Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundarbereichs I in der Trägerschaft. des Landkreises Leer GmbH 112

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 14 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/40 Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundarbereichs I in der Trägerschaft des Landkreises Leer Amt II/80 Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2015 VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH 112 Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2015 Anrufbus GmbH 112 Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH zum Jahresabschluss 2014 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 113 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener 57. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich zwischen B 436 und Geiske Gemeinde Hesel Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 46 Industriegebiet 2. Änderung Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 44 Gewerbegebiet Hesel Im Wehrden 1. Änderung Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung gemäß 10 BauGB Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 47 Industriegebiet Hesel-Süd 1. Änderung Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest 4. Änderung Gemeinde Moormerland Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. V 34 für das Grundstück Hauptstraße und Flurstück 37/100 der Flur 6 der Gemarkung Veenhusen 119

2 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Moormerland Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36 für ein Gebiet zwischen der Rad/Gehwegverbindung Flurstück 237/5 der Flur 9 der Gemarkung Warsingsfehn, dem Vorfluter Flurstück 278/4 der Flur 9 der Gemarkung Warsingsfehn, der Dr.-Warsing-Straße und dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W 18 (tlw.) Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 für ein Gebiet zwischen Ankerweg, Mittelweg, Koloniestraße und der BAB Gemeinde Ostrhauderfehn Aufstellung der Satzung Nr. 17 Untenende gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) C. Sonstiges Seite Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR Bekanntmachung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR 121

3 Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundarbereichs I in der Trägerschaft des Landkreises Leer Aufgrund der 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds.GVBl. Nr.31/2010 S.576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (Nds.GVBl. Nr. 26/2014 S.434) in Verbindung mit 63 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Art.5 des Haushaltsbegleitgesetzes v (Nds. GVBl. Nr.29/2009 S.489) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Schulen des Sekundarbereiches I in der Trägerschaft des Landkreises Leer beschlossen: 1 Begriffsbestimmung Schulbezirke sind gem. 63 Abs. 2 NSchG für alle Schulen im Primarbereich mit Genehmigung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele des Schulentwicklungsplanes festzulegen. Für den Sekundarbereich I können Schulbezirke festgelegt werden. 2 Festlegung der Schulbezirke für Hauptschulen Die Schulbezirke für Hauptschulen werden wie folgt festgelegt: 1. Hauptschule Jemgum Carl-Goerdeler-Schule (Klasse 5 10) Jemgum sowie den Ortsteil Bingum der Stadt Leer. 2. Hauptschule Leer Gutenbergschule (Klasse 5-10) Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Leer ohne den Ortsteil Bingum jedoch einschließlich des Ortsteils Esklum der Gemeinde Westoverledingen sowie das Gebiet der Samtgemeinde Jümme südlich der Leda. 3. Hauptschule Ostrhauderfehn (Klasse 5 10) Ostrhauderfehn. 4. Hauptschule Rhauderfehn - Erich Kästner Schule (Klasse 5 10) Rhauderfehn. 5. Hauptschule Westoverledingen - Collhusen (Klasse 5 10) Westoverledingen mit Ausnahme des Ortsteils Esklum. 3 Festlegung der Schulbezirke für Realschulen 1. Realschule Leer Friesenschule (Klasse 5-10) Der Schulbezirk umfasst Teile des Gebietes der Stadt Leer einschließlich Nettelburg, ohne den Ortsteil Bingum, sowie den Ortsteil Esklum der Gemeinde Westoverledingen und das Gebiet der Samtgemeinde Jümme südlich der Leda. Die Bezirksgrenze innerhalb der Stadt Leer verläuft westlich entlang der Einsenbahnlinie Norddeich/Rheine bzw. ab der Überführung des Stadtrings über diese Bahnlinie dem Stadtring folgend bis zur Ledabrücke an der Papenburger Straße. 2. Realschule Leer-Loga Möörkenschule (Klasse 5-10) Der Schulbezirk umfasst Teile des Gebietes der Stadt Leer. Die Schulbezirksgrenze verläuft östlich des Einzugsbereichs für die Friesenschule. 3. Realschule Rhauderfehn Kreisrealschule Overledingerland (Klasse 5 10) Rhauderfehn. 4. Realschule Ostrhauderfehn (Klasse 5 10) Ostrhauderfehn. 5. Realschule Westoverledingen - Collhusen (Klasse 5 10) Westoverledingen mit Ausnahme des Ortsteils Esklum. 6. Realschule Jemgum Carl-Goerdeler-Schule (Klasse 5 10) Jemgum sowie den Ortsteil Bingum der Stadt Leer. 4 Festlegung der Schulbezirke für Oberschulen Der Schulbezirke für die Oberschulen werden wie folgt festgelegt: 1. Oberschule Borkum mit gymnasialem Angebot Inselschule Borkum (Klasse 5 10) Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Insel Borkum. 2. Oberschule Bunde (Klasse 5 10) Bunde. 3. Oberschule Hesel Kloster Barthe (Klasse 5 10) Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Samtgemeinden Hesel und Jümme mit Ausnahme des Gebietes südlich der Leda. Schülerinnen und Schüler aus Deternerlehe können wahlweise die Oberschule in Hesel oder Augustfehn in der Gemeinde Apen

4 besuchen. Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil Brückenfehn der Samtgemeinde Jümme können wahlweise die Oberschule in Hesel oder Uplengen besuchen. 4. Oberschule Uplengen mit gymnasialem Angebot (Klasse 5 10) Der Schulbezirk für umfasst das Gebiet der Gemeinde Uplengen. Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil Brückenfehn der Samtgemeinde Jümme können wahlweise die Oberschule in Hesel oder in Uplengen besuchen. 5. Oberschule Weener mit gymnasialem Angebot (Klasse 5 10) Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Weener. 5 Festlegung des Schulbezirks für die Integrierte Gesamtschule Moormerland Der Schulbezirk für die Integrierte Gesamtschule Moormerland umfasst das Gebiet der Gemeinde Moormerland sowie der Samtgemeinde Hesel. 6 Festlegung der Schulbezirke für Gymnasien Der Schulbezirk für den Sekundarbereich I des Teletta- Groß-Gymnasiums Leer, des Ubbo-Emmius- Gymnasiums Leer und des Gymnasiums Rhauderfehn umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Leer. Schülerinnen und Schüler aus folgenden Gebieten können wahlweise die nachstehend genannten Gymnasien besuchen: Insel Borkum: Wahlfreiheit zwischen allen Gymnasien auf dem Festland Gemeinde Moormerland: - Gebiet des ehemaligen Landkreises Aurich (vor 1973) - Gymnasien in Aurich - Ortsteile Gandersum, Oldersum, Rorichum, Terborg und Tergast - Gymnasium am Treckfahrtstief Emden Gemeinde Ostrhauderfehn und Rhauderfehn: Gebiet südlich der Bundesstraße 438 sowie der Kreisstraße 49 Rajen Gymnasium Papenburg Gemeinde Uplengen: Gymnasium in Westerstede Gemeinde Westoverledingen: Gymnasium Papenburg Stadt Weener: - Ortsteile Halte, Diele, Vellage, Stapelmoor und Stapelmoorerheide Gymnasium Papenburg. 7 Festlegung der Schulbezirke für Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen Die Schulbezirke für die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen werden wie folgt festgelegt: 1. Förderzentrum Borkum Inselschule Borkum Der Schulbezirk für den Sekundarbereich I umfasst das Gebiet der Insel Borkum. 2. Förderschule Leer Pestalozzischule Der Schuleinzugsbezirk der Förderschule Pestalozzischule Leer umfasst mit Wirkung vom das Kreisgebiet mit Ausnahme der Insel Borkum, der Stadt Weener und der Gemeinde Bunde. 3. Förderschule Weener Pestalozzischule Der Schulbezirk für den Sekundarbereich I umfasst das Gebiet der Stadt Weener und der Gemeinde Bunde. 8 Festlegung der Schulbezirke für Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung 1. Förderschule Leer Greta Schoon Schule Der Schulbezirk für den Primarbereich und den Sek. I umfasst das Gebiet der Stadt Leer, den Gemeinden Jemgum, Moormerland, Uplengen und des Ortsteils Esklum der Gemeinde Westoverledingen sowie der Samtgemeinden Hesel und Jümme. 2. Förderschule Weener Pestalozzischule Der Schulbezirk für den Primarbereich und den Sekundarbereich I umfasst das Gebiet der Stadt Weener und der Gemeinde Bunde. 3. Förderschule Ihren - Schule am Patersweg Westoverledingen Der Schulbezirk für den Primarbereich und den Sekundarbereich I umfasst das Gebiet der Gemeinden Westoverledingen ohne den Ortsteil Esklum sowie der Gemeinden Ostrhauderfehn und Rhauderfehn. 9 Festlegung der Schulbezirke für Sprachheilklassen Sprachheilklassen können bedarfsorientiert Grundschulen angegliedert werden. Zur Zeit bestehen Sprachheilklassen an der Grundschule Hoheellernschule in Leer und an der Grundschule Langholt in Rhauderfehn. Folgende Einzugsbereiche werden für diese Sprachheilklassen festgelegt: 1. Sprachheilklassen Leer Hoheellernschule Der Schulbezirk umfasst das Gebiet der Städte Leer und Weener, der Samtgemeinden Hesel und Jümme sowie der Gemeinden Bunde, Jemgum, Moormerland und Uplengen.

5 Sprachheilklassen Langholt Grundschule Langholt Rhauderfehn n Ostrhauderfehn, Rhauderfehn und Westoverledingen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am bzw. am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Leer bezüglich der Festlegung von Schulbezirken vom außer Kraft. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2015 VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH Die Kommuna Treuhand GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, gez. Jeschke, gez. Rellensmann Wirtschaftsprüfer Die VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Die Bilanz zum schließt in Aktiva und Passiva mit ,84 ab. 2. Der Lagebericht 2015 wird festgestellt. 3. Der Jahresüberschuss in Höhe von ,05 wird den Gewinnrücklagen zugeführt. 3. Den Geschäftsführern wird Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Bavinkstraße 23, Leer, Zimmer-Nr. 309, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH zum Jahresabschluss 2015 AnrufBus GmbH Die Kommuna Treuhand GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Ohne diese Beurteilung einzuschränken ergänzen wir, dass die Ertragslage unzureichend ist und die Gesellschaft auf Einlagen der Gesellschafterin angewiesen ist. Delmenhorst, gez. Jeschke, gez. Rellensmann Wirtschaftsprüfer Die AnrufBus GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Die Jahresbilanz zum schließt in Aktiva und Passiva mit ,17 ab. 2. Der Lagebericht 2015 wird festgestellt. 3. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von ,42 wird durch Entnahme aus der Kapitalrücklage ausgeglichen. Der Bilanzgewinn beläuft sich auf , Den Geschäftsführern wird Entlastung erteilt Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Bavinkstraße 23, Leer, Zimmer-Nr. 309, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage

6 Bestätigungsvermerk der Kommuna Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2014 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland Die KOMMUNA-TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflicht-gemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, den 09. Oktober 2015 gez. Dipl.-Kfm. Uwe Rellensmann Wirtschaftsprüfer gez. Dipl.-Bw. Lothar Jeschke Wirtschaftsprüfer III/61P-1655/15/-fr - die vom Rat der Stadt Weener (Ems) am beschlossene 57. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes Wohnen zwischen B 436 und Geiske befindet sich nördlich des Ortszentrums des Grundzentrums Weener und umfasst eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Plangebiet wird im Süden durch ein Sondergebiet mit mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie im Norden und Westen durch den Hessepark begrenzt. Im Osten grenzen entsprechend der Ortslage landwirtschaftliche Flächen, die überwiegend als Grünland genutzt werden, an. Es ist eine Wohnbaufläche dargestellt. Der Änderungsbereich ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich. Die Touristik GmbH Südliches Ostfriesland hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2014 vom mit einer Bilanzsumme von EUR ,50 wird festgestellt. 2. Der Jahresüberschuss 2014 in Höhe von EUR 4.127,43 wird mit dem aus Vorjahren bestehenden Verlustvortrag in Höhe von EUR ,37 verrechnet. Der verbleibende Verlust in Höhe von EUR ,94 wird auf neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB) 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Friesenstraße 26, Leer, Zimmer-Nr. 4, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage Bauleitplanung der Stadt Weener (Ems) 57. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich zwischen B 436 und Geiske Bebauungsplan Nr. 102 W Wohnen zwischen B 436 und Geiske mit örtlichen Bauvorschriften Der Rat der Stadt Weener (Ems) hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 102 W Wohnen zwischen B 436 und Geiske mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 102 W Wohnen zwischen B 436 und Geiske mit örtlichen Bauvorschriften befindet sich nördlich des Ortszentrums des Grundzentrums Weener und umfasst eine Fläche von ca. 3,7 ha. Das Plangebiet wird im Süden durch ein Sondergebiet mit mehreren großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie im Norden und Westen durch den Hessepark begrenzt. Im Osten grenzen entsprechend der Ortslage landwirtschaftliche Flächen, die überwiegend als Grünland genutzt werden, an. Das Plangebiet beinhaltet u. a. die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). Der Geltungsbereich ist aus dem nachstehenden Kartenausschnitt ersichtlich. Der Landkreis Leer hat gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom

7 c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weener (Ems) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Weiter hat der Rat in der Sitzung vom beschlossen, dass bei Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 102 die Teile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 W Kunsthaus Weener, die durch den Bebauungsplan Nr. 102 W überplant werden, aufgehoben werden. Die genehmigte 57. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan Nr. 102 W Wohnen zwischen B 436 und Geiske mit örtlichen Bauvorschriften und Begründungen einschl. Anlagen, Planteil, Umweltbericht mit Anhängen, das schalltechnische Gutachten und die Annahme der externen Kompensationsmaßnahmen und den zusammenfassenden Erklärungen gemäß 6 (5) und 10 (4) BauGB liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Stadt Weener (Ems), Dienststelle Marktstraße 3, Weener, Zimmer 2, öffentlich aus. Die Unterlagen können während der Dienststunden oder außerhalb dieser Zeit nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes für einen Bereich zwischen B 436 und Geiske gemäß 6 Abs. 5 Baugesetzbuch rechtswirksam und der Bebauungsplan Nr. 102 W Wohnen zwischen B 436 und Geiske mit örtlichen Bauvorschriften gemäß 10 BauGB, in der z. Zt. geltenden Fassung, rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass a) eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, b) eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes und Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Weener, den Stadt Weener (Ems) Der Bürgermeister i.a. Hermann Welp Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 46 Industriegebiet 2. Änderung Aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Planungssicherung Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 46 Industriegebiet mit der 2. Änderung neu aufzustellen ( 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 46 Industriegebiet. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem unten stehenden Kartenausschnitt.

8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Hesel, (Die Veränderungssperre erstreckt sich über den markierten Geltungsbereich des Bebauungsplans 46 Industriegebiet 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Gemeinde Hesel Der Bürgermeister Uwe Themann Gemeindedirektor Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 44 Gewerbegebiet Hesel Im Wehrden 1. Änderung Aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Planungssicherung Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 44 Gewerbegebiet Hesel Im Wehrden mit der 1. Änderung neu aufzustellen ( 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 Gewerbegebiet Hesel Im Wehrden. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem unten stehenden Kartenausschnitt.

9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Hesel, (Die Veränderungssperre erstreckt sich über den markierten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 44 Gewerbegebiet Hesel Im Wehrden ) 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Gemeinde Hesel Der Bürgermeister (Uwe Themann) Gemeindedirektor Bauleitplanung der Gemeinde Hesel 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet gemäß 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung gemäß 10 BauGB Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel-Südwest gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Planänderung beinhaltet eine Modifizierung der textlichen Festsetzungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40, 2. Änderung. Die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen aus der 2. Änderung bleiben unverändert erhalten. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel-Südwest liegt zwischen der L 24, der B 436 und der Straße Wehrden. Er ist aus dem nachstehenden Kartenausschnitt ersichtlich. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

10 Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 47 Industriegebiet Hesel-Süd 1. Änderung Aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Planungssicherung Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel-Südwest mit Begründung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes im Rathaus der Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, Hesel, Zimmer O-09, öffentlich aus und kann während der Dienststunden oder außerhalb dieser Zeit nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Über den Planinhalt können zudem Auskünfte verlangt werden. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel-Südwest gemäß 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 233 Abs. 2 in Verbindung mit 215 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung a) eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, b) eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 und 2a BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hesel geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hesel, Gemeinde Hesel Der Bürgermeister gez. Uwe Themann Gemeindedirektor Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 47 Industriegebiet Hesel-Süd mit der 1. Änderung neu aufzustellen ( 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 Industriegebiet Hesel-Süd. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem unten stehenden Kartenausschnitt. (Die Veränderungssperre erstreckt sich über den markierten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 Industriegebiet Hesel-Süd ) 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind:

11 a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 1 Planungssicherung Der Rat der Gemeinde Hesel hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest mit der 4. Änderung neu aufzustellen ( 2 Abs. 1 BauGB). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den geplanten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem unten stehenden Kartenausschnitt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Hesel, Gemeinde Hesel Der Bürgermeister (Uwe Themann) Gemeindedirektor Satzung der Gemeinde Hesel über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest 4. Änderung Aufgrund der 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der geltenden Fassung und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hesel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: (Die Veränderungssperre erstreckt sich über den markierten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest ) 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

12 (Die Veränderungssperre erstreckt sich über den markierten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 Gewerbegebiet Hesel Südwest ) 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. V 34, Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung Hesel, Gemeinde Hesel Der Bürgermeister (Uwe Themann) Gemeindedirektor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. V 34 für das Grundstück Hauptstraße und Flurstück 37/100 der Flur 6 der Gemarkung Veenhusen Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplanes Nr. V 34 gemäß 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt der Bebauungsplan Nr. V 34 gemäß 10 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. V 34 liegt mit Begründung und Umweltbericht vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor- Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr, donnerstags von bis Uhr, freitags von 8.30 bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges Moormerland, den Gemeinde Moormerland Die Bürgermeisterin Bettina Stöhr Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36 für ein Gebiet zwischen der Rad / Gehwegverbindung Flurstück 237/5 der Flur 9 der Gemarkung Warsingsfehn, dem Vorfluter Flurstück 278/4 der Flur 9 der Gemarkung Warsingsfehn, der Dr.-Warsing-Straße und dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W 18 (tlw.) Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36 gemäß 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36 gemäß 10 BauGB in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36 liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor- Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr, donnerstags von bis Uhr, freitags von 8.30 bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

13 Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 36, Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor- Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von Uhr, donnerstags von bis Uhr, freitags von 8.30 bis Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32, Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungsu. Katasterverwaltung Moormerland, den Gemeinde Moormerland Die Bürgermeisterin Bettina Stöhr Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 für ein Gebiet zwischen Ankerweg, Mittelweg, Koloniestraße und der BAB 31 Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 gemäß 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 gemäß 10 BauGB in Kraft. Die 4. Moormerland, den Gemeinde Moormerland Die Bürgermeisterin Bettina Stöhr Bauleitplanung der Gemeinde Ostrhauderfehn Aufstellung der Satzung Nr. 17 Untenende gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am die Innenbereichssatzung Nr. 17 Untenende gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch

14 (BauGB) in der gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 2/11 Flur 1 Gemarkung Ostrhauderfehn, Untenende 63. Mit dieser Bekanntmachung wird die Innenbereichssatzung Nr. 17 Untenende rechtsverbindlich. Die Innenbereichssatzung Nr. 17 Untenende liegt mit Begründung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 19, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis der Bauleitplanung sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostrhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ostrhauderfehn, den Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harders Bekanntmachung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR Für das Wirtschaftsjahr 2013 werden hiermit bekannt gemacht: 1. Bestätigungsvermerk Die Prüfung des Jahresabschlusses der KRLO, bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen, Bilanz und Anhang nach 156 NKomVG hat ergeben, dass der Haushaltsplan bis auf die über- und außerplanmäßigen Ausgaben eingehalten ist, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung angewendet worden sind, im Geld- und Vermögensverkehr der KRLO im Wesentlichen nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften, deren örtliche Ergänzungen durch Satzungen und andere ortsrechtliche Bestimmungen und unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungs-grundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendengen, Ein- und Auszahlungen enthält, der Jahresabschluss die tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt. 2. Feststellung des Jahresabschlusses zum Der vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Aurich geprüfte Jahresabschluss zum des Wirtschaftsjahres 2013 der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR wurde in der Sitzung am durch den Verwaltungsrat festgestellt und beschlossen. 3. Verwendung des Jahresergebnisses Der Verwaltungsrat genehmigt den Jahresabschluss der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR für das Wirtschaftsjahr 2013 und stellt das Abschlussergebnis mit einem Gewinn in Höhe von ,18 fest. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2013 in Höhe von ,18 wird in die Überschussrücklage zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen eingestellt. Gemäß Ziffer VII Abs. 3 der Vereinbarung und Satzung der KRLO vom wird die Bezuschussung durch die Trägerkörperschaften in der laut Haushaltssatzung 2013 beschlossenen Höhe festgestellt. 4. Entlastung des Vorstandes Der Verwaltungsrat der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR hat in der Sitzung am dem Vorstand gemäß 6 Abs. 2 (h) der Satzung Entlastung erteilt. 5. Öffentliche Auslegung Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013 liegt in der Zeit vom bis zum zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude II des Landkreises Wittmund in Wittmund, Schlossstraße 11, Zimmer 205, Wittmund, öffentlich aus. Wittmund, Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR gez. Hinrichs Vorstand

15 Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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