STELLUNGNAHME 16/1095

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1 STELLUNGNAHME 16/1095 Alle Abg Der Kinderwunsch darf nicht am Geld scheitern Paare mit unerfülltem Kinderwunsch auch in NRW unterstützen! (Anhörung von Sachverständigen des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend und des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation am ) Durch den Formenreichtum der Familienlandschaft in Deutschland und die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz der Vielfalt sexueller Identitäten bedeutet ein Coming-out heute nicht mehr automatisch einen Verzicht auf Elternschaft im Leben von Lesben und Schwulen. Umfragen zufolge kann sich jede zweite lesbische Frau und jeder dritte schwule Mann in NRW vorstellen, später sein Leben mit Kindern zu teilen. 1 Diese Entwicklung spiegelt sich bereits in Eingetragenen Lebenspartnerschaften wieder, in denen aktuell mehrere Tausend Kinder aufwachsen. Laut der ersten repräsentativen deutschen Studie über die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (BMJ-Studie) stammten 2009 weniger als die Hälfte der Kinder in Eingetragenen Lebenspartnerschaften aus früheren heterosexuellen Beziehungen ihrer heute lesbisch oder schwul lebenden Eltern (44 %). 2 Jedes zweite dieser Kinder (48%) wurde mit Unterstützung eines Samenspenders oder einer Samenbank in Eingetragenen Lebenspartnerschaften geboren, und jedes dritte Paar wünscht sich weitere Kinder. 3 Dennoch stellt für homosexuelle Menschen Elternschaft bei weitem keine biografische Selbstverständlichkeit dar. Unsere mehr als zehnjährige Beratungserfahrungen im Projekt Regenbogenfamilien des LSVD zeigen, dass der Entscheidung für ein Leben mit Kindern bei Lesben und Schwulen in der Regel ein längerer Reflexion- und Diskussionsprozess eines Paares - seltener von Alleinstehenden - vorangeht häufig unter Einbildung des engeren sozialen Netzwerkes. Wenn sich Lesben und Schwule dann auf den Weg der praktischen Familienrealisation begeben, liegt dem ein starker Kinderwunsch angesichts einer durch die sexuelle Identität begünstigten ungewollten Kinderlosigkeit zugrunde. Bundesgeschäftsstelle Hausadresse: Pipinstrasse Köln Tel.: Fax: lsvd@lsvd.de Internet: Postadresse: Postfach Köln Bank für Sozialwirtschaft BLZ Kto Mildtätiger Verein Spenden sind steuerabbzugsfähig Offizieller Beraterstatus im Wirtschafts- und Sozialausschuss der Vereinten Nationen Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) Mitglied der International Lesbian and Gay Association ILGA 1 Schwules Netzwerk NRW (1999). Lesbische und schwule Familien. Ergebnisse einer Befragung unter Lesben und Schwulen in NRW. Köln. URL-Dokument: 2 Rupp, M. (Hrsg.) (2009a). Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Köln: Bundesanzeiger-Verl.-Ges., S Etwa 6% aller Kinder sind als Pflegekinder in die Familien gekommen und 2% wurden formal von einem der beiden Eltern adoptiert - meist aus dem Ausland.

2 Welche Unterstützung brauchen Menschen mit unerfülltem Kinderwunsch? In welcher Form und von welcher Seite sollte Ihnen Beratung und Unterstützung gegeben werden? Unabhängig von ihrer sexuellen Identität sollten in Deutschland Menschen mit ungewollter Kinderlosigkeit auf eine flächendeckende Versorgung mit medizinischen und psychosozialen Beratungsangeboten zurückgreifen können. Diese Beratung sollte der Lebenswirklichkeit der Paare differenziert gerecht werden und die Besonderheiten und Herausforderungen bei der Familiengenese und im Familienalltag fundiert berücksichtigen. Lesben und Schule suchen vermehrt Beratung über die grundlegenden Wege für gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende, ihr Leben mit Kindern zu teilen (Adoption, Aufnahme von Pflegekindern, leibliche Kinder durch heterologe Insemination (Kinderwunschbehandlung mittels Spendersamen), Queerfamily (Lesben und Schwule verwirklichen ihren Kinderwunsch gemeinsame und tragen miteinander Erziehungsverantwortung für die Kinder) zur rechtlichen Situation bei der Familienplanung und späteren rechtlichen Absicherung der Kinder (bei Kinderwunschbehandlungen z B. zu den Berufsordnungen der Landesärztekammern und ihren Lesarten, zu den vertraglichen Regelungen mit Kinderwunschkliniken oder mit privaten Samenspendern, zu den Spenderrechte, zu dem Prozedere und den möglichen Schwierigkeiten bei der Stiefkindadoption) im Falle der Entscheidung für ein leibliches Kind hinsichtlich detaillierter Informationen zu Behandlungsmöglichkeiten, Finanzierungen und Begleitung während der Schwangerschaft und bei der Geburt (z. B. Samenbanken und reproduktionsmedizinische Angebote im In- und Ausland, Möglichkeiten und Erfahrungen bei der Suche und im Umgang mit privaten Samenspendern, verfügbare gynäkologische Unterstützung bei Kinderwunsch, Erfahrungen mit Hebammen und Entbindungsstationen) mit stärkerem psychosozialen Fokus bei Diskriminierungen und Vorbehalten, denen sie aufgrund der in unsrer Gesellschaft vorherrschenden Heteronormativität speziell in Verbindung mit Familienbildern und Erziehungsvorstellungen auf ihrem Weg der Familiengründung wie später im Familienalltag begegnen können in Institutionen und bei Akteuren im Bereich der Familienplanung (z. B. Kinderwunschzentren, Gynäkolog_innen, Hebammen, Entbindungsstationen), des geburts- und kindernahen Familienalltags (z. B. Standesämter, Kinderärzte, Jugendämter & Familiengerichte im Rahmen der Stiefkindadoptionen) sowie im größeren Familiensystem (z. B. bei den werdenden Großeltern) und im familiennahmen gesellschaftlichen Umfeld. Zu den Besonderheiten und speziellen Herausforderungen von gleichgeschlechtlichen Paaren, die den Weg einer Kinderwunschbehandlung gehen, finden sich detaillierte Ausführungen unter Frage 7. Natürlich gibt es darüber hinaus eine große Schnittmenge bei den Bedarfen von gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung, die von der Beratung bzgl. reproduktionsmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten über die Begleitung der Behandlung bis zum Umgang mit Fehlgeburten und Risikoschwangerschaften reichen und der

3 - 3 - Entwicklung und Annahme alternativer Lebensentwürfe, wenn die Inseminationen ohne Erfolg bleiben, sei es durch andere Wege der Familiengründung oder einen Lebensentwurf ohne Kinder. Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass die Regelstrukturen im Bereich der Ehe-, Lebens-, Familien- und Schwangerenberatungsstellen das ganze Themenspektrum der Kinderwunschbehandlung bei gleichgeschlechtlichen Paaren kompetent mit beraten. 2. Wie bewerten Sie das Angebot an Beratung und Betreuung im Rahmen der Behandlung derzeit? Es gibt in NRW Beratungsstellen, die eine unabhängige und niedrigschwellige psychosoziale Beratung bei Kinderwunsch anbieten, doch können nur wenige auf fundierte Fortbildungen zur Lebenswirklichkeit von Regenbogenfamilien und den speziellen Herausforderungen im Bereich schwul-lesbischer Familienplanung zurückgreifen. Die Aufklärung und Information, die über Ärzt_innen und Kinderwunschzentren erfolgen könnte, ist aufgrund der weiterhin geringen Unterstützungsbereitschaft und großen Verunsicherungen sei es hinsichtlich der berufsrechtlichen Situation von Mediziner_innen oder aufgrund etwaiger Ängste vor Unterhaltsklagen gegenüber gleichgeschlechtliche Paare minimal. Aktuell scheinen vornehmlich schwul-lesbische Beratungsstellen von gleichgeschlechtlichen Paaren zur Beratung bei Kinderwunsch genutzt zu werden. 4 In NRW werden lesbischen Frauen in der Familienplanung im Schwerpunkt beraten durch das RUBICON in Köln (Sozialwerk für Lesben und Schwule e.v.), die Frauenberatungsstelle Düsseldorf e.v., die Rosa Strippe e.v. in Bochum, der AIDS-Hilfe Münster und vom Projekt Regenbogenfamilien des Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) in Köln Die vom Land geförderten LSBTTI-Beratungsstellen, die auch persönliche Beratungen bei Kinderwunsch anbieten, sind gut ausgelastet und für Ratsuchende je nach Wohnort nur mit größerem Aufwand zu erreichen. Im LSVD Projekt Regenbogenfamilien wurden seit Beginn des Projektes im Jahr 2002 über Beratungen bundesweit durchgeführt als Online-, Telefonund persönliche Beratungen. Etwa 50 % der Beratungsinhalte konzentrierten sich auf Fragen zur Familienplanung bei Kinderwunschbehandlungen. Viele Ratsuchende kommen aus NRW, da sich unser Projektbüro in Köln befindet. Seit 2005 wird die Arbeit des Projektes ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge des LSVD finanziert. Das Projekt erhielt bislang keine Landesförderungen. Die Nachfrage zur Aufklärung, Information und psychosozialen Beratung bei Kinderwunsch von gleichgeschlechtlichen Paaren steigt beständig und wird in größerem Umfang benötigt, als sie vom Projekt mit den aktuellen Ressourcen geleistet werden könnte. 4 Siehe auch Studie zur Lebenssituation von Kölner Regenbogenfamilien Wir sind Eltern! : Frohn, D., Herbertz-Floßdorf, M. & Wirth, T. (2011). Wir sind Eltern! Eine Studie zur Lebenssituation von Kölner Regenbogenfamilien. Köln: Stadt Köln (Hrsg.'in). URL- Dokument:

4 - 4 - Bei der Informationssuche können gleichgeschlechtliche Paare, die sich mit einem Kinderwunsch tragen, in NRW darüber hinaus zurückgreifen auf eine Broschüre, die 2012 dank der Unterstützung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfahlen (MGEPA) herausgegeben wurde: Herbertz-Floßdorf, M. (2012). Regenbogenfamilie Werden und Sein. Düsseldorf: LAG Lesben in NRW (Hrsg.'in). Siehe Ende des Jahres wird dank der Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die zweite komplett überarbeitete Ausgabe des Beratungsführers für Regenbogenfamilien und familienbezogenes Fachpersonal erhältlich sein. Gut 60% der 224 Seiten befassen sich mit schwul-lesbischer Familienplanung. Familien- und Sozialverein des LSVD (Hrsg.) (im Druck). Regenbogenfamilien alltäglich und doch anders. Beratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogenes Fachpersonal. Zweite komplett überarbeitete Auflage. Köln. 3. Welches sind in der Beratungspraxis die größten Probleme der von unerfülltem Kinderwunsch betroffenen Paare? Wie bewerten Sie die psychische Belastung der Frauen, welche durch eine IVF/ICSI-Behandlung besteht? Zu den Problemen, die auch für heterosexuelle Paare mit ungewollter Kinderlosigkeit verbundenen sind - mit Ausnahme vielleicht der mit einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes verbundenen Selbstwert- und Schuldproblematik -, stellen sich für gleichgeschlechtliche Paar zusätzliche Herausforderungen, die im hohem Maße als belastend erlebt werden. Die sind beispielsweise: Belastungen durch die unklare rechtliche Situation und die damit einhergehenden geringe Dienstleistungs- und Unterstützungsbereitschaft durch Samenbanken, Reproduktionszentren und medizinischen Fachkräfte in Deutschland (detailliertere Ausführungen hierzu unter Frage 6 und 7). Belastungen durch Diskriminierungserfahrungen bei der Familienplanung sei es im Kontext der Informationssuche, der Beratung und Begleitung oder aufgrund der vorherrschenden Heteronormativität im gesellschaftlichen Umfeld. Erheblich erhöhte finanzielle Belastungen: Lesbische Frauen, die den Weg einer Kinderwunschbehandlung einschlagen, müssen häufig auf Ressourcen und spezielle kostenintensive Angebote im Ausland zurückgreifen, weil in Deutschland wenige Angebote vorhanden sind. Diese in der Regel mehrmaligen Auslandsreisen sind zusätzliche Stressquellen, weil bei häufigeren Fehlversuchen angesichts wachsender Reisekosten zunehmender Erfüllungsdruck entstehen kann. Wenn sie in Deutschland Angebote nutzen können, müssen teilweise im Vergleich zu heterosexuellen Paaren weit höhere Preise bezahlt werden. Ein Beispiel: In einem Reproduktionsmedizinischen Zentrum in Essen kostet die Eintrittsgebühr zur Aufnahme in die Samenbankkartei (die

5 - 5 - grundlegende Voraussetzung zur Nutzung von Samenspenden) für lesbische Paare aktuell 5.000,00 Euro, wohingegen heterosexuelle Paare maximal die Hälfte zahlen. Voruntersuchungen und medizinische Behandlungen, die routinemäßig im Vorfeld einer Kinderwunschbehandlung durchgeführt werden, werden in gynäkologischen Praxen häufig nur bei Eigenfinanzierung für gleichgeschlechtliche Paare angeboten. Bei heterosexuellen Paaren werden diese selbstverständlich über die GKV/PKV abgerechnet. Die Erstattung dieser Kosten ist bei der GKV/PKV nicht an den Ehestatus gebunden. Da lesbischen Paaren häufig die Unterstützung mittels einfacher Verfahren zur künstlichen Befruchtung durch niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen erschwert wird, müssen sie andernorts weit kostenintensivere Verfahren nutzen, auch wenn hierfür keine medizinischen Indikationen vorliegen. 4. Welche grundsätzliche Haltung haben die christlichen Kirchen zur künstlichen Befruchtung und den unterschiedlichen Verfahren in diesem Bereich? Siehe Stellungnahmen der Kirchenvertreter_innen 5. Gibt es gesundheitliche Probleme bzw. Risiken bei künstlichen Befruchtungen für Frauen und Kinder, falls ja, welche (evtl. vorhandene statistische Daten bitte anfügen)? Siehe Stellungnahmen der medizinischen Fachkräfte und Strukturen 6. Gibt es Gründe für eine Beschränkung auf verheiratete Paare? Wenn ja, welche wären das? Welche medizinischen Gründe gibt es, Reproduktionsmedizin auf bestimmte Paare zu beschränken? Es gibt unserer Kenntnis nach weder medizinische noch psychologische Gründe für eine Beschränkung von Kinderwunschbehandlungen auf verheiratete Paare. Zu medizinischen und möglichen psychologischen Gründen siehe Stellungnahmen der entsprechenden Fachkräfte und Strukturen Gegen eine Unterstützung unverheirateter heterosexueller sowie lesbischer Paare werden meistens ideologische und keine wissenschaftlichen oder rechtlichen Argument ins Feld geführt. In der Rechtsprechung werden dazu folgende Auffassungen vertreten: Das Bundesverfassungsgericht hat es durch Urteil vom (1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316) gebilligt, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen nur bei Ehegatten an den Kosten einer Kinderwunschbehandlung beteiligen müssen. Der Gesetzgeber habe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft, in der die Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werde.

6 - 6 - In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung, sich zu der Frage zu äußern, ob auch Lebenspartnerschaften Kindern denselben rechtlichen Rahmen bieten wie Ehen. Das hat er inzwischen in seiner Entscheidung vom zum Adoptionsrecht von Lebenspartnern getan (1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09; NJW 2013, 847). Dort hat er festgestellt, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (Rn. 80). Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom anerkannt (VI R 43/10; BFHE 232, 179), dass die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen als medizinische Maßnahme anzusehen sei, die dazu diene, die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes zu überwinden. Die Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Schon zuvor hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom entschieden (III R 47/05; BStBl. 2007, 871), dass auch die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn es sich dabei um eine Maßnahme der Sterilitätsbehandlung gehandelt hat. In der Begründung hat der Bundesfinanzhof unter Rn. 22. ausgeführt: Die sich aus ungewollter Kinderlosigkeit ergebende Zwangslage mag - z. B. wegen gesellschaftlicher Erwartungen - für eine verheiratete Frau stärker sein als für eine unverheiratete Frau. Auch die Zwangslage einer in fester Partnerschaft lebenden unverheirateten Frau ist aber nach der geänderten Rechtsauffassung des Senates ausreichend, um den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu gewähren. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen bedeutet - unabhängig vom Familienstand - für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens. Ungewollte Kinderlosigkeit wird deshalb häufig als schwere Belastung erlebt. (Hervorhebung durch die Verfasserin). Zum Berufsrecht der Ärztinnen und Ärzte ist Folgendes zu sagen: Die Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen meinen sehr oft, dass ihnen die Berufsordnungen ihrer Landesärztekammern die Mitwirkung bei der Kinderwunschbehandlung von Lebenspartnerinnen verbieten. Das trifft für die Berufsordnungen der Landesärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe nicht zu. 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom in der Fassung vom bestimmt: "(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Landesärztekammer Richtlinien zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Richtlinien zu beachten (Anlage) In der Anlage, der Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte wird unter " Statusrechtliche Voraussetzungen" ausgeführt: Methoden der assistierten Reproduktion sollen unter Beachtung des Kindeswohls grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Ehemannes verwandt werden; sollen Samenzellen

7 - 7 - eines Dritten verwandt werden, sind die unter 5.3 genannten Voraussetzungen zu beachten. Methoden der assistierten Reproduktion können auch bei einer nicht verheirateten Frau angewandt werden. Dies gilt nur, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners verwandt werden; sollen Samenzellen eines Dritten verwandt werden, sind die unter 5.3 genannten Voraussetzungen zu beachten. Die Leiterin/der Leiter der reproduktionsmedizinischen Arbeitsgruppe hat die notarielle Dokumentation in allen diesen Behandlungsfällen sicherzustellen Die Kinderwunschbehandlung bei Lebenspartnerinnen mit Fremdsamen wird in der Richtlinie nicht erwähnt, obwohl sie wie Ehepaare in einer festgefügten Partnerschaft zusammenleben und die Co-Mütter bereit sind, die Kinder zu adoptieren. Den Ärztinnen und Ärzten in Nordrhein ist deshalb die Mitwirkung an solchen Kinderwunschbehandlungen berufsrechtlich nicht verboten. Dasselbe gilt für die Berufsordnung der Landesärztekammer Westfalen-Lippe vom Sie stimmt in den maßgeblichen Passagen mit der Berufsordnung der Landesärztekammer Nordrhein überein. 7. Wie stellt sich die Situation für gleichgeschlechtliche Paare dar, die sich ein Kind wünschen und dazu auf künstliche Befruchtung angewiesen sind? Erhalten sie eine finanzielle Unterstützung seitens der GKV oder aus dem Bundesprogramm? In Deutschland werden heute gut Kinder pro Jahr nach Insemination mittels Spendersamen (heterologe oder donogene Insemination) geboren. 5 Auch lesbische Frauen entscheiden sich zunehmend für diesen Weg, wenn sie einen unerfüllten Kinderwunsch haben. Die meisten dieser Wunschkinder werden in lesbischen Beziehungen geboren und wachsen in ihnen auf. Laut der bereits erwähnten BMJ-Studie sind 96 % der Kinder in Eingetragenen Lebenspartnerschaften leibliche Kinder, von denen jedes Zweite in die gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren wurde. 6 Diese Mütterpaare haben sich für den Weg 5 6 Angabe gemäß der Jahresstatistik des Arbeitskreises für donogene Insemination e. V., siehe Wehrstedt, S., Thorn, P., Werdehausen, K. & Katzorke, T. (2012). Vorschläge zur Vorgehensweise bei Auskunftsersuchen nach donogener Zeugung. In: Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 9(3), Rupp 2009a, wie Anm. 2, S. 86 Laut der BMJ-Studie werden die meisten Kinder in Eingetragenen Lebenspartnerschaften in diese gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren (48 %). Etwa 6 % aller Kinder sind als Pflegekinder in die Familien gekommen und 2 % wurden formal von einem der beiden Eltern adoptiert meist aus dem Ausland. 44 % der Kinder stammten aus früheren heterosexuellen Beziehungen ihrer heute lesbisch oder schwul lebenden Eltern. (vergl. Rupp 2009a, wie Anm. 2, S. 53)

8 - 8 - einer heterologen Insemination entschieden entweder mithilfe eines privaten Samenspenders oder einer in- oder ausländischen Samenbank, oder in Form einer sogenannten Queerfamily, in der lesbische Frauen gemeinsam mit schwulen Männern ihren Kinderwunsch verwirklichen und später Erziehungsverantwortung tragen. Wenn in Deutschland lesbische Paare den Weg einer Kinderwunschbehandlung gehen wollen, sehen sie sich mit weit mehr rechtlichen, praktischen und finanziellen Hürden konfrontiert als heterosexuelle Paare oder lesbische Paare in europäischen Nachbarländern. Wie zu Frage 3 ausgeführt, finden lesbische Paare, auch wenn Sie in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, in Deutschland sehr wenige Kinderwunschzentren und Samenbanken, die sie bei einem Kinderwunsch unterstützen. Einige dieser Zentren lassen sich diese Dienstleistung darüber hinaus überproportional bezahlen. Viele dieser Kooperationen werden nicht offiziell bekannt gegeben. Die Informationen verbreiten sich häufig durch Mundpropaganda in schwul-lesbischen (Beratungs-)Strukturen und Regenbogenfamiliennetzwerken. Lesbische Frauen bewegen sich hier in einer juristischen Grauzone und in einer Atmosphäre der Willkür. Dies vermehrt auf einem solch sensiblen Weg wie der Erfüllung eines gemeinsamen Kinderwunsches mithilfe eine künstlicher Befruchtung die damit einhergehenden psychosozialen Belastungen in unzumutbarer Weise. Viele Paare weichen wegen des Versorgungsmangels und der psychisch belastenden Situation auf Angebote im Ausland aus, 7 wie z. B. in den Niederlanden, Belgien oder Dänemark und seit einiger Zeit auch in Länder, in denen die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde, wie Spanien. Dieser Weg ist mit all den Risiken verbunden, die im Zusammenhang mit Reproduktivem Reisen bekannt sind, wie z. B im Fehlen einer kontinuierlichen und umfangreichen psychosozialen Versorgung. 8 Dieser Mangel an Dienstleistungs- und Unterstützungsbereitschaft durch Samenbanken, Reproduktionszentren und medizinischen Fachkräfte im Inland wird forciert durch die Haltung der Bundes- und. der Landesärztekammern, die der weit verbreiteten Meinung nicht entgegentreten, dass die Mitwirkung der Ärzte an der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen berufsrechtlich nicht erlaubt sei, obwohl das tatsächlich nicht zutrifft (siehe die Ausführungen unter 6): Anders als bei den meisten heterosexuellen Paaren fußt die Entscheidung für eine Kinderwunschbehandlung bei lesbischen Paaren nicht auf einer langen Reihe gescheiterter Versuche, gemeinsam ein leibliches Kind zu zeugen, und den damit verbundenen paardynamischen und innerpsychischen Stressoren sowie der in der Regel hieraus resultierenden Notwendigkeit zum Einsatz komplexerer reproduktionmedizinischer Techniken und medikamentöser Interventionen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare Angebote zur Kinderwunsch- 7 8 Siehe z. B. Frohn, Herbertz-Floßdorf & Wirth 2011, wie Anm. 3, S. 20 Siehe z. B. Thorn, P. (2008). Expertise Reproduktives Reisen. Frankfurt: pro familia Bundesverband (Hrsg.). Siehe: uktives_reisen.pdf

9 - 9 - behandlung in Deutschland nutzen, bedarf es dennoch ihrerseits häufig großer Überzeugungsleistungen, um belastungsärmere und kostengünstigere Weg einschlagen zu können. Durch diesen Mangel an differentieller reproduktionsmedizinischer Versorgung im Inland entstehen neben solcherart unnötigen medizinischen Belastungen und Risiken erheblich erhöhte finanzielle Belastungen für gleichgeschlechtliche Paare, die den Weg einer künstlichen Befruchtung einschlagen, wie zu Frage 3 ausführlich dargestellt. Für Eingetragenen Lebenspartnerinnen ist bei Nutzung einer Kinderwunschbehandlung anders als für heterosexuelle Paare auch die Frage nach der späteren rechtlichen Absicherung der Kinder von großer Bedeutung. Wenn Kinder mithilfe heterologer Insemination zur Welt kommen, gibt es in Deutschland eine gänzlich andere Rechtslage bei verschieden- und gleichgeschlechtlichen Elternpaaren: Wird ein Kind in einer Ehe geboren, gilt dieses, ungeachtet der biologischen Abstammung, rechtlich als Kind beider Wunscheltern ( 1592 Nr. 1 BGB). Selbst bei einem unverheirateten Paar kann ein Kind bereits vor der Geburt durch den zweiten Elternteil anerkannt werden wieder ohne den Nachweis der biologischen Abstammung ( 1592 Nr. 2; 1594 ff. BGB). Nicht so bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften. Beide Wege sind ihnen auch 2013 noch verschlossen. Das gemeinsame Wunschkind eines lesbischen Paares kann erst über den langwierigen (Um)Weg einer Stiefkindadoption rechtlich doppelt abgesichert werden. Diese rechtliche Absicherung des Kindes ist ein zentrales Thema bereist in der Phase der Kinderwunschbehandlung lesbischer Paare. 9 Zum einen hat z. B. die Entscheidung für eine Samenbank im In- oder im Ausland Einfluss darauf, ob das Paar mit Yes- oder No-Spendersamen behandelt werden kann. Im Falle von No-Spendersamen kann es zu Problemen bei der Stiefkindadoption auf dem Hintergrund des Rechts auf Kenntnis der Abstammung in Deutschland kommen. Für heterosexuelle Paare, denen dieser Weg der Stiefkindadoption erspart bleibt, bleibt diese Einschränkung auf einer vordergründig pragmatischen Eben ohne Bedeutung. Zum anderen wird die mangelnde doppelte rechtliche Absicherung des Kindes vonseiten der Ärztekammern als neue Argumentationsgrundlage genutzt, wenn sie sich gegen eine Unterstützung gleichgeschlechtlicher Paare bei der heterologen Insemination aussprechen (siehe die Ausführungen zu Frage 6). Die Probleme der Lebenspartnerinnen bei der Stiefkindadoption sind eine Folge der Tatsache, dass die Zeugung eines Kindes von Lebenspartnerinnen mittels Samenspende im BGB nicht geregelt ist. Die Stiefkindadoption ist nur ein Notbehelf, die möglichst bald durch eine sachgemäße Regelung ersetzt werden sollte. Dafür gibt es verschieden Modelle. Uns erscheint die Lösung des südafrikanischen Rechts vorbildlich. Danach gilt das Kind einer Frau, die mit einer anderen Frau in einer dauerhaften gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, als Kind der beiden Frauen, wenn es mit Einwilligung der Partnerin durch heterologe Insemination gezeugt worden ist. Dabei wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Insemination im Einverständnis der beiden Frauen erfolgt ist. In die Geburtsurkunde des Kindes 9

10 werden demgemäß die beiden Frauen als Eltern eingetragen. Das würde unserer Regelung der Geburt eines Kindes durch eine verheiratete Frau entsprechen, das mit Einverständnis ihres Ehemannes durch Insemination mit Fremdsamen gezeugt worden ist. Das Kind gilt dann rechtlich als eheliches Kind ( 1591, 1592 Nr. 1 BGB). Der Vater und die Mutter können die Vaterschaft des Mannes nicht anfechten, weil sie in die Verwendung des Fremdsamens eingewilligt hatten ( 1605 BGB). Dasselbe gilt für den Samenspender, wenn das Kind mit dem rechtlichen Vater zusammenlebt ( 1600 Abs. 2 BGB). Der Samenspender hat dann auch kein Recht auf Umgang mit dem Kind und Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse, weil er der Ehefrau nicht beigewohnt hat (vgl. 1686a BGB i.v.m. 167a Abs. 1 FamFG). Da er damit einverstanden war, dass mit seinem Samen ein Kind der Eheleute gezeugt wird, hat er dadurch auf sein Recht als biologischer Vater verzichtet. Dasselbe muss natürlich auch gelten, wenn der Samenspender damit einverstanden war, dass mit seinem Samen ein Kind der Lebenspartnerinnen gezeugt wird. Für die Kostenerstattung einer Kinderwunschbehandlung gelten zurzeit folgende Regelungen: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei Ehegatten zu 50 %, wenn sie in der homologen Form stattgefunden hat, wenn also nur Ei- oder Samenzellen der Eheleute benutzt worden sind ( 27a Abs. 1 SGB V). Die Kosten der Kinderwunschbehandlung von Lebenspartnerinnen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verweist auf 27a SGB V, beschränkt die Kostenerstattung also ebenfalls auf die homologe künstliche Befruchtung bei Ehegatten ( 3 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW). Die privaten Krankenkassen brauchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Kosten einer Kinderwunschbehandlung nur aufzukommen, wenn die Kinderwunschbehandlung notwendig ist, weil entweder bei der Frau eine Fertilitätsstörung oder bei dem Mann Zeugungsunfähigkeit vorliegt. Wir sind der Auffassung, dass das auch für Lebenspartnerinnen gilt. Die Versicherungsbedingungen der privaten Krankenkassen machen bei Fertilitätsstörungen weder die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit noch die bedingungsgemäße Leistungspflicht der Versicherungen davon abhängig, ob der Versicherte verheiratet oder ledig ist, zumal sich der Familienstand während des Bestandes des Versicherungsvertrages ggf. mehrfach ändert. Der Krankheitsbegriff selbst trifft ebenfalls keine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Personen; auch ansonsten lässt sich eine Differenzierung danach, ob der Versicherungsnehmer verheiratet oder unverheiratet ist, sachlich nicht rechtfertigen, da das Vorliegen eines anomalen körperlichen Zustands nicht von der Existenz der Ehe abhängig ist. Das ist aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. Im Einkommensteuerrecht können die Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der Frau als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie notwendig wurde, weil bei der Frau eine Fertilitätsstörung besteht. Allerdings ist das für Lebenspartnerinnen noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bisher haben nur einige Finanzämter die Kosten als außergewöhnliche Behandlung anerkannt. Bei

11 den anderen muss man klagen. 8. Wie stehen Sie zu einer Ausweitung der Regelung unter Einbeziehung unverheirateter und gleichgeschlechtlicher Paare? Die Behandlung bei ungewollter Kinderlosigkeit darf gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verweigert werden. Der LSVD spricht sich mit Nachdruck für eine Gleichbehandlung bei der Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Leistungen für Frauen unabhängig von ihrer sexuellen Identität aus. Wir appellieren daher auch an die Bundesärztekammer und die Landesärztekammer Westfalen-Lippe und die Landesärztekammer Nordrhein hierfür im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Regelungen Sorgen zu tragen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, dass alle bereits jetzt bestehenden finanziellen Unterstützungen für heterosexuelle Paare im Kontext fortpflanzungsmedizinischer Leistungen ausnahmslos für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich gemacht werden (siehe hierzu Ausführungen zu Frage 7). Als ein grundlegendes Argument gegen heterologe Insemination wird häufig ein zentrales Interesse von Kindern ins Feld geführt, ihre genetischen Abstammung als wesentlichen Teil der persönlichen Identität zu kennen. Diese Annahme stützt sich auf Befunde psychosozialer Forschungen bei Adoptivkindern, die durch die Adoption einen Bruch in ihrer genealogischen Zugehörigkeit erlebt haben. 10 Seitens der psychosozialen Forschung im Kontext heterologer Insemination wurde diese Frage eher vernachlässigt oder die wenigen Ergebnisse sind uneinheitlich. Wenn die Kinder, die mittels Spendersamen zur Welt kamen, über ihre Herkunftsgeschichte nicht im Unklaren gelassen wurden, scheint der genetische Ursprung, vielleicht weil Sie keine Diskontinuität in ihrer familiären Zugehörigkeit erleben, weniger Bedeutung zu besitzen. 11 Die Verwirklichung des Kinderwunsches über heterologe oder donogene Insemination war lange Zeit in Deutschland ein Tabuthema. Die Eltern ließen die 10 Z. B. Textor, M. (1990). Die unbekannten Eltern. Adoptierte auf der Suche nach ihren Wurzeln. In: Zentralblatt für Jugendrecht, 77, S URL-Dokument: 11 Siehe hierzu Jansen, E. (im Druck). Wie viel Vater braucht ein Kind? Von Yes- und No-Spendern und pädagogischen Dauerbrennern. In: Familien- und Sozialverein des LSVD (Hrsg.). Regenbogenfamilien alltäglich und doch anders. Beratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogenes Fachpersonal. Zweite komplett überarbeitete Auflage. Köln. S Sowie auch Izat, Y. & Goldbeck, L. (2008). Die Entwicklung von Kindern aus assistierten Befruchtungen. Eine Übersicht der Studienlage. In: Praxis Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 57, S Lindblad, F., Gottlieb, C. & Lalos, O. (2000). To tell or not to tell what parents think about telling their children that they were born following donor insemination. In: Journal of Psychosomatic Obstetrics and Gynecology, 21, S Vanfraussen, K., Ponjaert-Kristoffersen, I. & Brewaeys, A. (2003). Why do children want to know more about the donor? The experience of youngsters raised in lesbian families. In: Journal of Psychosomatic Obstetrics and Gynecology, 24, S

12 Kinder über ihre Entstehungsgeschichte mehrheitlich im Unklaren. 12 Dies ist in heterosexuellen Konstellationen leicht möglich, da die Frage nach dem Vater eines Kindes dem Augenschein nach beantwortet ist nicht so bei lesbischen Paaren. Die Frage nach dem offensichtlich fehlenden Vater und der Entstehungsgeschichte des Kindes wird auf jeden Fall an sie herangetragen vom Umfeld und den Kindern selbst. Gerade lesbische Paare zeichnen sich hier offenkundig durch eine besondere Klarheit im Umgang mit der Entstehungsgeschichte bei ihren Kindern aus. 13 Die Vorbehalte gegenüber schwul-lesbischer Elternschaft sind durch die angloamerikanische Forschung der letzten 30 Jahre hinlänglich widerlegt worden. 14 Die Befunde attestieren lesbischen Müttern und schwulen Vätern eine adäquate Erziehungsfähigkeit und ihren Kindern eine gelungene emotionale, soziale und psychosexuelle Entwicklung. Dies bestätigt zweifelsfrei auch die bereits erwähnte BMJ-Studie. Kinder können sich bei lesbischer Mütter und schwuler Väter auch in Deutschland ebenso gut entwickeln wie Kinder, die in klassischen Familienformen aufwachsen. 15 Die Fakten sprechen hier für sich: Das Wohl des Kindes ist nicht abhängig von der Gleichgeschlechtlichkeit der Eltern oder anderen Aspekten der Familienstruktur, sondern von der Qualität der Beziehungen, der Zugewandtheit und Fürsorge, die den Kindern zuteilwird. Hier stehen lesbische Mütter und schwule Väter heterosexuellen Eltern in nichts nach. 16 Die durchweg vertrauensvolle und sichere Beziehung der lesbischen Mütter und schwulen Väter zu ihren Kindern können - laut BMJ-Studie - sogar jene Belastungen auffangen, die aufgrund von Diskriminierungen durch das Umfeld bei den Kindern hätte entstehen können. 17 So ist es im höchsten Maße verwunderlich, wenn solchen Fakten immer wieder Meinungen entgegengestellt werden, die ein vermeintliches Recht von Kindern auf Unterschiedlichkeit der Eltern heraufbeschwören. Diese Unterschiedlichkeit ist nicht an Geschlechter gebunden und wenn dem im Zweifelsfall doch so wäre, 12 Thorn, P. (2007). Donor insemination the needs of the children. In: Canadian Journal of Reproductive Health Revue canadienne de la santé reproductive, Frühjahr 2007, S Brewaeys, A. (2001). Review: Parent-child relationships and child development in donor insemination families. In: Human Reproduction Update, 7, S Jadva, V., Freeman, T., Kramer, W. & Golombok, S. (2009). The experiences of adolescents and adults conceived by sperm donation: comparisons by age of disclosure and family type. In: Human Reproduction, 24, S American Psychological Association (2005). Lesbian and Gay Parenting. Washington Anderssen, N., Amlie, C. & Ytteroy, E.A. (2002). Outcomes for children with lesbian or gay parents. A review of studies from 1978 to In: Scandinavian Journal of Psychology, 43, S Patterson, C. J. (2006). Children of Lesbian and Gay Parents. In: Current Directions in Psychological Science, 15 (5), S Rupp, M. & Bergold, P.(2009). Zusammenfassung. In: Rupp 2009a, wie Anm. 2, S , Zitat S Rupp & Bergold 2009, wie Anm. 15, S Becker-Stoll, F. & Beckh, K. (2009). Die Entwicklung der Kinder Ergebnisse der entwicklungspsychologischen Teilstudie. In: Rupp 2009a, wie Anm. 2, S , speziell S. 262

13 dann zeigt die BMJ-Studie, dass den Kindern in Regenbogenfamilien hier nichts fehlt. Die gleichgeschlechtlich lebenden Eltern in Eingetragenen Lebenspartnerschaften legen in hohem Maße Wert darauf, dass ihre Kinder Bezugspersonen des anderen Geschlechts im nahen Lebensumfeld haben, damit ihnen ausreichend weibliche bzw. männliche Rollenvorbilder zur Verfügung stehen. 18 Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Im vorliegenden Antrag (Drucksache 16/2624 vom ) votieren die Fraktionen der CDU und FDP neben einer Verbesserung im Bereich psychosozialer Beratung bei ungewollter Kinderlosigkeit auch für eine Überprüfung der geltenden Adoptionsregelungen. Der LSVD spricht sich selbstverständlich für eine Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen im geltenden Adoptionsrecht aus, d. h. für ein gemeinsames Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare. 9. Wie erfolgreich ist die Behandlung im Vergleich mit dem natürlichen Weg für ein Paar schwanger zu werden? Für lesbische Paare, für die über den Weg der Adoptionen ein Kinderwunsch in Deutschland wir auch im Ausland kaum zu verwirklichen ist, ist dieser Weg aktuell der einzig erfolgversprechende. Des Weiteren siehe Stellungnahmen der medizinischen Fachkräfte und Strukturen 10. Warum ist die Zahl der von der Gesetzlichen Krankenversicherung anteilig finanzierten assistierten Reproduktionen auf 3 begrenzt? Wie hat sich die Zahl der Behandlungen seit der Kappung der Finanzierung durch die GKV von 4 auf 3 Behandlungen entwickelt? Siehe Stellungnahmen der entsprechenden Fachkräfte und Strukturen 11. Die hier diskutierte Unterstützung der ungewollt kinderlosen Paare aus Steuermitteln ist mit Kosten für das Land Nordrhein-Westfalen verbunden. Wie bewerten Sie das? Im Sinne einer Gleichbehandlung sollten alle bereits jetzt bestehenden finanziellen Unterstützungen für heterosexuelle Paare im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen ausnahmslos für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich gemacht werden. Wenn das Bundesprogramm zur künstlichen Befruchtung und damit verbunden auch Steuermittel des Landes in NRW nach klaren Machbarkeitsüberlegungen genutzt werden sollen, sollte die Kostenübernahme für heterosexuelle wie homosexuelle Paare einkommensabhängig erfolgen. 12. Wie sind die Erfahrungen in anderen Bundesländern mit dem Bundesprogramm zur künstlichen Befruchtung? Siehe Stellungnahmen der entsprechenden Fachkräfte und Strukturen 18 Rupp & Dürnberger 2009, wie Anm. 15, S

14 Wie hoch sind die Kosten der Behandlung und können sich ärmere Paare die auf sie entfallende anteilige Finanzierung leisten? Da bei gleichgeschlechtlichen Paaren wie bereits unter Frage 3 erläutert die finanziellen Belastungen bei weitem höher sind als die ohnehin hohen finanziellen Belastungen von heterosexuellen Paaren, können sich ärmere Paare eine solche Behandlungen nicht leisten. Wenn die finanzielle Situation eines Paares diesen Weg der Kinderwunschbehandlung versperrt, sind Paare häufig geneigt auf die Nutzung privater Samenspender auszuweichen. Dieser Weg kann jedoch eine Fülle medizinischer Unwägbarkeiten, juristischer Unsicherheiten und psychosozialer Belastungen bereithalten, letzteres speziell wenn die Vorstellungen von der nachgeburtlichen Begleitung des Kindes bei den beteiligten Personen sich als sehr uneinheitlich erweisen. 14. Aus welchen Gründen haben Bundesregierung und Bundestagsmehrheit das vom Bundesrat 2012 beschlossene Kinderwunschförderungsgesetz (Bundesrats-Drucksache 478/11) zu einer bundesgesetzlich verbindlichen finanziellen Entlastung von einkommensschwachen Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch abgelehnt? Siehe Stellungnahmen der entsprechenden Fachkräfte und Strukturen (Dr. Elke Jansen) Leiterin des Projekts Regenbogenfamilien des Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) (Manfred Bruns) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.d.

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