Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes

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1 Landesverband Hessen e.v Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung des Deutschen Roten Kreuzes Teil: Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) -Stand April Inhaltsverzeichnis: 0.Präambel...5 Ausbildung Rettungshelfer Anforderungsprofil Ausbildung zum Rettungshelfer Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Prüfung Abschluss Klinikpraktikum Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Abschluss Das Rettungswachenpraktikum Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Einsatz Abschluss Gesamtausbildung Träger der Ausbildung Zeit Bescheinigung Fortbildung

2 2. Rettungssanitäter Anforderungsprofil Ausbildung zum Rettungssanitäter Theoretische Ausbildung (Lehrgang) Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Prüfung Abschluss Klinikpraktikum Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Abschluss Das Rettungswachenpraktikum Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Einsatz Abschluss Abschlusslehrgang mit Prüfung Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Abschlusslehrgang Prüfung Abschluss Träger der Ausbildung Zeit Rettungsassistent Anforderungsprofil Ausbildung zum Rettungsassistenten Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Prüfung Abschluss Träger der Ausbildung Das Rettungswachenpraktikum Zeit Voraussetzung zur Teilnahme an der praktischen Tätigkeit auf der Rettungswache Einsatz Anleitung des Praktikanten bei der praktischen Tätigkeit auf der Lehrrettungswache Abschluss und Abschlussgespräch Träger der Ausbildung Weiterbildung...16 Leitstelle Leitstellendisponent (Leitstellendispatcher) Anforderungsprofil Ausbildung von Leitstellendisponenten Fortbildung von Leitstellendisponenten...16 Ausbilder im Rettungsdienst

3 5. Lehrrettungsassistent Anforderungsprofil Ausbildung von Lehrrettungsassistenten Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Prüfung Abschluss Träger der Ausbildung Fortbildung von Lehrrettungsassistenten Fachreferenten im Rettungsdienst Anforderungsprofil Ausbildung von Fachreferenten im Rettungsdienst Prüfer in der Rettungsdienstausbildung Anforderungsprofil Ausbildung von Prüfern in der Rettungsdienstausbildung Seminar Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Seminar Inhalt Lehrkräfte Abschluss Träger der Ausbildung Fortbildung im Rettungsdienst Allgemeines Zeit...20 Führungskräftequalifikation Rettungswachenleiter Anforderungsprofil Ausbildung von Rettungswachenleitern Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Abschluss Träger der Ausbildung Fortbildung von Rettungswachenleitern

4 10. Organisatorischer Leiter (Einsatzleiter Rettungsdienst) Anforderungsprofil Ausbildung von Organisatorischen Leitern Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Abschluss Träger der Ausbildung Fortbildung von Organisatorischen Leitern Leiter des Rettungsdienstes Anforderungsprofil Ausbildung von Leitern des Rettungsdienstes Lehrgang Zeit Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Inhalt Lehrkräfte Abschluss Träger der Ausbildung Fortbildung von Leitern des Rettungsdienstes

5 1. Präambel Der folgende Teil der Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung regelt die Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der einschlägigen Ländergesetze. Das Ziel dieses Teils der Ordnung besteht darin, die Einheitlichkeit der Aus-, Fortund Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz, im Sinne der Qualitätssicherung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten die Landesverbände als Ausbildungsträger eng mit dem Bundesverband zusammen. Die Ordnung ist für alle Ausbildungsträger, Dozenten, sonstige Lehrkräfte und Lehrgangsteilnehmer verpflichtend. Dieser Teil der Ordnung beschränkt sich auf die wesentlichen und allgemein verbindlichen Forderungen. Die Landesverbände erlassen ggf. Ausführungsbestimmungen. Der Landesverband ist verantwortlich für die Durchführung nach den im einzelnen festgelegten Bedingungen. Der Landesverband hat die Pflicht, neben der Überwachung der Aus-, Fort- und Weiterbildung, dem Ausführenden der Qualifizierungsmaßnahme die nötige Hilfe zuteil werden zu lassen. Der Bundesverband kann in besonderen Fällen Selbst Träger der Aus-, Fort- und Weiterbildung sein. In der Ausbildungsordnung ist die Unterrichtstunde die grundlegende zeitliche Einheit für die Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eine Unterrichtstunde umfasst 45 Minuten ohne Berücksichtigung der Pausen. Die Richtlinien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung werden vom Präsidium des DRK- Bundesverbandes, im Abstimmung mit den Landesverbänden, erstellt. In der Ordnung wird aus Platzgründen nicht explizit zwischen weiblichen und männlichen Teilnehmern Lehrkräften, etc. Unterschieden, da durchgängig immer die Funktion der Betreffenden gemeint ist

6 Ausbildung 1. Rettungshelfer 1.1 Anforderungsprofil Rettungshelfer sind Personen, die an einer über die Fachdienstausbildung für den Sanitätsdienst hinausgehende rettungsdienstliche Ausbildung teilgenommen haben. Rettungshelfer werden im allgemeinen als Fahrer des Krankenkraftwagens eingesetzt. Sie wirken entsprechend ihrer Qualifikationen und den länderspezifischen Regelungen im Krankentransport und in der Notfallrettung mit. Obwohl der Einsatzschwerpunkt von Rettungshelfern im Krankentransport liegt, können Rettungshelfer dem höherqualifiziertem Personal auch bei Notfällen assistieren. 1.2 Ausbildung zum Rettungshelfer Die Ausbildung zum Rettungshelfer in Hessen besteht gemäß Rettungsdienst-Betriebsverordnung aus folgenden Teilen: 1. Eine vierwöchige theoretische Ausbildung gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (Lehrgang). 2. Eine zweiwöchige klinisch praktische Ausbildung gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 27. Januar Als ergänzender Ausbildungsbestandteil, ohne verbindliche Vorgabe des Hessischen Gesetzgebers, ein zweiwöchiges Praktikum auf einer Rettungswache Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Rettungshelfer zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang in Hessen umfasst in vier Wochen 160 Stunden. Die Aufteilung der täglichen Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis hat gemäß den gängigen pädagogischen / andragogischen Standards zu erfolgen. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Unterrichtszeiten versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Körperliche und geistige Eignung. Vollendung des 17 Lebensjahres. Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Erste Hilfe Ausbildung, die nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. (Polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden) - 6 -

7 Inhalt Gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Lehrkräfte Lehrkräfte sind eingewiesene Ärzte, sowie Referenten entsprechend der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Qualifikation Prüfung Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine theoretische und praktische Prüfung Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung. Ein Muster dieser Bescheinigung findet sich im Anhang. Bei Teilnehmern, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, wird nur die Teilnahme bescheinigt. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt Klinikpraktikum Es ist gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 erforderlich Zeit Das Klinikpraktikum in Hessen umfasst mindestens 80 Stunden innerhalb von 2 Wochen. Das Klinikpraktikum soll zusammenhängend durchgeführt werden. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Praktikumzeit versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Erfolgreich absolvierter Lehrgang zum Rettungshelfer Abschluss Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Klinikpraktikums eine Bescheinigung im Ausbildungsnachweisheft bzw. eine Teilnahmebescheinigung Das Rettungswachenpraktikum Ein Rettungswachenpraktikum dient zur Erlangung der organisatorischen - und zur Sicherung der theoretischen und praktischen Kenntnisse Zeit wird nach Fertigstellung nachgereicht - 7 -

8 Das Rettungswachenpraktikum umfasst in Hessen 80 Stunden Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Erfolgreich absolvierter Lehrgang zum Rettungshelfer Einsatz Im Rettungswachenpraktikum erfolgt der Einsatz des Praktikanten im Krankentransport und in der Notfallrettung, zusätzlich zur Stammbesatzung des jeweiligen Rettungsmittels Abschluss Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Rettungswachenpraktikums eine Bescheinigung im Ausbildungsnachweisheft bzw. eine Teilnahmebescheinigung Gesamtausbildung Der Teilnehmer erhält ein Ausbildungsnachweisheft in dem alle Teile der Ausbildung bestätigt werden Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung zum Rettungshelfer (Theoretische Ausbildung, Klinikpraktikum, Rettungswachenpraktikum) ist der Landesverband. Die medizinischfachliche Verantwortung für die Durchführung der Rettungshelfer-Ausbildung wird von einem vom Landesverband beauftragten Arzt wahrgenommen. Die Verantwortung für die Durchführung der Rettungshelfer- Ausbildung wird von der Schulleitung wahrgenommen Zeit Die Gesamtausbildung muß innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein Bescheinigung Der Teilnehmer erhält nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung. Bei Teilnehmern, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, wird nur die Teilnahme bescheinigt. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt

9 1.4. Fortbildung Rettungshelfer im Krankentransport (Organisatorische Einheit) und in der Notfallrettung in Hessen, sind mit Ausnahme des Jahres der Teilnahme an der vierwöchigen theoretischen Ausbildung gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (Lehrgang) verpflichtet, jährlich an einer 38-stündigen Fortbildung teilzunehmen. Rettungshelfer im Krankentransport (Organisatorische Trennung), sind mit Ausnahme des Jahres der Teilnahme an der vierwöchigen theoretischen Ausbildung gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 (Lehrgang) verpflichtet, jährlich an einer 16-stündigen Fortbildung teilzunehmen. 2. Rettungssanitäter 2.1. Anforderungsprofil Rettungssanitäter sind Personen, die nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (gemäß Bund-Länder-Ausschuss Rettungswesen vom ) ausgebildet sind und im Rettungsdienst eingesetzt werden. Rettungssanitäter werden im allgemeinen als Beifahrer des Krankenwagens und als Fahrer des Rettungswagens eingesetzt. Sie wirken entsprechend ihrer Qualifikationen und den länderspezifischen Regelungen in der Notfallrettung und im Krankentransport mit. Obwohl der Einsatzschwerpunkt von Rettungssanitätern im Krankentransport liegt, können Rettungssanitäter dem höherqualifiziertem Personal auch bei Notfällen assistieren Ausbildung zum Rettungssanitäter Die Ausbildung zum Rettungssanitäter in Hessen besteht aus folgenden vier Teilen: 1. Eine vierwöchige (160stündige) theoretische Ausbildung an einer staatliche anerkannten Ausbildungsstätte (Lehrgang) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Eine vierwöchige (160stündige) klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür staatlich anerkannten Krankenhaus (Klinikpraktikum) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Eine vierwöchige (160stündige) Rettungswachenausbildung bei einer dafür staatlich anerkannten Lehrrettungswache in einem Rettungsdienstbereich mit Notarztdienst (Rettungswachenpraktikum) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar

10 4. Einen fünftägigen (40stündigen) Abschlusslehrgang mit Prüfung an einer stattlichen anerkannten Ausbildungsstätte (Abschlusslehrgang mit Prüfung) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Theoretische Ausbildung (Lehrgang) Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Rettungssanitäter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang umfasst 160 Unterrichts- Stunden. Die Aufteilung der täglichen Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis hat gemäß den gängigen pädagogischen / andragogischen Standards zu erfolgen. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Unterrichtszeiten versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Körperliche und geistige Eignung. Vollendung des 17 Lebensjahres. Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Erste Hilfe Ausbildung, die nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. (Polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden) Inhalt Gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Lehrkräfte Lehrkräfte sind eingewiesene Ärzte, sowie Referenten entsprechend der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Qualifikation Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil Näheres regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs eine Teilnahmebescheinigung bzw. ein Ausbildungsnachweisheft in dem alle erfolgreich absolvierten Teile der Ausbildung bestätigt werden. Ein Muster dieser Bescheinigung findet sich im Anhang dieser Ausbildungsordnung. Bei Teilnehmern, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, wird nur die Teil- wird nach Fertigstellung nachgereicht

11 nahme bescheinigt. Der Träger der Ausbildung legt fest, wer die Teilnahmebescheinigung unterschreibt Klinikpraktikum Das Klinikpraktikum dient zur Erlangung und Vertiefung der praktischen Fähigkeiten die zur Ausübung als Rettungssanitäter erforderlich sind. Es ist gemäß 1 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 erforderlich. Näheres regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Zeit Die klinische Ausbildung dauert 160 Stunden und soll zusammenhängend durchgeführt werden. Sie kann für ehrenamtliche Mitarbeiter in höchsten zwei Abschnitte zu je 80 Stunden und mindestens je acht Arbeitstagen gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Praktikumzeit versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Erfolgreich absolvierter Lehrgang zum Rettungssanitäter Abschluss Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Klinikpraktikums die Bestätigung im Ausbildungsnachweisheft bzw. eine Teilnahmebescheinigung Das Rettungswachenpraktikum Das Rettungswachenpraktikum dient zur Erlangung der organisatorischen und zur Sicherung der theoretischen und praktischer Kenntnisse. Es wird auf einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache in einem Rettungsdienstbereich mit Notarztdienst durchgeführt. Die Ausbildung auf der Rettungswache soll in einem Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Teilnehmer müssen einen Tätigkeitsnachweis und mindestens fünf Einsatzberichte erstellen. Näheres regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Zeit Das Rettungswachenpraktikum umfasst 160 Stunden und soll in einem Zeitraum von sechs Monaten abgeschlossen sein

12 Voraussetzung zur Teilnahme am Praktikum Erfolgreich absolvierte 160-stündige theoretische Ausbildung. (Lehrgang zum Rettungssanitäter) Einsatz Im Rettungswachenpraktikum erfolgt der Einsatz des Praktikanten im Krankentransport und in der Notfallrettung, zusätzlich zur Stammbesatzung des jeweiligen Rettungsmittels Abschluss Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Rettungswachenpraktikums eine Bescheinigung im Ausbildungsnachweisheft bzw. eine Teilnahmebescheinigung Abschlusslehrgang mit Prüfung Der Abschlusslehrgang dient zur Wiederholung, Festigung und Prüfung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Rettungssanitäter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der fünftägige Abschlusslehrgang mit Prüfung an einer staatlichen anerkannten Ausbildungsstätte gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 umfasst 40 Stunden Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung Die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Prüfung regelt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar Prüfung Die Prüfung zum Rettungssanitäter findet entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 statt. Die Prüfer, die die Prüfung zum Rettungssanitäter abnehmen wollen müssen die Voraussetzungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27. Januar 1992 erfüllen Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung aller Teile der Rettungssanitäterausbildung ein Prüfungszeugnis

13 Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung zum Rettungssanitäter (Theoretische Ausbildung, Klinikpraktikum, Rettungswachenpraktikum, Abschlusslehrgang mit Prüfung) ist der Landesverband. Die medizinisch-fachliche Verantwortung für die Durchführung der Rettungssanitäter-Ausbildung wird von der Schulleitung wahrgenommen Zeit Die Gesamtausbildung muß innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag bei nebenberuflich Auszubildenden die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern. 3. Rettungsassistent 3.1. Anforderungsprofil Rettungsassistenten sind Personen, welche die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent besitzen und im Rettungsdienst entsprechend 3 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) und auch im Interhospitaltransfer eingesetzt werden Ausbildung zum Rettungsassistenten Die Ausbildung zum Rettungsassistenten besteht aus zwei Teilen: Lehrgang gemäß 4 RettAssG (oder 8.2, oder 8.3 oder 8.4 oder 9 RettAssG) Praktische Tätigkeit auf der Rettungswache gemäß 7 RettAssG Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Rettungsassistent zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang nach 4 RettAssG umfasst 1200 Stunden, gemäß 8.2 RettAssG 680 Stunden, gemäß 8.3 RettAssG 300 Stunden, gemäß 8.4 RettAssG 600 Stunden. Die Aufteilung der täglichen Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis hat gemäß der gängigen pädagogischen Standards zu erfolgen. Der Lehrgang dauert, wenn er in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate. Es dürfen nicht mehr als die in 6.2 RettAssG angegebenen Unterrichtszeiten versäumt werden

14 Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Körperliche und geistige Eignung. Vollendung des 18. Lebensjahres Hauptschulabschluss oder gleichwertige Schulbildung oder abgeschlossene Berufsausbildung. (Polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden) Inhalt Der Inhalt des Lehrgangs ergibt sich gemäß Anlage 1 zur 1.1 RettAssG und dem Curriculum des DRK Lehrkräfte Lehrkräfte sind eingewiesene Ärzte, sowie Referenten entsprechend der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Qualifikation Prüfung Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine staatliche Prüfung gemäß der Ausbildungsund Prüfungsverordnung zum RettAssG Abschluss Der Teilnehmer erhält, gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum RettAssG, nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs ein Zeugnis Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung des Lehrgangs zum Rettungsassistenten ist der Landesverband. Die medizinisch-fachliche Verantwortung für die Durchführung des Lehrgangs wird von einem von der Behörde beauftragten Arzt wahrgenommen Das Rettungswachenpraktikum Die praktische Tätigkeit auf der Rettungswache dient zur Erlangung der organisatorischen - und zur Sicherung der theoretischen und praktischen Kenntnisse Zeit Die praktische Tätigkeit auf der Rettungswache umfasst 1600 Stunden. Sie dauert, wenn sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate. Im übrigen gelten die Bestimmungen des RettAssG bzw. die jeweils gültigen Richtlinien zur Verkürzung des Praktikums

15 Voraussetzung zur Teilnahme an der praktischen Tätigkeit auf der Rettungswache Erfolgreich absolvierter Lehrgang zum Rettungsassistenten mit bestandener Prüfung Einsatz Bei der praktischen Tätigkeit auf der Rettungswache erfolgt der Einsatz des Praktikanten über wiegend in der Notfallrettung auf einer staatlich anerkannten Rettungswache gemäß 7 RettAssG Anleitung des Praktikanten bei der praktischen Tätigkeit auf der Lehrrettungswache Die Anleitung der Praktikanten bei der praktischen Tätigkeit auf Lehrrettungswachen erfolgt durch Lehrrettungsassistenten und Praxisanleiter, die durch die Rettungsassistentenschulen der Landesverbände aus- und fortgebildet werden. Lehrrettungsassistenten sind verantwortlich für die Ausbildung der Praktikanten in der Lehrrettungswache. Praxisanleiter sind die Rettungsassistenten, die neben den Lehrrettungsassistenten die Praktikanten im Rettungsfahrzeug betreuen. Die Lehrrettungsassistenten führen die mindestens 50-stündige Ausbildung im Rahmen der praktischen Tätigkeit, gemäß 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum RettAssG, durch Abschluss und Abschlussgespräch Nach Abschluss der praktischen Tätigkeit auf der Lehrrettungswache erfolgt, nach Vorlage eines vollständigen Berichtsheftes, gemeinsam mit dem Praktikanten, dem Lehrrettungsassistenten und von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt ein Abschlussgespräch. Nach erfolgreichem Abschluss des Gesprächs mit dem Lehrrettungsassistenten und dem hierzu ermächtigten Arzt, erhält der Praktikant eine, vom Lehrrettungsassistenten und vom hierzu ermächtigten Arzt unterschriebene Bescheinigung Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung der Praktikanten auf der Lehrrettungswache ist der entsprechende Träger der Rettungswache. Eine enge Verzahnung der zuständigen staatlich anerkannten Schule für Rettungsdienst (Landesrettungsdienstschule) und der Lehrrettungswache ist anzustreben

16 Weiterbildung Leitstelle 4. Leitstellendisponent (Leitstellendispatcher) 4.1 Anforderungsprofil Leitstellendisponenten oder Leitstellendispatcher in der Zentralen Leitstelle sind in Hessen Rettungssanitäter, die in der Zentralen Leitstelle für den einsatztaktischen Ablauf der Rettungsmittel zuständig und verantwortlich sind. Sie verfügen über besondere Qualifikationen in Organisation, Technik und Kommunikation, besitzen die Ausbildung zum Führen einer Gruppe der Feuerwehr und eine Ausbildung zur Einsatzbearbeitung in Zentralen Leitstellen sowie kennen die Organisationsstruktur der Gefahrenabwehr im eigenen Zuständigkeitsbereich. 4.2 Ausbildung von Leitstellendisponenten Die Ausbildung soll insbesondere Kenntnisse über Abfragetechniken, Einsatztaktik und strategie sowie den Fernmeldebetrieb vermitteln. Sie erfolgt an der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder einer anderen vom zuständigen Ministerium für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anerkannten Ausbildungsstätte. 4.3 Fortbildung von Leitstellendisponenten Neben der üblichen rettungsdienstlichen Fortbildung, werden Leitstellendisponenten im Bereich der praktischen und organisatorischen Kenntnisse im Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz fortgebildet. Ausbilder im Rettungsdienst 5. Lehrrettungsassistent 5.1 Anforderungsprofil Lehrrettungsassistenten sind Rettungsassistenten, die für die fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungshelfer, und/oder zum Rettungssanitäter, und/oder zum Rettungsassistenten auf der Lehrrettungswache verantwortlich sind. Sie arbeiten eng mit den Praxisanleitern in ihrem Bereich und der Landesrettungsdienstschule zusammen. Sie sind damit ein wesentlicher integraler Bestandteil zur Qualitätssicherung in der Rettungsdienstausbildung im Deutschen Roten Kreuz

17 5.2. Ausbildung von Lehrrettungsassistenten Die Ausbildung von Lehrrettungsassistenten erfolgt in einem Lehrgang Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung von Kenntnissen, die der Lehrrettungsassistent zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang umfasst 120 Stunden und dauert bei Durchführung in Vollzeitform mindestens 3 Wochen. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Unterrichtszeiten versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Mindestens 2 jährige hauptberufliche Erfahrung als Rettungsassistent im Bereich der Notfallrettung. Nachweis von je 38 Stunden Fortbildung der vergangen zwei Jahre. Ein polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden Inhalt Allgemeine Pädagogische Grundlagen Rechtliche Grundlagen Grundlagen der Praxisanleitung Der Inhalt des Lehrgangs ergibt sich aus der Anlage 5.2 zu dieser Ausbildungsordnung Lehrkräfte Lehrkräfte sind Dozenten der Landesrettungsdienstschulen mit entsprechender Qualifikation Prüfung Dem Lehrgang schließt sich eine Prüfung an. Sie besteht aus einem, bezogen auf die Inhalte des Lehrgangs schriftlichen Test und einer Lehrprobe mit anschließendem Gespräch Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger und erfolgreicher Absolvierung des Lehrgangs ein qualifiziertes Zeugnis. wird nach Fertigstellung nachgereicht

18 Träger der Ausbildung Träger der Aus- und Fortbildung von Lehrrettungsassistenten ist der Landesverband. 5.3 Fortbildung von Lehrrettungsassistenten Neben der üblichen rettungsdienstlichen Fortbildung werden Lehr-Rettungsassistenten von den Landesrettungsdienstschulen jährlich für Ihre Aufgaben fortgebildet. 6. Fachreferenten im Rettungsdienst 6.1. Anforderungsprofil Fachreferenten im Rettungsdienst sind Personen, die durch ihre berufliche Qualifikation geeignet sind, fachspezifische Themen in der Rettungsdienstausbildung zu unterrichten. Fachreferenten im Rettungsdienst die Prüfungen abnehmen, sollen am Prüferseminar teilgenommen haben Ausbildung von Fachreferenten im Rettungsdienst Es ist anzustreben, dass Fachreferenten im Rettungsdienst, zusätzlich zu ihrer beruflichen Qualifikation, eine Ausbildung im pädagogischen / andragogischen Bereich nachweisen bzw. erhalten, z.b. DRK-Lehrgang Erwachsenengerechte Unterrichtsgestaltung 7. Prüfer in der Rettungsdienstausbildung 7.1. Anforderungsprofil Prüfer in der Rettungsdienstausbildung sind Ärzte, Dozenten, Fachreferenten und Lehrrettungsassistenten, die Prüfungen nach Punkt 2, 3, 4, 6 und 14 dieser Prüfungsordnung im Auftrag des Landesverbandes abnehmen Ausbildung von Prüfern in der Rettungsdienstausbildung Die Ausbildung von Prüfern in der Rettungsdienstausbildung erfolgt in einem Seminar Seminar Das Seminar dient zur Erlangung von Kenntnissen, die Prüfer in der Rettungsdienstausbildung zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen

19 Zeit Das Seminar umfasst 32 Stunden. Es dürfen nicht mehr als 10 % der Unterrichtszeiten versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Seminar Erfolgreich absolvierte Ausbildung in dem Bereich in dem geprüft werden soll, gemäß dieser Ausbildungsordnung Inhalt Der Inhalt des Lehrgangs ergibt sich aus der Anlage zu dieser Ausbildungsordnung Lehrkräfte Lehrkräfte sind Dozenten mit entsprechender Qualifikation Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger Absolvierung des Lehrgangs ein Zertifikat Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung von Prüfern in der Rettungsdienstausbildung ist der Bundesverband. Aus- und Durchführende können die Rettungsschulen der Landesverbände sein. 8. Fortbildung im Rettungsdienst 8.1. Allgemeines Fortbildungen im Rettungsdienst sind ein unverzichtbarer Bestandteil zur Qualitätserhaltung und -verbesserung im Rettungsdienst. Gemäß Präsidiums- und Präsidialratsbeschluss vom 01. Februar 1995 bzw. 22. /23. Juni 1995 ist das gesamte nichtärztliche rettungsdienstliche Personal verpflichtet, sich jährlich einer 30 stündigen Fortbildung zu unterziehen. Die in dieser Ausbildungsordnung geforderten Fortbildungen, sind von den Landesverbänden zu planen und durchzuführen. Die Fortbildung im Rettungsdienst erfolgt in Lehrgängen. Diese können einen Anteil von Selbststudium (z.b. E-Learning) beinhalten. In Hessen ist die Fortbildung des rettungsdienstlichen Personals per Rechtsverordnung geregelt. wird nach Fertigstellung nachgereicht

20 8.2. Zeit In Hessen haben nach den Vorgaben der Rechtsverordnung im Falle der organisatorischen Einheit von Krankentransport und Notfallversorgung das eingesetzte Einsatzpersonal jährlich mindestens 38 Stunden, im Falle der organisatorischen Trennung das Einsatzpersonal des Krankentransportes mindestens 16 Stunden und das der Notfallversorgung mindestens 38 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Führungskräftequalifikation 9. Rettungswachenleiter 9.1. Anforderungsprofil Rettungswachenleiter sind Rettungsassistenten, die im Auftrag des Leiters des Rettungsdienstes für den Betrieb einer Rettungswache verantwortlich sind Ausbildung von Rettungswachenleitern Die Ausbildung von Rettungswachenleiter, erfolgt in einem Lehrgang Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Rettungswachenleiter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang umfasst mindestens 32 Stunden. Die Aufteilung der täglichen Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis hat gemäß den gängigen pädagogischen / andragogischen Standards zu erfolgen. Es dürfen nicht mehr als 10 % der theoretischen Ausbildungszeit versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Mindestens 3 Jahre Rettungsassistent mit hauptberuflicher Berufserfahrung im Bereich der Notfallrettung Inhalt Siehe Themenplan im Anhang dieser Ausbildungsordnung. Der Inhalt des Lehrgangs ist integrativer Bestandteil des Lehrgangs Leiter des Rettungsdienstes Lehrkräfte wir nach Fertigstellung nachgereicht

21 Lehrkräfte sind Dozenten und Fachreferenten der Landesrettungsdienstschulen mit entsprechender Qualifikation Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger Absolvierung des Lehrgangs eine Teilnahmebescheinigung Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Landesverband Fortbildung von Rettungswachenleitern Neben der üblichen rettungsdienstlichen Fortbildung, soll die Fortbildung von Rettungswachenleiter jährlich mindestens 8 Stunden umfassen. 10. Organisatorischer Leiter (Einsatzleiter Rettungsdienst) Anforderungsprofil Organisatorische Leiter sind Rettungsassistenten, die an Schadenstellen für die Leitung des Sanitäts- und Rettungsdienstes verantwortlich sind. Sie arbeiten eng mit dem Leitenden Notarzt zusammen und bilden ggf. mit diesem die Sanitätseinsatzleitung. Innerhalb der Technischen Einsatzleitung obliegen der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD) im Zusammenwirken mit der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt (LNA) am Schadensort insbesondere 1. die Führung der rettungsdienstlichen Einsatzkräfte sowie aller im konkreten Einsatzfall unterstellten sonstigen Kräfte unter Berücksichtigung der jeweils gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, 2. das Festlegen von Sammelstellen für die notfallmedizinisch zu versorgenden Personen der für die weitere Versorgung notwendigen Rettungsmittel sowie für die unverletzt Betroffenen und deren weitere Betreuung, 3. die Einweisung der Rettungsmittel sowie sonstiger unterstellter Kräfte und die Sicherstellung der Funk- und Fernmeldeverbindung mit den Beteiligten, 4. die Erfassung der notfallmedizinisch erstversorgten Patienten

22 sonstiger betreuter, insbesondere evakuierter Betroffener, 5. die Organisation des Abtransportes und der weiteren Versorgung von erstversorgten Personen Ausbildung von Organisatorischen Leitern Die Ausbildung von Organisatorischen Leitern erfolgt in einem Lehrgang Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Organisatorische Leiter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt Zeit Der Lehrgang umfasst mindestens 36 Stunden. Die Aufteilung der täglichen Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis hat gemäß den gängigen pädagogischen / andragogischen Standards zu erfolgen. Es dürfen nicht mehr als 10 % der theoretischen Ausbildungszeit versäumt werden Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang 1. Führungsausbildung Gruppenführerlehrgang 56 Unterrichtseinheiten Zugführerlehrgang 40 Unterrichtseinheiten Erwerb der BOS-Sprechfunkberechtigung 27 Unterrichtseinheiten Gesamt 123 Unterrichtseinheiten 2. Rettungsdienstliche Ausbildung: Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin, mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit im Rettungsdienst nach Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in, Nachweis über die regelmäßige Fortbildung für das rettungsdienstliche Personal. 3. Persönliche Eignung: charakterliche Eignung, gesundheitliche Eignung für den Rettungsdienst, gültige Fahrerlaubnis der Klasse B

23 Inhalt Siehe Curriculum für die Ausbildung Organisatorischer Leiter Rettungsdienst in Hessen Lehrkräfte Lehrkräfte sind Dozenten und Fachreferenten der Landesrettungsdienstschulen mit entsprechender Qualifikation und einsatztaktischer Erfahrung Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger Absolvierung des Lehrgangs ein qualifiziertes Zeugnis Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Landesverband Fortbildung von Organisatorischen Leitern Die Fortbildung OLRD muss regelmäßig im Rettungsdienstbereich oder bereichsübergreifend erfolgen und jährlich mindestens 16 Stunden umfassen. Die Fortbildungsinhalte sind Themen des Rettungsdienstes und der gemeinsamen Gefahrenabwehr. Sie werden durch den Träger des Rettungsdienstes geregelt. Zusätzlich ist eine Teilnahme an dem Führungslehrgang "Verbandsführer" an der Hessischen Landesfeuerwehrschule anzustreben. 11. Leiter des Rettungsdienstes Anforderungsprofil Leiter des Rettungsdienstes sind Rettungsassistenten, die für alle rettungsdienstlichen Belange im Kreisverband/Rettungsdienstbereich verantwortlich sind, z.b. Personaleinsatz / Dienstplangestaltung, Qualitätsmanagement und Qualitätskontrolle Ausbildung von Leitern des Rettungsdienstes Die Ausbildung von Leitern des Rettungsdienstes erfolgt in einem Lehrgang Lehrgang Der Lehrgang dient zur Erlangung der fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, die der Leiter des Rettungsdienstes zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt

24 Zeit 15 Ausbildungstage verteilt auf drei Unterrichtsblöcke mit je 5 Tagen Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang Mindestens 3 Jahre hauptberufliche Berufserfahrung im Bereich der Notfallrettung Inhalt wird nachgereicht Lehrkräfte Lehrkräfte sind Dozenten und Fachreferenten der Landesrettungsdienstschulen mit entsprechender Qualifikation Abschluss Der Teilnehmer erhält nach vollständiger Absolvierung des Lehrgangs ein qualifiziertes Zeugnis Träger der Ausbildung Träger der Ausbildung ist der Landesverband Fortbildung von Leitern des Rettungsdienstes Neben der üblichen rettungsdienstlichen Fortbildung, werden Leiter des Rettungsdienstes für ihre Aufgaben fortgebildet

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