Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist seit dem 1. April 2003 zwischen geringfügig Beschäftigten im Niedriglohnbereich ( Mini-Jobs )
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- Eike Geiger
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1 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: Mini-Jobs und kurzfristig Beschäftigte Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist seit dem 1. April 2003 zwischen geringfügig Beschäftigten im Niedriglohnbereich ( Mini-Jobs ) und kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat am 20. Dezember 2002 im Zuge der Hartz-Reform Neuregelungen für den Niedriglohnbereich beschlossen, die zum 1. April 2003 in Kraft getreten sind. Wichtigste Neuerungen: Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen wird von 325 auf 400 Euro monatlich angehoben. Zusätzlich werden Sonderregelungen für Mini-Jobs im Haushaltsbereich eingeführt. Der Arbeitgeber hat eine Abgabenpauschale, der Arbeitnehmer keine Abgaben zu entrichten. Zudem wird eine Sonderregelung für den Niedriglohnsektor von 400,01 bis 800 Euro eingeführt. Darin zahlt der Arbeitgeber einen festen Sozialversicherungsanteil, der Arbeitnehmer einen je nach Verdienst stufenweise ansteigenden. Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind weiterhin sozialversicherungsfrei und wie bisher zu versteuern. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die einzelnen Regelungen (Pkt. I und II) und enthält Berechnungsbeispiele (Pkt. III). Arbeitnehmer Arbeitgeber
2 I. Geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich ( Mini-Jobs ) Übersicht: Mini-Jobs Steuer- und 25 % Pauschalabgabe (bis 31. März 2003: 325-Euro-Jobs) abgabenfrei ( brutto für netto ) (12 % Renten-, 11 % Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuer) bis 400 Euro Haushaltsnahe steuer- und 12 % Pauschalabgabe Mini-Jobs abgabenfrei ( brutto für netto ) (5 % Renten-, 5 % Krankenversicherung, 2 % Lohnsteuern bis 400 Euro Vorteil: Steuermindernd können geltend gemacht werden: 10 % der Aufwendungen / max. 510 Euro; 20 % der Aufwendungen / max. 600 Euro für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen mittels Dienstleistungsagenturen; 12 % der Aufwendungen / max Euro bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einer Haushaltshilfe durch einen Privathaushalt.)
3 Erweiterter ca. 4 bis 21 % ca. 21 % Sozialbeiträge Niedriglohn-Sektor stufenweise ( Gleitzone ) ansteigende Sozialbeiträge Steuer unverändert 400,01 bis 800 Euro Steuer unverändert Mini-Jobs (bis 400 Euro) Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro sind von Steuern und Abgaben befreit. Weitere Änderung: Die bisherige starre Begrenzung auf 15 Arbeitsstunden pro Woche entfällt. Arbeitgeber zahlen zukünftig eine Abgabenpauschale von 25 % (12 % Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für den Arbeitnehmer, 11 % Krankenversicherung, 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zur Vermeidung von Bürokratie an eine zentrale Stelle bei der Bundesknappschaft / Verwaltungsstelle Cottbus (Anschrift: August-Bebel-Straße 85, Cottbus; Postfach: , Cottbus; Telefon: 03 55/3 57-0; cottbus@bundesknappschaft.de). Diese leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter. Bei Mini-Jobs in Privathaushalten beträgt die Pauschale nur 12 % (siehe unter Pkt. 2). Neu ist auch, dass ein sog. Mini-Job bis 400 Euro wieder als Nebentätigkeit neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupteinkommen zugelassen ist, ohne mit diesem zusammengerechnet zu werden. Eine weitere Nebentätigkeit würde dann aber wieder mit dem Haupteinkommen zusammengerechnet werden, es sei denn, die Haupttätigkeit ist selbst sozialversicherungsfrei. In diesem Fall ist auch im Mini-Nebenjob die volle Sozialversicherungen und Lohnsteuer zu berücksichtigen. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden nach wie vor zusammengerechnet. Dies gilt für Mini-Jobs sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht ein. Liegt der zusammengerechnete Verdienst mehrerer Mini-Jobs zwischen 400 und 800 Euro, sind die Regelungen für den erweiterten Niedriglohn-Sektor (siehe unter 3.) anzuwenden.
4 Ist in Folge einer Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen des Arbeitnehmers eine pauschale Abgabe des Arbeitgebers von 25 % inklusive 2 % Steueranteil nicht möglich, kann der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und 5 % pauschale Lohnkirchensteuer) des Arbeitsentgelts versteuern. Der Monatslohn darf dabei künftig bis zu 400 Euro betragen. Bisher mussten geringfügig Beschäftigte, um steuerfrei beschäftigt zu werden, ihrem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegen. Da Arbeitgeber innerhalb der Abgabenpauschale nunmehr 2 % Steuern zahlen, brauchen geringfügig Beschäftigte seit 1. April 2003 eine solche Freistellungsbescheinigung nicht mehr zu beantragen. Zur Erleichterung für die Lohnbüros können Mini-Jobber, die seit dem 1. April 2003 angefangen haben, nicht mehr zwischen den Regelungen für Mini-Jobs und einem normalen Arbeitsverhältnis wählen. Die Mini-Job-Regelungen gelten dann ausnahmslos. Bei dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag gibt es keine Mindestlohngrenze. Das bedeutet, dass die Pauschalbeiträge bereits auf den ersten Euro Arbeitslohn zu entrichten sind. Option für den Arbeitnehmer: Aus den vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pauschalbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich für den Versicherten Rentenansprüche ergeben. Zwar ist der geringfügig Beschäftigte grundsätzlich versicherungsfrei, er kann aber durch Ergänzung des Arbeitgeberbeitrages zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung erwerben. Dazu muss er den pauschalen Rentenbeitrag von 12 % aus eigenen Mitteln auf den normalen Beitragssatz von 19,5 % (seit 1. Januar 2003) aufstocken, d. h. den Differenzbetrag von 7,5 % selbst zahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Das erreicht er durch eine schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber. Die Erklärung wirkt nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine geringfügig Beschäftigten über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Aus den vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträgen zur Krankenversicherung erhält der geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.
5 Für Personen, die nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert sind, braucht der Arbeitgeber keinen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. Haushaltsnahe Mini-Jobs (bis 400 Euro) Zum Begriff: Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (haushaltsnaher Mini-Job) liegt vor, wenn diese(r) durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (z. B. Kochen, Putzen, Einkaufen, Betreuung von Kindern etc.). Auch Arbeitnehmer im haushaltsnahen Bereich mit einem Einkommen bis 400 Euro sind steuer- und abgabenbefreit und verdienen brutto für netto. Für haushaltsnahe Mini-Jobs gelten die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung mit zwei zusätzlichen Vorteilen: Der Arbeitgeber zahlt hier eine geringere Abgabenpauschale von nur 12 % (je 5 % Renten- und Krankenversicherung, 2 % Steuern). Steuererleichterungen für Private, die Haushaltshilfen beschäftigen: Wer einen Mini-Jobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 % seiner Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen. Wer in seinem Privathaushalt eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 % seiner Aufwendungen bis maximal Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Wer Haushaltsdienstleistungen z. B. unter Einschaltung einer vermittelnden Dienstleis- tungsagentur einkauft, kann sogar 20 %, höchstens aber 600 Euro von der Steuerschuld abziehen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen der Steuererleichterung nicht vorgelegen haben, ist ein Zwölftel vom Höchstbetrag abzuziehen. Eheleuten steht bei getrennter Veranlagung die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu,
6 wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammen leben, können die Höchstbeträge jeweils nur einmal beanspruchen. Für die Arbeitnehmer gilt: Auch ein haushaltsnaher Mini-Job bis 400 Euro (nur einer!) wird künftig nicht mehr mit einem Haupteinkommen zusammengerechnet und bleibt damit jedenfalls abgaben- und steuerfrei. Ebenso besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 5 % aus eigenen Mitteln auf 19,5 % aufzustocken (Zuzahlung des Arbeitnehmers: 14,5 %). Erweiterter Niedriglohn-Sektor (400,01 bis 800 Euro) Bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen von 400,01 bis 800 Euro wird ab 1. April 2003 eine so genannte Gleitzone eingeführt, in der die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben stufenweise von ca. 4 % (bei 400,01 Euro) bis ca. 21 % (bei 800 Euro) ansteigen. Die Berechnung ist allerdings äußerst kompliziert und erfolgt über eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage (Ein Beispiel finden Sie unter Pkt. III). Durch die Gleitzonenregelung wird die bisherige Niedriglohnschwelle bei 325 Euro beseitigt, bei deren Überschreiten die Sozialversicherungsbeiträge schlagartig von 22 auf über 40 % anwuchsen. Arbeitgeber haben in diesem Einkommenssegment - gleich bleibend - immer den vollen Anteil zur Sozialversicherung in Höhe von rund 21 % zu entrichten. Aufstockungsmöglichkeit: Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Rentenversicherung vom vollen monatlichen Arbeitsentgelt statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage entrichten, wenn sie dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung wirkt nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Das Arbeitsentgelt aus Gleitzonen-Jobs muss über die Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Eine pauschale Besteuerung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist hier nicht möglich. Achtung: Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Nebentätigkeiten! Daher besteht für eine Nebentätigkeit
7 im Bereich von 400,01 bis 800 Euro ebenso wie für die Haupttätigkeit die volle Sozialversicherungspflicht bezogen auf das zusammengerechnete Entgelt. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. II. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Voraussetzungen Die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind: Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (bis 31. März 2003: innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn) auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt übersteigt im Monat 400 Euro (bis 31. März 2003: 325 Euro). 1. Sozialversicherungsbeiträge Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Grenzen frei von Sozialabgaben. Lohnsteuer Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer kann alternativ zum Lohnsteuerabzug gemäß Lohnsteuerkarte im Rahmen des Pauschalierungsverfahrens eine Lohnsteuer in Höhe von 25 % des Arbeitslohns entrichtet werden. Für die pauschale Lohnsteuer gelten andere Grenzen: Höchstdauer der Beschäftigung: 18 zusammenhängende Tage und
8 Höchstlohn je Arbeitstag: 62 Euro und Höchstlohn je Arbeitsstunde: 12 Euro oder wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich war: Höchstdauer der Beschäftigung: 18 zusammenhängendetage und Höchstlohn je Arbeitsstunde: 12 Euro Bei Überschreiten dieser Grenzen muss der Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerkarte individuell durchgeführt werden. Kirchensteuer Wählt der Arbeitgeber das Pauschalierungsverfahren, so ist er grundsätzlich verpflichtet, für alle kurzfristig Beschäftigten eine pauschale Kirchensteuer von (in Berlin) 5 % des errechneten Lohnsteuerbetrages abzuführen. Weist er jedoch nach, dass einzelne Arbeitnehmer einer Kirchensteuer erhebenden Körperschaft nicht angehören, braucht der Arbeitgeber für diese keine Kirchensteuer abzuführen. In diesem Fall muss aber für die diejenigen Arbeitnehmer, für die dieser Nachweis nicht möglich ist, eine Kirchensteuer von (in Berlin) 9 % des errechneten Lohnsteuerbetrages abgeführt werden. Dies entspricht dem Lohnsteuersatz im Lohnsteuerabzugsverfahren gemäß Lohnsteuerkarte. Solidaritätszuschlag Seit 1995 wird zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung seit 1998 stets 5,5 % der entsprechenden Lohnsteuer. Dabei bleiben Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung ergeben, außer Ansatz.
9 III. Berechnungsbeispiele für eine monatliche Abrechnung bei geringfügiger Beschäftigung Beispiel Euro-Grenze wird nicht überschritten / Arbeitnehmer hat keine weiteren Einkünfte oder (neu!) noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung neben einem Mini-Job bis 400 Euro. Vereinbarter (=auszuzahlender) Arbeitslohn: 400,00 Euro Pauschalabgabe: darin: Rentenversicherung (12 %) 48,00 Krankenversicherung (11 %) 44,00 Steuern (2 %) 8,00 Gesamt (25 %): 100,00 Euro = Aufwand für den Arbeitgeber: 500,00 Euro Beispiel 2 Haushaltsnaher Mini-Job bis 400 Euro Vereinbarter (=auszuzahlender) Arbeitslohn 400,00 Euro Pauschalabgabe: darin: Rentenversicherung (5 %) 20,00 Krankenversicherung (5 %) 20,00
10 Steuern (2 %) 8,00 Gesamt (12 %): 48,00 Euro = Aufwand für den Arbeitgeber: 448,00 Euro Steuerlich absetzbar sind: 10 % des Aufwands / max. 510 Euro pro Jahr; Jahresaufwand: (12 x 448,00 =) 5.376,00 Euro davon 10 %: 537,60 Euro. maximal 510,00 Euro... führen zu einer geringeren Steuerschuld des Arbeitgebers. Beispiel 3 Einkommen des Arbeitnehmers liegt in der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro) bei einem oder mehreren zusammen gerechneten Mini-Job(s) Vereinbarter (Brutto-)Arbeitslohn: 500,00 Euro Abzuführende Sozialversicherungsbeiträge / Arbeitgeberanteil (21 % = die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 42 %; anzusetzen ist der individuelle Krankenversicherungsbeitrag, in diesem Beispiel wird ein durchschnittlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz von 14,3 % unterstellt): darin: Rentenversicherung (9,75 %) 48,75 Arbeitslosenversicherung (3,25 %) 16,25 Krankenversicherung (7,15 %) 35,75
11 Pflegeversicherung (0,85 %) 4,25 Gesamt (21 %): 105,00 Euro Abzuführende Steuern (Beispiel: Steuerklasse I, ohne Kinder): darin: Lohnsteuer 0,00 Solidaritätszuschlag (5,5 % vom Lohnsteuerbetrag) 0,00 Kirchensteuer 0,00 Gesamt: 0,00 Euro = Aufwand für den Arbeitgeber: 605,00 Euro Abzuführende Sozialversicherungsbeiträge / Arbeitnehmeranteil: Für den vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsanteil gilt eine ermäßigte Berechnungsgrundlage. Diese ergibt sich aus folgender Formel: Faktor x (2 Faktor) x (Arbeitsentgelt 400). Den Faktor erhält man, indem man 25 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz teilt und auf vier Stellen nach dem Komma rundet beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 %. Daraus ergibt sich ein Faktor von 0,5995 (= 0,25 / 0,417). Die beiden Werte werden jeweils am Jahresende für das folgende Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit und
12 soziale Sicherung im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Bei einem monatlichen Verdienst von 500 Euro ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage nach der oben genannten Formel wie folgt: 0,5995 x (2 0,5995) x ( ) = 379,85. Folgende Rechenschritte sind nun erforderlich, um die ermäßigten Arbeitnehmeranteile zu berechnen: Ermäßigte Bemessungsgrundlage: 379,85 Euro daraus folgt: Beitragssatz Beitrag gemäß ermäßigter./. Arbeitgeberant eil verbleibender Arbeitnehmeranteil Bemessungsgrundlage (voll, s. oben) RV 19,5 % 74,07 Euro 48,75 Euro 25,32 Euro AV 6,5 % 24,69 Euro 16,25 Euro 8,44 Euro KV 14,3 % 54,32 Euro 35,75 Euro 18,57 Euro PV 1,7 % 6,46 Euro 4,25 Euro 2,21 Euro 159,54 Euro 105,00 Euro 54,54 Euro Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag entspricht in diesem Beispiel also 10,91 % (anstelle des vollen Anteils von 21 %). Auszahlungsbetrag: 500,00 Euro./. 54,54 Euro = 445,46 Euro
13 Beispiel 4 Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung; Einkommen des Arbeitnehmers im April und Mai 2003 jeweils 400 Euro (Pauschalierungsgrenzen: s. S. 6) Vereinbarter (=auszuzahlender) Arbeitslohn / Monat: 400,00 Euro Abzuführende Sozialversicherungsbeiträge: keine Abzuführende Steuern (hier Pauschalierung): darin: 25 % pauschale Lohnsteuer 100,00 5,5 % Solidaritätszuschlag (vom Lohnsteuerbetrag) 5,50 5 % pauschale Kirchensteuer Gesamt: (vom Lohnsteuerbetrag) 5,00 110,50 Euro = Aufwand für den Arbeitgeber: 510,50 Euro Beispiel 5 Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuer nach Tabelle; Einkommen des Arbeitnehmers im April und Mai 2003 jeweils 400 Euro
14 Vereinbarter (=auszuzahlender) Arbeitslohn / Monat: 400,00 Euro Abzuführende Sozialversicherungsbeiträge: keine Abzuführende Steuern (Beispiel: Steuerklasse I, ohne Kinder): darin: Lohnsteuer 0,00 Solidaritätszuschlag (5,5 % vom Lohnsteuerbetrag) 0,00 Kirchensteuer 0,00 Gesamt: 0,00 Euro = Aufwand für den Arbeitgeber: 400,00 Euro
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