Stellungnahme zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes AZ: IVb

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes AZ: IVb"

Transkript

1 Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠10730 Berlin Friedrichstraße 83 ٠ Berlin Telefon 030 / ٠ Telefax 030 / Postfach ٠ Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb4 Rochusstraße Bonn Berlin, 25. November 2016 Stellungnahme zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes AZ: IVb Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihr Schreiben vom 03. November 2016 sowie die Übersendung des Entwurfs eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes und die Möglichkeit zur Stellungnahme danken wir. Die geplanten Gesetzesänderungen sind u. E. gut geeignet, die Attraktivität der Förderung für den Anleger im Hinblick auf die finanziellen Anreize sowie Planbarkeit und Flexibilität bei der Riester Förderung zu erhöhen. Dennoch sehen wir einige grundsätzliche und verfahrenstechnische Unstimmigkeiten. Um die private Altersvorsorge gegenüber der durch diesen Entwurf weiter gestärkten betrieblichen Altersvorsorge nicht zu benachteiligen, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Anhebung der Grundzulage (jeweils Art. 9 Änderung des EStG, Nr. 9, 84 EStG E) Die Anhebung der Grundzulage um nur 11 p. a. ist angesichts einer seit 2008 unveränderten Zulagehöhe als zu gering anzusehen. Hier wäre eine Erhöhung auf 196 angemessen und zudem durch zwölf (Monate) teilbar. Hilfsweise könnte eine Kinderzulage für alle Kinder (nicht nur vor 2008 geborene) in den Entwurf aufgenommen werden. Eine Änderung der Zulage(n) hätte zudem eine Änderung in der AltvPIBV zur Folge, da diese noch eine Grundzulage von nur 154 berücksichtigt. Für ausreichenden Vorlauf sollten diese AltPIBV Änderungen aber erst zum wirksam werden. 2. Anhebung Sonderausgabenabzug/fixer (gedeckelter) Eigenbeitrag (Nr. 9, 10a I EStG) Durch die starke Fokussierung auf die Erhöhung der Attraktivität der Betriebsrente (u.a. Förderbetrag, Steuerfreiheit bis zu 7% der BBG) droht ein Ungleichgewicht zwischen der privaten und der betrieblichen Vorsorge. Deshalb sollte im Gleichklang mit der Verbes 1

2 serung bei der betrieblichen Altersvorsorge auch die Attraktivität der privaten Altersvorsorge erhöht werden: durch eine Anhebung des steuerlichen Förderrahmens von auf (= 12 x 250 ) sowie einen gedeckelten Eigenbeitrag für Einkommensgruppen bis Verzinsung des Wohnförderkontos ( 92a Abs. 2 S. 3 EStG) Wir regen an, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um die überfällige Änderung der Regelung zur jährlichen Erhöhung des Wohnförderkontos vorzunehmen. Derzeit beträgt die jährliche "Verzinsung" des Wohnförderkontos 2 %. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das in Form von Tilgungsleistungen entstandene Immobilienvermögen analog der Wertentwicklung einer alternativen Kapitalanlage fair nachgelagert besteuert wird. Vor dem Hintergrund des inzwischen extrem niedrigen Kapitalmarkt Zinsniveau ist diese Regelung nicht mehr plausibel und vielen Interessenten auch nicht mehr vermittelbar. Wir plädieren dafür, die Verzinsung auf maximal 1 % abzusenken. 4. Abschaffung Einwilligung an den Dienstherren bei Beamten ( 10a EStG) Die Berechnung der zu gewährenden Zulage bei der ZfA kann bei diesem Personenkreis nur erfolgen, wenn der Kunde (Beamte) die Zustimmung zur Datenübermittlung seiner Bezüge an die ZfA erteilt hat. Die Einwilligung hat gegenüber der für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stelle beziehungsweise dem die Versorgung gewährleistenden oder dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen. Durch die zusätzlich notwendige Einwilligung des Beamten bei seinem jeweiligen Dienstherren wird der Prozess der Zulagebeantragung für alle Beteiligten fehleranfällig und aufwändig. Dieses Verfahren sorgt seit Jahren für erheblichen Aufwand auf Seiten der ZfA und der Anbieter und zudem für Unverständnis bei dem betroffenen Personenkreis. Zu begrüßen wäre eine schlanke Regelung analog der zur Einwilligung/Bevollmächtigung: Formulierungsvorschlag: In 10a EStG wird folgender Absatz 2b eingefügt: Hat der Steuerpflichtige im Sinne des Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr.1 bis Nr.5 den Anbieter nach 89 Absatz 1a bevollmächtigt oder liegt dem Anbieter ein Zulageantrag nach 89 Absatz 1 vor, gilt die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt. Die gesonderte Einwilligung des Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Stelle ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. 5. Abgleich beim Einwohnermeldeamt/Finanzamt bezüglich Nachweis der Selbstnutzung des Zulageberechtigten ( 92a EStG) Die Überwachung des Förderobjekts und der weiteren Fördervoraussetzungen, inkl. Reinvestition, sollte zentral durch die ZfA erfolgen (in Fällen der Entnahme wie auch nach erfolgter Darlehensgewährung durch den Anbieter). Ein derartiges Verfahren ( 91 EStG) besteht bei der ZfA bereits in den Fällen, in denen der Kunde den Altersvorsorge Eigenheimbetrag nach erfolgter Bewilligung durch die ZfA aus seinem Altersvorsorgevertrag entnommen hat. Ein elektronischer Datenabgleich bzw. austausch ist einfacher und gewährleistet eine effizientere Abwicklung. Formulierungsvorschlag: In 92a Abs. 1 EStG wird folgender Satz 6 eingefügt: Die zentrale Stelle überprüft die Aufnahme der Selbstnutzung im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach 91 EStG. 2

3 6. Mitteilung der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase spätestens bis zum Ablauf der zweiten Monats ( 92a Abs. 2 S. 7 EStG) Eine Meldefrist von bis zu 2 Monaten halten wir für zu kurz aufgrund ggf. bestehenden Klärungsbedarfs mit dem Kunden. Es steht zu befürchten, dass nach erfolgter Meldung aufgrund nachträglicher Ereignisse (z.b. Korrekturen auf dem Darlehenskonto wegen Zulagen) im Nachgang mit Korrekturbuchungen zu rechnen ist, die bei einer längeren Meldefrist nicht anfallen würden. 7. Zulagerückforderung (Art. 9, Nr. 10, Nr. 16 Änderung 90, 92, 92a EStG) Zur Neuregelung bei der Zulagerückforderung ist Folgendes festzustellen: Die in 90 Abs. 3a EStG E vorgesehene und auf Rz. 271 f. des BMF Schreibens vom beruhende Regelung zur Festsetzung des Rückforderungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten muss u. E. noch erweitert werden. Denn neben den in 90 Abs. 3a EStG E geregelten Fällen gibt es weitere Konstellationen, in denen nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Festsetzung des Rückforderungsbetrags gegenüber dem Zulageberechtigten zu erfolgen hat. Diese sollten zur Klarheit zukünftig ebenfalls in 90 EStG geregelt sein. Konkret geht es um die Zulagerückforderung nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Altersvorsorgevertrag (vgl. Rz. 270 Satz 3 des BMF Schreibens vom ) sowie um die Zulagerückforderungen nach unmittelbarer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG (vgl. BMF Schreiben vom ). Formulierungsvorschläge: - Dem 90 Abs. 3 EStG wird folgender Satz angefügt: Ist die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag gegenüber dem Zulageberechtigten fest Abs. 3a Satz 2 EStG wird wie folgt gefasst: Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge Eigenheimbetrags im Sinne des 92a Absatz 1 oder nach einer unmittelbaren Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrages nicht ausreicht. 8. Anbieterhaftung bei fehlerhafter Datenübermittlung ( 96 Abs. 2 EStG E) Gemäß geplanter Änderung für 96 Abs. 2 soll zukünftig alleine der Anbieter (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt) für evt. Steuerausfälle in die Haftung genommen werden. Der Kunde haftet gesamtschuldnerisch nur noch dann, wenn er von den unrichtigen oder unvollständigen Daten Kenntnis hat. Eine solche Regelung führt dazu, dass der Kunde seine ggf. zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile behält und der Anbieter für diese gegenüber den Finanzbehörden aufkommen muss. Nach der Begründung ist Ziel der Änderung, 3

4 Anreize beim Anbieter zu schaffen, die Datenqualität zu verbessern. Bei einer einseitigen Haftung durch den Anbieter, besteht aber kaum Mitwirkungsinteresse beim Kunden. Die derzeitige Formulierung von 96 Abs. 2 erscheint Ziel führender, da aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung von Anbieter und Zulageempfänger beide Vertragspartner ein Interesse an einer hohen Datenqualität haben. Zudem wurde durch 93c Abs. 3 AO im Rahmen des StModernG eine siebenjährige Frist eingeführt, innerhalb dieser der Anbieter zu korrigieren oder zu stornieren hat, falls er feststellt, dass die von ihm zu übermittelnden Daten unzutreffend waren bzw. die Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten nicht vorlagen. Diese Korrektur bzw. Stornierung löst dann ggf. eine geänderte Steuerfestsetzung ( 175b AO neu ) innerhalb der nach 171 Abs. 10a AO ( neu ) im Ablauf gehemmten Festsetzungsfrist aus. Diese Frist macht u. E. eine Haftungsregelung, wie sie 96 Abs. 2 EStG E vorsieht, überflüssig. Die Begründung des 96 Abs. 2 EStG E, dass Steuern entgehen würden, da Festsetzungsfristen ablaufen, ist aufgrund des neuen 93c Abs. 3 AO i.v.m den 175b und 171 Abs. 10a AO nicht haltbar. Die Einführung neuer Haftungsregelungen sollte daher zumindest bis zur Auswertung dieses neuen Instrumentariums zurückgestellt werden. Petitum: Die Neuregelung zur Anbieterhaftung in 96 Abs. 2 EStG E sollte ersatzlos entfallen. 9. Aufgabe Selbstnutzung (Art. 9, Nr. 12 c), Änderung 92a Abs. 3 EStG E) a) Zu Nummer 12 c), cc) 92a Abs. 3 S. 7 EStG E: Die Erfahrungen zeigen, dass die Feststellung der Aufgabe der Selbstnutzung stets nicht mit der ersten Kundenmitteilung möglich ist. In der Regel erfolgt nur eine Mitteilung zum Wohnsitzwechsel durch den Kunden. Aufgrund unbestimmter Zumeldungen und fehlenden Angaben (insbesondere relevante Meldedaten) müssen Kunden im Nachgang vom Anbieter mehrmals angeschrieben werden, bevor die Aufgabe der Selbstnutzung zuverlässig feststeht. Die weitere Beurteilung hängt also davon ab, ob bzw. wann der Anbieter vom Kunden eine qualifizierte Rückmeldung erhält. Vor diesem Hintergrund sollte nicht auf die Anzeige des Zulageberechtigten als Zeitpunkt für den Fristbeginn abgestellt werden, sondern auf die Kenntnis des Anbieters über die Aufgabe der Selbstnutzung. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung möglich: Formulierungsvorschlag (Nr. 12 c) cc) 92a Abs. 3 S. 7): - In Satz 7 wird vor dem Wort mitgeteilt die Wörter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Kenntnisnahme des Anbieters über die Aufgabe der Selbstnutzung folgt. eingefügt. b) Zu Nummer 12 c), dd), ccc) erfolgt folgende redaktionelle Anmerkung: In 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 5 EStG E sollte nach dem Wort dem das Wort er eingefügt werden. c) Zu Nummer 12 c), ee) und gg) erfolgt folgende redaktionelle Anmerkung: Nach 92a Abs. 3 Satz 10 und 12 EStG E setzt eine Vermeidung der vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos voraus, dass der Zulageberechtigte im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung den Zeitpunkt der Reinvestition bzw. Wiederaufnahme der Selbstnutzung 4

5 anzeigt. Diese Regelung ist nicht praxistauglich und würde zu einer weitgehenden Aushöhlung der Reinvestitionsmöglichkeiten bzw. der Möglichkeit zur Wiederaufnahme der Selbstnutzung führen. Denn zum Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung kann der Zulageberechtigte in aller Regel noch keinen genauen Zeitpunkt für die Reinvestition bzw. Wiederaufnahme der Selbstnutzung benennen. Sachgerecht wäre es aus unserer Sicht, auf eine Absicht des Zulageberechtigten zur Reinvestition/Wiederaufnahme der Selbstnutzung innerhalb der gesetzlich geregelten Frist abzustellen. Nach dem Wortlaut des 92a Abs. 3 Satz 10 EStG E handelt es sich auch bei der Anzeige der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht um eine Voraussetzung für die Vermeidung der vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos. Dies ist aus unserer Sicht zu korrigieren, da die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht wertungsmäßig der Aufgabe der Selbstnutzung entspricht und daher grundsätzlich zur vorzeitigen Besteuerung des Wohnförderkontos führt (vgl. 92a Abs. 3 Satz 11 EStG). Formulierungsvorschlag: - 92a Abs. 3 Satz 10 EStG wird wie folgt gefasst: Satz 9 Nummer 1 und 2 setzen voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht zur fristgemäßen Reinvestition im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt; eine Aufgabe der Reinvestitionsabsicht hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, anzuzeigen. - 92a Abs. 3 Satz 12 EStG wird wie folgt gefasst: Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht zur fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 oder der Anzeige der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt Flexibilisierung zur Kleinbetragsrente (Art. 14 Änderung des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes, Nr. 1) Die vorgesehene Flexibilisierung der Auszahlung einer Kleinbetragsrente ist zu begrüßen. Allerdings verfehlt die Neuregelung ihre Zielsetzung, weil die vorgesehene Frist für das Wahlrecht zur Auszahlung der Renten Abfindung zu kurz bemessen ist. Erst mit Beginn der Auszahlungsphase kann dem Kunden gegenüber dazu eine Zusage gemacht werden. Es wäre nicht hilfreich, wenn vorab ohne dass feststeht, ob diese Option besteht eine Entscheidung zur Auszahlung der Kleinbetragsrente getroffen werden muss. Die Möglichkeit der Kleinbetragsabfindung sollte mit dem verbleibenden Altersvorsorgevermögen generell zu Beginn der Auszahlungsphase beurteilt werden. So könnten zukünftig Fälle vermieden werden, in denen das Kundenvermögen vor einer (30 % igen) Kapitalauszahlung zwar knapp oberhalb der Grenze zur Kleinbetragsabfindung lag, durch die 30%ige Kapitalauszahlung dann aber im Nachgang trotzdem (sehr geringe) Rentenbeträge an den Kunden ausgezahlt werden müssen. 5

6 11. Änderung der Übergangsvorschrift (Art. 14 Änderung des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes, Nr. 6) Hier stellt sich die Frage, ob die Änderung in den aktuell geltenden Altersvorsorgeprodukten (aktuelles Zertifikat), d.h. für das laufende Neugeschäft, (mittels Änderungsanzeige) nachgezogen werden kann oder die neue Vorschrift nur bei einer erneuten Zertifizierung zu beachten ist. Wir gehen davon aus, dass Ersteres der Fall ist, d.h. dass wir diese Änderung übernehmen können, aber nicht müssen. Wir bitten um Berücksichtigung der oben genannten Punkte und stehen für Rückfragen sowie weitere Erläuterungen bzw. Informationen bereit. Mit freundlichen Grüßen 6

ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER

ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER ANTWORTENKATALOG MVB RENTE PLUS / RIESTER TEIL C: ZULAGENBEANTRAGUNG INHALTSVERZEICHNIS STAND: 12.05.2014 Seite 1. Wie erfolgt die Zulagenbeantragung? 2 2. Was ist die Zulagenummer? 2 3. Wie erhalte ich

Mehr

TROISDORF ALTERSVORSORGEZULAGE ( RIESTER-ZULAGE )

TROISDORF ALTERSVORSORGEZULAGE ( RIESTER-ZULAGE ) TROISDORF ALTERSVORSORGEZULAGE ( RIESTER-ZULAGE ) Stand: 6. März 2007 INHALT Seite Der Staat fördert die Altersvorsorge 3 Wer kann die Förderung erhalten? 3 Welche Mindesteigenbeiträge muss ich leisten?

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

Informationen zum Riester-Annuitätendarlehen

Informationen zum Riester-Annuitätendarlehen Besondere Informationen über die Förderung bei Darlehen im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes (EigRentG) Gemäß Eigenheimrentengesetz wird das selbstgenutzte Wohneigentum als Teil der Altersvorsorge durch

Mehr

Alter und Vorsorge 11.07.2008

Alter und Vorsorge 11.07.2008 Bürgerinnen und Bürger Alter und Vorsorge Altersvorsorge Alter und Vorsorge 11.07.2008 Fragen und Antworten zum Wohn-Riester Mit dem Eigenheim für das Alter vorsorgen In Zukunft soll auch die selbst genutzte

Mehr

qx-club Berlin am 04.12.2006 Riester-Rente Fakten und Zahlen aus der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen

qx-club Berlin am 04.12.2006 Riester-Rente Fakten und Zahlen aus der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen qx-club Berlin am 04.12.2006 Riester-Rente Fakten und Zahlen aus der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen Ulrich Stolz (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) Sabine Ohsmann (Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Ergänzender Gesetzesvorschlag der bau- und wohnungswirtschaftlichen. Berücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums

Ergänzender Gesetzesvorschlag der bau- und wohnungswirtschaftlichen. Berücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums Ergänzender Gesetzesvorschlag der bau- und wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbände zur angemessenen Berücksichtigung des selbstgenutzten Wohneigentums und des Erwerbs von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften

Mehr

Informationen zur "Riester-Rente"

Informationen zur Riester-Rente Informationen zur "Riester-Rente" Stand: Oktober 2006 Inhalt: 1 Was bedeutet "Riester-Rente"?...2 2 Vor- und Nachteile im Überblick...2 3 Wer wird gefördert?...2 4 Wie werden Beiträge, Zulagen und Renten

Mehr

HAUSHALTE & GELD. Tim Tauber, 44 Jahre, Lagerist, Bruttoeinkommen in 2011: 24.000,-

HAUSHALTE & GELD. Tim Tauber, 44 Jahre, Lagerist, Bruttoeinkommen in 2011: 24.000,- Einstiegszenario Guten Tag, ich möchte mich Ihnen kurz vorstellen. Mein Name ist Tim Tauber. Wir haben kürzlich ein Telefonat geführt, in dem mich zu einem Beratungsgespräch eingeladen haben, um mich über

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Riester FörderRente flex Ein Produkt mit vielen Chancen

Riester FörderRente flex Ein Produkt mit vielen Chancen Riester FörderRente flex Ein Produkt mit vielen Chancen Datum: 10.07.2008 Sehr geehrte die Riester FörderRente flex bietet eine flexible Möglichkeit der privaten Altersvorsorge, welche die Vorteile der

Mehr

elektronische Vorab-Fassung*

elektronische Vorab-Fassung* Deutscher Bundestag Drucksache 16/11529 16. Wahlperiode 22. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung Seite 1, Januar 15, 2009, /data/bt_vorab/1611529.fm, Frame auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Mücke,

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/10818 17. Wahlperiode 16. 10. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge

Mehr

Geschenke vom Staat: mehr, als Sie denken. WohnSparen mit Wüstenrot

Geschenke vom Staat: mehr, als Sie denken. WohnSparen mit Wüstenrot Geschenke vom Staat: mehr, als Sie denken WohnSparen mit Wüstenrot Ihre finanziellen Vorteile jetzt kennenlernen und nutzen! Insbesondere beim Bausparen profitieren Sie von staatlicher Förderung. Wir stellen

Mehr

IfGP: Neuerungen bei der Riester Zulagenförderung

IfGP: Neuerungen bei der Riester Zulagenförderung Datum: 21.03.2012 Herausgeber: Fachstab Privat Branche: Leben Sachgebiet: Allgemeines Nr. 40.1 IfGP: Neuerungen bei der Riester Zulagenförderung Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden am

Mehr

Zusätzliche private Altersvorsorge Informationen für Beamtinnen/Beamte ( Riesterrente )

Zusätzliche private Altersvorsorge Informationen für Beamtinnen/Beamte ( Riesterrente ) Landesverwaltungsamt Berlin Zentraler Personalservice Zusätzliche private Altersvorsorge Informationen für Beamtinnen/Beamte ( Riesterrente ) Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, dieses Informationsblatt

Mehr

Zulageberechtigte 79

Zulageberechtigte 79 Zulageberechtigte 79 79 Zulageberechtigte idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), neu gefasst durch StEUVUmsG v. 8.4.2010 (BGBl. I 2010, 386; BStBl. I 2010, 334) 1 Die in 10a

Mehr

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E

Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr

Mehr

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Deutscher Bundestag Drucksache 16/10579 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des

Mehr

Gut, Besser, Wohn-Riester!

Gut, Besser, Wohn-Riester! DR. HANS-ULRICH KRÜGER MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES FINANZPOLITISCHER SPRECHER SPD-BUNDESTAGSFRAKTION PLATZ DER REPUBLIK 1 11011 BERLIN An die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion Ihr Zeichen /

Mehr

Experten-Forum Riester

Experten-Forum Riester Experten-Forum Riester Auswirkungen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes Wie wirken sich die Änderungen aus? Neue BMF-Rundschreiben Frankfurt, 28.11.2013 Experten-Forum Riester Agenda Änderungen im

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

L99960210079100 O1LVB425

L99960210079100 O1LVB425 O1LVB425 O1LVB455 Unterschrift des Antragstellers Unterschrift gesetzl. Vertreter/Bevollmächtigter O1LVB456 O1LVB427 Unterschrift Ehefrau L99960210079100 O1LVB457 O1LVB458 Die Angaben zu den beitragspflichtigen

Mehr

Ketten-Bausparverträge Bausparer können auch sogenannte Ketten-Bausparverträge abschließen.

Ketten-Bausparverträge Bausparer können auch sogenannte Ketten-Bausparverträge abschließen. Inhaltsverzeichnis Vorwort 2 Ziele der Eigenheimrente 3 Alles Wissenswerte zur Eigenheimrente 4 Für wen gilt die staatliche Förderung? 4 Wie wird gefördert? 6 Was wird gefördert? 12 Neue Anlageformen und

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Zusätzliche private Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärterinnen und -anwärter

Zusätzliche private Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärterinnen und -anwärter Personalblatt Nummer 03/2007 19. Dezember 2007 Informationen über Zusätzliche private Altersvorsorge für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärterinnen und -anwärter Herausgeber: Das Präsidium der Freien

Mehr

SBF-Rechner 15.2 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen

SBF-Rechner 15.2 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen SBF-Rechner 15.2 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen Ausgabewerte für Prozesse der steuerlichen Bestandsführung einfacher und schneller berechnen Aeiforia Produkte...

Mehr

I. Allgemeine Informationen zur Förderung des Arbeitnehmeranteils an die Zusatzversorgung

I. Allgemeine Informationen zur Förderung des Arbeitnehmeranteils an die Zusatzversorgung I. Allgemeine Informationen zur Förderung des Arbeitnehmeranteils an die Zusatzversorgung Warum erhalte ich eigentlich eine staatlich geförderte Riester-Rente? Sie zahlen aus Ihrem monatlichen Nettoeinkommen

Mehr

Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014)

Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014) Häufige Fragen zur sog. Riester-Förderung ( 10a, 79ff EStG) (Stand: Mai 2014) 1. Wer gehört zum förderfähigen Personenkreis? Die Riester-Förderung erhält u. a., wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

Mehr

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München VddB, Postfach 81 08 51, 81901 München Unser Zeichen: J/B - Telefonnummer: - Angabe der Tel.Nr. freiwillig - J/B - 0206000424 wegen Vollmacht siehe

Mehr

Informationen zur Riesterrente

Informationen zur Riesterrente Informationen zur Riesterrente Allgemeines Die derzeitige demographische Entwicklung in Deutschland, die sich negativ auf die gesetzliche Rentenversicherung auswirkt, hat die Bundesregierung im Jahr 2001

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung.

Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung. Aktion Demokratische Gemeinschaft e.v. Februar 2002 Anmerkungen zur Riester-Rente Für Fehler oder Irrtümer übernehmen wir keine Haftung. Auf den folgenden Seiten sind Folien abgedruckt, die die wesentliche

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Antrag auf Verwendung des gebildeten Altersvorsorgevermögens nach 92b Absatz 1 in Verbindung mit 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antrag auf Verwendung des gebildeten Altersvorsorgevermögens nach 92b Absatz 1 in Verbindung mit 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Postanschrift: 10868 Berlin Hotline 03381 21222324 Telefax 03381 21223300 zulagenstelle@drv-bund.de www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Riester Rente als zusätzliche Altersvorsorge!

Riester Rente als zusätzliche Altersvorsorge! Riester Rente als zusätzliche Altersvorsorge! Der Weg zur Riester Rente! 1889 verabschiedet der Reichstag das erste Invaliditäts- und Altersversicherungsgestz 1916 Herabsetzung des Renteneintrittalters

Mehr

Antrag auf Verwendung des gebildeten Altersvorsorgevermögens nach 92b Absatz 1 in Verbindung mit 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antrag auf Verwendung des gebildeten Altersvorsorgevermögens nach 92b Absatz 1 in Verbindung mit 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Postanschrift: 10868 Berlin Hotline 03381 21222324 Telefax 03381 21223300 zulagenstelle@drv-bund.de www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Mehr

Wohn-Riester. Altersvorsorge-Bausparkonto

Wohn-Riester. Altersvorsorge-Bausparkonto Wohn-Riester Altersvorsorge-Bausparkonto Allgemeines Gültigkeit des Gesetzes seit 01.01.2008 Mit Wohn-Riester wird die ersparte Miete einer Geldrente gleichgestellt. Bausparen und Baudarlehen - zertifiziert

Mehr

Riester-Rente Historie

Riester-Rente Historie Riester-Rente Historie Die Riester-Rente entstand im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001 Nettorentenniveau wird von 70% auf 67% reduziert Zusätzliche private Absicherung notwendig

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AVmG)

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AVmG) - 2 - Anlage Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AVmG) Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage

Mehr

Analyse einer möglichen Riesterrente

Analyse einer möglichen Riesterrente Analyse einer möglichen Riesterrente für: Herrn Max Mustermann Die Auswertung wurde erstellt von: Finanzspezialistin Frau Ursula Dreyer Max-Keith-Str. 66 45136 Essen Telefon: 0201-12516854 Telefax: 0201-12516855

Mehr

VBLinfo. Sonderausgabe. Januar 2005. Aus dem Inhalt. Steuerliche Behandlung des Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren. Sehr geehrte Damen und Herren,

VBLinfo. Sonderausgabe. Januar 2005. Aus dem Inhalt. Steuerliche Behandlung des Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren. Sehr geehrte Damen und Herren, Sonderausgabe VBLinfo Januar 2005 Sonderinformation für die beteiligten Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost Informationen zur Weitergabe an die Beschäftigten der Beteiligten (Anlage 4) Aus dem Inhalt

Mehr

Inhaltsübersicht. Riester-Rente. Information

Inhaltsübersicht. Riester-Rente. Information Riester-Rente Information Inhaltsübersicht 1. Grundlagen 2. Förderung der Altersvorsorge 3. Nachgelagerte Besteuerung 4. Begünstigter Personenkreis 5. Ehegatten von zulagenberechtigten Personen 6. Riesterrente

Mehr

Mehr drin als gedacht: Das Kapitaltrennungsverfahren Die Herausforderungen des Steuerrechts in der aktuariellen Praxis

Mehr drin als gedacht: Das Kapitaltrennungsverfahren Die Herausforderungen des Steuerrechts in der aktuariellen Praxis Mehr drin als gedacht: Das Kapitaltrennungsverfahren Die Herausforderungen des Steuerrechts in der aktuariellen Praxis Dr. Christian Weyerstall 1. März 2011, qx-club Köln Grundlagen - Basisformel Basisformel

Mehr

DKM-Forum BiPRO Live. 25. Oktober 2012 Dortmunder Westfalenhalle

DKM-Forum BiPRO Live. 25. Oktober 2012 Dortmunder Westfalenhalle DKM-Forum BiPRO Live 25. Oktober 2012 Dortmunder Westfalenhalle RiesterRente: Jetzt macht die Beratung und Betreuung richtig Spaß Martin Gattung Berater BiPRO e.v. Stephan Hämmerl Vorstand Intelligent

Mehr

Sparkassen Pensionskasse AG

Sparkassen Pensionskasse AG Verbraucherinformation über die geltenden Steuerregelungen Stand: 01.01.2013 Die nachfolgende Darstellung beruht auf dem aktuellen Stand der Steuergesetze. Die Anwendung dieser Steuerregelungen auf die

Mehr

hier: Stellungnahme Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrte Damen und Herren,

hier: Stellungnahme Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrte Damen und Herren, Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin IVA2@bmf.bund.de Nö/Mo 9.09.2014 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

SBF-Rechner 15.1 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen

SBF-Rechner 15.1 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen SBF-Rechner 15.1 Berechnung der Werte zur steuerlichen Bestandsführung bei Riester-Verträgen Ausgabewerte für Prozesse der steuerlichen Bestandsführung einfacher und schneller berechnen Aeiforia Produkte...

Mehr

ALTERSVORSORGE PLANEN. Rürup, Riester oder klassisch? Es gibt viele Arten, sich auf den Ruhestand vorzubereiten wir bieten die drei besten.

ALTERSVORSORGE PLANEN. Rürup, Riester oder klassisch? Es gibt viele Arten, sich auf den Ruhestand vorzubereiten wir bieten die drei besten. ALTERSVORSORGE PLANEN Rürup, Riester oder klassisch? Es gibt viele Arten, sich auf den Ruhestand vorzubereiten wir bieten die drei besten. Sie haben die Wahl zwischen prima, großartig und umwerfend. Kaum

Mehr

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des TMG

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des TMG IHK Schleswig-Holstein 24100 Kiel Frau Hoppenz-Loos per email: hoppenz-loos@dihk.de Recht und Steuern Ihr Ansprechpartner Tina Möller E-Mail tmoeller@kiel.ihk.de Telefon (0431) 5194-258 Fax (0431) 5194-558

Mehr

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK 83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK Der nachstehende 83. Satzungsnachtrag wird gem. 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Artikel

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Entwurf. Stand: 29.9.2004. Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Entwurf. Stand: 29.9.2004. Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Entwurf Stand: 29.9.2004 Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung 2 Anlagen Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Mehr

Förderung von selbst genutzten Wohnimmobilien

Förderung von selbst genutzten Wohnimmobilien Home -> Themen -> Rente -> Grundwissen -> Riester-Rente Förderung von selbst genutzten Wohnimmobilien Die Antworten beziehen sich auf das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Recht das Eigenheimrentengesetz.

Mehr

Synopse zum AltvVerbG

Synopse zum AltvVerbG Synopse zum AltvVerbG 1 Einleitung... 3 2 Zusammenfassung der wesentlichen inhaltlichen Punkte... 4 3 Konkretisierung gemäß Rechtsverordnung AltvPIBV... 7 4 EstG... 10 5 AltZertG... 24 6 AltvDV... 40 7

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Regelungen in 10a / XI. Abschnitt EStG

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Regelungen in 10a / XI. Abschnitt EStG Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Regelungen in 10a / XI. Abschnitt EStG Betriebliche Altersversorgung Tarifliche Vereinbarungen 1. Können Arbeitnehmer gezwungen werden, in tariflich

Mehr

Riester-Zulageantrag - Ausfüllhinweise

Riester-Zulageantrag - Ausfüllhinweise A) Art der Zulageberechtigung Bitte nur bei mittelbarer Zulageberechtigung ankreuzen. Zuständiges Finanzamt/Steuernummer Sofern ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden soll, sind hier das Wohnsitzfinanzamt

Mehr

Antrag auf FiskAL und ALfonds Riester

Antrag auf FiskAL und ALfonds Riester Private Altersvorsorge Riester-renten n FiskAL, die klassische Riester-Rente der ALTE LEIPZIGER n ALfonds Riester, die fondsgebundene Riester-Rente der ALTE LEIPZIGER Antrag auf FiskAL und ALfonds Riester

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Zulageberechtigte. Inhaltsübersicht. A. Allgemeine Erläuterungen zu 79. B. Erläuterungen zu Satz 1: Originär begünstigter Personenkreis...

Zulageberechtigte. Inhaltsübersicht. A. Allgemeine Erläuterungen zu 79. B. Erläuterungen zu Satz 1: Originär begünstigter Personenkreis... 79 79 Zulageberechtigte idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), neu gefasst durch StEUVUmsG v. 8.4.2010 (BGBl. I 2010, 386; BStBl. I 2010, 334), zuletzt geändert durch BeitrRLUmsG

Mehr

Das neue Eigenheimrentengesetz

Das neue Eigenheimrentengesetz Bald wohn ich mietfrei. Mit staatlicher Riesterförderung. Das neue Eigenheimrentengesetz Endlich! Mit Riester in die eigenen vier Wände. Rückwirkend zum 01. Januar 2008 wird auch der Bau oder Kauf von

Mehr

Wohnriester - Förderung

Wohnriester - Förderung Wohnriester - Förderung Gefördert werden folgende Personen: Arbeitnehmer und Selbstständige, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind Kindererziehende (3 Jahre ab Geburt, sog. Pflichtbeitragszeit für

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

SIGNAL IDUNA Global Garant Invest. Leichter leben mit SIGGI der Riester-Rente

SIGNAL IDUNA Global Garant Invest. Leichter leben mit SIGGI der Riester-Rente SIGNAL IDUNA Global Garant Invest Leichter leben mit SIGGI der Riester-Rente Leichter vorsorgen mit SIGGI SIGGI steht für SIGNAL IDUNA Global Garant Invest eine innovative fonds - gebundene Rentenversicherung,

Mehr

Zusätzliche private Alters vorsorge

Zusätzliche private Alters vorsorge Raum für Absenderangaben des Personalservice/der Pensionsstelle Zusätzliche private Alters vorsorge Informationen für Beamtin nen/beamte Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, dieses Informationsblatt

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

Inhaltsverzeichnis FAQ Wohnriester

Inhaltsverzeichnis FAQ Wohnriester Inhaltsverzeichnis FAQ Wohnriester Was ist die neue Eigenheimrente bzw. der Wohnriester? Ab wann gilt das Gesetz? Wofür kann ich die Eigenheimrente bzw. den Wohnriester einsetzen? Wie werden Tilgungsleistungen

Mehr

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes

Mehr

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen Herrn Ministerialrat Peter Rennings Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 28. Februar 2014 613 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Teilwertabschreibung Abs.

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 437/15 (Beschluss) 06.11.15 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014

Mehr

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der

Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, 13.05.2015. An die Mitglieder der KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, 13.05.2015 Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt

Mehr

Die Riester-Rente. Die wichtigsten Punkte der Riester-Rente im Überblick: unabhängig produktneutral - erfahren

Die Riester-Rente. Die wichtigsten Punkte der Riester-Rente im Überblick: unabhängig produktneutral - erfahren Die Riester-Rente Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge durch die Riester-Rente, benannt nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter

Mehr

Analyse einer möglichen Riesterrente

Analyse einer möglichen Riesterrente Analyse einer möglichen Riesterrente für: Herrn Max Pfiffig und Frau Eva Pfiffig Musterweg 1 12345 Musterstadt Die Auswertung wurde erstellt von: Versicherungsbüro Mustermakler Uwe Mustermakler Gut-Beraten-Weg

Mehr

Antrag auf Altersvorsorgezulage

Antrag auf Altersvorsorgezulage Anschrift des jeweiligen Anbieters Name und Anschrift des Antragstellers Feld für Vertragsnummer des Anbieters Antrag auf Altersvorsorgezulage 201 Optionales Feld für TelNr des Antragstellers - Angabe

Mehr

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage

Mehr

der Kinderzulage (Wohn-Riester-Gesetz)

der Kinderzulage (Wohn-Riester-Gesetz) Referentenentwurf Stand: 07. August 2006 Referentenentwurf Gesetz zur verbesserten Einbeziehung des Wohneigentums in die private Altersvorsorge und zur Anhebung der Kinderzulage (Wohn-Riester-Gesetz) V

Mehr

Private Altersvorsorge. Private Altersversorgung. Im Alter das Leben unbeschwert genießen.

Private Altersvorsorge. Private Altersversorgung. Im Alter das Leben unbeschwert genießen. Private Altersvorsorge Private Altersversorgung. Im Alter das Leben unbeschwert genießen. Private Altersvorsorge Private Altersvorsorge: Sie haben die Wahl. Wer seinen Lebensstandard im Alter halten will,

Mehr

Anlage zu Rundschreiben Nr. 21/2008 - ZVK. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

Anlage zu Rundschreiben Nr. 21/2008 - ZVK. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Anlage zu Rundschreiben Nr. 21/2008 - ZVK MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeines 1. Geltungsbereich a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Ideas Embedded GmbH (Betreiberin)

Mehr

Riester-Rente, riestern, Altersvermögensgesetz, gesetzliche Zulagen, staatliche Förderung und viele mehr.

Riester-Rente, riestern, Altersvermögensgesetz, gesetzliche Zulagen, staatliche Förderung und viele mehr. 1. Was ist die Riester-Rente? Sie hören diese Schlagwörter: Riester-Rente, riestern, Altersvermögensgesetz, gesetzliche Zulagen, staatliche Förderung und viele mehr. Berater und die Presse verwenden diese

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

vereinfachte Gegenüberstellung Riester-Rente - Rürup-Rente

vereinfachte Gegenüberstellung Riester-Rente - Rürup-Rente vereinfachte Gegenüberstellung Riester-Rente - Rürup-Rente 1 / 1 Inhaltsverzeichnis: Seite Was ist das?... 2 Wer kann eine Riester-Rente abschließen?... 2 Für wen ist es besonders geeignet?... 2 Ansprüche

Mehr

Wohn-Riester. Finanzieren Sie mit dem Sieger der Stiftung Warentest. Unsere Themen. 1. Warum Wohn-Riester?

Wohn-Riester. Finanzieren Sie mit dem Sieger der Stiftung Warentest. Unsere Themen. 1. Warum Wohn-Riester? Wohn-Riester Finanzieren Sie mit dem Sieger der Stiftung Warentest Unsere Themen 1. Warum Wohn-Riester? 2. Warum finanzieren mit dem LBS-Riestermodell? Unsere Themen 1. Warum Wohn-Riester? 2. Warum finanzieren

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/2712) 19. 10. 2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Drucksache 16/2712

Mehr

D e r P r ä s i d e n t

D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73/74, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz Frau Barbara Leier I B 6 11015 Berlin Kronenstraße 73/74 10117 Berlin

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr