vom 27. Juni 2006 (ABl S. 151), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. August 2012 (ABl S. 65) Inhaltsverzeichnis

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1 Verwaltungsamtsverordnung VwAVO Rechtsverordnung über die Finanzierung der Pflichtaufgaben der Verwaltungsämter der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) Verwaltungsamtsverordnung (VwAVO) vom 27. Juni 2006 (ABl S. 151), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. August 2012 (ABl S. 65) 1 Pflichtaufgaben 2 Zuweisung 3 Personalverwaltung 4 Haushalt und Finanzen 5 Bauwesen 6 Liegenschaftsverwaltung 7 Leitung 8 Eckwerte 9 Fallzahlen 10 Fortschreibung und Überprüfung 11 Sachkosten 12 Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis EKPf 1

2 91.11 VwAVO Verwaltungsamtsverordnung Auf Grund der 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 des Verwaltungsamtsgesetzes vom 9. Juni 2006, erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung: 1 Pflichtaufgaben Die Verwaltungsämter haben folgende Pflichtaufgaben: 1. Finanzwesen 1.1 Erstellen der Haushaltspläne Entwurf in Einnahmen und Ausgaben Beratung zur Aufstellung der Pläne Drittfinanzierungen ausweisen Erfassen der Haushaltsdaten Mittelfristige Finanzplanung 1.2 Verwalten des Finanzflusses und der Finanzanlagen Buchen der Anordnungen Einnahmen und Ausgaben tätigen Führen der Bücher und Verzeichnisse Kasse sowie Bücher führen und abschließen Ortskirchensteuern Opfergelder, Kollekten, Sammlungen Kapitalanlagen 1.3 Jahresabschluss Erstellen der Jahresrechnung Abrechnen der Fremdfinanzierungsträger Abrechnen besonderer Zuweisungen Dokumentation von Vermögen, Schulden, Liegenschaften und Sachbuchabschluss Kontrollieren der Kollektennachweise Vorbereiten der Abnahme durch die Rechtsträger Bearbeiten von Prüfungsbemerkungen EKPf

3 Verwaltungsamtsverordnung VwAVO Entlastung 2. Personalwesen 2.1 Beratung in arbeits-, tarif- und besoldungsrechtlichen Fragen 2.2 Personalverwaltung Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren unterstützen Dienst- und Arbeitsverträge Führen von Personalakten und -nebenakten Bearbeiten der Personalfälle Wahren von Fristen, Bewährungen und Jubiläen Stellenausschreibungs-, Zeugnis-, Dienstanweisungsvorlagen, Gestellungsverträge Prüfungsrelevante Unterlagen vorhalten 2.3 Gehaltsabrechnung Meldungen an die ZGAST 3. Kindertagesstätten 3.1 Beratung und Koordination Beratung mit Kommunen Presbyterien (Ausschüsse) beraten 3.2 Beitragseinzug Gruppenbelegung prüfen Elternbeiträge/Essensgeld (einschl. Mahnverfahren) 3.3 Betriebskostenfinanzierung Vorschüsse/Abrechnungen mit den Zuschussgebern 3.4 Personalverwaltung Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren unterstützen Dienst- und Arbeitsverträge Führen von Personalakten und -nebenakten Bearbeiten der Personalfälle EKPf 3

4 91.11 VwAVO Verwaltungsamtsverordnung Wahren von Fristen, Bewährungen und Jubiläen Ausfertigung von Bescheinigungen Stellenausschreibungs-, Zeugnis-, Dienstanweisungsvorlagen, Gestellungsverträge und Formulare vorhalten 4. EDV 4.1 Beschaffung und Betreuung der Hard- und Software des Verwaltungsamts 4.2 Störungen analysieren und beseitigen 4.3 Qualifizieren der Mitarbeiter/innen des Verwaltungsamts 4.4 Netzwerkadministration im Verwaltungsamt 4.5 Beratung 5. Gebäudebestand 5.1 Abwicklung des Genehmigungsverfahrens für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden 5.2 Verwaltungsmäßige Betreuung von Bauvorhaben 5.3 Baubegehungen mit den Bezirkskirchenräten 5.4 Mittelfristige Bauplanung 5.5 Beratung in Fragen der arbeitssicherheitstechnischen Betreuung 5.6 Beratung in Finanzierungsfragen 5.7 Finanzielle Abrechnung der Baumaßnahmen/Verwendungsnachweise 6. Liegenschaftsverwaltung 6.1 Führung der Liegenschaftsverzeichnisse 6.2 Beratung und Ausfertigung von Pachtverträgen 6.3 Pacht- und Erbpachtverhältnisse erfassen und pflegen 6.4 Nebenkosten abrechnen 6.5 Fragen des Pfarrwohnungsausgleichsbetrages 6.6 Mahnwesen 6.7 Erhebung der Bestands- und Verbrauchsdaten kirchlicher Gebäude EKPf

5 Verwaltungsamtsverordnung VwAVO Leitung 7.1 Geschäftsführung des Amtes 7.2 Aufbau- und Ablauforganisation 7.3 Personalführung 7.4 Repräsentanz und Kooperation 7.5 Belange der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke unterstützen 7.6 Beratung in verwaltungsorganisatorischen Fragen 7.7 Qualitätsmanagement entwickeln und pflegen 8. Sonstiges 8.1 Posteingang/-ausgang 8.2 Registratur/Archivwesen 8.3 Schreib-/Telefondienst 8.4 Kirchliche Wahlen 8.5 Versicherungswesen 8.6 Statistik 2 Zuweisung (1) Zur Finanzierung der Erledigung der in 1 genannten Aufgaben erhalten die Träger der Verwaltungsämter für die Verwaltungsämter eine Zuweisung aus dem Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke an den Kirchensteuern nach den einschlägigen Vorschriften des Haushaltsgesetzes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). (2) Die Höhe der Gesamtzuweisung wird im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) festgesetzt. (3) Die Aufteilung der Gesamtzuweisung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt auf Grund des Aufwandes für die Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsämter in den Bereichen aa) Finanzen, bb) Kindertagesstätten, cc) Gebäude, dd) Personal EKPf 5

6 91.11 VwAVO Verwaltungsamtsverordnung 3 Finanzen (1) Auf den Bereich Finanzen entfallen insgesamt 36,52 v. H. der Gesamtzuweisung. (2) Die Aufteilung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt nach der Anzahl der seitens der Verwaltungsämter betreuten Rechtsträger und deren Größe. (3) Dabei werden bewertet: a) Kirchengemeinden aa) bis 250 Gemeindeglieder mit Faktor 1 bb) von Gemeindeglieder mit Faktor 1,25 cc) von Gemeindeglieder mit Faktor 1,50 dd) von Gemeindeglieder mit Faktor 1,75 ee) von Gemeindeglieder mit Faktor 2,00 ff) von Gemeindeglieder mit Faktor 2,33 gg) von Gemeindeglieder mit Faktor 2,66 hh) von Gemeindeglieder mit Faktor 3,00 ii) von Gemeindeglieder mit Faktor 3,50 jj) von Gemeindeglieder mit Faktor 4,00 kk) von Gemeindeglieder mit Faktor 5,00 ll) von Gemeindeglieder mit Faktor 6,00 mm) ab Gemeindeglieder mit Faktor 7,00 b) Kirchenbezirke aa) bis Gemeindegleider mit Faktor 2,00 bb) von Gemeindeglieder mit Faktor 3,00 cc) ab Gemeindeglieder mit Faktor 4,00 c) sonstige kirchliche Rechtsträger mit Faktor 1,00 (4) Maßgebend sind die Gemeindegliederzahlen und die Anzahl der Rechtsträger zum Stichtag gemäß 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 4 Kindertagesstätten (1) Auf den Bereich Kindertagsstätten entfallen insgesamt 40,92 v. H. der Gesamtzuweisung. (2) Die Aufteilung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt nach der Anzahl der seitens der Verwaltungsämter betreuten Kindertagesstätten, Gruppen und der Höhe der EKPf

7 Verwaltungsamtsverordnung VwAVO seitens der Verwaltungsämter für die betreuten Kindertagesstätten verwalteten Personalkosten. (3) Dabei wird bewertet a) jede Kindertagesstätte mit dem Faktor 10, b) jede Gruppe mit dem Faktor 10, c) die jeweils in der Kindertagesstätte anfallenden Personalkosten mit dem Faktor 0,0001. (4) Maßgebend sind die Anzahl der Kindertagesstätten, die sich aus den Betriebserlaubnissen für die Kindertagesstätten nach der Liste des Diakonischen Werkes ergebende Anzahl der Gruppen sowie die tatsächlich seitens der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle für die Kindertagesstätten gezahlten Personalkosten zum Stichtag gemäß 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 5 Gebäude (1) Auf den Bereich Gebäude entfallen insgesamt 13,43 v. H. der Gesamtzuweisung. (2) Die Aufteilung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt nach der Anzahl der im Eigentum oder im Erbbaurecht der seitens des Verwaltungsamts betreuten Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke befindlichen Gebäude und der Höhe der seitens der vom Verwaltungsamt betreuten Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke gem. 73 Abs. 4 HVO i. V. m. AB Nr. 4 zu 73 HVO zu bildenden Instandhaltungsrücklage. (3) Dabei wird bewertet: a) jedes Gebäude mit dem Faktor 1,85 b) die Summe der Instandhaltungsrücklage mit dem Faktor (4) Maßgebend sind die Anzahl der Gebäude nach Abs. 2 und die Höhe der zu bildenden Instandhaltungsrücklage zum Stichtag gemäß 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 6 Personal (1) Auf den Bereich Personal entfallen insgesamt 9,13 v. H. der Gesamtzuweisung. (2) Die Aufteilung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt nach der Anzahl der seitens der Verwaltungsämter betreuten sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten. (3) Dabei werden bewertet: a) jede/jeder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Faktor 2 b) jede/jeder geringfügig Beschäftigte mit dem Faktor 2, EKPf 7

8 91.11 VwAVO Verwaltungsamtsverordnung (4) Maßgebend sind die von der zentralen Gehaltsabrechnungsstelle abgerechneten Personalfälle nach Abs. 2 zum Stichtag gemäß 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 7 Berechnung (1) Die Multiplikation der jeweils in Abs. 2 der 3-6 genannten Parameter für die Träger aller Verwaltungsämter mit den jeweils in Abs. 3 der 3-6 genannten Faktoren ergibt die auf diesen Bereich entallende Gesamtpunktzahl. (2) Die Division des auf den jeweiligen Bereich entfallenden Anteils der Gesamtzuweisung durch die Gesamtpunktzahl für diesen Bereich ergibt den Zuweisungsbetrag pro einzelnem Punkt. (3) Die Multiplikation der auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter entfallenden Punkte mit dem Zuweisungsbetrag nach Abs. 2 ergibt den konkreten Zuweisungsbetrag für den Träger des Verwaltungsamtes für diesen Bereich. (4) Die Berechnung der Aufteilung dieser Gesamtzuweisung auf die einzelnen Träger der Verwaltungsämter erfolgt für den Zeitraum eines Doppelhaushaltes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach Festlegung der Gesamtzuweisung durch die Landessynode im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). 8 Sachkosten Die Faktoren im jeweiligen Abs. 3 der 3-6 umfassen auch einen angemessenen Sachkostenanteil. 9 Übergangsregelung Für die Zweisung an die einzelnen Träger der Verwaltungsämter wird die Differenz zwischen einer sich nach der bisherigen Rechtslage ergebenden Zuweisung zu einer sich, bei gleichbleibender Gesamtzuweisung, nach den 2-8 ergebenden Zuweisung, für die Haushaltsjahre 2013/2014 nur zu 25 v. H., für die Haushaltsjahre 2015/2016 zu 50 v. H., für die Haushaltsjahre 2017/2018 zu 75 v. H. und ab dem Haushaltsjahr 2019 zu 100 v. H. berücksichtigt aufgehoben EKPf

9 Verwaltungsamtsverordnung VwAVO aufgehoben - 12 Inkrafttreten Die Verwaltungsamtsverordnung vom 27. Juni 2006 (ABl. S. 151) tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Rechtsverordnung zur Änderung der Verwaltungsamtsverordnung vom 14. August 2012 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft EKPf 9

10 91.11 VwAVO Verwaltungsamtsverordnung EKPf

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