme Der überwiegende Teil der verbleibenden Mittel fließt in horizontale und grenzüberschreitende Initiativen, die im Gegensatz zu den nationalen Programmen nicht auf ein einziges Land zugeschnitten sind, sondern auf die Unterstützung eines Sektors / Themas abzielen. Diese Programme gelten in gleicher Weise für alle Beitrittskandidaten und werden durch die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Ländern verwaltet. Die Programme sind nach Sachgebieten und Thematiken abgegrenzt. Ein Überblick über die bestehenden Programme und eine Beschreibung findet sich auf folgender Homepage: Öffnung der EU-Programme für die Beitrittskandidaten Den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stehen neben länderspezifischen EU-Förderungen auch eine Reihe von sektorbezogenen Programmen, die in gleicher Weise für alle Mitgliedsstaaten gelten, offen. Diese Programme werden seit dem Jahr 1998 schrittweise für die Beitrittskandidaten geöffnet und werden ab dem Beitritt den neuen Mitgliedsländern in gleicher Weise zur Verfügung stehen wie den jetzigen EU-Staaten. Sofern die Beitrittskandidaten eine Beteiligung an dem jeweiligen Programm beantragt haben und der Rat der Europäischen Union den entsprechenden Beschluss gefasst hat, können die Beitrittskandidaten sowie deren Unternehmen sich bereits jetzt an den regelmäßig veröffentlichten Ausschreibungen beteiligen und Projekte einreichen. Einen Überblick über die Programme, an denen Bulgarien beteiligt ist, bietet folgende Internetseite: Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW florence.werdisheim@ba-ca.com Mag. Brigitte Elmecker (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW brigitte.elmecker@ba-ca.com Mag. Peter Rieger, Repräsentant (Repräsentanz Brüssel) B-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89, Telefon: (+32 2) peter.rieger@pophost.eunet.be ISPA Seit Beginn des Jahres 2000 werden jährlich mittels ISPA (Instrument for Structural Policies for Pre-Accession) den Beitrittskandidaten Millionen Euro an Strukturbeihilfen zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Mittel in drei Bereiche fließen: Umwelt Heranführung der Beitrittskandidaten an die EU- Umweltstandards. Dabei werden vor allem Investitionen in jene Bereiche gefördert, die hohe Kosten für die Erfüllung der EU-Standards mit sich bringen. Dies sind die Versorgung mit Trinkwasser, die Behandlung von Abwässern sowie Luftverschmutzung und Abfallwirtschaft. Verkehr Ziel ist es, die Mobilität von Personen und den Warentransport durch Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern. Eine Grundlage dafür ist der Ausbau der Transeuropäischen Netze (TEN). Technische Hilfe ein geringer Teil des Budgets wird in die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Projektmanagement fließen. Auch im Rahmen von Phare gibt es ein Programm zur Förderung derartiger Studien. Die Programmierung von ISPA folgt einem Konzept ähnlich dem des Kohäsionsfonds bei den entsprechenden Maßnahmen Umwelt und Verkehr. Um entsprechende Effekte zu erzielen, sollten die Projekte eine Mindestgröße von 5 Millionen Euro haben. Die Projekte werden im Rahmen der nationalen Umsetzungsprogramme (NPAA) von den Beitrittskandidaten vorgeschlagen und danach durch die Europäische Kommission genehmigt. Die finanziellen Unterstützungen können sich auf bis zu 75 % der Projektkosten, in Sonderfällen auf bis zu 85 % belaufen. Co-Finanzierungen können durch IFI (Internationale Finanzierungsinstitute) oder Kommerzbanken erfolgen. Projektauswahl und -überwachung erfolgt durch die Europäische Kommission. Für Bulgarien sind jährliche Fördermittel in Höhe von Millionen Euro vorgesehen. Für Unternehmen, die Projektvorhaben im Rahmen von Phare oder ISPA in den Beitrittsländern planen, wäre es in jedem Fall empfehlenswert, rechtzeitig mit der für das jeweilige Programm zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, um eine eventuelle Einbeziehung des Projekts zu besprechen. Eine Liste der Ansprechpartner für ISPA sowie das Phare-Adressbuch kann beim EU-Beratungsteam von der Bank Austria Creditanstalt angefordert werden. Weiterführende Informationen können der Homepage der Generaldirektion Regionalpolitik entnommen werden: 18 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

19 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW Mag. Brigitte Elmecker (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW Mag. Peter Rieger, Repräsentant (Repräsentanz Brüssel) B-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89, Telefon: (+32 2) SAPARD Ziele des Programms SAPARD ( Special Accession Programme for Agriculture and Rural Development ), das zu Jahresbeginn 2000 in Kraft getreten ist, sind die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums, die Lösung der Probleme bei der langfristigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete sowie die Unterstützung bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Maßnahmen in den Beitrittsländern. Die Schwerpunkte der geförderten Maßnahmen variieren von Land zu Land jedoch stark. Das SAPARD-Programm stellt den Beitrittsländern für die Vorbereitung auf den Beitritt für den Bereich Landwirtschaft und landwirtschaftliche Entwicklung jährlich mehr als 500 Mio. Euro zur Verfügung. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder ist sehr unterschiedlich, so erhält Bulgarien rd. 52 Mio. Euro jährlich. Die Umsetzung des SAPARD-Programms ist dezentral organisiert. Die einzelnen Länder haben mit der EU zunächst ein Multi-annual Financing Agreement als Rahmenvertrag für die unter SAPARD zu finanzierenden Prioritäten abgeschlossen. Darauf basierend wird jährlich ein Annual Financing Agreement abgeschlossen, das die zugesagten Beträge festlegt. Mit der Durchführung des SAPARD-Programms sind in jedem Land die SAPARD Agencies betraut. Im Rahmen des SAPARD-Programms ist die förderbare, maximale Projektgröße von Land zu Land unterschiedlich. Weiters werden mit den SAPARD-Mitteln (verlorene Zuschüsse) max. 50 % der Projektkosten abgedeckt. Der andere Teil muss vom Begünstigten (entweder durch Eigenmittel, Bankkredite, öffentliche Darlehen etc.) finanziert werden. SAPARD unterscheidet sich insofern von anderen Drittstaatenprogrammen der Europäischen Kommission, da Projekte direkt bei der jeweiligen Agentur eingereicht werden müssen. Empfänger der SAPARD-Mittel sind Betriebe, bzw. Einzelpersonen, eventuell auch öffentliche Stellen im Bereich der Landwirtschaft in den Beitrittsländern. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW florence.werdisheim@ba-ca.com Mag. Brigitte Elmecker (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW brigitte.elmecker@ba-ca.com Mag. Peter Rieger, Repräsentant (Repräsentanz Brüssel) B-1000 Brüssel, Avenue de Cortenberg 89, Telefon: (+32 2) peter.rieger@pophost.eunet.be 3.3. EU SME Finance Facility Phase II (SME FF) Die Kommission hat 1999 eine Finanzierungsfazilität für die zehn Beitrittskandidatenländer ins Leben gerufen. Bei dieser Fazilität arbeitet die Kommission mit der EBRD, der EIB und der CEB (Council of Europe Development Bank) bzw. der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zusammen. Die Fazilität wird aus Phare-Mitteln gespeist. Im Wesentlichen wird es durch diese Maßnahme lokalen Finanzinstituten (Banken, Leasinggesellschaften und Eigenkapital-Fonds) in den Kandidatenländern erleichtert, langfristige Finanzierungen für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) bereitzustellen. Die Unterstützung dieser Intermediäre kann im traditionellen Kreditweg im so genannten Loan and Guarantee Window erfolgen, innerhalb dessen technische Unterstützung, Erfolgsprämien, Wechselkursabdeckungen, Anreize für Kleinkredite, aber auch die Kostenübernahme für spezielle Kreditgarantien angeboten werden. Im so genannten Equity Window werden Eigenkapital und Management-Unterstützung zur Verfügung gestellt. Innerhalb beider Fenster müssen die Endkreditnehmer, die lokalen KMU, die lokalen und nationalen Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsstandards erfüllen. Die finanzierenden Banken sind vertraglich verpflichtet, die gewährten Unterstützungen ausschließlich zugunsten von Maßnahmen für KMU zu verwenden und über die gewährten Einzelfinanzierungen Investitionsleitfaden / Bulgarien

20 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten den abwickelnden Instituten und auch der Kommission über Verlangen Auskunft zu erteilen. Die zur Bank Austria Creditanstalt gehörende CB Biochim PLC ( verfügt über Refinanzierungslinien der EIB und seit 2001 auch über solche mit der KfW. Die Nutzung steht kleinen und mittleren Unternehmen wie auch Gebietskörperschaften, PPPs und Unternehmen, die im kommunalen Interesse tätig sind, für Infrastrukturprojekte offen. Diese Refinanzierungslinien sind die Voraussetzung für die Teilnahme am Loan Window der EU SME Finance Facility. Die Biochim nimmt an diesem Programm teil. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Dkfm. Dr. Otto Giebner (EU-Finanzierung) A-1010 Wien, Renngasse 2, Telefon: +43 (0) DW Kurt Klepeisz (EU-Finanzierung) A-1010 Wien, Renngasse 2, Telefon: +43 (0) DW Österreichische Finanzierungsmöglichkeiten ERP-Internationalisierungsprogramm Wer kann den Kredit beanspruchen? Kleine und mittlere produzierende Unternehmen sowie produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, wobei folgende Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen: 250 Mitarbeiter, 40 Millionen Euro Umsatz oder 27 Millionen Euro Bilanzsumme, 25 %ige Beteiligung durch ein Großunternehmen. Was wird gefördert? Direktinvestitionen in den europäischen Reformstaaten, wenn sich dadurch die strategische Position des antragstellenden Unternehmens verbessert. Errichtung von Produktionsniederlassungen bzw. Tochterfirmen, Errichtung von Produktions-Joint Ventures, Übernahme einer qualifizierten Beteiligung (mind. 25 %). Was wird finanziert? Beteiligungskapital, Gesellschafterdarlehen, Kaufpreis der Beteiligung, sonstige, mit diesen investiven Maßnahmen im direkten Zusammenhang stehende Kosten (Vorlaufkosten und Gründungskosten etc.). Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine Verlagerung von Betriebsstätten. Von den Projekten darf keine umweltschädigende Wirkung ausgehen. Verbesserung der strategischen Position des österreichischen Unternehmens. Positive Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft. Wie viel Geld kann man bekommen? 0,35 Millionen Euro bis max. 7,5 Millionen Euro pro Projekt. Wie lange ist die Laufzeit? 6 Jahre, davon max. 2 Jahre tilgungsfrei. Welche Sicherheiten sind erforderlich? Bankhaftung, Haftung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS), Wertpapierdeckung. Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Investitionsvorhaben und dessen Auswirkungen. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Exportund Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com 20 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

21 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) (vormals Finanzierungsgarantie- Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ost-West-Fonds) Ziel: Erleichterung der Internationalisierung inländischer Unternehmen, Verminderung des Risikos von Beteiligungsinvestitionen inländischer Unternehmen im Ausland durch Haftungsübernahme für wirtschaftliches Risiko. Wer kann die Förderung beanspruchen? Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen oder nicht mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen, jedoch das Beteiligungsprojekt den strategischen Zielen und der Stärkung der Wettbewerbsstellung des antragstellenden Unternehmens dient und dieses auch für die Betreuung des Projekts federführend verantwortlich ist. Was wird gefördert? Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, Anteils- und Kapitalerhöhungen bei bereits bestehenden Beteiligungsengagements. Gewährung von Gesellschafterdarlehen, Gesellschafterzuschüssen und sonstigen Gesellschaftermitteln (z. B. Bürgschaften) an das Beteiligungsunternehmen, wenn mit diesen Beteiligungen eine Steigerung der betrieblichen Leistungskraft und eine nachhaltige Verbesserung der Marktposition des inländischen Unternehmens erwartet werden kann. Bei Beteiligungen in EWR-Ländern muss antragstellendes Unternehmen als KMU (= kleineres und mittleres Unternehmen) gem. EU-Definition anzusehen sein (weniger als 250 Beschäftigte, weniger als 40 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme geringer als 27 Millionen Euro). Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Es muss ein Besicherungsbedarf bestehen, das heißt, bei Misslingen würde ein substanzieller Schaden für das antragstellende Unternehmen eintreten. Projektuntergrenze? 0,73 Millionen Euro; keine Projektobergrenze. Wie wird gefördert? Direktgarantie AWS / Ost-West-Fonds verpflichtet sich, dem inländischen Unternehmen bei Eintritt des definierten Garantiefalles (= wirtschaftlicher Misserfolg des Beteiligungsprojekts) einen bestimmten Anteil der Beteiligungsinvestition (Risk-sharing-Quote) zu bezahlen. Finanzierungsgarantie mit Risk-sharing-Kombination der Direktgarantie mit Garantie für finanzierende Bank. Falls finanziert werden soll: Wie hoch sind die Kreditkosten? Marktüblich. Kombination mit günstigen Krediten (ERP-Kredite, OeKB- Beteiligungsfinanzierung, Starthilfekredite usw.) ist möglich. Welches Risiko deckt die Garantie? Risk-sharing-Quote bei Direktgarantien maximal 50 % (wird im Einzelfall festgelegt). Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing darf der Kreditbetrag 90 % des Projektpräliminares nicht überschreiten. Die Garantiequote gegenüber der Bank beträgt davon maximal 90 % (bei ERP-Finanzierungen maximal 100 %). Wie hoch ist das Garantieentgelt? Je nach Garantieart und Garantieausmaß: ca. 1 % p. a., zahlbar jeweils halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember. Wie lange ist die Laufzeit? Bei Direktgarantien bis maximal 12 Jahre. Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing bis maximal 15 Jahre. Wann tritt der Haftungsfall ein? Bei Direktgarantien: Eintritt der für den Einzelfall definierten Tatbestände (z.b. Insolvenz des Beteiligungsunternehmens, nachhaltige Betriebsverluste usw.). Bei Finanzierungsgarantien mit Risk-sharing: Insolvenz des inländischen Unternehmens, Eintritt des für den Einzelfall definierten besonderen Tatbestandes. Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m. b. H. (vormals Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H.) / Ost-West-Fonds, A-1110 Wien, Gasometer A, Guglgasse 12. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Beteiligungsvorhaben. Investitionsleitfaden / Bulgarien

22 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder Versicherungs- und Finanzierungsmöglichkeiten (OeKB) Bundeshaftung der Republik Österreich: OeKB-Beteiligungsgarantie Ziel: Erleichterung von Investitionsvorhaben, die direkt oder indirekt der Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz dienen, durch Haftungsübernahme für politisches Risiko. Antragsteller: Österreichische Unternehmen, z. B. Produktions-, Handels-, Dienstleistungsunternehmen, Holdinggesellschaften etc. Geförderte Projekte: Beteiligungen, beteiligungsähnliche Rechte (beteiligungsähnliche Darlehen, Gesellschafterdarlehen). Umfang der Garantie: Buchwert der Beteiligung (Geld- oder Sacheinlagen, Gesellschafterdarlehen). Erhöhungen (z.b. bei Kapitalerhöhungen) sind möglich. Reduktion aufgrund von Abschichtungen, Darlehensrückzahlungen, Wertberichtigungen etc. Die Deckung von Zinsen und Erträgen ist möglich. Keine Projektunter- bzw. -obergrenze. Garantiedeckungsquote: 95 % für politische Risken (Selbstbehalt: 5 %). Haftungsfall, gedeckte Risken: Vollständiger oder teilweiser Entzug sowie vollständige oder teilweise Zerstörung der Beteiligung oder des beteiligungsähnlichen Rechtes aus direktem oder indirektem politischem Anlass (z.b. Verstaatlichung, Enteignung etc.) sowie Transferbeschränkungen für den Erlös aus dem Verkauf oder der Abwicklung der Beteiligung, für Beteiligungserträge oder für Kapital- und Zinsenzahlungen aus beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften. Antragsverfahren: G4-Anträge (Formblätter) werden im Wege der Bank Austria Creditanstalt als Hausbank eingebracht. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com OeKB-Beteiligungsfinanzierung Kreditzweck: Beteiligung (bis zu 100 %) an einem ausländischen Unternehmen. Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zur Errichtung von Produktionsstätten, Errichtung von Vertriebsniederlassungen etc. Voraussetzungen: Bundeshaftung G4 (bei denkbarem politischem Risiko) oder Wechselbürgschaft des Bundes oder Haftung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS). Kredithöhe: Wert der Beteiligung und /oder des Darlehens abzüglich eines allfälligen Selbstbehaltes. Variables Garantieentgelt: Zwischen 0,2 % und 1,5 % p. a., zahlbar jährlich im Vorhinein für die Absicherung des politischen Risikos im engeren Sinne (z.b. Enteignung, Krieg, kriegerische Ereignisse etc.). Die Indeckungnahme des Transferrisikos muss gesondert beantragt werden, hiefür wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % in Rechnung gestellt. Laufzeit: Bis maximal 25 Jahre, in der Praxis zumeist 5 bis 10 Jahre. Laufzeit: Maximal 25 Jahre, davon max. 10 Jahre tilgungsfrei (in der Praxis sind 5 bis 10 Jahre, hiervon 2 bis 3 Jahre tilgungsfrei üblich). Kreditkosten: OeKB Rahmen-I-Konditionen je nach Laufzeit des Kredites. Kosten der G4 (Garantieentgelt je nach Höhe des Länderrisikos variabel) bzw. der Wechselbürgschaft (Wechselbürgschaftsentgelt 0,2 % p.a. bei Haftung der Bank Austria Creditanstalt) bzw. der Haftung der AWS. 22 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

23 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Die jeweils aktuellen Zinssätze entnehmen Sie bitte dem Infoblatt Exportservice bzw. der Homepage ( Kreditgebühr: 0,8 % vom Kreditbetrag, nur im Falle einer Finanzierung auf Basis einer Haftung der AWS. Zinsenberechnung: Vierteljährlich dekursiv. Sicherstellung: Abtretung der G4, Abtretung der Beteiligung / des Darlehensvertrages, evtl. zusätzliche materielle Sicherheiten (z.b. hypothekarische Sicherstellung, AWS-Haftungen etc.). Antragsverfahren: Schriftlicher Antrag (formlos) an die Bank Austria Creditanstalt als Hausbank, nach Vorliegen der G4, der Wechselbürgschaftszusage oder Haftungen der AWS. Weiteres Informationsmaterial: Infoblatt Exportservice-OeKB-Beteiligungsfinanzierung bzw. Internet-Homepage ( Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) (vormals BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft m.b.h.)/ Internationalisierungsprojekte Ziel: Förderung der Internationalisierung österreichischer Kleinund Mittelbetriebe. Antragsteller: Klein- und Mittelbetriebe mit Sitz im Inland. Geförderte Projekte: Auslandsinvestitionen / Internationalisierungsprojekte mit einem präliminierten Kostenvolumen von maximal 1 Mio. Euro. Voraussetzungen: Wettbewerbsstärkung der österreichischen Klein- und Mittelbetriebe, Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz. Wie wird gefördert? Mittels Garantien zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos (= Projektgarantie) bzw. der damit verbundenen Finanzierung (= Finanzierungsgarantie) und auch Garantien zur Deckung des politischen Risikos (Abwicklung über OeKB). Welches Risiko deckt die Garantie? Wird von Fall zu Fall festgelegt, wobei das wirtschaftliche Risiko in bestimmtem Umfang (mindestens 50 %) vom Garantienehmer mitgetragen werden muss. Die Finanzierungsgarantie deckt max. 80 % des aushaftenden Kreditbetrages. Hinsichtlich des politischen Risikos ist eine Deckungsquote bis zu 100 % (bei 5 10 % Selbstbehalt) möglich. Wie hoch ist das Garantieentgelt? Ca. 1 % p.a. Falls finanziert werden soll: Wie hoch sind die Kreditkosten? AWS-BÜRGES-Kondition, Kombination mit günstigen Krediten (ERP-Kredite, OeKB- Beteiligungsfinanzierung, Starthilfekredite usw.) ist möglich. Wann tritt der Haftungsfall ein? Scheitern des Internationalisierungsprojekts (Vermeidung eines nachhaltigen Schadens für den österreichischen Klein- und Mittelbetrieb). Insolvenz des Garantiebegünstigten (= inländisches Unternehmen). Politischer Haftungsfall. Wo können Sie einreichen? Bei Ihrer Filiale der Bank Austria Creditanstalt. Bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vormals BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft m.b.h.), Taborstraße 10, 1020 Wien. Welche Unterlagen sind mitzubringen? Informationen über die wirtschaftlichen, persönlichen, gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Unterlagen über das Beteiligungsvorhaben. Investitionsleitfaden / Bulgarien

24 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder Studienfonds der AWS und OeKB AWS: Ziel: Zielsetzung ist die finanzielle Förderung und Unterstützung bei der Antragstellung für Programme europäischer und internationaler Organisationen (= Antragsförderung) sowie bei der Projektvorbereitung und -betreuung (= Studienförderung) im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Beteiligungen und /oder sonstigen Investitionen im Ausland. Wer kann die Förderung beanspruchen? Unternehmen aller Branchen (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, Realitätenwesen und Versicherungen) mit Sitz in Österreich. Förderungsgegenstand und -höhe: Antragsförderung: allgemeine Kosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Erschließung entsprechender EU- sowie vergleichbarer Programme anderer internationaler Organisationen entstehen. Pauschalzuschuss i. H. v Euro, bei Kosten über Euro Zuschuss von 50 %, max. jedoch Euro. Studienförderung: Können o.a. Förderprogramme nicht in Anspruch genommen werden, übernimmt die AWS 50 % der Kosten von externen Konsulenten und Experten für die Entwicklung, Vorbereitung und Prüfung der Machbarkeit des Projekts. Barauslagen des Unternehmens (z.b. Reisekosten) können ebenfalls zu max. 25 % in die Förderbasis einbezogen werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Antragsförderung: Vorlage des vom Unternehmen firmenmäßig unterfertigten Antrages an die europäische oder internationale Organisation, der die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des jeweiligen Programms erfüllen muss. Studienförderung: Plausibilität des Investitionsvorhabens, Grundlagen für erfolgreiche Projektdurchführung sind seitens des KMU oder seiner Partner gegeben oder herstellbar, Qualifikation der externen Berater ist gewährleistet, angemessenes Verhältnis der Beratungskosten zu den Gesamtkosten, Studie darf bei Antragstellung noch nicht in Angriff genommen sein, andere Förderprogramme stehen für dieses Projekt nicht zur Verfügung. Studienfonds der OeKB Zielsetzung: Unterstützung bei der Erschließung neuer Märkte sowie Senkung der Anlaufkosten. Zugang zu professionellen Marktstudien mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für die Exportwirtschaft. Aufschluss über neue Wachstumsmärkte und -sektoren. Höhe der Förderung: Bis zu 100 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch Euro. Antragstellung: Antragseinreichung für die Vergabe einer Studie direkt bei der OeKB, inkl. einer genauen Beschreibung und des gewünschten Umfanges der Studie, einer Auflistung der zu erwartenden Kosten sowie einer Aufstellung potenzieller Lieferungen und Leistungen. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Ihr Firmenkundenbetreuer der Bank Austria Creditanstalt sowie Leitung und MitarbeiterInnen der Abteilung Export- und Investitionsfinanzierung Telefon: +43 (0) DW oder _EXIN@ba-ca.com 3.5. Internationale Exportfinanzierung (Österreich) Im globalen Wettbewerb stehen Exporteure immer häufiger vor der Herausforderung, neben dem Verkauf ihrer Produkte und Leistungen auch für deren teilweise oder gänzliche Finanzierung Sorge zu tragen. Dies bedeutet, dass neben Preis, Technologie, Qualität, Lieferzeit und After-Sales-Service auch die Attraktivität des begleitenden Finanzierungsoffertes mitentscheidend für den Auftragserhalt ist. Dieser Entwicklung Rechnung tragend, wurden von Finanzinstitutionen und Kommerzbanken eine Reihe von Pro- 24 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

25 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten dukten und Möglichkeiten entwickelt, maßgeschneiderte Finanzierungslösungen zur Unterstützung von Exportvorhaben anzubieten unter größtmöglicher Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorstellungen und Wünsche der Käuferseite. Unter dem Produktbereich Internationale Exportfinanzierung wird generell das weite Feld der käufer- bzw. abnehmerbezogenen Exportfinanzierung verstanden. Er umfasst all jene Finanzierungsmaßnahmen, in denen der ausländische Käufer/Abnehmer / Importeur, dessen Bank oder auch der Staat selbst als Kreditnehmer bzw. gegebenenfalls als Garanten auftreten. Da die internationale Exportfinanzierung eine Form der Absatzfinanzierung ist, muss immer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer konkreten Exportleistung und der entsprechenden Finanzierung gegeben sein. Dies bedeutet: Zusammenhang in sachlicher Hinsicht zwischen Exportkontrakt und Finanzierung. Die Finanzierungsmaßnahme muss unmittelbar der Durchführung des Exportkontraktes dienen. Um den bei grenzüberschreitenden Finanzierungsoperationen verstärkt vorhandenen wirtschaftlichen Risken (Produktions-, Abnahme-, Delkredere-Risiko etc.) sowie den zusätzlich auftretenden politischen Risken (u.a. außerordentliche staatliche Maßnahmen wie Zahlungsverbot, Moratorium, Transfer- und Konvertierungsbeschränkungen, weiters Streik, Enteignung, Revolution, Krieg, Einfuhrbeschränkungen etc.) zu begegnen, ist oftmals die Inanspruchnahme der nationalen (OeKB bzw. privater Versicherungsbereich) und internationalen Versicherungsmöglichkeiten (MIGA, AIG etc.) zweckmäßig. Die Produktpalette der Internationalen Exportfinanzierung der Bank Austria Creditanstalt umfasst neben dem kurzfristigen auch den mittel- und langfristigen Finanzierungsbereich in all seinen Variationen, unter Inanspruchnahme der anwendbaren nationalen und internationalen Förderungsund Absicherungsmöglichkeiten. Das Hauptgewicht liegt beim österreichischen Exportförderungssystem. Seitens der Republik Österreich wurde die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) als Bevollmächtigte des Bundes mit der Abwicklung und Durchführung des Exportgarantie- und auch Exportfinanzierungs-Systems betraut. Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch die Republik Österreich: Die zugrunde liegende Exporttransaktion muss der direkten oder indirekten Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz dienen und den jeweils anzuwendenden Regelungen hinsichtlich der österreichischen Mindestwertschöpfung entsprechen. Die internationalen sowie auf EU-Ebene getroffenen Regelungen (Berner Union, OECD-Consensus: Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits wird als Gentlemen s Agreement zwischen fast allen OECD-Mitgliedsstaaten angesehen) sind einzuhalten. Überprüfung der Deckungsfähigkeit jeder Einzeltransaktion anhand der jeweils geltenden aktuellen Garantie- Deckungspolitik der österreichischen Exportförderungsgremien. Die wichtigsten Produkte der Internationalen Exportfinanzierung der Bank Austria Creditanstalt: Gebundener Finanzkredit mit /ohne OeKB-Garantie: Dies ist der Klassiker der internationalen Exportfinanzierung und auch unter den Bezeichnungen Käuferkredit bzw. Bestellerkredit bekannt. Auf Basis eines Exportkontraktes wird zwischen unserem Institut und dem Käufer bzw. dessen Bank ein Kreditvertrag zur unmittelbaren Finanzierung des Exportkontraktes abgeschlossen. Die Kreditauszahlungen erfolgen direkt an den Exporteur pro rata Lieferung / Leistung gegen Vorlage dokumentärer Nachweise. Die Tilgung durch den Kreditnehmer erfolgt sodann gemäß vereinbartem Modus. Die Finanzierungslaufzeiten bewegen sich abgestimmt auf Projekt und die internationalen Rahmenbedingungen zwischen 2 und 10 Jahren (Kraftwerke bis zu 12 Jahren). Forderungsankauf mit /ohne OeKB-Garantie: Für volumsmäßig geringere Exportgeschäfte empfiehlt sich der Forderungsankauf, wobei sich die vertragstechnische Abwicklung, im Gegensatz zu den bei einem gebundenen Finanzkredit erforderlichen umfangreicheren Verhandlungen, auf eine Vereinbarung zwischen Exporteur und der Bank Austria Creditanstalt beschränkt. Es wird jedoch der gleiche Vorteil der Bilanzverkürzung wie bei einem gebundenen Finanzkredit erreicht. Weiters können auch ohne OeKB-Deckung, abhängig von der jeweiligen Bonität des Schuldners und der vorliegenden Sicherheit, Diskontierungen mit oder ohne Regress (Forfaitierung) und allenfalls unter Einbeziehung einer privaten Versicherung durch die Bank Austria Creditanstalt durchgeführt werden. Anzahlungs- bzw. Lokalkostenfinanzierung (ohne OeKB-Garantie): Diese Finanzierungsart stellt eine Ergänzungsfinanzierung zum gebundenen Finanzkredit dar. Hierfür sind keine Bundeshaftungen erhältlich. Das Abwicklungsschema entspricht dem des gebundenen Finanzkredites, mit in der Regel kürzeren Tilgungszeiträumen. Investitionsleitfaden / Bulgarien

26 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Konsortialkredit: Die Bank Austria Creditanstalt fungiert als Arranger / Co-Arranger gemeinsam mit ausgesuchten in- oder ausländischen Banken als Kreditgeber (Bankenkonsortium) zur Finanzierung von Großprojekten. Rahmenkreditvereinbarung: Die Bank Austria Creditanstalt hat mit einer Vielzahl von ausländischen Banken Rahmenkreditvereinbarungen abgeschlossen, welche die grundsätzlichen Modalitäten für die vorgenannten Finanzierungsvarianten festlegen. Durch Einbeziehung einer Finanzierungstransaktion in eine derartige Vereinbarung wird der Administrations- und Zeitaufwand erheblich verkürzt und vereinfacht. Akkreditiv-Anschlussfinanzierung (mit /ohne OeKB- Garantie): Eine ausländische Bank eröffnet zugunsten eines österreichischen Exporteurs ein Akkreditiv mit Zahlungsklausel bei Sicht. Zur mittelfristigen Finanzierung der Akkreditivauszahlungen schließt die ausländische Bank gleichzeitig einen Finanzierungsvertrag mit dem avisierenden Institut der Bank Austria Creditanstalt ab. Multisourcing in der internationalen Exportfinanzierung: Die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt zu immer komplexeren Exportprojekten. Größere Aufträge setzen sich heute oftmals aus einer Mehrzahl von Lieferanteilen aus diversen Ländern zusammen. Dank des umfangreichen internationalen Netzwerkes der Hypovereinsbank-Group ist die Bank Austria Creditanstalt in der Lage, die verschiedenen staatlichen Finanzierungs- und Garantieprogramme direkt oder indirekt in Anspruch zu nehmen bzw. Absicherungen durch private Versicherungen zur Verfügung zu stellen und somit maßgeschneiderte Finanzierungen aus einer Hand anzubieten. Finanzierungen im Rahmen des Kyoto-Ziels: Die bei der im Jahre 1997 stattgefundenen Weltklimakonferenz in Kyoto eingegangenen Verpflichtungen von Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu senken, führen zu direkten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Mit dem Kyoto-Protokoll und den relevanten Beschlüssen auf EU-Ebene und in Österreich werden künftig klimapolitische Entscheidungen in der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden müssen. Die im Rahmen der Flexiblen Instrumente Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) realisierten Projekte, als auch die daraus generierten Emissionsgutschriften, stellen für viele Unternehmen ein zusätzliches Geschäftspotential dar. Die Bank Austria Creditanstalt unterstützt Unternehmen in allen Aspekten der Strukturierung und Finanzierung solcher Auslandsgeschäfte. Falls möglich und sinnvoll, wird die Refinanzierung der vorangeführten Produkte im Rahmen des von der OeKB gestionierten Exportfinanzierungsverfahrens ( EFV ) durchgeführt. Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Robert Fleischmann, Abteilungsleiter (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW robert.fleischmann@ba-ca.com Mag. Dr. Florence Werdisheim, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW florence.werdisheim@ba-ca.com 3.6. Strukturierte Handelsfinanzierung und Commodity Trade Finance Finanzierungsform für den Rohstoff- bzw. Handelswarenbereich (z.b. Erdöl, Stahl und Stahlprodukte, Metalle, Baumwolle, Düngemittel, Papier etc.). Die Struktur der Kreditgewährung orientiert sich am Produktions-, Transport- bzw. Abnahmezyklus des jeweiligen Gutes. Zur Besicherung werden die Rechte an den Gütern (inkl. etwaiger Versicherungen) bzw. die Rechte an den Verkaufs- oder Einkaufsverträgen an die Bank Austria Creditanstalt abgetreten. In der Regel werden zuhöchst 80 % des Vertragswertes finanziert. Die strukturierte Handelsfinanzierung ist eine Form der Umsatzfinanzierung, daher bewegen sich die Kreditlaufzeiten im kurz- bis mittelfristigen Bereich (6 bis 18 Monate). Häufige Finanzierungsformen: Export-Vorfinanzierung, Tolling -Finanzierung, Transportfinanzierung, Lagerfinanzierung, Zahlungszielfinanzierung, Investitionsgüterfinanzierung mit Warenauflösung, Auflösung von Warenverpflichtungen (Barter, Gegengeschäfte). Im Unterschied zum klassischen Balance Sheet Lending ist die strukturierte Handelsfinanzierung vorrangig auf die Transaktions- bzw. Sicherheitenstruktur abgestellt. 26 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

27 Überblick über Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten Ihre Ansprechpartner in der Bank Austria Creditanstalt: Mag. Margit Slezak, Abteilungsleiter-Stv. (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW Mag. Alfred Wolloch (Internationale Export- und Handelsfinanzierung) A-1010 Wien, Am Hof 2, Telefon: +43 (0) DW Investitionsanreize in Bulgarien Das bulgarische Recht ermöglicht für bestimmte Investitionen Steuerbegünstigungen (Körperschaftsteuer) als Investitionsanreiz. Diese Begünstigung steht den ausländischen und auch inländischen Personen zur Verfügung, die nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden. Weiter bietet das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung (Law on Employment Promotion) eine finanzielle Förderung (Subventionen für Beschäftigung und Berufs-/Fachausbildung) jenen Arbeitgebern, die eine neue Arbeitsstelle für eine spezifische Zielgruppe schaffen und /oder die sich in der Berufs-/ Fachausbildung engagieren. 1. Anreize durch die Körperschaftsteuerbegünstigungen Körperschaftsteuerpflichtige Personen, die in der Produktion tätig sind (einschließlich jener Firmen, welche von Kunden beigestelltes Material verarbeiten), wird eine Körperschaftsteuerbegünstigung bis zu 100 % erteilt, wenn sie folgende Ansprüche erfüllen: a) Die Produktionsstätte, wo die Tätigkeit ausgeübt wird und wo sich das ganze dazugehörende Vermögen befindet, liegt in einem Gebiet, das auf der Liste aufscheint, in dem die Arbeitslosigkeit um 50 % höher ist als die durchschnittliche gesamtstaatliche Arbeitslosigkeit. Diese Liste wird vom Finanzministerium jährlich herausgegeben. b) 80 % vom Jahresdurchschnitt der Arbeitnehmer (mit Arbeitsvertrag) wohnen (Daueraufenthalt) in dem entsprechenden Gebiet. c) Das Unternehmen darf keine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt oder der Kranken- und Sozialversicherung haben oder Zinsen schulden. d) Der Betrag der nachgelassenen Steuer wird für eine Anschaffung von materiellem oder immateriellem Anlagevermögen, Umlaufvermögen oder für eine Vergütung von Arbeitnehmern (mit Arbeitsvertrag), bis Ende des folgenden Jahres, in dem die Steuerbegünstigung in Anspruch genommen worden ist, verwendet. Die Steuerbegünstigung ist für die folgenden 5 Jahre anwendbar auch in dem Fall, dass das Gebiet aufgrund der steigenden Beschäftigung von der Liste gestrichen wird. Steuerbegünstigungen gibt es auch für Unternehmen, die behinderte Personen beschäftigen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe und landwirtschaftliche Genossenschaften. Die Steuerbegünstigung wird gewährt, sofern die so erzielte Ersparnis für Organisationszwecke verwendet wird. Die Höhe der Steuerbegünstigung beträgt 100 % für Unternehmen, die Behinderte beschäftigen, und 60 % für landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften. 2. Anreize zur Förderung der Beschäftigung Das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung (Law on Employment Promotion) legt ein detailliertes System an Anreizen für Arbeitgeber fest, die Menschen von bestimmten benachteiligten Gruppen (Jugendliche, Behinderte, Minderheitsangehörige) mit Arbeitsvertrag anstellen und eine bestimmte Zeit behalten. Die berechtigten Arbeitgeber haben Anspruch auf eine Rückerstattung folgender Ausgaben: Entlohnung der Angestellten; Zinsen von Krediten von Unternehmen mit Behinderten; Urlaubsgeld; Sozial- und Krankenversicherung; Ausbildungskosten etc. Grundsätzlich wird diese Förderung pro Beschäftigten maximal ein Jahr gewährt. Ihre Ansprechpartner in der CONSULTATIO: Mag. Gerhard Pichler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+43 1) DW gerhard.pichler@consultatio.at Mag. Siegfried Scheiner, Buchprüfer und Steuerberater A-1210 Wien, Holzmeistergasse 7 9, Telefon: (+43 1) DW siegfried.scheiner@consultatio.at MSc Atanas Kirchev LL.M. Accent Consulting Ltd. BG-1000 Sofia, Bulgaria, 24 Denkoglu Str. Telefon/Fax: (+359) accenton@abv.bg Investitionsleitfaden / Bulgarien

28 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen 4.1. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Allgemeines Für den ausländischen Investor sind insbesondere zwei Bereiche des bulgarischen Rechts relevant: Zunächst hat der ausländische Investor unabhängig von seiner Nationalität das allgemeine bulgarische Wirtschaftsrecht zu beachten. Hier finden sich Regelungen zum Gesellschaftsrecht, den Handelsgeschäften, Liquidation und Konkurs genauso wie zur gesetzlichen Sozialversicherung, Besteuerung von Unternehmen, Einkommensteuerrecht, Rechnungslegung und Arbeitsrecht. Das zweite Rechtsgebiet umfasst Regelungen, die ausschließlich für ausländische Investoren gelten. Hierunter fallen das bulgarische Fremdengesetz, das Gesetz betreffend Auslandsinvestitionen und Regelungen betreffend Fremdwährungen. Grundsätzlich können nach bulgarischem Recht die gleichen Gesellschaftsformen errichtet werden wie nach österreichischem oder deutschem Recht. Unternehmen können grundsätzlich natürliche oder juristische Personen sein, auch das bulgarische Handelsrecht kennt den Kaufmannsbegriff. Der Einzelhandelskaufmann ist auch in Bulgarien eine natürliche Person, anders als in Österreich und Deutschland sind jedoch offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften juristische Personen. Das bulgarische Handelsrecht unterscheidet zwei Gruppen von Unternehmen: (1) Gesellschaften (juristische Personen, die im öffentlichen Firmenbuch eingetragen sind); durch Eintragung in das Firmenbuch wird die Gesellschaft zur juristischen Person, die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit ist dazu nicht erforderlich; (2) Einzelunternehmer (natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, es besteht Firmenbuchpflicht). Sowohl Gesellschaften als auch Einzelunternehmen sind verpflichtet, sich im Firmenbuch beim zuständigen Gericht eintragen zu lassen. Gesellschaften müssen sich innerhalb von 7 Tagen ab Gründung zur Eintragung beim Firmenbuch anmelden, Einzelunternehmen ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Rechtsform eines neu zu gründenden Unternehmens. Ausnahmen bestehen für bestimmte Sparten, z.b. für Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften. Der Firmenname muss in bulgarischer Sprache gewählt werden. Es ist auch möglich, den Firmennamen in einer anderen Sprache zu wählen, jedoch nur zusätzlich zum bulgarischen Firmennamen. Jedenfalls muss sich der Name des im Firmenbuch einzutragenden Unternehmens im Wortlaut klar von bereits bestehenden Firmennamen unterscheiden. Im Rahmen der Einreichung in das Firmenbuch müssen beim zuständigen bulgarischen Gericht Dokumente eingereicht werden, welchen der Geschäftszweck sowie die interne Organisation des Unternehmens entnommen werden können. Die Bezeichnung des Geschäftszweigs und die Rechtsform müssen in den Gründungsunterlagen angegeben sein. Für einige Gesellschaftsformen ist ein Mindestkapital vorgesehen. Für Anteilseigner besteht die Möglichkeit, die notwendige Kapitaleinlage in Form einer Sacheinlage zu tätigen. Der Wert der Sacheinlage ist in diesem Fall auf Basis einer Bewertung von drei gerichtlich beeideten Sachverständigen anzusetzen. Personen, die ein Unternehmen gründen wollen, können diesbezüglich einen Vorvertrag abschließen. Im Rahmen eines Vorvertrages können sich zukünftige Gesellschafter zu Handlungen verpflichten, die für die Unternehmensgründung wichtig sind. Im Falle eines Vertragsbruches wird jene Vertragspartei, die den Vertrag gebrochen hat, nur gegenüber den anderen beteiligten Parteien schadenersatzpflichtig. Nach der Gründung eines Unternehmens und nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags, bevor es im Firmenbuch eingetragen wird, befindet sich das Unternehmen in Gründung und hat (noch) keine Rechtspersönlichkeit (ähnlich der Vorgesellschaft nach österreichischem Recht). Die Gründer des Unternehmens oder eine von diesen bevollmächtigte Person können in diesem Stadium im Namen des Unternehmens Verträge schließen. Die gründenden Gesellschafter haften für aus diesen Verträgen resultierende Verpflichtungen persönlich und unbeschränkt. Der Vertragspartner einer sich in Gründung befindlichen Gesellschaft (Vorgesellschaft) ist verpflichtend über den Gründerstatus zu 28 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

29 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen informieren. Im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung gehen alle Rechte und Pflichten, die von den Anteilseignern im Gründungsstadium erworben wurden, ex lege auf das neue Unternehmen über Einzelunternehmer Einzelunternehmer sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Bulgarien, die im eigenen Namen Geschäfte schließen. Auch für den Einzelunternehmer besteht Firmenbuchpflicht. Jede natürliche Person kann nur ein Einzelunternehmen führen. Der Name eines Einzelunternehmens hat zu enthalten: Vor- und Familienname des Einzelunternehmers, einen Zusatz, der auf den Unternehmensgegenstand hinweist, sowie einen frei gewählten Zusatz. Es besteht keine Verpflichtung eine Kapitaleinlage zu tätigen. Der Einzelunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. Der Einzelunternehmer hat den Gewinn seines Unternehmens zu versteuern, wird steuerlich als natürliche Person behandelt und fällt somit unter die Anwendbarkeit des bulgarischen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen Offene Handelsgesellschaft ( sabiratelno druzhestvo / SD ) Nach bulgarischem Handelsrecht ist eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), anders als in Österreich, eine juristische Person, die durch Eintragung ins Firmenbuch Rechtspersönlichkeit erlangt. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gesellschafter einer OHG können natürliche sowie juristische Personen sein. Kapitaleinlagen sind für die Gründung einer OHG nicht verpflichtend. Der Name der OHG hat die bulgarische Abkürzung für OHG, also SD zu enthalten. Ist im Gesellschaftsvertrag der OHG nicht anderes vereinbart, wird die OHG nach innen und außen durch die Gesellschafter vertreten. Es ist möglich, im Gesellschaftsvertrag einen oder mehrere Gesellschafter zu Geschäftsführern zu bestimmen. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben Kontrollrechte. Im Gesellschaftsvertrag kann das Einstimmigkeitsprinzip oder das Prinzip der Mehrheitsentscheidung hinsichtlich gesellschaftlich relevanter Entscheidungen vereinbart werden. Gewinn- bzw. Verlustverteilung erfolgt auf Grundlage der diesbezüglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Als juristische Person unterliegt die OHG wie jede andere Gesellschaft der Körperschaftsteuer Kommanditgesellschaft ( komanditno druzhestvo / KD ) Wie im österreichischen Recht besteht auch eine bulgarische Kommanditgesellschaft (KG) aus zumindest einem persönlich und unbeschränkt haftenden (Komplementär) und mindestens einem weiteren bis zur Höhe seiner Einlage haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein, Kapitaleinlagen sind nicht verpflichtend. Der Name der KG hat die bulgarische Kurzform für KG, also KD sowie den Namen von mindestens einem persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu enthalten. Die bulgarische KG ist, im Gegensatz zu Österreich, eine juristische Person. Nur die Komplementäre vertreten die KG nach innen und außen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Grundsätzlich sind die Regelungen betreffend die OHG auch auf die KG anwendbar Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( druzhestvo s ogranichena otgovornost / OOD ) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt in Bulgarien die am meisten verbreitete Rechtsform dar. Gesellschafter einer GmbH können sowohl inländische (bulgarische) als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, auch die Ein-Mann-GmbH ist wie in Österreich möglich. Die Haftung eines Gesellschafters ist mit seiner Kapitaleinlage beschränkt. Die GmbH wird durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter gegründet. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt BGN 5.000, (ca. EUR 2.550, ). Die Mindesteinlage eines Gesellschafters beträgt BGN 10,. Im Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung in das Firmenbuch müssen mindestens 70 % des Stammkapitals eingezahlt worden sein. Jeder Gesellschafter muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 1 /3, jedenfalls nicht weniger als BGN 10, seiner Einlage getätigt haben. Die Frist zur Zahlung der ausständigen Einlagen kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, darf jedoch nicht länger als zwei Jahre nach Eintragung der GmbH in das Firmenbuch erfolgen. Die Gesellschafter der GmbH sind Anteilseigner im Verhältnis der registrierten Stammeinlagen. Die Gewinnverteilung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Anteile der Gesellschafter, außer es wurde eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die Generalversammlung ist das höchste Organ der GmbH. Der Geschäftsführer der GmbH hat die Generalversammlung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auch Investitionsleitfaden / Bulgarien

30 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Gesellschafter, die gemeinsam mindestens 10 % der Anteile besitzen, können eine Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Jahresabschluss (die Buchhaltung) Verluste ausweist, die ein Viertel des eingetragenen Stammkapitals übersteigen. Grundsätzliche Aufgaben der Generalversammlung sind: Genehmigung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinns, Kapitalaufstockung/-entnahme, Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers, Beschlüsse über den An- und Verkauf von Grundstücken. Jede rechtsfähige natürliche Person kann zum Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer muss nicht Gesellschafter der GmbH sein. Es können auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Er kann Verträge nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Generalversammlung abschließen. Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind die Überwachung des Geschäftsführers und der ordnungsgemäßen Führung des Geschäftsbetriebes sowie Berichterstattung im Rahmen einer Generalversammlung Aktiengesellschaft ( aktizionerno druzhestvo / AD ) Eine Aktiengesellschaft (AG) kann von natürlichen und /oder juristischen Personen gegründet werden, auch die Gründung einer Ein-Mann-AG ist nach bulgarischem Recht möglich. Das Grundkapital der AG muss mindestens BGN , (ca. EUR , ) betragen, der Nennbetrag der Aktie sollte BGN 1, oder ein Vielfaches davon betragen. Eine AG wird durch eine konstituierende Sitzung gegründet. Bei dieser Sitzung müssen alle zukünftigen Aktionäre bzw. Vertreter dieser anwesend sein, alle emittierten Aktien sind zu zeichnen. Eine AG kann Stamm- und Vorzugsaktien begeben. Vorzugsaktien können als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Die Anzahl der Aktien ohne Stimmrecht darf jedoch nicht mehr als die Hälfte aller Aktien betragen. Mindestens 25 % des Nennbetrages oder Ausgabewertes der jeweils höhere Wert jeder Aktie muss eingezahlt werden, damit die AG im Firmenbuch eingetragen werden kann. Das Kapital kann im Fall der Gründung oder im Rahmen einer Kapitalaufstockung als Geld- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Sacheinlagen werden von drei gerichtlich beeideten Sachverständigen bewertet. Aktionäre haben binnen zwei Jahren nach Eintragung der AG in das Firmenbuch den vollen Aktienwert einzuzahlen. Die Haftung des Aktionärs ist mit dem Wert der von diesem gezeichneten Aktien beschränkt. Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar, sofern der Gesellschaftsvertrag der AG keine diesbezüglichen Beschränkungen vorsieht. Der Vorgang der Übertragung von Aktien auf Dritte (durch Kauf oder Verkauf) ist nicht in das Firmenbuch einzutragen, die AG hat jedoch ein Verzeichnis zu führen, dem die aktuellen Aktionäre zu entnehmen sind. Aktionäre haben Anspruch auf Ausschüttung einer Dividende (Teil des Bilanzgewinns, der von der Hauptversammlung der Aktionäre zur Ausschüttung bestimmt wurde). Das wichtigste Organ der AG ist die Hauptversammlung der Aktionäre, diese besteht aus allen stimmberechtigten Aktionären. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalaufstockung/-entnahme, Genehmigung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes, Bestellung /Abberufung des Vorstandes, Bestellung /Abberufung des Aufsichtsrates (bei zweistufiger Führungsebene). Die Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Nach bulgarischem Recht gegründete Aktiengesellschaften können eine einstufige oder zweistufige Führungsebene haben, die gewünschte Variante ist frei wählbar: Zweistufige Führungsebene: Hier werden grundsätzlich Vorstand (Management Board) und Aufsichtsrat bestellt. Aufsichtsräte dürfen nicht gleichzeitig Teil des Vorstandes sein. Aufsichtsräte haben jedoch das Recht den Vorstand zu wählen und das Recht der vorherigen Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann die Mitglieder des Vorstandes jederzeit abberufen. Der Vorstand besteht aus 2 bis 9 Personen. Grundsätzlich vertritt der Vorstand die Gesellschaft nach außen. Es können jedoch auch ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten betraut werden. Einstufige Führungsebene: Hier wird ausschließlich ein Vorstand (Board of Directors) eingerichtet. Dieser besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern und führt 30 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

31 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen grundsätzlich das Unternehmen. Die oben beschriebenen Kompetenzen der Hauptversammlung der Aktionäre bleiben davon unberührt. Der Vorstand hat einen oder mehrere seiner Mitglieder zu Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende kann jederzeit abgesetzt und umbesetzt werden. Weiters wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen, die mit der Geschäftsführung betraut werden. Der Vorstand setzt sich grundsätzlich aus natürlichen Personen zusammen. Sofern der Gesellschaftsvertrag der AG das vorsieht, können auch juristische Personen Mitglieder sein. Ist eine juristische Person Mitglied, ist eine natürliche Person zu bestellen, welche die juristische Person im Kollegium vertritt. Der Vertreter der juristischen Person kann zu jeder Zeit abgesetzt und neu besetzt werden Kommanditgesellschaft mit Aktien ( komanditno druzhestvo s aktzii / KDA ) Ein solches Unternehmen wird durch die Komplementäre der KG gegründet. Die Komplementäre haben das Recht die hinzukommenden Kommanditisten aus den zeichnenden künftigen Aktionären auszuwählen. Die Kommanditisten erhalten von der Gesellschaft gezeichnete Aktien im Wert ihrer Einlage. Diese Rechtsform bedarf mindestens eines Komplementärs und zumindest dreier Kommanditisten. Im Inneren weist diese Rechtsform eine einstufige Führungsebene auf. Die Hauptversammlung besteht ausschließlich aus Kommanditisten, die Kompetenzen der Hauptversammlung sind im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Die Komplementäre bilden das Direktoriumskollegium. Dieses vertritt das Unternehmen nach außen Stille Gesellschaft Eine stille Gesellschaft entsteht, indem eine natürliche Person Geld- oder Sacheinlagen an ein bestehendes Unternehmen leistet und dem sog. stillen Gesellschafter im Gegenzug das Recht auf Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zusteht. Jede natürliche oder juristische Person kann stiller Gesellschafter sein. Die stille Gesellschaft selbst ist nicht rechtsfähig und besitzt selbst kein Vermögen, es handelt sich um eine bloße Vertragsbeziehung. Die stille Gesellschaft ist nicht eintragungspflichtig Geschäftstätigkeit von Ausländern in Bulgarien Allgemeines Besondere Regelungen für die Geschäftstätigkeit von Ausländern in Bulgarien finden sich insbesondere im Gesetz über Auslandsinvestitionen. Das Gesetz enthält generelle Regelungen zu Auslandsinvestitionen, insbesondere enthält es eine Definition für Auslandsinvestitionen, allgemeine Voraussetzungen, unter denen Ausländer in Bulgarien Investitionen tätigen können, Vorschriften zum Investitionsschutz, Vorschriften bezüglich der Rückführung von aus Investitionen erzieltem Einkommen und Arbeitsrecht für Ausländer. Nach bulgarischem Recht können für ausländische Investoren nachteilige Novellen betreffend Auslandsinvestitionen nicht rückwirkend erlassen werden. Das bulgarische Recht enthält eine Bestimmung, nach der internationale Verträge im Stufenbau der Rechtsordnung über der nationalen Gesetzgebung stehen. Diese Bestimmung bewirkt eine Bevorzugung von Ausländern Definition Ausländer Ausländer im Sinne des bulgarischen Investitionsrechts sind Personen, die in Bulgarien investieren und auf die eines der folgenden Merkmale zutrifft: eine nicht in Bulgarien in das Firmenbuch eingetragene juristische Person, eine Gesellschaft, die zwar keine juristische Person darstellt, aber im Ausland registriert ist, eine natürliche Person, die nicht die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt und deren ständiger Wohnsitz nicht in Bulgarien liegt Mögliche Rechtsformen Jeder Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates berechtigt ist Geschäftstätigkeit zu entfalten, kann in Bulgarien zwischen folgenden Rechtsformen wählen: Beteiligung an einer nach bulgarischem Recht gegründeten Gesellschaft Ausländische Anteilseigner haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie bulgarische, außer es bestehen abweichende Regelungen. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des Verhältnisses ausländischer zu bulgarischen Beteiligungen, weder für bereits bestehende noch für neu gegründete Gesellschaften. Zweigniederlassung Die Gründung einer Zweigniederlassung ist beim zuständigen Bezirksgericht in das Firmenbuch einzutragen, die diesbezüglichen Vorschriften entsprechen jenen der Firmengründung. Ausländische Zweigniederlassungen sind verpflichtet, einen eigenen Jahresabschluss zu erstellen, dieser dient als Grundlage für die Unternehmensbesteuerung. Der Unterschied zwischen einer Zweigniederlassung und einer Gesellschaft besteht darin, dass eine Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person darstellt, jedoch als autonomer Teil einer ausländischen Gesellschaft behandelt wird. Gewerblicher Vertreter Ein gewerblicher Vertreter ist Mitglied in der bulgarischen Kammer für Wirtschaft und Investitionsleitfaden / Bulgarien

32 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Industrie. Er ist eine natürliche Person, die im Namen und auf Rechnung eines Ausländers Geschäftstätigkeit entfaltet. Gewerbliche Vertreter sind nicht berechtigt, im eigenen Namen geschäftlich tätig zu werden. Einzelunternehmer Ein Ausländer kann in Bulgarien auch als Einzelunternehmer tätig werden. Dazu ist eine langfristige Aufenthaltsbewilligung erforderlich Definition Auslandsinvestition Das bulgarische Gesetz betreffend Auslandsinvestitionen definiert Auslandsinvestitionen als Investitionen von Ausländern direkt oder über eine Zweigniederlassung in einer der folgenden Varianten: Aktien oder eine gleichwertige Form von Geschäftspartnerschaft, Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Gebäuden oder Grundstücken, Eigentum an beweglichen Sachen in Form von langfristigem Sachanlagevermögen, Eigentum an einem teilprivatisierten Unternehmen, an dem der Staat Bulgarien oder eine bulgarische Gebietskörperschaft mehr als 50 % der Anteile hält, um Kontrollrechte ausüben zu können, Wertpapiere einschließlich Anleihen sowie Schatzwechsel und deren Derivate ausgegeben von der Republik Bulgarien oder einer bulgarischen Gebietskörperschaft, die frühestens 6 Monate nach dem Erwerb fällig werden, Darlehen einschließlich jede Form des Finanzierungsleasings für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, Geistiges Eigentum wie Urheberrechte und verwandte Rechte, patentierbare Erfindungen, Muster, Marken und Design, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte oder Geschäftsführungsverträge. Die Wertsteigerung einer Auslandsinvestition fällt auch unter die gesetzliche Definition von Auslandsinvestitionen Vorrangige Investitionsprojekte Auf Anfrage eines investitionsfreudigen Ausländers kann die Behörde für Auslandsinvestitionen (begründet aufgrund des Gesetzes für Auslandsinvestitionen) den Ministerrat ersuchen einen Ausschuss zu gründen, der den ausländischen Investor unterstützt. Der Ministerrat sollte solchen Investitionsprojekten Vorrang einräumen und relevante Ministerien und Behörden sollten in diesem Ausschuss mitarbeiten. Es besteht für den Investor die Möglichkeit, über Anfrage bei der Behörde für Auslandsinvestitionen beschränkte dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die im Eigentum der Republik Bulgarien oder einer bulgarischen Gebietskörperschaft stehen, verliehen zu bekommen, sofern das zur Realisierung des Investitionsprojekts notwendig erscheint Rückführung von in Bulgarien erwirtschaftetem Einkommen Ausländer sind grundsätzlich berechtigt, in Bulgarien investiertes Geld in ihre Heimat rückzuführen. Das ist in jeder Währung möglich, sofern der Betrag sich wie folgt zusammensetzt: durch Investitionen erwirtschaftetes Einkommen, Entschädigungen bei Enteignung der Sache, in die investiert wurde, Liquidationsquote, Erträge aus dem Verkauf des Investitionsobjektes, Ertrag aus einer Zwangsversteigerung. Für die Ausfuhr von in Bulgarien erwirtschaftetem Geld ist eine Bestätigung notwendig, der die ordnungsgemäße Abfuhr der bulgarischen Einkommen-/Körperschaftsteuer zu entnehmen ist. Diese Bestimmungen gelten genauso für in Bulgarien beschäftigte Ausländer, Einzelunternehmer und Personengesellschaften Liquidation Die Liquidation einer Gesellschaft erfolgt nach Beschluss der Generalversammlung und ist in das Firmenbuch einzutragen. Eine Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, muss im Namen den Zusatz in Liquidation führen. Ist die Liquidation im Firmenbuch eingetragen, gehen die Befugnisse der Vertretung der Gesellschaft nach außen auf den zu bestellenden Liquidator über. Nur natürliche Personen können als Liquidatoren eingesetzt werden. Der Name des Liquidators ist im Firmenbuch einzutragen. Es können auch mehrere Liquidatoren bestellt werden, auch bisher mit der Leitung der Gesellschaft betraute Personen können nach Beschluss der Generalversammlung als Liquidatoren tätig werden Bilanzrecht Allgemeines Die Grundsätze der Rechnungslegung für bulgarische Unternehmen sind im Rechnungslegungsgesetz und den Nationalen Accounting-Standards (NAS) geregelt. Im Rechnungslegungsgesetz wird der Begriff Unternehmen für alle Personen verwendet, die dem Rechnungslegungsgesetz unterliegen, also für Kaufleute, Non-Profit- Organisationen usw. Das geltende Rechnungslegungsgesetz wurde im Amtsblatt Nr. 98 / kundgemacht und trat am 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Regelungen basieren auf den International 32 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

33 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Accounting Standards (IAS) und auf der IV., VII. und VIII. Richtlinie der Europäischen Union. Die Nationalen Accounting-Standards (NAS) wurden im Bundesgesetzblatt Nr. 65 / veröffentlicht. Neben den NAS gelten in Bulgarien auch die Richtlinien des International Accounting Standard Board (IAS). Im bulgarischen Rechnungslegungsgesetz ist geregelt, dass ab 1. Jänner 2003 die IAS für Banken, Versicherungen und Börsen verpflichtend anzuwenden sind. Ab 2005 sind alle Unternehmen zur Bilanzierung gemäß IAS verpflichtet Buchhaltung und Jahresabschluss Gemäß Rechnungslegungsgesetz ist jedes Unternehmen verpflichtet eine laufende Buchhaltung zu führen und den Finanzbehörden jährlich einen Jahresabschluss zu übermitteln. Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr, dauert also von 1. Jänner bis 31. Dezember. Unternehmen mit einem BGN , (ca. EUR , ) nicht übersteigenden Jahresumsatz können eine einfache oder eine doppelte Buchhaltung führen. Es genügt, wenn diese Unternehmen nur eine Gewinn- und Verlustrechnung anstatt eines vollständigen Jahresabschlusses vorlegen. Alle anderen Unternehmen (alle, deren Jahresumsatz BGN , übersteigt) sind zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Der Jahresabschluss besteht aus folgenden Teilen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals, Cash Flow Statement, Anhang. Den sog. kleinen Unternehmen (ähnlich der Größenklasseneinteilung nach österreichischem Recht) ist es gestattet einen verkürzten Jahresabschluss zu erstellen (dieser enthält nur zusammengefasste Bilanzposten). Das Gesetz betreffend Klein- und Mittelbetriebe definiert folgende Unternehmen als klein : nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, Jahresumsatz unter BGN 1 Mio. (ca. EUR , ), Summe der Buchwerte der Sachanlagegüter beträgt weniger als BGN , (ca. EUR , ). Folgende Unternehmen sind, neben der Erstellung des eigenen Jahresabschlusses, zur Erstellung von konsolidierten Abschlüssen (Konzernabschlüssen) verpflichtet: Unternehmen, die mehr als die Hälfte der Aktien / Anteile an einem anderen Unternehmen halten, deren Stimmrecht an einem anderen Unternehmen mindestens 50 % beträgt oder deren Vorstand mindestens die Hälfte des Vorstandes eines anderen Unternehmens stellt. Der Jahresabschluss ist grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres den Finanzbehörden und dem bulgarischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Jahresabschlüsse von Konzernen sind bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten lauten: Lohnverrechnungsunterlagen: 50 Jahre, Buchhaltungsunterlagen und Jahresabschlüsse: 10 Jahre, Betriebsprüfungsunterlagen: max. 5 Jahre, entsprechend der diesen Bescheiden zu Grunde liegenden gesetzlichen Verjährungsfrist, Unterlagen zur Abschlussprüfung: bis zur nächsten Abschlussprüfung Prüfungs- und Publikationspflicht Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer besteht für Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen: Bilanzsumme: BGN , (ca. EUR , ), Umsatzerlöse: BGN , (ca. EUR , ), Durchschnittliche Anzahl an Mitarbeitern: zumindest 30. Folgende Unternehmen unterliegen unabhängig von den oben aufgezählten Merkmalen verpflichtend der Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer: Unternehmen, die einen Konzernabschluss erstellen, Unternehmen, für die Spezialgesetze gelten (Banken, Versicherungen, Investmentfonds, Sozialversicherungen), Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften mit Aktien, Emittenten von öffentlich gehandelten Wertpapieren nach dem Gesetz über Wertpapieremissionen. Prüfpflichtige Unternehmen sind verpflichtet im Rahmen der Abschlussprüfung einen Management Report zu erstellen, der folgende Informationen enthält: den genauen Unternehmensgegenstand, die Unternehmensgröße, die geplante Geschäftsentwicklung, Forschungs- und Entwicklungsaufwand, Übertragung von Aktien usw. Die Prüfung hat durch einen beeideten Abschlussprüfer, der Mitglied des Institutes für Abschlussprüfer ist, zu erfolgen. Der Umfang der Prüfung sowie die rechtliche Stellung der Abschlussprüfer ist im Gesetz über die unabhängige Abschlussprüfung geregelt. Investitionsleitfaden / Bulgarien

34 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Prüfpflichtige Unternehmen sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Prüfbericht innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Bestätigungsvermerkes offen zu legen. Der Jahresabschluss ist entweder in einer Tageszeitung, Wirtschaftszeitung, in einer eigenen Publikation des Unternehmens oder im Internet zu veröffentlichen. Außerdem sind die Unterlagen (Jahresabschluss und Prüfbericht) beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen Wichtige Bilanz- und GuV-Positionen Die Bilanz ist auf Grundlage der Kontostände der Buchhaltung mit Stand 31. Dezember zu erstellen. Sowohl Kontoals auch Staffelform sind für die Darstellung der Bilanz möglich. Weitere Untergliederungen sind gestattet, wenn sie mit bestehenden Bilanzpositionen nicht übereinstimmen. Es ist zulässig, in der Bilanz nur jene Positionen anzuführen, die Informationen beinhalten. Anlagevermögen, Eigenkapital und Verbindlichkeiten sind mit ihren historischen Anschaffungswerten oder unter Anwendung der maßgeblichen Accounting Standards mit anderen Werten anzusetzen. Für den Ansatz der historischen Anschaffungskosten kommen die Anschaffungskosten, die Herstellungskosten oder der Marktpreis in Betracht Aktiva Die Positionen der Aktiva sind in der Bilanz mit dem Restbuchwert anzusetzen, der sich aus den Anschaffungskosten, die in der Bilanz ausgewiesen sind, abzüglich der Abschreibung und dem Verlust aus der Revalorisierung des Buchwertes ergibt. Man unterscheidet zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Als Anlagevermögen kommen Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände, Finanzanlagen und der Firmenwert in Betracht. Umlaufvermögen können sein Vorräte, Forderungen, Finanzanlagen und Barmittel. Umlaufvermögen ist jenes Vermögen, das dem Unternehmen kurzfristig zur Verfügung steht und innerhalb von 12 Monaten im Betriebsprozess verbraucht wird. Sachanlagen Nach seiner Aktivierung zu Anschaffungskosten unterliegt das Anlagevermögen der Neubewertung gemäß den Regelungen des bulgarischen Rechnungslegungsrechtes. Kommt es im Zuge der Neubewertung zu einer Erhöhung des Wertes des Anlagevermögens, wird eine Bewertungsrücklage gebildet. Sachanlagen können gegen ähnliche Anlagegüter ausgetauscht werden, sofern daraus kein Gewinn oder Verlust resultiert. Sachanlagen sind beginnend mit dem Folgemonat der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzung im Folgemonat abzuschreiben. Es stehen verschiedene Abschreibungsmethoden zur Auswahl. Handelsrechtlich können grundsätzlich verschiedene Methoden angewandt werden, innerhalb einer Anlagegruppe ist das Verwenden mehrerer Methoden unzulässig. Steuerrechtlich ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig. Für 2003 gilt folgende Tabelle: Abzuschreibende Anlagen Prozentsatz für die Abschreibung Gebäude, technische Anlagen, Transportausrüstung, elektrische Leitungen, Fernmeldeleitungen 4 % Maschinen, Werkzeuge, Apparate 30 % Transportfahrzeuge (ohne PKWs), Straßen- und Flughafenasphalt 10 % Hard- und Software 50 % PKWs 25 % Alle anderen abzuschreibenden Anlagegüter 15 % Immaterielle Anlagegüter Das bulgarische Rechnungslegungsrecht enthält eine Liste mit jenen immateriellen Anlagegütern, die aktiviert werden dürfen. Vom Unternehmen selbst hergestellte immaterielle Anlagegüter sind nur dann zu aktivieren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese Güter in Zukunft einen Ertrag bringen. Z.B. Ein Unternehmen beabsichtigt und hat die Möglichkeit, selbst hergestellte immaterielle Anlagegüter zu verwerten, und weist nach, dass so Erträge erzielt werden können. Finanzanlagen Finanzanlagen sind im Zeitpunkt des Erwerbes mit ihrem Anschaffungswert zu aktivieren und zum Bilanzstichtag entsprechend den bulgarischen Accounting Standards zu bewerten Eigenkapital und Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden unterteilt in kurzfristige (Zahlungsziel maximal 12 Monate) und langfristige (die übrigen). Eigenkapital besteht aus dem Stammkapital (eingetragenem Kapital), Rücklagen, Jahresergebnis, unverteilten Gewinnen und nicht verrechneten Verlusten. Rücklagen können sein: Erträge aus der Emission von Wertpapieren (jener Teil des Ausgabekurses, der den Nennwert übersteigt), Rücklagen, welche aus der Umwertung von Anlagevermögen und Verbindlichkeiten resultieren, können auch negativ 34 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

35 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen sein, wenn dies entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften erlaubt ist, Sonstige Rücklagen. genügt die Vollendung des 13., 14. oder 15. Lebensjahres (z.b. schauspielerische Tätigkeit im Rahmen einer Film- oder Theaterproduktion bzw. bei einer Performance). Nach bulgarischem Recht sind nur Versicherungsgesellschaften verpflichtet Rücklagen zu bilden. Die übrigen Unternehmen können Rücklagen bilden, sofern eine realistische Prognose ergibt, dass in einem bestimmten Bereich ein Verlust droht. Das Handelsrecht gestattet das Bilden von Rücklagen in Höhe von 10 % des versteuerten Gewinnes bis zu einer Höhe von 10 % des registrierten Eigenkapitals Arbeitsrecht Das bulgarische Arbeitsrechtsgesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmer, die im Staatsgebiet der Republik Bulgarien tätig werden, und auf Arbeitnehmer, die bei einem bulgarischen Unternehmen arbeiten und von diesem ins Ausland versendet werden. Das bulgarische Arbeitsrechtsgesetz normiert arbeitsrechtliche Mindeststandards, die nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abänderbar sind. Auch in Bulgarien gibt es Kollektivverträge, die verschiedene Teilbereiche des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln (z. B. Mindestlöhne oder verpflichtende Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften). Kollektivverträge stellen für den Arbeitnehmer immer eine Verbesserung gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht dar. Auf Seiten der Arbeitnehmer verhandelt die Gewerkschaft die Kollektivverträge Arbeitsvertrag Ein Beschäftigungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines Dienstvertrages. Dieser muss zumindest den allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen und einem allenfalls anwendbaren Kollektivvertrag entsprechen, Verbesserungen für den Arbeitnehmer sind zulässig. Ein Dienstvertrag ist schriftlich abzuschließen. Seit Beginn 2003 besteht gegenüber der bulgarischen Sozialversicherung eine Meldepflicht für abgeschlossene, abgeänderte und beendete Dienstverhältnisse. Die einzuhaltenden Fristen betragen 3 Tage für neu abgeschlossene ab Beginn und 7 Tage ab Beendigung für beendete Dienstverhältnisse. Mindestinhalt Der Dienstvertrag hat zumindest das vereinbarte Entgelt, eine Beschreibung der Tätigkeit und die Adresse des Dienstortes zu enthalten. Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Dienstverträge abschließen. Für den Abschluss bestimmter Verträge Vertragsdauer Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich unbefristet abgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden ist. Ein Dienstverhältnis kann maximal auf 3 Jahre befristet werden. Ein Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer nur einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren. Der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist in folgenden Fällen möglich: Befristeter Vertrag mit einem Arbeitnehmer, der einen abwesenden unbefristet Beschäftigten vertritt. Vertrag über die Durchführung bestimmter Arbeiten. Befristung eines Vertrages über die Arbeit im Rahmen einer Eignungsprüfung bis zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Vertrag über eine bestimmte Tätigkeit, die auf eine bestimmte Person zugeschnitten wurde. Arbeitet der Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses weiter und erhebt der Arbeitgeber nicht binnen 5 Arbeitstagen Protest, geht das Dienstverhältnis automatisch in ein unbefristetes über. Probezeit Es ist möglich, eine Probezeit bis zu 6 Monaten zu vereinbaren, kollektivvertragliche Regelungen können kürzere Fristen vorsehen. Jede Verlängerung einer vereinbarten Probezeit ist nichtig. Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, zu wessen Gunsten die Probezeit vereinbart wurde, also welche Vertragspartei ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die vereinbarte Probezeit zu Gunsten beider Vertragspartner. Mindestgehalt Der Ministerrat setzt periodisch ein Mindestgehalt fest. Das derzeit vorgeschriebene Mindestgehalt für Vollzeitbeschäftigte (40-Stunden-Woche) beträgt monatlich BGN 110, (ca. EUR 56, ). Arbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Es ist möglich, eine kürzere oder längere Tagesarbeitszeit zu vereinbaren, 10 Stunden dürfen jedoch nicht überschritten werden. Nach Meldung an das Arbeitsinspektorat darf der Arbeitgeber für einige Tage eine längere oder kürzere Arbeitszeit festsetzen. Investitionsleitfaden / Bulgarien

36 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Für Nachtarbeiter darf die Wochenarbeitszeit maximal 35 Stunden bei bis zu 7 Stunden täglich betragen. Arbeit ist in 2 oder mehr Schichten möglich. Eine Schicht, die mit 4 oder mehr Stunden in die Nachtarbeitszeit fällt, ist eine Nachtschicht. Das bulgarische Arbeitsrecht schreibt eine durchgehende Nachtruhe von 12 Stunden und einmal in der Woche eine durchgehende Ruhepause von mindestens 48 Stunden vor. Überstunden Überstunden sind ausdrücklich anzuordnen. Für Arbeiter im Schichtdienst sind die Überstunden begrenzt: Im Tagschichtdienst dürfen nicht mehr als 30 Stunden, im Nachtschichtdienst nicht mehr als 20 Stunden pro Monat bzw. pro Woche nicht mehr als 6 Stunden im Tagdienst und 4 Stunden im Nachtdienst angeordnet werden. Urlaubsanspruch Arbeitnehmer mit mindestens 8 Monaten Berufserfahrungen haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr. Höherer Urlaubsanspruch besteht für Schwerarbeiter bzw. aufgrund von Kollektivverträgen. Krankenstand Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Berufskrankheit, Arbeitsunfall o. ä. Krankengeld kann maximal 75 Tage im Jahr bezogen werden. Der Arbeitsgeber trägt in den ersten drei Krankenstandstagen % des Krankengeldes in Höhe der anteiligen Gehaltskosten für diesen Zeitraum. Arbeitgeber tragen pro Arbeitnehmer maximal für 15 Krankenstandstage im Jahr die Kosten. Die weiteren Krankengelder trägt die Krankenkasse Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das bulgarische Recht kennt fünf Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen: allgemeine Kündigungsgründe (des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers), Arbeitgeberkündigung mit Kündigungsfrist, Arbeitgeberkündigung ohne Kündigungsfrist, Arbeitnehmerkündigung mit Kündigungsfrist, Arbeitnehmerkündigung ohne Kündigungsfrist. Allgemeine Kündigungsgründe ohne Kündigungsfrist: Schriftliche Übereinkunft: Die Partei, der die Kündigung zugegangen ist, muss binnen 7 Tagen Widerspruch gegen diese erheben, sonst liegt eine einvernehmliche Kündigung vor. Ungerechtfertigte Entlassung: Tritt der Dienstnehmer nach Obsiegen in einem Gerichtsverfahren wegen ungerechtfertigter Entlassung seine Arbeit nicht binnen 2 Wochen an, ist eine Kündigung dieses Dienstnehmers möglich. Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Rückkehr eines Arbeitnehmers, zu dessen Vertretung das Dienstverhältnis abgeschlossen wurde; Rückkehr eines Arbeitnehmers nach Karenz bzw. Rehabilitation; Tod des Arbeitnehmers; Rückübertragung der Tätigkeit an einen Staatsbeamten; Teilinvalidität eines Arbeitnehmers: Sofern im Betrieb des Arbeitgebers eine den gesundheitlichen Verhältnissen angepasste Tätigkeit anfällt, sollte dem Arbeitnehmer, um eine Kündigung zu vermeiden, diese Tätigkeit angeboten werden. Gründe für eine Arbeitgeberkündigung mit Kündigungsfrist: Auflösung des Unternehmens des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger; teilweise Auflösung des Unternehmens oder Personalkürzungen; Fernbleiben vom Arbeitsplatz für mehr als 15 Arbeitstage; Arbeitnehmer weist nicht die erforderlichen Qualifikationen auf; Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit ineffizient aus; Arbeitnehmer weigert sich seine Tätigkeit an einem neuen Firmenstandort auszuüben; Rückkehr eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz nach ungerechtfertigter Entlassung; Rückkehr eines Arbeitnehmers an seinen früheren Arbeitsplatz nach Absolvierung des Präsenzdienstes; Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters bzw. Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Pension; Änderung der notwendigen Qualifikationen für die Ausübung einer Tätigkeit und Weigerung des Arbeitnehmers sich fortzubilden; objektive Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeberkündigung ohne Kündigungsfrist: Berufsverbot des Arbeitnehmers nach gerichtlicher Verurteilung oder verwaltungsbehördlichem Bescheid; Entzug eines für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen akademischen Titels; Streichung aus dem Register des Bulgarischen Ärzteverbandes bzw. des Verbandes der Bulgarischen Zahnärzte; 36 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

37 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Ablehnung eines angebotenen Stellenwechsels durch einen teilinvaliden Arbeitnehmer; Verletzung der Arbeitsdisziplin. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist hat mindestens ein Monat zu betragen. Die meisten Arbeitsverträge sehen bei Kündigungen mit Kündigungsfrist einen Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers in der Höhe von einem Monatsgehalt vor. Speziellen Kündigungsschutz genießen: z.b. schwangere Arbeitnehmerinnen, Mütter von kleinen Kindern, Ehefrauen von Präsenzdienern, Arbeitnehmer im Krankenstand sowie Arbeitnehmer, die ihren mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub genießen Fremdenrecht Allgemeines Wichtige Bestimmungen des Fremdenrechts finden sich im: Fremdengesetz von 1998 (letzte Novelle: April 2003), Verordnung Nr. 77 / über die Bedingungen für Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Ausländer Aufenthaltsgenehmigung Das bulgarische Recht kennt folgende Aufenthaltstitel: Visum, internationale Abkommen, Genehmigung der Ausländerbehörde. Es gibt zwei Arten von Aufenthalt: kurzfristiger (bis 90 Tage), langfristiger (ab 91 Tage). Der langfristige Aufenthalt wird unterteilt in: durchgehend (bis ein Jahr), Daueraufenthalt. Für die Einreise nach Bulgarien sind gültige Reisedokumente erforderlich. Ausländer sind nicht visumpflichtig, sofern es eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Bulgarien und dem Heimatstaat des Ausländers gibt, solche Ausnahmen von der Visumpflicht gelten u.a. für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ausnahmen von der Visumpflicht bedeuten jedoch keine Erleichterungen hinsichtlich Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Visa werden maximal für einen Zeitraum von 90 Tagen erteilt. Visa werden nicht an Personen erteilt, die ein Risiko für die innere Sicherheit Bulgariens darstellen könnten Arbeitsgenehmigung Arbeitsgenehmigungen sind in der Verordnung Nr. 77 / geregelt und werden vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Der Antrag wird gewöhnlich durch den inländischen Arbeitgeber eingereicht. Grundsätzlich wird die Genehmigung unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Beim Arbeitsamt ist keine gleichwertig qualifizierte Person registriert. Der Arbeitgeber beweist, dass er mindestens ein Monat versucht hat, die Stelle an einen qualifizierten Inländer zu vergeben. Der Ausländer hat eine Fachausbildung, Hochschulausbildung und /oder relevante Praxiserfahrung. Spezialfälle für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung: Ausländer, deren Arbeitsverhältnis auf einem internationalen Abkommen basiert; Manager von Gesellschaften und Betriebsstätten, die in Bulgarien durch eine ausländische juristische Person registriert wurden; für Spezialisten, die in Unternehmen und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen tätig werden sollen; Lehrer an höheren Schulen und Hochschulen. Die Erteilung der Arbeitsbewilligung wird grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt und kann auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden. Ausnahmen von dieser Beschränkung bestehen für Sportler, Trainer, Manager von Unternehmen und Betriebsstätten, die in Bulgarien bei ausländischen juristischen Personen tätig sind Sozialversicherungsrecht Registrierung von Arbeitsverträgen und monatliche Mindestversicherungsbasis Im Jahre 2003 sind wesentliche Änderungen des Arbeitsrechts in Kraft getreten: Meldepflicht von Arbeitsverhältnissen an die Sozialversicherungsanstalt. Festlegung eines sozialversicherungsrechtlichen Mindesteinkommens (Einkommen, für welches jedenfalls Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind). Diese Maßnahmen sollen helfen, Sozialbetrug zu verhindern und die Aufrechterhaltung des Sozialversicherungssystems zu gewährleisten. Die Mindestbeiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers sowie der Beschäftigungsgruppe des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist binnen drei Tagen nach Abschluss oder Änderung eines Arbeitsverhältnisses und binnen sieben Investitionsleitfaden / Bulgarien

38 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Tagen nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Meldung an die Sozialversicherung verpflichtet. Für das Jahr 2003 schreibt das Budgetgesetz der staatlichen Sozialversicherung Mindestbeiträge zur Sozialversicherung für Selbständige und Landwirte sowie Arbeitnehmer und Manager vor. Die Mindestbeiträge umfassen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die meisten Werktätigen beträgt zwischen BGN 120, und BGN 200, Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung ist im Sozialversicherungsgesetz geregelt und besteht aus drei Säulen: Gesetzliche Pensionsversicherung, obligatorische private Zusatzversicherung mittels Pensionsfonds, freiwillige private Zusatzversicherung mittels Pensionsfonds. Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, selbstversicherten Personen und Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ohne Arbeitsvertrag arbeiten Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern mit Arbeitsvertrag Anders als in Österreich ist die Höhe des Sozialversicherungsbeitrages von Alter und Tätigkeit des Versicherten abhängig. Die größte Gruppe stellen die Arbeitnehmer der Kategorie III dar. Diese Arbeitnehmer sind vor dem geboren, sie führen 36,7 % ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens an Sozialversicherungsbeiträgen ab. Für später Geborene beträgt der Prozentsatz 34,7 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge ist nach dem Budgetgesetz in verschiedene Fonds unterteilt. Für die Jahre 2003 and 2004 beträgt der Arbeitgeberbeitrag 75 % der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmer tragen 25 %. Der Arbeitnehmeranteil wird schrittweise (jährlich um 5 %) angehoben. Ab dem Jahr 2009 werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile daher gleich hoch sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Diese betragen 0,7 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und werden zur Gänze vom Arbeitgeber getragen Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern ohne Arbeitsvertrag Das sozialversicherungspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern ohne Arbeitsvertrag wird wie folgt berechnet: Einkünfte minus anerkannte Aufwendungen gemäß Einkommensteuergesetz für natürliche Personen. Der Sozialversicherungsbeitrag beträgt 29 % für Personen, die vor dem 1. Januar 1960 geboren wurden, und 27 % für später Geborene. Das Verhältnis der zu tragenden Beitragslasten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht jenem von Arbeitnehmern mit Arbeitsvertrag Sozialversicherungspflicht von Selbständigen Freiberufler, Handwerker, Einzelkaufleute und Anteilseigner von Gesellschaften können die Höhe ihres monatlichen Sozialversicherungsbeitrages (zwischen BGN 200, [Mindestbeitrag] und BGN 1.000, [Höchstbeitrag]) für das Jahr 2003 selbst bestimmen. Mindest- und Höchstbeitrag werden jährlich von der Sozialversicherungsanstalt festgesetzt. Diese Beiträge werden als Vorauszahlungen gewertet. Am Ende des Jahres wird die tatsächliche Beitragsschuld aufgrund der Einkommensteuererklärung berechnet, eventuelle Rückstände sind nachzuzahlen. Der Sozialversicherungsbeitrag für Selbständige beträgt 32 % Krankenversicherung Zusätzlich ist ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser wird auf Basis des sozialversicherungspflichtigen Einkommens berechnet und beträgt für das Jahr %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge jeweils zur Hälfte Steuerrecht Allgemeines In Bulgarien werden folgende Abgaben eingehoben: Körperschaftsteuer (Gewinn- und Quellensteuer), Einkommensteuer für natürliche Personen, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Kommunalsteuer und Gebühren Körperschaftsteuer Die Körperschaftsteuer ist im Körperschaftsteuergesetz geregelt. Dieses trat im Jahr 1998 in Kraft und wurde zuletzt mit Wirkung 1. Jänner 2003 novelliert. 38 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

39 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Personen, die der Besteuerung unterliegen Körperschaftsteuerpflichtig sind: Inländische juristische Personen, Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, aber unternehmerische Tätigkeit entfalten, Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind und Immobilien oder bewegliche Sachen an Dritte vermieten, ausländische juristische Personen, ausländische Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, aber in Bulgarien unternehmerische Tätigkeit entfalten und eine ständige Betriebsstätte in Bulgarien betreiben Steuerpflichtige Einkünfte Mit der Körperschaftsteuer werden folgende Einkünfte besteuert: Gewinn, Einkünfte von Versicherungen, Einkünfte von Organisatoren von Glücksspielen sowie Telefonfirmen, die an diesen Spielen beteiligt sind, vom Gewinn verschiedene, in Bulgarien erzielte Einkünfte: Einkommen aufgrund einer Beteiligung an einer bulgarischen juristischen Person (Dividenden oder Anteil am Liquidationserlös), Lizenzgebühren, Mieterträge oder Erlöse aus Grundstücksverkäufen, Kreditzinsen inkl. Zinsen aus Finanzleasing, Zinsen aus operativem Leasing, Franchising oder aufgrund von Factoring, Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und anderen Anteilen an bulgarischen Gesellschaften, Geschäftsführerbezüge bzw. Vorstandsbezüge für die Tätigkeit in bulgarischen Gesellschaften, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Werden diese Einkommen zu Gunsten ausländischer Personen getätigt, werden alle oben genannten Einkünfte beim Schuldner mit Quellensteuer belastet, der Ausländer erhält daher den Nettobetrag. Zusätzlich zur Besteuerung der genannten Einkünfte werden einige spezifische Ausgaben von Steuersubjekten mit Quellensteuer belastet, wie freiwillige Sozialleistungen für Arbeitnehmer (z.b. Essen; Unterkunft; Ausgaben für Unterhaltung und Geschenke; Ausgaben für Instandhaltung und Gebrauch von Autos, sofern diese nicht das Zentrum der unternehmerischen Tätigkeit der betreffenden Person darstellen; freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zu Gunsten der Arbeitnehmer zu den gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherungen, sofern diese eine bestimmte Höhe überschreiten) Besteuerung von Körperschaften Als Grundlage für die Besteuerung von Inländern werden in- und ausländische Gewinne herangezogen. Ausländische Unternehmer unterliegen nur hinsichtlich der in Bulgarien erzielten Gewinne der bulgarischen Körperschaftsteuer. Das steuerbare Einkommen geht von einer Gewinn- und Verlustrechnung aus, wird jedoch um bestimmte Posten korrigiert (der Bruttogewinn wird z.b. um Ausgaben für eine Geschäftsreise, die die erlaubte Höhe zweifach überschritten haben, erhöht oder um empfangene Dividenden, die schon mit Quellensteuer besteuert wurden, verringert). Wenn der steuerbare Gewinn negativ ist (Verlust), ist dieser Betrag fünf Jahre lang als Verlust vortragsfähig. Der Steuersatz beträgt generell 23,5 % (Österreich: 34 %). Bezüglich der Körperschaftsteuer sind grundsätzlich monatlich Vorauszahlungen zu leisten. Die vorauszuzahlenden Beträge werden auf Grundlage von 1 /12 des Vorjahresgewinns, unter Berücksichtigung der Kennzahlen im jährlichen Budgetgesetz, das die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des laufenden Jahres beinhaltet, bemessen. Gesellschaften, die Verluste ausgewiesen haben, und neu gegründete Gesellschaften zahlen vierteljährlich auf Basis des kumulierten Gewinnes des laufenden Jahres. Der Gesamtbetrag der Körperschaftsteuer ist, unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen, bis zu entrichten Die Besteuerung von anderen Betriebseinkünften Der steuerbare Gewinn von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird aus der Differenz zwischen der Summe von Versicherungsbeiträgen sowie anderen Einkünften und ausbezahlten oder zurückbezahlten Beträgen ermittelt. Die Körperschaftsteuer für diese Einkünfte beträgt 7 %. Der steuerbare Gewinn von den Veranstaltern von Glücksspielen setzt sich aus der Summe der Einsätze zusammen. Diese Einkünfte werden, je nach Art des Spieles, mit 8 12 % besteuert. Telefonfirmen, die im Rahmen von Glücksspielen Provisionen erhalten, haben für diese 12 % an Steuern abzuführen. Der steuerbare Gewinn aus dem Verkauf von Vermögen setzt sich aus der Differenz von Kauf- und Verkaufspreis zusammen. Erträge aus Dividenden oder Liquidationsanteilen, technischen Dienstleistungen, Lizenzen, Mieten, gewährten Krediten (einschließlich Finanzleasing), Franchising oder aus Factoring, durch bulgarische Gesellschaften gezahlte Geschäftsführerhonorare oder Vorstandshonorare, Einkünfte von Land- und Forstwirtschaft sind mit 15 % zu besteuern. Investitionsleitfaden / Bulgarien

40 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Werden diese Erträge an ausländische Personen ausbezahlt, wird die Steuer im Rahmen der Auszahlung abgeführt. Diese Erträge gelten als endbesteuert. Der Steuersatz auf freiwillige Sozialleistungen durch den Arbeitgeber (z.b. Unterhaltung, Geschenke, Gewährung und Instandhaltung eines Dienstwagens, freiwillige Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung) beträgt 20 % und ist auf das Steuerkonto des Arbeitgebers einzuzahlen Die Besteuerung von natürlichen Personen Die Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen ist im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen geregelt. Steuersubjekte sind inländische und ausländische natürliche Personen sowie bestimmte juristische Personen, die einen bestimmten Jahresumsatz nicht überschreiten. Inländische natürliche Person ist, wer seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat oder wer sich mindestens 183 Tage im Jahr in Bulgarien aufhält. Die Nationalität ist daher nicht maßgeblich. Inländische natürliche Personen unterliegen der bulgarischen Einkommensteuer mit ihrem Welteinkommen. Bei ausländischen natürlichen Personen werden nur bulgarische Einkünfte besteuert. Einige Einkommensarten unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht und sind somit vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen abzuziehen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Pensionen, Zinsen von Bankguthaben, Zahlungen von Sozialfonds u.ä. Steuerbare Einkünfte von natürlichen Personen kann man in zwei Gruppen unterteilen: Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, sonstige Einkünfte. Das steuerpflichtige Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis setzt sich aus dem Bruttolohn reduziert um die Beiträge zur gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung zusammen. Die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte werden, je nach Art der Einkommensquelle, durch Abzug eines gesetzlich geregelten Prozentsatzes vom Bruttoeinkommen ermittelt. Die heranzuziehenden Prozentsätze liegen zwischen 10 % und 70 %. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuer, die im Rahmen der monatlich ausgezahlten Gehälter anfällt, zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Steuersätze Lohnsteuer 2003: Monatliches steuerbares Steuersatz (BGN) Einkommen (BGN) bis 110, BGN 0 % 110, bis 150, BGN 15 % über 110, 150, bis 250, BGN 6, + 22 % über 150, 250, bis 600, BGN 28, + 26 % über 250, ab 600, BGN 119, + 29 % über 600, Einkünfte, die nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erzielt werden, werden grundsätzlich jährlich besteuert. Es sind jedoch monatliche Vorauszahlungen in der Höhe von 15 % der sonstigen monatlichen Einkünfte zu leisten. Die Jahreseinkommensteuer wird jährlich auf Grundlage der Summe aller Einkommensarten berechnet. Steuersätze Einkommensteuer 2003: Jahreseinkommen (BGN) Steuersatz (BGN) Bis 1.320, 0 % 1.320, bis 1.800, 15 % über 1.320, 1.800, bis 3.000, 72, + 22 % über 1.800, 3.000, bis 7.200, 336, + 26 % über 3.000, ab 7.200, 1.428, + 29 % über 7.200, Der jährlich ermittelten Einkommensteuerschuld werden bereits getätigte Vorauszahlungen angerechnet Umsatzsteuer Umsatzsteuer ist eine indirekte Mehrphasensteuer, die vom Preis inländischer und importierter Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Exporte werden mit 0 % besteuert. Alle Geschäfte, die ein registrierter Händler ausführt, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind beispielsweise: Handel mit Grundstücken, Finanz- und Rechtskosten, Versicherungsleistungen, Sozial- und Krankenversicherungen, Gesundheitsdienste, Bildungs- und Kulturdienstleistungen. Folgende Leistungen sind zwar umsatzsteuerpflichtig, die erbrachte Steuer ist jedoch nicht als Vorsteuer abziehbar: Kauf eines PKW, der nicht für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, sowie Treibstoff für den PKW, Eigenverbrauch. 40 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

41 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Der Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Jeder Geldfluss zwischen Vertragsparteien wird als eigenständiger Geschäftsfall behandelt und es ist Umsatzsteuer vorzuschreiben und abzuführen, unabhängig davon, ob es sich um eine Raten- oder Anzahlung handelt. Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig gemäß Umsatzsteuergesetz ist jede Person, die eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Die umsatzsteuerliche Registrierung erfolgt obligatorisch oder freiwillig: Überschreitet der Umsatz (ausgenommen Exportumsätze) eines Unternehmens binnen 12 Monaten BGN , (ca. EUR , ), besteht Registrierungspflicht. Übersteigt der Umsatz inklusive Exportumsatz BGN ,, kann sich der Unternehmer freiwillig registrieren lassen. Übersteigt die Vorsteuer die Umsatzsteuer, ist der übersteigende Betrag auf andere Abgabenverpflichtungen des Steuerpflichtigen anzurechnen. Bestehen keine weiteren Verpflichtungen, ist das Guthaben auf die Umsatzsteuerschuld der drei Folgemonate anzurechnen. Besteht nach drei Monaten weiterhin ein Guthaben, wird dieses binnen 45 Tagen von Finanzamt rückerstattet. Entstehen innerhalb der drei Monate weitere Vorsteuerguthaben, wird am Ende der 45 Tage der Gesamtbetrag ausbezahlt Verbrauchsteuern Verbrauchsteuern sind einphasige indirekte Steuern, die Produzenten oder Importeure bestimmter Produkte entrichten müssen, wenn sie bestimmte Produkte produzieren oder importieren. Grundlage für die Besteuerung ist der Verkaufpreis bzw. der Importwert. Einfuhrumsatzsteuer Importierte Waren sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Warenimporteur hat die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, unabhängig davon, ob er registriert ist oder nicht. Die Ware darf erst nach Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer nach Bulgarien eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf Basis des Einkaufspreises inklusive Zoll und Verbrauchsteuern berechnet und ist im Rahmen der Einfuhr bei der zuständigen Zollbehörde zu erlegen. Zahlung der Umsatzsteuer Die fällige Umsatzsteuer bzw. ein etwaiges Guthaben ergibt sich aus der monatlich vom Umsatzsteuerpflichtigen zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung. Diese ist der zuständigen Finanzbehörde bis zum 14. Tag des nachfolgenden Monats zu übermitteln. Seit Juli 2002 sind alle Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet, bei einer Bank ein sog. Umsatzsteuerkonto zu eröffnen. Es ist obligatorisch, die Umsatzsteuer auf dieses Konto abzuführen bzw. Umsatzsteuerzahlungen ausschließlich über dieses Konto zu erhalten, außer die Umsatzsteuer beträgt pro Geschäftsfall weniger als BGN 1.000,. Guthaben am Umsatzsteuerkonto dürfen ausschließlich für Umsatzsteuerzahlungen verwendet werden, auch Exekutionen können auf diese Guthaben nicht geführt werden. Vorsteuer Ein registrierter Umsatzsteuerzahler ist hinsichtlich auf Rechnungen anderer registrierter Steuerpflichtiger ausgewiesener Umsatzsteuerbeträge vorsteuerabzugsberechtigt. Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Rechnung nach der Registrierung ausgestellt wurde. Waren, die der Besteuerung unterliegen, sind: Bier, Wein, alkoholische Getränke, Tabak und Zigaretten, Kraftstoffe, Kraftfahrzeuge. Glücksspiele sind verbrauchsteuerpflichtige Dienstleistungen. Die Verbrauchsteuer ist in der Grundlage zur Berechnung der anfallenden Umsatzsteuer enthalten. Verbrauchsteuersubjekte (z.b. Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Güter oder Dienstleistungen importieren), müssen sich steuerlich registrieren lassen. Die Registrierung ist obligatorisch und unabhängig von der Höhe der Umsätze Örtliche Steuern und Gebühren Örtliche Steuern sind entweder als direkte Steuern auf Vermögen von natürlichen oder juristischen Personen oder in Form von Abgaben im Rahmen öffentlicher Dienstleistungen zu entrichten. Örtliche Steuern sind Gemeindeabgaben, kommen also den Gemeindebudgets zugute. In Bulgarien gibt es folgende örtliche Steuern: Grundsteuer: Die Berechnung der Steuer basiert auf dem Einheitswert des Grundstücks. Der Einheitswert liegt meist unter dem auf dem Markt erzielbaren Preis. Der Steuersatz beträgt 0,15 %. Erbschaftsteuer: Diese wird vom Gesamtwert des Nachlasses berechnet. Die Besteuerung erfolgt progressiv (zwischen 0,1 und 20 %), die Höhe der Steuerlast hängt vom Verwandtschaftsgrad von Erblasser und Erben ab. Investitionsleitfaden / Bulgarien

42 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Schenkungssteuer: Der Wert des geschenkten Gutes unterliegt der Schenkungssteuer. Je nach Verwandtschaftsgrad von Schenker und Beschenktem liegt der Steuersatz zwischen 0,5 und 5 %. Steuer auf entgeltlichem Erwerb: Der entgeltliche Erwerb von Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie KFZ unterliegt einem Steuersatz von 2 % des Wertes des erworbenen Gutes. Kraftfahrzeugsteuer: Dieser sind in Bulgarien registrierte Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge unterworfen. Die Steuer beträgt zwischen BGN 0,25 und 2,52 per PS, abhängig von Motorstärke und Baujahr des Fahrzeuges. Straßensteuer: Besitzer von registrierten PKWs, LKWs, Bussen, Traktoren und bestimmten Maschinen sind straßensteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt BLG 10, per Tonne Gesamtgewicht. Kommunalabgaben: Diese sind im Kommunalsteuergesetz geregelt. Die Höhe der örtlichen Abgaben bestimmt die einhebende Gemeinde, wobei Höchst- und Mindestabgabenhöhe gesetzlich geregelt sind. Die eingehobenen Gebühren orientieren sich an der Art der von der jeweiligen Gemeinde angebotenen Dienstleistungen bzw. der regionalen Infrastruktur. Kommunalabgaben sind z.b.: Standgebühren auf Märkten, Kindergartenbeiträge, Gebühren für technische und administrative Dienstleistungen der Gemeinden Besonderheiten bei Devisen, Importen, Zoll und Grunderwerb Devisen Das bulgarische Recht kennt folgende Sonderregelungen für Devisengeschäfte: Bestimmte Geschäfte und Verträge zwischen Inländern und Ausländern müssen bei der Bulgarischen Nationalbank (BNB) registriert werden: Geschäfte mit kurzfristigen und langfristigen Wertpapieren, die von einer ausländischen Person begeben wurden; durch Ausländer gewährte Kredite; Sicherheitsleistungen zu Gunsten eines Ausländers. Keine Registrierung ist erforderlich: Bei einem Betrag von weniger als BGN 2.000,. Geschäft stellt eine direkte Investition dar. Börsenhandel mit Wertpapieren. Eine Partei ist lizenzierter Investmentbroker. Währungstransfer und Überweisungen ins Ausland müssen grundsätzlich durch Banken durchgeführt werden, im Rahmen dieser Geschäfte ist der Grund für den Transfer des Geldes anzugeben. Sollen Devisen in Höhe von mehr als BGN , ins Ausland transferiert werden, muss eine Bewilligung von der Bulgarischen Nationalbank beantragt werden. Diese wird aufgrund der Vorlage bestimmter Unterlagen und Informationen erteilt (meistens genügt der Nachweis der Herkunft des Geldes). Jedes Geschäft zwischen Inländern und Ausländern, das den Betrag von BGN 5.000, übersteigt, ist der BNB aus statistischen Gründen zu melden. Heimische und fremde Personen dürfen Geld oder ein Geldäquivalent unter folgenden Voraussetzungen außer Landes bringen: bis BGN 5.000, : Deklaration nicht erforderlich; zwischen BGN 5.000, und , : Deklaration beim Zoll; über BGN , : Genehmigung der BNB oder Nachweis, dass die Devisen von der ausführenden Person ins Land gebracht wurden Importe Der Import von Waren nach Bulgarien wurde grundsätzlich liberalisiert. Dennoch kann der Ministerrat Importbeschränkungen erlassen. Die Verordnung Nr. 233 / beinhaltet eine Warenliste, für deren Import eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums erforderlich ist. Die Liste beinhaltet Medikamente, Asbest und asbesthältige Produkte, veterinärmedizinische Medikamente, Produkte, die für die Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit gefährlich sein könnten. Weiters bestehen Import- und Exportbeschränkungen für Edelmetalle Zoll Die einzelnen Tarifsätze für Handelsgüter sind im Handelszolltarif festgelegt. Der Handelszolltarif ist an das Harmonisierte System und die Kombinierte Warennomenklatur der Europäischen Gemeinschaft angepasst. Der Zolltarif ist in einem Mehrspaltensystem geregelt. Begünstigte Zollsätze können auch durch internationale Verträge und Abkommen festgelegt werden. (Z.B. Assoziierungsabkommen mit der EU, Freihandelsabkommen mit den EFTAund CEFTA-Staaten.) Die Zollabfertigung des Zollgutes und der Ware kann im Allgemeinen ausschließlich aufgrund eines diesbezüglichen Antrages erfolgen. Diese Warendeklaration muss von der Zollbehörde kontrolliert werden. Sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr gibt es mehrere Arten der Zollabfertigungen. Bei der Einfuhr sind zwei Arten der Zollabfertigung zu unterscheiden: Zollabfertigung, wo der Zollcharakter des Zoll- 42 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

43 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen gutes aufrecht bleibt (Warenweiterleitung, Lagerung, Zolllager, aktive Veredelung, vorläufige Einfuhr), und Zollabfertigungen, wo der Zollcharakter des Zollgutes beseitigt wird (u.a. Verzollung für den Binnenverkehr, Veredelung bei Zollaufsicht). Vorläufig eingeführte Waren müssen grundsätzlich innerhalb der so genannten Zurückführungsfrist wieder ausgeführt werden (Verlängerung ist möglich). Das in vorläufiger Einfuhr zollabgefertigte Zollgut darf im Inland erst nach Zahlung der vorgeschriebenen fälligen Zolllast veräußert oder einem Dritten zum Gebrauch, Miete oder Leasing übergeben werden. Unter besondere Regelungen fallen die Zollfrei-Gebiete. Diese können nur zu Zwecken der Lagerung und der industriellen Verarbeitung aufgrund einer Genehmigung errichtet werden. Die Zolllasten sind von der Zollbehörde in Form eines Bescheides zur Kenntnis zu bringen. Der vorgeschriebene Betrag ist grundsätzlich binnen 10 Tagen nach Erhalt der Vorschreibung in BGN zu entrichten. Um die Zahlung der Zolllasten sicherzustellen, ist eine entsprechende Bankgarantie oder andere Sicherheiten zu hinterlegen. Folgende Abgaben können von den Zollbehörden vorgeschrieben werden: Einfuhrzoll (laut Zolltarif), Einfuhrumsatzsteuer (laut Umsatzsteuergesetz), Verbrauchsteuer (laut Verbrauchsteuergesetz) Immobilienerwerb durch Ausländer Ausländer können grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Eigentum an unbeweglichem Vermögen erwerben wie Inländer. Ausländer können gemäß der bulgarischen Verfassung jedoch nicht Eigentum an Grund und Boden (inklusive Ackerland) erwerben. Diese Beschränkung gilt grundsätzlich für ausländische natürliche Personen und ausländische Unternehmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die zwar zu 100 % im Besitz von Ausländern, jedoch in Bulgarien registriert sind, weiters beschränkte dringliche Rechte einer ausländischen Person an Immobilien sowie der Erwerb von Gebäuden. Grundsätzlich ausgenommen ist auch der Grunderwerb im Rahmen der Erbfolge. Der ausländische Erbe eines Grundstücks muss jedoch das Eigentum ab Erwerb binnen drei Jahren an eine Person übertragen, die laut bulgarischem Recht Eigentum halten darf. Einem Ausländer oder einem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, das nicht in Bulgarien registriert ist, kann jedoch vom Ministerrat die Genehmigung erteilt werden, Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Immobilien zu erwerben, insbesondere wenn die betreffenden Liegenschaften in Grenzregionen oder zu fördernder Regionen liegen. Enteignung eines Ausländers ist nur im Rahmen der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften möglich. Staatliche Enteignung ist in Bulgarien nur möglich, wenn Interessen des Staates nicht anders durchgesetzt werden können und der Enteignete angemessen entschädigt wird. Entschädigung ist auch in Form eines anderen Grundstücks denkbar, dieses muss jedoch örtlich nahe dem enteigneten Grund liegen und den gleichen Marktwert aufweisen Doppelbesteuerungsabkommen Allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen bestehen mit folgenden Staaten: Albanien, Armenien, Österreich, Weißrussland, Georgien, Ungarn, Kanada, China, Kroatien, Cypern, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kasachstan, Korea, Kuwait, Libanon, Luxemburg, Mazedonien, Malaysia, Malta, Moldawien, Mongolei, Marokko, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Singapur, Slowakische Republik, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Syrien, Thailand, Tunesien, Türkei, Ukraine, Großbritannien, Uruguay, USA, Vietnam, Föderative Republik Jugoslawien, Zimbabwe Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien-Österreich Das Abkommen gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren ständigen Wohnsitz haben. Hat eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, gilt sie als dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat bzw. wo sie sich überwiegend aufhält. Trifft das grundsätzlich auf beide Staaten zu, gibt die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person den Ausschlag. Hat eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten eine Niederlassung oder ist in beiden Staaten registriert, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Bei einer juristischen Person, die ihren Firmensitz in Österreich hat, wird nur der Gewinn bezüglich der Betriebsstätte in Bulgarien besteuert. Der verbleibende Gewinn unterliegt der Besteuerung in Österreich. Investitionsleitfaden / Bulgarien

44 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Besteuerung von Einkünften: Erträge aus unbeweglichem Vermögen sind in dem Staat zu besteuern, in dem sich dieses befindet. Von juristischen Personen ausgeschüttete Dividenden sind im Staat der Ansässigkeit zu versteuern. Für Lizenzgebühren und Zinsen steht das Besteuerungsrecht ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zu. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen nur in dem Staat besteuert werden, wo die Immobilien liegen. Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende) sind im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Die Einkünfte von Künstlern und Sportlern werden jedoch in dem Staat besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind in dem Staat zu besteuern, in dem die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig ist. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (sofern sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat). Für Vorstands- und Aufsichtsratvergütungen steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu. Bezüglich Ruhegehältern (Pensionen) steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, ist in dem Staat zu besteuern, in dem die Betriebstätte registriert ist. Das Abkommen sieht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei der Einkommensteuer bzw. Vermögensteuer die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vor Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien-Deutschland Das Abkommen gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ihren ständigen Wohnsitz haben. Hat eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, gilt sie als dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat bzw. wo sie sich überwiegend aufhält. Trifft das grundsätzlich auf beide Staaten zu, gibt die Staatsbürgerschaft der betreffenden Person den Ausschlag. Hat eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten eine Niederlassung oder ist in beiden Staaten registriert, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Besteuerung von Einkünften: Erträge aus Immobilien sind in dem Staat zu besteuern, in dem sie liegen. Unternehmensgewinne sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, außer die Gesellschaft verfügt über eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat. In diesem Fall kann der Unternehmensgewinn in dem Ausmaß im anderen Staat versteuert werden, in dem dieser Gewinn der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Besteuerungsberechtigt bei Dividenden ist der Ansässigkeitsstaat, der Quellenstaat kann aber eine Steuer bis 15 % vom Bruttobetrag der Dividenden einheben. Lizenzgebühren sind im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens sind in dem Staat zu besteuern, wo die Immobilien liegen. Zinsen sind im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (sofern sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat). Das Abkommen sieht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei der Einkommensteuer bzw. Vermögensteuer die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vor Konkurs Ist eine Gesellschaft oder ein Einzelunternehmer insolvent, ist das Konkursverfahren zu eröffnen. Das Verfahren wird durch einen Konkursantrag eingeleitet und findet wie in Österreich vor dem zuständigen Konkursgericht statt. Der Konkursantrag kann vom insolventen Unternehmen selbst oder von einem Gläubiger gestellt werden. Nach Einleitung des Verfahrens hat eine Gläubigerversammlung stattzufinden, diese einigt sich auf einen Masseverwalter, der vom Konkursgericht bestellt wird. Der Masseverwalter vertritt ab seiner Bestellung das in Konkurs befindliche Unternehmen nach innen und außen. Das Gericht kontrolliert die Handlungen des Masseverwalters. Ein Masseverwalter hat drei Aufgaben: Erstellung der Gläubigerliste, Feststellung der Konkursmasse, Information der Gläubiger über die Konkursmasse. Die endgültige Gläubigerliste ist gerichtlich zu bestätigen. Der Masseverwalter hat nach Abschluss des Verfahrens dem Gericht Bericht zu erstatten. 44 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

45 Rechtliche Grundlagen und Umfeld für Investitionen Die Gläubiger können sich während des laufenden Konkursverfahrens auf einen Sanierungsplan mit dem insolventen Unternehmen einigen. Genehmigt das Gericht diesen, ist das Konkursverfahren unterbrochen und das insolvente Unternehmen kann seinen Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen. Die Vereinbarung eines Zahlungsplanes hat eine Veränderung der Schulden des Unternehmens zur Folge, es können beispielsweise Verbindlichkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Die Vereinbarungen im Zahlungsplan sind für alle Gläubiger verpflichtend, auch wenn sie diesem nicht zugestimmt haben. Einigt sich die Mehrheit der Gläubiger nicht bzw. stimmt das Gericht dem Zahlungsplan nicht zu, wird das Konkursverfahren abgeschlossen. Investitionsleitfaden / Bulgarien

46 Anhang 5. Anhang 5.1. EU-Programme mit Beteiligung von Bulgarien Programm Enterprise & SMEs ( ) Förderprogramme für Unternehmen und Unternehmerschaft OJ L 333 / 2000 Civil Protection Mechanism (ab 2002) OJ L 297 / th EC Framework Programme on R&D ( ) Förderung von Forschung und technologischer Entwicklung OJ L 232 / th Euratom Framework Programme on R&D ( ) OJ L 232 / 2002 Leonardo da Vinci II ( ) OJ L 146 /1999 Socrates II ( ) OJ L 28 / 2000 Youth ( ) OJ L 117 / 2000 Culture 2000 ( ) OJ L 63 / 2000 Media Plus / Media-Training ( ) Förderung europäischer audio-visueller Arbeiten OJ L 13 / 2001 & L 26 /2001 Community actions in support of consumer policy ( ) COM (2003)44 46 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

47 Anhang 5.2. Bilanz AKTIVA A. LANGFRISTIGES ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagevermögen 1. Grundstücke 2. Gebäude und Bauten 3. Technische Anlagen und Maschinen 4. Betriebsanlagen 5. Fahrzeuge 6. Stammherde 7. Sonstiges Sachanlagevermögen 8. Ausgaben für den Erwerb und die Liquidation von Sachanlagevermögen II. Immaterielles Anlagevermögen 1. Ausschließliches Nutzungsrecht 2. Software 3. Ausgaben für Forschung & Entwicklung 4. Sonstiges immaterielles Anlagevermögen III. Langfristige Finanzanlagen 1. Anteile: an Tochtergesellschaften an Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) an assoziierten Unternehmen an sonstigen Unternehmen 2. Als Finanzinstrument gehaltene Immobilie 3. Sonstige langfristige Wertpapiere 4. Langfristige Ausleihungen: an nahe stehende Unternehmen gewährte Handelskredite sonstige Ausleihungen IV. Goodwill (Firmenwert) 1. Positiver Firmenwert 2. Negativer Firmenwert V. Aktive Rechnungsabgrenzung B. KURZFRISTIGES UMLAUFVERMÖGEN I. Vorräte 1. Rohstoffe 2. Fertige Erzeugnisse 3. Waren 4. Jung- und Masttiere 5. Kleintiere 6. Unfertige Erzeugnisse 7. Sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe II. Kurzfristige Forderungen 1. Forderungen gegenüber nahe stehenden Unternehmen 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3. Forderungen aus Handelskrediten 4. Geklagte Forderungen 5. Steuerguthaben 6. Sonstige Forderungen III. Kurzfristige Finanzanlagen 1. Anteile an nahe stehenden Unternehmen 2. Eigene zurückgekaufte Schuldverschreibungen 3. Kurzfristige Wertpapiere 4. Edelmetalle und Edelsteine 5. Sonstige kurzfristige Finanzanlagen IV. Barmittel 1. Kassenbestand 2. Bankguthaben und Sichteinlagen 3. Gebundene Anlagen 4. Geldähnliche Vermögenswerte V. Aktive Rechnungsabgrenzung C. AUSSERBILANZMÄSSIGES ANLAGEVERMÖGEN Investitionsleitfaden / Bulgarien

48 Anhang PASSIVA A. EIGENKAPITAL I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital) 1. Gezeichnetes Kapital 2. Noch nicht eingezahltes Kapital 3. Rückerworbene eigene Aktien II. Rücklagen 1. Aufgeld für junge Aktien 2. Rücklagen aus Neubewertung der Aktiva 3. Bestimmte Rücklagen davon allgemeine Rücklagen davon spezielle Rücklagen davon sonstige Rücklagen III. Bilanzgewinn 1. Gewinnvortrag (Verlustvortrag) davon an unverteilten (thesaurierten) Gewinnen davon nicht verrechnete Verluste 2. Laufender Gewinn (Verlust) B. LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN I. Langfristige Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Unternehmen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Banken 3. Verbindlichkeiten aus erhaltenen Handelskrediten 4. Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen 5. Latente Steuern 6. Sonstige langfristige Verbindlichkeiten II. Passive Rechnungsabgrenzungen und Zuschüsse C. KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN I. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Unternehmen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Banken 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4. Verbindlichkeiten aus erhaltenen Handelskrediten 5. Verbindlichkeiten gegenüber Dienstnehmern 6. Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung 7. Verbindlichkeiten aus Steuern 8. Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten 9. Rückstellungen II. Passive Rechnungsabgrenzung und Zuschüsse D. AUSSERBILANZMÄSSIGE VERBINDLICHKEITEN 5.3. Gewinn- und Verlustrechnung Variante A. Gesamtkostenverfahren AUFWENDUNGEN A. AUFWENDUNGEN DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTS- TÄTIGKEIT I. Betriebliche Aufwendungen 1. Materialaufwand 2. Aufwendungen für bezogene Leistungen 3. Abschreibungen 4. Löhne und Gehälter 5. Aufwendungen im Rahmen der sozialen Sicherheit 6. Sonstige betriebliche Aufwendungen davon Abwertung von Sachanlagen davon Rückstellungen II. Berichtigungen 1. Restwert verkauften Anlagevermögens (ohne Produktion) 2. Ausgaben für Erwerb und Liquidation von langfristigem Anlagevermögen 3. Bestandsveränderungen und aktive Eigenleistungen 4. Tiergeburten und Gewichtzuwachs von Tieren 5. Sonstige Berichtigungen III. Finanzaufwendungen 1. Zinsaufwendungen davon Zinsaufwendungen gegenüber nahe stehenden Unternehmen 2. Verluste aus Finanzanlagen und Finanzierung 3. Währungsverluste 4. Sonstige Finanzaufwendungen B. GESAMTAUFWENDUNGEN DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (I+II+III) C. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IV. Außerordentliche Aufwendungen D. GESAMTAUFWENDUNGEN (B+IV) E. BUCHMÄSSIGER GEWINN V. Aufwendungen an Steuern 1. Steuern aus dem Einkommen 2. Sonstige F. BILANZERGEBNIS (E-V) 48 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

49 Anhang ERTRÄGE A. ERTRÄGE DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT I. Umsatzerlös aus dem Verkauf von: 1. Produkten 2. Waren 3. Leistungen 4. Sonstiges II. Erträge aus Subventionen und Zuschüssen davon durch die Regierung gewährt III: Finanzerträge 1. Zinserträge davon aus nahe stehenden Unternehmen 2. Erträge aus Beteiligungen davon Dividenden 3. Gewinne aus Finanzanlagen und Finanzierung 4. Kursgewinne 5. Sonstige Erträge aus Finanztätigkeiten B. GESAMTERTRÄGE DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTS- TÄTIGKEIT (I+II+III) C. VERLUST DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IV. Außerordentliche Erträge D. GESAMTERTRÄGE (B+IV) E. BUCHMÄSSIGER VERLUST F. VERLUST (E+V) 5.4. Kontenrahmen (nicht obligatorisch) Klasse I. Kapitalkonten (10 Kontengruppen) Klasse II. Konten des langfristigen Anlagevermögens (7 Kontengruppen) Klasse III. Vorratskonten (2 Kontengruppen) Klasse IV. Forderungs- und Verbindlichkeitenkonten (10 Kontengruppen) Klasse V. Finanzkonten (3 Kontengruppen) Klasse VI. Aufwandskonten (9 Kontengruppen) Klasse VII. Ertragskonten (9 Kontengruppen) Klasse IX. Konten für bilanzunwirksame Aktiva und Passiva (9 Kontengruppen) Variante B. Umsatzkostenverfahren I. Umsatzerlöse aus Verkauf II. Aufwendungen für verkaufte Güter BRUTTOGEWINN (I II) III. Sonstige Erträge IV. Vertriebskosten V. Verwaltungsaufwendungen VI. Finanzerträge / -aufwendungen, davon aus nahe stehenden Unternehmen ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (I II+III IV V+/ VI) VII. Außerordentliche Erträge /Aufwendungen BUCHMÄSSIGER GEWINN / VERLUST (I II+III IV V+/ VI+/ VII) VIII. Steueraufwendungen GEWINN / VERLUST (I II+III IV V+/ VI+/ VII VIII) Investitionsleitfaden / Bulgarien

50 Publikationen Investitionsleitfäden (jeweils in Deutsch und Englisch) gibt es für folgende Länder: Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien (in Vorbereitung), Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn. Weitere Wirtschaftsinformationen, Analysen und Trends für derzeit 17 CEE-Länder und Österreich finden Sie in den Publikationen der Bank Austria Creditanstalt Konzernvolkswirtschaft: CEE-Report, Report, Report Xplicit Extra, CEE Kommentar, CEE Economic Data, Wirtschaft im Überblick / Key Economic Indicators sowie Länderstudien und Kurzberichte. Alle volkswirtschaftlichen Publikationen finden Sie im Internet unter: (Button Analysen und Research /Economic Research). Die gedruckten Publikationen können über das Publikationen-Service bestellt werden: per Telefon +43 (0) DW (Tonband) per Fax +43 (0) DW per pub@ba-ca.com 50 Investitionsleitfaden / Bulgarien 2003

51 Länderüberblick EINFACH GUT BERATEN: WIRTSCHAFTSPRÜFUNG STEUERBERATUNG BUCH- FÜHRUNG PERSONALVERRECHNUNG CONTROLLING EDV- PRÜFUNG UNTERNEHMENSBEWERTUNG WIRTSCHAFTSRECHTLICHE BERATUNG IN K OOPERATION MIT REPRÄSENTANTEN ALLER RECHTSBERATENDEN BERUFE UNTERNEHMENSBERATUNG PERSONALBERATUNG DEVISENRECHTLICHE BERATUNG UNTERSTÜTZUNG BEI PARTNERSUCHE UND ABWICKLUNG VON JOINT-VENTURES SEMINARE FÜR AUS- UND WEITERBILDUNG TREUHAND- TÄTIGKEITEN W AHRNEHMUNG VON AUFSICHTSRATS- UND BEIRATSMANDATEN CONSULTATIO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Mag. Gerhard PICHLER Mag. Siegfried SCHEINER Holzmeistergasse 9,A-1210 Wien Tel: / Fax: / mail: gerhard.pichler@consultatio.at siegfried.scheiner@consultatio.at Kooperation mit Androsch International Managementberatung Ges.m.b.H. Opernring I,A-1010 Wien Mitglied der internationalen Vereinigung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern AGN INTERNATIONAL CONSULTATIO k.s. Steuerberatungsgesellschaft DI Karol CSANYI Stara Prievozska 2, SK Bratislava Tel.: / Fax: / mail: mail@consultatio.sk AGN CONSULTATIO d.o.o. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Mag. Maja BARISIC Jana Husa 1a, SLO-1000 Ljubljana Tel.: / Fax: / mail: maja.barisic@gs-consultatio.si CONSULTATIO Kft. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Zsuzsa MAROSFALVI Zugligeti ut 6, HU-1121 Budapest Tel.: / Fax: / mail: office@consultatiobp.hu CONSULTATIO spol.s.r.o. Steuerberatungsgesellschaft DI Karol CSANYI Korunni 129,Vinohrady, CZ Praha 3 Tel.: / Fax: / mail: info@consultatio.cz 51 NETWORK COMMUNICATIONS AGENCY / I. HAUSMANN

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