SchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 08 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Nachbarlicher Grundstücksgebrauch

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1 Nachbarlicher Grundstücksgebrauch von Franz Rustige, Schm. in Eitorf/Sieg Unter diesem Stichwort ergeben sich in der Praxis häufig nachbarliche Streitigkeiten über die Frage, wie der Nachbar sein Grundstück nutzen darf. Diese Streitigkeiten können vermögensrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen haben. Deshalb soll dem Schiedsamtsinhaber/in mit nachfolgenden Ausführungen eine Unterlage über die häufigsten nachbarlichen Streitigkeiten über die Grundstücksnutzung an die Hand gegeben werden, damit er/sie in einer Güteverhandlung die Rechtslage kennen und entsprechend einen sachlich fundierten Vergleichsvorschlag unterbreiten können. Hässliche Grundstückseinfriedigung Häufiger Nachbarstreit entsteht über angeblich Hässliche Grundstückseinfriedigungen. Bundesrechtlich bestehen hierüber keine Vorschriften. Wenn der Nachbar aber bewusst eine Grundstückseinfriedigung errichtet hat, um damit wegen gespannter nachbarlicher Beziehungen seinen Nachbarn zu ärgern, ergeben sich Beseitigungsansprüche aus 823 BGB (Schadenersatzpflicht). Der Gesetzestext lautet:»wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet«ferner ergibt sich aus dem Schikaneverbot ( 226 BGB):»Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen«, ein Schadensersatzrecht. Unter Umständen kann auch 826 BGB»Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung«greifen, die lautet:»wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet«. Ebenfalls können sich Abwehransprüche aus den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Länder ergeben, etwa aus nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Frage, ob eine Grundstückseinfriedung hässlich ist, ist nicht von einer einzelnen Person zu entscheiden, sondern richtet sich nach der allgemeinen Auffassung des Durchschnittsbürgers. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Lagerung von Gerümpel, Baumaterialien und Schrott Öfter muss sich ein Grundstückseigentümer über die Lagerung von Gerümpel, Baumaterialien, Baumaschinen- und Geräte sowie sonstigem Schrott auf dem Nachbargrundstück ärgern. Grundsätzlich bestehen hier nach der Rechtsprechung keine Nachbaransprüche auf Beseitigung. Bei längerer Lagerung der Sachen, besonders wenn hierdurch Ratten oder Mäuse angezogen werden, kann die Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeindeverwaltung die Beseitigung auf Kosten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grund und Boden die Gegenstände lagern, durch Ersatzvornahme veranlassen. Wenn in einem solchen Falle eine Güteverhandlung trotz Bemühens des Schiedsamtsinhabers/in nicht zum Erfolge führt, kann er/sie die Parteien auf diese Möglichkeit hinweisen, die dann bei einsichtigen Personen doch noch zum Vergleich führen kann. Verwildertes Grundstück Nach 903 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich entscheiden, wie er sein Grundstück gestaltet. Ob er es also pflegt und bepflanzt oder verwildern lässt, Das hat auch die Rechtsprechung schon mehrmals bestätigt. Selbst der Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses mit mitvermietetem Gartenland muss tatenlos zusehen, wenn der Mieter das Grundstück verwildern lässt. Er hat dann auch kein Recht, sein Grundstück ohne Einwilligung des Mieters zu betreten und das Gartenland nach seiner Vorstellung zu gestalten. Falls er diese Rechtslage nicht beachtet, begeht er auf seinem Grundstück Hausfriedensbruch. Auch die Störung durch Naturkräfte, z. B. das Herüberwehen von Samen, löst keinen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus. Dies ist dann aber anders, wenn der Nachbar diesen Zustand der Störung durch eigenes Handeln auslöst oder unterstützt. Auf eventuelle Ausnahmefälle soll wegen der unterschiedlichen Auffassung der Rechtsprechung nicht eingegangen werden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück Was die Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück betrifft, kommt es für einen eventuellen Abwehranspruch darauf an, ob sich durch die Tierhaltung für den Nachbarn wesentliche Beeinträchtigungen ergeben. Eine solche Beeinträchtigung kann bei der Haltung von Pferden bei besonders warmer Witterung vorliegen, weil dann insbesondere Tiergeruch entsteht und vermehrt Fliegenschwärme den Pferden zusetzen. Auch bei einer Schafhaltung ergeben sich eben genannte Störungen. Abwehransprüche können sich insbesondere dann ergeben, wenn das Grundstück in einem reinen Wohngebiet liegt. Ein Abwehranspruch kann sich aber auch in der Reduzierung der Anzahl der auf dem Nachbargrundstück gehaltenen Tiere ergeben. Während das OLG Köln beim Eindringen von Ungeziefer vom Nachbargrundstück einen Beseitigungsanspruch des gestörten Grundstückseigentümers anerkennt, vertritt der BGH die Gegenauffassung. Das gleiche gilt auch bei Ratten und Mäusen, die vom Nachbargrundstück herüberkommen. Nur wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Voraussetzung dafür schafft, etwa durch Ablagerung von Mist oder Unrat auf seinem Grundstück, ist ein Abwehranspruch gegeben. Falls der Schiedsamtsinhaber/in aus Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück aus vermögensrechtlichem Abwehranspruch in Anspruch genommen werden sollte, ist er/sie gut beraten, wegen der Unterschiedlichkeit in der Rechtsprechung nur dann einen Vergleich vorzuschlagen, wenn er/sie feststellt, dass beide Parteien vergleichsbereit sind. Ansonsten sollten die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden. Gründstücksaufschüttungen und Grundstücksvertiefungen Grundstücksaufschüttungen werden in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, auf die hier nur hingewiesen werden soll. Auch im Bereiche von Grundstücksaufschüttungen und Grundstücksvertiefungen entsteht unter Grundstücksnachbarn so mancher Streit, der letzthin sogar die Gerichte beschäftigt. Zu Grundstücksvertiefungen sagt 909 BGB: Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügend anderweitige Befestigung gesorgt ist. Wohl kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf seinem Grund und Boden Ausschachtungen vornehmen. Diese Arbeiten dürfen aber nicht dazu führen, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert, Erforderlichenfalls hat der Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück Ausschachtungen vornimmt, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 besondere Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die der Abstützung des Nachbargrundstücks dienen. Das gilt besonders dann, wenn an der Grundstücksgrenze entlang Abgrabungen vorgenommen werden. Keinesfalls darf aber durch die erforderlichen Stützvorrichtungen in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingegriffen werden. Falls dennoch das Nachbargrundstück mit Zustimmung des Eigentümers mit in Anspruch genommen wird, entsteht für dieses Grundstück eine Wertminderung, die einen Anspruch auf Schadenersatz auslöst. Wenn Schäden an einem Nachbargrundstück durch vorgenommene Vertiefungen entstanden sind, muss derjenige, der die Vertiefungen durchführt oder durchführen lässt, den Nachweis führen, dass der Schaden am Nachbargrundstück nicht durch die Vertiefungen entstanden ist. Ist der Schaden nicht durch Vertiefungen entstanden, so trifft denjenigen, auf dessen Grundstück Vertiefungen vorgenommen wurden, immerhin noch eine Entschädigungspflicht aus einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Anspruch, den die Rechtsprechung aus 906, Abs. 2 Satz 2 herleitet, der besagt:»hat der Eigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt«. Wenn in einem solchen Fall der Vergleich in einer Güteverhandlung schwierig werden sollte, dann ist der/die Schiedsamtsinhaber/in gut beraten, wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles die Parteien auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges hinzuweisen. Ansonsten könnte im Nachherein dem Schiedsamtsinhaber/in vorgeworfen werden, dass er einen Vergleich protokolliert habe, der die Tatsächlichkeit des Falles in keiner Weise berücksichtigt habe. Wasserablauf auf Nachbargrundstück Wasser, gleich welcher Art, darf grundsätzlich nicht auf das Nachbargrundstück abfließen. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung bei überfließendem Regenwasser. Vom oben liegenden Grundstückseigentümer kann nach der Rechtsprechung nicht verlangt werden, dass er auf seinem Grundstück Maßnahmen zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers trifft. Der unterhalb liegende Grundstückseigentümer ist dagegen berechtigt, auf seinem Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Grundstück Vorkehrungen zu treffen, um das Niederschlagswasser von seinem Grundstück fern zu halten. Das wiederum ergibt sich aus 903 BGB, der die Befugnisse des Eigentümers regelt. Grundstücksschäden durch bauliche Maßnahmen Auch hierbei entsteht manch nachbarlicher Streit. Bei baulichen Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, darauf zu achten, dass bei Grenzbebauung das Nachbargebäude nicht durch Vertiefungen beschädigt wird. Hierbei ist hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht folgendes zu beachten: Beauftragt der Bauherr Fachleute mit den Bauarbeiten, die er sorgfältig ausgewählt und sich selbst vergewissert hat, dass seine Verpflichtungen dem Nachbarn gegenüber beachtet werden, trifft ihn dann bei entstandenen Schäden kein Verschulden. In diesem Falle müssen planender und Bauleitender Architekt, Bauunternehmer und eventuell Subunternehmer die Arbeiten so durchführen, dass das auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäude nicht die notwendige Stütze verliert. Ebenso hat der Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück bauliche Maßnahmen durchführt oder durchführen lässt, dafür zu sorgen, dass das Nachbargebäude durch Erschütterungen von Baugeräten nicht beschädigt wird. Anders dagegen verhält es sich, wenn er selbst die Bauarbeiten koordiniert und überprüft. Eine Schadenersatzpflicht trifft den Bauherrn besonders dann, wenn er die Gründungsverhältnisse unzureichend festgestellt hat und er auch die Standfestigkeit der Grenzwand des Nachbargebäudes nicht ausreichend ausgelotet hat. Fazit Grundsätzlich kann der Eigentümer über die Ausgestaltung seines Grundstücks selbst entscheiden. Zu diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Sie können sich aus Gesetzen oder Rechte Dritter ergeben (z. B. BGB, Grundgesetz). Zu beachten sind ferner Bestimmungen, die sich aus den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer ergeben. Diese Ausführungen über nachbarlichen Grundstücksgebrauch sollen dem Schied- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 samtsinhaber/in einen generellen Überblick geben, wobei Extremfälle jederzeit in der Praxis auftreten können, die im Zweifelsfalle auf dem ordentlichen Rechtsweg erledigt werden sollten. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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