Institut für Finanzdienstleistungen e.v. Infobrief 050/96. Teilrückzahlung eines Kredits der AKB-Bank
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- Nicolas Böhmer
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1 Institut für Finanzdienstleistungen e.v. Institute for Financial Services Institut pour les Services Financiers Finanzdienstleistungsreferate der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nachrichtlich: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände 12. Juni 1996 IFF-Leistungen im Rahmen des Service-Vertrages Infobrief 050/96 Teilrückzahlung eines Kredits der AKB-Bank Anfrage der Verbraucher-Zentrale Sachsen-Anhalt Korrekte Zinsrückrechnungsformel, Verteilung des Ablösebetrages auf die Restraten und Restlaufzeit, Bruttokreditangabe bei ungewisser Auszahlung, Effektivzinsangabe Vorbemerkung Wir haben aus dieser Anfrage einen recht ausführlichen Lehrbrief gemacht. Es scheint so, als ob es dringend erforderlich ist, daß die Teilzahlungsbanken wieder stärker kontrolliert werden. Nach der Hanseatic und der WKV Nürnberg ist dies nun der dritte Kandidat. Sachverhalt Über die Vermittlung des Autohaus Eichhorn, eines Honda-Vertragshändlers, erhält ein Verbraucher bei der AKB-Bank Köln einen Ratenkredit über DM, der nach Anzahlung von DM den Restkaufpreis finanzieren sollte. Eine Restschuldversicherungsprämie von 1.550,00.- DM falls gewünscht war eingetragen. (In der Formularkopie ist allerdings in dem Kästchen Antrag auf Restschuldversicherung und Unfallversicherung (RSV) kein Kreuz ersichtlich. Außerdem war das gesamte Formular wohl vom Händler ausgefüllt. In dem Vertragsformular waren Zinsen von 0,34% p.m. mit ,66 DM angegeben. Der Vertrag ist am geschlossen. Er soll über 72 Monate Laufzeit gehen und eine erste Rate von 649,66 DM soll am und weiter 71 Raten jeweils in den Folgemonaten am 15. gezahlt werden. Als Bruttokredit werden ,66 DM und als effektiver Jahreszins- Direktor Große Bleichen 23 Telefon: 040/ , Fax: 040/ Postbank Hamburg Prof. Dr. Udo Reifner D Hamburg BLZ Kto.Nr
2 2 satz 7.9% p.a. angegeben. Weiter enthält das Formular den Vermerk, daß alle Angaben auf der Annahme beruhen, daß die 1. Rate planmäßig 30 Tage nach Kreditauszahlung fällig ist. Andernfalls soll nach Ziff. 1 der umseitigen (leider dem IFF nicht mitkopierten) Bedingungen verfahren werden. Per erhält der Kreditnehmer einen Ratenplan über eine erste Rate in Höhe von 661,47 DM und 71 Raten à DM. Zur Erläuterung wird weiter darauf verwiesen, daß ein Betrag in Höhe von 153,81 DM zusätzlich dafür berechnet wurde, weil mehr als 30 Tage bis zur Auszahlung verstrichen seien. Dieser Betrag sei entspr. Ziff. 1 der Bedingungen verteilt worden. Offensichtlich im Januar 1996 überweist der Kreditnehmer einen Betrag von DM als vorzeitige Tilgung an die Bank. Bei der Abrechnung fällt auf, daß die Bank offensichtlich, wie sie in ihrem Antwortschreiben vom zugibt aufgrund eines Versehens unsererseits die Rate per Januar doppelt eingezogen habe. Sie will aufgrund eines Telefonats mit der Frau Mutter des Kreditnehmers diesen Betrag auf die letztfälligen Raten zusammen mit der Rückzahlung, also insgesamt DM, verrechnet haben. Per erhält der Kreditnehmer einen neuen Ratenplan mit einem Bruttokredit von ,49 DM sowie 1 Rate à 468,49 am und 26 Folgeraten à DM. Der Brief ist unterzeichnet: Wir hoffen auch weiter auf eine partnerschaftliche Geschäftsverbindung. Die VZ rechnet (nach Anfrage beim IFF) anschließend den Kredit mit CALS nach und moniert den Effektivzinssatz des neuen Kredits nach Rückzahlung sowie die Zinsrückerstattung. Die AKB erwidert daraufhin, daß es sich um ein Teilkündigung des Kredites gem. 609a BGB gehandelt habe, sie auf Grund der Formel (Sonderzahlung * Restlaufzeit 2 * p.m.satz)/(ursprungslaufzeit * 100) die Restzinsen korrekt berechnet habe, wobei sie gesetzmäßig eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gem. 11 VerbrKreditG berücksichtigen konnte (d.h. sie hat Vorfälligkeitszinsen bis April berechnet). Rechtliche Würdigung Hinweise für die Bearbeiter/innen: (Bitte benutzen Sie das Programm CALS und versuchen zunächst, den Fall selber zu lösen. Tragen Sie dabei den Kredit so in die Ratenkrediteingabemaske ein, wie er im Kreditvertrag vermerkt ist. Fertigen Sie sich mit PrintScreen oder Druck einen Ausdruck der Bildschirmmaske an und drucken Sie ein Kreditnachrechnung aus, da sie im Laufe der Prüfung die Eingaben mehrmals verändern müssen. In BAUFUE hätten Sie es leichter, weil Sie sich dort den eingegebenen Kredit einfach als zweiten Kredit auf denselben Kreditnehmer kopieren könnten.) 1. Ratenplanangabe, Kreditkosten, Bruttokredit Gem. 4 Abs. 1 S.2 Ziff. 1 buchst.b VerbrKreditG (vgl. FIS/Vorschriften) hat die Bank anzugeben: den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluß des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag
3 3 ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist. Die AKB hat im Vertrag einen niedrigeren Gesamtbetrag von ,66 DM angegeben, verlangt dann aber später tatsächlich mit einem neuen Ratenplan ,47 DM, also 233,81 DM mehr (geben Sie die Daten des zweiten Ratenplans in CALS ein und sie erhalten diese Zahlen inkl. der Differenz. Tatsächlich behauptet sie aber nur Mehrkosten von 153,81 DM. Ziff. 1 der Bedingungen über die Verrechnung (wahrscheinlich wohl Anrechnung auf die erste Rate mit entsprechender Tilgungsverschiebung und erhöhten Zinsen) sind jedoch letztlich irrelevant. Gem. 6 Abs. 1 S.2 VerbrKreditG sind nicht angegebene Kosten nicht geschuldet. Dabei kommt es zweifelsfrei auf die im Vertrag vor Vertragsschluß angegebenen Kosten an. Dort waren diese Zinsen, die somit Kosten sind, weder im Gesamtbetrag noch in den vorgeschriebenen Ratenplänen ausgewiesen. Auf sie war lediglich dem Grunde nach verwiesen worden. Daß dies nicht ausreicht ergibt sich schon daraus, daß der Verbraucher bei Vertragsschluß selber die zukünftige Belastung wissen können soll. (ganz hm) Es genügt also nicht, daß er sich später die Kosten errechnen könnte (was ohnehin utopisch ist). Die Bank könnte sich somit nur noch darauf berufen, daß, wie es leider nachträglich ins VerbrKreditG auf Intervention des Bundesrates eingefügt wurde, der Gesamtbetrag bei Abschluß des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach (nicht feststand). Diese Ausnahme betrifft jedoch nicht Kredite mit festen Konditionen. Im vorliegenden Fall war wegen des frühen Vertragsantrages von vornherein klar, daß der Kredit länger als 72 Monate laufen sollte. Die Bank hätte somit ohne weiteres den Vertragsschluß als frühesten Auszahlungstermin zugrunde legen und den Kredit auf der Grundlage der maximalen Laufzeit mit einer erhöhten ersten Rate berechnen können. Dann hätte der Verbraucher darüber aufgeklärt werden können, daß die ohnehin zumeist über Abbuchungsvollmacht abgebuchte Rate dann um die Zinsen gekürzt werden würde, die durch spätere Auszahlung erspart werden. Indem die Bank den umgekehrten Weg wählt, täuscht sie den Verbraucher sowohl über die Höhe der Raten als auch über Bruttokredit und Kosten. Die andere Berechnungsvariante hätte zudem den Vorteil, daß nur die erste Rate verändert werden müßte Die Differenz der Kosten ist somit nicht geschuldet. 2. Effektivzinsangabe a) Eine Berechnung des Effektivzinssatzes ergibt bei Eingabe der tatsächlich erhöhten Raten, daß mit CALS bei Eingabe einer Laufzeit von 72 Monaten und entsprechender Datumskorrektur der Auszahlung auf den bis auf ein Hundertstel genau den Effektivzins der AKB angibt. (7,91 % p.a.) (Im vorliegenden Fall handelt es sich ohnehin um von Automobilhändlern bzw. -herstellern subventionierte Kredite, bei denen statt des inzwischen allgemein üblichen Barzahlungsrabattes von 10-15% der volle Preis genommen wird, dafür aber ein günstigerer Zinssatz als auf dem Markt suggeriert wird. Von daher sollten Verbraucher zunächst so tun, als ob sie bar zahlen wollen und dann
4 4 den Preisnachlaß ergründen. Ist dieser erheblich, so sollten sie versuchen, einen freien Kredit bei einer Bank oder Sparkasse hierfür aufzunehmen und dabei Ratenhöhe und Laufzeit dann mit dem Kreditangebot des Händlers vergleichen. Dann wird mancher schöne Autokredit sich als teure Anschaffung entpuppen.) b) Allerdings führt die Falschangabe der Kosten dazu, daß der Kredit auf der Grundlage des Kreditvertrages sowie der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten zu berechnen ist. (Auch im Ergebnis nicht geschuldete Kosten müssen bei der Effektivzinsangabe berücksichtigt werden, da es nicht darauf ankommt, welche sich aus dem Kreditvertrag ergaben, sondern welche tatsächlich auch außerhalb des Vertrages verlangt wurden.) Da im Kreditvertrag aber nur eine Laufzeit von 72 Monaten zugrunde gelegt ist, erscheint es daher gerechtfertigt, den Kredit einschließlich der unzulässigen Zusatzkosten auf 72 Monate, also per Auszahlung zum zu berechnen. Die tatsächlich mehr gezahlten 233,81 DM müssen dann als sonstige Kosten (die nicht noch einmal verzinslich sind) den Kreditkosten zugeschlagen werden. Dann ergibt sich aber ein effektiver Jahreszinssatz von 8,04% p.a. und ein entsprechender Rückerstattungsanspruch von 182,63 DM wird in der Auswertung nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgewiesen. Da es sich aber um denselben Kostenbestandteil wie bereits unter 1. bezeichnet, handelt, ist dieser Anspruch nur alternativ, nicht kumulativ. Der Kreditnehmer wird daher nur den Rückerstattungsanspruch auf 233,81 DM geltend machen. (An sich müßten beide Ansprüche gleich hoch sein, weil Zusatzkosten sich in einer entsprechenden Erhöhung des Effektivzinssatzes ausdrücken. Der Gesetzgeber ist jedoch unklar, so daß in der Literatur die entsprechende Herabsetzung nicht des Effektivzinssatzes, sondern des P-M-.Satzes vertreten wird. Die CALS-Auswertung läßt beides zu.vgl. die dortigen Hinweise) c) Schließlich ist die Frage der Einbeziehung der Restschuldversicherung hier zu klären, die zudem nicht nur Lebens-, sondern noch besonders unsinnigerweise auch eine Unfallversicherung beinhaltet. War tatsächlich hierzu keine Alternative bzw. war sie nicht einmal angekreuzt, so ist sie im Effektivzinssatz voll einzubeziehen. Gehen Sie in CALS und korrigieren bei der Berechnung in der Eingabe Einbeziehung der RSV über F10 auf 2 Volle Einbeziehung bei den Kosten. Der effektive Jahreszinssatz ist dann 9,54% p.a. und ein entsprechender Rückerstattungsanspruch würde auf 1.761,83 DM (inkl. der oben bezeichneten Zusatzkosten) lauten. 3. Zinsrückrechnung Bei der Zinsrückrechnung gibt CALS in den Ratenplänen die Möglichkeit, für jeden Termin die Zinsrückrechnung und damit die Restzinsen, die gem. 11 VerbrKreditG zu erstatten sind, herauszurechnen. a) Rückrechnungstermin Es ist korrekt, daß ein Kreditnehmer nach 609a BGB eine Frist von 3 Monaten auch bei einer teilweisen Rückzahlung einhalten muß, wenn dies der Gläubiger verlangt. Wir halten allerdings 609a BGB insoweit für EG-rechtswidrig, weil die EU-Richtlinie eine solche Einschränkung der Rückzahlungsmöglichkeit zulasten der Verbraucher nicht zuläßt. (vgl. FIS/EG/EU-Richtlinien/Text Nr. B )
5 5 RICHTLINIE 87/102/EWG VOM ÜBER DEN VERBRAUCHERKREDIT Artikel 8 Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall kann der Verbraucher gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen. Darauf kommt es hier jedoch letztlich nicht an. Der Kreditgeber hat die DM in Empfang genommen und zudem noch eine unberechtigt eingezogene Rate hinzugefügt und auf dieser Grundlage den Kreditvertrag schon ab Januar neu berechnet. Gemäß 362 BGB ist damit bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Kredit in dieser Höhe getilgt worden. Auf den getilgten Betrag kann die Bank jedoch keine Zinsen mehr verlangen. Sie hat auch nicht, was denkbar wäre, die Annahme der Zahlung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die 3 Monate abhängig gemacht (wie dies im Hypothekenkredit üblich ist). Will sie diese Wirkung nicht, so muß sie die Annahme der Zahlung ausdrücklich verweigern. (vgl. hierzu 367 Abs. 2 BGB, wo ein Ablehnungsrecht impliziert ist). Da der Kreditgeber die Zahlung angenommen hat, ist die Schuld insoweit erloschen. Rückrechnungszeitpunkt ist damit auf jeden Fall der Januar (selbst wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt wäre.) Daß dies korrekt ist ergibt sich schon daraus, weil ja dem Schuldner auch die Anlagezinsen vorenthalten werden sowie die Kreditzinsen noch berechnet werden. Dies ist bei Umschuldungen, bei den verfrüht umgeschuldet wurde, ständige Rechtsprechung. b) Berechnung mit CALS Die Zinsrückrechnung bei einer Teilrückzahlung ist durchaus mit CALS möglich. Dabei muß man lediglich mit dem Dreisatz operieren. CALS wirft nämlich bei Tilgung der gesamten Restschuld die zu erstattenden Zinsen aus. Die Frage lautet also: Bei Tilgung der gesamten Restschuld (exkl. der Zinsen) von X DM wären Y DM Zinsen zu erstatten. Bei Tilgung von nur Z DM wären somit zu erstatten = Z : X * Y DM. Nimmt man die übliche Einstellung der Kreditwirtschaft mit der vom BGH akzeptierten 78er Methode, die als staffelmäßige Methode i.s. des 11 VerbrKreditG anerkannt ist (Einstellung U in CALS), so ergibt dies für den folgende Werte: Restschuld Restzinsen Einzahlung ,35 DM 7.856,52 DM ,00 DM Rückerstattungsbetrag: /37.443,35 * 7.856,52 = 4670,27 DM Dies sind immerhin bereits mehr als die 3.839,51 DM, die die AKB anbietet. Differenz 830,76 DM. c) Rückrechnung der Restschuldversicherungsprämie
6 6 Bei dieser Rechnung ist jedoch die Restschuldversicherung noch gar nicht berücksichtigt. Nach einer Anweisung des BAV sind Restschuldversicherungsprämien nur auf tatsächlich ausstehende Kredite zu berechnen. Danach ist auch bzgl. des zurückgezahlten Betrages die Restschuldversicherung zu vergüten. Dies erfolgt in Deutschland wegen des insoweit unsinnigen und undurchsichtigen Versicherungssystems nach sog. Rückkaufswerttabellen. Eine solche Tabelle müßte dem Vertrag beigelegen haben. Wenn dies nicht erreichbar ist, hilft folgender Trick für eine annähernde Berechnung. In den USA wird die Restschuldversicherung nach der gleichen 78er Methode wie die Zinsen zurückgerechnet, da auch die Prämien degressiv anfallen. Wenn man nun in CALS dies errechnen will, so muß man die gesamten Kosten der Restschuldversicherung, wie sie in der Kreditnachrechnung mit 1935,02 DM angegeben sind, als Kreditkosten statt als RSV buchen. Dann ergibt sich in der Eingabemaske ein Betrag an Kreditgebühren von ,68 DM. Die RSV-Prämie ist dafür zu löschen. Dann ergibt der Ratenplan bei Zinsrückrechnung für den folgende Werte: Restschuld Restzinsen Einzahlung ,69 DM 7.561,16 DM ,00 DM Rückerstattungsbetrag: /35.803,69 * 7.561,16 = 4.700,52 DM Dies sind noch etwas mehr als die 3.839,51 DM, die die AKB anbietet. (Differenz 861,02 DM) Gleichwohl wird man im vorliegenden Fall diese Methode dann nicht wählen, wenn bereits die volle RSV zu vergüten ist, weil sie im Effektivzins nicht mitangegeben wurde. d) Berechnungsformel Die AKB verwendet nun für die Zinsrückrechnung die sogenannte quadratische Rückrechnungsformel. Der BGH (vgl. FIS/BGH) hat die 78er Methode, die die Umkehrung der Uniformmethode bei der Zinsrückrechnung darstellt, vor geraumer Zeit für zulässig erachtet. Die quadratische Formel ist eine zulasten der Verbraucher erfolgende Vereinfachung. Sie wird in der Literatur einhellig abgelehnt und auch in der Rechtsprechung (vgl. z.b. LG Köln, vom: , Az: 26 O 247/91 ) nicht akzeptiert. (zum ganzen Reifner, Handbuch des Kreditrechts, 1. Kapitel mit ausführlichen mathematischen Erläuterungen) Insofern verstößt die Formel gegen 12 Abs. 2 VerbrKreditG, der eine staffelmäßige Berechnung erfordert. Eine Zinsstaffel errechnet sich aber immer nach der Formel (Laufzeit * Laufzeit +1) und nicht nach dem Quadrat der Laufzeiten. In CALS muß diese Einstellung mit U als Berechnungsmethode gewählt werden. Die Voreinstellung ist allerdings F. Diese finanzmathematisch allein korrekte Methode dürfte wohl letztlich auch in der Rechtsprechung dominieren. Es ist nämlich
7 7 nicht einzusehen, warum der Effektivzins bei Angabe und Wucher nach Rechtsprechung und Gesetzgeber nicht mehr nach der Uniformmethode berechnet werden darf, weil sie zu ungenau ist, in der Rückrechnung diese Methode aber weiter angewandt werden kann. Die Unterschiede können leicht aus dem Vergleich beider Einstellungen entnommen werden und sind je nach Zeitpunkt überwiegend eher zugunsten der Verbraucher. e) Verrechnung der Zinsrückvergütung auf die Restraten Die AKB beläßt es bei der Ratenhöhe und verkürzt lediglich die Laufzeit. Dies ist wiederum ein recht schlechter Trick, weil durch eine Laufzeitverkürzung die Tilgung eher eintritt und damit entsprechend weniger Zinsen angefallen wären. Diese Zinsen hätten ebenfalls gutgebracht werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß durch Vereinbarung die Zinsen in jeder Rate in gleicher Proportion fällig werden (nicht entstehen vgl. dazu die Erläuterung in Reifner a.a.o.). Das bedeutet, daß die Rückzahlungssumme zzgl. der herauszurechnenden Restzinsen, also ( ,52) = ,52 gleichmäßig auf die Restraten zu verteilen sind. Dies bedeutet, daß der Kreditnehmer statt der ausstehenden (72-9) = 63 Raten à 718,- DM (= DM) nur noch ( ,52 =) ,48 DM geteilt durch 63 also 63 Raten à 290,08 DM zu zahlen hat. Dies ist allein die korrekte Abrechnung bei vorzeitiger Rückzahlung.
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