Abgabefrist für den Jahresabschluss bei Gericht. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2013 Frist !
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- Paula Otto
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1 September 2013
2 Abgabefrist für den Jahresabschluss bei Gericht Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag sind Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (z.b. GmbH & Co KG) verpflichtet, den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einzureichen. Das bedeutet, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle (Bilanzstichtag ) die Firmenbucheinreichung bis zum zu erfolgen hat. Die Einreichung erfolgt elektronisch. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne! Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2013 Frist ! Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2013 kann letztmalig bis gestellt werden. Vom Hochwasser betroffene Personen bzw.gesellschaften haben bis Zeit dafür. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2013 angeschlossen werden. Bei Herabsetzungsbedarf z.b. infolge rückläufiger Geschäftsentwicklung ersuchen wir um kurzfristige Kontaktaufnahme! Steuerliche Erleichterungen für Vereine Mit BGBl. I Nr. 135/2013 und im Zuge der Wartung der Vereinsrichtlinien 2001 hat das BMF insbesondere körperschaft- und umsatzsteuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine geschaffen: Künftig sind kleine Vereinsfeste, die insgesamt maximal 48 Stunden pro Seite 1082 Jahr dauern wie etwa Veranstaltungen von Freitag bis Sonntag umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zu großen Vereinsfesten wurde in Rz 306 und 307 Vereinsrichtlinien präzisiert und besteht nun grundsätzlich darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt hingegen in Zukunft keine Rolle mehr. Für Vereinskantinen und große Vereinsfeste wurde der Freibetrag für begünstigte Zwecke gem. 23 Abs. 1 KStG, also die Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht, von EUR auf EUR pro Jahr angehoben. Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können künftig außerdem pauschal 20 % des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Diese Regelung galt bisher nur bei kleinen Vereinsfesten. Die Änderungen gelten bereits für Steuerfreies Jobticket Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab 2013 auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. D.h., die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Ein Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. NEU: Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein dürfen, entfallen ab 2013.
3 Abzug von Provisionszahlungen Generell gilt: Wenn Provisionen zur Auftragserlangung bezahlt werden (müssen), dann unbedingt klare Regeln beachten! Eine davon: Vorsicht bei der Beschreibung von abstrakten Leistungen. Scheingeschäfte können nämlich als Abgabenbetrug gewertet werden. In einem Rechtsstreit über die betriebliche Veranlassung von Provisionen hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich bestätigt, dass die steuerliche Anerkennung solcher Zahlungen als Betriebsausgaben an eine exakte Leistungsbeschreibung geknüpft ist (VwGH , 2009/15/0032). Dies gilt insbesondere dann, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer, abstrakter Leistungen wie etwa Kontaktvermittlung, Überlassung von "Know How" und Ähnliches als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Empfängerbenennung reichte nicht aus Im Anlassfall wurde eine Provision in Höhe von 15 % für die Unterstützung bei der Anbotlegung an einen potenziell bereits bekannten Vertragspartner bezahlt. Diese "Unterstützungsleistungen" konnten jedoch im Verfahren nicht hinreichend konkretisiert werden, und als Folge daraus wurde die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit versagt, obwohl der Zahlungsabfluss an eine namhaft gemachte Person feststand. Freiheitsstrafe bei Abgabenbetrug ab EUR Zu beachten ist, dass in Finanzstrafverfahren mit gerichtlicher Zuständigkeit (abhängig von der Höhe der verkürzten Steuern) und bei Wertung als "Scheingeschäft" i.s. 23 BAO wesentlich härtere Sanktionen drohen als die bloße steuerliche Nichtabzugsfähigkeit: Kommt es in Zusammenhang mit Scheingeschäften oder anderer Scheinhandlungen zu einer Abgabenverkürzung mit Gerichtszuständigkeit, so gilt dies nämlich als "Abgabenbetrug" ( 39 Abs. 1 lit. b FinStrG). Abgabenbetrug mit einem EUR übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen ein und zehn Jahren zu bestrafen. Die Vorschreibung erfolgt dementsprechend personalisiert, idr an die Geschäftsführer eines Unternehmens. Neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Mio. EUR und zusätzlich eine Strafe nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verhängt werden. Was ist zu beachten? Leistungen sollten möglichst exakt beschrieben und dokumentiert werden, keinesfalls aber dürfen fiktive, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in eine Vereinbarung aufgenommen werden, nur um die Abzugsfähigkeit von Zahlungen vermeintlich besser durchzusetzen. Auswärtige Berufsausbildung VwGH lockert steuerliche Rechtsprechung Mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl I 2009/26, wurde dem 34 EStG mit Wirksamkeit ab 2009 ein neuer Abs. 9 angefügt (betreffend Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als außergewöhnliche Belastung). Diese Änderung der Rechtslage bewirkt laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH, dass der Anspruch auf den Pauschbetrag gem. 34 Abs. 8 EStG nur (mehr) von der dort normierten Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnorts abhängt und nicht zusätzlich von einer allgemeinen Zwangsläufigkeit im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung des Kindes (VwGH , 2012/13/0076).
4 Großes Pendlerpauschale - Wahl der Pendlerroute Der VwGH hat in einem aktuellen Erkenntnis bekräftigt, dass für die Frage, welche Strecke ein Pendler, dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, vernünftigerweise für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählen wird, Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zukommt und diese keine bloßen persönlichen Vorlieben darstellen. So kann ein Pendler "vernünftigerweise" einer nur unwesentlich längeren - aber besser ausgebauten - Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn die über einen Berg führende kürzeste Strecke aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der dort herrschenden Wettersituation sowie mangelnder Straßenbeleuchtung und Bodenmarkierungen ein höheres Risiko darstellt (VwGH , 2009/13/0151). GmbH-Reform 2013 (GesRÄG 2013) Am wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 2013 im Nationalrat beschlossen (BGBl I 109/2013 vom ). Die Änderungen sind zum Großteil mit in Kraft getreten. Dabei stellt die Senkung des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von bisher EUR auf EUR das Kernstück der Reform dar. Ordentliche Kapitalherabsetzung Bestehende GmbHs können durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital ebenfalls auf das neue Mindestkapital verringern. Zu bedenken ist aber, dass die Kapitalherabsetzung u.a. aus Gläubigerschutzgründen doch sehr aufwändig und mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Mindestkörperschaftsteuer Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals führt auch zur Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt künftig 125 EUR pro Quartal bzw. 500 EUR im Jahr (bisher EUR im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für bestehende GmbHs, wird hier aber bei den Vorauszahlungen erst ab wirksam. Die in den beiden letzten Quartalen des Jahres 2013 zu hoch entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird dann bei der Veranlagung 2013 gutgeschrieben und kann rückgefordert werden. Für bestehende GmbHs ergibt sich für das Jahr 2013 daher ein Mischbetrag an Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von EUR. Erweiterte Verpflichtungen für Geschäftsführer Nach alter Rechtslage mussten Geschäftsführer eine Generalversammlung bei Verlust der Hälfte des Grundkapitals einberufen. Seit besteht zusätzlich eine Einberufungspflicht ( 36 Abs. 2 GmbHG), wenn in der GmbH die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage halten dazu ausdrücklich fest, dass sich diese Verpflichtungen zur Einberufung durchaus auch unterjährig (und nicht nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses) ergeben können. Klarstellend wird noch angeführt, dass auch bei längerfristigem Unter- bzw. Überschreiten der oben erwähnten URG-Kennzahlen jedoch nur eine einmalige Einberufung notwendig ist. Der Gesetzgeber verlangt nunmehr auch, dass die in diesem Zusammenhang von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen sind. Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Generalversammlung, macht er sich einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schuldig. Erfolgt keine Mitteilung an das Handelsgericht, könnte dies bei einer späteren Insolvenz zu Haftungsansprüchen der Gläubiger gegenüber dem Geschäftsführer führen (Vgl. Reich-Rohrwig, GesRÄG 2013, ecolex 705 f).
5 Auszug aus dem EStR-Wartungserlass 2013 Mit dem beinahe 700 Seiten umfassenden EStR-Wartungserlass 2013 (Erlass des BMF , BMF /0252-VI/6/2013) erfolgt insbesondere die umfangreiche Einarbeitung von Aussagen zur neuen Grundstücksbesteuerung. Weiters wurde der Erlass zur Besteuerung des Kapitalvermögens in die Richtlinien integriert. Nachstehend ein paar wichtige Aussagen aus dem Bereich der neuen Grundstückbesteuerung: Aufgabe der "Einheitstheorie" für Grundstücke Die steuerliche Behandlung von Grundstücken war in der Vergangenheit von der sogenannten Einheitstheorie geprägt. Dies hat dazu geführt, dass Grund und Boden und Gebäude immer als Einheit betrachtet wurden. Beispielsweise wurde bei der Berechnung der vor dem maßgeblichen Spekulationsfrist immer auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Anschaffung des Grund und Bodens erfolgte. Eine spätere Bebauung hatte keinen neuen Fristenlauf ausgelöst. Ab wird insbesondere für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, jedoch auf den Anschaffungszeitpunkt des unbebauten Grundstückes und davon unabhängig auf den Errichtungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen sein (Rz 6654 EStR idf Wartungserlass 2013). Abzugsfähige Kosten - Immo-ESt Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes von Grundstücken des Neuvermögens sind bekanntlich keine Kosten in Zusammenhang mit der Veräußerung - mit Ausnahme der Kosten für die Mitteilung bzw. Selbstberechnung der Immo-ESt sowie Vorsteuerberichtigungen - absetzbar. Als Kosten der Selbstberechnung gelten aber die Kosten für einen Steuerberater, wenn sie zur Durchführung der Selbstberechnung erforderlich sind. Die Kosten von Bewertungsgutachten stellen keine Kosten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar. Die Kosten für die Selbstberechnung der GrESt sind ebenfalls nicht abzugsfähig (Rz 776 EStR idf Wartungserlass 2013). Herstellerbefreiung Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung soll die steuerfreie Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden nur mehr dem tatsächlichen Errichter selbst zustehen. Hat der Rechtsvorgänger ein Gebäude selbst hergestellt, so gilt diese Befreiung bei Veräußerungen ab nicht für den unentgeltlichen Erwerber (Erben, Geschenknehmer) (Rz 6664 EStR idf Wartungserlass 2013). Erbauseinandersetzung Die Übertragung eines Anteiles an einem Nachlassgegenstand (z.b. Grundstück) gegen die Gewährung von anderen Wirtschaftsgütern des Nachlasses (z.b. Sparbuch, Grundstück, Bargeld) stellt eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung dar. Aus dem Nachlass stammt eine Ausgleichszahlung auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel aus der Veräußerung des von der Erbauseinandersetzung betroffenen Grundstücks durch den übernehmenden Erben stammen. Wird für die Übertragung eines Anteils an einem Nachlassgegenstand ein Wertausgleich aus nachlassfremden Mitteln geleistet (z.b. Ausgleichszahlung aus den Mitteln eines Miterben), liegt eine (steuerpflichtige) Veräußerung vor, wenn der Wertausgleich mindestens die Hälfte des Verkehrswertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht. Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes durch einen Pflichtteilsberechtigten gegen Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Pflichtteiles kann als steuerneutrale Erbauseinandersetzung beurteilt werden (Rz 134b EStR idf Wartungserlass 2013).
6 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2014 In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1.7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2014 heranzuziehen: 0 3 Jahre EUR; 3 6 Jahre EUR; 6 10 Jahre EUR; Jahre EUR; Jahre EUR; Jahre EUR. Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 795 bis Rz 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom , BMF /0093-VI/7/2013). Voraussichtliche SV-Werte ab 2014 Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2014 werden voraussichtlich betragen: voraussichtliche Werte ab 2014 Aufwertungszahl Geringfügigkeitsgrenze: täglich monatlich Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag Höchstbeitragsgrundlage: täglich monatlich monatlich für freie DN ohne SZ Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (für echte und freie DN), jährlich Auflösungsabgabe 1,022 EUR 30,35 EUR 395,31 EUR 592,97 EUR 151,00 EUR 4.530,00 EUR 5.285,00 EUR 9.060,00 EUR 115,00 EUR Die Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten.
7 Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Tel.: / Fax: / office@gittmaier.eu
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