Projektbericht über die Meilensteinphase 1
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- Sara Neumann
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1 Gesundheitsamt 1926Gesundheitsamt, 8510 Frauenfeld Warth, 8. Dezember 2011 Projekt des Kantons Thurgau Departement für Finanzen und Soziales Gesundheitsamt Ressort Aufsicht und Alter Projektbericht über die Meilensteinphase 1 Nachwuchsförderung für den Bildungsgang Pflege HF (Tertiärstufe) Verfasser: Max Mäder Experte für Berufsbildung und Berufsentwicklung im Pflegebereich Projektleiter Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld
2 Inhalt: 1. Der Bildungsgang Pflege HF und seine Bedeutung für die Pflegepersonalrekrutierung im Thurgauer Gesundheitswesen 2. Projektrahmen 2.1 Ausgangslage 2.2 Beschluss des Regierungsrates (RRB Nr. 373 vom 10. Mai 2011) 2.3 Nationales Projektumfeld 2.4 Interkantonale Freizügigkeit 2.5 Finanzierung der Bildungskosten ab Kantonales Projektumfeld 2.7 Projektinitialisierung 2.8 Projektziele und Meilensteine 3. Analyse der Ist-Situation 3.1 Positionierung des Bildungsgangs auf der Tertiärstufe B 3.2 Situation in den Nachbarkantonen, Zusammenzug 3.3 Bildungsgang Pflege HF im Kanton Thurgau 3.4 Stipendienmöglichkeiten für den Bildungsgang Pflege HF 3.5 Teilzeitausbildungen, Verkürzte Bildungsgänge und Ausbildungsverlängerungen 3.6 Förderbeiträge an Studierende welche beim Projektstart bereits in Ausbildung sind 3.7 Regelung bei Ausbildungsabbrüchen 3.8 Vorgespräche im Rahmen des Projektes 4. Projektkriterien 4.1 Definition der Anspruchsgruppen 4.2 Zusätzliches Rekrutierungsvolumen bzw. Mengengerüst 4.3 Beurteilungs- und Bewilligungsprocedere 4.4 SKOS-Richtlinien als Bemessungsgrundlage 4.5 Mengengerüst, Kosten, Kostenteiler und Kostenträger 4.6 Budget- und Abrechnungsmodus 4.7 Reporting und Controlling 5. Marketing, Medien, Veranstaltungen 6. Regelementsentwurf 7. Zusammenfassung Meilensteinbericht 1 Anhang 1: Anhang 2: Fallbeispiele als Berechnungsgrundlage Details zu den Umfragen in den Nachbarkantonen Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 2/21
3 1. Der Bildungsgang Pflege HF und seine Bedeutung für die Pflegepersonalrekrutierung im Thurgauer Gesundheitswesen Der Kanton Thurgau verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem mit der ambulanten Leistungserbringung durch niedergelassene Ärzte und Spitex sowie stationär in den Spitälern, Kliniken und Heimen. Die Kleinräumigkeit des Kantons und die geographische Verteilung der genannten Leistungsanbieter ermöglichen der Wohnbevölkerung einen raschen Zugang zu qualifizierten Gesundheitsdienstleistungen in Wohnortnähe. Diese infrastrukturellen Grundlagen sind ein wesentlicher Faktor, damit der Kanton seinen gesetzlichen Auftrag zur Gesundheitsversorgung der Wohnbevölkerung wahrnehmen kann. Die wichtigste Voraussetzung um die Gesundheitsversorgung der Wohnbevölkerung in der heute geforderten Qualität zu sichern, ist das Vorhandensein von genügend qualifiziertem Fachpersonal. Dazu sind insbesondere auch die dipl. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner HF zu zählen. Die Pflegeleistungen sind für ein modernes Gesundheitswesen von marktentscheidender Bedeutung. Die Ausbildung von dipl. Pflegepersonal hat daher im Kanton Thurgau eine lange Tradition. Mit dem heutigen Bildungszentrum für Gesundheit (BfG) verfügt der Kanton über einen Ausbildungsanbieter, welcher eine hohe Ausbildungsqualität sichert. Mitentscheidend ist auch die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit zahlreichen Praktikumsbetrieben im Kanton und der Interessengemeinschaft für Berufsbildung im Gesundheits- und Sozialwesen Thurgau (IBGS-TG). Aufgrund der Bundesverfassung wurden die Gesundheitsberufe im Jahr 2000 von der Kantons- in die Bundeshoheit überführt. Diese Situation hat die Rolle des Kantons Thurgau verändert. Die Ausbildungshoheit für die Gesundheitsberufe wurde 2003 vom Departement für Finanzen und Soziales (DFS) in das Departement Erziehung und Kultur (DEK) überführt. Dieses ist seitdem vollumfänglich für die Ausbildungsbelange auf der Tertiärstufe B zuständig. Allerdings sind die Vernetzungen zwischen den beiden genannten Departementen intensiv. Denn der gesetzliche Auftrag des DFS zur Gesundheitsversorgung der Wohnbevölkerung schliesst die Pflegeleistungen und damit die Erhaltung von qualifiziertem dipl. Pflegepersonal mit ein. Mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2011 (RRB Nr.373) hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die hohe Bedeutung der Pflegeausbildung erneut bestätigt und einen Förderbeitrag an die Ausbildungsentschädigung zur Sicherstellung der Rekrutierung für den Bildungsgang Pflege HF zugesichert. Der Kanton will ein zusätzliches Rekrutierungsreservoir erschliessen und berufserfahrene Männer und Frauen für den Bildungsgang Pflege HF gewinnen. Gleichzeitig reagiert er auf die zunehmende Konkurrenzsituation mit den Ausbildungsstätten in den Nachbarkantonen. Er sorgt für Rahmenbedingungen, welche den Thurgauerinnen und Thurgauern ermöglichen, ihre Pflegeausbildung wohnortnahe zu absolvieren. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 3/21
4 Oberstes Ziel der Massnahme ist, dass die Wohnbevölkerung im Kanton Thurgau weiterhin einen guten Zugang zu hochqualifizierten Gesundheits- bzw. Pflegeleistungen hat und, dass die Leistungsanbieter ihre Angebote gemäss Auftrag ausführen können. 2. Projektrahmen 2.1. Ausgangslage Die IBGS-TG hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 dem Chef des DFS einen Antrag zur finanziellen Abgeltung seiner Tätigkeiten als Vertreterin der Ausbildungsbetriebe im Kanton eingereicht. Dieser hat den Antrag an das DEK weitergeleitet. Der Chef des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) hat diesen am 29. Januar 2008 erhalten. Er hat in einer Aktennotiz festgehalten, dass dieser Antrag nicht durch das DEK erledigt werden kann, sondern, dass das DFS dafür zuständig sei. Das DFS erteilte ab dem Jahr 2008 einen Leistungsauftrag an die IBGS-TG und übertrug ihr damit die Verantwortung für die Werbung in den Berufen des Gesundheitswesens. Die IBGS-TG verfolgt unter anderem das Ziel, die Rekrutierung im Bildungsgang Pflege HF mit zusätzlichen finanziellen Anreizen zu erhöhen. An der Zusatzfinanzierung sollen sich die Praktikumsbetriebe und der Kanton Thurgau beteiligen. Mit Datum vom 16. Februar 2010 hat die IBGS-TG in einem differenzierten Schreiben an den Chef des DFS einen Antrag für einen Förderbeitrag des Kantons Thurgau an die Ausbildungsentschädigung, zur Sicherstellung der Rekrutierung für den Bildungsgang Pflege HF sowie weitere tertiäre Gesundheitsausbildungen gestellt. Diesem zweiten Antrag folgte eine Aussprache zwischen dem Chef des DFS und Vertretungen der IBGS- TG, des BfG und des Gesundheitsamtes. Dieser Antrag wurde abschlägig beantwortet. Das DFS hat keinen direkten Ausbildungsauftrag zu erfüllen. Zuständig für die Rekrutierung und die Ausbildung sind, wie in allen anderen Berufen, die Leistungserbringer. Sie haben den ihnen übertragenen Leistungsauftrag zu erfüllen und die dafür notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Als Regulierer hat der Kanton günstige Rahmenbedingungen zu setzen. Die Umsetzung obliegt den Leistungserbringern. Am 16. März 2011 reichte Kantonsrätin Barbara Kern eine einfache Anfrage mit folgendem Titel ein: Förderbeiträge des Kantons Thurgau an die Ausbildungsentschädigung zur Sicherstellung der Rekrutierung für den Bildungsgang Pflege HF. Sie hat damit das Anliegen der IBGS-TG, des BfG und weiterer interessierter Kreise in die politische Debatte eingebracht. Der Regierungsrat hat diese einfache Anfrage mit Beschluss vom 10. Mai 2011 grundsätzlich positiv beantwortet. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 4/21
5 2.2. Beschluss des Regierungsrates (RRB Nr. 373 vom 10. Mai 2011) Der Regierungsrat beschliesst: Die Beantwortung der einfachen Anfrage von Kantonsrätin Barbara Kern vom 16. März 2011 wird mit folgenden zentralen Aussagen genehmigt: Der Regierungsrat ist grundsätzlich zur Finanzierung eines Förderbeitrags an den Bildungsgang Pflege HF bereit. Allerdings hätten sich die Praktikumsbetriebe daran massgeblich zu beteiligen. Der Förderbeitrag könnte sich betragsmässig am Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) orientieren. Er richtet sich an Studierende, welche älter sind als 25 Jahre oder an solche mit Unterstützungsverpflichtungen. Ein entsprechendes Förderprogramm soll zusammen mit den Listenspitälern sowie anderen Leistungserbringern durchgeführt und auch nach aussen kommuniziert werden Nationales Projektumfeld Beim Mangel an diplomiertem Pflegepersonal bzw. an qualifizierten Pflegeleistungen handelt es sich um ein nationales Problem mit unterschiedlicher regionaler Ausprägung und grosser Dringlichkeit. Ebenso unterschiedlich wird dem Problem der Ausbildungsentschädigung an die Studierenden bzw. der Abgeltung der Kantone an die Praktikumsbetriebe begegnet. Die Ausbildungsentschädigungen sind derzeit unattraktiv und entsprechen nach gängiger Einschätzung nicht der Produktivität der Studierenden während der Ausbildung Interkantonale Freizügigkeit Derzeit können die Studierenden den Kanton, in dem sie den Bildungsgang Pflege HF absolvieren wollen, nicht frei wählen. Wenn sie die Ausbildung nicht im Herkunftskanton absolvieren wollen, müssen sie erhebliche Ausbildungsbeiträge an die Bildungszentren selbst leisten. Diese Freizügigkeitshindernisse fallen allerdings in nächster Zeit weg. Dadurch wird ein erhöhter Abwanderungs- bzw. Konkurrenzdruck auf den Kanton Thurgau zukommen Finanzierung der Bildungskosten ab 2012 Am 21. Dezember 2007 hat das eidgenössische Parlament die Revision der Spitalfinanzierung gemäss KVG beschlossen. Die Kosten für Lehre und Forschung decken nur noch die Aufwendungen für universitäre Ausbildungen. Die anderen Ausbildungskosten, auch die Pflegeausbildung HF, werden somit Bestandteil der Tarife. Die Umsetzung erfolgt per 1. Januar Der Kanton Thurgau muss sich im Rahmen der Tarife mit 55 Prozent daran beteiligen Kantonales Projektumfeld Im Kanton Thurgau zeigen sich kaum entscheidende Hindernisse für die Umsetzung der Förderbeiträge. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Zielgruppe können gefun- Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 5/21
6 den werden. Das BfG könnte das zusätzliche Volumen an Studierenden aufnehmen. Die Ausbildungsqualität am BfG und in den Praktikumsbetrieben ist anerkannterweise gut. Einzelne Praktikumsbetriebe könnten an Grenzen bezüglich ihrer Aufnahmekapazität stossen. Als Vorbedingung ist deren Zusicherung von Ausbildungskapazitäten und Mitfinanzierung einzuholen. Es müssten neue Praktikumsbetriebe gefunden werden oder es können neue Ausbildungsverbünde eingegangen werden. Betriebe, welche auf der Spitalliste aufgeführt sind und wenige Ausbildungsplätze im Bildungsgang Pflege HF anbieten, müssten sich überproportional an den Ausbildungskosten beteiligen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im KVG-TG vorhanden. Die IBGS-TG als Repräsentant der Praktikumsbetriebe könnte die optimale Umsetzung in der Praxis garantieren. Sie könnte, im Auftrag des DFS, im Rahmen eines Mandates, ein geordnetes Controlling und Reporting durchführen. Zum Vergleich wurden Informationen über die Besoldungsmodalitäten an der Polizeischule Ostschweiz in Amriswil eingeholt. Deren Absolventinnen und Absolventen haben ebenfalls eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgeschlossen und sind mehrheitlich im Alter zwischen 20 und 30 Jahren. Sie sind, während der Ausbildung, gemäss den Anstellungsrichtlinien ihrer Stammkantone bzw. dem Fürstentum Lichtenstein angestellt und als Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten besoldet. Die Ansätze sind unterschiedlich, sie bewegen sich zwischen Fr und Fr pro Monat. Diese Gehälter werden in 13 Monatsraten ausbezahlt. Dabei ist zu beachten, dass diese Absolventinnen und Absolventen während der Polizeirekrutenschule oft mehr verdienen als in ihren Erstberufen. Was sich natürlich positiv auf die Attraktivität dieser Ausbildung auswirkt Projektinitialisierung Der unter Punkt 2.2 aufgeführte RRB ist die Rechtsgrundlage für das Projekt "Nachwuchsförderung dipl. Pflegefachfrauen und dipl. Pflegefachmänner HF auf Tertiärstufe im Kanton Thurgau" mit dem Ziel der Erhöhung der Rekrutierungsquote für diesen Bildungsgang mittels Förderbeiträgen des Kantons Thurgau an die Ausbildungsentschädigung. Mit Entscheid vom 19. August 2011 hat die Amtsleiterin des Gesundheitsamtes die Leitung des Projektes an Max Mäder, Warth, in der Rolle als externem Fachexperten, übertragen. Die Projektarbeit erfolgt innerhalb der Organisationseinheit des Gesundheitsamtes, beziehungsweise dem Ressort Aufsicht und Alter. Beim Projekttyp handelt es sich am ehesten um ein Innovationsprojekt. Typisch dabei ist, dass neue Lösungen und Verfahren gefunden werden müssen. Die Entscheidungswege sind politischen Argumentationen und Prozessen unterworfen und daher oft schwierig prognostizierbar und komplex. Es gibt für das Projekt wenig Erfahrungs- bzw. Bezugssysteme. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 6/21
7 2.8. Projektziele und Meilensteine Projektziele 1. Die Grundlagen für die Projektumsetzung durch die Praktikumsbetriebe, das BfG und weitere Organisationen gemäss RRB Nr. 373 sind zu Handen des Regierungsrates vorbereitet und zum Entscheid zu unterbreiten. Die Interessen und die Vorgaben der Auftraggeber, beziehungsweise der Stakeholder sind optimal berücksichtigt. 2. Die Zeitplanung ermöglicht einen Entscheid des Regierungsrates im Dezember Die Umsetzung erfolgt per Januar 2012, bzw. per Ausbildungsjahr 2012/2013. Die Projektdauer umfasst den Zeitraum von 2012 bis Während dieser Zeit muss ein regelmässiges Controlling und Reporting erfolgen. Das Projekt wird am Schluss vom Auftraggeber einer Gesamtevaluation unterzogen. Das Projekt betrifft ausschliesslich Studierende des Bildungsgangs Pflege HF, welche älter sind als 25 Jahre, und/oder nachweislich Unterstützungsverpflichtungen haben. Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung auf der Sekundarstufe II entweder auf dem berufs- oder dem schulgestützten Weg. Alle Studierenden anderer Bildungsgänge auf der Tertiärstufe, wie zum Beispiel Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner werden ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen Meilensteine Meilenstein 1 Beschreibung der Ausgangssituation im Kanton Thurgau sowie Projektrahmen, Analyse der Ist-Situation, Projektkriterien, Marktüberlegungen, sowie Erarbeiten eines Reglemententwurfs. Aufbau des Projektnetzwerkes und Verhandlungen mit den Projektpartnern. Meilenstein 2 Vernehmlassung bei den involvierten Partnern und Ausarbeitung des definitiven Projektvorschlags als Entscheidungsgrundlage für den Chef DFS bzw. den Entscheid des Gesamtregierungsrates. Meilenstein 3 Umsetzung in der Praxis gemäss Reglement sowie Monitoring, Reporting, und Controlling. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 7/21
8 Meilenstein 4 Abschlussphase mit Schlussbericht an den Chef DFS bzw. an den Gesamtregierungsrat per Studienjahr 2017/2018, sowie Entscheid über allfällige weiterführende Massnahmen. 3. Analyse der Ist-Situation 3.1. Positionierung des Bildungsgangs auf der Tertiärstufe B Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Berufslehre zur Fachfrau/zum Fachmann Gesundheit FaGe nicht um eine Diplomausbildung in Pflege handelt. Es ist eine Berufslehre im Gesundheitswesen welche mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschliesst. Dabei ist selbstverständlich, dass in dieser Lehre pflegespezifische Fächer unterrichtet werden. Ebenso selbstverständlich ist, dass diese Auszubildenden in den Lehrbetrieben Pflegeverrichtungen durchführen. Dies allerdings immer auf Anweisung und unter Aufsicht einer dipl. Pflegefachfrau eines dipl. Pflegefachmannes. Der Bildungsgang Pflege HF ist eine Erstausbildung in Pflege auf der Tertiärstufe B. Es gelten die Regeln der Schweizerischen Bildungssystematik welche vom Bund bzw. vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) reglementiert und überwacht werden. Bei diesem Bildungsgang handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Weiterbildung wie dies die höheren Berufsprüfungen oder die höheren Fachprüfungen an anderen höheren Fachschulen sind Situation in den Nachbarkantonen, Zusammenzug Wie eine vorläufige Auswertung der Umfrage bei ausgewählten Nachbarkantonen ergab, ist die Situation bezüglich der Ausbildungsentschädigung sehr unterschiedlich. Zudem werden die Entschädigungen teilweise nur während der Praktika ausbezahlt und nicht über die gesamte Ausbildungsdauer verteilt. Von den neun angefragten Kantonen haben die folgenden sechs bis Ende September geantwortet: Appenzell Innerhoden, Appenzell Ausserhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Zürich. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Förderbeitrag wie ihn der Kanton Thurgau plant, in den befragten Kantonen nicht praktiziert wird. Da die Studierenden grundsätzlich bei den Praktikumsbetrieben angestellt sind und von diesen entschädigt werden, steht es diesen auch frei, individuelle Entschädigungslösungen zu treffen. Das wird fallweise auch praktiziert. Alle befragten Kantone sind aber in irgendeiner Form an der Finanzierung der Bildungsgänge Pflege HF beteiligt. Die Abgeltungsregelungen zwischen den Kantonen und den Ausbildungsbetrieben sind vielfältig. Details zu den Umfragen sind im Anhang 2 aufgeführt. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 8/21
9 3.3. Bildungsgang Pflege HF im Kanton Thurgau Das BfG ist der alleinige Anbieter des Bildungsgangs Pflege HF im Kanton Thurgau. Es werden jährlich zwischen 50 und 60 Studierende in diesen Bildungsgang aufgenommen. Aufgrund der Erfahrungen in der Aufnahmekommission stellt die Rektorin fest, dass jährlich zwei bis fünf qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten nicht in den Bildungsgang aufgenommen werden können, weil die finanziellen Rahmenbedingen, bzw. die derzeitige, nicht marktgerechte Ausbildungsentschädigung dies verunmöglichen. Weiter werden Kandidatinnen und Kandidaten bereits auf der Stufe Berufsberatung für Erwachsene bzw. Laufbahnberatung auf andere Laufbahnen geführt, welche ihnen existenzsichernde Rahmenbedingungen ermöglichen. Diese Personen reichen am BfG gar kein Bewerbungsgesuch ein. Hinzu kommt, dass diese Personen, aufgrund ihrer differenzierten Biographien, oft länger im Beruf verweilen würden als jüngere Absolventinnen und Absolventen Stipendienmöglichkeiten für den Bildungsgang Pflege HF Der Bildungsgang Pflege HF ist für Studierende unentgeltlich. Das ist auch richtig, weil es sich um eine Erstausbildung in Pflege handelt. Bei den Studierenden sind die Voraussetzungen der Stipendiengesetzgebung in der Regel nicht erfüllt. Wer seine Situation abklären lassen will, muss ein entsprechendes Gesuch einreichen. Immer wird zuerst aber die finanzielle Situation der Eltern und die Möglichkeit einer Wohnsituation im Elternhaus evaluiert. Schon diese Forderung entspricht in der Regel nicht dem Alter und der Lebenssituation der Stipendiaten. Zudem bestimmen oft das Ausbildungsplatzangebot und die unregelmässige Arbeitszeit über den Wohnort. Bei den Interessentinnen und Interessenten handelt es sich um verheiratete Personen mit Unterstützungsverpflichtungen, oder um solche, welche bereits über eine mehrjährige andere Berufstätigkeit verfügen. Gerade für diese Quereinstiegerinnen und Quereinsteiger ist die derzeitige Ausbildungsentschädigung von Fr pro Monat unattraktiv. Sie liegt deutlich unter den Ansätzen der SKOS-Richtlinien Teilzeitausbildungen, berufsbegleitende Angebote, verkürzte Bildungsgänge und Ausbildungsverlängerungen Derzeit wird viel über Ausbildungsverkürzungen bzw. über Teilzeitausbildungen geredet. Allerdings sollten dabei die Überlegungen zu den Risiken einer sinkenden Ausbildungsqualität, vieler zusätzlicher Absenzen und einem zusätzlichen Bildungsaufwand in den Praktikumsbetrieben nicht vernachlässigt werden. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 9/21
10 Die Pflegeverantwortlichen der massgebenden Praktikumsbetriebe äusserten sich dezidiert gegen eine Teilzeitausbildung bzw. gegen berufsbegleitende Programme im Bildungsgang Pflege HF. Sie verweisen darauf, dass Kompetenzentwicklung auf Erfahrung in der Praxis und auf Kontinuität beruht. Sie können, nebst den heute schon vielfältigen Ausbildungsangeboten, keinen zusätzlichen Bildungsaufwand mehr verkraften. Somit ist davon auszugehen, dass während der Projektzeit keine Teilzeitausbildungen angeboten werden. Anders verhält es sich bei den verkürzten Bildungsgängen für Fachfrauen und Fachmänner Gesundheit FaGe. Ihr Lehrabschluss gilt als sog. einschlägig. Der Bildungsgang Pflege HF wird daher für diese Berufsgruppe auf zwei Jahre verkürzt. Das bedeutet für dieses Projekt, dass der Förderbeitrag direkt für das 2. Studienjahr fällig wird. Bei Wiederholung wegen Nichtpromotion oder bei Ausbildungsverlängerungen aus anderen Gründen wie Krankheit etc. soll die Gewährung des Förderbeitrags bis zum Diplomabschluss weiter laufen Förderbeiträge an Studierende welche, beim Projektstart bereits in Ausbildung sind Laut Aussage der Rektorin des BfG sind derzeit 10 Personen in der Ausbildung welche den Kriterien für Förderbeiträge entsprechen würden. Sie sollen ebenfalls in diese Neuregelung miteinbezogen werden und Förderbeiträge erhalten Regelung bei Ausbildungsabbrüchen Ausbildungsabbrüche können in jeder Ausbildung vorkommen. Gründe wie Krankheit, Nichtpromotion, Mutterschaft oder falsche Berufswahl etc. können dafür verantwortlich sein. Eine Rückzahlung der Förderbeiträge ist in der Regel nicht vorzusehen Vorgespräche im Rahmen des Projektes In einer ersten Runde wurde mit folgenden Personen bzw. Gruppen ein Gespräch geführt: - Ueli Berger, Chef ABB - Marita Leichtle, Rektorin BfG - Franziska Mattes, Präsidentin IBGS-TG - Claudia Keller Grünenfelder, Abteilungsleiterin Stipendien DEK, (tel.) - Christine Isler, Soziale Dienste Seebachtal, Hüttwilen - Erwin Benker, Schulleiter, Polizeischule Ostschweiz (tel.) - Ausbildungskonferenz des BfG Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 10/21
11 Auf eine protokollarische Zusammenfassung wird an dieser Stelle verzichtet, weil die Ergebnisse in die verschiedenen Teile dieses Berichtes eingeflossen sind. Zudem sind die Positionen von U. Berger, M. Leichtle und F. Mattes aus früheren Stellungnahmen bekannt. 4. Projektkriterien 4.1. Definition der Anspruchsberechtigten Anspruchsberechtigt sind Männer und Frauen: - Welche älter sind als 25 Jahre und/oder - welche familiäre Verpflichtungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen nachweisen können Die Personen müssen zudem im Kanton Thurgau wohnhaft sein und ihre Ausbildung im Kanton Thurgau absolvieren (Praktikumsbetrieb und Bildungszentrum) Zusätzliches Rekrutierungsvolumen bzw. Mengengerüst Das Projekt sieht vor, dass durch ein gezieltes Marketing zusätzliche Studierende rekrutiert werden können. Es wird mit einem Mengengerüst von ca. 13 bis 18 Studieren pro Jahr gerechnet, welche die Kriterien erfüllen. Dies entspricht einem voraussichtlichen zusätzlichen Rekrutierungsvolumen von 20%. Heute treten jährlich 2-5 Studierende, welche bezugsberechtigt wären, in den Bildungsgang ein. Mit dem Förderbeitrag würde diese Quote um Studierende jährlich angehoben. Über die gesamte Ausbildungsdauer von drei Jahren, kann mit einem voraussichtlichen zusätzlichen Mengengerüst von ca. 39 bis 54 Studierenden mit Förderbeiträgen gerechnet werden Beurteilungs- und Bewilligungsprocedere Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bildungsanbieter (BfG) auf der Tertiärstufe B die Gesamtverantwortung für den Bildungsgang trägt. Das ungeachtet der Tatsache, dass die Studierenden von den Praktikumsbetrieben angestellt und entlöhnt werden. Am BfG wird der Entscheid über Aufnahme oder Ablehnung von Kandidatinnen und Kandidaten durch die Aufnahmekommission gefällt. In dieser Kommission sind auch die Praktikumsbetriebe vertreten. Durch diese optimale Konstellation besteht eine hohe Einigkeit betr. Aufnahme oder Ablehnung. Es wird daher folgende Praxis vorgeschlagen: 1. Der Praktikumsbetrieb klärt im Verlaufe seines Aufnahmeverfahrens ab, ob die Voraussetzungen für ein Gesuch um Förderbeiträge gegeben sind und ob alle Kriterien erfüllt werden. 2. Das Gesuch muss durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten, anhand eines standardisierten Formulars beim Praktikumsbetrieb eingereicht werden. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 11/21
12 3. Der Praktikumsbetrieb entscheidet aufgrund der Vorgaben über die Bezugsberechtigung. Dieser Entscheid ist an den Aufnahmeentscheid zu knüpfen und soll rekursfähig sein. Es sollen die gleichen Rekursmittel gelten wie für den Aufnahmeentscheid. 4. Wird ein Gesuch positiv beantwortet, informiert der Praktikumsbetrieb mittels Kopie der Gesuchs- und der Bewilligungsunterlagen die Rektorin des BfG sowie die Geschäftsstelle der IBGS-TG SKOS-Richtlinien als Bemessungsgrundlage Eingans ist festzuhalten, dass die reguläre Ausbildungsentschädigung derzeit Fr pro Monat beträgt. Dieser Betrag wird jährlich 13 Mal ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Indexierung. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Sie orientieren sich am Existenzminimum. Die Ansätze dieser Richtlinien bilden eine Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderbeiträge. Hinzu kommen Ausbildungsauslagen wie sie für den Bildungsgang Pflege HF vorgegeben sind Beitragsberechnung und Kostenträger Es ist festzuhalten, dass die Förderbeiträge immer zusätzlich zur regulären Ausbildungsentschädigung zu entrichten sind. Grundsätzlich halten sich diesbezüglich alle Praktikumsbetriebe, auf Empfehlung der IBGS-TG, an die vorgängig genannte Höhe. Für den Praktikumsbetrieb welcher Förderbeiträge ausrichtet, besteht eine Deklarationspflicht gegenüber der Kontrollstelle. Drei Fallbeispiele mit Detailangaben bilden die Grundlage für die folgenden Berechnungen. Diese Fallbeispiele sind im Anhang 1 beigelegt. Sie beschreiben die häufigsten Situationen von Studierenden welche Förderbeiträge beanspruchen. Berechnungsgrundlagen Gerechnet wird mit 17 Studierenden pro Schuljahr. Ein Schuljahr beginnt jeweils im September Wo. 38 und endet im September Wo. 37 des Folgejahres. Das Schuljahr korrespondiert nicht mit dem Budget- bzw. Rechnungsjahr. Mengengerüst und Kosten pro Schuljahr 10 Studierende, Fallbeispiel 1 (10 x 13 x Fr. 1`842.00) Fr. 239` Studierende, Fallbeispiel 2 (4 x 13 x Fr. 1`926.00) Fr. 100` Studierende, Fallbeispiel 3 (3 x 13 x Fr ) Fr. 8` Total pro Schuljahr: Fr. 377' Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 12/21
13 Mengengerüst und Kosten über 3 Schuljahre 30 Studierende, Fallbeispiel 1 (3 x Fr. 239`460.00) Fr. 718' Studierende, Fallbeispiel 2 (3 x Fr. 100`152.00) Fr. 300` Studierende, Fallbeispiel 3 (3 x Fr. 38`259.00) Fr. 114` Total pro drei parallele Schuljahre: Fr. 1`113` Aufteilung der Förderbeiträge auf den Kanton Thurgau und auf die Praktikumsbetriebe über die 3 Ausbildungsjahre Die Förderbeiträge werden zu gleichen Teilen auf die beiden Kostenträger aufgeteilt: Studierende Kanton 50% Betriebe 50% Schuljahr 2012/ Studierende, Fallbeispiel 1 Fr. 119` Fr. 119` Studierende, Fallbeispiel 2 Fr. 50` Fr. 50` Studierende, Fallbeispiel 3 Fr. 19` Fr. 19` Total: ein Jahrgang (1. Studienjahr) Fr. 188` Fr. 188` Schuljahr 2013/2014 Total zwei Jahrgänge (1.,2. Studienjahr): Fr Fr Schuljahr 2014/2015 und Folgejahre bei Weiterführung Total drei Jahrgänge (1.,2.,3. Studienjahr): Fr Fr Total über drei Schuljahre (Ausbildung eines Jahrganges): Fr. 566` Fr. 566' Total über sechs Projektjahre (Ausbildung von drei Jahrgängen): (Sept bis Sept. 2018) Fr. 1` Fr. 1' Die Kosten pro Studierende bzw. Studierender und Ausbildungsjahr sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die Kosten für die Studienplätze beim BfG sind nicht Gegenstand dieser Berechnungen Budget- und Abrechnungsmodus Einleitend ist festzuhalten, dass die Obergrenze des Förderbeitrags pro Ausbildungsjahr festgelegt ist. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse einer Bezugsberechtigten resp. eines Bezugsberechtigten verändern, kann auch der Förderbetrag erhöht, reduziert oder abgesetzt werden. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt im Rahmen des Budgets durch den Praktikumsbetrieb an die Berechtigten in 13 Monatsraten. Der Betrieb rechnet die ausbezahlten Beiträge einmal jährlich (per 31. Dezember) mit dem Gesundheitsamt ab. Die Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 13/21
14 Rechnung basiert auf einem vom Gesundheitsamt vorgegebenen Abrechnungsformular. Als Anhang werden eine Kopie des Gesuchs sowie das Formular mit der begründeten Bewilligung mitgeliefert. Die Rückerstattung der Förderbeiträge an die Praktikumsbetriebe erfolgt in der Regel 30 Tage nach Rechnungseingang. Die Studierenden erhalten den Förderbeitrag über die gesamte Ausbildungsdauer. Damit sie eine finanzielle Sicherheit bei Studieneintritt haben, ist für die Projektphase von drei Ausbildungsgängen über insgesamt sechs Jahre ein Gesamtprojektkredit der Kantonsbeiträge von Franken 1.7 Mio. beantragt. Dieser wird in Budgettranchen ausgelöst Reporting und Controlling Für das Reporting an das Gesundheitsamt bzw. an eine vom Gesundheitsamt beauftragte Stelle sind die Praktikumsbetriebe verantwortlich. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember. Die Unterlagen sind spätestens bis am 15. Januar des Folgejahres einzureichen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen und erstellt eine Jahresstatistik über sämtliche Abgeltungen, und die Praktikumsbetriebe. Das Reporting und Controlling umfasst nebst den Förderbeiträgen auch den jeweiligen Ausbildungsverlauf, den erfolgreichen Ausbildungsabschluss, die Ausbildungsverlängerungen und die Ausbildungsabbrüche etc. Zudem ist anzugeben, wo die bezugsberechtigte Person ihren ersten Arbeitsplatz nach Absolvierung der Ausbildung antritt. Weiter ist in der Finanzierungsvereinbarung mit den Bezugsberechtigten vorzusehen, dass sie ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung der Kontrollstelle unaufgefordert mitteilen, bei welchem Arbeitgeber und in welchem Anstellungsgrad sie beschäftigt sind. Zudem, aus welchen Gründern diese Personen vorübergehend oder definitiv nicht im Beruf tätig ist. 5. Marketing, Medien, Veranstaltungen Für dieses neue Angebot wird, im ersten Quartal 2012, in Kooperation von Gesundheitsamt, BfG, IBGS-TG und einem Marketingexperten ein eigenständiges Marketingkonzept ausgearbeitet. Dieses muss sich spezifisch an die potentiellen Kandidatinnen und Kandidaten richten, welche den beschriebenen Anforderungen entsprechen. Methode und Organisation des Informationskonzeptes sind so zu wählen, dass Berufstätige und/oder Personen mit familiären Verpflichtungen unbürokratisch daran teilnehmen können. Insbesondere sind zeitgemässe digitale Instrumente wie Internet mit Social Media zu nutzen. 6. Reglementsentwurf Der Reglementsentwurf und die erforderlichen Formulare werden nach Genehmigung dieses Berichtes ausgearbeitet. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 14/21
15 7. Zusammenfassung Meilensteinbericht 1 Der Kanton Thurgau schafft mit dem Förderungsprojekt Anreize für Studierende welche bisher nicht in den Bildungsgang Pflege HF eintreten konnten. Er schafft dadurch optimale Rahmenbedingungen für die Ausbildung und er optimiert die Konkurrenzfähigkeit mit den Nachbarkantonen. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 15/21
16 Berechnungsmodelle für drei Fallbeispiele Anhang 1 Fallbeispiel 1 Geschlecht: Frau/Mann Alter: Über 25 Jahre, Zivilstand: Ledig Kinder: Keine Kinder, keine Unterhaltspflichten Studentin/Student Bildungsgang Pflege HF, 100% Erstausbildung in Pflege auf der Tertiärstufe Abgeschlossene Ausbildung auf der Sek. II Stipendienbezug nicht möglich Anrechenbare Auslagen pro Monat: Grundbedarf für eine Person Fr Wohnungsmiete Fr Obligatorische Krankenversicherung Fr Situationsbedingte Leistungen (Gestehungskosten) - Auswärtige Mittagessen (Fr. 9.50/Tag) Fr Reiseauslagen, GA Fr Auslagen für Bücher und Exkursionen Fr Zusätzliche externe Wohnkosten Fr Total Grundbedarfssicherung Fr. 2` Anrechenbares Einkommen pro Monat: Ausbildungsentschädigung (nicht indexiert) Fr. 1` Differenzbetrag pro Monat: Fr. 1` Förderbeitrag pro Schuljahr, inkl. 13. Ml. Fr. 22` Kommentar: Das ist die grösste Gruppe welche für Förderbeiträge in Frage kommt. Bei diesen Studierenden handelt es sich um Personen mit Schul- Berufs- und Lebenserfahrung. Da es keine reglementierte obere Altersgrenze für den Eintritt in den Bildungsgang gibt, ist die Altersspannbreite gross. Diese Personen müssen ein dem Alter und der Lebenssituation angepassten, ordentlichen Lebensstandard weiterführen können. Zu beachten ist zudem, dass diese Personen oft länger im Beruf verweilen als jüngere Abgängerinnen resp. Abgänger. Sie müssen, aufgrund der Arbeitszeiten, in der Nähe des Praktikumsbetriebes wohnen. Sie können oder wollen daher nicht mehr bei den Eltern wohnen und können von diesen meist auch nicht finanziell unterstützt werden. Demzufolge kann diese Forderung des Stipendienrechts zum vornherein nicht erfüllt werden. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 16/21
17 Fallbeispiel 2 Geschlecht: Frau/Mann Alter: Über 25 Jahre Zivilstand: Ledig/geschieden/getrennt Kinder: 2 Kinder, 7 und 9 jährig, allein erziehend Studentin/Student Bildungsgang Pflege HF, 100% Erstausbildung in Pflege auf der Tertiärstufe Abgeschlossene Ausbildung Sek. II Stipendienbezug nicht möglich Anrechenbare Auslagen pro Monat: Grundbedarf, 3 Personen Fr. 1` Wohnungsmiete Fr. 1` Obligatorische Krankenversicherung Fr Fremdbetreuung der Kinder Fr. 1` Situationsbedingte Leistungen (Gestehungskosten) - Auswärtige Mittagessen (Fr. 9.50/Tag) Fr Reiseauslagen, GA Studierende Fr Auslagen für Bücher und Exkursionen Fr Zusätzliche externe Wohnkosten Fr Total Grundbedarfssicherung: Fr. 5` Anrechenbares Einkommen pro Monat Ausbildungsentschädigung (nicht indexiert) Fr. 1` Prämienverbilligung (x 12) Fr Kinderzulagen (Fr x 12, pro Kind) Fr Familienzulage (Fr x 12) Fr Alimente für 2 Kinder Fr. 1` Total Einkommen pro Monat: Fr 3` Differenzbetrag pro Monat: Fr. 1` Förderbeitrag pro Schuljahr, inkl. 13. Ml. Fr. 25` Kommentar: Was die Personen und deren Lebenssituation betrifft gilt dasselbe wie bei Fallbeispiel 1. In diesem Fallbeispiel wird die Situation einer Person beschrieben welche finanziell von aussen unterstützt wird (Kinder- und Familienzulage). Es gibt aber auch Situationen in welchen Studierende Unterstützungsleistungen erbringen müssen. Details dazu werden aus den jeweiligen Gesuchen um Förderbeiträge ersichtlich. Im Grundbedarf sind auch Auslagen für angemessene Freizeitbeschäftigung eingerechnet. Bei den Kindern fällt der Betreuungsaufwand ins Gewicht. Zudem können bei den Kindern Zusatzversicherungen für Zahnbehandlungen etc. ins Gewicht fallen. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 17/21
18 Fallbeispiel 3 Geschlecht: Frau/Mann Alter: Über 25 Jahre Zivilstand: Verheiratet, lebt in ihrer Familie Kinder: 3 Kinder, 12,13 und 14 jährig Studentin/Student Bildungsgang Pflege HF, 100% Erstausbildung in Pflege auf der Tertiärstufe Abgeschlossene Ausbildung auf der Sek. II Stipendienbezug nicht möglich Anrechenbare Auslagen pro Monat: Grundbedarf für 5 Personen Fr. 2` Wohnungsmiete Fr. 1` Obligatorische Krankenversicherung Fr. 1` Fremdbetreuung der Kinder Fr Situationsbedingte Leistungen (Gestehungskosten) - Auswärtige Mittagessen (Fr. 9.50/Tag) Fr Reiseauslagen, GA Studierende Fr Auslagen für Bücher und Exkursionen Fr Externe Wohnkosten in Praktika Fr Total Grundbedarfssicherung: Fr. 6` Einkommen: Ausbildungsentschädigung (nicht indexiert) Fr. 1` Prämienverbilligung Fr Kinderzulagen (Fr x 12, pro Kind) Fr Familienzulage (Fr x 12) Fr Einkommen Ehegattin/Ehegatte (netto) Fr. 3` Total Einkommen pro Monat: Fr. 5` Differenzbetrag pro Monat: Fr Förderbeitrag pro Schuljahr inkl. 13. Ml. Fr. 12` Kommentar: Was die Personen und deren Lebenssituation betrifft gilt dasselbe wie bei den Fallbeispielen 1 und 2. Bei diesem Fallbeispiel wird die Situation einer Person beschrieben bei welcher der andere Ehepartner vollzeitlich berufstätig ist. Es wurde davon ausgegangen, dass die Frau den Bildungsgang Pflege HF absolvieren will und der Mann vollzeitlich berufstätig bleibt. Falls der Mann den Bildungsgang besuchen möchte ist davon auszugehen, dass die Frau nicht, oder nicht vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Hinzu kommt, dass Frauen oft nicht vollzeitlich arbeiten können oder aufgrund der oft unterbrochenen Berufsbiographien kleinere Einkommen generieren. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 18/21
19 In diesen Situationen fallen auf der Einnahmenseite wesentliche Beiträge teilweise oder ganz weg. Details dazu werden aus den jeweiligen Gesuchen um Förderbeiträge ersichtlich sein und werden der Bewilligung unterliegen. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 19/21
20 Anhang 2 Beschreibung der Antworten der Kantone Der Kanton Appenzell Ausserrhoden weist darauf hin, dass es sich bei der Förderung um Belange der Praktikumsbetriebe handelt. Der Kanton Appenzell Innerrhoden leistet einen Kantonsbeitrag von jährlich Fr. 13` pro Studierende und Studierender. Das ergibt einen Betrag von Fr. 39` über drei Jahre. Dieser Betrag geht allerdings an das Bildungszentrum (BZGS St. Gallen) und nicht an die Studierenden in sinne eines Förderbeitrags. Im Kanton Zürich bezahlen die Praktikumsbetriebe den Studierenden, nach Schuljahr abgestufte Ansätze von Fr. 1` in ersten Jahr, Fr. 1` im zweiten Jahr und Fr. 1` im dritten Jahr. Derzeit werden weitere Fördermodelle untersucht. Es besteht eine Arbeitsgruppe Nachwuchswerbung Gesundheitsberufe. Der Kanton Schaffhausen weist in einem Dokument vom 19. April 2011 drauf hin, dass die Entlöhnung im Bildungsgang Pflege HF eine Eintrittshürde darstellt. Der Grundlohn über die gesamte Studiendauer von ca. Fr. 40` wird als nicht marktgerecht taxiert. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Stipendienberechtigung wegfällt. Die monatlichen Ansätze der Ausbildungsentschädigung betragen Fr. 1` im ersten Jahr, Fr im zweiten Jahr und Fr. 1` im dritten Jahr. Im Rahmen der Jahreskontrakte vergütet der Kanton den Spitälern einen Betrag zwischen Fr.2` und Fr.5` pro Studierende/Studierender. Der Kanton St. Gallen gewährt ab 2012 keine Förderbeiträge im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung. Die Abgeltung für die Praktikumsbetriebe erfolgt im Rahmen der praktischen Ausbildung. Die Ansätze betragen Fr. 25' pro Ausbildungsjahr. Der Kanton kennt Förderbeiträge. Er gewährt diese je nach Situation und Antrag. Massgebend sind ebenfalls zur Hauptsache Alter und familiäre Kriterien. Beachtlich ist, dass in den Jahren 2009 bis 2011 zusätzliche Studierende rekrutiert werden konnten. Die Förderbeiträge fallen allerdings per weg. Berücksichtigt wird dann die veränderte Ausgangslage mit der neuen Spitalfinanzierung. Der Kanton führt allerdings eine Sensibilisierungskampagne zur Attraktivitätssteigerung der Gesundheitsberufe durch. Verschiedene übergeordnete Massnahmen zur Verbesserung der personellen Rahmenbedingungen sind mit der Umsetzung des Arbeitsgesetztes bzw. des neuen Personalgesetzes geplant. Der Kanton Graubünden hat in einem differenzierten Dossier die Problematik der Ausbildungsentschädigung aufgegliedert. Er hält auf Seite fest, dass die Entlöhnung nicht dem Wert der produktiven Leistung der Studierenden entspricht. Die Ausbildungsentschädigung sei unattraktiv und nicht marktgerecht. Die Reduktion der Ausbildungsent- Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 20/21
21 schädigung von den ehemaligen DN 2 Bildungsgängen zu den heutigen HF Bildungsgängen sei insbesondere für ältere Personen bzw. solche mit Unterstützungsverpflichtungen besonders unattraktiv. Er verweist allerdings auch auf die schmale wissenschaftliche Grundlage bezüglich des produktiven Nutzens von Studierenden im Bildungsgang Pflege HF. Der Kanton Graubünden sieht die Möglichkeit für Quereinsteigende oder für solche mit Unterstützungspflichtungen die Höhe der Ausbildungsentschädigungen an die Modalitäten der Polizeiausbildung anzupassen. Weitere Details können dem beigelegten Bericht entnommen werden. Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld 21/21
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