Der Konzern. Heft 1/ Jahrgang

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1 A. Beiträge Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität Der Konzern Heft 1/ Jahrgang Seiten 1 60 Herausgeber Prof. Dr. Stefan Simon (geschäftsführend) Prof. Dr. Andreas Cahn, LL.M., Ewald Dötsch, Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking Herausgeberbeirat Prof. Dr. Hans-Georg Bruns, Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser, Dr. Christoph Ernst, Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Johanna Hey, Prof. Dr. Michael Hommel, Prof. Karel van Hulle, Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M., Prof. Dr. Georg Kämpfer, Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M., Gert Müller-Gatermann, Prof. Dr. Ulrich Noack, Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher, Prof. Dr. Norbert Pfitzer, Prof. Dr. Jochem Reichert, Prof. Dr. Carsten Schäfer, Achim Schmidt, Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt, Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer IFRS 9 Zunahme der Komplexität und der Verflechtungen Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Von WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch / WP/StB Dipl.-Kffr. Heike Hartenberger * A. Einleitung und Überblick B. Ausgewählte Aspekte zum IFRS 9 I. Banken 1. Kategorisierung und Bewertung 2. Wertberichtigungen (Impairment) 3. Hedge Accounting II. Non-Financial Institutions C. Zusammenfassende Würdigung der Neuregelungen In diesem Beitrag soll anhand ausgewählter Regelungen des IFRS 9 und der vorliegenden Entwürfe zur Erweiterung der Regelungen des IFRS 9 (Oktober 2010) gezeigt werden, dass die angestrebte Komplexitätsreduzierung zu einer neuen, anderen Komplexität geführt hat. Die Zunahme der Komplexität soll darüber hinaus für Banken beispielhaft an der Verknüpfung von externer Rechnungslegung, Aufsichtsrecht sowie internem Risikocontrolling und -management dargestellt werden. Unverändert wird auch hinsichtlich der bereits veröffentlichten und sich noch im Entwurf befindlichen Anforderungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten die Diskussion geführt, inwieweit diese Regelungen gleichermaßen für Banken und Non-Financial Institutions 1 gelten bzw. auch von diesen jeweils verpflichtend anzuwenden sind. Darauf und auf ggf. für Non-Financial Institutions bestehende Erleichterungen wird ebenfalls beispielhaft in diesem Beitrag eingegangen. Eine Anwendungspflicht des IFRS 9 besteht für europäische Unternehmen derzeit allerdings nicht, da die Übernahme des Standards durch die EU aussteht. Voraussichtlich wird die Übernahme des Standards durch die EU erst nach Finalisierung des IFRS 9 erfolgen. A. Einleitung und Überblick Bereits seit Ende der 1980er Jahre arbeitet das IASB daran, für Finanzinstrumente besondere Regeln zu entwickeln, die der zunehmenden Komplexität der Produkte und den Informationsbedürfnissen der Bilanzadressaten Rechnung tragen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise soll der bisherige Standard IAS 39, der die Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten regelt, durch den IFRS 9 abgelöst werden. Ursprünglich war geplant, den IAS 39 in seiner Gesamtheit zu überarbeiten. Jedoch bestand der politische Druck, bereits kurzfristig umsetzbare Normen zu haben. Daher wurde die Gliederung des Projekts zur Ablösung des IAS 39 in einzelne Phasen vorgenommen: Phase 1 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, Phase 2 Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen und Phase 3 Hedge Accounting. 2 * WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch ist Partner, WP/StB Dipl.-Kffr. Heike Hartenberger Senior Manager bei RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, spezialisiert auf Beratung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten im Bereich Handel-, Dienstleistungs- und Industrieunternehmen sowie in Finanzinstituten. Redaktionsschluss dieses Beitrags war der 20. Dezember Handels-, Dienstleistungs- und Industrieunternehmen, das heißt keine Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen. 2 Vgl. IASB, Work Plan vom Der Konzern 1/2013 1

2 Der Konzern Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität A. Beiträge Im Hinblick auf die Umsetzung des IFRS 9 können diese Phasen jedoch nur im Kontext betrachtet und umgesetzt werden. Möchte eine Bank oder eine Non-Financial Institution mit der Umsetzung des IFRS 9 (Oktober 2010; Phase I) beginnen, ist hierfür die Kenntnis der Ergebnisse aus den Phasen 2 und 3 aufgrund ihres ggf. unmittelbaren Einflusses auf die Umsetzung der Phase 1 von wesentlicher Bedeutung. 3 Die stärkere Ausrichtung am bzw. Anknüpfung an das interne Risikocontrolling und -management gekoppelt mit dem Kriterium»Geschäftsmodell«zur Klassifizierung der Finanzinstrumente führt dazu, dass die Umsetzung des IFRS 9 über das Rechnungswesen hinausgehende vielgestaltige Auswirkungen haben wird. B. Ausgewählte Aspekte zum IFRS 9 I. Banken IFRS 9 ist wie auch IAS 39 keine branchenspezifische Norm. Nichtsdestotrotz sind von ihm vornehmlich Banken aufgrund ihrer Bilanzinhalte betroffen. Der IAS 39 und der IFRS 9 sind für Banken die bedeutendsten Standards, weil deren Aktiva und Passiva zu wesentlichen Teilen aus Finanzinstrumenten bestehen. Aus den Besonderheiten der Geschäftsmodelle von Banken ergeben sich dazu spezielle Anforderungen an die Rechnungslegung, die durch bankenaufsichtsrechtliche Bestimmungen determiniert werden. Insbesondere in Bezug auf die Banken zeigt sich deutlich die Besonderheit des IFRS 9 gegenüber dem IAS 39, nämlich die stärkere Anknüpfung der Rechnungslegung an das Risikocontrolling und -management. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Banken haben sich in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet. Mit Basel III kommen auf die Banken weitere Anforderungen zu, die beispielsweise auch dazu führen, dass die sich verändernden IFRS-Rechnungslegungsnormen zwingend Einzug in das regulatorische Meldewesen erhält. 4 Die immer stärkere Anbindung der externen Rechnungslegung an das interne Risikocontrolling und -management, die Verknüpfung mit dem Aufsichtsrecht, die in den folgenden Abschnitten anhand ausgewählter Beispiele dargestellt wird, und die Umsetzung von Basel III sind für die Banken mit erheblichen Anstrengungen im Hinblick auf prozessuale, methodische und organisatorische Veränderungen verbunden. Vor allem in den IT-Kernbank- und Steuerungssystemen sind bei Banken umfangreiche Anpassungen erforderlich. 5 Die Ablösung des IAS 39 durch den IFRS 9 sowie die neuen umfangreichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen beeinflussen insgesamt die Bilanzpolitik bzw. die strategische und operative Steuerung der Banken Kategorisierung und Bewertung Gemäß einer ursprünglichen Konzeption des IASB sollten finanzielle Vermögenswerte eigentlich ausschließlich zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Seit den ersten Regelungen zu Finanzinstrumenten aus dem Jahr 1985 gibt es jedoch heftige Meinungsdifferenzen darüber, aber auch über den Umfang einer Marktbewertung und ob der beizulegende Zeitwert überhaupt verlässlich messbar ist. 7 Letztlich hat sich aktuell auch das IASB wieder gegen eine ausschließliche Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und für ein Mixed Measurement Modell entschieden, da es nach seiner Feststellung das angemessenste ist. 8 Alle nicht zum beizulegenden Zeitwert vorgenommenen Bewertungen stellen nach dieser Grundüberlegung eine Ausnahme dar. 9 Die in Rechnungslegungsnormen ermöglichte Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen bedingt regelmäßig die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. klarer und strenger Kriterien. So regelt IFRS 9 (Oktober 2010), dass ein finanzieller Vermögenswert nur dann zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden darf, wenn die folgenden zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind: (1) Der Zweck des/eines Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag und (2) die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgung und Zinszahlung auf ausstehende Rückzahlungs-/Kapitalbeträge darstellen. 10 Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, sind die Finanzinstrumente der Kategorie zum beizulegenden Zeitwert bewertet zuzuordnen. 11 Ein Weg zur Verminderung der Komplexität durch IFRS 9 sollte die Einteilung der finanziellen Vermögenswerte in eigentlich formal nur noch zwei Kategorien sein (Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind). Doch bereits die ersten Überlegungen zur Umsetzung des IFRS 9 (Oktober 2010) und der Blick auf die mittlerweile umfangreichen weiteren geplanten Neuregelungen (ED/2012/4, Classification and Measurement: Limited Amendments to IFRS 9 Proposed amendments to IFRS 9 (2010)) zeigen, dass eine Reduzierung der Komplexität nicht zu erwarten sein wird. Bereits für Eigenkapitalinstrumente ohne Handelsabsicht besteht beim erstmaligen Ansatz ein unwiderrufliches Wahlrecht, die Änderungen des beizulegenden Zeit- 3 Vgl. Hartenberger, in: Beck-IFRS-Handbuch, 2013, 3 Rz. 360 ff. 4 Vgl. Köckritz/Wehnes, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 22/2011, Vgl. Kühner, Bankmagazin 6/2011, Vgl. Köckritz/Wehnes, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 22/2011, Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS, Frankfurt/Wien, 4. Aufl. 2003, S. 220 f. 8 Vgl. Hoogervorst, Dispelling myths about IFRS: Introductory remarks, November Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS, Frankfurt/Wien, 4. Aufl. 2003, S Vgl. IFRS Vgl. IFRS Der Konzern 1/2013

3 A. Beiträge Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität Der Konzern werts im Rahmen der Folgebewertung im sonstigen Ergebnis zu erfassen, verbunden mit dem Verbot, Wertminderungen oder spätere Veräußerungsgewinne/-verluste erfolgswirksam zu berücksichtigen (finanzielle Vermögenswerte (Eigenkapitalinstrumente) erfolgsneutral bewertet zum beizulegenden Zeitwert). 12 Das IASB hat schon am vorläufig beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine erfolgsneutrale Bewertung von Fremdkapitalinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert vorzusehen. Voraussetzung für diese Klassifizierung ist, dass es sich bei den vertraglichen Zahlungsströmen ausschließlich um Zahlungen von Zins und Tilgung handelt und der finanzielle Vermögenswert in einem Geschäftsmodellportfolio gehalten wird, dessen Ziel es ist, sowohl die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen (Halteabsicht) als auch Verkäufe zu tätigen (z.b. Wertpapiere der Liquiditätsreserve) (Finanzielle Vermögenswerte (Fremdkapitalinstrumente) erfolgsneutral bewertet zum beizulegenden Zeitwert). 13 Daneben diskutierte das IASB in seiner Sitzung im Juni 2012 zum Zwecke der Vermeidung von Bewertungsinkongruenzen die Fair Value Option ebenfalls für diese Klasse von finanziellen Vermögenswerten zuzulassen. 14 Hier sind Parallelen zu der IAS 39-Kategorie Finanzinstrumente verfügbar zur Veräußerung sichtbar, die eigentlich wegen ihrer Komplexität aufgegeben werden sollte. Die Bestimmung von lediglich zwei Kriterien suggeriert folglich nur auf den ersten Blick eine Komplexitätsreduktion. Auch die Klassifizierung auf der Basis des Kriteriums Geschäftsmodell ist ein Beispiel dafür, dass es aufgrund von nur zwei Abgrenzungskriterien keinesfalls zu einer Komplexitätsreduktion kommt. IFRS 9 (Oktober 2010) fordert, die Abgrenzung auf der Basis des Geschäftsmodells des Unternehmens (subjektives Kriterium) vorzunehmen, das von dem Unternehmen zur Steuerung der finanziellen Vermögenswerte bzw. ihrer vertraglichen Zahlungsströme eingesetzt wird.»des Geschäftsmodells«ist nicht gleichbedeutend damit, das ein Unternehmen (nur) ein Geschäftsmodell hat. Eine Bank bspw. verfügt regelmäßig über mehrere, parallel vorhandene Geschäftsmodelle, so z.b. über ein Geschäftsmodell für die Steuerung des Kundenkreditgeschäfts und ein anderes Geschäftsmodell für das Handelsportfolio. Auf die Bestimmung des Geschäftsmodells haben insbesondere die folgenden Aspekte einen Einfluss 15 : (1) Aufbauorganisation, (2) Internes Berichtswesen, (3) Gestaltung der unternehmens- und konzerninternen Geschäfte, (4) Investitions- und Anlagerichtlinien und (5) Vergütungssysteme der Geschäftsmodellverantwortlichen. In Bezug auf das Kriterium des Geschäftsmodells ist bei Banken die immer stärkere Verzahnung der Rechnungslegung mit dem Risikocontrolling und -management sowie den aufsichtsrechtlichen Anforderungen (z.b. KWG, Ma- Risk (BA)) zu beachten. Die Geschäftsleitung hat gemäß AT 4.2 MaRisk (BA) 16 eine nachhaltige Geschäftsstrategie festzulegen, in der die Ziele der Bank für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele dargestellt werden. Die Geschäftsstrategie setzt sich regelmäßig aus Teilstrategien zusammen, deren operative Umsetzung in den einzelnen Bereichen das Geschäftsmodellkriterium determinieren. Das Geschäftsmodellkriterium knüpft somit an die Geschäftsstrategie an. Deutlich spürbare Auswirkungen wird auch Basel III auf die Geschäftsmodelle der Banken haben. Neben den auf Risikoquoten zielenden Auflagen, mehr Eigenkapital und Vermögenswerte mit höherer Liquidität vorzuhalten, wird auch die Steuerung von Zahlungsströmen die Banken vor neue Herausforderungen stellen. Soweit für Banken die Möglichkeit gegeben ist, werden diese kapitalmarktnahe neue Produkte entwickeln, zwecks direkter Finanzierung langfristige Anleihen emittieren oder Verbriefungen von Forderungen plazieren. 17 Banken haben auf Basis eines Kriterienkatalogs des Weiteren eine eindeutige Zuordnung von Finanzinstrumenten in Handelsbuch oder Anlagebuch bzw. Nicht- Handelsbuch gemäß 1a KWG bereits zum Zeitpunkt ihres Kaufs vorzunehmen. Dieser Kriterienkatalog ist dabei nicht unabhängig von der Rechnungslegung der Bank zu bestimmen. Einen weiteren Einfluss auf die mit der Umsetzung des IFRS 9 verbundenen (Neu-)Klassifizierung von Finanzinstrumenten und die Definition eines Geschäftsmodells hat die Tatsache, dass Banken neben dem IFRS-Abschluss nicht nur einen HGB-Abschluss aufstellen, sondern auch ein aufsichtsrechtliches Meldewesen von Finanzdaten (FINREP) haben. Vor allem wegen der mit dem für Banken umfangreichen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und Meldewesen verbundenen Kosten sind diese bestrebt, die in den einzelnen Berichtspflichten gegebenen Spielräume dergestalt auszunutzen, dass eine weitgehende Identität zwischen den einzelnen zu generierenden Daten und Informationen besteht. 18 Zukünftig wird es dazu noch direkte Abhängigkeiten zwischen IFRS und Basel III bzw. den aus den europäischen Richtlinien und Verordnungen abgeleiteten Anforderungen geben, da unter bestimmten Umständen Kennziffern wie Solvabilität, Liquiditätskennzahlen und Leverage Ratio auf der Basis des IFRS-Zahlenwerks zu ermitteln sind Vgl. IFRS Vgl. IASB, Update Mai Vgl. IASB, Update Juni Vgl. Hallpop/Lellmann, WPg 2011, Rundschreiben BaFin, Mindestanforderungen an das Risikomanagement MaRisk, 10/2012 (BA) vom Vgl. Maier, RISIKO MANAGER 11/2011, 14 ff. 18 Vgl. Bertam/Krakuhn/Schüz, IRZ 9/2012, 355 ff. 19 Vorschlag der EU-Kommission für die Verordnung CRR vom Der Konzern 1/2013 3

4 Der Konzern Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität A. Beiträge 2. Wertberichtigungen (Impairment) Die Diskussionen über die künftigen Wertminderungsregelungen sind aktuell noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf das Wertberichtigungsmodell kommt es nach derzeitigem Beratungsstand des IASB zu einer wesentlichen Änderung. Nach dem aktuellen Stand der Diskussionen soll das incurred loss-modell von einem expected loss-modell 20 abgelöst werden, wonach bereits erwartete Ausfälle bei der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs berücksichtigt werden. 21 Es sind folglich Wertberichtigungen zu bilden, wenn Verluste zwar noch nicht eingetreten aber bereits absehbar sind. Der Wechsel zum zukunftsgerichteten und erwartete Zahlungsströme abbildenden expected loss-modell bewirkt, dass Wertminderungen wesentlich früher im Abschluss erfasst werden als bisher. 22 Der neue Modellansatz führt zu einer adäquaten Berücksichtigung der von Banken eingesetzten Modelle zur Kreditsteuerung und zum Risikomanagement. 23 Durch die Einführung des expected loss-modells findet auf den ersten Blick grundsätzlich eine Annäherung von regulatorischer und externer bzw. bilanzieller Rechnungslegungsperspektive statt. Die Erfassung erwarteter Verluste ist bereits im Rahmen der Basel II-Regularien verankert. 24 Im Detail zeigen sich jedoch neben Gemeinsamkeiten der Ansätze auch bedeutende Unterschiede zwischen Basel II und den aktuellen Konzeptionen des IFRS 9 zu Wertberichtigungen. Für die Basel II-Parametrisierung betrachtet eine Bank bspw. eher konjunkturunabhängige Verlustschätzungen. Davon abzugrenzen ist die Beurteilung eines erwarteten Verlusts aufgrund einer Zeitpunktschätzung. Des Weiteren fordert bspw. das Basel II Framework die Berücksichtigung eines Rückgangs des Loss Given Default (LGD) in Form von Stresstests und Worst Case-Szenarien. Stattdessen arbeitet das diskutierte expected loss-modell auf der Basis durchschnittlich gewichteter Wahrscheinlichkeiten. Darüber hinaus bestehen für Basel II-Parameter Floors, die für Rechnungslegungszwecke aufgehoben werden müssten. 25 In Bezug auf die Bewertung nähert sich die Ermittlung des Expected Loss auf zwölf Monate aus dem three bucket-modell der 12-Months Probability of Default (PD) nach Basel II (advanced approach) an. 26 In Anlehnung an die Praxis des Kreditrisikomanagements sollen Forderungen nach den gegenwärtig diskutierten Vorschlägen in drei Gruppen bzw. Bücher (buckets) gegliedert werden: bucket 1 unauffällige Kredite ohne Hinweise auf zukünftige Ausfälle, bucket 2 Kredite mit erhöhten Ausfallrisiken: Portfoliobetrachtung und bucket 3 Kredite mit erhöhten Ausfallrisiken: Einzelbetrachtung. Dem bucket 1 sollen alle erworbenen oder neu emittierten Schuldinstrumente zugewiesen werden. Für diese Gruppe wurde die Annahme getroffen, dass der Kaufpreis bzw. der vereinbarte Zins das Kreditrisiko des Instruments berücksichtigt. Die Beurteilung soll grundsätzlich auf Portfolioebene für finanzielle Vermögenswerte mit ähnlichem Risikoprofil erfolgen. Das Wertminderungsmodell soll für bucket 1 einen Einblick in erwartete Kreditausfälle ermöglichen. Bucket 2 sollen neu ausgegebene Kredite mit niedriger Kreditqualität direkt im Zugangszeitpunkt zugeordnet werden, was aufgrund der zu bildenden Risikovorsorge zu einem Zugangsergebnis führen würde. Die Diskussionen hinsichtlich alternativer Darstellungen sind noch nicht abgeschlossen. In bucket 3 sind schließlich Kredite aufgrund individuell identifizierter Verlustereignisse zu erfassen. 27 Bucket 2 und bucket 3 unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Kalkulationsbasis voneinander. Die Ermittlung des erwarteten Verlusts erfolgt in bucket 2 auf Portfolioebene. Bucket 3 umfasst ausschließlich finanzielle Vermögenswerte, die einzeln bewertet werden. 28 Unabhängig von der Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zu einem der buckets soll die Ermittlung des erwarteten Verlusts erfolgen. Dabei erfolgt dies unter Berücksichtigung (1) aller angemessenen und vertretbaren Informationen (historische Daten, Marktbedingungen und Prognosen), die für eine zukunftsgerichtete Schätzung relevant sind, (2) einer Bandbreite möglicher Ergebnisse, deren Wahrscheinlichkeit und Plausibilität sowie (3) des Zeitwerts des Geldes. Das Unternehmen soll angemessen alle verfügbaren Informationen berücksichtigen, ohne jedoch übertriebene Kosten und Anstrengungen zur Schätzung des erwarteten Verlusts aufzuwenden. 29 Der Detaillierungsgrad der Schätzung kann mit der Länge des zu beurteilenden Zeitraums variieren. Mit zunehmender Länge des zu beurteilenden Zeitraums nimmt der Detaillierungsgrad ab. 30 Erleidet ein finanzieller Vermögenswert eine Verschlechterung der Kreditqualität, ist ein Transfer in ein anderes bucket vorgesehen. Der Transfer aus bucket 1 in bucket 2 wird demnach dann erfolgen, wenn eine Verschlechterung der Kreditqualität seit dem erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts bzw. des Portfolios festgestellt wurde. Bei der Beurteilung sollen zwei Kriterien berücksichtigt werden. Zum einen muss eine nicht nur unwesentliche Verschlechterung der Kreditqualität 20 Das IASB hat im November 2012 die Umbenennung in»credit deterioration-modell«beschlossen. 21 IASB, Staff Paper REG Impairment Summary of decisions to date, 10/2012, S. 1 ff. 22 Vgl. Hoogervorst, Dispelling myths about IFRS: Introductory remarks, November Bundesverband Deutscher Banken, Die Internationale Bilanzierung von Finanzinstrumenten im Umbruch Die Ablösung des IAS 39, Positionen und Fakten, April 2011, S Vgl. Köckritz/Wehnes, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 22/2011, IASB, Staff Paper REG Impairment Summary of decisions to date, 10/2012, Tz IASB, Staff Paper REG Impairment Summary of decisions to date, 10/2012, Tz Vgl. IASB, Update Februar Vgl. IASB, Update Dezember Vgl. IASB, Update April Vgl. IASB, Update April Der Konzern 1/2013

5 A. Beiträge Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität Der Konzern seit dem erstmaligen Ansatz eingetreten sein und zum anderen soll eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht voll einbringlich sind. 31 Bei Übergang von bucket 1 in ein anderes bucket muss als Risikovorsorge der Betrag des insgesamt über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts erwarteten Verlusts erfasst werden. 32 Da ein expected loss-modell im Vergleich zum incurred loss-modell seinem Charakter nach subjektiver ist, müssen insbesondere in den Prozess der Schätzung der Zahlungsströme durch die berichtende Bank Sicherungsmaßnahmen eingebaut werden. Des Weiteren wird eine erweiterte Berichterstattung, so wie bspw. über die angewendeten Methoden oder das periodische Backtesting, gefordert Hedge Accounting Im Rahmen der Phase 3 des Finanzinstrumente-Projekts hat das IASB am den sog. Review Draft zum Hedge Accounting veröffentlicht. Dieser sieht im Vergleich zu IAS 39 neue Möglichkeiten zur Absicherung von Geschäften vor. Der Entwurf ist geprägt von der zunehmenden Orientierung am Risikomanagement und einer Annäherung an die Risikosteuerung des Unternehmens. Mit der Annäherung an das interne Risikomanagement ist eine Erweiterung der Offenlegungspflichten verbunden. Künftig werden mehr Angaben zur Risikomanagementstrategie und deren Umsetzung im Rahmen der Risikosteuerung, zu den Auswirkungen der Sicherungsaktivitäten auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme sowie zu den Effekten des Hedge Accountings auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung gefordert. 34 Dem Abschlussadressaten soll vermittelt werden, wie das Unternehmen die beabsichtigten Sicherungseffekte erzielen wird. Für den Abschlussadressaten soll auch sichtbar werden, wie gut ein Unternehmen seine Risiken steuert. 35 Zudem soll eine Analyse der Quellen für Ineffizienzen in der Sicherungsbeziehung dargestellt gelegt werden. 36 Die Abbildung von Sicherungsbeziehungen in Anlehnung an das Risikomanagement soll jedoch nur dann erfolgen, wenn es sich um nach IFRS zulässige Sicherungsbeziehungen handelt. Das von deutschen Banken praktizierte Macro Hedging zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos des gesamten Zinsbuchs wäre danach bisher noch nicht geeignet, um eine Sicherungsbeziehung im IFRS-Abschluss abzubilden. Im Oktober 2012 setzte das IASB seine Diskussion zum Zinsänderungsrisiko-Portfolio Hedge Accounting (Macro Hedging) fort. Das IASB hat sich entschieden, zum Thema Macro Hedge Accounting zunächst nur ein Diskussionspapier zu veröffentlichen. Das Diskussionspapier wird für das erste Halbjahr erwartet. Die IASB-Mitarbeiter schlagen zudem vor, das Teilprojekt Macro Hedge Accounting von der weiteren Finalisierung des IFRS 9 zu trennen, um den angestrebten Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 9 für ab dem beginnende Geschäftsjahre beibehalten zu können. Im Fokus dieses Teilprojekts ist weiterhin die bilanzielle Abbildung des Risikomanagements von Zinsänderungsrisiken bei Banken. Die Berücksichtigung anderer Risiken sowie anderer Branchen soll später diskutiert werden. 38 Für die Anerkennung einer Bewertungs- bzw Sicherungsbeziehung wird unverändert gefordert, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Grundvoraussetzung ist insbesondere, dass es sich um zulässige Grund- und Sicherungsgeschäfte handelt. 39 Des Weiteren muss eine formale Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung vorgenommen sein und eine Erläuterung der Zielsetzung des Risikomanagements sowie der mit der Absicherung verfolgten Sicherungsstrategie schriftlich fixiert werden. Die Designation und Dokumentation hat zu Beginn der Sicherungsbeziehung zu erfolgen. Wird die Sicherungsbeziehung im Zeitablauf angepasst (rebalancing), ist die Dokumentation zu aktualisieren. 40 Die Dokumentation muss die genaue Bestimmung des Sicherungs- und des Grundgeschäfts sowie Angaben zur Art bzw. zu den Charakteristika der abgesicherten Risiken beinhalten. Zusätzlich sind Erläuterungen der angewandten Methode, mit der festgestellt wird, ob die Sicherungsbeziehung die Effektivitätsanforderungen erfüllt, zu erläutern. Hier kann auf die für Zwecke des Risikomanagements erstellten Dokumentationen zurückgegriffen werden. 41 Der Review Draft zum Hedge Accounting sieht eine prinzipienbasierte Beurteilung der Effektivität vor. Eine Bewertungs- bzw. Sicherungsbeziehung soll die Effektivitätsanforderungen erfüllen, wenn die Ziele der Hedge-Effektivitätsbeurteilung erfüllt sind 42 und zu erwarten ist, dass nicht nur eine zufällige Kompensationswirkung eintreten wird. 43 Der retrospektive quantitative Effektivitätstest und die damit zusammenhängenden Bandbreiten sollen im Gegensatz zu IAS 39 nicht mehr Gegenstand der Anforderungen an das Hedge Accounting sein. Der Nachweis der Effektivität ist mittels zukunftsgerichteter Analysen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft zu erbringen. Er soll damit rein prospektiv in Bezug auf die Kompensationswirkung und mögliche Ineffektivitäten vorgenommen werden. 44 Die gewählte Methode zur Beurteilung der Effektivität soll quantitativer wie auch qualitativer Natur sein 31 Vgl. IASB, Update Januar Vgl. IASB, Update April EFRAG und FEE, Impairment of Financial Assets The Expected Loss Modell, 2009, Tz IFRS 9.21A (Review Draft, 09/2012). 35 IFRS 9.BC6.6 (Review Draft, 09/2012). 36 IFRS (b) (Review Draft, 09/2012). 37 Vgl. IASB, Work Plan vom Vgl. IASB, Update März IFRS (a) (Review Draft, 09/2012). 40 IFRS 9.B (Review Draft, 09/2012). 41 Vgl. Barz/Weigel, IRZ 2011, IFRS (c)(i) (Review Draft, 09/2012). 43 IFRS (c)(ii) (Review Draft, 09/2012). 44 Vgl. ED/2010/13.B32. Der Konzern 1/2013 5

6 Der Konzern Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität A. Beiträge können 45 und sie soll die relevanten Eigenschaften der Sicherungsbeziehung sowie mögliche Ursachen für Ineffektivitäten berücksichtigen. Eine konkrete Methode zur Beurteilung der Kompensation und der Effektivität der Sicherungsbeziehung ist nicht vorgegeben. Damit könnten wahlweise der critical term match, die dollar offset Methode sowie statistische Methoden (z.b. Regressionsanalyse) u.a. zur Anwendung kommen. Der Effektivitätstest soll zu Beginn und während der Sicherungsbeziehung fortlaufend erfolgen, mindestens zu jedem Abschlussstichtag sowie bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Verhältnisse, die sich auf die Erfüllung der Effektivitätsanforderungen auswirken können. Diese Neuerungen würden eine Annäherung der Vorgehensweisen von Rechnungslegung sowie Risikocontrolling und -management erlauben. Einmal begründete bilanzielle Sicherungsbeziehungen dürfen grds. nicht mehr aufgelöst werden, sondern sind ggf. an die veränderten Umstände anzupassen. Dies geschieht durch eine Adjustierung der Hedge Ratio (rebalancing). Die Auflösung von Sicherungsbeziehungen darf insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die Sicherungsbeziehung im Risikomanagement noch weiter fortgeführt wird. Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Verminderung der Volumina von Grund- und Sicherungsgeschäft erfolgen. Voraussetzung für die Fortführung der Sicherungsbeziehung ist das weitere Fortbestehen der Risikomanagementzielsetzung und dass die Effektivitätsanforderungen weiter erfüllt werden können. Ist ein Hedge ineffektiv, soll das Risikomanagementziel für die Sicherungsbeziehung geprüft werden. Die Anpassung der Hedge Ratio (rebalancing) wird als alleinige Möglichkeit geregelt. Eine veränderte Neudesignation ist jedoch zulässig. 46 Können die Effektivitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden und wird die Sicherungsbeziehung auch im Risikocontrolling und -management aufgegeben, ist eine vollständige oder teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung vorzunehmen. 47 Auch die Deutsche Bundesbank hat sich in ihrem Monatsbericht vom September 2010 dafür ausgesprochen, dass aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht zumindest im Bereich der Bankbilanzierung eine zwingende Anknüpfung der Bilanzierung an das bankinterne Risikomanagement notwendig ist und begründet dies u.a. mit der nur so möglichen sachgerechten Darstellung der ökonomischen Realität, der Vermeidung der Steuerung des Jahresergebnisses sowie der stärkeren Objektivierung und Vergleichbarkeit der Abschlüsse. 48 Die neuen Anforderungen zum Hedge Accounting werden nicht ohne Einfluss auf die Organisation und die Kommunikation innerhalb der Bank bleiben, insbesondere im Hinblick auf die Bereiche Risikocontrolling und -management sowie das Rechnungswesen. So könnten die Aufgaben der Effektivitätsbeurteilung und das Rebalancing in den Bereichen Risikocontrolling und -management angesiedelt werden. 49 Banken müssen angepasste Effektivitätskriterien operationalisieren und einen veränderten Beurteilungs- und Adjustierungsprozess für Sicherungsbeziehungen implementieren. 50 Mit den neuen Anforderungen wird die Notwendigkeit eines integrierten Rechnungslegungs- und Controllingsystems immer dringender und zwingt die Banken zu einem Gleichlauf von Rechnungswesen und Risikomanagement. Im Falle einer zunehmenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgrund der Neuklassifizierung der Finanzinstrumente würden die Bilanzwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten stärker schwanken. Damit werden entsprechende Steuerungsmechanismen 51 notwendig, so auch ggf. eine umfangreichere Anwendung des Hedge Accounting. II. Non-Financial Institutions Grundsätzlich gilt IAS 39 und damit auch IFRS 9 für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Schulden eines Industrie-, Dienstleistungsund Handelsunternehmen (im Folgenden: Non-Financial Institution), einschließlich der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, ebenso wie für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. 52 Im Hinblick auf die Klassifikation können auch in Non-Financial Institutions verschiedene Geschäftsmodelle nebeneinander bestehen. Die Klassifizierung und somit die Beurteilung des Kriteriums Geschäftsmodell eines finanziellen Vermögenswerts hat im Zeitpunkt seines Zugangs zu erfolgen. Bei der Erstanwendung des IFRS 9 (Oktober 2010) ist das Kriterium Geschäftsmodell von der rückwirkenden Anwendung ausgenommen. Es ist bei der Beurteilung der Finanzinstrumente auf das im Zeitpunkt der Erstanwendung geltende Geschäftsmodell abzustellen. Die Bestimmung der Aggregationsebenen für die Einstufung des Geschäftsmodells hat bei Non-Financial Institutions bspw. die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: 53 Für diese Unternehmen gilt im Wesentlichen, dass (1) Forderungen gegen Kunden, auch ggü. nahestehenden/verbundenen Unternehmen oder Arbeitnehmern, (2) Forderungen gegen Kunden, die an Kreditinstitute oder Factoringunternehmen veräußert wurden, die wegen Risikorückbehalt jedoch nicht ausgebucht werden oder bspw. (3) Anlagen freier Mittel, bei denen nicht die Realisierung von Wertsteigerungen im Vordergrund steht, grds. als finanzielle Vermögenswerte bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten klassifiziert werden können. Für diese Unternehmen wird für die Beurteilung der fi- 45 Vgl. ED/2010/13.B Vgl. Hartenberger, Beck-IFRS-Handbuch, 2013, 3 Rz. 523 ff. 47 IFRS 9.B (Review Draft, 09/2012); IFRS (Review Draft, 09/2012); IFRS 9.B (Review Draft, 09/2012). 48 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September 2010, S. 58 und Schreiben an das IDW, S. 1 ff. 49 Vgl. Fuß/Kunert, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2/2012, Vgl. Fuß/Kunert, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2/2012, Vgl. Klauck/Stegmann, Basel III, Stuttgart, 2012, S Vgl. Jamin/Krankowsky, KoR 11/2003, Vgl. Hillpop/Lellmann, WPg 2011, Der Konzern 1/2013

7 A. Beiträge Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität Der Konzern nanziellen Vermögenswerte der Schwerpunkt weniger auf der Bedingung des Geschäftsmodells als vielmehr auf der Bedingung der Zahlungsströme liegen. Auch die Regelungen zu den Wertberichtigungen (Impairment) gelten grundsätzlich gleichermaßen für die Handelsforderungen oder Investitionen in finanzielle Vermögenswerte als Liquiditätsanlage der Non-Financial Institutions. 54 Die Umsetzung des IFRS 9 stellt auch an Non-Financial Institutions hohe Anforderungen hinsichtlich der Datengranularität und -verfügbarkeit sowie die Flexibilität der Systeme. Für Non-Financial Institutions stellt sich die Frage, ob die durch zunehmende Komplexität sich auszeichnenden mathematisch-statistischen Modelle aus dem Bankenumfeld auch für die Ermittlung von Expected Losses für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erforderlich sind. Aufgrund der von Non-Financial Institutions bisher aufgebauten Datenbestände und der von diesen gesammelten Erfahrungen mit komplexen Adressenausfallrisiko- und Bonitätsverschlechterungsmodellen hinsichtlich des lifetime expected loss-modells räumt das IASB nach dem aktuellen Stand der Diskussionen ein Wahlrecht ein, dass lifetime expected loss-modell entweder als Ganzes oder in vereinfachter Form auf die Handelsforderungen mit einer signifikanten Finanzierungskomponente anzuwenden, wobei alle verfügbaren Informationen (z.b. Analyse von Altersstruktur, Produktgruppe, Kundenart/-rating, Kreditversicherung) in die Bewertung bzw. die Ermittlung des Expected Loss einfließen müssen. Die Begrenzung auf die verfügbaren Informationen (kein undue cost or effort) trägt den in der Praxis bestehenden Gegebenheiten Rechnung. Unabdingbar ist es jedoch, dass mehrere alternative Werte mit unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten und nicht nur der einzelne höchstwahrscheinliche Wert für die Bestimmung des Expected Loss herangezogen werden. Non-Financial Institutions sollen durch die vereinfachte Anwendung des lifetime expected loss-modells anstelle des three bucket- Modells nicht zu einer Nachbildung der Bonitätsverschlechterung gezwungen werden. 55 Des Weiteren wird den Non-Financial Institutions in Bezug auf die Handelsforderungen ohne signifikante Finanzierungskomponente eine Vereinfachung für die Ermittlung des Expected Loss auf der Basis des Lifetime Expected Loss eingeräumt. Aus Praktikabilitätsgründen kann eine provision matrix zur Schätzung der erwarteten Kreditausfälle für diese Handelsforderungen herangezogen werden. 56 Für Non-Financial Institutions ist folglich nach dem aktuellen Stand der Diskussionen unverändert die Verwendung einer provision matrix als»practical expedient«möglich. Gleiches gilt für die Fortführung von Forderungsstrukturanalysen zur bisherigen Beurteilung von Incurred Losses. Historische Erfahrungswerte werden grundsätzlich bei der Ermittlung des Expected Loss zu berücksichtigen sein. Ggf. sind die historischen Daten im Hinblick auf die aktuellen Umstände und plausible Prognosen für den aktuellen Forderungsbestand fortzuentwickeln. 57 Bezüglich der Anwendung eines auf Bonitätsverschlechterungen abstellenden Kreditmodells für Handelsbzw. Kundenforderungen hat sich das IASB gegen die Annahme eines lifetime expected loss-modells entschieden, das auf eine Mindestgrenze (z.b. Erreichen eines bestimmten Verzugsstatus) abstellt. 58 Mit der Vereinfachung des Impairmentansatzes für Non-Financial Institutions soll auch eine Vereinfachung der Offenlegungsanforderungen verbunden sein, wobei keine Unterschiede zwischen Forderungen mit und ohne signifikante Finanzierungskomponente gemacht werden. 59 Die Regelungen zum Hedge Accounting sind nach wie vor branchenunabhängig. Das bedeutet, sind die Anforderungen für die Inanspruchnahme dieser Regelungen erfüllt, können Non-Financial Institutions diese Regelungen nutzen. Die Anknüpfung des Hedge Accounting an ein funktionsfähiges Risikomanagement verdeutlicht, dass diese Regelungen auch für Non-Financial Institutions anwendbar sind. Es stellt sich jedoch in der Praxis die Frage, ob diese Unternehmen, die von der Privilegierung des Hedge Accountings Gebrauch machen wollen, über ein bei Banken eingesetztes, vergleichbares Risikomanagement verfügen müssen. In jedem Fall ist bei der Beantwortung der Frage auf Art und Umfang der Geschäfte abzustellen. Das Risikomanagement muss in jedem Fall den Anforderungen bzw. der Komplexität der Sicherungsbeziehung entsprechen. Für Non-Financial Institutions ergeben sich aus dem Review Draft zum Hedge Accounting erweiterte Möglichkeiten einer deutlichen Annäherung an das Risikomanagement, da nunmehr auch Risikokomponenten nicht finanzieller Grundgeschäfte (z.b. Absicherung von Waren- und Rohstoffgeschäften) gegen Preisänderungsrisiken abgesichert werden können, sofern die Risiken separat identifizierbar sind und die auf die gesicherte Risikokomponente entfallende Wertänderung verlässlich bewertbar ist. 60 Das Europäische Parlament hat zur stärkeren Regulierung des Derivatemarkts, insbesondere die Einführung einer Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom (EMIR, European Market Infrastructure Regulation) erlassen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen auch Non-Financial Counterparties. Setzen diese Derivate zur Absicherung von Risiken bzw. zum Hedge Accounting ein, können sie eine Ausnahmeregelung von der Clearingpflicht für OTC-Derivate in Anspruch nehmen, wenn die Clearingschwelle nicht erreicht wurde, wobei zu Absicherungszwecken abgeschlossene Derivatekontrakte unberücksichtigt bleiben. Ein einzelner Derivatekontrakt oder dieser in Kombination mit anderen Derivatekon- 54 EFRAG und FEE, Impairment of Financial Assets The Expected Loss Modell, 2009, Tz IASB, Staff Paper REG Impairment Summary of decisions to date, 10/2012, Tz IASB, Staff Paper REG Impairment Summary of decisions to date, 10/2012, Tz Vgl. IASB/FSAB, Meeting Update vom Vgl. IASB, Update November Vgl. IASB, Update November Vgl. Barz/Weigel, IRZ 2011, 227. Der Konzern 1/2013 7

8 Der Konzern Driesch/Hartenberger / IFRS 9 Zunahme der Komplexität A. Beiträge trakten gilt dabei als zu Absicherungszwecken abgeschlossen, wenn die risikominimierende Wirkung direkt in Bezug auf die geschäftlichen Aktivitäten oder die Finanztreasury Aktivitäten des Non-Financial Counterparts (oder der Unternehmensgruppe) objektiv messbar ist und es das Ziel des Non-Financial Counterparts ist, potenzielle Wertschwankungen eines Vermögenswerts, einer Dienstleistung, einer Lieferung, eines Produkts, einer Ware oder einer Verbindlichkeit abzusichern. 61 Im Rahmen der Umsetzung von EMIR wird ebenfalls die Frage diskutiert, welche Anforderungen an die Ausgestaltung des Risikocontrollings und -managements von Non-Financial Counterparties zu stellen sind. Des Weiteren hat die ESMA in Erwägung gezogen, dass die objektiv messbare risikominimierende Wirkung eines OTC-Derivat gegeben sein soll, wenn die Behandlung des Derivatekontrakts im Rechnungswesen entsprechend der Regelungen für das Hedge Accounting nach IFRS erfolgt, die durch die Europäische Kommission endorsed wurden. 62 In Artikel 10(4)(a) der Verordnung (EU) No. 648/2012 heißt es darüber hinaus, dass das Kriterium der objektiven Risikominderung in Bezug auf das Grundgeschäft bzw. die objektive Messbarkeit der Risikominderung eines OTC-Derivats gegeben ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: das Derivat deckt die aus den potenziellen Wertänderungen des Vermögenswerts, der Dienstleistung, der Lieferung, der Produkte, Rohstoffe oder der Verpflichtungen, etc. entstehenden Risiken ab, das Derivat deckt die aus dem potenziellen indirekten Einfluss auf den Wert des Vermögenswerts sich ergebenden Risiken ab, es als Sicherungsgeschäft gemäß IFRS in der Anwendung nach Artikel 3 der Verordnung (EC) No. 1606/ 2002 eingesetzt wird. 63 Das Nichterreichen des Schwellenwerts befreit Non-Financial Counterparties auch von der Verpflichtung, über Prozesse und Verfahren zu verfügen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnungsverpflichtungen dienen. 64 C. Zusammenfassende Würdigung der Neuregelungen Die Finanzinstrumente und die sich aus ihrer Gesamtheit ergebenden Wirkungen auf den Bilanzierenden sind von wesentlicher Bedeutung für die Abschätzung seiner Risikoposition. 65 In der Entwicklung der Normen zur Rechnungslegung von Finanzinstrumenten seit Mitte der 1980iger Jahre zeigt sich das Bestreben, Regelungen zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten zu finden, die auch deren Verwendung in der Praxis hinreichend abbilden. Der zunehmende Konkurrenzdruck auf den Finanzmärkten und die damit verbundene Entstehung immer neuer und auch komplexerer Finanzinstrumente und Techniken im Einsatz von Finanzinstrumenten in kürzeren Zeitabständen erschweren dieses Bestreben und führten in der Geschichte der Entwicklung eines Rechnungslegungsstandards zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten zu einer Zunahme der Komplexität der Norm. Seit vielen Jahren ist es das Ziel, die Komplexität der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu reduzieren. Die vorstehenden Ausführungen zur Klassifizierung, zu Wertberichtigungen und zum Hedge Accounting zeigen, dass die Regelungen des IFRS 9 nicht weniger komplex sind als die des IAS 39. Dazu kommt noch die zunehmende Zahl von Verknüpfungen zwischen Rechnungslegung, Aufsichtsrecht sowie internem Risikocontrolling und -management. Bei Banken besteht grundsätzlich ein allgemeiner Konsens darüber, dass mit der Umsetzung des IFRS 9 ein möglichst vollständiger und konfliktfreier Gleichlauf zwischen regulatorischen Anforderungen, den bankinternen Verfahren und der Bilanzierung, erreicht werden muss. Sowohl IFRS 9 als auch Basel III bedingen durch die in diesen abgebildeten Modellen und die komplexen Anforderungen bei Banken immer höhere Compliance-Anforderungen. Dies zeigt sich beispielsweise in den aktuellen MaRisk in der Fassung Dezember Für Non-Financial Institutions kann festgestellt werden, dass bei Weitem keine Zunahme der Komplexität wie bei Banken zu verzeichnen ist. Die Berücksichtigung der Unternehmenspraxis bzgl. der Ermittlung des Risikovorsorgebedarfs (Impairment) als auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Hedge Accounting stellen für Non-Financial Institutions eine positive Entwicklung der Rechnungslegungsnormen für die Abbildung des Einsatzes von Finanzinstrumenten dar. 61 ESMA, Final Report Draft technical standards under the Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on OTC Derivatives, CCPs and Trade Repositories, 09/2012, Tz ESMA, Final Report Draft technical standards under the Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on OTC Derivatives, CCPs and Trade Repositories, 09/2012, Tz ESMA, Final Report Draft technical standards under the Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on OTC Derivatives, CCPs and Trade Repositories, 09/2012, S WpHG n.f., Vgl. Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS, 4. Aufl. 2003, S. 220 f. 8 Der Konzern 1/2013

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