Leistungsvereinbarung
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- Ewald Lang
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1 Leistungsvereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Waltenschwil als Auftraggeberin (nachfolgend Auftraggeberin oder Gemeinde genannt), vertreten durch den Gemeinderat, und dem Trägerverein Bünzpark, mit Sitz in Waltenschwil, Betreiber der Pflegewohngruppe Bünzpark und Wohnen im Bünzpark, als Auftragnehmer, vertreten durch den Vorstand des Trägervereins Bünzpark (nachfolgend Auftragnehmer oder Trägerverein genannt) Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 1
2 Inhalt Einleitung... 4 Zweck der Leistungsvereinbarung... 4 Gesetzliche Grundlagen / Übrige Erlasse... 4 Leitbild / Betriebskonzept... 5 Generelle Aufgaben und Leistungen... 5 Zielsetzungen Leistungsziele Zusammenarbeit Aufnahme in Pflegewohngruppe, Vermietung von Wohnungen... 5 Vereinbarte Leistungen des Auftragnehmers Wohnen im Bünzpark Pflegewohngruppe Dienstleistungen Infrastrukturleistung Ausbildungsleistung... 6 Finanzen Liegenschaften Pflegewohngruppe Gesetzliche Grundlagen / Rechnungsstellung Budget und Rechnung Budget- und Rechnungsgrundsätze Information der Auftraggeberin Erfolgsrechnung, Bilanz und Kontrollstellenbericht Tarifverhandlungen... 7 Defizitgarantie der Auftraggeberin Freiwillige Rückzahlung geleisteter Defizitbeiträge... 8 Investitionsbeiträge Künftige Investitionen Projektrealisierung und Finanzierung Veräusserungen von Liegenschaften... 8 Mitspracherecht der Auftraggeberin... 8 Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 2
3 Aufsichtsrecht Qualitätssicherung Finanz- und Leistungscontrolling... 9 Dauer, Kündigung und Änderung der Vereinbarung... 9 Inkrafttreten... 9 Übergangsregelung...10 Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 3
4 Einleitung Die bisherige Leistungsvereinbarung aus dem Jahr 2010 wurde auf Grund der Erkenntnisse der ersten 4 Betriebsjahre und den veränderten Marktbedingungen überarbeitet. Der Anhang 1 aus dem Jahr 2010 bleibt unverändert bestehen. Gemäss kantonaler Gesetzgebung ist die Gemeinde für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebotes in der Langzeitpflege zuständig. Diese Aufgaben werden von der Gemeinde an die Spitex und an den Trägerverein Bünzpark übertragen. Die Auftraggeberin beteiligt sich an den Kosten gemäss Leistungsvereinbarung. Zweck der Leistungsvereinbarung Mit 11 Abs. 1 des Pflegegesetzes des Kantons Aargau (PflG) wird der Grundsatz der Zuständigkeit der Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes der ambulanten und stationären Langzeitpflege statuiert. Die vorliegende Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Trägerverein wird, gestützt auf 11 Abs. 4 des Pflegegesetzes des Kantons Aargau, gültig ab 1. Januar 2008, abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehung der Vertragsparteien in Bezug auf das Angebot in der Alters- und Pflegebetreuung. Sie definiert in Ergänzung zu den Statuten des Trägervereins Ziele und Leistungen und regelt die finanziellen Beiträge der Auftraggeberin sowie deren Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte. Gesetzliche Grundlagen / Übrige Erlasse Grundlage der vorliegenden Vereinbarung bilden die folgenden Rechtserlasse: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 1994 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand 1. August 2016) Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV) vom 29. September 1995 (Stand 1. Januar 2016) Kantonales Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2016) Kantonale Pflegeverordnung vom 14. November 2007 (Stand 1.Januar 2013) Vertrag Krankenversicherer und Institutionen der Langzeitpflege des Kantons Statuten des Trägervereins Bünzpark vom 22. April 2015 Taxordnung Pflegewohngruppe Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 4
5 Leitbild / Betriebskonzept Der Vorstand des Trägervereins legt die Grundsätze, nach welchen er den Betrieb und die Leistungen anbieten will, in einem Leitbild oder einem Betriebskonzept fest. Generelle Aufgaben und Leistungen Der Auftragnehmer stellt die mit der Leistungsvereinbarung vereinbarte Pflege- und Betreuungsleistung in seiner Funktion als unabhängiger Verein sicher. Er stellt das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner in den Vordergrund. Zielsetzungen 6.1 Leistungsziele Der Auftragnehmer führt eine Pflegewohngruppe für ältere Menschen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern ein würdiges Leben mit adäquater Betreuung und Pflege ermöglicht. Der Auftragnehmer stellt eine optimale Qualität und hohe Wirtschaftlichkeit für die zugewiesenen Aufgaben sicher. Die Pflegewohngruppe und das angegliederte Wohnen im Bünzpark werden nach unternehmerischen bzw. betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, mit dem Ziel ein fachgerechtes, bedarfsorientiertes, hochstehendes Angebot für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. 6.2 Zusammenarbeit Die Parteien unterstützen und ermöglichen eine intensive Kooperation zwischen den anderen Leistungserbringern in ihrem Einzugsgebiet (bspw. Spitex, Pro Senectute) mit dem Ziel, vorhandene Synergiepotenziale zu nutzen und/oder neue zu schaffen. Eine Zusammenarbeit mit den Gemeindebetrieben ist anzustreben. 6.3 Aufnahme in Pflegewohngruppe, Vermietung von Wohnungen Bei der Aufnahme in die Pflegewohngruppe und bei der Vermietung von Wohnungen sind, wenn möglich, die Mitglieder des Trägervereins sowie die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Waltenschwil zu berücksichtigen. Tarife in der Pflegewohngruppe dürfen für Auswärtige höher sein als für Bewohner der Gemeinde Waltenschwil. Vereinbarte Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die folgenden Grundangebote bereitgestellt werden: Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 5
6 7.1 Wohnen im Bünzpark Wohnangebot für Familien, junge und ältere Bewohnerinnen und Bewohner. Beim Ausbau sind die Bedürfnisse für altersgerechtes Wohnen angemessen zu berücksichtigen. Es ist eine Vollvermietung anzustreben. Die Gemeinde behält sich ein Mitspracherecht bei Mietanträgen vor. 7.2 Pflegewohngruppe Eine Pflegewohngruppe, welche die Bedingungen zur Aufnahme in die kantonale Pflegeheimliste erfüllt. Das Platzangebot ist auf eine optimale Kostenstruktur auszurichten. Es ist eine Auslastung von mindestens 95 % anzustreben. 7.3 Dienstleistungen Im Rahmen der Möglichkeiten des Trägervereins sind zusätzliche Dienstleistungen wie Notruf, Informationsanlässe, Alltagsgestaltung usw. anzubieten. 7.4 Infrastrukturleistung Der Auftragnehmer stellt die notwendige bauliche, organisatorische, administrative, hauswirtschaftliche und technische Infrastruktur sowie das notwendige Betriebskapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung. Er kann zur Erbringung der notwendigen Leistungen mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen. 7.5 Ausbildungsleistung Als Bestandteil der Pflege- und Betreuungsleistung sollen gemäss kantonalen Richtlinien Lernende ausgebildet und Praktikumsplätze angeboten werden. Finanzen 8.1 Liegenschaften Die Vermietung im Bünzpark erfolgt nach den Grundsätzen des Vereins und unter Berücksichtigung des regionalen Mietwohnungsangebots. 8.2 Pflegewohngruppe Gesetzliche Grundlagen / Rechnungsstellung Es gelten die Vorgaben des kantonalen Pflegegesetzes. Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 6
7 8.3 Budget und Rechnung Budget- und Rechnungsgrundsätze Budgetierung und Rechnungsabschluss erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Für die Pflegewohngruppe und Liegenschaften sind Nebenbuchhaltungen zu führen. Investitionen sind, sofern nicht durch gesetzliche Vorgaben bereits geregelt, nach wirtschaftlicher und branchenüblicher Anwendung abzuschreiben Information der Auftraggeberin Der Auftragnehmer orientiert jährlich bis spätestens Ende November die Gemeinde über Kosten- und Investitionsbudget. Falls sich während des Betriebsjahres ein Defizit abzeichnet, informiert der Trägerverein die Auftraggeberin im Verlaufe des dritten Quartals über die Entwicklung Erfolgsrechnung, Bilanz und Kontrollstellenbericht Der Vorstand des Trägervereins legt, gestützt auf das Pflegegesetz, der Gemeinde bis spätestens 30. Juni Bilanz, Erfolgsrechnung und Nebenbuchhaltungen sowie den Bericht der Kontrollstelle für das Vorjahr zur Kenntnisnahme vor. Gleichzeitig orientiert der Auftragnehmer die Gemeinde über die aktuelle betriebliche und tarifliche Situation. Detailliertere Informationen bezüglich der Jahresrechnung können von der Gemeinde verlangt werden. 8.4 Tarifverhandlungen Die Durchführung der Tarifverhandlungen mit den Krankenversicherern liegt im Kompetenzbereich der VAKA (Verein Aargauischer Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen). Defizitgarantie der Auftraggeberin Weist die Gesamtrechnung des Vereins einen Verlust aus, so leistet die Einwohnergemeinde pro Jahr einen Beitrag in der Höhe des ausgewiesenen Verlustes an den Trägerverein, jedoch maximal Fr pro Jahr. Alle 5 Jahre wird die Wirksamkeit der Defizitgarantie überprüft und bei Bedarf angepasst. Eine allfällige Erhöhung des Defizitbetrages oder Einführung eines jährlichen Basisbeitrages unterliegt dem Beschluss der Gemeindeversammlung. Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 7
8 9.1 Freiwillige Rückzahlung geleisteter Defizitbeiträge Sofern es die finanzielle Situation des Auftragnehmers erlaubt, werden die bezogenen Defizitleistungen der Auftraggeberin zurückvergütet. Die angestrebte Rückvergütung ist freiwillig und wiederspiegelt das dem Leistungsauftrag zu Grunde liegende gemeinsame Interesse der Selbständigkeit in guten und der Überlebensfähigkeit des Vereins in finanziell schwierigen Zeiten. Investitionsbeiträge 10.1 Künftige Investitionen Für Investitionsbeiträge der Auftraggeberin gilt das Pflegegesetz. Es steht dem Trägerverein frei, für Investitionen, die seine finanziellen Möglichkeiten überschreiten, begründete und projektbezogene Anträge auf Mitfinanzierung an die Auftraggeberin zu stellen Projektrealisierung und Finanzierung Siehe Anhang 1, welcher ein integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung ist Veräusserungen von Liegenschaften Veräusserungen der übernommenen Liegenschaften bzw. Landflächen gemäss Anhang 1 an Dritte können nur nach vorgängiger Zustimmung der Einwohnergemeindeversammlung Waltenschwil erfolgen. Mitspracherecht der Auftraggeberin Der Gemeinde steht ein betriebliches und finanzielles Mitspracherecht zu. Dieses Mitspracherecht wird insbesondere durch die Einsitznahme von mindestens einem Gemeinderatsvertreter oder einer Gemeinderatsvertreterin in den Vorstand des Trägervereins wahrgenommen. Aufsichtsrecht Die Gemeinde verfügt über ein Aufsichtsrecht gegenüber dem Vorstand des Trägervereins. Dies wird durch die Einsitznahme von mindestens einem Mitglied des Gemeinderates in den Vorstand des Trägervereins wahrgenommen Qualitätssicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zusammenarbeit mit der VAKA, ein Qualitätssicherungssystem gemäss Art. 58 KVG und Artikel 77 KVV zu führen. Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 8
9 Der Auftragnehmer beteiligt sich am Projekt Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit bei Institutionen der Langzeitpflege des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau. Die Gemeinde kann sich über den Stand der Qualitätssicherung jederzeit durch den Auftragnehmer informieren lassen Finanz- und Leistungscontrolling Der Auftragnehmer führt ein professionelles Rechnungswesen und Controlling, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Kostenträgerrechnung nach KVG) und branchenüblichen Usanzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäss den Vertragsgrundlagen mit santésuisse, die anonymisierten Daten periodisch, mindestens jährlich, an die VAKA einzusenden. Dieses Zahlenmaterial dient dem bereits heute durchgeführten Benchmarking. Dauer, Kündigung und Änderung der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung durch den Trägerverein kann bei Auflösung des Trägervereins oder bei einer Gemeindefusion unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Eine Kündigung durch die Gemeinde kann nur mit Beschluss der Gemeindeversammlung unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren erfolgen, sofern der Verein die Bestimmungen der Vereinbarung trotz schriftlicher Ermahnung nicht einhält bzw. eingehalten hat. Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Änderungen in der Leistungsvereinbarung aufgrund neuer Bundes- oder kantonaler Gesetzgebung bedürfen nicht der Genehmigung der Einwohnergemeinde oder der Generalversammlung des Trägervereins. Weitere Änderungen in der Leistungsvereinbarung haben im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen. Alle Änderungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Inkrafttreten Die Leistungsvereinbarung tritt per 01. Oktober 2017 in Kraft. Diese wird im Auftrage der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2017 sowie der Mitgliederversammlung des Trägervereins Bünzpark vom 05. April 2017 abgeschlossen. Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 9
10 Übergangsregelung Bereits geleistete Defizitbeiträge werden rückwirkend den neuen Vorgaben untergeordnet. Einwohnergemeinde Waltenschwil Im Auftrage der Gemeindeversammlung vom 19. Mai 2017 Gemeindeammann Gemeindeschreiber Michel Christen Frank Koch Im Auftrage der Mitgliederversammlung des Trägervereins Bünzpark vom 05. April 2017 Präsident Aktuar Josef Füglistaler Leo Wiederkehr Leistungsvereinbarung mit Trägerverein Bünzpark 2017 Seite 10
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