Gemeinschaftsrechtswidrige Staatsbürgschaften - Geht die Bank leer aus?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gemeinschaftsrechtswidrige Staatsbürgschaften - Geht die Bank leer aus?"

Transkript

1 Gemeinschaftsrechtswidrige Staatsbürgschaften - Geht die Bank leer aus? Dr. Ulrich Soltész, Gleiss Lutz Büro Brüssel Dieser Artikel ist erschienen in: WM, Seite 2265, 2005 I. Hintergrund Der BGH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Verträge, die gegen das Europäische Beihilferecht verstoßen, nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG i.v.m. 134 BGB nichtig sind. 1 Diese Rechtsprechung hat in Wissenschaft und Praxis einen Schock ausgelöst, der immer noch nicht ganz verdaut sein dürfte. Die praktischen Konsequenzen der drastischen Nichtigkeitsfolge sind derzeit kaum abzusehen. Verständlicherweise ist man nun in der Literatur um Schadensbegrenzung bemüht und will die negativen Folgen dieses Urteils für die Vertragspraxis so weit wie möglich abmildern. Besonders verständlich ist dieses Anliegen in der Bankenwelt, wo in zahlreichen Fällen Staatsbürgschaften für Darlehen von Geschäftsbank an Unternehmen gewährt werden. Verstößt diese Bürgschaft gegen das Beihilfeverbot (und wird sie auch nicht durch die Kommission genehmigt), so stellt sich die Frage, ob die Bürgschaft ebenfalls von der Nichtigkeitsfolge erfasst wird. Im Falle der Vermögenslosigkeit des Unternehmens würde dies dazu führen, dass die Bank nicht auf ihre Sicherheit zugreifen kann, und - quasi als unbeteiligter Dritter - letztlich den wirtschaftlichen Schaden in vollem Umfang zu tragen hat. Dieses Ergebnis erscheint unbillig. Aus diesem Grund wurden in der Literatur - insbesondere von Hadding 2 und Koenig/Haratsch 3 - Argumentationsansätze entwickelt, um die Nichtigkeitsfolge zu beschränken und diese einseitige Risikoverteilung zu vermeiden. So sehr dieses Anliegen grundsätzlich zu begrüßen ist, bleibt dennoch fraglich, ob diese Ansätze einer Prüfung durch die Gemeinschaftsgerichte standhalten würden. Dies soll im Folgenden einer kritische Würdigung unterzogen werden. 1 BGH, Urteil v , V ZR 314/02, WM 2003, 1491 = EuZW, 2003, 444; BGH, Urteil v , V ZR 48/03, WM 2004, 468; BGH, Urteil v , XI ZR 53/03, NVwZ 2004, 636. Vgl. zum Streitstand vor diesen Urteilen: Schmidt-Kötters in Heidenhain (Hrsg.), Handbuch des Europäischen Beihilfenrechts, 56, Randnr. 28ff. 2 Hadding, WM 2005, 485; ders., in FS Kreft, 2004, Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77.

2 II. Das beihilferechtliche Vollzugsverbot (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG) Der EG-Vertrag weist der Kommission die Beihilfenkontrolle zu. Nach Art. 87 Abs. 3 EG wird der Kommission ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem Verbot des Art. 87 Abs. 1 EG zugestanden. Art. 88 EG und die VO 659/ schreiben deshalb ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission vor. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG ist die Kommission von den Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Zweck dieser Präventivkontrolle ist, dass die Kommission vor der beabsichtigten Einführung von Beihilfen ausreichend Zeit hat, deren Vereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 3 EG zu prüfen. Bis zur Genehmigung einer Beihilfe durch die Kommission gilt das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG: Der Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Das Durchführungsverbot findet auch Anwendung, wenn die Beihilfe überhaupt nicht notifiziert wurde. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG unmittelbar anwendbar. Das Durchführungsverbot besitzt unmittelbare Geltung und begründet Rechte der einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. 6 Die Verletzung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG durch die nationalen Behörden beeinträchtigt so der EuGH - die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalen Gerichte müssen daraus zugunsten der einzelnen, die sich auf eine solche Verletzung berufen können, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen ziehen. 7 Dies bedeutet, dass in der Regel von dem nationalen Gericht auch die Rückerstattung der Beihilfe angeordnet werden muss. 8 Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Sperrwirkung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG nicht davon ab, ob die Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 EG genehmigungsfähig ist. Allein die Verletzung der Notifizierungspflicht hat das Eingreifen des Durchführungsverbotes zur Folge. Dies folgt aus der Aufgabenverteilung zwischen nationalen Gerichten und Kommission: Während die Kommission verpflichtet ist, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 EG zu prüfen, schützen die nationalen Gerichte bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission die Rechte der Wettbewerber gegen eine Verletzung des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG. Die nationalen Gerichte müssen also alle Konsequenzen 4 ABl L 83/1. 5 EuGH, Slg. 1991, I-5505, 5527f. FNCE; EuGH, Slg. 1996, I-3547, 3590 SFEI. 6 EuGH, Slg. 1973, 1471, 1483 Lorenz / Deutschland; EuGH, Slg. 1991, I-5505, 5527 FNCE; EuGH, EuZW, 2004, 87, Randnr. 63ff. van Calster. 7 EuGH, Slg. 1991, I-5505, 5528 FNCE; EuGH, Slg. 1996, I-3547, 3590f. SFEI. 8 EuGH, Slg. 1996, I-3547, 3590f., 3597f. SFEI. 2

3 aus einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ziehen. Sie können sich jedoch nicht zu der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist. 9 Hieraus folgt ein beschränkter Prüfungsumfang für das nationale Gericht, das mit dem Fall befasst ist. Es hat seine Prüfung auf die Fragen zu beschränken, ob eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt und ob die Notifizierungspflicht verletzt wurde. Um entscheiden zu können, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, kann ein nationales Gericht zur Auslegung des Begriffs der Beihilfe gezwungen sein. Hat es Zweifel, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, so kann es die Kommission um entsprechende Erläuterungen bitten, oder es kann (bzw. muss) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH diese Frage vorlegen. 10 III. Rechtsfolgen einer Verletzung des Durchführungsverbots Die Rechtsprechung des BGH Welche Rechtsfolgen die Verletzung des Vollzugsverbots nach nationalem Recht auslöst, war lange Zeit insbesondere im Hinblick auf Staatsbürgschaften umstritten. 11 Für die Praxis ist diese Frage jedoch zumindest mittelfristig gelöst: Der BGH hat mittlerweile in einer Serie von Entscheidungen ausdrücklich bestätigt, dass privatrechtliche Verträge, die gegen das Durchführungsverbot verstoßen, nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG i.v.m. 134 BGB nichtig sind. 12 Die Auswirkungen auf die Praxis sind derzeit noch nicht abzusehen. So ist z.b. nicht klar, ob die Nichtigkeitsfolge sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfasst. 13 Die Nichtigkeitsfolge ist auch problematisch bei größeren Transaktionen, insbesondere bei Privatisierungen, bei denen die Veräußerung unter dem Marktpreis erfolgt und demzufolge ein Beihilfeelement enthält. 14 Soll die Verletzung der Anmeldepflicht tatsächlich dazu führen, dass der Erwerber nicht in die Gesellschafterstellung einrückt? Unbillig erscheint das Damoklesschwert der Nichtigkeit insbesondere dann, wenn der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis nur geringfügig unter dem Marktpreis liegt. Die Rechtsprechung des BGH wurde daher mit guten Gründen kritisiert. 15 Es finden sich mittlerweile auch überaus kreative Ansätze, die drastischen Folgen der zivilrechtlichen Nichtigkeit nach 134 BGB abzumildern bzw. zu vermei- 9 EuGH, Slg. 1991, I-5505, 5528f. FNCE; EuGH, Slg. 1996, I-3547, 3591 SFEI; EuGH, EuZW 1999, 530 (532) Industrie Aeronautiche. 10 EuGH, Slg. 1996, I-3547, 3593f. SFEI; EuGH, EuZW 1999, 530, 532 Industrie Aeronautiche. Vgl. hierzu zusammenfassend Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen, ABl.EG 1995 C 312/8, Tz. 4ff. 11 Vgl. den Überblick bei Hadding, WM 2005, BGH, WM 2003, 1491; BGH, WM 2004, 468; BGH, NVwZ 2004, Vgl. hierzu Verse/Wurmnest AcP 204 (2004), 855 (874f.). 14 Vgl. hierzu Kommission, 21. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1991, Ziff. 248; 22. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1992, Ziff. 464; 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Ziff. 402f. 15 Vgl. z.b. Heidenhain, EuZW 2005, 135. Siehe auch Schmidt-Räntsch, NJW, 2005,

4 den. Zurückgegriffen wird hierbei teilweise auf 139 BGB 16, der allerdings eine Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt 17, woran es oft fehlen wird. Teilweise wurde auch vorgeschlagen, den beihilfegewährenden Vertrag in einen Kaufvertrag und einen Schenkungsvertrag (Verzicht auf einen Teil der Kaufpreisforderung) aufzuteilen. Die Nichtigkeit soll dann nur die Schenkung erfassen. 18 Nach einer (sehr weitgehenden) Entscheidung des LG Rostock soll sich der Beihilfeempfänger sogar bei einem nichtigen Vertrag aufgrund des Vertrauensschutzes auf 242 BGB berufen können 19 (diese Auffassung dürfte jedoch kaum mit der strengen Rechtsprechung des EuGH zur Rückforderung vereinbar sein). Bei der Vertragsgestaltung kann wohl die Vereinbarung einer salvatorischen Klausel helfen. 20 Hieran werden die Parteien jedoch nicht immer denken. Die Nichtigkeitsfolge nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG i.v.m. 134 BGB wird somit die Praxis noch einige Zeit beschäftigen. Sie schafft bei der Vertragsgestaltung kaum überwindbare Abwicklungsprobleme. Insbesondere bei komplizierteren Transaktionsstrukturen, wie z.b. Public Private Partnerships oder Privatisierungen (denen die Kommission übrigens grundsätzlich sehr positiv gegenübersteht), ist das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko so hoch, dass die Parteien in vielen Fällen ganz hiervon absehen werden. Mit diesem Beitrag soll die Diskussion um die Richtigkeit der BGH-Rechtsprechung jedoch nicht erneut aufgegriffen werden. Gegenstand der vorliegenden Darstellung ist allein die Frage, ob im Dreiecksverhältnis bei der Bürgschaftsvergabe die Nichtigkeitsfolge auch die Bürgschaft im Verhältnis zur Bank umfasst. IV. Nichtigkeit im Dreiecksverhältnis? Das Problem bei Staatsbürgschaften In der neueren Literatur wird diese Frage zum Teil verneint. Insbesondere Hadding und Koenig/Haratsch wollen die kreditgewährende Bank von dem Nichtigkeitsrisiko befreien. Sie trennen hierbei - in zivilrechtsdogmatisch konsequenter Weise - streng zwischen dem den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis, d.h. dem Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgen und Kreditinstitut, der Bürgschaftszusage zwischen Bürgen und Kreditnehmer und dem zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrag. Ihrer Auffassung nach soll lediglich die Bürgschaftszusage, d.h. das Rechtsverhältnis zwischen staatlicher Stelle und dem Unternehmen bzw. Kreditnehmer, von der Nichtigkeitsfolge erfasst werden. 21 Sie weisen vor allem darauf hin, dass nur in diesem Ver- 16 So Koenig, EuZW 2003, Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 139, Randnr Martin-Ehlers, WM 2003, 1598 (1603ff.). 19 LG Rostock VIZ 2002, Vgl. hierzu Verse/Wurmnest AcP 204 (2004), 855 (867f.). 21 Hadding, WM 2005, 485 (486ff.); Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (86ff.). 4

5 hältnis eine beihilferechtlich relevante Begünstigungswirkung vorhanden sei. Das Beihilfeverhältnis bestehe nur zwischen der öffentlichen Hand und dem Unternehmensträger, die Eingehung der Bürgenhaftung durch den Bürgschaftsvertrag mit dem Kreditinstitut habe nur instrumentalen Charakter. 22 Hierbei stützen sie sich auf die Bürgschaftsmitteilung der Kommission 23, wonach im Normalfall der Kreditnehmer, nicht aber die kreditgebende Bank als Begünstigter (= Beihilfeempfänger) anzusehen ist. 24 Diese dogmatische Konstruktion wird nicht uneingeschränkt geteilt. Andere Autoren schienen die Drittwirkung bei Bürgschaften zu akzeptieren und gehen davon aus, dass - zum Nachteil der Bank - die Nichtigkeit auch auf die Bürgschaft durchschlägt. 25 V. Ist eine Eingrenzung der Nichtigkeitsfolge gemeinschaftsrechtlich haltbar? Die Ansätze von Hadding und Koenig/Haratsch zur Eingrenzung der Nichtigkeitsfolge sind sicherlich sehr bedenkenswert. Die für die Praxis unangemessenen Konsequenzen des 134 BGB sollten im Interesse des Rechtsverkehrs so weit wie möglich begrenzt werden. Fraglich ist jedoch, ob die Kommission, die Gemeinschaftsgerichte und die nationalen Gerichte (vor allem der BGH) dieser Auffassung folgen werden. Den beschriebenen Ansätzen liegt eine im Grundsatz zutreffende und dogmatisch saubere Differenzierung zu Grunde diese beruht allerdings ausschließlich auf dem deutschen Zivilrecht. 26 Der EuGH hat oft genug deutlich gemacht, dass er unter dem effet utile-gesichtspunkt nationale Regelungen zurücktreten lässt, wenn diese die Effektivität der Gemeinschaftsrechtsdurchsetzung verhindern würden. 27 Für die Annahme, dass sich der EuGH auch beim Bürgschaftsdreiecksverhältnis über die subtilen Differenzierungen des deutschen Zivilrechts hinwegsetzen wird, spricht zumindest das im Jahre 2000 ergangene Urteil in der Sache Kommission/Portugal 28. In diesem Fall hatte die Kommission die Rückforderung eines Beihilfenpakets vom Beihilfeempfänger, der EPAC, angeordnet. Zu diesen Beihilfen gehörte auch eine Bürgschaft, deren Aufhebung verlangt wurde. Die Aufhebung der Bürgschaft richtete sich nach portugiesischem Recht, das offenbar - anders als 134 BGB - keine automatische Nichtigkeit vorsah. Der Einwand Portugals, dass die Aufhebung der Bürgschaft die Zustimmung der Gläubigerbanken voraussetze, die jedoch nicht auf die Bürgschaft verzichten würden bzw. auf deren Wirk- 22 Hadding, WM 2005, 485 (487). 23 ABl C 71/ Hadding, WM 2005, 485 (488f.). 25 Schmidt-Räntsch, NJW, 2005, 106 (108f.). 26 Vgl. z.b. die Ausführungen von Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (88). 27 Vgl. zur Rückforderung von Beihilfen nur: EuGH, Rs. 5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12 Kommission / Deutschland; Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61 Belgien / Kommission. 28 EuGH, Rs. C-404/97, Slg. 2000, I-4897 Kommission / Portugal. 5

6 samkeit vertraut hätten, wurde vom Gerichtshof unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Rückforderung kurz abgebügelt. Nach Auffassung des Gerichtshofes vermag die Befürchtung interner Schwierigkeiten, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, es nicht... rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Die Vorschriften des nationalen Rechts seien so anzuwenden..., dass die nach dem Gemeinschaftsinteresse verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird. 29 Die Bürgschaft konnte also ohne Zustimmung der Banken aufgehoben werden. Generalanwalt Ruiz-Jarabo war zum gleichen Ergebnis gekommen und verwies darauf, dass die Banken im Falle eines finanziellen Schadens Amtshaftungsansprüche gegen die staatlichen Stellen geltend machen könnten. 30 Dies liegt auf der Linie von Generalanwalt Cosmas, der bereits im Jahre 1996 ausgeführt hatte, dass beim für Staatsbürgschaften typischen Dreiecksverhältnis die Gläubigerbanken - wie beim Empfänger einer Beihilfe - kein Vertrauensschutz genießen. Seiner Auffassung nach sind auch dritte, vom Beihilfeempfänger verschiedene Personen... zur erforderlichen Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet und [müssen] die notwendigen Nachprüfungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bürgschaft vornehmen. 31 Die Implikationen dieser Rechtsprechung zur Rückforderung im Dreiecksverhältnis wurden in der deutschen Literatur noch nicht hinreichend gewürdigt und daher möglicherweise unterschätzt. Der Fall Kommission/Portugal dürfte durchaus auf das deutsche Bürgschaftsdreiecksverhältnis übertragbar sein. Der EuGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bürgschaft ohne zu problematisieren, in welchem Rechtsverhältnis die Beihilfe vergeben wurde. Er nahm keine Rücksicht auf den Darlehensgeber und ignorierte praktisch dessen Rechtsposition nach nationalem Zivilrecht sowie dessen Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Bürgschaft. Auch wenn das Urteil die Frage der Rückforderung zu Lasten Dritter betraf, so dürfte die Bewertung bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung - Anwendung des Durchführungsverbotes zu Lasten Dritter - nicht grundsätzlich anders ausfallen. Letztlich ist das Durchführungsverbot der Rückforderung nur vorgelagert und soll das Eintreten der Beihilfegewährung präventiv vermeiden. Es dient letztlich damit demselben Zweck: der möglichst effizienten Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung. Ob vor diesem Hintergrund die in der deutschen Literatur vorgebrachten Argumente die Gerichte überzeugen könnten, von einer Wirksamkeit der Bürgschaft gegenüber dem Kreditgeber auszugehen, erscheint zweifelhaft. Es ist zwar letztlich richtig, dass - wie in der Literatur vorgebracht wird - die Ursache der Wettbewerbsverzerrung in der Bürgschaftszusage zwischen Staat und Kreditnehmer 29 EuGH, Rs. C-404/97, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 32, 51ff. Kommission / Portugal. 30 Schlussanträge Generalanwalt Ruiz-Jarabo, Rs. C-404/97, Slg. 2000, I-4901, Randnr. 53f. Kommission /Portugal. Vgl. hierzu auch (für den analogen Fall von Schadensersatzansprüche eines von Rückforderungen betroffenen Beihilfeempfängers) Soltész/Kühlmann, EWS 2001, Schlussanträge Generalanwalt Cosmas, Rs. 329/93 u.a., Slg. 1996, I-5153, Randr. 102 Deutschland u.a. / Kommission. 6

7 liegt. 32 Die eigentliche Begünstigung tritt jedoch erst mit der Übernahme der Bürgschaft ein. 33 Das in der Bürgschaft liegende besondere Wettbewerbsverzerrungspotential besteht gerade darin, dass die staatliche Garantie den Kreditnehmer in die Lage versetzt, Gelder zu besonders günstigen Konditionen aufzunehmen bzw. Gelder überhaupt aufzunehmen. 34 Diese Wirkung tritt ein, wenn der Sicherungsnehmer, d.h. die Bank, auf die Wirksamkeit der Bürgschaft vertrauen kann. Für die wettbewerbsverzerrende Wirkung ist das Verhältnis zwischen Staat und Kreditnehmer ohne Bedeutung; die Bank zahlt das Darlehen aus, wenn der Bürgschaftsvertrag wirksam ist. Dies spricht dafür, dass die deutschen Gerichte künftig von der Unwirksamkeit der Bürgschaft ausgehen werden. 35 Für diese Annahme lässt sich auch die folgende Kontrollüberlegung anführen: Könnte die Bank im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers eine gemeinschaftsrechtswidrige Bürgschaft ohne Einschränkungen in Anspruch nehmen, so wäre die Bürgschaft faktisch wirksam und das Durchführungsverbot würde ins Leere gehen. Im Ergebnis hätten die Parteien genau das bekommen, was mit der Bürgschaft hätte erreicht werden sollen, nämlich die Absicherung des Darlehens durch einen Bürgen mit erstklassiger Bonität. Und dies würde auch dann gelten, wenn sich die Bank der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Bürgschaft voll bewusst ist. Es ist zwar auch richtig, dass die Kommission in der Regel den Kreditnehmer, nicht aber die kreditgebende Bank als Begünstigte ansieht. 36 Dies sagt jedoch nichts über eine mögliche erga omnes-wirkung des Durchführungsverbotes aus. Die Frage der Begünstigungswirkung bzw. der Identität des Beihilfeempfängers spielt in anderem Zusammenhang eine Rolle 37 und ist vom Umfang der Nichtigkeitsfolge zu trennen. Im Übrigen legt auch gerade der BGH in den genannten Entscheidungen Wert darauf, dass die Nichtigkeitsfolge über das Verhältnis Staat/Beihilfeempfänger hinausreicht und sich gerade auch Dritte darauf berufen können. Es ist auch entgegen Koenig/Haratsch 38 nicht zutreffend, dass die Rückforderung der beihilferechtswidrigen Begünstigung unabhängig vom rechtlichen Bestand des Bürgschaftsvertrags erfolgen kann. Es liegt vielmehr in der Natur der Bürgschaft, dass nur dann auf die Sicherheit zurückgegriffen wird, wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist. In diesem Fall hat er jedoch das Darlehen bereits erhalten und im Wettbewerb eingesetzt. Dass eine solche Situation eintritt, soll mit der Präventivwirkung des Durchführungsverbotes gerade im Vorfeld vermieden werden. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass der Konkurrentenschutz nicht die Nichtigkeit der Bürgschaft verlange. 39 Der Konkurrent will nicht die Bank schä- 32 Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (89). 33 Bürgschaftsmitteilung, ABl C 71/14, Ziffer Bürgschaftsmitteilung, ABl C 71/14, Ziffer So Schmidt-Räntsch, NJW, 2005, 106 (108f.). So auch die Prognose von Witting, Börsen-Zeitung v Hadding, WM 2005, 485 (488f.). 37 Z.B. bei der Genehmigung nach Art. 87 Abs. 3 EG, wie bei Umstrukturierungs- oder Regionalbeihilfen, wo es entscheidend auf die Person des Empfängers ankommt. 38 Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (90). 39 So aber Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (90). 7

8 digen, sondern er will verhindern, dass das Darlehen nicht bzw. nicht zu diesen Konditionen dem Beihilfeempfänger zufließt. Dass die Bank hiermit letztlich für die Durchsetzung des Beihilferechts instrumentalisiert 40 wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der EuGH dies als unbillig erachtet, denn es obliegt Banken immer, die Werthaltigkeit bzw. den Rechtsbestand ihrer Sicherheiten selbständig zu prüfen. Hiervon geht auch Generalanwalt Cosmas aus. Seiner Auffassung nach trifft auch Dritte die gleiche Obliegenheit wie den Beihilfeempfänger, wonach er sich wie ein sorgfältiger Gewerbetreibender von der Einhaltung der Beihilferegeln vergewissern muss. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht wirksam auf sein berechtigtes Vertrauen berufen. 41 In diese Richtung scheint auch die zugegebenermaßen ambivalente Formulierung in Ziffer 6.5. der Bürgschaftsmitteilung zu gehen, wonach Kreditgeber ein Interesse daran haben können, sich grundsätzlich zur Vorsicht zu vergewissern, dass bei der Gewährung von Garantien die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen beachtet werden. Zwar räumt die Kommission an dieser Stelle auch ein, dass sich die Folgen nach nationalem Recht richten; die zitierte Passage impliziert jedoch, dass der effet utile-gedanke eine Erstreckung der Nichtigkeit erforderlich macht. Dies bedeutet, dass Dritte letztlich genauso streng wie der Beihilfeempfänger behandelt werden. VI. Folgen für die Praxis Bei realistischer Betrachtung sehen die juristischen Aussichten für kreditgebende Banken, bei gemeinschaftsrechtswidrigen Staatsbürgschaften dem Nichtigkeitsverdikt zu entkommen, relativ düster aus. Diese Einschätzung bestätigen auch informelle Gespräche mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission, insbesondere mit der für Rückforderungen zuständigen Abteilung COMP/I-4. Vor diesem Hintergrund dürften die meisten Banken nur noch sehr eingeschränkt bereit sein, derartige juristischen Risiken einzugehen. Sie haben sich in der Regel auch auf ein solches Szenario eingestellt und kontrollieren die Gemeinschaftskonformität von Staatsbürgschaften äußerst penibel. Letztlich kann man den Banken auch gar keinen anderen Rat geben als sich eingehend - auch unter Einschaltung von externen Experten - von der Gemeinschaftsrechtskonformität der Bürgschaftsoder Garantiezusage zu vergewissern. Hierbei können auch Anfragen bei mitgliedstaatlichen Stellen nach der entsprechenden Genehmigungsentscheidung der Kommission nützlich sein, sie entbinden die Banken jedoch nicht von allen Risiken. Zumindest bei grob fehlerhaften Auskünften des Mitgliedstaates wären jedoch Amtshaftungsansprüche - gerichtet auf das negative Interesse - denkbar. 40 Koenig/Haratsch ZHR 169 (2005), 77 (90). 41 Schlussanträge Generalanwalt Cosmas, Rs. 329/93 u.a., Slg. 1996, I-5153, Randr. 101f. Deutschland u.a. / Kommission. 8

9 Zu bedauern ist, dass die Kommission hierbei keinerlei Hilfestellung anbietet. Nach wie vor ist die Kommission nicht bereit, den von der Nichtigkeitsfolge betroffenen Dritten verbindliche Auskünfte zu erteilen (Comfort letter, Negativattest, Beratungsschreiben, etc.). Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit wird sich daher die drohende Nichtigkeitsfolge nicht nur bei Staatsbürgschaften in der Praxis als Transaktionshemmnis auswirken. Es wäre zu begrüßen, wenn die Kommission auch diesem Gesichtspunkt im Rahmen der anstehenden Reformbemühungen ( State Aid Action Plan ) mehr Aufmerksamkeit schenken würde. Wenn das Beihilferecht schon in alle Lebensbereiche hineinwirkt, so muss das Verfahrensrecht entsprechend flexibel gestaltet werden und den betroffenen Parteien ein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewährleisten. 9

10 Der Autor Dr. Ulrich Soltész, LL.M. Rue Guimard 7 B-1040 Brüssel T F ulrich.soltesz@gleisslutz.com Dr. Ulrich Soltész, LL.M., geboren Studium in Freiburg und Brüssel (LL.M. 1996). Promotion Seit 1997 Rechtsanwalt im Büro Brüssel. Mitglied der Studienvereinigung Kartellrecht, des Studienkreises Europäisches Beihilferecht und der International Bar Association (IBA). Schwerpunkte Europäisches Kartell- und Beihilferecht, allgemeines Europarecht. 10

11 Gleiss Lutz Berlin Friedrichstraße 71 D Berlin T F Gleiss Lutz Frankfurt Mendelssohnstraße 87 D Frankfurt/Main T F Gleiss Lutz München Prinzregentenstraße 50 D München T F Gleiss Lutz Stuttgart Maybachstraße 6 D Stuttgart T F Gleiss Lutz Brüssel Rue Guimard 7 B-1040 Brüssel T F Gleiss Lutz Prag Jugoslávská 29 CZ Prag 2 T F Gleiss Lutz Warschau ul. Sienna 39 PL Warschau T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér 5-6 HU-1051 Budapest T F

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004

Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004 Berliner Gesprächskreis zum Beihilferecht am 24.09.2004 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften auf deren Grundlage eine Beihilfen unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG ausgereicht wurde Gabriele Quardt

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Private Enforcement. 19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. am 15. April 2011

Private Enforcement. 19. Veranstaltung des Berliner Gesprächskreises zum Europäischen Beihilfenrecht e.v. am 15. April 2011 Private Enforcement Wie geht es weiter mit Private Enforcement? Rückforderung, Unterlassung, Schadensersatz und die dolo agit Einrede aus Sicht von Kommission, Beihilfegeber, Empfänger und Wettbewerber

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie

Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Akteneinsicht nach EuGH- Donau Chemie Vortrag im Rahmen des Forums Wettbewerbsrecht 2013 RA Mag. Isabelle Pellech, LL.M. Akteneinsicht in Kartellakten: Die EuGH-Entscheidung Pfleiderer gebietet eine vom

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr