Darf der Staat Unschuldige opfern, um Unschuldige zu retten?
|
|
- Cornelia Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vortrag vor der Jahresversammlung der Gesellschaft für ethische Fragen vom 14. Mai 2008 in Zug Darf der Staat Unschuldige opfern, um Unschuldige zu retten? Von Josef Lang, Dr. Phil, Nationalrat, Zug Darf der Staat Unschuldige opfern, um Unschuldige zu retten? Diese Frage stellt sich in besonderer Schärfe vor dem Hintergrund des Terrorismus. Sie steht im Schatten von 9/11, das als klassisches Beispiel einer assymetrischen Bedrohung gilt. Eine mindestens so ausgeprägte Assymetrie kennen wir heute in der Wahrnehmung von Bedrohungen. Viel gefährlicher als der Terrorismus sind die Klimaerwärmung, die Hungersnöte, die Ressourcenverknappung, die sozialen Gefälle, die Remilitarisierung der Welt. Heute werden für Armeen, Aufrüstung und Kriege mit 1300 Milliarden Franken pro Jahr mehr Geld ausgegeben als zu den Hochzeiten des Kalten Krieges. Fast die Hälfte von den USA mit der Begründung des war on terror. Ein Zwanzigstel der 1300 Milliarden, die für den Tod ausgegeben werden, würde reichen, um die Armut auf dieser Welt zu halbieren und damit unzählige Menschenleben zu retten. Nach dieser Relativierung der Bedeutung des Hintergrund-Problems unseres heutigen Themas konzentriere ich mich nun auf die Fragestellung: Wie weit darf der liberale Rechtsstaat in der Bekämpfung des Terrorismus gehen? Darf er beispielsweise ein von Terroristen gekapertes und in eine Waffe verwandeltes Flugzeug abschiessen, wenn in diesem unbeteiligte und damit unschuldige Passagiere sitzen? Das offizielle Gremium, das sich bislang am intensivsten mit dieser Frage beschäftigt hat, ist das deutsche Bundesverfassungsgericht. Dieses erklärte vor gut zwei Jahren eine entsprechende Abschuss-Ermächtigung des Luftsicherheitsgesetzes als nichtig. Zu den Verfassungsbeschwerdeführern hatte unter anderen der ehemalige Innenminister Burkhard Hirsch vom grundrechtsliberalen Flügel der FDP gehört. Der radikal-liberale Gerichtsentscheid, der die Wurzeln des philosophischen Liberalismus abrief, desavouierte nicht nur die CDU und die SPD, sondern auch die überangepassten deutschen Grünen (die mit jedem Schritt, den sie in Richtung wirtschaftlichen Liberalismus machen, sich zwei Schritte vom politischen Liberalismus entfernen). Bevor ich die höchst ausgefeilte Argumentation des Bundesverfassungsgerichts vorstelle, zitiere ich deren normativen Grund-Sätze - die, deren Autor Immanuel Kant und dessen Werk Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785) im Urteil nie ausdrücklich erwähnt werden: Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloss als Mittel brauchst. Denn vernünftige Wesen stehen alle unter dem Gesetz, dass jedes derselben sich selbst und alle anderen niemals bloss als Mittel, sondern jederzeit zugleich als Zweck an sich selbst behandeln solle. Das aber, was die Bedingung ausmacht, unter der allein etwas Zweck an sich selbst sein kann, hat nicht bloss einen relativen Wert, d.i. einen Preis, sondern einen inneren Wert, d.i. Würde. Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur.
2 Zuerst hält das Bundesverfassungsgericht die im Paragraph 14 des Luftsicherheitsgesetzes festgeschriebene Abschuss-Ermächtigung als unvereinbar mit dem Recht auf Leben (Artikel 2 des Grundgesetzes) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Artikel 1 des Grundgesetzes), soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeuges betroffen werden. Das Schlüsselargument für dieses Urteil lautet in der offiziellen Zusammenfassung des Gerichtes: Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmassnahme (des fraglichen Paragraphen 14 jl) greift, behandelt sie als blosse Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutz anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräusserlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, dem dem Menschen um seiner selbst willen zukommt. ( ) Unter der Geltung der Menschenwürdegarantie ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten. Im Urteil selber weist das Gericht im Zusammenhang mit der Menschenwürde zusätzlich darauf hin, dass jeder Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden. In anderen Worten: Die Unschuldigen, die geopfert werden, haben die gleichen Rechte und denselben Eigenwert wie die Unschuldigen, die gerettet werden. Zusätzlich verschärft wird diese Argumentation mit dem Hinweis, dass eine solche vorsätzliche Tötung unter Umständen beschlossen würde, die nicht erwarten lassen, dass ( ) die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann. Dazu ein erster Einschub: In einem interessanten Artikel ist die Frankfurter Allgemeine Zeitung der Frage nachgegangen, wie sich die Situation potentiell entführter Passagiere angesichts eines Abschussgesetzes verändere. Die Bedrohung geht dann nicht mehr nur von den Terroristen aus, sondern vom eigenen Staat in Gestalt eines jeden Flugzeugs, das neben dem entführten Flugzeug auftaucht, was zusätzlich irrationale Handlungen bei den Passagieren und der Besatzung bewirken könnte, während diese andererseits ausschliesslich auf die ihnen möglich bleibenden Abwehrchancen gegen die Terroristen konzentriert bleiben müssten. (FAZ, )) Nach den eigenen Ausführungen geht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf fünf häufige Einwände ein: Zum ersten hält es fest: So kann ( ) nicht angenommen werden, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Luftfahrzeug besteigt, mutmasslich an dessen Abschuss und damit in die eigene Tötung einwilligt, falls dieses in einen Luftzwischenfall ( ) verwickelt wird. Eine solche Annahme ist ohne jeden realistischen Hintergrund und nicht mehr als eine lebensfremde Fiktion. Auch den zweiten Einwand, dass das Leben der Passagiere und Crews ohnehin schon verloren sei, lassen die deutschen Verfassungsrichter nicht gelten: Menschliches Leben und menschliche Würde geniessen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz
3 des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Wer dies leugnet oder in Frage stellt, verwehrt denjenigen, die sich wie die Opfer einer Flugzeugentführung in einer für sie alternativlosen Notsituation befinden, gerade die Achtung, die ihnen um ihrer menschlichen Würde willen gebührt. Dazu kämen Ungewissheiten im Tatsächlichen. Ob die betroffenen Menschen ohnehin schon verloren seien, lasse sich im Regelfall nicht verlässlich bestimmen. Zum dritten Einwand, die Unschuldigen würden selber Teil der Waffe und müssen sich als solcher behandeln lassen, meint das Gericht: Diese Auffassung bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen, sondern als Teil einer Sache gesehen und damit selbst verdinglicht werden. Zum vierten Einwand, der Einzelne sei notfalls verpflichtet, sein Leben zugunsten des Gemeinwesens einzusetzen, wenn dieses in seiner Existenz gefährdet sei, meint das Gericht lakonisch. Denn im Anwendungsbereich geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind. (Diese Aussage der deutschen Richter läuft auf eine Infragestellung der kriegerischen Reaktion auf den Terroranschlag vom 11. September hinaus. Es ist rechtlich wie politisch fragwürdig, auf einen von privaten Tätern ausgeübten Massenmord zu reagieren, wie wenn es sich um Pearl Harbour gehandelt hätte. Al Kaida war und ist im Gegensatz zu den faschistischen Achsenmächten überhaupt nicht in der Lage, das Gemeinwesen USA in seiner Existenz zu bedrohen.) Zum fünften Einwand, die Erfüllung der Schutzpflicht gegenüber den vom Flugzeug Bedrohten, rechtfertige den Abschuss des Passagierflugzeuges, hält das Urteil noch einmal fest. Damit wird den im Luftfahrzeug festgehaltenen Opfern nicht nur der Schutz seitens des Staates verwehrt, sondern der Staat greift vielmehr selbst in das Leben dieser Schutzlosen ein. Damit missachte jedes Vorgehen gemäss des fraglichen Paragraphen die Subjektstellung dieser Menschen in einer mit der Menschenwürdegarantie unvereinbaren Weise und das daraus für den Staat sich ergebende Tötungsverbot. Daran ändert nichts, dass dieses Vorgehen dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu erhalten. In diesem Fall verzichtet das Urteil auf den Hinweis, dass es in aller Regel äusserst schwierig ist, todsicher festzustellen, dass die Gefährdung der Opfer am Boden eine absolute ist. Die Maschine, die am 11. September 2001 in Pennsylvania abstürzte, befand sich, wie später bekannt wurde, bereits im Fadenkreuz eines Jagdbombers. Abgeschossen wurde sie nicht. Gleichwohl hat sie das ihr nach menschlichem Ermessen zugedachte Terrorziel nicht erreicht, niemanden ausser ihren Insassen getötet. Ganz anders sieht es laut Bundesverfassungsgericht aus, wenn ein Luftfahrzeug unbemannt oder nur von Tätern besetzt ist. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen eines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Er wird daher in seinem Recht auf Achtung der auch ihm eigenen menschlichen Würde nicht beeinträchtigt. Diesen Fall der Aufhebung des Tötungsverbots kennen wir unter der Bezeichnung des finalen Rettungsschusses. Dieser ist der Polizei in extremen
4 Ausnahmesituationen erlaubt. Beispielsweise wenn der Entführer, der das Opfer töten will, erschossen wird. Das deutsche Verteidigungs- wie auch Innenministerium versuchen mit der Unterstützung rechtskonservativer Staatsrechtler den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts auszuhebeln. Dabei bedienen sie sich einer Argumentation, die sehr stark dem zugespitzten Antiliberalismus des Nazi-Juristen Carl Schmitt gleicht. So schreibt Otto Deppenheuer in seinem letztes Jahr erschienenen Buch Selbstbehauptung des Rechtsstaates, die terroristische Gefährdung führe dazu, dass Normal- und Ausnahmezustand immer mehr miteinander verschmölzen. Dem müsse die Rechtsordnung durch die Rehabilitierung des Begriffs des Feindes im Innern und durch den Ausbau des Überwachungsstaates Rechnung tragen. Zugleich gelte es, die Opferbereitschaft der rechtstreuen Bürger zu fördern. Dazu gehöre, dass der Staat diese Opferbereitschaft im Notfall selbst vollziehen dürfe. Gegen die Argumentation der Verfassungsrichter in Sachen Abschuss eines Passagierflugzeuges wendet der rechte Staatsrechtler ein. Gegenüber dieser äussersten Inpflichtnahme der Bürger kann deren Menschenwürde nicht ins Feld geführt werden, nicht weil sie über keine verfügten, sondern weil diese nicht verletzt wird. Es sei vielmehr so, dass das Bundesverfassungsgericht den dem Tod geweihten unschuldigen Passagieren die letzten ihnen verbliebene Würde nehme die Würde sich für die Gemeinschaft aufzuopfern. In der Schweiz wird die Frage: Darf der Staat Unschuldige opfern, um Unschuldige zu retten kaum diskutiert, obwohl die Rechtslage eine höchst prekäre ist. Und obwohl Aussagen des schweizerischen Luftwaffenchefs Walter Knutti im Sommer 2008 zu einer Abschuss-Debatte in Österreich geführt haben. Reden wir also zuerst von Österreich, unserem Euro-08-Partner! Eine kritische Bemerkung unseres Luftwaffenchefs über die mangelnde Sicherung des Luftraums durch die österreichische Armee provozierte in unserem östlichen Nachbarland einen Streit über die Frage: Wer entscheidet über den Abschuss eines Flugzeuges? Nach einem peinlichen Hin- und Herschieben der Verantwortung einigte man sich in der Regierung auf folgende Regelung: Bedroht ein fremdes Militärflugzeug den Luftraum, ist der Verteidigungsminister zuständig; handelt es sich um einen terroristischen Angriff, fällt die Angelegenheit in den Amtsbereich des Innenministers. Die konkrete Entscheidung aber, ein Passagierflugzeug abzuschiessen, soll der Pilot selber treffen. Die obrigkeitliche Klarstellung sorgte unter den Piloten für einen Sturm der Entrüstung. Bundeskanzler Gusenbauer versuchte diese zu beruhigen mit dem Hinweis, im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Piloten würde dieser den Schutz der Republik geniessen. In der Schweiz selber ist die hochbrisante Frage des Abschiessens eines Passagierflugzeuges in der Verordnung zur Wahrung der Lufthoheit geregelt. Gemäss deren Artikel 9 hat bei nicht eingeschränktem Luftverkehr der Kommandant der Luftwaffen die Kompetenz, den Befehl zum Abschuss eines Flugzeuges zu geben. Bei eingeschränktem Luftverkehr ist gemäss Artikel 14 der Chef des VBS dafür zuständig. In einem ausführlichen Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. Oktober 2007 weckte Bundesrat Samuel Schmid nicht den Eindruck, von der Argumentation des deutschen Verfassungsgerichts beeindruckt zu sein. Dies ist um so bemerkenswerter, als die Schweiz, die mit allen vier Nachbarländern Staatsverträge zur Sicherheit des Luftraums geschlossen hat, im Abkommen mit Deutschland auf das Recht, Warnschüsse abzugeben, verzichten musste.
5 Die Neue Zürcher Zeitung selber hatte am 11. Januar 2007 die Tatsache, dass in der Schweiz erlaubt ist, was in Deutschland verboten ist, mit zwei Argumenten begründet: Erstens spiele die Menschenwürde im schweizerischen Verfassungsrecht eine viel geringere Rolle als im nördlichen Nachbarland. Und zweitens könne der Flugzeug-Abschuss in der Schweiz auf eine Verordnung abgestützt werden, während ihm in Deutschland aus bekannten Gründen die Rechtsgrundlage fehlt. Die ordentliche Rechtsprofessorin Helen Keller und ihre wissenschaftliche Mitarbeiterin Lucy Keller haben in einer am 21. Januar 2007 in der NZZ veröffentlichten Replik kategorisch festgehalten: Der Abschuss ziviler Flugzeuge ist unzulässig (Titel) Auch bei Terrorattacken muss der Staat die Menschenwürde achten (Untertitel). Sie gestehen zwar ein, dass sich das schweizerische Bundesgericht im Unterschied zum deutschen Bundesverfassungsgericht - selten auf die Menschenwürde abstütze, da meistens ein anderes Grundrecht, beispielsweise das Diskriminierungsverbot, tangiert sei. Aber das ändere nichts daran, dass Artikel 7 der Bundesverfassung klipp und klar festhält: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Und das durch einen staatlich angeordneten Flugzeugabschuss tangierte Recht auf Leben sei in Artikel 10 der Bundesverfassung ebenfalls als verbindliches Grundrecht fest geschrieben. Dazu komme, dass für einen schweren Eingriff in ein Grundrecht gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung eine gesetzliche Grundlage nötig sei: Schwere Eingriffe in Grundrechte verlangen eine inhaltlich präzise, bestimmte gesetzliche Grundlage, die auf einen politischen Meinungsbildungsprozess zurückgeht und dem Referendum unterstellt wird. Damit ist die Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit für einen so schweren Grundrechtseingriff eine zu schmale Grundlage. Der Flugzeugabschuss kann somit nicht auf diese Verordnung gestützt werden. In anderen Worten: Die Absicht, während der Euro 08 notfalls ein Flugzeug mit tatunbeteiligten und damit unschuldigen Insassen abzuschiessen, ist illegal. Ich werde in der kommenden Sommersession eine parlamentarische Initiative einreichen, welche im Sinne des deutschen Bundesverfassungsgerichts sowie von Artikel 7 und 10 der Bundesverfassung das Abschiessen von Passagierflugzeugen in der Schweiz ebenfalls verbietet. Die Würde des Menschen und das Recht auf Leben sollen auch in unserem Lande unantastbar sein. In dieser Diskussion geht es nicht primär um Sicherheit, sondern um das Bild, das wir uns vom Menschen als Individuum und von den Menschen als Kollektiv machen. Die Bedeutung meiner Erwägungen und meines Vorstosses liegt nicht im höchst unwahrscheinlichen Falle eines Terrorangriffs mit einem gekaperten Flugzeug, sondern im Felde der Werte, mit denen wir einander begegnen und die für uns alle gelten sollen und gelten dürfen. Geschätzte Mitglieder der Gesellschaft für ethische Fragen Ins Thema eingestiegen bin ich mit vier Grund-Sätzen aus Immanuel Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Mein Referat schliess ich mit einem fünften Kant-Zitat, aber diesmal aus seiner wohl brillantesten politischen Schrift. Im Ewigen Frieden hielt Kant deutsch und deutlich fest: Das Recht des Menschen muss heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so grosse Aufopferung kosten. Man kann hier nicht halbieren und das Mittelding eines pragmatisch bedingten Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muss ihre Knie vor dem erstern beugen.
Demokratische Außenpolitik und Geheimdienste: (k)ein Widerspruch?
Demokratische Außenpolitik und Geheimdienste: (k)ein Widerspruch? Vortrag an der Technischen Universität Dresden 22. April 2006 Gliederung 1. Funktionsbedingungen demokratischer Außenpolitik 2. Verhaltensauffälligkeiten
MehrÜber den Sinn von Strafe
Hannes hat seinem Freund versprochen, ihm am Abend bei der Steuererklärung zu helfen, die er am nächsten Tag abgeben muss. Morgens bekommt Hannes Karten für ein Europacupspiel geschenkt. Hannes hatte sich
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
MehrPresseinformation. Friedenspolitische Mitteilungen aus der US-Militärregion Kaiserslautern/Ramstein LP 044/13 27.03.13
Presseerklärung der Anwälte des Herausgebers der LUFTPOST zur Abweisung seiner Klage gegen die völkerrechts- und verfassungswidrige Nutzung der US-Air Base Ramstein und das Urteil des Verwaltungsgerichts
MehrSeeknöllchen für Ordnung auf hoher See
icherheit der deutschen Schifffahrt Seeknöllchen für Ordnung auf hoher See Die Reeder wollen, dass sie der Staat vor Piraten schützt. Doch das Innenministerium setzt am Horn von Afrika auf den Einsatz
MehrGesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)
Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet
MehrBegründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach 31 SGB-II (Hartz-IV)
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach 31 SGB-II (Hartz-IV) Sanktionen bis unterhalb des sozio-kulturellen Existenzminimums sind am 09. Februar 2010 vom Bundesverfassungsgerichts verboten
MehrWolfgang Hellmich Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender des Verteidigungsausschusses
Vorsitzender des Verteidigungsausschusses, MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin Berlin Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon 030 227 71954 Fax 030 227 76854 E-Mail: wolfgang.hellmich@bundestag.de
MehrKatja Keul. Mitglied des Deutschen Bundestages Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN. Planlos, sinnlos, rechtlos: Der geplante Bundeswehreinsatz in Syrien
Katja Keul Mitglied des Deutschen Bundestages Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN Planlos, sinnlos, rechtlos: Der geplante Bundeswehreinsatz in Syrien Nachdem bereits beim Einsatz im Nordirak die vom Grundgesetz
Mehr(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen
MehrSind Sachbezeichnungen als Domain-Namen rechtlich zulässig?
Publiziert in SWITCHjournal 1/2002 Sind Sachbezeichnungen als Domain-Namen rechtlich zulässig? Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Im Internet werden von Unternehmen
MehrVerordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung
Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung 510.211.3 vom 15. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt
MehrEINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT
EINFÜHRUNG IN DIE FEMINISTISCHE RECHTSWISSENSCHAFT PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt heute: Ehe, Familie und andere Lebensweisen Geschlechterrollen im Recht: Ehe und Familie Art. 3 II GG:
MehrThema 3: Verwendung von Texten
PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen
MehrLuftSiG. Vorwort. Vorwort. LuftVG 44 Februar 2006 Giemulla/van Schyndel V
LuftSiG Der»11. September«(2001) hat die Welt und insbesondere die Welt des Luftverkehrs grundlegend verändert. Nicht nur die US-amerikanische Regierung hat umgehend reagiert (mit dem Erlass entsprechender
MehrBundeswehr und Terrorismusbekämpfung
Zur Diskussion über den Inneneinsatz der Streitkräfte Bundeswehr und Terrorismusbekämpfung Mattias G. Fischer Angesichts einer veränderten allgemeinen Sicherheitslage seit den Terroranschlägen in den USA
MehrHandbuch Luftsicherheit
Elmar M. Giemulla Bastian R. Rothe Herausgeber Handbuch Luftsicherheit Universitätsverlag der TU Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Luftsicherheit im Kontext 1 1.1 Vorbemerkungen 1 1.1.1 Sicherheitsbegriff 2
MehrBerlin, 4. Dezember 2015 Einsatz der Bundeswehr gegen den sogenannten Islamischen Staat Fragen und Antworten
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin An die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag - im Hause Berlin, 4. Dezember 2015 Einsatz der Bundeswehr gegen
MehrLegal Perspective Cornelia Sollfrank
Legal Perspective Cornelia Sollfrank R.A. PETER ELLER, MÜNCHEN, 12.10.2004 Die Problematik des Urheberrechts ist erst mit der technischen Reproduzierbarkeit entstanden, d.h. mit dem Buchdruck. Die Vervielfältigung
MehrLeibniz. (G.W.F. Hegel)
Leibniz 3. Der einzige Gedanke den die Philosophie mitbringt, ist aber der einfache Gedanke der Vernunft, dass die Vernunft die Welt beherrsche, dass es also auch in der Weltgeschichte vernünftig zugegangen
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
MehrHiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 2284 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler 3 53100 4744/60 III Bonn, den 6. Dezember 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit
MehrEFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013
EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN
MehrBundesverfassungsgericht (BVerfG)
Gliederung 1. 2.das Gebäude 3. 4. 5. a. b. e Normenkontrolle c. abstrakte bt Normenkontrolle d. Verfassungsstreit / e. f. gegen Bundespräsidenten oder Richter 6.Aktuell 7. -Unabhängiges Verfassungsorgan
MehrNr. 4/2006. von Tim Unger und Robert Glawe
JU Landesverband Braunschweig Gieselerwall 2 38100 Braunschweig http://www.ju-lv-bs.de Nr. 4/2006 info@ju-sicherheitsforum.de http://www.ju-sicherheitsforum.de Zum Einsatz der Bundeswehr bei der Bewachung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrGroup of Oppositional Syrian Kurds
Group of Oppositional Syrian Kurds Gruppe der Oppositionellen syrischen Kurden Fraksîyona Opozîsyona kurdên Sûrîyê ار ارد ار ار اد ار Group of Oppositional Syrian Kurds GOSK Contact Dr. Hussein Saado Holtorfer
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Privatrechtgeschichte der Neuzeit Vorlesung am 20.06.2011 Die Entstehung des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39692 Die Entstehung des BGB
MehrZulässigkeit privater Glücksspielangebote und entsprechender Werbung im Internet
RA Dr. Wulf Hambach / RA Konrad Miller, LL.M. - München, 15. September 2006 Inhalt i. Überblick über aktuelle Rechtsentwicklungen 2 ii. Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Glücksspielangeboten im Internet
MehrDeutscherAnwaltVerein
DeutscherAnwaltVerein Der 55. Deutsche Anwaltstag vom 20. bis 22. Mai 2004 in Hamburg DAT 2004 20. Mai 2004 Rechtsanwälte im Einsatz für die Menschenrechte" Freitag, 21. Mai 2004, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
MehrI N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H
I N S T I T U T F Ü R D E M O S K O P I E A L L E N S B A C H Eine fremde, bedrohliche Welt Von Prof. Dr. Elisabeth Noelle und Dr. Thomas Petersen Eine Dokumentation des Beitrags in der Frankfurter Allgemeinen
MehrVorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung & Co Gesetz ist nicht gleich Recht
Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung & Co Gesetz ist nicht gleich Recht RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz Die Gesetzgebung ist
Mehrdieses Land abhandengekommen. Dass die Partei von einem Politiker wie Philipp Müller geführt wird, ist Symptom dieser Ratlosigkeit.
dieses Land abhandengekommen. Dass die Partei von einem Politiker wie Philipp Müller geführt wird, ist Symptom dieser Ratlosigkeit. Müllers Wahl an die Spitze des Freisinns ist ein Bruch in der Geschichte
MehrSicherheit in der Zivilluftfahrt
Sicherheit in der Zivilluftfahrt Luftfracht Bekannter Versender / Reglementierter Beauftragter STRENGE FORUM 25.04.2013 Neue Sicherheitsbestimmungen in der Luftfracht 1 von 33 Gliederung 1) Bekannter Versender
Mehr2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg
2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg 2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 1 Absatz 1 Satz 1: Allgemeinauftrag Gefahren vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen
MehrDas Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM
Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrAdipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes
MehrGesetzesantrag des Landes Hessen
Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines zweiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern - (42. StrÄndG) A. Problem und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrJust & Partner Rechtsanwälte
Ratgeber Was tun bei einer polizeilichen Vorladung? Sie haben unter Umständen kürzlich von der Polizei ein Schreiben erhalten, in dem Sie als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen werden und interessieren
MehrVorlesung Medienrecht 09. Juni 2015. Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien
Vorlesung Medienrecht 09. Juni 2015 Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien I. Allgemeines In welchem Gesetz sind die Grundrechte geregelt? Im Grundgesetz, Art. 1 ff. GG! Wo ist die Meinungsfreiheit
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrÜbersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung
Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;
MehrÜberwachung aus der Luft. Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft
Dienstag, 2. Dezember 2008, Schadenservice, Zürich Überwachung aus der Luft Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Matthias Vögeli, Rechtsanwalt Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Tagesanzeiger
MehrSatzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,
Mehr20 Fragen und Antworten zur Digitalen Spurensicherung
20 Fragen und Antworten zur Digitalen Spurensicherung Was meint die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag mit Digitale Spurensicherung? Kommunikationsverkehrsdaten von Bürgerinnen und Bürgern sollen von
MehrAnforderungen an einen zeitgemäßen Finanzrechtsschutz
Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser-Wilhelm-Ring 24 D-50672 Köln Fon 0221-130 530-0 Fax 0221-130 530-11 www.kgb-koeln.de Anforderungen an einen zeitgemäßen Finanzrechtsschutz 1. Rechtsschutz des Bürgers
MehrNeuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland
Hermann/Hufen/Kauder/Koch/Schneider/Uwer Neuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland Tagungsbericht, Thesen und Gutachten zum Juristischen Pressefachgespräch am 22. November 2011 in der
MehrRundfunk im vereinten Deutschland (ab 1990)
Autor: Diller, Ansgar. Titel: Rundfunk im vereinten Deutschland (ab 1990). Quelle: Was Sie über Rundfunk wissen sollten. Materialien zum Verständnis eines Mediums. Berlin 1997. S. 359-361. Verlag: Vistas
MehrForensische Analyse: Kreml hat offenbar Satellitenfotos zu MH17-Absturz gefälscht
Forensische Analyse: Kreml hat offenbar Satellitenfotos zu MH17-Absturz gefälscht Trümmerteil von MH17 (am 20. Juli 2014): Moskaus Absturztheorien lassen sich kaum halten REUTERS Russland macht noch immer
MehrNotifizierung 2006/658/D Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen
An den Bundesminister des Auswärtigen Herrn Frank-Walter STEINMEIER Werderscher Markt 1 D-10117 Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat EA3 Scharnhorststr. 34-37 D-10115 Berlin
MehrTitel Semesterarbeit
Titel kann in beliebiger Schrift und Grösse erscheinen, oberoder unterhalb eines Bildes o. Ä. Titel Semesterarbeit Aus rechtlichen Gründen wählen Sie entweder eigene Bilder aus oder frei verfügbare Bilder
MehrLandessportbund Berlin e. V. Datenschutz. Cornelia Köhncke, Justitiarin
Landessportbund Berlin e. V. Datenschutz Cornelia Köhncke, Justitiarin Übersicht Rechtsgrundlagen Datenschutz Datenschutz in der Praxis Aktuelles Grundlagen BVerfG: Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 Berührt
MehrAnlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag
Anlage 1 zur Kabinettvorlage des BMFSFJ vom 23. März 2009-16/17055- Beschlussvorschlag Die Bundesregierung beschließt die Eckpunkte zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet in der vom Bundesministerium
MehrWeltweite Wanderschaft
Endversion nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen Weltweite Wanderschaft Migration bedeutet Wanderung über große Entfernungen hinweg, vor allem von einem Wohnort zum anderen. Sehr oft ist
MehrWeideschlachtung = Tierschutz unterstützt von Vier Pfoten Schweiz Eric Meili, eric.meili@fibl.org
Research Institute of Organic Agriculture Forschungsinstitut für biologischen Landbau Institut de recherche de l agriculture biologique Weideschlachtung = Tierschutz unterstützt von Vier Pfoten Schweiz
MehrDer Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 54/14 Luxemburg, den 8. April 2014 Presse und Information Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und
Mehr669/J XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE
669/J XXIII. GP - Anfrage 1 von 5 669/J XXIII. GP Eingelangt am 23.04.2007 ANFRAGE der Abgeordneten Öllinger, Lunacek, Freundinnen und Freunde an Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK
446 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 8 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK UND
Mehrzu Punkt... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Bundesrat Drucksache 587/1/09 26.06.09 Empfehlungen der Ausschüsse R zu Punkt der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Rechtsausschuss empfiehlt
MehrRechtliche Betrachtung des URL-Hijacking
RECHTSANWALT DR. MARTIN BAHR Rechtliche Betrachtung des URL-Hijacking!!! - Seite 2 - Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Rechtliche Betrachtung des URL-Hijacking Vorwort: Das Phänomen des URL-Hijackings ist in
MehrDie rechtliche Regelung des Aufenthalts im öffentlichen Raum
Die rechtliche Regelung des Aufenthalts im öffentlichen Raum - Bedeutung für sozial ausgegrenzte Menschen - Prof. Dr. Wolfgang Hecker (Hochschule für Polizei und Verwaltung Hessen) Öffentlicher Raum Durch
MehrGegen die Ausweitung der polizeilichen Überwachung auf Handys, Internet und ihre User
Gegen die Ausweitung der polizeilichen Überwachung auf Handys, Internet und ihre User Parlamentarische Petition zur Behandlung des Sicherheitspolizeigesetzes im Innenausschuss des Nationalrats Immer umfassender
MehrPhrasensammlung für wissenschaftliches Arbeiten
Phrasensammlung für wissenschaftliches Arbeiten Einleitung In diesem Aufsatz/dieser Abhandlung/dieser Arbeit werde ich... untersuchen/ermitteln/bewerten/analysieren... Um diese Frage zu beantworten, beginnen
MehrPressemitteilung. Schillerstraße 3 Promenadeplatz 9 93138 Lappersdorf 80333 München
Prof. Dr. Dr. Ekkehard Schumann Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner Schillerstraße 3 Promenadeplatz 9 93138 Lappersdorf 80333 München TELEFON: 0941 / 82434 TELEFON: 089 / 21 0 32 6 TELEFAX: 0941 / 8500
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
Mehr»Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Datenschutz»Mit neuen Techniken werden Überwachungsformen praktiziert, die den Alltag immer tiefgreifender erfassen und selber immer alltäglicher werden. Das wird dazu führen, daß der kontrollierte Bürger
MehrSoziale Grausamkeiten durch das Internet oder andere digitale Medien
Werner Ebner 2009 Soziale Grausamkeiten durch das Internet oder andere digitale Medien Quelle: http://leben.down-to-earth.de/images/leben.jpg Konrad Lorenz 1 bezeichnete als Mobbing das aggressive Verhalten
MehrDer außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).
6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
MehrKompetenzorientiert Unterrichten im Fach Ethik / Analysieren ZPG Ethik 2012
Immanuel Kant: Preis und Würde Alles hat entweder einen Preis, oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes als Äquivalent 1 gesetzt werden; was dagegen über allen Preis
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrDieser Text ist von der Partei DIE LINKE. Dies ist unser Kurz-Wahl-Programm für die Europa-Wahl 2014. Für wen ist leichte Sprache?
Dieser Text ist von der Partei DIE LINKE. Dies ist unser Kurz-Wahl-Programm für die Europa-Wahl 2014. geschrieben in leichter Sprache Für wen ist leichte Sprache? Jeder Mensch kann Texte in Leichter Sprache
MehrHundegesetz. 1. Abschnitt: Zweck. 2. Abschnitt: Schutz vor Verletzungen durch Hunde. Entwurf
Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1, 2 und 2 bis sowie 120 Absatz 2 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission
MehrDer ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).
Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Cablecom nimmt französischsprachige TV- Programme vom Kabelnetz. Das Bauamt lehnt das Gesuch um Durchführung
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) FÖR-Klausurenpool Studierendenklausur FÖR weist darauf hin, dass die Beispielsklausuren den Studierenden einen Eindruck vom Aufbau
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrDie (ehemals) staatlichen Fluggesellschaften werden auch als Flag Carrier bezeichnet. 3
1. Einleitung 1.1 Problemstellung Der Luftverkehr unterstützt in zunehmenden Maß den weltweiten Austausch von Personen und Gütern. Durch kontinuierliche technische Verbesserungen sind Flugzeugunfälle auf
MehrVerband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme für den Ausschuss für Bauen und Verkehr
Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e. V. Stellungnahme für den Ausschuss für Bauen und Verkehr zur Vorbereitung auf die Öffentliche Anhörung zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
MehrSehr geehrter Herr Staatssekretär, verehrte Mitglieder des Preisverleihungskomitees, meine Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, verehrte Mitglieder des Preisverleihungskomitees, meine Damen und Herren, zuallererst möchte ich mich bei den Mitgliedern der Jury bedanken, dass ich heute für unser
MehrMAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden
! "#$ %&%'()*+,--.! MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S In dem Verfahren KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen
MehrVereinbarung über die internationale Luftbeförderung (Transportvereinbarung) vom 7. Dezember 1944 (Übersetzung)
Vereinbarung über die internationale Luftbeförderung (Transportvereinbarung) vom 7. Dezember 1944 (Übersetzung) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Organisation für die Zivilluftfahrt, welche diese
MehrKeine Ausweitung von Massen-Gentests - Recht der Bürger auf Datenschutz garantieren Antrag der Fraktion FDP gehalten im 114. Plenum am 10.
Keine Ausweitung von Massen-Gentests - Recht der Bürger auf Datenschutz garantieren Antrag der Fraktion FDP gehalten im 114. Plenum am 10. Juli 2007 Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen
MehrStaat-Klar: Das Bundesverfassungsgericht
Wenn es Streit um wichtige Rechtsfragen gibt, hat oft das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort: Es entscheidet, ob eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz und damit mit den Menschen- und Bürgerrechten
MehrZusammenarbeit mit der Opferhilfe
Workshop Zusammenarbeit mit der Opferhilfe lic. phil. Katharina Lyner, Basel Übersicht Opferhilfe Opfer Opferhilfegesetz OHG Formen der Opferhilfe Opferhilfe/Notfallpsychologie Aufgaben PsychologInnen
Mehr1998: Zugkatastrophe in Eschede Unglück oder Verbrechen? (5)
1 Es wäre schön, wenn mehr Leser einen finanziellen Beitrag auf unten angegebenes Konto 1 leisten könnten. Herwig Duschek, 7. 10. 2011 www.gralsmacht.com 728. Artikel zu den Zeitereignissen 1998: Zugkatastrophe
MehrArne Maier. - Rechtsanwalt - Arne Maier./. Landeshauptstadt Stuttgart
Arne Maier - Rechtsanwalt - RA Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstr. 5 70178 Stuttgart Arne Maier - Rechtsanwalt - Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
MehrVölkerrechtler Kreß über gezielte Tötungen: "Der Angriff im Bett ist zulässig" - taz.de
02.03.2010 VÖLKERRECHTLER KRESS ÜBER GEZIELTE TÖTUNGEN "Der Angriff im Bett ist zulässig" Der Hotelmord in Dubai. Das Mordprogramm der CIA. Taliban auf der Todesliste. Ist das alles erlaubt? Claus Kreß
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse
MehrAusbildung in Deutschland
Silvia Hoffmann-Cadura Ausbildung in Deutschland Eine kritische Betrachtung des dualen Systems Diplomica Verlag Silvia Hoffmann-Cadura Ausbildung in Deutschland: eine kritische Betrachtung des dualen Systems
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrZur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes in Wissenschaftseinrichtungen - Zweite ergänzte Fassung -
Forschungsstelle Recht im DFN Juli 2009 Zur Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes in Wissenschaftseinrichtungen - Zweite ergänzte Fassung - Ass. iur. Stefan Bröckers und Dipl.-Jur. Hannes Obex Nach
Mehr60 Jahre Feuerwehrehrenzeichen in Nordrhein Westfalen
60 Jahre Feuerwehrehrenzeichen in Nordrhein Westfalen Das Feuerwehrehrenzeichen Nordrhein Westfalen im Wandel der Zeit Bernd Klaedtke Fachberater Feuerwehrgeschichte Übersicht über die Thematik Die Vorgeschichte
Mehrsowohl zwischen völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und nationaler Ebene, als auch zwischen den rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen
Einleitung Mit der Entscheidung des EuG vom 30.09.2010 1 hat zum zweiten Mal ein europäisches Gericht einen Rechtsakt, mit dem die Konten des saudischen Geschäftsmannes Abdullah Kadi eingefroren wurden,
Mehr