Verwaltungsgerichtsordnung
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- Annika Siegel
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1 Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar Begründet von Dr. Ferdinand O. Kopp ehem. o. Professor an der Universität Passau fortgeführt von Dr. Wolf-Rüdiger Schenke em. o. Professor an der Universität Mannheim unter Mitarbeit von Dr. Ralf Peter Schenke o. Professor an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg 18., neubearbeitete Auflage 2012
2 Vorwort Revision Vorwort Die 18. Auflage des Kommentars ist die erste Auflage, an der zwei Autoren (Vater und Sohn) mitwirken. Die Arbeit ist dabei nicht in der Weise aufgeteilt, daß jeweils ein Autor nur für den von ihm bearbeiteten Teil der Neuauflage die Verantwortung trägt, vielmehr wird die Verantwortung für die Gesamtbearbeitung von beiden Autoren in vollem Umfang übernommen. Das rechtfertigt sich daraus, daß die Neuauflage durch beide Autoren gemeinsam und in enger Absprache miteinander erarbeitet wurde. Der Kommentar hat den Gesetzesstand 1. Januar Im Mittelpunkt der Neukommentierung steht das am nach langen Verzögerungen in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) vom (BGBl I 2302), mit dem der Gesetzgeber nunmehr auch im Bereich des Verwaltungsprozeßrechts den Vorgaben des EGMR (EGMR NJW 2011, 3355 Rumpf/ Deutschland) sowie der verfassungsgesetzlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs 4 GG Rechnung getragen hat. Das neue Gesetz, das eine Reihe von schwierigen Rechtsfragen aufwirft, ist im Zusammenhang mit 173 VwGO (s dazu 8 ff zu 173) ausführlich kommentiert. Das Änderungsgesetz vom (BGBl I 3044) betrifft nur redaktionelle Änderungen der 56 a, 65 VwGO. Eingearbeitet wurde auch der am durch den Bundestag in 3. Lesung verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BT-Dr. 17/8058; s dazu 33 ff zu 1). Das Gesetz ist zwar noch nicht in Kraft getreten, da der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen hat. Wesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs dürften hier aber nach Abschluß des Vermittlungsverfahrens voraussichtlich nicht zu erwarten sein. Einzuarbeiten waren bei der Neuauflage ferner wichtige neuere Rechtsprechung und Literatur. Sie konnten bis Ende 2011, vereinzelt aber auch sogar noch später (so insbesondere Stellungnahmen zum neuen ÜVerfBesG) berücksichtigt werden. Besonderer Erwähnung bedarf in diesem Zusammenhang die nunmehr auch durch den EuGH geforderte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der umweltrechtlichen Verbandsklage. Eine Fülle bedeutsamer Abhandlungen zum Verwaltungsprozeßrecht finden sich in der einem der Autoren anläßlich seines 70. Geburtstags im Oktober 2011 gewidmeten Festschrift Staat, Verwaltung und Rechtsschutz. Die vielen in der Festschrift enthaltenen weiterführenden und beeindruckenden Abhandlungen, die sich mit verwaltungsprozessualen Themen befassen, flossen alle in die Neuauflage ein. Die Autoren danken Ihren Ehefrauen Dr. Marlene Schenke und Frau Rechtsanwältin Sabine Schenke für die Geduld und das Verständnis, das sie unserer Arbeit an der Neuauflage entgegen brachten. Zu danken für Hilfe und Korrekturen im Zusammenhang mit der Neuauflage ist aus Mannheimer Sicht vor allem Herrn Staatsanwalt Jochen Schuff sowie Frau Outi Spagerer, die beide früher am Lehrstuhl für Öffentliches Recht in Mannheim beschäftigt waren. Am Würzburger Lehrstuhl für Öffentliches Recht haben seitens der Wissenschaftlichen Mitarbeiter Hilfe geleistet: Herr Markus Risse, Herr Sebastian Scholz, Frau Anne Bergmann, Herr Christian Witschel, seitens der studentischen Mitarbeiter Frau Deniza Dzipalska, Frau Eva Poch, Frau Freya Schwering, Frau Kathrin Silberzahn sowie Herr Nikita Gontschar und Herr Paul Kessler. Ihnen und nicht zuletzt Frau Then, die umfangreiche Sekretariatsarbeiten übernommen hat, sei an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich gedankt. V
3 Kritik und Anregungen nehmen die Autoren gerne entgegen. Wir bitten sie an unsere -Adressen und/oder jura.uni-wuerzburg.de zu richten. Mannheim und Würzburg, im Januar 2012 Wolf-Rüdiger und Ralf P. Schenke VI
4 Vorwort zur ersten Auflage Der hiermit vorgelegte Kommentar ist für die Praxis und die juristische Ausbildung geschrieben; er will zugleich, soweit dies im Rahmen eines Kommentars möglich ist, dem wissenschaftlich Interessierten, insbesondere auch dem Studenten und Referendar, die notwendige Information über die Grundlagen und Einrichtungen des Verwaltungsprozesses vermitteln und zur Lösung offener Fragen beitragen. Bei aller gebotenen Kürze war es das Ziel, dem Benutzer in zuverlässiger und verständlicher Form die Erläuterungen zu bieten, die er für seine praktische oder wissenschaftliche Arbeit benötigt. Um die Benutzung des Kommentars auch für Praktiker, Studenten und Referendare zu erleichtern, die sich rasch über allgemeinere Zusammenhänge informieren wollen, wurde bei den Erläuterungen in weitem Umfang auch die Rechtsprechung und Literatur zu anderen Prozeßgesetzen und auf die wichtigsten Lehrbücher und Lehrbehelfe zum Verwaltungsprozeßrecht, vor allem auf die im selben Verlag erschienenen Darstellungen von Ule, Verwaltungsprozeßrecht, und Stern, Verwaltungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Klausur, Bezug genommen. Bei der Auswahl wie auch bei der Darstellung im übrigen ließ ich mich von meinen Erfahrungen als Verwaltungsrichter, Referendararbeitsgemeinschaftsleiter und Hochschullehrer leiten. Es ist die Hoffnung des Verfassers, daß der Kommentar seinen Teil dazu beitragen möge, daß auch das Verwaltungsprozeßrecht und das ebenfalls in der VwGO geregelte Recht des Vorverfahrens im Bereich der Verwaltung seine vornehmste Aufgabe, der richtigen Entscheidung den Weg zu weisen, erfüllen kann, und berechtigte Ansprüche nicht an den Schwierigkeiten und Tücken des formellen Rechts scheitern. Für Kritik und Anregungen zu Verbesserungen in künftigen Auflagen bin ich dankbar. Herrn Verwaltungsrichter Dr. J. Wittmann, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München, 1 danke ich für seine Hilfe und wertvollen Anregungen bei der Ausarbeitung, außerdem vor allem auch dem Verlag für seine Unterstützung und die sorgfältige Drucklegung und meiner Frau und meinen Kindern für ihre Geduld. München Graz, im Oktober 1973 Ferdinand Kopp 1 Herr Prof. Dr. Wittmann war zuletzt Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und trat zum 31. Juli 2002 in den Ruhestand. VII
5 Hinweise für den Gebrauch Paragraphen ohne nachfolgende Angabe eines Gesetzes sind stets solche der VwGO. Fundstellenangaben ohne Nennung eines Gerichts oder eines Autors (zb 11, 27; NJW 1970, 232) beziehen sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in der amtlichen Sammlung bzw in der angegebenen Zeitschrift usw, soweit Hinweise auf ein anderes Gericht oder auf einen Autor vorausgehen, auf dieses Gericht bzw diesen Autor. Abgekürzte Städtenamen (siehe Abkürzungsverzeichnis) bezeichnen, sofern nichts anderes angegeben ist (zb VG, OLG), das OVG mit Sitz in der genannten Stadt. Folgt der Gerichtsbezeichnung eine Fundstellenangabe ohne Nennung der Zeitschrift (zb Ma 23, 1; EuGH 1995, I-1), so bezieht sich diese auf die amtliche Sammlung des betreffenden Gerichts. Fundstellenangaben für BGH-Entscheidungen ohne Nennung der Zeitschrift beziehen sich auf die amtliche Sammlung BGHZ. Entscheidungen der Zivilgerichte, Sozialgerichte usw beziehen sich, wenn nichts anderes angegeben ist, auf die dem erläuterten Paragraphen entsprechende Vorschrift der ZPO, des SGG usw. Entsprechendes gilt für Hinweise auf Kommentare zu diesen Gesetzen. Die Kommentare zur VwGO werden nur nach Randnummern ohne Angabe des Paragraphen zitiert, wenn die Fundstelle denselben Paragraphen betrifft wie die Erläuterungen. Schrifttum wird soweit vorhanden nach Randnummern zitiert. Lehrbücher ohne Randnummern mit Einteilung der Darstellung in Paragraphen oder in Abschnitte usw werden nach diesen zitiert. Beginnt die Zählung der Randnummern mit jedem Paragraphen neu, wird zuerst der Paragraph, anschließend die Randnummer genannt (zb Hufen 21, 1; UL 65, 12). Lediglich sonstige Literatur (zb Monographien) wird nach Seiten zitiert. Das Wort vor (auch mit einer Ziffer verbunden) bezeichnet, wenn es vor einem Paragraphen steht (zb 1 vor 40), die Vorbemerkung zu dem mit dem Paragraphen beginnenden Abschnitt bzw Teil eines Abschnitts der VwGO. Ein vgl bei einem Hinweis bedeutet, daß die herangezogene Entscheidung, Literaturstelle usw nicht dasselbe Problem betrifft, sondern nur einen vergleichbaren Fall. VIII
6 Inhalt Inhalt Revision Inhaltsübersicht Seite Vorwort... V Hinweise für den Gebrauch... VIII Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XI Teil I. Gerichtsverfassung Abschnitt. Gerichte ( 1 14) Abschnitt. Richter ( 15 18) Abschnitt. Ehrenamtliche Richter ( 19 34) Abschnitt. Vertreter des öffentlichen Interesses ( 35 37) Abschnitt. Gerichtsverwaltung ( 38 39) Abschnitt. Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit ( 40 53) Teil II. Verfahren Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften ( a) Abschnitt. Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ( b) Abschnitt. Verfahren im ersten Rechtszug ( ) Abschnitt. Urteile und andere Entscheidungen ( ) Abschnitt. Einstweilige Anordnung ( 123) Teil III. Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt. Berufung ( ) Abschnitt. Revision ( ) Abschnitt. Beschwerde ( ) Abschnitt. Wiederaufnahme des Verfahrens ( 153) Teil IV. Kosten und Vollstreckung Abschnitt. Kosten ( ) Abschnitt. Vollstreckung ( ) Teil V. Schluß- und Übergangsbestimmungen ( ) Sachverzeichnis IX
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