Stellungnahme zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes AZ: IVb
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- Klemens Franke
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1 Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠10730 Berlin Friedrichstraße 83 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠ Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb4 Rochusstraße Bonn Berlin, 25. November 2016 Stellungnahme zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes AZ: IVb Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihr Schreiben vom 03. November 2016 sowie die Übersendung des Entwurfs eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes und die Möglichkeit zur Stellungnahme danken wir. Die geplanten Gesetzesänderungen sind u. E. gut geeignet, die Attraktivität der Förderung für den Anleger im Hinblick auf die finanziellen Anreize sowie Planbarkeit und Flexibilität bei der Riester Förderung zu erhöhen. Dennoch sehen wir einige grundsätzliche und verfahrenstechnische Unstimmigkeiten. Um die private Altersvorsorge gegenüber der durch diesen Entwurf weiter gestärkten betrieblichen Altersvorsorge nicht zu benachteiligen, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Anhebung der Grundzulage (jeweils Art. 9 Änderung des EStG, Nr. 9, 84 EStG E) Die Anhebung der Grundzulage um nur 11 p. a. ist angesichts einer seit 2008 unveränderten Zulagehöhe als zu gering anzusehen. Hier wäre eine Erhöhung auf 196 angemessen und zudem durch zwölf (Monate) teilbar. Hilfsweise könnte eine Kinderzulage für alle Kinder (nicht nur vor 2008 geborene) in den Entwurf aufgenommen werden. Eine Änderung der Zulage(n) hätte zudem eine Änderung in der AltvPIBV zur Folge, da diese noch eine Grundzulage von nur 154 berücksichtigt. Für ausreichenden Vorlauf sollten diese AltPIBV Änderungen aber erst zum wirksam werden. 2. Anhebung Sonderausgabenabzug/fixer (gedeckelter) Eigenbeitrag (Nr. 9, 10a I EStG) Durch die starke Fokussierung auf die Erhöhung der Attraktivität der Betriebsrente (u.a. Förderbetrag, Steuerfreiheit bis zu 7% der BBG) droht ein Ungleichgewicht zwischen der privaten und der betrieblichen Vorsorge. Deshalb sollte im Gleichklang mit der Verbes 1
2 serung bei der betrieblichen Altersvorsorge auch die Attraktivität der privaten Altersvorsorge erhöht werden: durch eine Anhebung des steuerlichen Förderrahmens von auf (= 12 x 250 ) sowie einen gedeckelten Eigenbeitrag für Einkommensgruppen bis Verzinsung des Wohnförderkontos ( 92a Abs. 2 S. 3 EStG) Wir regen an, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die überfällige Änderung der Regelung zur jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos vorzunehmen. Derzeit beträgt die jährliche "Verzinsung" des Wohnförderkontos 2 %. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das in Form von Tilgungsleistungen entstandene Immobilienvermögen analog der Wertentwicklung einer alternativen Kapitalanlage fair nachgelagert besteuert wird. Vor dem Hintergrund des inzwischen extrem niedrigen Kapitalmarkt Zinsniveau ist diese Regelung nicht mehr plausibel und vielen Interessenten auch nicht mehr vermittelbar. Wir plädieren dafür, die Verzinsung auf maximal 1 % abzusenken. 4. Abschaffung Einwilligung an den Dienstherren bei Beamten ( 10a EStG) Die Berechnung der zu gewährenden Zulage bei der ZfA kann bei diesem Personenkreis nur erfolgen, wenn der Kunde (Beamte) die Zustimmung zur Datenübermittlung seiner Bezüge an die ZfA erteilt hat. Die Einwilligung hat gegenüber der für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stelle beziehungsweise dem die Versorgung gewährleistenden oder dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen. Durch die zusätzlich notwendige Einwilligung des Beamten bei seinem jeweiligen Dienstherren wird der Prozess der Zulagebeantragung für alle Beteiligten fehleranfällig und aufwändig. Dieses Verfahren sorgt seit Jahren für erheblichen Aufwand auf Seiten der ZfA und der Anbieter und zudem für Unverständnis bei dem betroffenen Personenkreis. Zu begrüßen wäre eine schlanke Regelung analog der zur Einwilligung/Bevollmächtigung: Formulierungsvorschlag: In 10a EStG wird folgender Absatz 2b eingefügt: Hat der Steuerpflichtige im Sinne des Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr.1 bis Nr.5 den Anbieter nach 89 Absatz 1a bevollmächtigt oder liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach 89 Absatz 1 vor, gilt die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt. Die gesonderte Einwilligung des Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Stelle ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. 5. Abgleich beim Einwohnermeldeamt/Finanzamt bezüglich Nachweis der Selbstnutzung des Zulageberechtigten ( 92a EStG) Die Überwachung des Förderobjekts und der weiteren Fördervoraussetzungen, inkl. Reinvestition, sollte zentral durch die ZfA erfolgen (in Fällen der Entnahme wie auch nach erfolgter Darlehensgewährung durch den Anbieter). Ein derartiges Verfahren ( 91 EStG) besteht bei der ZfA bereits in den Fällen, in denen der Kunde den Altersvorsorge Eigenheimbetrag nach erfolgter Bewilligung durch die ZfA aus seinem Altersvorsorgevertrag entnommen hat. Ein elektronischer Datenabgleich bzw. austausch ist einfacher und gewährleistet eine effizientere Abwicklung. Formulierungsvorschlag: In 92a Abs. 1 EStG wird folgender Satz 6 eingefügt: Die zentrale Stelle überprüft die Aufnahme der Selbstnutzung im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach 91 EStG. 2
3 6. Mitteilung der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase spätestens bis zum Ablauf der zweiten Monats ( 92a Abs. 2 S. 7 EStG) Eine Meldefrist von bis zu 2 Monaten halten wir für zu kurz aufgrund ggf. bestehenden Klärungsbedarfs mit dem Kunden. Es steht zu befürchten, dass nach erfolgter Meldung aufgrund nachträglicher Ereignisse (z.b. Korrekturen auf dem Darlehenskonto wegen Zulagen) im Nachgang mit Korrekturbuchungen zu rechnen ist, die bei einer längeren Meldefrist nicht anfallen würden. 7. Zulagerückforderung (Art. 9, Nr. 10, Nr. 16 Änderung 90, 92, 92a EStG) Zur Neuregelung bei der Zulagerückforderung ist Folgendes festzustellen: Die in 90 Abs. 3a EStG E vorgesehene und auf Rz. 271 f. des BMF Schreibens vom beruhende Regelung zur Festsetzung des Rückforderungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten muss u. E. noch erweitert werden. Denn neben den in 90 Abs. 3a EStG E geregelten Fällen gibt es weitere Konstellationen, in denen nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Festsetzung des Rückforderungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten zu erfolgen hat. Diese sollten zur Klarheit zukünftig ebenfalls in 90 EStG geregelt sein. Konkret geht es um die Zulagerückforderung nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Altersvorsorgevertrag (vgl. Rz. 270 Satz 3 des BMF Schreibens vom ) sowie um die Zulagerückforderungen nach unmittelbarer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG (vgl. BMF Schreiben vom ). Formulierungsvorschläge: - Dem 90 Abs. 3 EStG wird folgender Satz angefügt: Ist die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag gegenüber dem Zulageberechtigten fest Abs. 3a Satz 2 EStG wird wie folgt gefasst: Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge Eigenheimbetrags im Sinne des 92a Absatz 1 oder nach einer unmittelbaren Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrages nicht ausreicht. 8. Anbieterhaftung bei fehlerhafter Datenübermittlung ( 96 Abs. 2 EStG E) Gemäß geplanter Änderung für 96 Abs. 2 soll zukünftig alleine der Anbieter (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt) für evt. Steuerausfälle in die Haftung genommen werden. Der Kunde haftet gesamtschuldnerisch nur noch dann, wenn er von den unrichtigen oder unvollständigen Daten Kenntnis hat. Eine solche Regelung führt dazu, dass der Kunde seine ggf. zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile behält und der Anbieter für diese gegenüber den Finanzbehörden aufkommen muss. Nach der Begründung ist Ziel der Änderung, 3
4 Anreize beim Anbieter zu schaffen, die Datenqualität zu verbessern. Bei einer einseitigen Haftung durch den Anbieter, besteht aber kaum Mitwirkungsinteresse beim Kunden. Die derzeitige Formulierung von 96 Abs. 2 erscheint Ziel führender, da aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung von Anbieter und Zulageempfänger beide Vertragspartner ein Interesse an einer hohen Datenqualität haben. Zudem wurde durch 93c Abs. 3 AO im Rahmen des StModernG eine siebenjährige Frist eingeführt, innerhalb dieser der Anbieter zu korrigieren oder zu stornieren hat, falls er feststellt, dass die von ihm zu übermittelnden Daten unzutreffend waren bzw. die Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten nicht vorlagen. Diese Korrektur bzw. Stornierung löst dann ggf. eine geänderte Steuerfestsetzung ( 175b AO neu ) innerhalb der nach 171 Abs. 10a AO ( neu ) im Ablauf gehemmten Festsetzungsfrist aus. Diese Frist macht u. E. eine Haftungsregelung, wie sie 96 Abs. 2 EStG E vorsieht, überflüssig. Die Begründung des 96 Abs. 2 EStG E, dass Steuern entgehen würden, da Festsetzungsfristen ablaufen, ist aufgrund des neuen 93c Abs. 3 AO i.v.m den 175b und 171 Abs. 10a AO nicht haltbar. Die Einführung neuer Haftungsregelungen sollte daher zumindest bis zur Auswertung dieses neuen Instrumentariums zurückgestellt werden. Petitum: Die Neuregelung zur Anbieterhaftung in 96 Abs. 2 EStG E sollte ersatzlos entfallen. 9. Aufgabe Selbstnutzung (Art. 9, Nr. 12 c), Änderung 92a Abs. 3 EStG E) a) Zu Nummer 12 c), cc) 92a Abs. 3 S. 7 EStG E: Die Erfahrungen zeigen, dass die Feststellung der Aufgabe der Selbstnutzung stets nicht mit der ersten Kundenmitteilung möglich ist. In der Regel erfolgt nur eine Mitteilung zum Wohnsitzwechsel durch den Kunden. Aufgrund unbestimmter Zumeldungen und fehlenden Angaben (insbesondere relevante Meldedaten) müssen Kunden im Nachgang vom Anbieter mehrmals angeschrieben werden, bevor die Aufgabe der Selbstnutzung zuverlässig feststeht. Die weitere Beurteilung hängt also davon ab, ob bzw. wann der Anbieter vom Kunden eine qualifizierte Rückmeldung erhält. Vor diesem Hintergrund sollte nicht auf die Anzeige des Zulageberechtigten als Zeitpunkt für den Fristbeginn abgestellt werden, sondern auf die Kenntnis des Anbieters über die Aufgabe der Selbstnutzung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung möglich: Formulierungsvorschlag (Nr. 12 c) cc) 92a Abs. 3 S. 7): - In Satz 7 wird vor dem Wort mitgeteilt die Wörter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Kenntnisnahme des Anbieters über die Aufgabe der Selbstnutzung folgt. eingefügt. b) Zu Nummer 12 c), dd), ccc) erfolgt folgende redaktionelle Anmerkung: In 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 EStG E sollte nach dem Wort dem das Wort er eingefügt werden. c) Zu Nummer 12 c), ee) und gg) erfolgt folgende redaktionelle Anmerkung: Nach 92a Abs. 3 Satz 10 und 12 EStG E setzt eine Vermeidung der vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos voraus, dass der Zulageberechtigte im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung den Zeitpunkt der Reinvestition bzw. Wiederaufnahme der Selbstnutzung 4
5 anzeigt. Diese Regelung ist nicht praxistauglich und würde zu einer weitgehenden Aushöhlung der Reinvestitionsmöglichkeiten bzw. der Möglichkeit zur Wiederaufnahme der Selbstnutzung führen. Denn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung kann der Zulageberechtigte in aller Regel noch keinen genauen Zeitpunkt für die Reinvestition bzw. Wiederaufnahme der Selbstnutzung benennen. Sachgerecht wäre es aus unserer Sicht, auf eine Absicht des Zulageberechtigten zur Reinvestition/Wiederaufnahme der Selbstnutzung innerhalb der gesetzlich geregelten Frist abzustellen. Nach dem Wortlaut des 92a Abs. 3 Satz 10 EStG E handelt es sich auch bei der Anzeige der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht um eine Voraussetzung für die Vermeidung der vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos. Dies ist aus unserer Sicht zu korrigieren, da die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht wertungsmäßig der Aufgabe der Selbstnutzung entspricht und daher grundsätzlich zur vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos führt (vgl. 92a Abs. 3 Satz 11 EStG). Formulierungsvorschlag: - 92a Abs. 3 Satz 10 EStG wird wie folgt gefasst: Satz 9 Nummer 1 und 2 setzen voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht zur fristgemäßen Reinvestition im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt; eine Aufgabe der Reinvestitionsabsicht hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, anzuzeigen. - 92a Abs. 3 Satz 12 EStG wird wie folgt gefasst: Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht zur fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 oder der Anzeige der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt Flexibilisierung zur Kleinbetragsrente (Art. 14 Änderung des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes, Nr. 1) Die vorgesehene Flexibilisierung der Auszahlung einer Kleinbetragsrente ist zu begrüßen. Allerdings verfehlt die Neuregelung ihre Zielsetzung, weil die vorgesehene Frist für das Wahlrecht zur Auszahlung der Renten Abfindung zu kurz bemessen ist. Erst mit Beginn der Auszahlungsphase kann dem Kunden gegenüber dazu eine Zusage gemacht werden. Es wäre nicht hilfreich, wenn vorab ohne dass feststeht, ob diese Option besteht eine Entscheidung zur Auszahlung der Kleinbetragsrente getroffen werden muss. Die Möglichkeit der Kleinbetragsabfindung sollte mit dem verbleibenden Altersvorsorgevermögen generell zu Beginn der Auszahlungsphase beurteilt werden. So könnten zukünftig Fälle vermieden werden, in denen das Kundenvermögen vor einer (30 % igen) Kapitalauszahlung zwar knapp oberhalb der Grenze zur Kleinbetragsabfindung lag, durch die 30%ige Kapitalauszahlung dann aber im Nachgang trotzdem (sehr geringe) Rentenbeträge an den Kunden ausgezahlt werden müssen. 5
6 11. Änderung der Übergangsvorschrift (Art. 14 Änderung des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes, Nr. 6) Hier stellt sich die Frage, ob die Änderung in den aktuell geltenden Altersvorsorgeprodukten (aktuelles Zertifikat), d.h. für das laufende Neugeschäft, (mittels Änderungsanzeige) nachgezogen werden kann oder die neue Vorschrift nur bei einer erneuten Zertifizierung zu beachten ist. Wir gehen davon aus, dass Ersteres der Fall ist, d.h. dass wir diese Änderung übernehmen können, aber nicht müssen. Wir bitten um Berücksichtigung der oben genannten Punkte und stehen für Rückfragen sowie weitere Erläuterungen bzw. Informationen bereit. Mit freundlichen Grüßen 6
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