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1 Information Versicherungen Krankenversicherung Krankenversicherung ist Pflicht in Deutschland. Bei der Einschreibung zum Studium und bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung müssen Sie mit einer Versicherungsbescheinigung nachweisen, dass Sie für den gesamten Aufenthalt krankenversichert sind. Wenn Ihre Heimatversicherung dies nicht abdeckt, müssen Sie sich bei einer deutschen Krankenversicherung versichern. Studierende aus Ländern mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welche eine Versicherungsklausel enthält, sind in der Regel auch während ihres Deutschlandaufenthalts durch die gesetzlichen Versicherungen ihrer Heimatländer versichert (Mehr Informationen erhalten Sie im International Office). In solchen Fällen müssen Sie bei einer deutschen Krankenversicherung beweisen, dass Ihre Versicherung gleichwertig mit einer deutschen ist. Krankenversicherungen anderer EU-Länder sind nicht immer ausreichend, deshalb wäre es nützliche eine zusätzliche Versicherung abzuschließen. Studenten aus Ländern, die kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben, sind dazu verpflichtet eine deutsche Krankenversicherung abzuschließen. Das deutsche Krankenversicherungssystem bietet zwei Möglichkeiten: Öffentliche/ gesetzliche Krankenkassen grundlegende Abdeckung aller unerlässlichen medizinischen Kosten, nur geringe Selbstbeteiligungskosten, Mitversicherung der Angehörigen. Private Krankenversicherungen verschiedene Versicherungsoptionen (d.h. von Basispaketen für die notwendigste Versorgung bis hin zu Verträgen mit sehr umfangreichen Leistungen), jedes Familienmitglied muss eine individuelle Versicherung abschließen. Die Leistungen der verschiedenen öffentlichen Krankenkassen unterscheiden sich nicht wesentlich voneinander. Sie übernehmen die Kosten notwendiger medizinischer und zahnärztlicher Behandlungen, für Medikamente, Behandlung im Krankenhaus (stationär und ambulant) und für viele andere Heilverfahren, Behandlungen und Vorsorgemaßnahmen. Für manche besonderen Behandlungen, Heilmittel oder medizinischen Materialien (z.b. besondere Zahnbehandlungen, Zahnersatz oder Brillen) übernehmen die gesetzlichen Kassen keine oder nur geringe Anteile der Kosten. Hierfür kann man ggf. eine Zusatzversicherung abschließen. Wenn Sie eine Krankenversicherung abschließen, bekommen Sie ein Versicherungskärtchen, welches Sie immer bei Sich haben sollten und vorweisen müssen, wenn Sie eine ärztliche Behandlung brauchen. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der RWTH Aachen haben, müssen Sie die Versicherung Ihrer Wahl angeben. Wenn Sie selber keine wählen, wird Ihr Arbeitgeber eine für Sie festlegen. Nach Versicherungsabschluss erhalten Sie von der gesetzlichen Versicherung eine Krankenversicherungskarte, die Sie immer mit sich führen sollten und bei ärztlicher Behandlung vorzeigen müssen. Diese Karte gilt dann auch in den meisten Staaten der EU/ des EWR.

2 In Deutschland gibt es für Studierende ein Versicherungsschutz mit besonders günstigen Versicherungsbeiträgen. Dieses startet mit dem Beginn des Semesters, allerdings frühestens am Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an einer Universität. Eingeschriebene Studierende zwischen dem 1. und 14. Fachsemester, die noch keinen Studienabschluss haben und jünger als 30 Jahre sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Beiträge Für alle Studenten ist der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich festgelegt. Er beträgt bundeseinheitlich 66,33 monatlich. Der Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren beträgt monatlich 18,17, für Kinderlose bis 23 Jahre 16,55. Dazu kommt der Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse (ungefähr 8-10 ). Der gesamte Beitrag beträgt ungefähr Besucher/Innen der Deutschkurse werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht aufgenommen, auch wenn sie an der RWTH einen Studentenstatus genießen. Sie müssen daher eine private Krankenversicherung abschließen. Auch private Krankenversicherungen haben besonders günstige Tarife für Studierende, aber diese decken nur das absolute Minimum an Krankheitskosten ab. Man muss deshalb ganz genau prüfen, welche Kosten im Rahmen dieser Tarife übernommen werden! Es wird dringend empfohlen bei Aufnahme des Fachstudiums (ein späterer Wechsel von der privaten zur gesetzlichen KV ist nicht möglich!) von der privaten zur gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln, damit eine gute medizinische Versorgung in allen Fällen gesichert ist! Freiwillige Versicherung Eingeschriebene Studierende, die zunächst in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, die aber dann aufgrund von Alter, Semesterzahl oder Studienabschluss aus der Versicherungspflicht herausfallen, können sich freiwillig weiterversichern. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert waren. Dies ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich mitzuteilen. Dann können Sie in Ihrer Krankenkasse bleiben, müssen jedoch höhere Beiträge zahlen. Es ist empfehlenswert von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da Sie dann weiterhin umfassenden Versicherungsschutz genießen. Es ist allerdings auch möglich, einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abzuschließen. Familienkrankenversicherung Wenn Sie mit Familienangehörigen nach Deutschland reisen (Ehepartner, Kinder), werden diese unter bestimmten Umständen über Sie mitversichert, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist allerdings nur bei den gesetzlichen Kranversicherungen möglich. Um Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen, müssen die Familienmitglieder ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben, müssen nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen und dürfen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Private Krankenversicherungen erheben einzelne Versicherungsbeiträge für jedes Familienmitglied. Sie können aus einer Vielzahl von Krankenversicherungen auswählen. Einen vergleichenden Überblick finden Sie unter:

3 Informationen zur Sozialversicherung Sozialversicherung Was ist das? Die Deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, und umfasst folgende Bereiche: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, gelten - mit wenigen Ausnahmen - die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Bei der Sozialversicherung wird unterschieden zwischen geringfügigen Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen und sonstigen Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch Minijobs oder 400 -Jobs genannt) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleiben in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für den Beschäftigten versicherungsfrei. Für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen muss allein der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt gemäß 8 Abs. 1 SGB (Sozial-Gesetzbuch) IV vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 nicht übersteigt. Bei der Überprüfung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, muss auch die jährliche Zuwendung (Weihnachtsgeld) berücksichtigt werden. Wenn das durchschnittliche Monatsentgelt größer als 400 ist, besteht Sozialversicherungspflicht für das gesamte Beschäftigungsverhältnis. Seit darf neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass die Tätigkeiten zusammengefasst werden (d.h. der Minijob bleibt sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer). Jeder weitere Minijob wird dann aber voll sozialversicherungspflichtig (Addition zur Hauptbeschäftigung - jedoch besteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht). Kurzfristige Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit) Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen, die auf längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche) im Jahr begrenzt sind (ohne Rücksicht auf das erzielte Einkommen). Es wird vom maßgeblichen Ende 1 Jahr zurückgerechnet. Es besteht Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird (d.h. unregelmäßig, gelegentlich). Wird aber die Beschäftigung über den Zeitraum hinaus verlängert, beginnt die Versicherungspflicht ab dem Tage, an dem bekannt wird, dass die Grenze von zwei Monaten überschritten wird.

4 Sonstige Beschäftigungen Werkstudentenregelung Unter die Werkstudentenregelung fallen Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wird neben dem Studium ein Studentenjob (z.b. als Hilfskraft ohne wissenschaftlichen Abschluss) ausgeübt, so ist dieser nur dann sozialversicherungsfrei (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), wenn der Beschäftigungsumfang 19 Stunden pro Woche nicht übersteigt. Bei dieser Stundenzahl ist davon auszugehen, dass sich die Person noch überwiegend ihrem/ seinem Studium widmen kann. (Das Studium muss also Hauptbeschäftigung sein). Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgeltes ohne Bedeutung. Auch Studentinnen und Studenten, die aufgrund des Überschreitens der Semesterzahl bzw. des Alters nicht mehr als Studentin/ Student krankenversicherungspflichtig sind, bleiben sozialversicherungsfrei (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung). In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung (siehe oben) handelt. Hierunter fallen alle Studentischen Hilfskräfte, deren monatliche Vergütung 400 übersteigt. Diese sind rentenversicherungspflichtig. Für die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit gelten andere Kriterien. Eine nur auf die Dauer der Semesterferien befristete Beschäftigung ist, auch über die wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden hinaus, versicherungsfrei (KV, PV, AV). Aber zur Rentenversicherung besteht wieder für die mehr als geringfügig ausgeübte Beschäftigung (mehr als 400 /Monat) Versicherungspflicht. Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss Nicht mehr ordentliche Studierende sind Studenten, die ein Weiterbildungsstudium absolvieren sowie Doktoranden. Nach der Abschlussprüfung unterliegt die ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung). Eine Ausnahme liegt vor, wenn nach dem erfolgreichen Studienabschlusses ein Zweit- oder Aufbaustudium aufgenommen wird. In diesem Fall gelten die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender. Eine bloße Weiterbildung oder Spezialisierung einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet dagegen keine Versicherungsfreiheit. Eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (siehe Ausführungen zur geringfügigen Beschäftigung). Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung Ausländische Staatsangehörige können einen Antrag auf Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung stellen, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Beratung lokal: Deutsche Rentenversicherung Rheinland Benedikterstraße Aachen Tel. +49 (0)

5 Unfallversicherung Eingeschriebene Studenten oder Beschäftigte der RWTH Aachen sind während der Studien- und Arbeitstätigkeit auf dem Gelände/ in den Gebäuden der Hochschule automatisch unfallversichert. Weitere Informationen hierzu kann das Studentenwerk Aachen geben. Unfallversicherungen für den privaten Bereich müssen Sie selbst abschließen. Einen Überblick über die Versicherungen und Preis- und Leistungsvergleiche finden Sie im Internet. Private Unfallversicherungspolicen beinhalten möglicherweise eine Auszahlung im Todesfall oder Einkommensunterstützung bei einem Krankenhausaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Einige bieten sogar Ausgleichszahlungen im Verletzungsfall oder übernehmen Kosten im Zusammenhang mit kosmetischer Chirurgie. Haftpflichtversicherung Wir empfehlen den internationalen RWTH Mitgliedern zusätzlich zur Krankenversicherung dringend den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese bietet im Fall der unbeabsichtigten Schädigung eines Dritten oder eines versehentlichen Unfalls Entschädigung. Einen Überblick über die Versicherungen und Preis- und Leistungsvergleiche finden Sie im Internet. Hausratversicherung Diese Versicherung schützt Ihren Hausrat gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, mutwillige Beschädigung und Hagel. Sie ist nicht verpflichtend, aber eventuell Voraussetzung in Ihrem Mietvertrag. Wenn eine Versicherung abgeschlossen wird, empfehlen wir, eine Liste aller versicherten Gegenstände (und Quittungen wenn möglich) und sogar Fotos der wertvollen Gegenstände anzufertigen, für den Fall eines Diebstahls (z.b. wenn Sie Ihr Fahrrad versichern). Auch hierzu finden Sie einen Überblick über die Versicherungen und Preis- und Leistungsvergleiche im Internet. Nützliche LINKS: Allgemeine Informationen über das deutsche Sozialversicherungssystem: Information des Deutschen Akademischen Austauschdienstes über Krankenversicherungen in Deutschland: Suchmaschine für Ärzte mit Fremdsprachenkenntnissen: Adressen von Versicherungsgeschäftsstellen in Aachen:

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