I/Dr.W/PK/pr Arbeitszeit im Krankenhaus

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1 I/Dr.W/PK/pr Arbeitszeit im Krankenhaus

2 2 Die Arbeitszeitgesetzgebung ist in ihren Auswirkungen auf die Krankenhäuser von großer Sprengkraft. Das zum geänderte deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seiner zweijährigen Übergangsregelung und die gesetzlich eingeräumten Finanzmittel zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen suggerieren, dass diese Rahmenbedingungen eine Umsetzung des Arbeitszeitrechts in den deutschen Krankenhäusern ermöglichen. Dieser Schluss trügt. Zum läuft die Übergangsregelung des 25 ArbZG aus, die bestehende Tarifverträge unberührt lässt. Die ganze Wucht des Arbeitszeitgesetzes, nach der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten ist, greift zum Neue tarifliche Regelungen sind bislang nur für Krankenhäuser des Bundes und in kommunaler Trägerschaft konsentiert. Zugleich zeichnet sich auf europäischer Ebene eine Revision der EU-Arbeitszeitrichtlinie ab, die jedoch frühestens im Jahr 2006 abgeschlossen wird. Denn nicht nur in Deutschland ist mittlerweile erkannt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst zu massiven personellen und finanziellen Problemen in den Gesundheitssystemen der EU-Mitgliedstaaten führt. Die negativen Auswirkungen der geänderten Arbeitszeitgesetzgebung werden bislang viel zu wenig beachtet. Zugleich ist eine Stimmungsmache zu verzeichnen, die sich gegen die Krankenhausträger richtet und ihnen heute die Arbeitsorganisation in Form von Bereitschaftsdienst anlastet, die ehedem auf Wunsch der Ärzteschaft eingerichtet wurde. Aus Sicht der DKG besteht dringender Handlungsbedarf, das deutsche ArbZG noch in diesem Jahr bezüglich der Übergangsregelung zu ändern und eine tragfähige Refinanzierung der Mehrkosten im Krankenhaussektor gesetzlich zu verankern.

3 3 10 Punkte im Überblick 1. Arbeitsschutz ist ein Anliegen der Krankenhausträger 2. Die Umsetzung des ArbZG zum ist nicht realisierbar und kann die flächendeckende Krankenhausversorgung und den Notarztdienst gefährden 3. Personeller Mehrbedarf kann vom Arbeitsmarkt nicht gedeckt werden - Ärztemangel wird weiter verschärft 4. Die Mehrkosten müssen adäquat gegenfinanziert werden 5. Verschlechterte Betreuung der Patienten ist absehbar 6. Ärztliche Weiterbildung wird unnötig erschwert 7. Präferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter respektieren 8. Überreglementierung vermeiden - Bürokratie abbauen 9. Ausbeutung und schlechte Bezahlung im Krankenhaus? Ein Blick auf die Fakten 10. Dringender Handlungsbedarf für die Gesetzgebung

4 4 Arbeitszeit im Krankenhaus 1. Arbeitsschutz ist ein Anliegen der Krankenhausträger Es steht außer Frage, dass die Krankenhausträger ein hohes Interesse sowohl am Patientenschutz als auch am Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten haben. Krankenhäuser stehen im Wettbewerb um eine hochwertige Patientenversorgung und die Ergebnisqualität der erbrachten Leistungen. Dieser Wettbewerb ist gewünscht und hat sich mit Einführung des leistungsorientierten Entgeltsystems und der Forcierung der verpflichtenden Qualitätssicherungsverfahren deutlich intensiviert. Der Patientenschutz und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten - motivierte und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die wichtigste Ressource eines jeden Krankenhauses - sind in dieser Hinsicht entscheidende Wettbewerbsparameter. So genannte Mammut-Schichten in Krankenhäusern sind ein Klischee. Sie werden von den Gewerkschaften berufspolitisch gezielt behauptet. 36-Stunden-Dauerdienste eines Arztes kommen in den Krankenhäusern nicht vor, schon gar nicht in der Regel. Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen lassen dies nicht zu. Grundsätzlich ist die werktägliche Arbeitszeit auf acht bzw. zehn Stunden limitiert. Im Krankenhaus wird häufig an einen Regeldienst (Tagdienst) ein Bereitschaftsdienst angeschlossen. Bereitschaftsdienste dürfen nicht angeordnet werden, wenn die erwartete Arbeitsleistung mehr als 49 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit einnimmt. Die Zahl der durchführbaren Bereitschaftsdienste je Monat ist begrenzt. Bereitschaftsdienste der höchsten Intensitätsstufen (Stufe C: 25-40% Arbeitsleistung; Stufe D: 40-49% Arbeitsleistung) dürfen höchstens sechsmal je Monat angeordnet werden. Diese Praxis entspricht den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben. Sie stellt arbeitsschutzrechtlich darauf ab, dass während eines Bereitschaftsdienstes die Nichtinanspruchnahme immer überwiegt und insofern Möglichkeiten zur Entspannung, Ruhe oder Schlaf gegeben sind. Die typische Belastung während eines zwölfstündigen Bereitschaftsdienstes kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Dabei ist zu betonen, dass die Abbildung die Beanspruchung in der höchsten Bereitschaftsdienststufe D veranschaulicht. Bereitschaftsdienste der Stufen A und B weisen demgegenüber eine deutlich geringere Beanspruchung auf. 100% Verlauf eines 12-stündigen Bereitschaftsdienstes - Stufe D 90% 80% Aus-/Belastung 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 19:00 20:00 21:00 22:00 23:00 00:00 01:00 02:00 03:00 04:00 05:00 06:00 Zeit

5 5 Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind gemäß 22, 23 ArbZG straf- und bußgeldbewährt. Die Einhaltung des Gesetzes wird gemäß 17 ArbZG durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. Eine Missachtung des ArbZG wird weder von den Krankenhausträgern noch von ihren Interessenverbänden akzeptiert. Dort, wo einzelne Verstöße von den Aufsichtsämtern moniert werden, findet ein gemeinsames konstruktives Bemühen um Abhilfe statt. Seit dem Inkrafttreten des geänderten ArbZG zum entwickeln und erproben die Kliniken Arbeitszeitmodelle, die die neue Rechtslage berücksichtigen. In dieser Aufgabe werden sie von den Krankenhausgesellschaften und Trägerverbänden unterstützt. Zur Jahresmitte 2005 hat gut ein Drittel der Krankenhäuser neue Arbeitszeitmodelle eingeführt, ein weiteres Fünftel ist in der konkreten Planung. Der Umsetzungsstand einer neuen Arbeitszeitorganisation variiert eindeutig in Abhängigkeit von der Krankenhausgröße. Die DKG hat an der Zusammenstellung und Verbreitung von alternativen Arbeitszeitmodellen (z.b. LASI, BMGS) aktiv mitgewirkt. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl weiterer nationaler Arbeitsschutzgesetze, die den Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten. Kaum ein Lebensbereich ist so reglementiert wie der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Beispielhaft sollen neben der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) und der damit verbundenen Kontrolle durch die Berufsgenossenschaften bzw. öffentlichen Unfallkassen nur das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Arbeitsstättenverordnung genannt werden. In der öffentlichen Diskussion wird häufig auf die angeblich besonders strengen Arbeitszeitvorschriften für Flugzeugführer oder LKW-Fahrer verwiesen und Gleiches zum Schutz vor übermüdeten Ärzten reklamiert. Ein Blick auf die EG-Richtlinie für Personen, die Fahrtätigkeiten im Straßentransport ausüben zeigt jedoch das Gegenteil 1. Bereitschaftszeiten werden dort explizit nicht der Arbeitszeit zugerechnet. Ferner kann die wöchentliche Arbeitszeit ohne Tarifvorbehalt und ohne Individualvereinbarung (Opt-out) bis zu 60 Stunden betragen. 2. Die Umsetzung des ArbZG zum ist nicht realisierbar und kann die flächendeckende Krankenhausversorgung und den Notarztdienst gefährden Eine vollständige Umsetzung des ArbZG zum ist unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich. Weder der personelle noch der finanzielle Mehraufwand kann von den Krankenhausträgern gedeckt werden. Insbesondere der aus dem neuen ArbZG resultierende Zusatzbedarf an Ärzten kann nicht gedeckt werden. Schon heute haben Krankenhäuser erhebliche Schwierigkeiten, freie Stellen im Ärztlichen Dienst zu besetzen. Dies gilt in besonderer Weise in den Neuen Bundesländern. Wie unter 3. weiter ausgeführt wird, ist der zusätzliche Personalbedarf infolge des ArbZG so hoch, dass weder kurzfristig noch mittelfristig 1 Richtlinie 2002/15/EG vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben.

6 6 das bestehende Arbeitskräfteangebot diesen Bedarf abdecken kann. Die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zum ist nicht realisierbar. Besonders schwierig stellt sich die Lage in kleineren Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Fachkrankenhäuser dar. Diese stehen bei der Personalrekrutierung ohnehin vor besonderen Herausforderungen. Sie können zudem aufgrund ihrer individuellen Gegebenheiten und des kleineren Mitarbeiterstammes ihre Arbeitsabläufe nur unter überdurchschnittlich hohen finanziellen Anstrengungen ändern. In kleinen Organisationseinheiten mit einer geringen Anzahl Bereitschaftsdienstleistenden ist eine Umschichtung des Personals nur sehr begrenzt möglich, zumal eine gewisse Mindestbesetzung (z.b. OP-Teams) gewährleistet sein muss. Dieser Umstand trifft auch Krankenhäuser mit einer hoch differenzierten Abteilungsstruktur. Somit werden diese Einrichtungen einen überproportionalen Bedarf an zusätzlichen Ärzten haben. Da die kleineren Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung häufig im ländlichen Raum zu finden sind, geht von den Regelungen des ArbZG zum eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung aus. Dies gilt in ganz brisanter Weise auch für den Rettungsdienst. Aufgrund der strikten Limitierung der Höchstarbeitszeiten muss davon ausgegangen werden, dass Nebentätigkeiten, wie die Notarzttätigkeit im Rettungsdienst, nicht mehr genehmigungsfähig sind. In vielen Bundesländern werden bis zu 90 Prozent der Notarztdienste von Krankenhausärzten geleistet, davon der überwiegende Teil in Nebentätigkeit. Im Ergebnis wird daher auch der flächendeckende Notarztdienst massiv gefährdet sein. Dieses Problem ist in den Ländern akut - eine Lösung ist nicht in Sicht. 3. Personeller Mehrbedarf kann vom Arbeitsmarkt nicht gedeckt werden - Ärztemangel wird weiter verschärft Muss die Bereitschaftsdienstzeit vollständig als Arbeitszeit bewertet werden, verbleiben bei einer tariflichen Arbeitszeit von 38,5 bzw. 40 Wochenstunden und einer gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden zukünftig nur noch 9,5 bzw. 8 Wochenstunden für Bereitschaftsdienste. Dies entspricht einer durchschnittlichen Reduktion der Bereitschaftsdienstzeiten von ca. 30 bis 70 Prozent. Verschiedene Studien haben mit unterschiedlichen Methodenansätzen den zu erwartenden Personalmehrbedarf untersucht. Alle Studien zeigen übereinstimmend massive personelle Mehrbelastungen auf. So ergab eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Krankenhausinstituts 2 zu den Auswirkungen alternativer Arbeitszeitmodelle einen Personalmehrbedarf im ärztlichen Dienst von bis zu Vollkräften. Weiterer Personalmehrbedarf entsteht z.b. in den Funktionsbereichen, er beläuft sich nach Schätzungen des DKI auf bis zu Vollkräfte. Der tatsächliche Personalmehrbedarf könnte die Schätzungen der DKI-Studie übertreffen. Der DKI-Studie liegen lediglich die Daten von Krankenhäusern über 100 Bet- 2 Deutsches Krankenhausinstitut e.v.: Auswirkungen alternativer Arbeitszeitmodelle, Düsseldorf 2004.

7 7 ten sowie für ausgewählte große Fachgebiete und Berufsgruppen zugrunde. Die "Problemfälle" wurden von der Studie nicht erfasst. So ergab eine Befragung der DKG einen personellen Mehraufwand von bis zu Vollkräften im ärztlichen Dienst. Dieser Mehrbedarf an Ärzten lässt sich in keinster Weise auf dem deutschen Arbeitsmarkt decken. Hier sind lediglich ca Ärzte arbeitslos, von denen nur ein geringer Anteil über die im Krankenhaus erforderliche Facharztqualifikation verfügt. Angesichts dessen ist zu befürchten, dass einzelne Abteilungen und Bereiche, schlimmstenfalls ganze Krankenhäuser ihren Betrieb einstellen müssen, wenn eine adäquate personelle Besetzung nicht gewährleistet ist. Der bereits seit längerem zu verzeichnende Ärztemangel - in den Neuen Bundesländern ist dieser besonders gravierend - würde ab dem nochmals massiv verschärft. 4. Die Mehrkosten müssen adäquat gegenfinanziert werden Der durch das ArbZG verursachte personelle Mehraufwand führt unausweichlich zu erheblichen Mehrkosten bei den Krankenhäusern. Dies trifft die Krankenhäuser in einer äußerst angespannten Lage, in der ohnehin 15 Prozent der Personalkosten durch die Gesamteinnahmen nicht gedeckt sind. Die Höhe der zu erwartenden Mehrkosten wurde in mehreren Studien abgeschätzt. So kommt die DKI-Untersuchung auf jährliche Zusatzkosten von 536,4 Mio. Euro. Diese Zusatzkosten erfassen allerdings - wie bereits erwähnt - nur einen Teil der Krankenhäuser, Fachgebiete und Berufsgruppen. In der DKI-Studie wird festgestellt, dass die Zusatzkosten auch bei einer Ausweitung der Vollarbeitszeit entstehen würden. In diesem Fall würden die geringeren Kosten für zusätzliches Personal durch die wegen verlängerter Arbeitszeiten entstehenden Zusatzkosten aufgezehrt. Des Weiteren sind die Kostenschätzungen abhängig vom taxierten personellen Mehrbedarf und dem unterstellten Rationalisierungspotenzial. Jede gegebenenfalls erforderliche weitere Vollkraft schlägt nicht mit den Netto-Kosten, sondern mit ihren vollen Brutto-Kosten zu Buche. Das Rationalisierungspotenzial durch die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle wird in der DKI-Studie als erheblich bewertet. Nach Einschätzung der DKG sind die Realisierungsmöglichkeiten jedoch nicht überall gegeben. Zu berücksichtigen ist auch, dass neue Arbeitszeitmodelle und die Reorganisation von Arbeitsabläufen die Wünsche der Beschäftigten nicht außer Acht lassen können. Nach früheren Schätzungen der DKG belaufen sich die Mehrkosten auf bis zu 1,7 Mrd. Euro jährlich. Der Marburger Bund bezifferte die Kostenwirkungen auf ca. 1 Mrd. Euro jährlich. Eine nähere Präzisierung der Zahlen ist derzeit nicht möglich, da offen ist, ob und welche von 7 ArbZG abweichende Regelungen die Tarifparteien bis Ende 2005 treffen, und ob diese Regelungen den Kostenzuwachs begrenzen können. Unzweifelhaft sind die jetzigen Regelungen hinsichtlich der Refinanzierung des Mehraufwands nicht ausreichend. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz hat der Ge-

8 8 setzgeber zwar eine Refinanzierungsmöglichkeit zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen geschaffen. Gemäß Neufassung des 6 Abs. 5 BPflV und 4 Abs. 13 KHEntgG können die Vertragsparteien für die Jahre 2003 bis 2009 jährlich einen zusätzlichen Betrag von bis zu 0,2 % des Gesamtbetrages zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren. Der Gesetzgeber hat hiermit einen zusätzlichen Refinanzierungsbetrag von rund 100 Mio. Euro jährlich bzw. 700 Mio. Euro kumulativ bis zum Jahr 2009 eröffnet. Die Umsetzung des ArbZG wird jedoch bereits zum in vollem Umfang finanziell zu Buche schlagen. Und die Kostenbelastungen sind insgesamt höher als die zur Verfügung stehenden Refinanzierungsbeträge. 5. Verschlechterte Betreuung der Patienten ist absehbar Die Gleichung "mehr Arbeitsschutz" = "ausgeschlafener Arzt" = "bessere Patientenversorgung" geht nicht auf. Im Gegenteil, die Umsetzung des ArbZG zum kann eine Verschlechterung des bisher sehr hohen Standards der Patientenversorgung in Deutschland mit sich bringen. Zum einen ist auf die unter 2. dargestellte Beeinträchtigung der flächendeckenden Versorgung hinzuweisen, die aus der nicht gegebenen Umsetzbarkeit des ArbZG insbesondere in kleinen Krankenhäusern resultiert. Zum anderen ist bemerkenswert, dass laut DKI-Studie die Mehrheit der Krankenhausärzte mit alternativen Arbeitszeitmodellen (z.b. Schichtdiensten) eine Verschlechterung der Patientenversorgung verbindet. So werden bei der Einführung von Schichtdiensten eine Verschlechterung der Kommunikation zwischen Patient und Personal, eine eingeschränkte Kenntnis des Krankheits- bzw. Behandlungsverlaufs, Informationsverluste durch häufige Übergaben sowie eine schlechtere Koordination der Behandlung erwartet. Die Arbeit auf mehr Schultern zu verteilen, zeigt somit nach Einschätzung der Ärzte für die Krankenhauspatienten eine klare Kehrseite der Medaille, nämlich eine sinkende Betreuungskontinuität. 6. Ärztliche Weiterbildung wird unnötig erschwert Durch die Einschränkung der Bereitschaftsdienste und die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle ist auch die ärztliche Weiterbildung betroffen. Die Mehrheit der in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte erwartet laut DKI-Studie eine Verlängerung ihrer Weiterbildungszeit. Die bisherige Arbeitsorganisation gab den in der Weiterbildung befindlichen Ärzten ausreichend Möglichkeit, die in den Weiterbildungsordnungen vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu absolvieren. Dies würde durch die Einschränkungen des ArbZG erheblich erschwert werden und damit den Arztberuf unattraktiver machen, da junge Mediziner ein erhebliches Interesse daran haben, die Facharztqualifikation schnellst möglich zu erwerben. Dieser Befund geht

9 9 einher mit dem Befragungsergebnis der DKI-Studie, dass Ärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung die höchste Zustimmung zu einer Arbeitszeit über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus angeben. Eine Verlängerung der Weiterbildungszeiten ist angesichts des drohenden Ärztemangels in etlichen Fachgebieten - auch im ambulanten Bereich - ein völlig falsches Signal. 7. Präferenzen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter respektieren Stellt man die Befragungsergebnisse von Krankenhausärzten den Gewerkschaftspositionen gegenüber, so überrascht nicht, dass deutliche Abweichungen zu erkennen sind. Die befragten Krankenhausärzte stehen den bislang praktizierten Bereitschaftsdienstmodellen viel positiver gegenüber und sehen Änderungen der Arbeitszeitorganisation, die ab dem durch das ArbZG erzwungen werden, vergleichsweise kritisch. Die betroffenen Mitarbeiter sind mehrheitlich gegen die Abschaffung der Bereitschaftsdienste. Flexible Arbeitszeitmodelle mit Bereitschaftsdienst ermöglichen den Ärztinnen und Ärzten nicht nur die Weiterbildung zum Facharzt in einem überschaubaren Zeitrahmen. Insbesondere werden auch zusätzliche Verdienstchancen eröffnet. Vielfach haben die Krankenhausärzte ihre Lebensplanung auf diese Modelle aufgebaut. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Mehrheit der Ärzte diese über Jahrzehnte erfolgreich praktizierte Arbeitsform befürwortet. So ergab die DKI-Studie: Alle in der Studie vorgeschlagenen Veränderungen des Bereitschaftsdienstes werden von den Ärzten abgelehnt. Dies betrifft bspw. die Reduzierung der Bereitschaftsdienststufen durch organisatorische Maßnahmen, die Beschränkung der Bereitschaftsdienste auf Abend-/Nachtstunden/Wochenenden, den Ersatz der Bereitschaftsdienste durch Vollarbeit/Schichtdienst oder die Verlegung von Tätigkeiten aus dem Regeldienst in den Bereitschaftsdienst. Bei einer Wahlmöglichkeit zwischen ihrer momentanen Bereitschaftsdienstvergütung und mehr Freizeit ist die Mehrheit der Ärzte (rund 62%) zu keinem oder nur zu geringem Einkommensverzicht bereit. Lediglich 6,9% der Ärzte würden auf zusätzliche Einnahmen aus der Bereitschaftsdienstvergütung verzichten, wenn sie nur die tarifliche Sollarbeitszeit zu leisten hätten. Die Ärzte stehen bei vollständiger Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zum vor massiven Einkommenseinbußen, da sie einen erheblichen Teil ihres Einkommens (bis zu 30 Prozent) über Bereitschaftsdienste erzielen. Der damit angelegte Konflikt ist bereits voll entbrannt. Der Marburger Bund hat die Tarifgemeinschaft mit ver.di aufgekündigt und fordert eine tarifliche Erhöhung der Arztgehälter um 30 Prozent. Dies entspricht genau den Einkommenseinbußen durch den Wegfall der Bereitschaftsdienste. Eine Realisierung dieser Forderung würde nach erster Einschätzung zu jährlichen Mehrkosten von 3 Milliarden Euro im Krankenhaussektor führen.

10 10 Der Marburger Bund hat die Übernahme des neuen TVöD abgelehnt. Dies verschärft die Gesamtsituation nochmals erheblich. Der TVöD beinhaltet Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst im Sinne von abweichenden Regelungen gemäß 7 ArbZG. Für Krankenhausärzte, die Mitglied des Marburger Bundes sind, dürfte bis auf weiteres der BAT gelten. Dessen vom ArbZG abweichende Regelungen bleiben gemäß 25 ArbZG jedoch nur bis zum wirksam. Für tarifgebundene Krankenhausärzte würde danach allein das ArbZG mit täglichen Höchstarbeitszeiten von acht bzw. zehn Stunden gelten. Ein Kollaps der Krankenhausversorgung bahnt sich somit an. 8. Überreglementierung vermeiden - Bürokratie abbauen Der Krankenhaussektor ist eine der am stärksten regulierten Branchen. Zugleich nehmen die bürokratischen Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Kostenträger und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ständig zu. Krankenhausärzte verbringen mittlerweile im Durchschnitt drei Stunden (!) ihrer täglichen Arbeitszeit mit Dokumentationstätigkeiten 3. Dieser gewaltige Anteil ist maßgebliche Quelle zeitlicher Belastung und hoher Frustration. Dem steht gegenüber, dass der Krankenhausbetrieb völlig anders funktioniert als Branchen mit standardisierbaren Produktionsabläufen. Krankenhäuser müssen ihre Leistungen rund um die Uhr vorhalten, der konkrete Leistungsabruf ist nur begrenzt vorhersehbar, erhebliche Auslastungsschwankungen bis hin zu Notfallsituationen können jederzeit eintreten, das Zusammenwirken vieler Berufsgruppen bei der Erbringung hochkomplexer Leistungen ist unabdingbar. Somit sind starre Arbeitszeitregelungen für den Krankenhaussektor alles andere als geeignet. Gerade Krankenhausärzte sind hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte. Sie arbeiten wissensbasiert, selbst bestimmt und in stetiger Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Patienten. Sie bringen ihre eigene Fort- und Weiterbildung voran, da medizinisches Wissen sich rasch weiterentwickelt. Daneben werden Aufgaben in Forschung und Lehre wahrgenommen. Die Vernetzung von Arzttätigkeit, Forschung und Lehre wird insbesondere in den Universitätskliniken deutlich. Den so tätigen Ärzten gesetzlich einen 8-Stunden-Tag vorzuschreiben, ist geradezu absurd und international ohne Beispiel. Die Ausgestaltung der deutschen bzw. europäischen Arbeitszeitgesetzgebung muss deshalb abkehren von einer täglichen Höchstarbeitszeit, großzügige Zeitausgleichsmöglichkeiten gewähren und die pauschale Einstufung von Bereitschaftsdiensten ohne aufwändige Zeiterfassungssysteme beibehalten. Zudem sollte die individuelle Wahlfreiheit des Beschäftigten hinsichtlich seiner persönlichen Arbeitszeit durch Optout-Regelungen respektiert werden. 3 Blum, K./Müller, U.: Dokumentationsaufwand im Ärztlichen Dienst der Krankenhäuser, Düsseldorf 2003.

11 11 9. Ausbeutung und schlechte Bezahlung im Krankenhaus? Ein Blick auf die Fakten Das Beschäftigungsverhältnis der Krankenhausärztinnen und -ärzte wird von Gewerkschaftsseite immer wieder als Ausbeutung diffamiert. Niemand kann bestreiten, dass die ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus nicht nur von hoher Verantwortung geprägt ist, sondern auch anstrengend und teilweise ausgesprochen belastend ist. Letzteres ist auch den engen finanziellen Rahmenbedingungen des stationären Sektors geschuldet. Deutschland liegt hinsichtlich des Krankenhauspersonals je Einwohner in internationalen Vergleich am unteren Ende. 4 Die Behauptung, deutsche Krankenhausärzte würden im internationalen Vergleich schlecht bezahlt, hält keiner genaueren Prüfung stand. Die Fakten sind: Die Einstiegsgehälter junger Ärzte nach ihrer Approbation wurden zum durch die Abschaffung der Arzt-im-Praktikum-Phase um 170 Prozent (!) angehoben. Im europäischen Vergleich bewegen sich die Einstiegsgehälter im Mittelfeld. In Frankreich, Dänemark, Irland liegen die Gehälter niedriger, in Großbritannien und den Niederlanden höher. Die Bruttoverdienste charakteristischer Arzttypen (Grundgehalt einschließlich Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaft etc.) lassen sich im Durchschnitt beziffern. Dabei wird für das Grundgehalt die Vergütung nach BAT West zu Grunde gelegt. Der Bemessungssatz BAT Ost liegt derzeit bei 94 Prozent. Die durchschnittlichen Bruttoverdienste liegen bei: (Assistenzarzt, BAT II a, 31 Jahre, ledig) (Facharzt, BAT I b, 38 Jahre, verheiratet, 2 Kinder) (Oberarzt, BAT I a, 45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder) (Ltd. Arzt, BAT I + Privatliquidation) Gegenüber diesen Durchschnittsberechnungen ist die individuelle Spreizung größer. Sie reicht von bis Diese Spreizung ist größer als in vielen EU-Staaten. Dafür sind die Aufstiegschancen in Oberarzt- und leitende Arztfunktionen gut. Der Anteil von Oberärzten in deutschen Krankenhäusern liegt bei 19 Prozent, der Anteil von leitenden Ärzten liegt bei 9 Prozent. 4 DKG: Zahlen, Daten, Fakten 2004/05, S. 75.

12 12 Wer wie der Marburger Bund Grundgehälter junger Krankenhausärzte in Deutschland mit den Verdienstmöglichkeiten gesuchter ärztlicher Spezialisten im Ausland vergleicht, mag zwar zu seinen politisch gewünschten Aussagen kommen. Gleichwohl ist ein solcher Vergleich völlig verzerrt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat den Zahlen des Marburger Bundes inzwischen Berechnungen entgegen gehalten, die auf amtlichen Statistiken beruhen und damit eine solide Basis haben 5. Das DIW stellt fest: Das durchschnittliche Nettoeinkommen jüngerer Klinikärzte lag im Jahr 2002 über dem von sonstigen Akademikern in dieser Altersgruppe. Der Stundenlohn junger Ärzte lag im Jahr 2002 knapp vor den sonstigen Akademikern. Durch die Abschaffung des AiP werden Mediziner gegenüber Absolventen anderer Studiengänge mit Staatsexamen, bei denen entsprechende Referendarzeiten beibehalten wurden (Jura, Lehramt), inzwischen sogar bevorzugt. Was die Arbeitszeit angeht, lassen sich aus dem Mikrozensus 2002 keine Anzeichen finden, dass jüngere Ärzte im öffentlichen Dienst eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung haben. Zusammenfassend kommt das DIW zu dem Ergebnis, dass sich aus den Daten keine Evidenz für eine arbeitszeit- oder einkommensspezifische Ausbeutung junger Klinikärzte ableiten lässt und der Arztberuf weiter als pekuniär attraktiv eingestuft werden kann. Der kolportierten Ausbeutung durch die Arbeitgeber muss auch entgegengehalten werden, dass weit verbreitet Klinikärzte genehmigte und gesondert vergütete Nebentätigkeiten ausüben. Zu nennen sind z.b. Praxisvertretungen, gutachterliche Tätigkeiten, Dozententätigkeiten und Rettungsdienst. Die umfangreiche Ausübung von Nebentätigkeiten ist nicht zu kritisieren. Im Gegenteil: Ohne entsprechende Tätigkeiten von Krankenhausärzten würde der Notarztdienst in Deutschland zusammenbrechen. Der Umfang der Nebentätigkeiten stellt vielmehr den Leistungswillen der Ärzte unter Beweis. In aller Deutlichkeit zeigt sich aber, wie weit der Vorwurf der Ausbeutung von der Realität entfernt ist. 5 Einkommen und Arbeitszeiten junger Klinikärzte in Deutschland, Wochenbericht des DIW Nr. 34/2005 vom

13 Dringender Handlungsbedarf für die Gesetzgebung A) Verlängerung der Übergangsfrist gemäß 25 ArbZG In Deutschland liegt eine kritische Zeitkonstellation vor. Es besteht daher ein dringender Bedarf einer Änderung des ArbZG noch in diesem Jahr. Unerlässlich ist die Verlängerung der Übergangsregelung nach 25 ArbZG, da das ArbZG zum nicht umsetzbar ist. Es stehen weder die personellen noch die finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung. In einem großen Teil der Krankenhäuser (Universitätskliniken der Länder, Krankenhäuser in kirchlicher, freigemeinnütziger und privater Trägerschaft) kann bis zum nicht mit neuen tariflichen Regelungen gerechnet werden, sie trifft das neue ArbZG mit voller Wucht. Zudem ist die Modifikation der EU-Richtlinie noch nicht abgeschlossen. Ein Abschluss des Verfahrens auf europäischer Ebene ist in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn, das ArbZG - mit all seinen negativen Konsequenzen - zum voll in Kraft treten zu lassen, wohl wissend, dass eine Novellierung der EU-Richtlinie im nächsten Jahr wahrscheinlich ist. Die Übergangsregelung gemäß 25 ArbZG ist um zwei Jahre zu verlängern. B) Schnelle Änderung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie Die EU-Arbeitszeitrichtlinie muss schnellst möglich novelliert werden. Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist dabei grundsätzlich zu begrüßen. Entscheidend ist vor allem die sachgerechte Differenzierung zwischen aktiven und inaktiven Zeiten im Bereitschaftsdienst, indem die inaktiven Zeiten (Ruhezeiten) nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Die Neuregelungen der Richtlinie müssen dann zeitnah in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. C) Verbesserte Refinanzierung des Mehraufwands Die existierenden Refinanzierungsmodalitäten gemäß BPflV und KHEntgG sind aus zwei Gründen unzureichend. Die Refinanzierung kommt in Teilen zu spät und ist vom Volumen her zu niedrig. Alle Krankenhäuser werden ab dem das Arbeitszeitgesetz anwenden müssen, mit den dann unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Die jetzigen Refinanzierungsregeln greifen mit ihrer zeitlichen Stufung bis 2009 zu spät. Das Vorziehen der in Aussicht stehenden Finanzmittel von den Jahren 2007 bis 2009 auf den ist daher dringend erforderlich. Falls eine Verlängerung der Übergangsregelung gemäß 25 ArbZG erfolgt, kann über die Zeitstufung neu befunden werden.

14 14 Bereits in den Jahren 2003 bis 2005 flossen Mittel an die Krankenhäuser. Diese wurden den rechtlichen Vorgaben entsprechend verwendet, um bestehende Probleme auf der Basis der bis dahin geltenden arbeitszeitrechtlichen Grundlagen anzugehen und Verbesserungen der Arbeitszeitbedingungen zu erzielen. Somit ist das Gesamtvolumen von maximal 700 Mio. Euro schon in erheblichem Umfang verausgabt. Angesichts der ab dem durch das ArbZG bedingten Mehrkosten muss die Refinanzierung erheblich aufgestockt werden.

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