SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND STADT BISMARK (ALTMARK), LANDKREIS STENDAL
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1 SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN WIND STADT BISMARK (ALTMARK), LANDKREIS STENDAL BEGRÜNDUNG VORENTWURF STAND VOM 11. APRIL 2012
2 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Anlass und Ziel der Aufstellung Rechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Baugesetzbuch BauGB 3 2. Planungsrechtliche Ausgangssituation Erfordernisse der Raumordnung Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) Flächennutzungsplan der Stadt Bismark Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung 5 3. Lage und Verwaltungsstruktur der Stadt Bismark Lage Verwaltungsstruktur der Einheitsgemeinde Bismark 6 4. Standortanalyse Windkraft Bestand an Windkraftanlagen (WKA) Abstände der Windparks untereinander Vorranggebiete des 2. Entwurfes des sachlichen Teilplanes Wind im Regionalen Entwicklungsplan Altmark Vorgehensweise zur Auswahl geeigneter Standorte Festlegung von Abstandskriterien Methodik der Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie Normative Ausschlußgebiete Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie und zur Errichtung von WKA Repowering Umweltbericht a Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind b Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und der in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes sowie deren Berücksichtigung a Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes 14 Schutzgüter Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Biotope und Arten Schutzgut Landschaftsbild Schutzgut Mensch Kultur- und sonstige Sachgüter 5.2.b Beschreibung der Umweltauswirkungen durch die Planung 16 Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft Schutzgut Biotope und Arten Schutzgut Landschaftsbild Schutzgut Mensch Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 5.2.c Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen d Darstellung geprüfter anderweitiger Planungsmöglichkeiten a Verwendete Verfahren der Umweltprüfung b Kontrolle der Umweltauswirkungen c Allgemein verständliche Zusammenfassung Rechtsgrundlagen 19 Anlage I: Vogelschutzfachliche Empfehlungen zu Abstandsregelungen 20 Anlage II: Windpark Büste/Dobberkau 21 Anlage III: Windpark Garlipp/Könnigde 22 Anlage IV: Windpark Schinne/Grassau 23 Anlage V: Windpark Badingen/Querstedt 24
3 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 3 1. Anlass und Ziel der Aufstellung Innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bismark werden vier Windparks und eine einzelnstehende Windkraftanlage betrieben. Erweiterungen dieser Windparks sollen planerisch vorbereitet und das Repowering der Windparkflächen geprüft werden. Gesteuert wurde dies bisher durch den Sachlichen Teilplan Wind des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark), der innerhalb seines Planungsraumes Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ermittelt hat. Da der Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit des sachlichen Teilplanes Wind des REP Altmark nicht absehbar ist, hat die Stadt Bismark beschlossen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan für ihr Stadtgebiet aufzustellen. 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, sind im Teil 3 Abschnitt 1 die allgemeinen Vergütungsvorschriften für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt. Im 29 und 30 wird speziell auf die Windenergie Bezug genommen. Zukünftig erhält der 30 "Windenergie Repowering" eine größere Bedeutung, da in den kommenden Jahren der Ersatz älterer Windkraftanlagen erforderlich ist, die in jedem Fall höhere Leistungsparameter aufweisen werden. Es tritt dann der Effekt ein, daß durch eine geringere Zahl von WKA auf der gleichen Fläche eine höhere elektrische Leistung erzeugt werden kann. Der Gesetzgeber gibt vor, daß "die installierte Leistung der Repowering-Anlagen mindestens des Zweifache der ersetzten Anlage beträgt und die Zahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt" Baugesetzbuch (BauGB) Die Errichtung von Windkraftanlagen erfordert die Durchführung eines Verfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Das Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz hat konzentrierende Wirkung und beinhaltet auch die Erteilung der Baugenehmigung. Für die Errichtung von Windkraftanlagen sieht das Baugesetzbuch eine Privilegierung vor und macht ihre Errichtung im sogenannten Außenbereich, abseits von Siedlungen, möglich. Nach 35 Abs.1, Punkt 5 ist "ein Vorhaben zulässig, wenn es der Forschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- und Wasserenergie dient", öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde widerspricht. Wenn allerdings für ein Gemeindegebiet kein Flächennutzungsplan aufgestellt ist, hat die Gemeinde keine Möglichkeit bzw. die Errichtung von Windkraftanlagen zu steuern, wenn der Errichter von Windkraftanlagen nachweist, daß alle anderen öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt sind bzw. die Beeinträchtigung kompensiert werden kann. Mit dem aktuellen Baugesetzbuch ist in 5 Abs. 2 b geregelt, daß eine Gemeinde "für Zwecke des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sachliche Teilflächennutzungspläne" aufgestellt werden können. Damit erhält die Stadt Bismark ein Steuerungsmittel in die Hand, mit dem sie in "Konzentrationszonen" die Zulässigkeit von nach 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB privilegierten Vorhaben steuern kann.
4 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 4 2. Planungsrechtliche Ausgangssituation 2.1 Erfordernisse der Raumordnung Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt Unter dem Punkt 3.4 Energie des LEP ST sind die nachfolgenden Grundsätze (G) und Ziele (Z) für die Errichtung und das Repowering von Windkraftanlagen formuliert: Z 103 Es ist sicher zu stellen, dass Energie stets in ausreichender Menge, kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur Verfügung steht. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten für den Einsatz erneuerbarer Energien auszuschöpfen und die Energieeffizienz zu verbessern. G 74 Der Einsatz für mehr lokal abgesicherte Netze und kleinere Anlagen zur lokalen Absicherung der Energiegewinnung soll weiter vorangetrieben werden. G 75 Die Energieversorgung des Landes Sachsen-Anhalt soll im Interesse der Nachhaltigkeit auf einem ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Energiemix beruhen. G 77 Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten unterstützen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien in Form von Windenergie und zunehmend von Biomasse, Biogas, Solarenergie, Wasserkraft und Geothermie am Energieverbrauch entsprechend dem Klimaschutzprogramm und dem Energiekonzept des Landes ausgebaut werden kann. G 78 Zur Umsetzung des Landesenergiekonzepts und des Klimaschutzprogramms des Landes Sachsen - Anhalt soll die Regionalplanung Konzepte erarbeiten. G 79 Die Energieeffizienz ist neben dem Einsatz erneuerbarer Energien ein wichtiger Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Beide tragen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Energieversorgungssicherheit bei. Z 108 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu steuern. Z 109 In den Regionalen Entwicklungsplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzulegen. Z 110 Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. G 82 Darüber hinaus können Eignungsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt werden. Z 111 Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie von Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie ist insbesondere die Wirkung von Windkraftanlagen auf 1. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen und Landschaftsbild, 2. Siedlungen und kommunale Planungsabsichten, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 4. räumliche Wirtschafts-, Tourismus- und Erholungsfunktionen sowie 5. Naturhaushalt und naturräumliche Gegebenheiten in der Abwägung zu berücksichtigen. Z 113 Repowering ist nur in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie in Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie zulässig. Raumordnerisches Ziel ist dabei eine Verbesserung des Landschaftsbildes
5 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 5 und eine Verminderung von belastenden Wirkungen. G 83 Für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit der Wirkung eines Eignungsgebietes und Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen), für die nach den Vorschriften des EEG ein Repowering angestrebt wird, können die Gemeinden einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes bei der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche Verringerung der Anzahl der Altanlagen um mindestens die Hälfte der Standorte sowie eine verbindliche Vereinbarung des Rückbaus aller zu ersetzenden Windkraftanlagen mit einer festgelegten Übergangszeit, spätestens bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlagen; dabei sind bereits stillgelegte Anlagen nicht mit einzubeziehen. Diese Grundsätze und Ziele sind bei der Erarbeitung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Wind der Stadt Bismark zu berücksichtigen. 2.2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Im 6 des LPlG LSA ist geregelt, daß zum Inhalt der Regionalen Entwicklungspläne gehört, Flächen für Windenergieanlagen festzulegen. Dabei sind Flächennutzungspläne und andere städtbaulichen Planungen der Gemeinden zu berücksichtigen. Die Aufstellung der Regionalen Entwicklungspläne obliegt den Regionalen Planungsgemeinschaften. Für die Stadt Bismark ist dies die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark. 2.3 Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) Mit Urteil des OVG Magdeburg vom , Az.: 2L 220/05; rechtskräftig durch abweisenden Beschluss des BVerwG vom Az.: 4 B 20.08, zur Unwirksamkeit der Planung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie auf Grund von Abwägungsmängeln, wurde die Einleitung eines Verfahrens nach 9 Abs. 3 LPlG LSA notwendig um diese beachtlichen Abwägungsmängel zu beheben. Mit dem Feststellungsbeschluss der Regionalversammlung vom wurde gleichzeitig die Aufhebung der Festlegungen unter Punkt Eignungsgebiete zur Nutzung der Windenergie beschlossen. Neben der beschreibenden Form ist auch die kartographische Darstellung, im Maßstab 1: , gleichwertiger Bestandteil des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark. Mit der Änderung der beschreibenden Darstellung ist auch eine Änderung der kartographischen Darstellung notwendig. Der 3. Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes (REP-2005) Altmark um den sachlichen Teilplan Wind befindet sich in Bearbeitung. 2.4 Flächennutzungsplan der Stadt Bismark Für die Stadt Bismark gibt es keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Auch für keines der Ortsteile wurden vor dem Zusammenschluß zur Einheitsgemeinde Stadt Bismark eigenständige Flächennutzungspläne erarbeitet. 2.5 Verfahren zur verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) Innerhalb der Flächen, die im Teilflächennutzungsplan Wind als Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie dargestellt sind, existieren keine rechtskräftigen verbindlichen Bauleitplanungen bzw. befinden sich Pläne im Aufstellungsverfahren. 3. Lage und Verwaltungsstruktur der Stadt Bismark 3.1 Lage Die Stadt Bismark (Altmark) liegt ca. 25 km nordwestlich der Kreisstadt Stendal im
6 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 6 Landkreis Stendal. Das Stadtgebiet hat eine Fläche von 289,43 km 2. Im Jahr 2010 wohnten in der Stadt Bismark Einwohner. 3.2 Verwaltungsstruktur der Einheitsgemeinde Bismark Die Stadt Bismark (Altmark) gliedert sich in folgende Ortschaften und Ortsteile: - Bismark mit den OT Bismark, Arensberg, Döllnitz und Poritz - Badingen mit den OT Badingen und Klinke sowie dem Wohnplatz Neuhof - Berkau mit den OT Berkau und Wartenberg - Büste mit dem OT Büste - Dobberkau mit den Ortsteilen Dobberkau und Möllenbeck - Garlipp mit dem OT Garlipp - Grassau mit den OT Grassau, Bülitz und Grünenwulsch - Hohenwulsch mit den OT Hohenwulsch, Beesewege, Friedrichsfleiß, Friedrichshof und Schmoor - Holzhausen mit dem OT Holzhausen - Käthen mit dem OT Käthen - Kläden mit den OT Kläden und Darnewitz - Könnigde mit dem OT Könnigde - Kremkau mit dem OT Kremkau - Meßdorf mit den OT Meßdorf, Biesenthal, Schönebeck und Späningen - Querstedt mit den OT Querstedt und Deetz - Schäplitz mit dem OT Schäplitz - Schernikau mit den OT Schernikau und Belkau - Schinne mit dem OT Schinne - Schorstedt mit den OT Schorstedt und Grävenitz - Steinfeld (Altmark) mit den OT Steinfeld und Schönfeld Seit der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Bismark/Kläden am und dem Zusammenschluß der ehemaligen Mitgliedsgemeinden ist die Stadt Bismark eine Einheitsgemeinde. Der Sitz der Verwaltung ist die Stadt Bismark (Altmark). 4. Standortanalyse Windkraft 4.1 Bestand an Windkraftanlagen (WKA) Auf den Gemarkungsflächen der Stadt Bismark wurden in der Vergangenheit bereits eine größere Zahl von WKA errichtet. Es existieren 4 Windparks mit Aufstellflächen für mehr als 3 WKA und eine einzelstehende WKA. 1. Badingen/Querstedt, 21 Anlagen, (Nr.-RPl. XV) 2. Schinne/Grassau, 27 Anlagen, (Nr.-RPl. XXI) 3. Büste/Dobberkau, 14 Anlagen, (Nr.-RPl. XXV) 4. Garlipp/Könnigde, 7 Anlagen, (Nr.-RPl. XXVI) 5. 1 Einzelanlage östlich der Kreisstraße K 1053 zwischen Kläden und Grünenwulsch Aktuell sind innerhalb der Gemarkung der Stadt Bismark 70 WKA in Betrieb. Anmerkung: Die in Klammern gesetzten römischen Zahlen sind die Bezeichnungen der Windeignungsgebiete, des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark, Sachlicher Teilplan Wind Abstände der Windparks untereinander Das Abstandskriterium von m für Windparks untereinander wird bei den 4 Wind-
7 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 7 parks mit einer Ausnahme eingehalten. Die Abstände der Windparks untereinander liegen zwischen 7,4 km und 8,5 km. Der Abstand zwischen dem Windpark Büste/Dobberkau und Garlipp/Könnigde beträgt 4,5 km und unterschreitet den vorgegebenen Mindestabstand um etwa 500 m. In der nachfolgenden Abbildung 1 sind die Abstandsverhältnisse der Windparks zueinander in einer Karte dargestellt. Abbildung 1: Abstandsverhältnisse der Windparks untereinander
8 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 8 Diese Abstandsunterschreitung ist vertretbar, da es sich bei Sondergebietsfläche des Windparkes Garlipp/Könnigde um eine relativ kleine Fläche handelt und sich die Wahrnehmbarkeit in der Landschaft nicht erdrückend wirkt Vorranggebiete des 2. Entwurfes des sachlichen Teilflächenutzungsplanes Wind im Regionalen Entwicklungsplan Altmark Der 2. Entwurf des sachlichen Teilflächenutzungsplanes Wind im REP Altmark hatte vier Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgewiesen. Diese wurden einer nochmaligen Prüfung unterzogen mit dem Ziel, die vorgegebenen und vom Stadtrat beschlossenen Abstandskriterien konsequent einzuhalten und auf dieser Grundlage eine einheitliche Beurteilung der Konzentrationsflächen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, daß nicht in jedem Fall eine konsequente Anwendung der Abstandskriterien erfolgte bzw. diese als einheitliche Beurteilungsgrundlage noch gar nicht vorhanden waren und standortspezifische Abstände zugrunde gelegt wurden: 1. Badingen/Querstedt, 21 Anlagen, (Nr.-RPl. XV) Der Windpark wurde zu einem frühen Zeitpunkt errichtet. Die Abstände zu den Siedlungen Badingen, Querstedt und Deetz liegen teilweise bei etwa 500 m. Auch die Abstände zu Verkehrstrassen (L 30) sind unterschritten worden. 2. Schinne/Grassau, 27 Anlagen, (Nr.-RPl. XXI) Es war eine geringe Unterschreitung des Abstandes von der 380 kv-trasse festzustellen, der der Trassenbetreiber bei Errichtung des Windparkes zugestimmt hat. Eine geringfügige Unterschreitung des Abstandes zur Ortslage von Grassau konnte bei Errichtung des Windparkes mit der Erstellung einer Immissionsprognose begründet werden. Der zulässige Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von 45 db wurde nicht überschritten. 3. Büste/Dobberkau, 14 Anlagen, (Nr.-RPl. XXV) Bei der bisherigen Ausweisung dieses Vorranggebietes wurde der Abstand von der Bahntrasse nicht beachtet und die Gebietsgrenze bis an die Bahntrasse herangeführt. 4. Garlipp/Könnigde, 7 Anlagen, (Nr.-RPl. XXVI) Die Ausweisung dieses Vorranggebietes berücksichtigt nicht den Abstand von der Verkehrstrasse (L15). Eine der 4 hier errichteten Anlagen wurde innerhalb des Abstandsbereiches errichtet. 4.2 Vorgehensweise zur Auswahl geeigneter Standorte Eine wesentliche Beurteilungsgrundlage bildeten die Analyse- und Bestandsdaten des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 und dessen Ergänzung um den sachlichen Teilplan Wind - Planungsphase Entwurf -. Die mit dem Sachlichen Teilplan Wind bereits ermittelten Daten zum Natur- und Landschaftsschutz, zu touristischen Schwerpunkten und zur Siedlungsentwicklung sind in die Bestandserhebungen zur Erarbeitung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Wind der Stadt Bismark eingeflossen. 4.3 Festlegung von Abstandskriterien Der Hauptaussschuß der Stadt Bismark hat in seiner Sitzung am beschlossen, welche Abstände bei der Findung und Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie der Planung zugrunde zulegen sind. Diese einzuhalten-
9 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 9 den Mindestabstände sind in der nachfolgenden Tabelle 1 zusammengefaßt. Die Abstände von den jeweiligen Schutzgebieten, Trassen und Siedlungen werden in einer topografischen Karte dargestellt, so daß sich Flächen ergeben, für die keine der Abstandskriterien zutreffend ist (Weißflächen). Diese Flächen werden als Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie dargestellt und dem Stadtrat der Stadt Bismark zur Prüfung und Entscheidung vorgestellt. Mit der Beschlußfassung im Stadtrat werden diese Sondergebiete Teil der energetischen Entwicklungsziele der Stadt Bismark. In der Anlage I der Begründung sind weitere Abstandsregelungen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um zentrale vogelschutzfachliche Abstandsregelungen zu Windenergieanlagen. Da im Allgemeinen auf der Ebene der Flächennutzungsplanung Angaben zu den konkreten Vogelarten und deren Brutplätze nicht bekannt sich, finden diese Abstandsempfehlungen zu Brutplätzen in dieser Planung keine Anwendung, sondern werden erst in den nachfolgenden vorhabenkonkreten Planungen ermittelt und zu berücksichtigen sein. Die Abstandsempfehlungen zu Schutzgebieten (LSG, NSG, FFH, SPA) werden allerdings in die Planungsüberlegungen einbezogen werden und bereits auf der Ebene des Teilflächennutzungsplanes berücksichtigt werden. TABELLE 1 Mindestabstand von Siedlungen Methodik der Ausweisung von Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie Im sachlichen Teilplan Wind des REP Altmark wurde als eine der Ausgangskriterien die Windhöffigkeit in der Region analysiert. Die Windhöffigkeit wurde auf eine geografische Höhe von 80 m bezogen. Hier kam die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark zu dem Ergebnis, daß von einer generellen Eignung der Altmark auszugehen ist. Geeignete Gebiete gegenüber Siedlungs- und Waldgebieten, die eine größere Oberflächenrauhigkeit aufweisen, sind Acker- und Wiesenflächen. Die vier ermittelten Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie wurden auf Ackerflächen errichtet. Abstandsmaß in m 1000 Naturschutz und Landschaftspflege Schutzgebiete 1000 Brutplätze, bedeutende Vogelgebiete Wald Wasserwirtschaft Infrastruktur Leitungstrassen oberirdisch Verkehrstrassen zwischen Vorranggebieten verschiedene Anmerkung Wohnbebauung in Dörfern, Siedlungen, Siedlungsteilen, Einzelgehöften, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen LSG, NSG, FFH, SPA nach den Vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windenergienanlagen (BfN - Bundesamt für Naturschutz) Mindestflächengröße 1 ha Fließgewässer I. Ordnung und Standgewässer größer 1 ha größer 110 kv BAB 14 Eisenbahn, Bundes-, Land- und Kreisstraßen minimale Eignungsgebietsgröße 20 ha
10 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite Normative Ausschlußgebiete Hierbei handelt es sich um Flächen und Gebiete, die bedingt durch ihre Nutzung und auf der Grundlage rechtlicher Regelungen eine Windkraftnutzung nicht möglich machen und der Stadt Bismark keinen Entscheidungsspielraum eröffnen. Dies betrifft die nachfolgenden Gebietsnutzungen: - Siedlungsflächen Siedlungsflächen, Splittersiedlungen, Einzelgehöfte im Außenbereich, gewerbliche Bauflächen, Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen - Naturschutz und Landschaftspflege Vorranggebiete Natur und Landschaft, Naturschutzgebiete gemäß 32 NatSchG LSA, Biosphärenreservat gemäß 33 NatSchG LSA, Naturpark gemäß 36 NatSchG LSA, Landschaftsschutzgebiete gemäß 32 NatSchG LSA, geschützte Landschaftsbestandteile gemäß 35 NatSchG LSA, Biotope gemäß 37 NatSchG LSA, Naturdenkmale gemäß 34 NatSchG LSA, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß 44 NatSchG LSA - Wasserwirtschaft Vorranggebiete zur Wassergewinnung, Trinkwasserschutzgebiete - Schutzzone 1, Gewässer 1. Ordnung, Standgewässer größer 1 ha - Infrastrukturen Verkehrswege wie Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, sonstige öffentliche Wege und Straßen, Bahntrassen, Hochspannungsfreileitungen größer 110 kv - sonstige Nutzungen Vorranggebiete für militärische Nutzungen, militärische Anlagen, regional bedeutsame Standorte für Kultur und Denkmalpflege, Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung, Bergbauflächen Erdgasförderung, Kläranlagen, Wasserwerke, Denkmale, archäologische Fundstätten, Deponien, Abfallaufbereitungsanlagen, Pumpwerke, Türme 4.4 Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie und zur Errichtung von WKA Unter Anwendung und Beachtung der o.g. Kriterien konnten die nachfolgend beschriebenen Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie ermittelt werden: 1. Badingen/Querstedt (Anlage V) Das Sondergebiet Badingen/Querstedt hat eine Größe von 22 ha. Neben den Orten Badingen, Querstedt und Deetz wurde auch die Deetzer Warte als Siedlungsfläche betrachtet und in den Ortepuffer einbezogen. Westlich des Sondergebietes war der Abstand zu einer Bestandswaldfläche zu beachten. Abstände von Verkehrstrassen waren nicht zu berücksichtigen, da diese innerhalb der Ortepuffern liegen. Berücksichtigung fand ein in einem Abstand von m liegendes FFH-Gebiet. 2. Schinne/Grassau (Anlage IV) Das Sondergebiet Schinne/Grassau hat eine Größe von 362 ha. Als Ortepuffer wurden die Siedlungen Darnewitz, Grünenwulsch, Grassau, Schinne und aus der Nachbargemeinde das Gehöft Wilhelminenhof und Schartau einbezogen. Dabei wird der 1000-m-Abstand in Grassau, Darnewitz und Schinne geringfügig unterschritten, dessen Abgrenzung sich hier an den im Bestand vorhandenen Windkraftanlagen orientiert.
11 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 11 Im Südwesten und im Nordwesten des Vorranggebietes waren die Abstände zu Bestandswaldflächen zu beachten. Die östliche Grenze des Sondergebietes wird durch den Abstand zu einer 380 kv-freileitungstrasse gebildet. 3. Büste/Dobberkau (Anlage II) Das Sondergebiet Büste/Dobberkau hat eine Größe von 322 ha. Siedlungsbereiche sind die Orte Arensberg und Dobberkau, die in den Ortepuffer einbezogen wurden. Im Osten des Sondergebietes war der Straßenabstand von der Kreisstraße K 1078 zu berücksichtigen. In diesem Bereich wurde auch der Abstand zu Bestandswaldflächen berücksichtigt. Im Südwesten des Sondergebietes bildet der Abstand zur Eisenbahntrasse die Grenze. Westlich und nordwestlich bildet der Markgraben eine natürliche Abgrenzung des Sondergebietes dar. 4. Garlipp/Könnigde (Anlage III) Das Sondergebiet Garlipp/Könnigde hat eine Größe von 89 ha. Es setzt sich aus drei Teilflächen mit einer Größe von 60 ha,7 ha und 22 ha zusammen. Der Ortepuffer wird durch die Siedlungsbereiche Bismark, Hohenwulsch, Garlipp und Könnigde gebildet. Südfläche Das Sondergebiet wird durch eine Verkehrstrasse Landesstraße L 15 durch schnitten. Weiterhin ist im Westen des Sondergebietes die Verkehrstrasse Kreisstraße K 1064 zu beachten. Nordfläche Bei der Abgrenzung der Nordfläche waren Bestandswaldflächen zu beachten. Die Berücksichtigung dieser Waldflächen läßt hier zwei Teilflächen entstehen. Insgesamt werden innerhalb der Gemarkung der Stadt Bismark 795 ha Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Das entspricht einem Anteil von 2,75 % der Gemarkungsfläche. In der Anlage zu der Begründung sind die vier Windparks noch einmal einzeln aufgeführt und die Abstandskriterien, soweit sie wirksam und anzuwenden waren noch ein mal grafisch dargestellt. So kann nachvollzogen werden, unter welchen Maßgaben die Abgrenzung Sondergebietsflächen zur Nutzung von Windenergie erfolgte. 4.4 Repowering Windkraftanlagen unterliegen, wie alle anderen Maschinen und Geräte einem technischen Verschleiß. Durch Reparaturen und Wartungen wird der Weiterbetrieb der Anlagen und Geräte sichergestellt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Weiterbetrieb unwirtschaftlich wird. Setzt man für die Betriebszeit einer Windkraftanlage auf 25 Jahre an, wird dies zukünftig auch in immer größerem Umfang für Windkraftanlagen zutreffen. Dieser Ersatz von veralteten Windkraftanlagen am gleichen Standort wird als Repowering bezeichnet. Das Repowering von Windkraftanlagen ist nur in den dargestellten Sondergebieten zur Nutzung von Windenergie möglich. Das Repowering bietet die Change, - Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren,
12 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 12 - negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, - durch den Einsatz moderner Windanlagen den Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen, - das Landschaftsbild zu verbessern und Einzelanlagen zurückzubauen, - vorhandene Erfahrungen für die Neuordnung der Windenergiestandorte zu nutzen, - und die Anzahl der Windkraftanlagen zu reduzieren.
13 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite Umweltbericht nach 2 Abs. 4 BauGB Auf der Grundlage des 3 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Erarbeitung eines Flächennutzungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht aufzustellen. Dies gilt auch für den aufzustellenden sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind der Stadt Bismark. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und einer Wertung unterzogen. Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB werden diese aufgefordert, sich zu denen von ihnen zu vertretenden Umweltbelange zu äußern, damit diese in der Fortschreibung des Umweltberichtes berücksichtigt werden können. 5.1.a Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind Mit Urteil des OVG Magdeburg vom , Az.: 2L 220/05; rechtskräftig durch abweisenden Beschluss des BVerwG vom Az.: 4 B 20.08, zur Unwirksamkeit der Planung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie auf Grund von Abwägungsmängeln, wurde die Einleitung eines Verfahrens nach 9 Abs. 3 LPlG LSA notwendig um diese beachtlichen Abwägungsmängel zu beheben. Mit dem Feststellungsbeschluss der Regionalversammlung vom wurde gleichzeitig die Aufhebung der Festlegungen unter Punkt Eignungsgebiete zur Nutzung der Windenergie beschlossen. Neben der beschreibenden Form ist auch die kartographische Darstellung, im Maßstab 1: , gleichwertiger Bestandteil des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark. Mit der Änderung der beschreibenden Darstellung ist auch eine Änderung der kartographischen Darstellung notwendig. Der 3. Entwurf der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes (REP-2005) Altmark um den sachlichen Teilplan Wind befindet sich in Bearbeitung. Die raumordnerische Bindungswirkung des Regionalen Entwicklungsplanes/Teilplan Wind ist bis zur erneuten Rechtswirksamkeit des sachlichen Teilplanes Wind aufgehoben. In dieser Bearbeitungsphase des Regionalen Entwicklungsplanes/Teilplan Wind hat sich die Stadt Bismark entschlossen, für ihr Gemarkungsgebiet einen sachlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen und geeignete Flächen zu untersuchen, die als Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie dargestellt werden. Auf den Gemarkungsflächen der Stadt Bismark wurden in der Vergangenheit bereits eine größere Zahl von WKA errichtet. Es existieren 4 Windparks mit Aufstellflächen für mehr als 2 WKA und eine einzelstehende WKA. 1. Badingen/Querstedt, 21 Anlagen 2. Schinne/Grassau, 27 Anlagen 3. Büste/Dobberkau, 14 Anlagen 4. Garlipp/Könnigde, 7 Anlagen 5. 1 Einzelanlage östlich der Kreisstraße K 1053 zwischen Kläden und Grünenwulsch Diese Standorte werden anhand der festgelegten Abstandskriterien überprüft und die falls erforderlich Flächenkorrekturen vorgenommen. 5.1.b Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und der in Fachplänen
14 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite 14 festgelegten Ziele des Umweltschutzes sowie deren Berücksichtigung Grundlage für die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Wind ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den Fachgesetzen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). Weiterhin sind die folgenden Gesetzlichkeiten zu beachten: - das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den Immissionsrichtwerten nach TA Lärm zur Abstandsregelung gegenüber Siedlungsflächen, - die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union für die vorhandenen FFH- und SPA-Gebiete, - Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA), bezogen auf vorhandene und eventuell vorhandene Bodendenkmale, - das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) zur Festlegung von Abständen gegenüber Straßen. 5.2.a Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes Schutzgüter Schutzgut Boden Die Errichtung und den Betrieb der WKA hat Einfluß auf das Schutzgut Boden. Mit der Errichtung der Fundamente für die WKA und die Herstellung der Zuwegungen und Kranaufstellflächen zu den Standorten wird dem Boden (in der Regel Ackerboden) seine natürliche Funktion entzogen. Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser ist durch den Betrieb der WKA kaum betroffen. Zuwegungen zu den WKA-Standorten und Kranaufstellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise hergestellt. Eine weitgehend ungehinderte Versickerung von Niederschlagswasser bleibt erhalten. Natürliche Oberflächengewässer sind nicht betroffen. Schutzgut Biotope und Arten Windpark Büste/Dobberkau Bedingt durch seine intensive landwirtschaftlich Nutzung hat der Windpark und seine Umgebung eine sehr homogene Struktur und weist nur wenig unterschiedliche Standortbedingungen auf. Seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten sind nicht vorhanden. Durch den Betrieb der WKA sind Konflikte mit der Avifauna nicht auszuschließen. Dies betrifft vorrangig vorkommende Greif- und Kleinvogelarten, schließt aber auch die Artengruppe Fledermäuse ein (Kollisionsrisiko). Die Lebensräume der Avifauna und von Fledermäusen (Hecken. Gebüschreihen, Baumgruppen) sind innerhalb der Windparkfläche nicht vorhanden, aber im näheren oder weiteren Umfeld. Windpark Garlipp/Könnigde Bedingt durch seine intensive landwirtschaftlich Nutzung hat der Windpark und seine Umgebung eine sehr homogene Struktur und weist nur wenig unterschiedliche Standortbedingungen auf. Seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten sind nicht vorhanden. Durch den Betrieb der WKA sind Konflikte mit der Avifauna nicht auszuschließen. Dies betrifft vorrangig vorkommende Greif- und Kleinvogelarten, schließt aber auch die Artengruppe Fledermäuse ein (Kollisionsrisiko). Durch die Anpflanzung einer Baum/Strauchhecke unter den vier vorhandenen WKA wurden Lebensräume für die Avifauna und Fledermäuse geschaffen und das Konflikt-
15 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 15 risiko einer Kollision mit den Rotorblättern erhöht. Windpark Schinne/Grassau Bedingt durch seine intensive landwirtschaftlich Nutzung hat der Windpark und seine Umgebung eine sehr homogene Struktur und weist nur wenig unterschiedliche Standortbedingungen auf. Seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten sind nicht vorhanden. Durch den Betrieb der WKA sind Konflikte mit der Avifauna nicht auszuschließen. Dies betrifft vorrangig vorkommende Greif- und Kleinvogelarten, schließt aber auch die Artengruppe Fledermäuse ein (Kollisionsrisiko). Die Lebensräume der Avifauna und von Fledermäusen (Hecken. Gebüschreihen, Baumgruppen) sind innerhalb der Windparkfläche nicht vorhanden, aber im näheren oder weiteren Umfeld. Windpark Badingen/Querstedt Bedingt durch seine intensive landwirtschaftlich Nutzung hat der Windpark und seine Umgebung eine sehr homogene Struktur und weist nur wenig unterschiedliche Standortbedingungen auf. Seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten sind nicht vorhanden. Durch den Betrieb der WKA sind Konflikte mit der Avifauna nicht auszuschließen. Dies betrifft vorrangig vorkommende Greif- und Kleinvogelarten, schließt aber auch die Artengruppe Fledermäuse ein (Kollisionsrisiko). Die Lebensräume der Avifauna und von Fledermäusen (Hecken. Gebüschreihen, Baumgruppen) sind innerhalb der Windparkfläche nicht vorhanden, aber im näheren oder weiteren Umfeld. Schutzgut Landschaftsbild Das Landschaftsbild des Gemarkungsgebietes der Stadt Bismark ist durch einen Wechsel von ausgedehnten Acker- und Grünlandflächen und Waldgebieten geprägt, wobei die landwirtschaftlichen Flächen überwiegen. Markante Höhenunterschiede sind nicht vorhanden. Daraus ergibt sich, daß alle Windparks einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, der nur durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert, aber bezogen auf das Landschaftsbild nicht ausgeglichen werden kann. Beim Windpark Schinne/Grassau läßt sich eine gewisse Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Gittermasten der parallel zum östlichen Grenze des Windparkes verlaufende Bündelungstrasse einer 380- und 110 kv-freileitung feststellen. Die Sondergebiete und ihre Umgebung haben eine untergeordnete Bedeutung für Erholung und Freizeit. Schutzgut Mensch Die Windparks Büste/Dobberkau, Garlipp/Könnigde und Schinne/Grassau wurden so errichtet, daß der Abstand von Siedlungsflächen von 1000 m eingehalten oder nur gering (um maximal 100 m) unterschritten ist. Beim Windpark Badingen/Querstedt betragen die Mindestabstände der WKA zu den Siedlungsflächen der Ortsteile Badingen und Querstedt etwa 500 m. Die Emissionen des Windparkes können hier bereits als störend empfunden werden. Der geringe Abstand des Windparkes zu den Siedlungsflächen Badingen und Querstedt und seine Lage führen zum Schattenwurf in Richtung der Siedlungsflächen. Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind in ihrem Bestand nicht betroffen. Berücksichtigung von Schutzgebieten Die Vorhabenflächen liegen außerhalb von SPA-Schutzgebieten, Schutzgebieten nach
16 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite 16 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Landschafts- und Naturschutzgebieten oder Trinkwasserschutzzonen. 5.2.b Beschreibung der Umweltauswirkungen durch die Planung Schutzgut Boden Haben die im Bestand vorhandenen WKA das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht, ist der Betreiber verpflichtet, die stillgelegten Anlagen abzubauen. Dies schließt auch die Beseitigung der Fundamente, der Zuwegung und der Kranaufstellfläche mit ein. Eine Weiternutzung der Sondergebietsflächen zur Nutzung von Windenergie ist im Rahmen des Repowerings möglich. Bedingt durch technische Weiterentwicklungen werden dann höhere und leistungsstärkere WKA errichtet werden. Da sich die Abstände dieser größeren WKA zueinander aus betriebstechnischen Gründen vergrößern, werden innerhalb der definierten Sondergebiete weniger WKA errichtet werden können. Dadurch reduziert sich die erforderlichen Flächeninanspruchnahme für die neuen Fundamente, die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen. Dies wirkt sich positiv auf das Schutzgut Boden aus, da weniger Boden in Anspruch genommen wird. Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser ist von der Umsetzung der Planung nicht betroffen. Schutzgut Klima / Luft Das Schutzgut Klima/Luft ist durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. Mit dem zu erwartenden Repowering werden leistungsfähigere Anlagen errichtet werden und damit zukünftig klimaschonend noch mehr Elektroenergie unter Nutzung der Windkraft erzeugt werden. Schutzgut Biotope und Arten Erweiterungen über die bestehenden Windparkflächen hinaus wurden für die Windparks Schinne/Grassau, Büste/Dobberkau und Garlipp/Könnigde ermittelt. Diese Erweiterungsflächen werden derzeitig als Intensivacker genutzt und damit in gleicher Weise genutzt, wie die Flächen der Bestandswindparks. Auch diese Erweiterungsflächen weisen nur wenig unterschiedliche Standortbedingungen auf und es ist anzunehmen, daß seltene, gefährdete und geschützte Pflanzenarten sind nicht vorkommen. Die mit dem Repowering auf den Bestandsflächen eintretende Reduzierung der An zahl der WKA reduziert die Konflikte mit der Avifauna und den Fledermäusen. Mit der Nutzung der Erweiterungsflächen und die Möglichkeit der Errichtung weiterer WKA nehmen die Nutzungskonflikte wiederum zu. Schutzgut Landschaftsbild Für die Windparks Schinne/Grassau, Büste/Dobberkau und Garlipp/Könnigde wurden Erweiterungsflächen ermittelt. Da auf den Erweiterungsflächen weitere WKA errichtet werden, wird sich die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit dieses Schutzgutes erhöhen. Auf den Bestandsflächen wird sich im Zuge des Repowerings die Zahl der WKA verringern, allerdings ist zu erwarten, daß die Repowering-WKA größere Naben und Gesamthöhen haben werden, als die zu ersetzenden Anlagen. Auch dies wirkt beeinträchtigend auf das Schutzgut Landschaftsbild. Schutzgut Mensch Die konsequente Berücksichtigung der Abstandskriterien zu Siedlungsflächen bei der Festlegung der Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie sorgt für eine Verringe-
17 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite 17 rung der Immissionsbelastung der windparknahen Siedlungsflächen. Besonders für den Windpark Badingen/Querstedt wird sich durch die Einhaltung des Kriteriums Siedlungsabstand die Situation verbessern, da der Festlegung dieses Sondergebietes der 1000-m-Abstand zu den Ortslagen von Badingen und Querstedt zugrunde gelegt wurde. Durch neue technische Entwicklungen werden sich auch die Emissionen, die von den WKA ausgehen reduzieren und sich die Immissionen in den betroffenen Siedlungen abnehmen. Kultur- und sonstige Sachgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind von der Umsetzung der Planung, einschließlich des Repowerings, nicht betroffen. Berücksichtigung von Schutzgebieten Die Vorhabenflächen und auch die Erweiterungsflächen liegen außerhalb von SPA- Schutzgebieten, Schutzgebieten nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Landschaftsund Naturschutzgebieten oder Trinkwasserschutzzonen. Wechselwirkungen Bedeutsame Wechselwirkungen innerhalb und zwischen den Schutzgütern sind bei der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Bei Nichtdurchführung der Planung würden die unter Pkt. 5.2.b dargestellten Auswirkungen auf die Schutzgüter vorerst ausbleiben. Gleichzeitig würden aber die bereits vorhandenen Vorbelastungen, die in erster Linie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen sowie die bereits vorhandenen Hochspannungsfreileitungen bestehen bleiben. Da es bei Nichtdurchführung der Planung möglich wäre, überall dort Windkraftanlagen zu errichten, wo öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, könnte es auf allen geeigneten Flächen WKA errichtet werden und es auch dort zu Eingriffen in Natur und Landschaft kommen. Vor allem könnte aber das Ziel der Stadt Bismark nicht erreicht werden, Konzentrationbereiche für WKA auszuweisen, die die langfristigen Entwicklungsvorstellungen der Stadt Bismark nicht beeinträchtigen und der Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet von Bismark substantiell Raum zu verschaffen. 5.2.c Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Eine Festlegung konkreter Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Auswirkungen der Planung ist auf der Planungsebene Flächennutzungsplan nicht möglich. Allerdings stellt die konsequente Berücksichtigung der von der Stadt Bismark beschlossenen Abstandskriterien bei der Festlegung der Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie eine Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter dar. 5.2.d Darstellung geprüfter anderweitiger Planungsmöglichkeiten Zu den Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes Wind gibt es keine Alternativen. Die Festlegung der Sondergebiete erforderte es, Ausschlußkriterien und Restriktionsbereiche unterschiedlicher Art zu berücksichtigen. 5.3.a Verwendete Verfahren der Umweltprüfung Durch das Planverfahren werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ein-
18 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite 18 treten. Eine Einschätzung der Umweltauswirkungen war ohne den Einsatz spezieller Meßinstrumente oder Analyseverfahren möglich. Es traten keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zu Umweltbelangen auf. 5.3.b Kontrolle der Umweltauswirkungen Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist ein Kontrolle der Umweltauswirkungen nicht möglich, da ein konkretes Vorhaben noch nicht vorhanden ist und somit auch kein Überwachungsgegenstand vorhanden ist. Die Stadt Bismark kann anhand eingereichter Planunterlagen zum Neubau von WKA prüfen, ob diese WKA-Standorte innerhalb der im Teilflächennutzungsplan Wind darstellten Sondergebietsflächen zur Nutzung von Windenergie liegen und ihre gemeindliche Zustimmung zum Bauvorhaben davon abhängig machen. 5.3.c Allgemein verständliche Zusammenfassung Der Regionale Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) hat in seiner Fassung ausdem Jahr 2005 Vorranggebiete für die Nutzung de Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen. Diese Ausweisungen bildeten die Voraussetzung für die Errichtung der Windparks Büste/Dobberkau, Badingen/Querstedt und Schinne/ Grassau. Mit Urteil des OVG Magdeburg vom , Az.: 2L 220/05; rechtskräftig durch abweisenden Beschluss des BVerwG vom Az.: 4 B 20.08, zur Unwirksamkeit der Planung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie auf Grund von Abwägungsmängeln, wurde die Einleitung eines Verfahrens nach 9 Abs. 3 LPlG LSA notwendig um diese beachtlichen Abwägungsmängel zu beheben. Mit dem Feststellungsbeschluss der Regionalversammlung vom wurde gleichzeitig die Aufhebung der Festlegungen unter Punkt Eignungsgebiete zur Nutzung der Windenergie beschlossen. Im Ergebnis dieses Urteils begann die Regionale Planungsstelle Altmark eine Überarbeitung des Teilplanes Wind zum REP Altmark. Parallel dazu hat die Stadt Bismark den Beschluß gefaßt, einen Teilfächennutzungsplan Wind für das gesamte Stadtgebiet aufzustellen, um so ordnend auf die Errichtung von WKA auf den Gemarkungsflächen der Stadt Bismark einwirken zu können. Im Ergebnis der Suche nach geeigneten Flächen wurden vier Konzentrationsflächen für die Errichtung von WKA ermittelt. Dies sind die Sondergebiete zur Nutzung von Windenergie Büste/Dobberkau, Badingen/Querstedt, Garlipp/Könnigde und Schinne/Grassau (Anlagen II - V). Die Sondergebiete Büste/Dobberkau, Garlipp/Könnigde und Schinne/Grassau schließen über den Bestand hinaus Flächen ein, auf denen weitere WKA errichtet werden können. Die Anwendung der Abstandskriterien dieser Planung führt zu einer Verkleinerung der Windparkfläche Badingen/Querstedt. Da sich die Erweitungspotentiale der Windparks direkt an die jeweiligen Bestandsflächen anschließen, sind die Auswirkungen auf Natur und Landschaft absehbar, da sie die gleiche Struktur und Nutzung aufweisen, wie die Bestandsflächen. Für das Schutzgut Mensch verbessert sich mit der Umsetzung der Planung die Situation, da eine Reduzierung der Immissionen eintreten wird. Bezogen auf das Schutzgut Biotope und Arten ist nicht zu erwarten, daß seltene, ge-
19 ERLÄUTERUNGSBERICHT - VORENTWURF Seite 19 fährdete und geschützte Pflanzenarten betroffen sind, da alle Erweitungsflächen intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Die Nutzungskonflikte der WKA mit der Avifauna und den Fledermäusen werden sich voraussichtlich kaum ändern. Einerseits erhöht der mögliche Zubau von WKA das Gefahrenpotenzial, während es durch das Repowering auf den Bestandflächen verringert wird. Die Vergrößerung der o.g. drei Windparks über den Bestand hinaus wirkt beeinträchtigend auf das Schutzgut Landschaftsbild. Gleichzeitig ist davon auszugehen, daß im Zuge des Repowerings der Bestandsflächen höhere WKA errichtet werden, als die die jetzt betrieben werden. Zusammenfassend ist festzustellen, mit der Umsetzung der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. 6. Rechtsgrundlagen - Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPIG)vom 28. April 1998 (GVBl. LSA 1998, 255), neu gefasst durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466) - Verordnung über den Landesentwicklungsplan (LEP ST)2010 des Landes Sachsen- Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 160) - Regionaler Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) 2005, Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) um den sachlichen Teilplan "Wind", 2. Entwurf - des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), - der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), - des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Kraft getreten gemäß Art. 27 Satz 1 am des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 454) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), - der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)vom 20. Dezember 2005, verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz) vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 769), - des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA 1991, S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20 Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801).
20 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 20 ANLAGE I
21 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 21 ANLAGE II
22 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 22 ANLAGE III
23 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 23 ANLAGE IV
24 BEGRÜNDUNG - VORENTWURF Seite 24 ANLAGE V
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