EN 179 Notausgangstüren ( nicht öffentlicher Bereich ) EN 1125 Paniktüren ( öffentlicher Bereich )

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1 Neue EN-Normen für Fluchttüren ab in Kraft EN 179 Notausgangstüren ( nicht öffentlicher Bereich ) EN 1125 Paniktüren ( öffentlicher Bereich ) Vorwort Seit sind in ganz Europa diese neuen, einheitlichen Normen für alle Fluchttüren eingeführt. Dies gilt auch für alle Fluchttüren die noch zusätzliche Anforderungen z.b. an den Brand,- Rauchschutz, Einbruchschutz oder Wärmeschutz erfüllen müssen. Fluchttüren nach diesen Normen müssen gemeinsam mit den jeweils vorgenannten Anforderungen geprüft und zugelassen werden. Laut DIBt Mitteilung 1/2004 wurden sie als Produktnormen in der Bauregelliste B, Lfd.Nr veröffentlicht und treten ab in Kraft, sie müssen von allen Schloß und Beschlagherstellern (Hersteller), Systemanbietern / Händlern (Inverkehrbringer) und Türherstellern (Verarbeiter) verbindlich angewendet werden. Die bis dahin verwendeten oder noch vorhandenen Antipanik-Schlösser und Beschläge (Drücker usw.) können jetzt nur noch im Bestandschutz, zu Reperaturzwecken verwendet werden. Die wesentliche Neuerung besteht darin, daß sämtliche Teile des Verschlußsystems wie Schloß, Beschlag und Montagezubehör, gemeinsam geprüft und nur noch als Verpackungseinheit verkauft und eingesetzt werden darf. Alle Produkte sind zu kennzeichnen, CE und/oder Ü-Zeichen, z.t. DO-Nr. Verpackung oder Lieferschein mit Übereinstimmungszeichen. Montageanleitung mit Hinweis auf EN - Eignung ist vorgeschrieben. Hauptanforderungen an Fluchttüren Fluchttüren müssen mit einer Handbetätigung den Fluchtweg innerhalb 1 Sek. ohne Schlüsselbetätigung freigeben. (DIN EN 179 / 1125) Fluchttüren sollen nach außen öffnen. Rettungswege dürfen nicht versperrt sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht mit der Kleidung daran hängen bleiben können. (DIN 18273) Das freie Ende des Drückers muß zur Oberfläche des Türflügels zeigen, um das Risiko von Verletzungen zu vermeiden. (EN 179) 3/ 2004 HUECK 1

2 Unterschiedliche Anforderungen Mit den neuen EN-Normen gibt es zwei Arten von Fluchttüren. Notausgangstüren nach DIN EN 179 und Paniktüren nach DIN EN Der Unterschied ergibt sich aus dem Anwendungs,- und Einsatzgebiet. Notausgangstüren ( DIN EN 179 ) Notausgangstüren sind bestimmt für Gebäude die keinem öffentlichen Publikumsverkehr unterliegen und deren Besucher/Benutzer die Funktion der Fluchttüren kennen, dies gilt auch bei Nebenausgängen in öffentlichen Gebäuden, die nur von autorisierten Personen genutzt werden. Diese Türen müssen auf der Panikseite mind. einen Türdrücker, auch als Wechselgarnitur, (Drücker/Drücker ; Drücker/Knopf) die nach der neuen DIN EN 179 als Schloß und Beschlagseinheit geprüft sein müssen, erhalten. Paniktüren ( DIN EN 1125 ) Paniktüren kommen in öffentlichen Gebäuden aber auch in öffentlich zugänglichen Bereichen anderer Gebäude zum Einsatz, bei denen der Besucher die Funktion der Fluchttüren nicht kennt und diese auch ohne Einweisung betätigen können muß. Hier sind auf der Panikseite horizontale Stangengriffe oder Druck-stangen, die über die gesamte Türbreite bzw. Türflügel gehen müssen, zwingend vorgeschrieben. Auch hier können nur die Schloß und Beschlagskombinationen verwendet werden, die nach der neuen DIN EN 1125 als Einheit geprüft sind. Schloß,- und Beschlagsysteme als Einheit Eine der wesentlichen Merkmale dieser neuen EN-Normen ist, daß alle Einzelteile die zu dem Verschlußsystem gehören, nur noch als gesamte Einheit (auch unterschiedlicher Hersteller) geprüft werden können. Dies sind z.b.: Schlösser, Drückervierkant, Schließbleche, Treibriegel-stangen, Schaltschloß, Drücker, Stangengriffe oder Druckstange, Befestigungsschrauben, Montagezubehör und Bodenbuchse. Damit soll dem Nutzer, aber auch dem Planer die Gewährleistung gegeben werden, daß diese Systeme auf Kompatibilität getestet wurden und zugelassen sind. Die neuen EN Prüfanforderungen wie Dauerfunktions,- und Vandalismustest, wie auch die Prüfung des Korrosionsverhaltens garantieren ein funktionssicheres Zusammenspiel aller Komponenten. 2 HUECK 3/ 2004

3 Allgemeine Informationen / Produkteinführung Ab sind wir für die Serien A72 ; 1.0 Tür ; RS C ; BS C lieferbar! Ab sofort sind die nach DIN EN 179/1125 auch für BS C zugelassen, die Zulassungen mit gestempelten Null-Anlagen liegen vor! Die neuen Katalogseiten (Bestellunterlagen), Preisblätter und technischen Dokumentationen stehen ab zu Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis wenn die Drucklegung und Verteilung noch einige Zeit in Anspruch nimmt. Ab (HSC- Süd in Nürnberg) werden von uns Kundenschulungen auch regional angeboten, Sie erhalten kurzfristige Einladungen! Die bisherigen Panikschlösser wurden in unserem EDV -System gesperrt! Sie können unter einer anderen Art. Nr. für den Bestandschutz (Reparatur) mit dem Hinweis: Einzeln nicht für DIN EN 179/1125 zugelassen, weiterhin bestellt werden. Bei kurzfristigem Bedarf von Informationen sprechen Sie bitte unsere Hueck-Service-Center an. Ratschläge zur Abwicklung mit Ihren Auftraggebern / Planern Eigentlich ist am die EU Übergangsfrist abgelaufen, seit dieser Zeit sollten die DIN EN 179/1125 in Deutschland eingeführt sein. Da die Normen aber erst mit Wirkung zum durch das DIBt für Deutschland in Kraft treten, muß derzeit von folgender Situation ausgegangen werden : Die Baubehörden können nach unserer Meinung erst für Objekte / Aufträge die nach dem beauftragt wurden, die Anwendung der neuen Normen fordern. (Bestandschutz) Dabei kann es jedoch Auslegungssache der Bauaufsichtsbehörde sein, ob es sich bei dem Stichtag um den Tag der Baugenehmigung,also Baubeginn des Objekts, oder um den Tag der Beauftragung des Gewerkes, also der Fluchttüren handelt. 3/ 2004 HUECK 3

4 Es ist ratsam, sich auf jeden Fall für alle Aufträge von Fluchttüren die nach dem ausgeführt werden, schriftlich abzusichern! Sie sollten vor Ausführung der Arbeiten Ihren Auftraggeber/ Bauherrn / Planer, auf das Inkrafttreten der neuen Normen schriftlich hinweisen und Ihn bitten die Ausführung (nach alter oder neuer Norm) mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären und Ihnen schriftlich mitzuteilen. Bitte bedenken Sie, daß Sie als Türhersteller nach den gültigen Normen arbeiten müssen, (Produkthaftung) und deshalb gegenüber Ihrem Auftraggeber vor Ausführung hinweispflichtig sind. Durch das in Kraft treten der Normen entsteht nun eine neue Situation, daß heißt auch für Aufträge die noch nach alten Normen ausgeschrieben oder beauftragt wurden, muß eine Klärung wie vor beschrieben herbeigeführt werden. Es besteht sonst die Gefahr, daß Sie rückwirkend für Aufträge die nach dem ausgeführt wurden, wegen fehlender Hinweispflicht haftbar gemacht werden. Bitte machen Sie dem Architekt / Planer klar, daß auch er nur dann abgesichert ist wenn eine schriftliche Klärung / Aussage der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Leider gibt es keine generelle bzw. übergeordnete Aussage einer Bundes,- oder Landesbehörde, so daß jeder Einzelfall zu klären ist. Durch die Neueinführung der DIN EN 179/1125 müssen Seitens des Auftraggebers/ Architekten Nachtragsangebote akzeptiert werden. Für Neuangebote / Neuaufträge sollten grundsätzlich die neuen Normen angeboten werden. Öffentliche Ausschreibungen die noch nach alter Norm, also ohne Hinweise auf DIN EN 179/1125 ausgeschrieben sind, müssen um wettbewerbsfähig zu bleiben, noch so angeboten werden. Es ist jedoch sehr ratsam, ein alternativ Angebot beizulegen. Im Anschreiben sollte auf jeden Fall auf die neuen Normen hingewiesen werden. gez. i.v. Robert Vögele 4 HUECK 3/ 2004

5 Auszug aus : DIBt MITTEILUNGEN 1/ 2004 ; 35. Jahrgang Nr. 1 (Deutsches Institut für Bautechnik) siehe auch: Seite 9 Amtlicher Teil Änderungen der Bauregellisten A und B - Ausgabe 2003 / 2 -* Aufgrund von Art.2 Abs.2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 195) werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste A Teil 1 bis 3 und die Bauregelliste B Teil 1, jeweils - Ausgabe 2003 / 1 - vom 9. Oktober 2003 ( DIBt Mitteilungen, Sonderheft 28 ) wie folgt geändert. Bauregelliste B Teil 1: Kapitel 1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie: lfd. Nr , , , , , bis 1.6.3, 1.9.2, und Diese Änderungen treten am 27. Februar 2004 in Kraft. Seite 10 Für Bauprodukte der Bauregelliste B Teil 1,... werden von der Europäischen Kommission sog. Koexistenzperioden im Amtsblatt der Europäischen Union (Ausgabe C) bekannt gemacht, nach deren Ablauf die CE- Kennzeichnungsplicht für das In-Verkehr-Bringen des Bauprodukts besteht. Die Koexistenzperiode war am bereits abgelaufen! Nach Ablauf der Koexistenzperiode können Bauprodukte, die vor Ablauf der Koexistenzperiode nach den jeweiligen nationalen Regelungen in den Verkehr gebracht worden sind (Lagerbestände), in baulichen Anlagen noch verwendet werden. 3/ 2004 HUECK 5

6 Seite 28 Bauregelliste B Teil 1 Die Bauregelliste B Teil 1 wird in den Kapiteln 1, 3, 4 und 5 wie folgt geändert: 1. Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie 1.6 Türen und Tore Bauprodukt In Abhängigkeit vom Verwendungzweck, Lfd.Nr. Bezeichnung Norm Stufen u. Klassen Notausgangsverschlüsse EN 179: Anlage 01 mit Drücker oder Stoßplatte EN 179/ A1: Zusätzlich gilt: in Deutschland Anlage 30 umgesetzt durch DIN EN 179: Paniktürverschlüsse mit EN 1125: Anlage 01 horizontaler Betätigungs- EN 1125/ A1: Zusätzlich gilt: stange in Deutschland Anlage 30 umgesetzt durch DIN EN 1125: Seite 30 Geänderte und neue Anlagen zur Bauregelliste B Teil 1 Anlage 30 (2003 / 2) Die Eignung der Bauprodukte für die Verwendung an Feuerschutztüren ist über die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Feuerschutztüren nachzuweisen. Die Eignung der Bauprodukte für die Verwendung an Rauchschutztüren ist über die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse für Rauchschutztüren nachzuweisen. 6 HUECK 3/ 2004

7 Auszüge aus der deutschen Norm DIN EN 179: A1: 2001 Einleitung Hauptanliegen der in dieser Norm aufgeführten Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit ist es, ein sicheres und wirksames Entkommen durch eine Tür mit nur einer einzigen Betätigung zum Freigeben des Verschlusses zu erreichen, obwohl vorher Kenntnisse zu dessen Bedienung erforderlich sein können. Diese Norm behandelt Notausgangsverschlüsse, die für die Verwendung in Notsituationen ausgelegt sind, wobei die Menschen mit dem Notausgang und dessen Beschlägen vertraut sind und daher die Entstehung von Paniksituationen äußerst unwahrscheinlich ist (nicht öffentlicher Bereich). Seite 4 3. Definitionen 3.1 Gangflügel: Der zuerst öffnende und zuletzt schließende Flügel einer in eine Richtung öffnenden zweiflügeligen Falztür. 3.6 Standflügel: Der zuletzt öffnende und zuerst schließende Flügel einer in eine Richtung öffnenden zweiflügeligen Falztür Hersteller: die Organisation, in deren Name ein Notausgangsverschluss nach der vorliegenden Norm zugelassen wurde Beschlag: Abkürzung für Drücker oder Stoßplatte Verschluss für zweiflügelige Türen: Ein Notausgangsverschluss für die Verwendung auf Türflügeln zweiflügeliger Türen, der so ausgelegt ist, dass die Bedienung eines Beschlages mindestens den Türflügel freigeben wird auf dem er angebracht ist. Seite 5 4. Anforderungen Ein Notausgangsverschluss muss so gebaut sein, dass er die Tür von der Innenseite mit einer einzigen Handbetätigung innerhalb 1 s freigibt, ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist Notausgangsverschlüsse müssen so gebaut sein, dass sie selbsttätig in ihre gesicherte Stellung zurückkehren und erneut betätigt werden können Ein nach dieser Norm hergestellter Notausgangsverschluss muss für die Installation an Türflügeln gebaut sein, deren Masse 200 kg, Höhe 2500 mm und Breite 1300 mm, einschließlich Überfälzungen, nicht übersteigen. 3/ 2004 HUECK 7

8 Äußere Betätigungselemente dürfen weder im verschlossenen noch im freigegebenen Zustand dazu führen, dass der Notausgangsverschluss von innen nicht bedient werden kann Ein nach dieser Norm hergestellter Notausgangsverschluss muss mit klaren und detaillierten Anleitungen für Installation und Wartung geliefert werden, die auch mögliche Begrenzungen hinsichtlich der Türgröße enthalten. Anhang A Empfehlungen für Installation und Befestigung A.12 Der Beschlag sollte normalerweise in einer Höhe zwischen mm über Oberfläche des fertigen Fußbodens bei geschlossener Tür installiert sein. Falls bekannt ist, dass die Mehrheit der Benutzer der Räumlichkeiten kleine Kinder sind, sollte eine Reduzierung der Beschlaghöhe in Betracht gezogen werden. A.15 Falls die zu befestigenden Notausgangsverschlüsse an zweiflügeligen Türen mit überfälztem Mittelanschlag und Türschließern vorgesehen sind, sollte ein Schließ folgeregler nach EN 1158 installiert werden, um die richtige Schließfolge der Tür sicherzustellen. A.19 An der Innenseite der Tür sollte, unmittelbar oberhalb des Beschlages oder auf dem Beschlag selbst, wenn er eine ausreichend große ebene Fläche für die Beschriftung hat, ein Schild mit der Aufschrift Zum Öffnen Drücker betätigen oder Zum Öffnen gegen die Stoßplatte drücken oder ein Piktogramm vorgesehen werden. Anhang C Empfehlungen für die Wartung Wie in den Anweisungen des Herstellers zur Installation und Befestigung festgelegt ist, wird empfohlen, die folgenden laufenden Wartungsüberprüfungen in Abständen von nicht mehr als einem Monat vom Betreiber oder eines beauftragten Dritten durchzuführen: a) Inspektion und Betätigung des Notausgangsverschlusses, um sicherzustellen, dass sämtliche Teile des Verschlusses in einem zufriedenstellenden betriebsfähigen Zustand sind. b) Sicherstellen, dass das (die) Sperrelement(e) nicht blockiert ist (sind). 8 HUECK 3/ 2004

9 Auszüge aus der deutschen Norm DIN EN 1125: A1: 2001 Einleitung Hauptanliegen der in dieser Norm aufgeführten Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit ist es, dass ein sicheres Fliehen durch eine Tür mit nur geringen Anstrengungen möglich ist, ohne dass vorher Kenntnisse zur Betätigung des Verschlusses erforderlich sind (öffentlicher Bereich). 3. Definitionen 3.3 Betätigungsstange: Horizontal angeordnetes Beschlagteil eines Paniktürverschlusses, das beim Gegendrücken den Mechanismus betätigt Verschluss für zweiflügelige Türen: Ein Paniktürverschluss für die Verwendung auf Türflügeln zweiflügeliger Türen, der so ausgelegt ist, dass die Bedienung einer Betätigungsstange mindestens den Türflügel freigeben wird, auf dem sie angebracht ist. 4. Anforderungen Ein Panikverschluss muss so gebaut sein, dass er die Tür unmittelbar freigibt, wenn die auf der Innenseite der Tür angeordnete horizontale Betätigungsstange an einer beliebigen Stelle ihrer wirksamen Länge mit einer stetigen Bewegung in Fluchtrichtung und / oder in einem Bogen nach unten betätigt wird, ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist. Nach dem Erreichen der vollständig abgesenkten Stellung der Betätzigungsstange muss die Zeit zum Freigeben der Tür kleiner als 1 s sein Ein Panikverschluss muss so gebaut sein, dass bei geschlossener Tür der schlossseitige Abstand zwischen wirksamer Betätigungsstange und Türrahmen 150 mm nicht übersteigt. Die weiteren Punkte, auch Anhang A und Anhang C (Wartung) sind sinngemäß wie vor bei DIN EN 179 beschrieben, auch in dieser Norm aufgeführt. 3/ 2004 HUECK 9

10 10 HUECK 3/ 2004

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