ForderungsPraktiker. ForderungsPraktiker.de 09-10/2013. Zielgenaue Risikoanalyse. Erfolgreiche Abwicklung. Finanz Colloquium.

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1 ForderungsPraktiker 09-10/2013 ForderungsPraktiker.de Finanz Colloquium Heidelberg Zielgenaue Risikoanalyse Frühzeitige Sanierung Erfolgreiche Abwicklung Martin Neisen Stefan Röth Risikogewichtete Aktiva: Wie man Kapital freisetzt, ohne das Kreditvolumen herunterzufahren Herausgeber: Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim Peter Friedmann, Leiter Niederlassung Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co.KG Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Holger Rampe, Geschäftsführer, Proceed Collection Services GmbH Eva Ringelspacher, Direktorin Zentraler Stab Global Intensive Care, Commerzbank AG, Frankfurt am Main Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach Johannes Ehl Insolvenzordnung/ESUG: Risikofrüherkennung und Sicherheitenverwertung Klaus Bales Beitreibung: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Wolfgang Weigel Lukas Sierleja Aufbau und Analyse von Bankabschlüssen Dorothea Braunwarth Kündigung der Geschäftsbeziehung: Wann ist sie rechtens? Mit freundlicher Unterstützung von:

2 Inhalt AKTUELL 196 Verbraucherkredite: Jeder zweite Deutsche von hohen Kosten überrascht Unternehmensinsolvenzen in Europa 2012/ Zahlungsmoral im Juli weiter auf hohem Niveau Zahlungsausfälle in Osteuropa nehmen zu BEITRÄGE 200 Risikogewichtete Aktiva: Wie man Kapital freisetzt, ohne das Kreditvolumen herunterzufahren Martin Neisen Stefan Röth, PricewaterhouseCoopers wwbasel III zwingt Banken zum schonenderen Umgang mit Eigenkapital. Kann zusätzliches Kapital nicht am Markt aufgenommen oder thesauriert werden, müssen die risikogewichteten Aktiva (RWA) reduziert oder optimiert werden! 208 Insolvenzordnung/ESUG: Risikofrüherkennung und Sicherheitenverwertung Johannes Ehl, TROOSTWIJK Roux Sachverständigengutachten GmbH, TROOSTWIJK Auktionen GmbH & Co. KG. wwmit Einführung des ESUG beabsichtigte der Gesetzgeber, u. a. die Stellung der Gläubiger bei notleidenden Engagements und im Insolvenzfall zu stärken. Aktuelle Befragungen unter den Marktteilnehmern aus der Banken- und Leasingbranche zeigen nach wie vor eine große Lücke zwischen Theorie und Praxis. 214 Beitreibung: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Klaus Bales, ALTOR Gruppe, ImmoAdvisors GmbH, Heidelberg wwmit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist eine ganze Reihe von Änderungen mehrerer Gesetze verbunden, etwa des Rechtsdienstleistungsgesetzes, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb oder des Urheberrechtsgesetzes. Mit dem Gesetz soll nach Ansicht des Gesetz gebers der Missbrauch im Abmahn- und Inkassowesen bekämpft werden. Impressum ForderungsPraktiker ZIELGENAUE RISIKOANALYSE FRÜHZEITIGE SANIERUNG ERFOLGREICHE ABWICKLUNG Titelfoto Shutterstock.com/Ivan Chudakov ISSN Redaktion Jörg Wehmeyer, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Koordination/Korrektorat Sponsoring/Anzeigenleitung Aboservice Rezensionen Produktionsleitung 194

3 Vorschau Demnächst im Heft 222 Aufbau und Analyse von Bankabschlüssen WP/StB Wolfgang Weigel WP Lukas Sierleja, PricewaterhouseCoopers AG WPG in Frankfurt/M. ww Die Analyse von Bankabschlüssen, die regelmäßig auf Grundlage der veröffentlichten Jahresund Konzernabschlüsse erfolgt, stellt den Bilanzleser vor zahlreiche Herausforderungen. Hierbei stehen Fragen zur Erlangung, Interpretation und Vergleichbarkeit der relevanten Datenbasis bzw. des Zahlenwerks im Zeitablauf sowie zwischen den einzelnen Banken in deren Peergroup im Fokus. 230 Kündigung der Geschäftsbeziehung: Wann ist sie rechtens? Dorothea Braunwarth, Nassauische Sparkasse Wiesbaden ww Wann und unter welchen Voraussetzungen die Bank berechtigt ist, die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Bestandsverträge zu kündigen, hängt nicht nur davon ab, ob es sich bei dem Adressaten der Kündigung um einen Verbraucher oder um einen Nichtverbraucher handelt, sondern in manchen Fällen auch davon, ob es sich um eine kündigende Bank oder um eine kündigende Sparkasse handelt. Finanzierung von Windparks: Wirtschaftliche Analyse von Onshore-Windparkprojekten Nicolas von Westberg, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ww Durch die Energiewende und der daraus resultierenden Ausweitung von Erneuerbare-Energien- Projekten nimmt die Finanzierung von Windparks einen mittlerweile hohen Stellenwert ein und erfordert von Kreditinstituten Besonderheiten von Windparks zu beachten. Der Artikel befasst sich mit der wirtschaftlichen Analyse von Windparkprojekten. Bank, schau genau hin: Die Kosten des Insolvenzverfahrens Erion Metoja, Sachverständigeninstitut Dr. Eisner Insolvenz- und Wirtschaftsbegutachtungen AG ww In letzter Zeit geraten die Vergütungen (vorläufiger) Insolvenzverwalter und Kostenrechnungen der Gerichte mehr und mehr in den Fokus der Rechtsprechung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gegenwärtige Rechtslage und erläutert, mit welchen Verfahren die Vergütungs-/Kostenrechnung überprüft und ggf. deren Korrektur herbeigeführt werden kann. SERVICE 237 ForderungsPartner 240 Rezensionen Satz MetaLexis, Niedernhausen Druck/Versand Druck: SENSER-Druck GmbH, Augsburg Versand: Direct Mail Brandt GmbH, Forst Preise Jahresabonnement Inland: 99, inkl. USt., zzgl. 9, Versand. Erscheinung: 6x jährlich. Einzelheft: 20, inkl. USt., zzgl. 1,45 Versand. Abonnementkündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugszeitraums möglich. Geschäftsführung Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel Michael Helfer Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz: DE Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a Heidelberg Telefon: info@fc-heidelberg.de Internet: 195

4 Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung Forderungsbeitreibung Investor Revision Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Auswirkungen des umfassenden Maßnahmenpakets auf die Beitreibung. Autor: Klaus Bales, Rechtsanwalt und Geschäftsführer, ALTOR Gruppe, ImmoAdvisors GmbH, Heidelberg. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.» Mit dem Gesetz soll nach Ansicht des Gesetzgebers der Missbrauch im Abmahn- und Inkassowesen bekämpft werden. «I. Schwerpunkte des neuen Gesetzes w nach monatelangen Diskussionen hat der Bundestag am den Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Plenum des Bundestags debattiert und in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Damit sind eine ganze Reihe von Änderungen mehrerer Gesetze verbunden, etwa des Rechtsdienstleistungsgesetzes, des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb oder des Urheberrechtsgesetzes. Mit dem Gesetz soll nach Ansicht des Gesetzgebers der Missbrauch im Abmahn- und Inkassowesen bekämpft werden. Aufgrund zahlreicher Beschwerden von betroffenen Bürgern wegen der Beitreibung nicht existierender Forderungen, überzogener Inkassokosten, überhöhter Forderungen bei Massenabmahnungen und fehlender Transparenz hatte der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen. Das neue Gesetz beinhaltet im Wesentlichen die nachfolgenden Kernpunkte. Zunächst sollen die Abmahnkosten bei Fällen von Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen deutlich gesenkt bzw. auf einen Betrag i. H. v. 155,30 begrenzt werden. Hierbei soll wohl nach der Intention des Gesetzgebers insbesondere den Massen-Abmahnungen im Bereich des File-Sharing über Internet-Tauschbörsen Einhalt geboten werden. Zum anderen ändert sich durch die neue Vorschrift des 104a UrhG die Vorgehensweise, um Urheberrechtsverstöße vor Gericht zu bringen. Konnten Kläger bislang ein Gericht frei wählen, ist nun der Wohnort des Beklagten maßgeblich. Damit wird der sog. fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht faktisch abgeschafft. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist das Inkassowesen. Insbesondere soll der Verbraucher durch mehr Transparenz vor unberechtigten bzw. überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden. Inkassounternehmen müssen zukünftig neben ihrem Auftraggeber auch den Forderungsgrund unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses nennen und auch, wie sich die Inkassokosten berechnen. Außerdem wird die Höhe der Kosten auf die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten beschränkt, die Bußgeldhöchstsätze werden von auf angehoben und die Inkassounternehmen sollen strenger beaufsichtigt werden. II. Die Auswirkungen im Einzelnen Vor- und Nachteile 1. Die wichtigsten Änderungen im Inkassowesen Seit Jahren herrschte in der Inkassobranche Streit darüber, welche Inkassokosten als angemessen anzusehen sind. Insbesondere der Gesetzgeber wollte noch während des Gesetzgebungsverfahrens die bisherige streitwertabhängige Anlehnung der Inkassovergütung an die Anwaltsgebühren durch aufwandsbezogene Pauschalgebühren ( Inkasso-Regelsätze ) ersetzen. Dabei sollte auch ein angemessener Vergütungsanteil berücksichtigt werden. Diese für die Inkassobranche schwer zu akzeptierenden Vorschläge haben keinen Eingang in das neue Gesetz gefunden. Vielmehr sieht der neue Abs. 5 des 11 RDG folgende Regelung hinsichtlich der Inkassokosten vor: (5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur 214

5 Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrats unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson ( 11a Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze, insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden. Was die Inkassokosten angeht, hat das Gesetz somit überwiegend Klarheit geschaffen: Inkassokosten sind vom Schuldner, der sich in Verzug befindet, max. bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren zu erstatten. Der Gesetz geber sorgt hier für die längst überfällige Transparenz, indem er die ständige Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht eindeutig ins Gesetz schreibt, wonach die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten grundsätzlich nicht aufwandsbezogen, sondern gegenstandswertbezogen unter Rückgriff auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt werden. Abs. 5 Satz 1 kodifiziert nunmehr diesen Rechtsprechungsgrundsatz für alle Tätigkeiten von Inkassounternehmen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen. Die Regelungen des RVG bilden danach in jedem Falle die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit. Um den Besonderheiten der Inkassotätigkeit gegenüber anwaltlicher Tätigkeit Rechnung zu tragen und die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber Privatpersonen angemessen begrenzen zu können, sieht Abs. 5 Satz 2 vor, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit Zustimmung des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrats durch eine Gebührenverordnung Höchstsätze bestimmt, die sich an dem Umfang der jeweiligen Inkassotätigkeit orientieren. Auf diese Weise sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die typischen Inkassotätigkeiten wie die in Satz 3 beispielhaft genannten Fälle sachgerechte Höchstgrenzen der Erstattungsfähigkeit festgesetzt werden, indem die erstattungsfähigen RVG-Sätze (etwa: 0,5-fach oder 1,3-fach) für diese Tätigkeiten verbindlich festgeschrieben werden. Gleichartig im Sinne der zweiten Alternative des Satzes 3 (sog. Mengeninkasso) sind Forderungen, die demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sind. Im Bereich der Telekommunikation etwa sind Forderungen auch dann gleichartig, wenn Gegenstand der Forderung unterschiedliche Formen der Telekommunikation (z. B. Festnetz, Mobilfunk, Internet) sind. 2. Stellungnahme aus Sicht der Inkassobranche Die vom Gesetzgeber in Abs. 5 Satz 2 geschaffene Möglichkeit durch eine Gebührenverordnung die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegenüber Privatpersonen zu regeln, widerspricht der gerade geschaffenen Transparenz. Allerdings kann auch das BMJ auf keinen Fall mehr von der nun in Gesetzesform gegossenen Streitwertabhängigkeit der Inkassovergütung weg. Dies bedeutet, dass die Inkassounternehmen von der unmittelbar bevorstehenden Erhöhung der Anwaltsgebühren durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz direkt profitieren und auch an künftigen Erhöhungen partizipieren. Als positiv ist auch zu werten, dass eine Option für Höchstsätze bei Hauptforderungen von bis zu 50 nicht mehr im Gesetz auftaucht. Ob das BMJ dies nicht trotzdem in einen Verordnungsentwurf schreiben wird, bleibt abzuwarten, jedoch kann es sich aber auf einen ausdrücklich dahingehenden Auftrag der Abgeordneten nicht mehr berufen. Eine gesonderte Bepreisung des Mengeninkassos steht als Möglichkeit im Gesetz und ist in einer Verordnung durchaus denkbar. Die jetzt im Gesetz stehende Regelung würde es aber erlauben, vom selben Gläubiger in jedem Kalenderjahr zwölfmal 100 gleichartige Forderungen zum Einzug zu übernehmen, ohne dass ein gesonderter Gebührensatz Anwen-» Inkassokosten sind vom Schuldner, der sich in Verzug befindet, max. bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren zu erstatten. «215

6 » Dies bedeutet, dass die Inkassounternehmen von der unmittelbar bevorstehenden Erhöhung der Anwaltsgebühren durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz direkt profitieren und auch an künftigen Erhöhungen partizipieren. «1 So die Stellungnahme der BKS vom an die Verbraucherzentrale NRW. 2 Ähnlich die BKS in der o. a. Stellungnahme. dung findet. Dies ist ein Erfolg, insbesondere im Interesse der kleinen Inkassounternehmen. Als nicht akzeptabel ist jedoch die offensichtliche Ungleichheit zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten zu werten. Denn die Einführung einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Inkasso-Regelsätzen nur für die registrierten Inkassounternehmen, während für Rechtsanwälte weiterhin das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt, ist nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern erscheint auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG) zumindest bedenklich. Seriöse Inkassodienstleistungsunternehmen leisten genauso wie auf den Inkassobereich spezialisierte seriöse Rechtsanwälte einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Verbraucher, indem sie eine außerjuristische Klärung von Zahlungsschwierigkeiten ermöglichen und diese auch anstreben 1. Säumige Schuldner werden nicht vorschnell juristisch belangt, sondern es wird in den meisten Fällen nach einer einvernehmlichen Lösung zwischen Schuldner und Inkassounternehmen gesucht. Dieser Prozess kann mitunter sehr zeitintensiv sein und ist in den meisten Fällen nicht mit einem einfachen Mahnschreiben zu beenden. In einer Vielzahl von Fällen müssen umfangreiche Leistungen erbracht werden, um z. B. die Kontaktdaten des Schuldners zu ermitteln und dessen etwaige Einwendungen zu prüfen. Häufig verfügt der Schuldner über eine unzureichende Vermögenssituation, sodass es Aufgabe des Inkassounternehmens ist, sich mit diesen Gegebenheiten intensiv auseinander zu setzen und eine Lösung zu finden, die der wirtschaftlichen Bonität und Leistungsfähigkeit des Schuldners entspricht Neue verschärfte Aufsichtsregelungen Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit der neuen Vorschrift des 13a RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) die Reaktionsmöglichkeiten der Registrierungsbehörden bei Rechtsverstößen registrierter Personen erweitert und eine anlassbezogene Aufsicht ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Derzeit sieht das RDG als Maßnahmen bei Rechtsverstößen registrierter Personen lediglich die Erteilung von Auflagen und den Widerruf der Registrierung vor, der an hohe Voraussetzungen geknüpft ist und nur die ultima ratio darstellen kann. Die neue ausdrückliche Aufgabenzuweisung stellt nunmehr klar, dass die zuständige Behörde bei festgestellten Gesetzesverstößen stets die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen (vgl. insoweit auch die Aufgabenzuweisung zur Berufsaufsicht an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer in 73 Abs. 2 Nummer 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Mit der neuen Vorschrift des 13a RDG wird klargestellt, dass die Aufsicht auch tatsächlich ausgeübt werden muss. Auch die Befugnis, Auflagen zu verhängen, steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Auch die Möglichkeit einer kompletten oder teilweisen Untersagung des Betriebs hat Eingang in das neue Gesetz gefunden. Denn 13a Abs. 3 erweitert das Sanktionsinstrumentarium der Registrierungsbehörde um die Möglichkeit der vorübergehenden Untersagung des Betriebs. Eine solche vorübergehende Betriebsschließung setzt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen voraus, dass die Registrierungsvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit und dauerhaft entfallen sind, oder dass eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die registrierte Person erhebliche Pflichtverstöße begeht oder dauerhaft gegen Rechtspflichten verstößt. Dies ermöglicht es den Registrierungsbehörden, sowohl bei nachhaltigen, also dauerhaften und erheblichen als auch bei weniger erheblichen Verstößen, dafür aber dauerhaft erfolgenden Pflichtverletzungen eine vorübergehende Betriebsuntersagung auszusprechen und so ein weiteres Tätigwerden der registrierten Person zum Nachteil des Rechtsverkehrs und der Verbraucher schon im laufenden Widerrufsverfahren zu unterbinden. 4. Stellungnahme Wie die neuen verschärften Befugnisse von den aufsichtführenden Gerichten angesichts leerer Kassen tatsächlich wahrgenommen werden, muss abgewartet werden. Einen Schritt hin zu 216

7 einer effektiveren Aufsicht hat der Gesetzgeber durch die neuen Regelungen auf jeden Fall vorgenommen. Leider wird es aber bei der Zersplitterung der Aufsichtslandschaft in 79 Behörden in Deutschland bleiben. Besser wäre die Konzentration auf max. eine Behörde pro Bundesland, oder eine Bundesbehörde, die auch personell und finanziell so ausgestattet ist, dass sie eine anlassbezogene Aufsicht durchführen kann. Der BDIU schlägt hierzu erneut die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Wirtschaft, der Verbraucherschützer und der juristischen Praxis vor Erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten beim Inkasso Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung im Abmahn- und Inkassowesen hat der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift des 11a RDG erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten beim Inkasso gegenüber dem Schuldner gesetzlich verankert. Damit sorgt das Gesetz für die notwendige Transparenz, denn aus den Mahnungen und sonstigen Schreiben des Inkassounternehmens muss klar hervorgehen, für wen das Inkasso - unter nehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Als Erfolg für die Inkassounternehmen ist zu werten, dass die neuen Informationspflichten für Inkassounternehmen ( 11a RDG) und für Rechtsanwälte 43d BRAO erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten, um Auftraggebern und Inkassounternehmen die erforderlichen EDV-Umstellungen zu ermöglichen. Faktisch gibt das den Inkassounternehmen, ab heute gerechnet, eine Übergangsfrist von 14 bis 17 Monaten, denn das Gesetz wird wahrscheinlich erst im November 2013 in Kraft treten. Die erweiterten Informationspflichten wären dann ab dem zu beachten. Es bleibt somit ausreichend Zeit, die Auftraggeber der Inkassounternehmen auf die künftig benötigten Informationen hinzuweisen und mit den Auftraggebern gemeinsam die Prozesse entsprechend anzupassen und ggf. die notwendigen EDV-Umstellungen zu ermöglichen. III. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Auch in der Bundesrechtsanwaltsordnung werden mit der neuen Vorschrift des 43 d erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte bei Inkassodienstleistungen festgelegt. Die Neuregelung in 43 d BRAO wird von einem Großteil der Anwaltschaft entschieden abgelehnt. Insbesondere die Begründung des Gesetzgebers mit Art 3 GG bei dieser Parallelregelung als anwaltliche Berufspflicht wird als wenig stichhaltig eingestuft. Selbst wenn einzelne Angehörige aus der Anwaltschaft mit unseriösem, verbraucherschädigendem Verhalten aufgefallen sind, erscheint es bedenklich, beide Berufsgruppen d. h. die Inkassobranche und die Anwaltschaft zu vergleichen und über Art 3 GG eine Gleichbehandlung herzustellen. Das vorwerfbare Verhalten Einzelner sollte nach Ansicht der Anwaltschaft nicht als Argument herhalten, um durch Unterrichtungs- und Aufklärungspflichten gegenüber der Gegenpartei einen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu verlangen 4. Denn bereits sei jeder Anwalt gem. 43 a III BRAO im Rahmen seiner Berufsausübung zu Sachlichkeit verpflichtet und dies verbiete es ihm, Forderungen einzuziehen, von denen er positiv weiß, dass sie nicht bestehen 5. IV. Wichtige Änderungen im Urheberrecht 1. Fliegender Gerichtsstand wird abgeschafft Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen. Für den Gerichtsstand in Urheberrechtsstreitsachen finden daher nach geltendem Recht die allgemeinen Regelungen der 12 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. Durch 32 der ZPO wird eine gericht-» Denn die Einführung einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Inkasso- Regelsätzen nur für die registrierten Inkassounternehmen, während für Rechtsanwälte weiterhin das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt, ist nicht nur wirtschaftlich unsinnig, sondern erscheint auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG) zumindest bedenklich. «3 So der Geschäftsführer des BDIU Kay Uwe Berg in einer Pressemeldung anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Deutschen Bundestag am So etwa Stefan Göcken, Bundesrechtsanwaltskammer Berlin, NJW-aktuell 12/2013, S Vgl. Göcken, a.a.o. (Fn. 4), S

8 » Vor dem Hinter grund der Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung im Abmahn- und Inkassowesen hat der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift des 11a RDG erweiterte Darlegungs- und Informationspflichten beim Inkasso gegenüber dem Schuldner gesetzlich verankert. «6 Vgl. Göcken, a.a.o. (Fn. 4), S So die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (6. Ausschuss) zu Nummer 3 ( 104a UrhG neu), Drucks. 17/13057, S. 20. liche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung begründet. Dementsprechend können Urheberrechtsverletzungen überall dort verfolgt werden, wo sich auch nur ein Teil der Verletzungshandlung verwirklicht. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, ist dies jeder Ort, an dem z. B. eine Homepage abgerufen werden kann. Damit können mehrere Gerichtsstände eröffnet sein, unter denen der Verletzte die Wahl hat. Vor diesem Hintergrund konnten Kläger daher durch die Wahl des Gerichtsstands zeitlichen und finanziellen Druck auf den Beklagten ausüben, indem sie die Klage bei dem für sie günstigsten Gericht erhoben. Die Verbraucher waren entgegen der gesetzlichen Grundregel der Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz aus 13 ZPO gezwungen, sich oft hunderte Kilometer von ihrem Wohnort entfernt zu verteidigen, was alleine schon in zahllosen Fällen die Verteidigung für die Betroffenen unmöglich machte. Zudem konnten sich die Abmahnanwälte ihnen günstige Gerichtsstandorte auswählen. Die Neuregelung sieht in 104a UrhG nunmehr wie folgt aus: Für Klagen wegen Urheberrechtsstreit sachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 104a Abs. 1 UrhG sieht jetzt die Abschaffung dieses fliegenden Gerichtsstands vor, der auch von verschiedenen Kanzleien prozesstaktisch über lange Jahre ausgenutzt werden konnte. Dies gilt nur, sofern der Beklagte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Urheberrechtliche Klagen gegen diesen Personenkreis sollen künftig ausschließlich bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit der radikalen Änderung will der Gesetzgeber auf den Grundsatz der Waffengleichheit abstellen, der erheblich zugunsten des Klägers verschoben werden soll, wenn er Gerichte auswählen könne, von denen er annehme, dass sie seiner Rechtsauffassung zuneigten, hohe Streitwerte festsetzten oder einstweilige Verfügungen ohne Anhörung des Antragsgegners erließen 6. Die neue Regelung betrifft in der Sache Klagen gegen Verbraucher. Verbraucher ist gem. 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Begriffsbestimmung kann auch auf den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes übertragen werden. Demnach ist insoweit als Verbraucher jede natürliche Person anzusehen, die die Tätigkeit, die den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung begründet, in einem Zusammenhang vorgenommen hat, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wird die Tätigkeit, die den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung begründet, sowohl zu einem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zweck als auch zu einem nichtgewerblichen bzw. nicht selbständigen beruflichen Zweck vorgenommen, ist auf den überwiegenden Zweck abzustellen. Richtet sich die Klage gegen eine Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt wie bisher das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die Beibehaltung des fliegenden Gerichtsstands für diesen Personenkreis ist erforderlich, um zu vermeiden, dass für eine entsprechende Klage kein inländisches Gericht zuständig ist

9 2. Zur Deckelung der Abmahnkosten Anstelle des seit 2008 geltenden 97a Abs. 2 UrhG für Abmahnungen nach dem UWG wird folgende neue Vorschrift in 97a Abs. 3 UrhG eingeführt: Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000, wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Einführung eines fiktiven Streitwerts von bei der Abmahnung nach dem UrhG hat der Gesetzgeber auch hier mit dem Missbrauchsvorwurf unterlegt. Damit dürfen Abmahnanwälte künftig gegenüber Verbrauchern für die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs nach dem noch geltenden Gebührenrecht nur noch 155,30 geltend machen. Das Gesetz scheint hier besser formuliert zu sein als die Vorgängerregelung. Ob aber der letzte Satz des Gesetzestextes mit der Billigkeitsregelung nicht wieder erneut von der Rechtsprechung dazu benutzt werden wird, die Anwendbarkeit der Norm als solche in Frage zu stellen, bleibt abzuwarten. V. Herausforderungen der neuen Regelungen (insbesondere) für die Inkassobranche Dadurch, dass Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, [ ] bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind ( 4 Abs. 5 EGRDG 8 ), ergibt sich die logische Konsequenz, dass im Grundsatz die Normen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) entsprechende Anwendung finden. Hier die wichtigsten Gebührentatbestände des RVG 9 : Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG 10 von 0,5-2,5. aber Schwellengebühr von 1,3 11 und kein Aufbohren nach oben in Richtung 1,5 denn die sog. Toleranzrechtsprechung des BGH, die dies ermöglichte, ist darauf nicht anwendbar. Einigungsgebühr nach Nr VV RVG. Aber: Neue Vorschrift des 31 b RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20% des Anspruchs. Auslagenersatz nach den Nr ff VV RVG: Allgemeine Auslagenpauschale gem. Nr VV RVG: 20 % der Nettogebührenforderung, gedeckelt auf 20 je Angelegenheit; konkreter Auslagenersatz bleibt selbstverständlich möglich, z. B. von Postund Telekommunikationsentgelten, Ziffer 7001 VV RVG. Wie bisher schon gilt auch zukünftig, dass dem Schuldner gegenüber natürlich nur der Gebührenrahmen ausschöpft werden darf, den das Inkassounternehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber im Inkassovertrag vereinbart hat. Da das Gesetz den Aspekt der Transparenz stark betont, wird das Inkassounternehmen künftig gegenüber dem Schuldner auch die RVG-Normen nennen müssen, auf die die Kostennote gestützt wird, nach der letztlich abgerechnet wird. Viele Inkassounternehmen werden die Abrechnungen daher neu formulieren und gestalten müssen.» 104a Abs. 1 UrhG sieht jetzt die Abschaffung dieses fliegenden Gerichtsstands vor, der auch von verschiedenen Kanzleien prozesstaktisch über lange Jahre ausgenutzt werden konnte. «8 Vgl. oben unter II RVG = Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 10 VV RVG = Vergütungsverzeichnis RVG. 11 Vgl. dazu BGH, NJW 2012, S

10 » Von der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gem. RVG werden die Inkassounternehmen und natürlich die Rechtsanwälte bereits in nächster Zukunft unmittelbar profitieren. «12 So auch die erste Empfehlung des BDIU zum neuen GguG. VI. Neuregelungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Von der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gem. RVG werden die Inkassounternehmen und natürlich die Rechtsanwälte bereits in nächster Zukunft unmittelbar profitieren. Denn zum ist das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden z. B. das Gerichtskostengesetz (gkg) sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) neu gestaltet, und die Kostenordnung (KostO) wird ersetzt durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das neue Gesetz bringt, über alle Streitwertstufen hinweg, eine durchschnittliche Erhöhung der Anwaltsgebühren um etwa 30%. Gerade bei niedrigen Streitwerten sind beträchtliche Erhöhungen zu verzeichnen. Beauftragt z. B. ein Gläubiger einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen, eine Forderung einzuziehen, entsteht i. d. R. eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3 Gebühr nach Nr VV RVG) + Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung i. H. v. 300,00 netto 39,00 ; künftig wird ein Gläubiger dafür 70,20 (zzgl. Umsatzsteuer) zahlen, was einer Steigerung von 80% entspricht. Bei höheren Streitwerten fällt die Erhöhung allerdings moderater aus: Wird der Anwalt oder das Inkassounternehmen mit dem Einzug einer Forderung i. H. v ,00 beauftragt, musste der Gläubiger bislang netto 651,80 aufbringen. Nach der neuen Gebührentabelle sind es dann netto 745,40 (rd. 14,4% mehr). Aber bevor die Inkassounternehmen diese Erhöhung bereits jetzt als künftigen Ertrag einpreisen, sollten sie die definitiv wegfallenden, o. a. pauschalen Gebühren dagegen rechnen. Außerdem sollte gerade bei kleinen Hauptforderungen gut überlegt werden, ob der neue Gebührenrahmen, selbst wenn er zuvor bereits mit dem jeweiligen Auftraggeber im Inkassover trag vereinbart worden ist, gegenüber dem Schuldner wirklich voll ausgeschöpft werden soll. Im Gegensatz dazu kann es sich anbieten, nominell einen geringeren Steigerungsfaktor zu nehmen und so einer möglichen Verordnung durch den Gesetzgeber endgültig jede Pseudolegitimation zu entziehen 12. PRAxistipps Inkassounternehmen müssen neben ihrem Auftraggeber auch den Forderungsgrund unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses nennen und wie sich die Inkassokosten berechnen. Der Schuldner, der sich in Verzug befindet, hat dem einziehungsberechtigten Gläubiger die Kosten max. bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren zu erstatten. Die Abschaffung des sog. fliegenden Gerichtsstands im Urheberrecht hat zur Folge, dass urheberrechtliche Klagen gegen eine natürliche Person künftig ausschließlich bei dem Gericht erhoben werden sollen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufsichtsbehörden erhalten bei der Verletzung von Pflichten durch die Inkassounternehmen erweiterte Befugnisse bis hin zur teilweisen oder kompletten Untersagung des Betriebs. Mit der Erhöhung der Anwaltsgebühren im Rahmen des RVG durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz werden die Inkassounternehmen und auch die Anwaltschaft bereits in naher Zukunft unmittelbar profitieren. 220

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