M U S T E R - G E S A M T Z U S A G E
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- Sarah Tiedeman
- vor 6 Jahren
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1 M U S T E R - G E S A M T Z U S A G E zur arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ZWISCHEN Muster GmbH Muster Str Muster - nachfolgend Arbeitgeber genannt - UND DEN aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitgebers - nachfolgend Mitarbeiter 1 genannt 1 Die Verwendung der Bezeichnung Mitarbeiter wird dabei aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Vereinbarung verwendet und stellt keinesfalls eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar
2 INHALTSÜBERSICHT Präambel 3 1 Beginn und Dauer 3 2 Begünstigter Personenkreis 3 3 Durchführungsweg, Zusageart 4 4 Versorgungsleistungen und Altersgrenzen 4 5 Beitragsleistungen 4 6 Durchführung 5 7 Einschränkung der Leistung 6 8 Bezugsberechtigung 6 9 Unverfallbarkeit 7 10 Ausscheiden aus dem Unternehmen 7 11 Entstehen des Anspruchs und Fälligkeit 7 12 Ruhen des Anspruchs 8 13 Erlöschen des Anspruchs 8 14 Anpassung 8 15 Steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 8 16 Verfügungsbeschränkungen 9 17 Bestehende Versorgungen 9 18 Zusammentreffen von Versorgungsregelungen 9 19 Vorbehalte 9 20 Nichtteilnahme an der angebotenen Versorgung Dienstleister Datenschutz Schriftformklausel Salvatorische Klausel 10 2 S e i t e
3 Präambel Der Arbeitgeber hat sich entschlossen, nach Maßgabe dieser Gesamtzusage die persönlichen Vorsorgemaßnahmen der Mitarbeiter zu unterstützen. Aufgrund einer sukzessiven Abschmelzung der gesetzlichen Vorsorge leistet der Arbeitgeber damit einen erheblichen Beitrag zur Altersversorgung der Mitarbeiter. Die betriebliche Altersversorgung ergänzt die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und notwendiger eigenverantwortlicher Vorsorge. Der Arbeitgeber sieht die betriebliche Altersversorgung als wichtige, freiwillige und soziale Leistung an. Durch sie sollen die Mitarbeiter zusätzlich motiviert werden, sich mit ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten voll für den Arbeitgeber einzusetzen. Auf Dauer kann eine betriebliche Altersversorgung nur bestehen, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich erfolgreich ist und hierdurch die zugesagten Leistungen finanziert werden können. Dazu sollen alle Mitarbeiter beitragen. Nach 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2002 das Recht auf Entgeltumwandlung. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 1 Beginn und Dauer Die nachfolgenden Versorgungsregelungen gelten ab dem ( ) auf unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Versorgungsregelungen jederzeit an steuerliche und/oder betriebliche Entwicklungen anzupassen. 2 Begünstigter Personenkreis (1) Teilnahmeberechtigt für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung sind alle Mitarbeiter, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung ( ) (2) Teilnahmeberechtigt für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung sind alle Mitarbeiter, die in einem sozialversicherungspflichtigen unbefristetem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. (3) Die Aufnahme erfolgt immer zum Monatsersten des Monats der auf die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen folgt oder mit ihm zusammenfällt. Für diese Aufnahme ist die Anmeldung der Versorgungsberechtigten beim Versorgungsträger durch den Arbeitgeber erforderlich. 3 S e i t e
4 (4) Die Teilnahme setzt ferner voraus, dass der Mitarbeiter die Einverständniserklärung, mit der er seine Einwilligung zu den Versorgungsleistungen erteilt, unterschrieben hat und diese dem Versorgungsträger zugegangen ist. (5) ( ) (6) ( ) 3 Durchführungsweg, Zusageart (1) Die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung der Canada Life Assurance Europe plc im Wege einer beitragsorientierten Leistungszusage durchgeführt. Die Höhe der Altersversorgung ergibt sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge und den daraus erzielten Erträgen und Überschüssen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). (2) Sollte im Einzelfall für den Mitarbeiter ein Angebot dieser Versicherungsgesellschaft nicht erstellt werden können, kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. (3) ( ) 4 Versorgungsleistungen und Altersgrenze (1) Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter dieser Versorgungsregelung erhält ausschließlich einen Anspruch auf Altersleistungen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorzeitige Altersleistungen. ( ) (2) Auf die Versorgungsleistungen im Rahmen der Direktversicherung besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Insofern richten sich die Ansprüche der Mitarbeiter gegen den Versorgungsträger. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsschein. (3) Als feste Altersgrenze gilt der Jahresstichtag nach Vertragsbeginn, mindestens das Erreichen der jeweils gültigen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. (4) ( ) 5 Beitragsleistungen (1) Für die Entgeltumwandlung in eine Versorgung nach dieser Gesamtzusage kann das laufende Gehalt verwendet werden. Eine jährliche Beitragsleistung unter einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV wird nicht gestattet. Jedoch darf der versorgungsberechtigte Mitarbeiter von seinem Bruttogehalt, bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) in eine wertgleiche Zusage auf betriebliche Altersversorgung umwandeln. Für die Höhe der Entgeltumwandlung sind ggf. altersabhängig gewisse Mindestbeträge einzuhalten, soweit der Versorgungsträger dies vorsieht. Entgeltumwandlung ist dann ausgeschlossen, wenn 4 S e i t e
5 die Umwandlung von Entgeltbestandteilen zu einer Unterschreitung eines gegebenenfalls tariflich festgelegten Mindestlohns führen würde. (2) Zusätzlich zur arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, verpflichtet sich der Arbeitgeber für den versorgungsberechtigten Mitarbeiter im Sinne des 2 Abs. 2, einen Zuschuss in Höhe von 20 % des Entgeltumwandlungsbetrages an den Versorgungsträger aufzuwenden. Dieser Zuschuss ist als Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen. Sofern der Arbeitgeber nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes verpflichtet ist, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages zu gewähren, wird der Zuschuss nach Satz 1 auf diesen angerechnet. (3) (..) (4) Die arbeitgeber- und die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung dürfen in ihrer Höhe den Gesamtbetrag in Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) nicht übersteigen. (5) Mitarbeiter, die nach 2 Abs. 2 der Gesamtzusage einen Anspruch auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung haben, sich aber zum Anspruchszeitpunkt gegen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung entschieden haben, können sich im Nachgang zu jedem Monatsersten für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung entscheiden, wobei der Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch hat, bis dahin entgangene Beiträge vom Arbeitgeber einzufordern. Vielmehr beginnt die Beitragspflicht des Arbeitgebers mit dem Monatsersten der auf die Entscheidung, arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu nutzen, folgt. (6) ( ) 6 Durchführung (1) Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer der auf das Leben des versorgungsberechtigten Mitarbeiters abgeschlossenen Versicherung. Dem Arbeitgeber stehen daher allein sämtliche Gestaltungsrechte an dem Versicherungsvertrag und den sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Leistungen zu. (2) Der Mitarbeiter muss 30 Tage vor dem Monatsersten, an dem die Entgeltumwandlung beginnen (oder enden) soll, dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. ( ) (3) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Beiträge, auf die der Mitarbeiter im Wege der Entgeltumwandlung vereinbarungsgemäß verzichtet hat und die Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, jeweils bis zum 15. des Folgemonats, an den Versorgungsträger zu zahlen. (4) Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erhält der Mitarbeiter eine lebenslange Altersrente, die sich durch die Verrentung aus dem bei Eintritt des Versorgungsfalles zur Verfügung stehenden Versorgungskapital ergibt, oder eine sich aus dem Versorgungskapital ergebende Kapitalabfindung. ( ) 5 S e i t e
6 (5) Beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung dient die Prämie nicht vollständig dem Ansparprozess. Ein Teil der Prämie wird zur Abdeckung von sogenannten Risikoleistungen verwendet und ein weiterer Teil der Prämie dient zur Deckung der allgemeinen Kosten, unter anderen auch der Abschlusskosten. Bei der vorzeitigen Beendigung des Versorgungsvertrages besteht die Möglichkeit, dass das zur Verfügung stehende Versorgungskapital geringer ausfällt, als die Summe der eingezahlten Prämien. Hiervon ist insbesondere in den ersten Jahren auszugehen. In diesem Zusammenhang wird der Hinweis gegeben, dass der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung immer unter längerfristigen Aspekten zu betrachten ist. (6) ( ) 7 Einschränkung der Leistung (1) Sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Anspruchsberechtigten ändern, insbesondere, wenn die Ansprüche des begünstigten Mitarbeiters auf Lohn und Gehalt bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zeitweise ruhen (z. B. Freiwilligendienst, Erziehungsurlaub, etc.), entfällt für diesen Zeitraum ebenfalls die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber für die arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, was zu einer Leistungsänderung führt. Bereits erdiente unverfallbare Anwartschaften bleiben hiervon unberührt. (2) Bei einem Wegfall der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers innerhalb eines Monats, wird der volle Monatsbeitrag für diesen Monat für die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung an den Versorgungsträger nach dieser Gesamtzusage gezahlt. 8 Bezugsberechtigung (1) Für alle Leistungen aus der arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gemäß dieser Gesamtzusage ist der versicherte Mitarbeiter im Erlebensfall sofort unwiderruflich bezugsberechtigt. Im Falle des Ablebens erfolgt eine Zahlung gemäß den Regelungen nach Abs. 3 ff. (2) Das bestehende Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Ertragsanteile. (3) Die Versicherungsleistung ist im Todesfall an nachfolgende Hinterbliebene zu zahlen. Die Rangfolge ist individuell durch den Mitarbeiter gesondert festzulegen: ( ) (4) Die Höhe der Kapitalleistung im Todesfall richtet sich in den Fällen des Abs. 3 Buchstabe a bis d nach den allgemeinen Versicherungs- und Vertragsbedingungen des nach 3 gewählten Versorgungsträgers. (5) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so wird ein Sterbegeld in Höhe der nach dem vereinbarten Tarif zur Verfügung stehenden Todesfallleistung, jedoch einmalig maximal 8.000,00 EUR, an die gesetzlichen Erben ausgezahlt, sofern der versorgungsberechtigte Mitarbeiter dem Versorgungsträger vor Eintritt des Todesfalls 6 S e i t e
7 (6) ( ) hierfür keine andere Person benannt hat und die gesetzlichen Erben einen Erbschein vorlegen. 9 Unverfallbarkeit (1) Für die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles gelten dem Grunde und der Höhe nach die Vorschriften des BetrAVG. Im Falle der Entgeltumwandlung ist der Anspruch sofort gesetzlich unverfallbar. ( 1 b Abs. 5 BetrAVG). (2) Für die Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, die durch die Beitragsleistungen unter dieser Gesamtzusage entstehen, gilt die sofortige vertragliche Unverfallbarkeit. 10 Ausscheiden aus dem Unternehmen (1) Scheidet der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so erklärt der Arbeitgeber bereits jetzt, dass die Versorgungsansprüche aus dieser Zusage begrenzt sind, auf die vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters erreichten Anwartschaften auf Leistungen, aus den bis zu diesem Zeitpunkt umgewandelten Entgeltbestandteilen und dem Arbeitgeberzuschuss. (2) Die Versicherung wird nach Dienstaustritt auf den versorgungsberechtigten Mitarbeiter oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen, sofern die gesetzliche Unverfallbarkeit dem Grunde nach erfüllt ist. Der Mitarbeiter hat dann das Recht, wenn die Versicherung auf ihn übertragen wurde, diese mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen. Die Leistungen aus diesen Beiträgen werden jedoch von dieser Zusage auf betriebliche Altersversorgung nicht umfasst. (3) ( ) 11 Entstehen des Anspruchs und Fälligkeit (1) Ein Anspruch auf eine betriebliche Versorgungsleistung entsteht erst dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. (2) Die erste Rentenrate oder die unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise fällige einmalige Kapitalzahlung wird in dem Monat gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Rentenraten werden am Ende eines Monats auf das Bankkonto überwiesen, welches von dem Mitarbeiter angegeben wurde. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto bei einer inländischen Bank anzugeben. (3) ( ) (4) ( ) 7 S e i t e
8 12 Ruhen des Anspruchs (1) Ist ein Anspruch auf Versorgungsleistungen entstanden und fällig geworden, ruht der Anspruch, wenn der Mitarbeiter seine Mitwirkungspflichten verletzt. Dies ist z. B. der Fall, wenn kein inländisches Bankkonto angegeben wurde, sodass keine Überweisung erfolgen kann. (2) Der Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter ist berechtigt, die Vorlage der notwendigen Unterlagen zu verlangen. Er kann auch von dem Mitarbeiter einen Lebensnachweis fordern. Kommt der Mitarbeiter derartigen Mitwirkungspflichten nicht in angemessener Zeit nach, ruht der Anspruch. Eine Nachzahlung erfolgt unter Berücksichtigung der Verjährung erst nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten. 13 Erlöschen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die einzelne fällig gewordene Rentenrate oder die einmalige Kapitalleistung erlischt mit der Gutschrift auf dem Bankkonto des Mitarbeiters. Gleiches gilt für ein einmaliges Versorgungskapital. Mit Gewährung eines einmaligen Versorgungskapitals sind alle anderweitigen Versorgungsansprüche erloschen. (2) ( ) (3) ( ) 14 Anpassung (1) Es werden ausschließlich Tarife verwendet, die im Rahmen der arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gemäß 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantieren, dass eine 1%ige Rentensteigerung ab dem Leistungszeitpunkt pro Jahr vorgesehen ist. (2) ( ) 15 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen (1) Grundsätzlich ist der Versorgungsberechtigte selbst für die Zahlung von Abgaben (Einkommensteuer und Beiträge an die Sozialversicherungsträger) verantwortlich. Der Versicherer nimmt die gesetzlichen Meldepflichten war. (2) Im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG geleistete Beiträge sind steuerbefreit, daraus resultierende Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß 22 Nr. 5 EStG. (3) Die Rente wird ggf. nicht in voller Höhe an den Versorgungsberechtigten überwiesen. Versorgungsträger haben als Zahlstelle von Versorgungsbezügen gesetzliche Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören derzeit u. a. für pflichtversicherte Rentenempfänger die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (vgl. 229 I 1 SGB V). 8 S e i t e
9 (4) Einmalige Versorgungsleistungen (Kapitalzahlungen) sind für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte der Krankenkasse mit Nennung des Betrages und des Zahlungsdatums nur mitzuteilen. Der Beitragseinbehalt erfolgt durch die Krankenkasse. 16 Verfügungsbeschränkungen Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Verfügung über die durch diese Gesamtzusage eingeräumten Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, damit der Zweck der Zukunftssicherung jederzeit gewährleistet bleibt. Dennoch erfolgte Verpfändungen, Abtretungen oder Beleihungen sind unwirksam. 17 Bestehende Versorgungen (1) Bereits bestehende Versorgungszusagen werden auf Wunsch wie bisher fortgeführt und erhalten auf Antrag den in dieser Gesamtzusage festgeschriebenen Arbeitgeberzuschuss, ab dem Datum des Wirksamwerdens dieser Gesamtzusage. ( ) (2) Neue Mitarbeiter, die eine bereits bestehende Versorgung im Rahmen des Arbeitgeberwechsels fortführen möchten, können diese Versorgungsansprüche in die vom Arbeitgeber angebotene Direktversicherung übertragen lassen. Hierzu wird das sog. Übertragungsabkommen der Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen genutzt. Ziel ist es, seitens des Arbeitgebers die Verwaltungsaufgaben auf das notwendige Maß zu beschränken. 18 Zusammentreffen von Versorgungsregelungen (1) Sollte im Verlauf des Bestehens dieser Versorgungsregelung der versorgungspflichtige Arbeitgeber sich dazu veranlasst sehen, die Versorgung der versorgungsberechtigten Mitarbeiter neu zu regeln, so ist ( ) (2) Die vorliegenden Versorgungsregelungen können ebenfalls durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst und geändert werden, dies kann auch zum Nachteil der versorgungsberechtigten Mitarbeiter geschehen. Bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Versorgungsanwartschaften bleiben jedoch unberührt. 19 Vorbehalte Der Arbeitgeber behält sich vor, die durch ihn zugesagten und finanzierten Beitragsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers oder die übrigen maßgebende Verhältnisse bei Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung sich so nachhaltig und wesentlich verschlechtert haben, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Beitragsleistungen, auch unter der objektiven Betrachtung der Belange des Versorgungsberechtigten, nicht mehr zugemutet werden kann oder der Versorgungsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigen würden. 9 S e i t e
10 20 Nichtteilnahme an der angebotenen Versorgung Sollte ein Mitarbeiter sich dazu entscheiden an der angebotenen betrieblichen Altersversorgung nicht teilzunehmen, hat er dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Er kann sich dabei der vom Arbeitgeber vorgehaltenen Formulare Erklärung zur Nichtteilnahme bedienen. 21 Dienstleister Für die Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist ausschließlich die Muster- Gesellschaft für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen mbh, Musterweg Str. 1, Musterberg (Ansprechpartner: Hans Mustermann) oder deren Rechtsnachfolger zuständig. Personelle Veränderungen werden unverzüglich der oben genannten Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger gemeldet. 22 Datenschutz Bei der Verwaltung des betrieblichen Versorgungswerkes werden personenbezogene Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Versorgungsberechtigten erfasst, gespeichert und verarbeitet. ( ) 23 Schriftformklausel (1) Es bestehen keinerlei mündliche Nebenabreden. (2) Änderungen und Ergänzungen der Gesamtzusage sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt werden. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. 24 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen aufgrund von Rechtsprechung oder Gesetzeslage ganz oder teilweise ungültig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, bzw. weist diese Gesamtzusage Regelungslücken auf, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die entsprechenden Bestimmungen so angepasst und die Lücken so geschlossen werden, wie sie bei entsprechender Kenntnis ursprünglich formuliert worden wären. Dabei sind die Regelungen so zu fassen, dass der Sinn und Zweck dieser Gesamtzusage im Lichte der Präambel aufrechterhalten bleibt. Die Neuformulierungen sind nach billigem Ermessen vorzunehmen. Sofern die vorstehenden Regelungen bzw. das Fehlen von Regelungen zu einer sozialen Härte führen sollte, werden beide Parteien nach billigem Ermessen Abhilfe schaffen. Die zugesagte Versorgungsleistung soll in keinem Fall gefährdet sein. 10 S e i t e
11 Muster, den Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers 11 S e i t e
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