Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen

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1 Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen RECHTSINFORMATION Was Hoteliers zu beachten haben Zur geplanten Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen Im Sparpaket haben die Regierungsparteien eine Auflösungsabgabe ( 2 AMPFG) in Höhe von EUR 110,00 aufgenommen. Diese Auflösungsabgabe ist vom Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger zu bezahlen, wenn dieser das Dienstverhältnis beendet. Die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung dieser Auflösungsabgabe wird dadurch begründet, indem durch diese Maßnahme ein kurzfristiges Zwischenparken von Arbeitnehmern beim AMS zurückgedrängt und die Dienstgeber dazu ermutigt werden sollten, ihr Personal auch bei Auftragsschwankung weiter zu beschäftigen. Dieser Vorschlag wurde bereits im Vorfeld von der Tourismusbranche heftig kritisiert, weil er nicht auf die besonderen Gegebenheiten (Saisonbeschäftigung) Rücksicht genommen hat. Im nunmehr vorliegenden Ministerratsbeschluss vom konnte eine deutliche Abschwächung dieser Vorgaben durch den Einsatz der Interessensvertretung erreicht werden. In der Regierungsvorlage sind nunmehr verpflichtende Ferial- und Berufspraktika sowie befristete Dienstverhältnisse von bis zu sechs Monaten ausdrücklich von dieser geplanten Auflösungsabgabe ausgenommen. Der Entwurf der Bundesregierung wird nun zur Begutachtung versendet und soll am 29./ im Nationalrat beschlossen werden. Die Auflösungsabgabe soll dann ab für solche Dienstverhältnisse eingehoben werden, die nach dem beendet werden. Für die endgültige Ausgestaltung dieser Abgabe bleibt die Beschlussfassung im Nationalrat (Änderungen können noch vorgenommen werden) abzuwarten.

2 Dennoch sollen kurz die wesentlichsten Fragen dieser Abgabe umrissen und die wichtigsten Ausnahmen für die Tourismusbranche schlagwortartig dargestellt werden: 1. Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten? Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten (freien) Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 110,00 zu leisten. Diese Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten (freien) Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage, die die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses aufschiebt, ist eine Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe, ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger, gehemmt. 2. Wann ist die Auflösungsabgabe nicht zu entrichten? Von der Auflösungsabgabe nicht umfasst sind Beendigungen von geringfügig Beschäftigten (2012: EUR 376,26). Ebenso ist keine Abgabe zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer beendet wird (Dienstnehmerkündigung) das Dienstverhältnis durch berechtigte Entlassung endet; die Auflösung während der Probezeit erfolgt; der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt; ein Lehrverhältnis aufgelöst wird; ein verpflichtendes Ferial- und Berufspraktikum beendet wird;

3 das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war bzw dieses befristete Dienstverhältnis innerhalb der sechs Monate einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wird; das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet. 3. Verpflichtende Ferial- und Berufspraktika Die Tourismusbranche konnte diese wichtige Ausnahme in die Regierungsvorlage hinein reklamieren. Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zur ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Die Dauer hat sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften zu richten. Beschäftigungszeiten über das vorgeschriebene Ausmaß hinaus können nicht als Pflichtpraktikum gewertet werden, sondern führen zur einer Beschäftigung als Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellter. In einem solchem Fall wäre bei Beendigung des Dienstverhältnisses sofern nicht ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart wird eine Auflösungsabgabe zu bezahlen. Für den Dienstgeber ist es daher wesentlich, sich mit den schulischen Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Pflichtpraktikums auseinanderzusetzen und sich eine entsprechende Bestätigung der Schule vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich daher im Arbeitsvertrag folgenden Passus aufzunehmen: Der Arbeitnehmer wird als Pflichtpraktikant beschäftigt. Das Pflichtpraktikum wird gemäß dem Lehrplan der Schule [Bezeichnung] in folgenden Bereichen geleistet: [Aufzählung der Bereiche]. 4. Befristetes Dienstverhältnis von bis zu sechs Monaten Eine weitere wesentliche Ausnahme für die Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft ist die Ausnahme für die Auflösungsabgabe hinsichtlich befristeter Dienstverhältnisse. Hier ist die Bundesregierung übereingekommen, dass befristete Dienstverhältnisse von bis zu sechs Monaten von der Bezahlung einer Auflösungsabgabe befreit sein sollten.

4 Wird eine Beschäftigung nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, ohne dass es gerechtfertigt erneut befristet wird, so geht es automatisch in ein unbefristetes Dienstverhältnis über und unterliegt somit den entsprechenden Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen für unbefristete Dienstverhältnisse. Dadurch wird bei Beendigung durch Arbeitgeberkündigung/einvernehmliche Lösung die Auflösungsabgabe von EUR 110,00 zu entrichten sein. Auch das Aneinanderreihen von befristeten Dienstverhältnissen ( Kettendienstverträge ) ist unzulässig und wird als unbefristetes Dienstverhältnis angesehen, welches wiederum bei Dienstgeberkündigung bzw einvernehmliche Lösung die Auflösungsabgabe entstehen lässt. Bei befristeten Dienstverhältnissen ist daher darauf zu achten, dass die Befristung kalendermäßig erfolgt und mit einem bestimmten Datum fixiert sein muss. Unklare Formulierungen wie beispielsweise bis zum Ende der Saison, Dauer der Saison bis Ostern 2012, für die Wintersaison 12/13 ab dem 20. Dezember bis Ende März begründen kein befristetes Dienstverhältnis(!) und sollten daher vermieden werden. Für Arbeiter im Gastgewerbe und in der Hotellerie ist die Bezeichnung Ende der Saison ausdrücklich ausgeschlossen (OGH , 9 ObA 208/00d). Ist die Definition der Befristung rechtswidrig, gilt das Dienstverhältnis ab Beginn als unbefristet. Im Dienstvertrag sollte daher folgender Passus bei befristeten Dienstverhältnissen aufgenommen werden: Das Arbeitsverhältnis ist über die Probezeit hinaus bis zum [exaktes Datum] befristet. Bitte beachten Sie, dass nur befristete Arbeitsverhältnisse von bis zu sechs Monaten von der Bezahlung der Auflösungsabgabe ausgenommen sind. Das bedeutet, dass für befristete Dienstverhältnisse, die über mehr als sechs Monate andauern eine Auflösungsabgabe fällig wird. Zur Sonderregelung im Arbeiter-Kollektivvertrag:

5 Der Kollektivvertrag für Arbeiter in Hotellerie und Gastgewerbe sieht für befristete Dienstverhältnisse bei unbefristeter Fortsetzung für maximal weitere 28 Tage eine Sonderregelung vor. Während dieses Zeitraums können diese unbefristet verlängerten Dienstverhältnisse unter Einhaltung einer dreitägigen Kündigungsfrist gelöst werden. Ab der Fortsetzung des Dienstverhältnisses sind die entsprechenden Kündigungsschutzbestimmungen für unbefristete Dienstverhältnisse zu beachten. Kommt es sohin zur einer Verlängerung der befristeten Dienstverhältnisse innerhalb dieser Kollektivvertragsbestimmung, so ist bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wiederum die Auflösungsabgabe zu entrichten, weil ab der Fortsetzung des Dienstverhältnisses die entsprechen Kündigungsschutzbestimmungen für unbefristete Dienstverhältnisse wiederum zu beachten sind. Um die Auflösungsabgabe zu vermeiden, empfiehlt es sicher daher bereits im Vorhinein auf die vorgesehene bis zu 6-monatige Befristung abzustellen und von einer unbefristeten Fortsetzung gemäß dem Kollektivertrag Abstand zu nehmen. 5. Lehrlinge Weiterverwendungspflicht Die Regierungsvorlage sieht vor, dass eine Auflösungsabgabe bei Auflösung von Lehrverhältnissen nicht zu entrichten ist. Das Berufsausbildungsgesetz sieht aber vor, dass ausgelernte Lehrlinge nach Beendigung des Lehrverhältnisses mindestens drei Monate im erlernten Beruf weiterverwendet werden müssen. Die Weiterverwendung beinhaltet die Verpflichtung, den ehemaligen Lehrling auch tatsachlich im erlernten Beruf zu beschäftigen. Die Weiterverwendungspflicht kann vom Lehrberechtigten im Rahmen eines befristetet oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt werden.

6 Es kann bereits gleichzeitig mit dem Lehrvertrag für den Zeitraum der Weiterverwendungspflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Um die Auflösungsabgabe für die Weiterverwendungszeit nicht auszulösen, empfiehlt es sich daher entweder ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings abzuschließen oder bereits im Lehrvertrag für den Zeitraum der Weiterverwendungspflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Ausblick Es bleibt nun die Beschlussfassung im Nationalrat abzuwarten, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Vorläufig kann gesagt werden, dass die Besonderheiten in der Tourismusbranche doch weitgehend Berücksichtigung fanden und durch die Ausnahmeregelung für befristete Dienstverhältnisse (bis sechs Monaten) eine Vielzahl der Fälle von dieser Abgabe ausgenommen sein wird. Konkret wird aber auf eine Überschreitung dieser sechs Monate besonders zu achten sein, weshalb hier auch eine Berücksichtigung im Einzelvertrag besonders ratsam ist. Rückfragen: Österreichische Hoteliervereinigung Hofburg, 1010 Wien Kontakt: Thomas Reisenzahn, Generalsekretär Tel: +43 (0) Fax: +43 (0) Quelle : RA Dr. Ingrid Korenjak, DSC Rechtsanwälte Weitere Service-Informationen finden Sie unter

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