1. Dezember 2016 Nicht Wissen schützt vor Strafe nicht! Neue Administrativmassnahmenrecht. Radar fix 5 km/h 6 km/h 7 km/h
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- Nele Kurzmann
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1 INFO-BLITZ 1. Dezember 2016 Nicht Wissen schützt vor Strafe nicht! Dezember Ausgabe Neue Administrativmassnahmerecht Themen in dieser Ausgabe: Die erlaubten Geschwindigkeiten werden von jeder Automobilist bewusst oder unbewusst in bestimmten Situationen überschritten. Daher gehört die Geschwindigkeitsüberschreitung zu den meisten Massenvergehen im Strassenverkehr. Geschwindigkeitsüberschreitungen können harte Konsequenzen für den fehlbaren Automobilist haben, welche dem Automobilist mangels Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nicht bewusst sind. Zudem ist das Strassenverkehrsrecht mit seinen juristischen Fachausdrücken für die meisten Automobilist nicht verständlich. In dieser Ausgabe haben wir uns zum Ziel gesetzt, dem Automobilist in einer verständlichen Art, Überblick über mögliche Konsequenzen von Geschwindigkeitsüberschreitungen nach dem neuen Recht zu informieren. Dabei ist zu bedenken, dass bei den strafrechtlichen Sanktionen die Behörde ein Ermessensspielraum hat. Zu beachten ist ebenfalls, dass die Sanktionen bei Verkehrsregelverletzungen nach einem zweigeteilten System erfolgt. Zum einen wird im Strafverfahren eine eigentliche Strafe ausgesprochen, und zum anderen wird der Automobilist im Verwaltungsverfahren mit Administrativmassnahmen in Form eines Verweises oder Entzugs des Führerausweises bestraft. Die Verwaltungsbehörde, in den meisten Kantonen das Strassenverkehrsamt, hat sich dabei nach dem durch den Strafrichter festgestellten Sachverhalt zu richten. In dieser Ausgabe: Einleitung 1 Sanktionen 1 Neue Administrativmassnahmenrecht Ordnungsbussenverfahren Administrativmassnahmen 2 4 Beispiele 5 Bussen 6 Tabellenübersicht 7 Die Revision des Administrativmassnahmerechts ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Neuordnung der strafrechtlichen Sanktionen ist eine Folge der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 13. Dezember 2002, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Beide Revisionen haben bedeutende Konsequenzen für Automobilisten, weshalb in der Folge die strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach neuem Recht aufgezeigt werden sollen. Bei der Angabe der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Sicherheitsmarge schon abgezogen. Die Sicherheitsmarge ist in der Technischen Weisungen für Geschwindigkeitsmessungen im Strassenverkehr geregelt. Sicherheitsmargen Messverfahren bis 100 km/h km/h über 150 km/h Radar fix 5 km/h 6 km/h 7 km/h Radar mobil 7 km/h 8 km/ h 9 km/h Laser 3 km/h 4 km/h 5 km/h Strafrechtliche Sanktionen Nach schweizerischem Recht ist jede, auch der fahrlässig begangene Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ein strafrechtliches Delikt. Aufgrund der Verweisungsnorm von Art. 102 Abs. 1 des SVG kommen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Anwendung, soweit im SVG keine abweichenden Vorschriften enthalten sind. Seit dem 1. Januar 2007 gilt der neue allgemeine Teil des StGB bei Geschwindigkeitsüberschreitungen. Geschwindigkeitsüberschreitungen können nach Gefährdungssituation, Ausmass und Absicht im einfachsten Fall als ein Bagatelldelikt und im radikalsten Fall als ein Verbre-
2 Seite 2 chen ausgelegt werden. Am Ende der Skala steht der Automobilist, der in einer bestimmten Situationen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschrittet hat, ohne dass von krimineller Dynamik ausgegangen werden kann. Auf der anderen Seite ist der Raser, der durch extrem übersetzte Geschwindigkeit das Leben von Mitmenschen gefährdet. Bei Rasern kann nebst den strassenverkehrsrechtlichen Vergehen auch die Tatbestände der Gefährdung des Lebens und der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung erfüllt sein. Die Gesetzwidrigkeit von einer Geschwindigkeitsübertretung legt nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus. Bei dem Vergehen kann es sich auch um einen Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit handeln. Da das Vergehen aber auch fahrlässig begangen werden kann, wird der Irrtum nur bedeutsam, wenn er auch bei pflichtgemässer Achtsamkeit nicht vermeidbar gewesen wäre. Ein Irrtum ist unvermeidbar bei fehlender oder verdeckter Signalisation, sofern die Umgebung nichts anderes anzeigt (z.b. Innerortsbereich). An der Rechtsverletzung mangelt es unter besonderen Umständen, wie in Notstandssituationen. Keine Schuld liegt vor, wenn ein Lenker in unzurechnungsfähigem Zustand die Geschwindigkeit überschreitet, sofern diese Zustand nicht selbst verschuldet oder die Folgen nicht absehbar waren. Ordnungsbussenverfahren Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich, kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Bussen sind im Ordnungsbussengesetz (OBG) und in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) festgelegt. Die unten in der Tabelle angegebenen Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug der Sicherheitsmargen) werden im Ordnungsbussenverfahren behandelt. Innerorts Ausserorts Autobahn 1-15 km/h 1-20 km/h 1-25 km/h Die Bussenhöhe liegt, je nach Überschreitung und Strassenart, zwischen Fr und Fr Eine Busse wird mit der Bezahlung innert 30 Tagen rechtskräftig. Achtung es dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Wird die Busse verweigert, verspätet oder nicht bezahlt, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Im Ordnungsbussenverfahren gibt es keine Änderung unter dem neuen Recht. Einfachen Verkehrsregelverletzungen können mit Busse oder gemeinnützige Arbeit beglichen werden. Der Anwendungsbereich des ordentlichen Übertretungsstrafverfahrens ist im neuen Recht grundsätzlich gleich geblieben. Das ordentliche Übertretungsstrafverfahren wird bei Nichtbezahlung Ordnungsbusse wie auch bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet, die nicht in der Ordnungsbussenliste enthalten sind. Die Nachfolgenden Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (nach Abzug der Sicherheitsmargen) werden im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren beurteilt. Bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen wie auch bei Vorliegen ungünstigen Umständen handelt es sich um grobe Verkehrsregelverletzungen. Innerorts Ausserorts Autobahn km/h km/h km/h
3 Seite 3 Im Unterschied zum einfachen Ordnungsbussenverfahren erhält der Angeschuldigten eine Bussenverfügung. Auf Einsprache hin wird dem Angeschuldigtem die Möglichkeit gegeben, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu äussern wie auch die Möglichkeit Einsicht in die Akten zu nehmen, da in jedem Strafverfahren das Recht besteht, von einem verwaltungsunabhängigen Gericht beurteilt zu werden. Das ordentliche Übertretungsstrafverfahren ist kostenpflichtig. Es werden zusätzlich zur Busse noch Schreib-, Spruch- und Zustellgebühren erhoben, welche die Höhe der eigentlichen Busse erreichen können. Nach der neuen Regelung können im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren nicht mehr Haft, dafür aber Bussen bis Fr. 10' ausgesprochen werden, was gegenüber der bisherigen Regelung (Maximalbusse von Fr. 5'000.00) einer Erhöhung um 100% gleichkommt. Sowohl nach dem alten als auch nach dem revidierten Gesetz ist die Busse so auszusprechen, dass der Angeklagte eine Strafe erleidet, die seinen Verhältnissen und dem Verschulden entspricht. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im mittleren Bereich haben sich in der Praxis aber kantonale Bussentarife festgesetzt, welche als Richtlinie für die Strafzumessungen dienen. Aufgrund der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen im mittleren Bereich ist es nicht möglich, dass die zuständigen Behörden das Verschulden sowie die Verhältnisse eines jeden Täters einbeziehen. Sofern sich aufgrund der Akten eine Änderung nicht aufdrängt, werden die kantonalen Bussentarife angewendet. Das Verschulden und die Verhältnisse des Angeklagten werden genauer betrachtet, wenn auf Einsprache ein Richter das Delikt beurteilt. Neu kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten an Stelle der ausgesprochen Busse auch gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen. Zudem ist nach dem Wortlaut des Gesetzes theoretisch bereits im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen, für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird. Sowohl Busse als auch gemeinnützige Arbeit können bei Übertretungen nur unbedingt verhängt werden. Dies stellt eine Zusammenhanglosigkeit des neuen Gesetzes dar, können doch bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen, sämtliche Strafen bedingt ausgesprochen werden. Der Grund, weshalb von der Einführung des bedingten Vollzugs bei Übertretungsbussen im Rahmen von Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen wurde, ist wohl darin zu sehen, dass dies zu einem grossen Mehraufwand der Verwaltung und zu Einnahmeverlusten der Kantone geführt hätte. Busse, Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit bei groben Verkehrsregelverletzungen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ungeachtet der Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie folgt überschritten wird: Innerorts Ausserorts Autobahn ab 25 km/h ab 30 km/h ab 35 km/h Bei einer groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich um ein Vergehen, welches neu mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestrafft werden kann. Mit Zustimmung des Angeklagten kann das Gericht anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe auch gemeinnützige Arbeit anordnen. Im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird wohl kaum eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, zumal das neue Recht kurze Freiheitsstrafen zugunsten der neu eingeführten Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit abändern will. Besonderheit der neu eingeführten Geldstrafe ist das Tagessatzsystem. Beim Tagessatzsystem wird die Geldstrafe mittels zweier unabhängiger Abläufe berechnet, indem die Festlegung des Verschuldens und die Veranschlagung der Tagessatzhöhe getrennt vorgenommen werden. Im ersten Teil erfolgt die Festlegung der Anzahl Tagessätze. Bei der Festlegung der Tagessätze wird wie bei der Festlegung der Dauer einer Freiheitsstrafe die angemessene Strafe ermittelt.
4 Seite 4 Dabei ist das Verschulden, Vorleben, persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Angeklagten zu berücksichtigen. Im zweiten Teil findet die Berechnung der spezifisch an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten anzupassende Tagessatzhöhe statt. Diese entspricht dem täglichen (Netto-)Einkommen des Angeklagten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dient als Massstab, um die Senkung des Lebensstandards des Angeklagten abmessen zu können. Mit der Anpassung der Geldstrafe an die finanziellen Verhältnisse des Täters soll das Prinzip Gleiches Leiden für gleiche Schuld verwirklicht werden, da eine betragsmässig gleich hohe Geldstrafe auf einen vermögenden Angeklagten in der Regel eine geringere Auswirkung als auf einen weniger vermögenden Angeklagten hat. Da das Gesetz maximal 360 Tagessätzen vorgibt und die höchstmögliche Tagessatzhöhe Fr. 3'000.-beträgt, ergibt sich eine maximale Höhe der Geldstrafe von Fr. 1'080' Bei diesem Strafrahmen schrecken die Richter nicht zurück gegen einen finanziell starken Angeklagten eine hohe Geldstrafen auszusprechen. Hier ein einfaches Beispiel. Einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h Innerorts stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Aufgrund der Regel kann das Verschulden mit 10 Tagessätzen bewertet werden. Dabei ist ein Tagessatz zwischen Fr und Fr möglich. Daher können, für die gleiche Verkehrsregelverletzung, Geldstrafen zwischen Fr und Fr ausgesprochen werden. Gemäss unserer Auffassung verstösst diese Ungleichheit gegen die Bundesverfassung. Bundesverfassung Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. In Anbetracht der Häufigkeit von Verkehrsregelverletzungen zwischen km/h, die je nach Strassenart eine grobe Verkehrsregelverletzung ist, wird in der Zukunft auch in diesen Bereichen einheitlichen Tagessatztarifen folgen. Bei allen drei Sanktionsmöglichkeiten (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, gemeinnützige Arbeit), besteht die Möglichkeit der bedingten oder teilbedingten Vollstreckung. Die neu eingeführte Art des teilbedingten Strafvollzugs erlaubt es, einen Teil der Strafe sofort vollziehbar zu erklären und den anderen Teil unter Ansetzung einer Probezeit hinauszuschieben. Eine bedingte Strafe kann auch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.- verbunden werden. Die Möglichkeit der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse wird dank dem kleineren Arbeitsaufwandes für die Behörden wahrscheinlich eine besonders grosse Resonanz finden. Gemäss Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) beträgt die zusätzliche Busse 1/4 des monatlichen Nettoeinkommens. Bei Wiederholungstätern ist davon auszugehen, dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe grundsätzlich verweigert wird. Indem der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit gegeben hat, neben unbedingten und teilbedingten Geldstrafen auch bedingte Geldstrafen in Verknüpfung mit unbedingten Geldstrafen oder Bussen auszusprechen, hat der Gesetzgeber nichts für das bessere Verständnis wie auch zur Übersichtlichkeit der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beigetragen. Administrativmassnahmen Eine Verkehrsregelverletzung im Strassenverkehr führt neben strafrechtlichen auch zu verwaltungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Administrativmassnahmen. Die bekannteste Admi-
5 Seite 5 nistrativmassnahme, ist der Entzug des Führerausweises, diese ist für den Angeklagten viel schlimmer als die strafrechtlichen Sanktionen. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Änderung des Strassenverkehrsrechts verfolgt das Ziel, durch konsequenten Ausschluss ungeeigneter Lenker die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen. Zur Einteilung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Auslegung zum alten Recht zusammengefasst: Die Tat, welche Anlass für Administrativmassnahmen gibt, wird je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders leichte, leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung eingestuft. Das Vergehen kann auch fahrlässig begangen werden. Nach der Einteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung in eine der Kategorien wird in der Folge das automobilistische Vorleben des Lenkers betrachtet. Ist sein automobilistischer Leumund rein, erfolgt je nach Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Massnahmenverzicht (besonders leichte Widerhandlung), eine Verwarnung (leichte Widerhandlung), ein Entzug von mindestens einem Monat (mittelschwere Widerhandlung) oder ein Entzug von mindestens drei Monaten (schwere Widerhandlung). Handelt es sich bei der Tat um einen Rückfall, d.h. wurde gegen den Lenker innerhalb eines gewissen Zeitraums zuvor ein Führerausweisentzug verfügt, wird eine höhere Entzugsdauer ausgesprochen. Die Entzugsdauer steigt je nach Schwere und Anzahl bisheriger Administrativmassnahmen bis Zeit an. Wiederholte Widerhandlungen im Strassenverkehr führen somit automatisch zu ansteigenden Entzugsdauern bis hin zu einer Art Sicherungsentzug, ohne dass dem Fahrzeuglenker aufgrund festgestellter medizinischer oder psychischer Gründe die Eignung, ein Fahrzeug zu lenken, fehlen würde. Diesem System liegt die Voraussetzung zugrunde, dass derjenige, der wiederholt Verkehrsregeln missachtet und sein Verhalten auch nach längeren Ausweisentzügen nicht zu ändern vermag, von seinem Charakter her nicht für den Strassenverkehr geeignet ist. Die alte Strafanwendung, wonach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gefährdung, das Verschulden, der automobilistische Leumund sowie die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, gilt nicht mehr. Da die Mindestentzugsdauern hoch angesetzt wurden und auch bei besonderen Umständen keine Möglichkeit besteht, diese zu unterschreiten, wird das Ermessen der Behörden gegen unten stark begrenzt. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass durch das Nachtragsgesetz des Administrativverfahrens notorische Schnellfahrer effizient vom Strassenverkehr ausgeschlossen werden. Indem Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr streng und schematisch in die vier Möglichkeiten eingeteilt werden und daraus die Sanktion erfolgt, ohne persönliche wie auch äussere Umstände zu beachten, ist das neue System sehr streng und kann zu Fehleinschätzungen führen. Beispiele Herr Jürg B. gibt ein wenig zu früh Gas und wird ca. 200m vor der Dorfausfahrt aus Flamatt Richtung Schmitten um 02:26 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h von einem Laser-Radar erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmargen von 3 km/h wird Herr Jürg B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h innerorts vorgeworfen. Herr Jürg B. wird vom zuständigen Untersuchungsrichteramt in Freiburg mit einer Busse in der Höhe von Fr plus Gebühren bestraft. In der Folge erlässt das Strassenverkehrsamt des Kantons Freiburg, wo Herr Jürg B. wohnhaft ist, eine Verfügung, wonach Herr B. der Führerausweis für einen Monat abgeben muss. Herr René A. wird auf der Autobahn Zürich - Bern in Höhe Lenzburg mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h von einer Laser-Radarkontrolle der Polizei erfasst. Nach Abzug der Sicherheitsmargen von 4 km/h wird Herr René A. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h vorgeworfen. Herr René A. wird in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargaus mit einem Strafbefehl bestraft. Da es sich bei Herrn René A. um einen Ersttäter handelt, wird eine bedingte Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und eine unbedingte Busse ausgesprochen. Da Herr René A. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.- aufweist, beträgt die Tagessatzhöhe Fr Die bedingte Geldstrafe beläuft sich auf CHF Da Herr René A. im Kanton Solothurn wohnhaft ist erlässt das Strassenverkehrsamt Solothurn eine Verfügung, wo-
6 Seite 6 nach Herr René A. der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen wird. 22 Monate später wird Herr René A. wieder geblitzt. Diesmal ist er in einer 30iger Zone 27 km/h zu schnell gefahren. Es erfolgt eine erneute, diesmal unbedingte Geldstrafe in der Höhe von Fr Zudem wird die alte Geldstrafe in Höhe von Fr vollstreckt. Die Geldstrafe beträgt insgesamt Fr. 4' Zudem muss Herr René A. den Führerausweis für 12 Monate abgeben, da ihm innerhalb der letzten zwei Jahre der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war. Bussen Geschwindigkeits Innerorts Ausserorts und auf Autobahn -überschreitung Autostrassen 1-5 km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h km/h 10 TS x TSH km/h 10 TS x TSH bis bis km/h 15 TS x TSH 10 TS x TSH bis km/h 20 TS x TSH 15 TS x TSH 10 TS x TSH TSH = Nettoeinkommen - 25% / 30 oder Nettoeinkommen / 4 Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, dann wird zusätzlich eine Busse in der Höhe von 1/4 des Nettoeinkommens, mindestens Fr ausgesprochen.
7 Seite 7 Administrativmassnahmen *VRV = Verkehrsregelverletzung * WH = Widerhandlung Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts 1-15 km/h km/h km/h km/h Ausserorts km/h km/h km/h km/h Autostrassen km/h km/h km/h km/h Autobahn km/h km/h km/h km/h günstigen Umständen Strafrechtliche Qualifikation besonders leichter Fall mittelschwerer schwerer Fall leichter Fall Fall Einfache VRV Einfache VRV Einfache VRV Grobe VRV Administrativmassnahme Mindestentzugsdauer bei günstigen Umständen und Erstvergehen. Mindestentzugsdauer Bei Rückfall und Verwarnung in den letzten 2 Jahren. Ausweisentzug in den letzten 5 Jahren wegen mittel schweren WH - nicht in den letzten 2 Jahren. Ausweisentzug in den letzten 2 Jahren wegen mittelschweren WH. Ausweisentzug in den letzten 5 Jahren wegen schweren WH - nicht in den letzten 2 Jahren. Keine Massnahme Verwarnung Entzug (bei erschwerenden Umständen sowie bei Rückfall) Entzug Entzug 1 Monat 3 Monate 1 Monat 1 Monat 3 Monate 1 Monat 6 Monate 1 Monat 4 Monate 6 Monate 1 Monat 12 Monate Ausweisentzug in den letzten 2 Jahren wegen schweren WH. 1 Monat 4 Monate 12 Monate
8 Seite 8 letzten 5 Jahren wegen mittelschweren WH - nicht in den letzten 2 Jahren. letzten 5 Jahren wegen mittelschweren WH - 1 x in den letzten 2 Jahren. letzten 2 Jahren wegen mittelschweren WH. letzten 2 Jahren wegen einer mittelschweren und einmal wegen einer schweren WH. letzten 10 Jahren wegen schweren WH - nicht in den letzten 2 Jahren. Ausweisentzug in den letzten 10 Jahren - 2x wegen schweren WH - 1x in den letzten 2 Jahren. 1 Monat 12 Monate 1 Monat 4 Monate 12 Monate 1 Monat 9 Monate 12 Monate 1 Monat 9 Monate 12 Monate 1 Monat 1 Monat 4 Monate letzten 2 Jahren wegen schweren WH. 1 Monat 15 Monate letzten 10 Jahren - 2x wegen schweren oder mittelschweren WH - 1x wegen mittelschweren WH - nicht in den letzten 2 Jahren. letzten 10 Jahren - 2x wegen schweren oder mittelschweren WH - 1x wegen einer mittelschweren WH - 1x in den letzten 2 Jahren. letzten 10 Jahren - 3x wegen schweren WH - nicht in den letzten 5 Jahren. Zeit, aber mind. 24 Monate 1 Monat Zeit, aber mind. 24 Monate Zeit, aber mind. 24 Monate
9 Seite 9 letzten 10 Jahren - 3x wegen schweren WH - 1x in den letzten 5 Jahren - nicht in den letzten 2 Jahren. letzten 10 Jahren - 3x wegen schweren WH - 1x in den letzten 2 Jahren - 1x in den letzten 5 Jahren. 1 Monat letzten 10 Jahren - 3x wegen schweren WH - 2x in den letzten 5 Jahren - nicht in den letzten 2 Jahren. mind. 24 Monate letzten 10 Jahren - 3x wegen schweren WH - 1x in den letzten 2 Jahren und mindestens 2x in den letzten 5 Jahren. 1 Monat mind. 24 Monate letzten 15 Jahren wegen schweren WH - 1x in den letzten 5 Jahren nicht in den letzten 2 Jahren. letzten 15 Jahren - 3x wegen schweren WH - 1x in den letzten 2 Jahren - 1x in den letzten 5 Jahren. 1 Monat 4x Ausweisentzug in den letzten 15 Jahren - 4x wegen mindestens mittelschweren WH -1x in den letzten 5 Jahren - nicht in den letzten 2 Jahren. 4x Ausweisentzug in den letzten 15 Jahren - 4x wegen mindestens mittelschweren WH - 1x einmal in den letzten 2 Jahren - 1x in den letzten 5 Jahren. 1 Monat
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I. Einleitung 2. III. Administrativmassnahmen nach neuem Recht 8. IV. Beispiele 10
INHALTSÜBERSICHT I. Einleitung 2 II. Strafrechtliche Sanktionen nach neuem Recht 3 1. Allgemeines 3 2. Busse im Ordnungsbussenverfahren 4 3. Busse oder gemeinnützige Arbeit bei einfachen Verkehrsregelverletzungen
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