Hinweise zur Kennzeichnung von loser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware PFLICHTANGABEN. ALLERGENE Zutaten

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1 Hinweise zur Kennzeichnung vn lser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware Glutenhaltiges Getreide benennen: Weizen (auch Dinkel) Rggen Gerste Hafer Stand: Mai 2016 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Krebstiere Eier Fische Erdnüsse Sjabhnen Milch einschließlich Laktse PFLICHTANGABEN ALLERGENE Zutaten Schalenfrüchte benennen: Mandeln Haselnüsse Walnüsse Kaschunüsse Pecannüsse Paranüsse Pistazien Macadamia- der Queenslandnüsse und jeweils daraus gewnnene Erzeugnisse Art und Weise der Angabe Sellerie Senf Sesamsamen Schwefeldixid und Sulphite Lupinen Weichtiere Allergene sind bei Abgabe unverpackter Ware zu kennzeichnen: Artikel 44 Absatz 1 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 21 und Anhang II der VO (EU) 1169/2011 Stffe der Erzeugnisse, die Allergien der Unverträglichkeiten auslösen: Anhang II Art und Weise der Kennzeichnung: 2 Absatz 2 VrlLMIEV Ermächtigungsgrundlage Artikel 44 Absatz 2 VO (EU) 1169/2011 Kenntnisnahme des Verbrauchers muss vr Abgabe des Lebensmittels und vr Kaufabschluss möglich sein Die sind bezgen auf das Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzubringen Allergenkennzeichnung und Hinweise dürfen in keiner Weise durch andere der Bildzeichen der snstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht der getrennt werden und der Blick darf nicht davn abgelenkt werden. 1. Schriftlich auf einem Schild auf dem Lebensmittel der in der Nähe des Lebensmittels der bei der Abgabe vn Lebensmitteln durch Anbieter vn Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- der Getränkekarten der auf Preisverzeichnissen (auch als Fuß- der Endnten, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervrgehbener Weise hingewiesen wird). der durch einen Aushang in der Verkaufsstätte der durch eine snstige schriftliche der elektrnische Unterrichtung, die unmittelbar und leicht zugänglich ist (Hinweis beim Lebensmittel der auf einem Aushang, wie die Angabe erflgt (z.b. siehe Ordner )) 2. Mündliche Auskunft möglich, wenn: bei dem Lebensmittel der in einem Aushang auf die Möglichkeit der mündlichen Infrmatin und auf das Vrhandensein einer schriftlichen Aufzeichnung hingewiesen wird und ein hinreichend unterrichteter Mitarbeiter Auskunft geben kann und auf Nachfrage unverzüglich vr Kaufabschluss und vr Abgabe des Lebensmittels die Infrmatinen zu Allergenen mitgeteilt werden und eine schriftliche Aufzeichnung über die in den einzelnen Lebensmitteln enthaltenen Allergene vrhanden und leicht zugänglich ist (z.b. in einem Ordner hinter der Theke) HINWEIS: Weitere Details siehe: Merkblatt Allergenkennzeichnung bei nicht vrverpackten Lebensmitteln

2 Hinweise zur Kennzeichnung vn lser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware PFLICHTANGABEN ZUSATZSTOFFE mit Farbstff, mit Knservierungsstff, knserviert, mit Antixidatinsmittel, mit Geschmacksverstärker, geschwefelt, mit Süßungsmittel, mit einer Zuckerart und Süßungsmittel ; bei bestimmten Lebensmitteln ist ggf. darüber hinaus eine Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstffe erfrderlich wie z. B. geschwärzt bei Oliven der mit Nitrat, mit Nitritpökelsalz bzw. mit Phsphat bei Fleischerzeugnissen Art und Weise der Angabe Die sind bezgen auf das Lebensmittel gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen 1. bei lse abgegebenen Lebensmitteln auf einem Schild bei der Ware (z.b. Bäckerei, Metzgerei, Marktstand) 2. bei der Abgabe vn Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten (auch in Fußnten, wenn bei der Bezeichnung auf diese hingewiesen wird) 3. bei der Abgabe vn Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten der in Preisverzeichnissen der, sweit keine slchen ausgelegt sind der ausgehändigt werden, in einem snstigen Aushang der einer schriftlichen Mitteilung (auch in Fußnten, wenn bei der Bezeichnung auf diese hingewiesen wird) 9 Absatz 1 und 2 Zusatzstffzulassungsverrdnung (ZZulV) 9 Absatz 6 Satz 1 ZZulV 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 ZZulV 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 5 ZZulV 9 Absatz 6 Satz 2 Nr. 6 ZZulV Ausnahmen Bei lse abgegebenen Lebensmitteln (siehe Nr. 1) kann die Kenntlichmachung auch in einem Aushang der in einer schriftlichen Aufzeichnung erflgen (Ausnahme gilt nicht für Süßungsmittel). Vraussetzungen: auf den Aushang/die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel der in einem Aushang hingewiesen werden der Aushang/die Aufzeichnung muss dem Verbraucher unmittelbar zugänglich sein alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstffe müssen mit Klassenname und E-Nummer der Klassenname und Bezeichnung angegeben sein (der Klassename allein ist nicht ausreichend) die Angabe muss direkt dem Lebensmittel zugerdnet sein Der Übersichtlichkeit halber hat sich in der Praxis eine tabellarische Darstellung bewährt. Wenn Zusatzstffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind ist keine Kenntlichmachung erfrderlich, sfern die Zusatzstffe in dem Lebensmittel keine technlgische Wirkung mehr ausüben. 9 Absatz 8 Nr. 3 ZZulV 9 Absatz 8 Nr. 1 ZZulV HINWEIS: Weitere Details siehe: Merkblatt Kenntlichmachung vn Zusatzstffen in Bäckereien und Knditreien Merkblatt Kenntlichmachung vn Zusatzstffen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln im Gastrnmiebereich und bei der Gemeinschaftsverpflegung Seite 2 vn 5

3 Hinweise zur Kennzeichnung vn lser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware FREIWILLIGE Werden nachflgende freiwillig gemacht, sind die rechtlichen Anfrderungen der Lebensmittelinfrmatinsverrdnung zu beachten Artikel 36 Absatz 1 werden Infrmatinen über Lebensmittel gemäß Artikel 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, s müssen sie den Anfrderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen. Nachflgend sind der Übersichtlichkeit wegen nur ausgewählte ggf. für lse Ware relevante aufgeführt. Bezeichnung des Lebensmittels: Rechtlich vrgeschriebene Bezeichnung (z.b. KäseVO) Verkehrsübliche Bezeichnung (z.b. Leitsätze) Beschreibende Bezeichnung Es ist zu prüfen, b die verwendete Bezeichnung ggf. Rechtsvrschriften der Leitsätzen entgegensteht der zur Irreführung geeignet ist Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 17 und Anhang VI (verpflichtende zur Ergänzung der Bezeichnung) Verzeichnis der Zutaten: Zutaten vrangestellt Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenflge Spezielle Bezeichnung der Zutaten Allergene hervrgehben bei zusammengesetzten Zutaten Einzelzutaten aufführen Zusatzstffe mit Klassennamen und E-Nummer der Klassennamen und Bezeichnung angeben etc. Menge bestimmter Zutaten der Klassen vn Zutaten (QUID): Menge bei der Herstellung der Zubereitung verwendeten Zutat Mindesthaltbarkeitsdatum: Mindestens haltbar bis: (tagesgenau) Mindestens haltbar bis Ende: Verbrauchsdatum: Zu verbrauchen bis ggf. unter Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen Anweisungen für Aufbewahrung und/der Verwendung Name der Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers pstalische Erreichbarkeit Ursprungsland, Herkunftsrt Alkhlgehalt Bei Getränken > 1,2 %Vl Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 18 und Anhang VII ggf. nach Maßgabe vn Artikel 17 und Anhang VI der Allergene hervrgehben: Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II der Zusammengesetzte Zutaten: Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil E der VO Angabe Zusatzstffe: Artikel 18 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII Teil C der VO Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 22 der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang X der (Wrtlaut ist verpflichtend vranzustellen) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) in Verbindung mit Artikel 25 der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i) in Verbindung mit Artikel 26 VO Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k) in Verbindung mit Artikel 28 und Anhang XII Seite 3 vn 5

4 Hinweise zur Kennzeichnung vn lser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware Nährwertdeklaratin Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte (analg vrverpackten LM, mindestens BIG 7 erfrderlich): 1) BIG 7 (i.d.r. als Tabelle, Reihenflge beachten): Brennwert (in kcal und kj), Fett, davn gesättigte Fettsäuren, Khlenhydrate, davn Zucker, Eiweiß, Salz ggf. zusätzlich (auch nur einzelne möglich): einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkhle, Stärke, Ballaststffe ggf. zusätzlich, falls in signifikanten Mengen vrhanden (auch nur einzelne möglich): Vitamine Mineralstffe Der Przentsatz der Referenzmengen ist bei Vitaminen und Mineralstffen anzugeben. Bei anderen Nährwertangaben kann dies freiwillig erflgen. Bei freiwilliger Angabe muss diese Erklärung angegeben werden: Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kj/2 000 kcal). FREIWILLIGE (Frtsetzung) Allgemein mögliche Angabe der Nährwerte: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) in Verbindung mit Artikel 30 Absätze 1 und 2 Maßeinheiten je 100 g bzw. je 100 ml Artikel 32 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Anhang XV VO Vitamine und Mineralstffe: Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) in Verbindung mit Anhang XIII Mögliche verkürzte Versinen: Artikel 30 Absatz 5 Przentsatz der Referenzmengen (Vitamine/Mineralstffe): Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XIII Teil A Nummer 1 Przentsatz der Referenzmengen (andere Nährwerte): Artikel 32 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Anhang XIII Teil B Mögliche verkürzte Versinen: (speziell für lse Ware und nur in dieser Knstellatin): 2) Nur Brennwert ODER 3) BAD 5 (Tabelle nicht nötig): Brennwert (in kcal und kj), Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz Verkürzte Versin für Getränke > 1,2 % Vl Nur Brennwert Angabe je Prtin der je Verzehreinheit Alternativ der ergänzend zur Angabe je 100 g bzw. je 100 ml ist die Angabe je Prtin der je Verzehreinheit möglich. Zugrunde gelegte Prtin ist anzugeben. knkrete Gehaltsangaben eines Stffes (z.b. mit 30 % Fett ) erfrdern eine Nährwertdeklaratin (in diesem Beispiel nach 1) der 3)) ausgenmmen sind nach Rechtsvrschriften vrgeschriebene (z.b. Fettgehalt in Trckenmasse für Käse) Verkürzte Versin für Getränke > 1,2 % Vl Artikel 30 Absatz 4 Angabe je Prtin der je Verzehreinheit Artikel 33 Absatz 3 und 4 Freiwillige Nährwertangaben: Artikel 36 Absatz 1 i.v.m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l) i.v.m. Artikel 30 Seite 4 vn 5

5 Hinweise zur Kennzeichnung vn lser, nicht in Selbstbedienung abgegebener Ware Infrmatinen über Gluten Nichtvrhandensein ( glutenfrei ) Reduziertes Vrhandensein ( sehr geringer Glutengehalt ) FREIWILLIGE (Frtsetzung) Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d) Bis : VO (EG) 41/2009 ab : DVO (EU) 828/2014 Krankheitsbezgene (z.b. die heilende Wirkung der Spirulina-Alge -> Zulässigkeit prüfen) Krankheitsbezgene : Artikel 7 Absatz 3 der Diese Hinweise können beim Verbraucherprtal Baden-Württemberg unter > Verbraucherschutz > Lebensmittelsicherheit > Lebensmittelkennzeichnung heruntergeladen werden. Die genannten ergänzenden Merkblätter sind unter > Infmaterial > Merkblätter veröffentlicht. Seite 5 vn 5

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