Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe
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1 KANTON NIDWALDEN GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION SOZIALAMT Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans Telefon , Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe Sämtliche Angaben müssen für alle Haushaltsmitglieder gemacht werden. 1. Persönliche Angaben Gesuchsteller/-in Ehe/Konkubinatspartner/-in Name Vorname Strasse PLZ/Ort Telefon Privat Telefon Geschäft/Mobil Adresse Geburtsdatum Zivilstand, seit In der Gemeinde seit Zuzug in Gemeinde von Im Kanton Nidwalden seit Zuzug in Kanton von In der Schweiz seit Heimatgemeinde Nationalität Aufenthaltsbewilligung, bis Sozialversicherungs-Nr. Lehre/Ausbildung Berufliche Tätigkeit Letzter Schulabschluss
2 1.1 Minderjährige Kinder im eigenen Haushalt, deren Unterhalt Sie bestreiten Name und Vorname Geb.-Datum Nationalität Schule, Tätigkeit 1.2 Andere im gleichen Haushalt lebende Personen Name und Vorname Geb.-Datum Schule, Tätigkeit 1.3 Kindes- und Erwachsenenschutz-Massnahmen Besteht eine Kindes- oder Erwachsenenschutz-Massnahme ja nein Die Massnahme besteht für Bezeichnung der Massnahme Mandatsträger/in 2 Wohnsituation Wohnungsgrösse Monatliche Bruttomiete 2.1 Wohneigentum (In- und Ausland) ja nein 3 Erwerbssituation 3.1 Erwerbssituation Gesuchsteller/in Arbeitgeber Pensum Wie oft waren Sie in den letzten 3 Jahren arbeitslos? nie einmal zweimal dreimal und mehr Arbeitslos seit Letzte Auszahlung Stempelbeginn Ausgesteuert seit Version: Januar /6
3 3.2 Erwerbssituation Ehe/Konkubinatspartner/-in Arbeitgeber Pensum Wie oft waren Sie in den letzten 3 Jahren arbeitslos? nie einmal zweimal dreimal und mehr Arbeitslos seit Letzte Auszahlung Stempelbeginn Ausgesteuert seit 4 Versicherungen 4.1 Krankenkasse Name der Versicherung Gesamtprämie 4.2 Weitere Versicherungen Art Versicherungs-Gesellschaft Jahresprämie Hausratversicherung Privathaftpflicht Nidwaldner Sachversicherung (NSV) Lebensversicherung Auto 5 Finanzen 5.1 Einkommenssituation sämtlicher Familienmitglieder Einkommensart Gesuchsteller/-in Ehe/Konkubinatspartner/-in Kinder Lohn inkl. Lehrlingslohn ja nein ja nein ja nein Arbeitslosentaggeld ja nein ja nein ja nein Renten (AHV/IV/BVG etc.) ja nein ja nein ja nein Kranken-/Unfalltaggeld ja nein ja nein ja nein Alimente ja nein ja nein ja nein Weitere:... ja nein ja nein ja nein Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt? ja nein ja nein ja nein Version: Januar /6
4 5.2 Vermögenssituation sämtlicher Haushaltsmitglieder Name/Vorname Name der Bank IBAN-Nr. Aktueller Kontostand Zahladresse Sozialhilfe: Übrige Konten: 5.3 Weiteres Vermögen Lebensversicherung ja nein Rückkaufswert: Erbschaft ja nein Zeitpunkt: Betrag: Auto ja nein Jahrgang: Km-Stand: anderes ja nein Wert: Wurden Vermögenswerte an Dritte überwiesen oder auf Einkünfte verzichtet? ja, welche Zeitpunkt: nein Bestehen Schulden? ja, welche nein Gesamtbetrag: 5.4 Angaben zur Verwandtschaft Name/Vorname Adresse Kinder Eltern Grosseltern Bitte auch verstorbene Personen aufführen. Version: Januar /6
5 Der/die Gesuchsteller/-in nimmt zur Kenntnis, dass dem Sozialdienst Nidwalden und der zuständigen Sozialbehörde jede Änderung mitzuteilen ist, welche auf den Anspruch oder die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe Einfluss haben kann. Insbesondere sind zu melden: - Adressänderung - Zivilstandsänderung (Heirat, Scheidung etc.) - Eingehen eines Konkubinates - Änderung der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen) - Teilweise oder vollständige Arbeitsaufnahme von sich selber, dem Ehe/Konkubinatspartners/-in oder der Kinder - Alle Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse - Abbruch der Schulausbildung oder Auflösung des Lehrverhältnisses der Kinder - Eintritt von Sozialversicherungsleistungen (wie z.b. AHV, IV, BVG etc.) - Zusprechung von Stipendien oder andere Einkünfte - Eingang von Direktzahlungen von Alimenten Der/die Gesuchsteller/-in nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Vorschuss auf vorrangige Leistungen Dritter (Versicherungsleistungen, Unterhaltsverpflichtungen, Lohnfortzahlungen etc.) im Sinne der Subsidiarität nach Art. 4 SHG NW (761.1) ausgerichtet wird. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist im Umfang der für die gleiche Zeit rückwirkend zugesprochene Leistung Dritter zurückzuerstatten. Sobald Leistungen anderer Träger geltend gemacht werden, hat der/die Gesuchsteller/- in die entsprechenden Abtretungen an die Sozialbehörde zu unterzeichnen (Art. 25 SHG NW 761.1). Der/die Unterzeichnende bestätigt, alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht zu haben, obengenannte Mitteilungen zur Kenntnis genommen und als verbindlich akzeptiert, sowie das Merkblatt betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe erhalten zu haben. Er/sie ist mit der Auskunftserteilung und Informationseinholung bei der zuständigen Sozialbehörde einverstanden. Ort/Datum Gesuchsteller/-in Ehe-/Konkubinatspartner/-in Version: Januar /6
6 Folgende Unterlagen werden zur Abklärung wirtschaftlicher Sozialhilfe benötigt: Identitätskarte/Pass aller Haushaltmitglieder. Für Ausländer/-innen Aufenthaltsbewilligung aller Haushaltmitglieder (Kopien) Lebenslauf von Antragstellerin und Antragsteller Mietvertrag und Nachweis letzte Mietzinszahlung Letzte definitive Steuerveranlagung Krankenkassen-Versicherungspolice des Kalenderjahres aller Haushaltsmitglieder Quittungsbelege und Policen von Versicherungen (Privathaftpflicht, NSV, Auto usw.) Arbeitsvertrag/Lehrvertrag aller Haushaltsmitglieder Lohnabrechnungen (auch Zweit- und Nebenverdienste) der letzten drei Monate Vermögensnachweis (Post- und/oder Bankauszüge) der letzten drei Monate Belege von Lebensversicherung, Wohneigentum (In- und Ausland), Erbschaften, Auto (Fahrzeugausweis) usw. mit neustem Wert beilegen Scheidungs-, Trennungsurteil oder Unterhaltsvertrag * Ernennungsurkunde und Dispositiv Kindes- Erwachsenenschutzmassnahmen * Kündigungsschreiben des Arbeitsverhältnisses * Bei Einkommenspfändung: Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums * Bei Selbstständigerwerbenden: Geschäftsbilanz, Jahresabschluss und aktuelle Buchhaltung * Verfügung und Abrechnungen über Sozialversicherungsleistungen (AHV-/IV-/EL-/BVG-Renten, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung) der letzten drei Monate * Unterlagen der Pensionskasse * Allfällige Belege bei Überweisung von Vermögenswerten an Dritte oder wenn auf Einkünfte verzichtet wurde * Unterlagen über Schulden beilegen * Aktuelles Arztzeugnis * * falls zutreffend Sobald Sie diesen Antrag und alle Unterlagen beim kantonalen Sozialdienst, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans eingereicht haben, prüfen wir Ihren Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe und laden Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Version: Januar /6
7 KANTON NIDWALDEN GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION SOZIALAMT Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans Telefon , Merkblatt für wirtschaftliche Sozialhilfe Allgemeines Dieses Merkblatt soll Ihnen grundsätzliche Informationen vermitteln. Das kantonale Sozialamt nimmt im Rahmen der Gesetzgebung die sozialen Aufgaben der Gemeinden des Kantons Nidwalden wahr. Sie haben sich aufgrund Ihrer persönlichen Notsituation an uns gewandt. Die Sozialhilfe umfasst persönliche Beratung und finanzielle Hilfe. Die rechtliche Grundlage bildet das kantonale Gesetz über die Sozialhilfe vom 22. Oktober Grundlagen Sie sind verpflichtet Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau und lückenlos darzulegen. Die zuständigen Organe der Sozialhilfe sind nach Absprache mit Ihnen berechtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Leben Sie mit einem/r Partner/in zusammen, so hat diese/r alle Kosten, die er/sie verursacht, selber zu tragen. Haushaltdienste, die Sie leisten, sind durch ihn/sie gemäss Richtlinien zu entschädigen. Gemäss Art. 328ff ZGB müssen Verwandte in auf- und absteigender Linie einander unterstützen. Die Sozialbehörde ist verpflichtet zu überprüfen, ob direkte Verwandte einen Beitrag an die Sozialhilfe leisten können. Finanzielle Hilfe wird aus Steuergeldern finanziert und ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Sie ist zurückzubezahlen, sobald Ihre materiellen Verhältnisse sich entscheidend gebessert haben (z. B. durch Einkommen, Erbschaften, Schenkungen, Gewinne usw.). Erfolgt eine Bevorschussung von Versicherungsleistungen (z. B. AHV/IV, SUVA, Arbeitslosentaggelder, private Versicherungen) oder Alimenten, so ist der Anspruch ab Beginn der Zahlungen an die Gemeinde abzutreten und bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Die Inanspruchnahme von finanzieller Hilfe aufgrund arglistiger Irreführung, sei es durch Vorspiegelung unwahrer Verhältnisse oder sei es durch Unterdrückung wahrer Verhältnisse, erfüllt den Tatbestand des Betruges und kann strafrechtlich verfolgt werden.
8 KANTON NIDWALDEN, Gesundheits- und Sozialdirektion, Sozialamt Stans, 11. November 2015 Umfang der finanziellen Leistungen Die Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Sicherstellung des sozialen Existenzminimums (Art. 17 Abs. 3 Sozialhilfegesetz). Die wirtschaftliche Sozialhilfe basiert auf den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Werden Ihnen Beträge für Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. Miete, Krankenkassenprämien usw.) ausbezahlt, so sind diese umgehend weiterzuleiten. Für ausserordentliche Kosten (z. B. Zahnarztbehandlung) müssen Sie vorgängig einen Kostenvoranschlag einreichen, zu welchem die Sozialbehörde Stellung nimmt. Veränderung der Verhältnisse Sie verpflichten sich, der Wohnortgemeinde und dem Sozialdienst unverzüglich jede Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen, wie z. B: veränderte Einkünfte (Lohn, Rente, Schenkungen, Krankentaggeld, Arbeitslosengelder, Stipendien, Eigenverdienst von Kindern oder anderen im Haushalt Personen, Alimente, Untermieter) Veränderungen von Ausgaben aller Art (z. B. Mieten, Krankenkassenprämien) Veränderung der Personenzahl in Ihrem Haushalt (Wegzug, Spitalaufenthalt, Todesfall, Zuzug eines/r Partners/in oder einer anderen Person usw.) Verfahren Der Sozialdienst klärt in Gesprächen und aufgrund der einverlangten Unterlagen ab, ob Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe haben und stellt einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe an die zuständige Gemeinde. Der Gemeinderat bzw. die betreffende Sozialbehörde entscheidet über das Gesuch und stellt Ihnen einen beschwerdefähigen Entscheid zu. Bei bewilligten Gesuchen erfolgt die Auszahlung durch die Gemeindeverwaltung. Rechtsmittel Gegen den Entscheid der Gemeinde kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 6371 Stans, Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist beizulegen.
Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe
GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION SOZIALAMT Engelbergstrasse 34, 6371 Stans, 041 618 75 50, www.nw.ch/sozialamt Antrag Wirtschaftliche Sozialhilfe Sämtliche Angaben müssen für alle Haushaltsmitglieder gemacht
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