Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Im Nachfolgenden veröffentlicht das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einen Brief der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, Berlin) an die obersten Landesjugendbehörden vom 11. März 2002, der die Position der BfA zur Rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung von Tagespflegepersonen (wie z.b. Tagesmütter und väter) beinhaltet. Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat in den zurückliegenden Monaten auf Grund einer stetig wachsenden Anzahl von Nachfragen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung selbständig tätiger Tagespflegepersonen erkannt, dass sowohl bei den für die sog. Tagespflege zuständigen Stellen als auch bei den einzelnen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich der Tagespflege ausüben wie z.b. Tagesmütter -, ein erheblicher Informationsbedarf über die Einbeziehung dieser Personen in die gesetzliche Rentenversicherung besteht. Wir möchten voranstellen, dass mit der Regelung über die Rentenversicherungspflicht selbständiger Erwerbstätiger im Wesentlichen der Grundgedanke verfolgt wird, einen bei typisierender Betrachtungsweise als sozial schutzbedürftig erkannten Personenkreis selbständig Tätiger entsprechend abzusichern. In der Angestelltenversicherung gehören zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis u.a. selbständig tätige Erzieher und Pflegepersonen, denen auch Tagespflegepersonen zuzuordnen sind. Die Regelungen über die Einbeziehung selbständig tätiger Erzieher sowie Pflegepersonen, die in der Säuglings- und Kinderpflege tätig sind, bestehen bereits seit Jahrzehnten und sind durch die sozialrechtliche Gesetzgebung bis in die Gegenwart beibehalten worden. Es ist allerdings zu verzeichnen, dass sich auch der Personenkreis der selbständig tätigen Tagespflegepersonen erst im Zusammenhang mit den in den letzten drei Jahren erfolgten gesetzlichen Neuregelungen wie z.b. zur Scheinselbständigkeit oder zur Einführung einer Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber im verstärkten Maße zur Klärung Ihrer eigenen, die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Belange, an die BfA gewandt hat. Insoweit konnte von unserer Seite auch erst nach der erfolgten Eigenmeldung dieser Personen eine versicherungsrechtliche Beurteilung im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Zu Ihrer Kenntnisnahme und der damit verbundenen Bitte, die für die Tagespflegetätigkeit in ihrem Bundesland zuständigen öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Institutionen ebenfalls entsprechend zu unterrichten, möchten wir in einem zusammenfassenden Überblick nochmals die in Bezug auf die versicherungsrechtliche Beurteilung selbständig tätiger Tagespflegepersonen bestehende Gesetzeslage erläutern. Tagespflegepersonen wie z.b. Tagesmütter und Tagesväter-, die sich haupt- oder nebenberuflich der Betreuung und Erziehung von Kindern widmen, können diese Tätigkeit sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als auch in selbständiger Form ausüben. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung des angesprochenen Personenkreises gilt es daher zunächst den versicherungsrechtlichen Status der jeweiligen Tagespflegeperson festzustellen. Ein Beschäftigungsverhältnis i.s. von 1 Satz 1 Nr. SGB VI wird grundsätzlich durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Die persönliche Abhängigkeit besteht in der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb (oder den Haushalt) des Arbeitgebers. Durch die Eingliederung unterliegt der Arbeitnehmer regelmäßig einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer übernimmt hierbei eine fremdgeplante, fremdnützige und von

2 fremder Risikobereitschaft getragene Arbeit und ist in eine übergeordnete Arbeitsorganisation eingegliedert. Die Weisungsgebundenheit kann allerdings, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Entscheidung, ob eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung der Merkmale der Ausgestaltung der zu beurteilenden Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Hierbei kommt es maßgeblich auf das Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen sowie der tatsächlichen Gegebenheiten an, wobei den tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn diese von den Vereinbarungen abweichen. Liegen sowohl Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als auch für eine selbständige Tätigkeit vor, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Nach diesen Grundsätzen hat auch bei den Tagespflegepersonen eine versicherungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen, da es entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der individuellen Erwerbstätigkeit ankommt, die nicht pauschal beurteilt werden kann. Dabei ist insbesondere bei Tagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit im Haushalt der leiblichen Eltern des zu betreuenden Kindes ausüben, der Grad der Eingliederung in den Haushalt von Bedeutung, der im Wesentlichen durch die Art und den Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung bestimmt wird. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht gehen wir davon aus, dass die Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson in den überwiegenden Fällen nicht dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis i.s. von 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet wird. Voraussetzung ist wie bereits ausgeführt dass die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt ist. Aus dem Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete selbständige Tätigkeit, die ggf. zur Versicherungspflicht der Tagespflegeperson führt, vorliegt. In Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsgeldes für Kinder in Familienpflege vertreten wir die Auffassung, dass bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern durch die Tagespflegeperson und der alleinigen Vergütung der Tätigkeit auf der Basis von steuerfrei gestellten Pflege- und Erziehungsgeldern aus öffentlichen Kassen ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann, dass diese Betreuung nicht erwerbsmäßig betrieben wird und dementsprechend keine Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätiger besteht. D.h., von einer solchen Pauschalbeurteilung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Tagespflegeperson auch tatsächlich nur Pflege- und Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen erhält, die gem. 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt sind. Werden Kinder daneben oder ausschließlich auf privater Basis betreut und erfolgt dementsprechend auch eine Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage, so sind die hierfür erzielten Einnahmen steuerpflichtig gem. 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Eine Steuerbefreiung gem. 3 Nr. 11 EStG ist für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht möglich. Eine erwerbsmäßige und infolgedessen rentenversicherungsrechtlich zu beurteilende Tätigkeit wird demzufolge immer dann vorliegen, wenn die Tagespflegeperson aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielt, die nach 2 EStG der Besteuerung unterliegen. Hierbei ist die Tagespflegetätigkeit in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Es ist insoweit unerheblich, ob ggf. für einzelne

3 Kinder anteilmäßig oder im vollen Umfang Pflege- und Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, die gem. 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt sind. Auch ist es für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung, wie im Einzelfall die Zahlung der Vergütung an die Tagespflegeperson abgewickelt wird (z.b. Rückerstattung von Geldern durch die Eltern an den öffentlichen Jugendhilfeträger). Entscheidend ist insoweit allein, ob die Tagespflegeperson letztendlich der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass über eine Steuerfreistellung allein das Finanzamt entscheidet. Ist letztendlich von einer erwerbsmäßigen, d.h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit auszugehen, ist festzustellen, welchem von 2 SGB VI erfassten Personenkreis die zu beurteilende Tagespflegeperson ggf. zuzuordnen ist. Tagespflegepersonen unterliegen grundsätzlich als Erzieher der Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bzw. als in der Säuglings- und Kinderpflege selbständig Tätige der Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Unter Erziehern i.s. von 2 Satz 1 Nr.! SGB VI sind Personen zu verstehen, die pädagogisch tätig sind, ohne Lehrer zu sein und deren Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters und der Persönlichkeit gerichtet ist. Zu diesem Personenkreis gehören daher insbesondere Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder im Auftrag des Jugendamtes eigenverantwortlich Kinder bzw. Jugendliche betreuen und erziehen. Die Tätigkeitsgebiete der Berufe der Erziehung und der Berufe der Säuglings- und Kinderpflege laufen sehr häufig ineinander. Bei Verneinung einer Erziehungstätigkeit kann sich daher je nach Lage des Einzelfalls für die Tagespflegeperson auch eine Pflegetätigkeit i.s. des 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unter dem Gesichtspunkt einer Säuglings- oder Kinderpflege ergeben. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn überwiegend Kinder im Alter unter drei Jahren betreut werden. Bei diesen steht eher die Pflege (wie z.b. Wickeln, Waschen und Füttern) als die Erziehung im Vordergrund. Da die Tagespflegetätigkeit einer eigenständigen versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist, kann die Tagespflegeperson auch dann kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie ihre Tätigkeit neben einem Beschäftigungsverhältnis, einer anderen selbständigen Tätigkeit, einem Studium oder einer Beamtentätigkeit ausübt. Wird die selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt, so besteht allerdings Versicherungsfreizeit nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Eine selbständige Tätigkeit ist gem. 8 SGB IV geringfügig, wenn 1. die Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteigt, 2. die Tätigkeit innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitseinkommen 325 EUR im Monat übersteigt. Wir weisen darauf hin, dass für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen auch die Additionsregelung zu beachten ist, nach der Beschäftigungen mit Beschäftigungen einerseits und versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten mit versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten andererseits zusammenzurechnen sind. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit (z.b. einer Tagesmutter) wird also nicht dadurch versicherungspflichtig, dass sie gleichzeitig neben einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Wird sie jedoch neben einer weiteren zumindest dem Grunde nach versicherungspflichtigen selb-

4 ständigen Tätigkeit ausgeübt, unterliegt der Selbständige auch in der ansonsten geringfügigen Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht, sofern aufgrund der Zusammenrechnung eine der Geringfügigkeitsgrenzen des 8 SGB IV überschritten wird. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Tagespflegetätigkeit wird von wenigen Ausnahmefällen abgesehen regelmäßig die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht vorliegen, weil die Voraussetzung weniger als 15 Stunden in der Woche kaum erfüllt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Versicherungs- und Beitragspflicht vor, so ist die BfA auch verpflichtet, die entsprechenden Pflichtbeträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Erhoben werden können die Pflichtbeträge, wenn der Anspruch entstanden ist und die Beiträge fällig sind. Die Pflichtbeträge von versicherungspflichtigen Selbständigen werden am 15. des Monats, der dem Monat der versicherungspflichtigen Tätigkeit folgt, fällig. Beitragsansprüche können auch verjähren. Ansprüche auf Pflichtbeträge verjähren regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Verjährte Pflichtbeiträge werden von der BfA nicht erhoben ( 25 Abs. 1 SGB IV). Die Forderung der Pflichtbeiträge ist somit u.a. davon abhängig, ob ein Beitragsanspruch fällig war und wann dieser Anspruch verjährt ist. Somit umfasst der Forderungszeitraum nicht immer vier Jahre, sondern ist im Einzelfall individuell zu ermitteln. Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass im Härtefall unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit besteht, Beitragsnachforderungen zu stunden (z.b. Ratenzahlungen), niederzuschlagen oder zu erlassen ( 76 SGB IV). Eine Entscheidung hierzu kann aber nur im konkreten Einzelfall getroffen werden. Weitere Informationen zur Beitragszahlung sowie zur Beitragserhöhung können der über das Internet unter abrufbaren BfA-Information Nr. 1 Versicherungspflicht und Beitragszahlung Seite 39 ff. entnommen werden (Pfad: Infomaterial, Kostenlose Broschüren ). Eine Befreiungsmöglichkeit bestand für versicherungspflichtige Personen, die eine Tätigkeit i.s. des 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI ausüben, nur im Rahmen der Übergangsvorschrift des 231 Abs. 6 SGB VI. Voraussetzung war u.a. eine Antragstellung bis zum Da diese Frist bereits abgelaufen ist, kommt eine Anwendung der o.g. Befreiungsregelung für die nach 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI versicherungspflichtigen Tagespflegepersonen nicht mehr in Betracht. Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen nicht. Es verbleibt noch darauf hinzuweisen, dass Selbständige, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit i.s. des 2 Satz 1 bis 3 SGB VI ausüben, gem. 190a SGB VI gesetzlich verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Auf Grund einer Kleinen Anfrage hat sich der Deutsche Bundestag auch mit der Problematik der einkommenssteuerlichen und rentenversicherungsrechtlichen Situation von Müttern und Vätern in der Tagespflege beschäftigt. Die Bundestags-Drucksache 14/7725 die im Wesentlichen die Auffassung der BfA stützt ist im Internet unter abrufbar. Wie bereits eingangs angesprochen, besteht das Anliegen unseres Schreibens in einer möglichst umfassenden Information des hier angesprochenen Personenkreises der Tagespflegepersonen. Wir ersuchen Sie daher um Mithilfe, diese Informationen in geeigneter Weise den betroffenen Institutionen bzw. Tagespflegepersonen zugänglich zu machen. Sofern sich für

5 die aufgezeigte Information die Zuständigkeit eine anderen Ministeriums in Ihrem Bundesland ergeben sollte, bitten wir um Weiterleitung unseres Schreibens. Über die angestrebte Veröffentlichung bzw. Herausgabe weiterer die Tagespflegepersonen betreffenden Informationsmaterialien werden wir Sie zu gegebener Zeit unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Buczko

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