Lassen Sie es nicht darauf ankommen RISIKO-GUIDE
|
|
- Rosa Raske
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGES/ REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND GEN CHL WEITERBILDUNG FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT OSSDER AUF DER STRASSE ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM E/ N PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / +++ GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SP/EREGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEDIT ON FÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DERISTRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTER+++ GES KRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN ITET / GECHL E / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG L E SSE SCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UNDO WEITERBILDUNG DER FAHRER / E BEFÖRDERUNG VON PERING N MARKT DES GRENZÜBERN + / ZUGANG SONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE ZUM E R + H +RSFA SCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / E PED LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND TECHNIITIO/ REGELMÄSSIGE GSV ABMESSUNGEN SCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER NG FUN Ü / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM R E P SCH MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT BER LOS Ü + / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / SERE++ N GELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERITET VON/ GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER E L BILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER E INGMARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSOSTRASSE / ZUGANGEZUM NENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE REN UND R ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUAFAH VE LIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN Lassen Sie es nicht darauf ankommen RISIKO-GUIDE Der Leitfaden zum neuen Risikoeinstufungsverfahren In Zusammenarbeit mit:
2
3 Editorial Liebe Transportunternehmerinnen und -unternehmer, mit der EU-Verordnung 2016/403, die ab dem 1. Januar 2017 gilt, hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Risikoeinstufungsverfahrens von Unternehmen eine Liste von 140 Verstößen gegen die Vorschriften im gewerblichen Straßenverkehr vorgelegt. Sie sind in der überarbeiteten Todsündenliste in zwölf Gruppen als schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Verstöße kategorisiert. Diese können bei einer bestimmten Anzahl letzten Endes zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder zum Verlust der Gemeinschaftslizenz führen. Gerd Rohrsen, Leiter Unternehmenskommunikation Schmitz Cargobull AG Die neue Risikobewertung richtet sich nach einem einfachen Vorbild der Verkehrsampel mit den Farben Rot, Gelb und Grün. Im Risiko-Guide stellen wir Ihnen die wichtigsten Fakten des Risikoeinstufungsverfahrens vor. Doch steckt der Teufel wieder einmal im Detail. Die Fachanwälte Matthias Pfitzenmaier und Harry Binhammer aus Heilbronn sowie der Verkehrsexperte Götz Bopp von der IHK Region Stuttgart zeigen deshalb einige der ungeahnten Fallen auf, in die der Verkehrsleiter tappen kann und geben Tipps für eine gesetzeskonforme Unternehmensführung. Allzeit eine grüne Ampel wünscht Gerd Rohrsen RISIKO-GUIDE 3
4 SI (Serious Infringement) Schwerwiegende Verstöße VSI (Very Serious Infringement) Sehr schwerwiegende Verstöße MSI (Most Serious Infringement) Schwerste Verstöße
5 Erhöhtes Risiko die neue Schwere der Verstöße. Schon von 2012 bis 2016 galt gemäß der VO 1071/2009 ein Risikoeinstufungsverfahren. In Deutschland wurde es auch in einzelnen Fällen gegen Unternehmen angewendet. Ab dem wird dieses Verfahren neuen Spielregeln unterworfen. Bei einer im Voraus definierten Anzahl von Verstößen der Fahrer kann dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt und dem Unternehmen somit die Transportgenehmigung entzogen werden. Wie dieses neue System in Deutschland umgesetzt wird, berät aktuell der Bund-Länder-Fachausschuss Güterkraftverkehr. Rechtsgrundlage ist die VO (EU) 2016/403, die die risikorelevanten Verstöße in drei Schweregrade einsortiert: schwerwiegende Verstöße (SI = Serious Infringement) sehr schwerwiegende Verstöße (VSI = Very Serious Infringement) schwerste Verstöße (MSI = Most Serious Infringement). Drei Verstöße der Kategorie SI entsprechen einem Verstoß der Kategorie VSI, drei Verstöße der Kategorie VSI entsprechen einem Verstoß der Kategorie MSI. Bei den Verstößen aus der Todsündenliste, MSI, genügt ein Verstoß und zwar nicht pro Fahrer und Jahr, sondern insgesamt ein Verstoß des Unternehmens, um ein Überprüfungsverfahren seitens der Behörde einzuleiten. Aber nicht nur in besonders schwerwiegenden Fällen, sondern auch wenn sich über die Zeit (kleinere) Verstöße häufen, wird die Behörde prüfen, ob die Marktzugangsvoraussetzungen noch vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn innerhalb eines rollierenden Jahres alle Verstöße der Fahrer desselben Schweregrades zusammengerechnet und durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Fahrer geteilt werden und auf diese Art und Weise drei Verstöße der Kategorie VSI pro Fahrer und Jahr errechnet werden. RISIKO-GUIDE 5
6 Renaissance der Ampel aus Punkten werden Farben. Die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen [gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, 2,11 GBZugV/ 1 PBZugV] wird nach dem Willen der EU-Kommission ab dem überall in Europa gelten. Allerdings wird das Punktesystem wegfallen. Vorgesehen ist die Einführung eines Ampelsystems mit den Farben Rot, Gelb und Grün Rote Ampel Ein Unternehmen ist mit einem hohen Risiko behaftet, wenn drei sehr schwerwiegende Verstöße (VSI) pro Fahrer/pro Jahr oder ein schwerster Verstoß (MSI), der nicht zum Entzug der Lizenz geführt hat, begangen wurden. Konsequenz: Bei einem solchen Unternehmen ist das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen unverzüglich zu überprüfen. Gelbe Ampel Ein Unternehmen ist mit einem mittleren Risiko behaftet, wenn in dem Unternehmen innerhalb von zwei Jahren mehr als ein sehr schwerwiegender Verstoß (VSI) oder mehr als drei schwerwiegende Verstöße (SI) begangen wurden. Konsequenz: Bei einem solchen Unternehmen soll innerhalb von zwei Jahren das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen überprüft werden. Grüne Ampel Diese Unternehmen gelten als Unternehmen ohne Risiko. Konsequenz: Es besteht seitens der Behörde kein Anlass zu gesonderten Maßnahmen. 6 RISIKO-GUIDE
7 Rot, gelb oder grün die Kunst der richtigen Berechnung. Für die beiden nachfolgenden theoretischen Risikoeinstufungen nach einer Berechnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils ein fiktives Transportunternehmen mit 10 Lkw und 10 Fahrern herangezogen.! Vorwurf 1: Innerhalb von zwei Jahren wurde bei Kontrollen ein sehr schwerwiegender Verstoß (VSI) festgestellt, also zum Beispiel die Überschreitung der maximalen Lenkzeit in der Doppelwoche von 15 bis unter 22,5 Stunden. Konsequenz: Weder gelb noch rot eine grüne Ampel, kein Risiko. Vorwurf 2: Innerhalb von zwei Jahren werden bei Kontrollen 10 schwerwiegende Verstöße (SI) festgestellt, also zum Beispiel die Überschreitung der maximalen Lenkzeit in der Doppelwoche von 10 bis unter 15 Stunden. Ist das bereits Rot? Nein. Ein Verfahren gegen den Verkehrsleiter droht erst dann, wenn bei den 10 Fahrern 30 VSI zusammenkommen. Das wiederum entspräche 90 SI. Ist es also Gelb? Ja. Zur Erinnerung: Gelb bedeutet, innerhalb von zwei Jahren liegen mehr als ein VSI oder mehr als drei SI vor. Konsequenz: Es droht Ärger, die gelbe Ampel spricht für ein mittleres Risiko. Zur Erinnerung: Das Bundesamt für Güterverkehr spricht immer wieder von der Einführung eines transparenteren Verfahrens, das voraussichtlich zu einem gleichmäßigeren Vollzug durch die Genehmigungsbehörden führen wird, und das nicht nur in Deutschland. Daran haben Experten bereits ihre Zweifel. RISIKO-GUIDE 7
8 Der Verkehrsleiter ein Beruf mit höchst unsicherer Zukunft. Müssen Transportunternehmen in Zukunft Verkehrsleiter in Reserve vorhalten? Götz Bopp: Ich denke ja. Denn wenn im Verantwortungsbereich eines Verkehrsleiters zukünftig ein einziger schwerster Verstoß begangen wird, kann dies kurzfristig zur Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen führen. Wird dabei festgestellt, dass die persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, wird die Genehmigung von der Behörde widerrufen. Nur wenn es dem Unternehmen gelingt, binnen kürzester Zeit einen neuen Verkehrsleiter einzusetzen, kann in diesem Fall der Betrieb fortgeführt werden. Deshalb sollten alle Unternehmen Notfallpläne erarbeiten und fachlich geeignetes Personal vorhalten. Ist die Verantwortung eines Verkehrsleiters im Risikoeinstufungsverfahren klar? Götz Bopp: Ich fürchte nein. Setzt ein Unternehmen einen Fahrer ein, der seine Fahrerkarte aufgrund falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erlangt hat, stellt dies für sich genommen einen schwersten Verstoß dar, der direkt zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens führen kann. Dabei ist in einem solchen und einigen anderen Fällen vollkommen unklar, wie ein Verkehrsleiter von den zugrunde liegenden Sachverhalten überhaupt Kenntnis erlangen kann. Würde es genügen, den Fahrer bei der Einstellung oder nach Erneuerung der Fahrerkarte zu fragen und diese Nachfrage zu dokumentieren, ob er die Fahrerkarte rechtmäßig erlangt hat? Solche Fragen müssen dringend geklärt werden. 8 RISIKO-GUIDE
9 Götz Bopp ist Abteilungsreferent in der Abteilung Industrie und Verkehr der IHK Region Stuttgart und bemängelt, dass vielen Fragen nur mit Mutmaßungen begegnet werden kann. Führen interne Absicherungsprozesse zukünftig zu Mehraufwand? Götz Bopp: Auf alle Fälle. Der Unternehmer und der Verkehrsleiter werden ein gesteigertes Interesse haben, sich gegen den Vorwurf abzusichern, dass sie für die Begehung eines Verstoßes ursächlich verantwortlich sind. Dafür werden in zahlreichen Unternehmen zusätzliche Steuerungs-, Kontroll- und Maßnahmenprozesse eingeführt werden, die zusätzlichen Personalaufwand bedingen. Fehlt beispielsweise an einem von einer zugelassenen Werkstatt kalibrierten Kontrollgerät drei Monate später bei einer Straßenkontrolle eine Plombierung, gilt dies als sehr schwerer Verstoß. Deshalb sollten alle Fahrzeuge nach dem Werkstattaufenthalt, soweit möglich, einer Sichtprüfung unterzogen werden und dies detailliert dokumentiert werden. Wird der Einsatz eines externen Verkehrsleiters zum Risiko? Götz Bopp: Zwangsläufig. Ist eine fachlich geeignete Person zum Beispiel bei drei verschiedenen Unternehmen als externer Verkehrsleiter tätig, laufen zwei der drei Unternehmen Gefahr, infolge der im dritten Unternehmen begangenen Versäumnisse des externen Verkehrsleiters plötzlich nicht mehr die Marktzugangs voraus set zungen zu erfüllen. Wenn ein Verkehrsleiter seine persönliche Zuverlässigkeit einbüßt, verliert auch sein Fachkundenachweis seine Gültigkeit, zumindest solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist. RISIKO-GUIDE 9
10 Die Gurtfrage sichere Ladung oder sichere Punkte? 10 RISIKO-GUIDE Matthias Pfitzenmaier ist Fachanwalt für Verkehrsrecht im Haus des Rechts in Heilbronn. Sie erreichen ihn unter: Die Grenze, um ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ist schnell erreicht, fürchtet Matthias Pfitzenmaier. Dies ergibt sich aus folgenden möglichen Situationen: Das Unternehmen beschäftigt in 2017 durchschnittlich 35 Fahrer. Von diesen Fahrern begeht jeder dreimal im Jahr eine Lenkzeitüberschreitung von 2 Stunden 20 Minuten (VSI). Damit wird bereits die Grenze erreicht, ein Verwaltungsverfahren ist einzuleiten. Dasselbe gilt, wenn jeder Fahrer im Schnitt pro Jahr neunmal die Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschritten hat, so Pfitzenmaier. Und zwar im Prinzip ab einer Minute zu viel. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr kann das durchaus vorkommen. Eine besondere Situation ergibt sich etwa bei der Ladungssicherung. In der Todsündenliste heißt es wortwörtlich: Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten. Wenn dem insoweit verantwortlichen Fahrer oder Verlader ein Verschulden trifft, haftet dieser unproblematisch. Bei Vorliegen einer unvollständigen betrieblichen Organisation kann jedoch auch der Verkehrsleiter für diesen Verstoß neben dem Fahrer und Verlader strafrechtlich und bußgeldrechtlich belangt werden. Um dieser Haftungsfalle zu entgehen, muss der Verkehrsleiter faktisch nachweisen, dass der Betrieb so organisiert ist, dass angefangen von der Auswahl der Mitarbeiter, über deren Anleitung zu sachgerechter Arbeit, bis hin zu deren Kontrolle keine rechtlichen Defizite bestehen. Pfitzenmaiers Tipp: Da für ein solches Organisationsverschulden Fahrlässigkeit genügt und jeder Fall gesondert zu bewerten ist, ist es ratsam, auch im Hinblick auf die drastischen Folgen eines Verstoßes eine rechtlich fundierte Überprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.
11 Die Verstoßkaskade eine fast aussichtslose Situation. Harry Binhammer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht im Haus des Rechts in Heilbronn. Sie erreichen ihn unter: Eine regelrechte Verstoßkaskade aus einem einzelnen Fehlverhalten befürchtet Harry Binhammer. So schreibt das Arbeitszeitgesetz ein Maximum von 48 Stunden Arbeit im Mittel von vier Monaten vor. Die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit werden ja ab der 61. Stunde geahndet, so Binhammer. Dazu muss der digitale Tacho ordnungsgemäß eingestellt sein, da ansonsten nur Pause aufgezeichnet wird, auch wenn der Fahrer tatsächlich gearbeitet hat. Das führt aber gleich zu der absichtlichen Fehlbedienung des digitalen Tachos, auch dies ist bereits ein sehr schwerwiegender Verstoß. Kommt dann noch heraus, dass der Fahrer wenig oder gar keine Pause gemacht oder diese zum falschen Zeitpunkt genommen hat, kann schon der dritte sehr schwerwiegende Verstoß an nur einem Tag vorliegen. Ist das nun tägliche Praxis, warnt Binhammer, kann man sich vorstellen, welche Konsequenzen daraus für jeden Betrieb folgen werden. Dann tritt auch noch die mangelhafte Arbeitsorganisation hinzu, was wiederum ein schwerwiegender Verstoß ist. Wird der Fahrer falsch oder fehlerhaft angewiesen oder geschult, trifft es wieder das Unternehmen. So ist das Unternehmen sehr schnell auf rot und wird ab sofort eingehend und engmaschig kontrolliert, was bis zum Entzug der entsprechenden Erlaubnisse führen kann. Binhammers Tipp: Schulen Sie die Fahrer und Disponenten korrekt und dokumentieren Sie dies. Bei (selbst festgestellten) Verstößen müssen Sie reagieren, indem Sie den Gründen hierfür nachgehen und diese dokumentieren. RISIKO-GUIDE 11
12 Die Todsünden in diesem Fall gleich zwölf. 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten): Insgesamt 30 Verstöße, z. B. Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, sofern die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um eine Stunde und bis unter 2 Stunden. 3. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/15/EG (Arbeitszeitvorschriften): Insgesamt 12 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, sofern von der Möglichkeit der Erhöhung auf 60 Stunden bereits Gebrauch gemacht wurde, um mindestens 12 Stunden (VSI). 4. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG (Gewichte und Abmessungen): Insgesamt 12 Verstöße in zwei Untergruppen, z. B. ein Kfz (als Halter oder Fahrer) mit einem zgg über 7,5 t oder eines Kfz mit Anhänger, dessen zgg 2 t übersteigt, führen, obwohl das zgg um mehr als 20 % überschritten ist. Die komplette Liste finden Sie im Internet unter dem Stichwort VO (EU) 2016/ Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber): Insgesamt 26 Verstöße, z. B. Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können. 5. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 214/45/EU (Regelmäßige technische Überwachung) und die Richtlinie 214/47/ EU (Technische Unterwegskontrolle): Insgesamt 2 Verstöße, z. B. fahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Prüfnachweis. 12 RISIKO-GUIDE
13 6. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/85 EG (Geschwindigkeitsbegrenzer): Insgesamt 6 Verstöße, z. B. Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers. 8. Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültige Fahrerlaubnis: Insgesamt 2 Verstöße, z. B. Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen Führerschein Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/ EG (Beförderung von Gefahrgut auf der Straße): Insgesamt 14 Verstöße, z. B. Austreten gefährlicher Stoffe. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs): Insgesamt 4 Verstöße, z. B. Beförderung von Gütern ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.). 12. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tiertransporte): Insgesamt 5 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können (VSI). 7. Gruppen von Verstößen ge gen die Richtlinie 2003/59/EG (Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer): Insgesamt 3 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. fehlender Qualifizierungsnachweis, Verweigerung der Vorlage des Qualifizierungsnachweises oder Qualifizierungsnachweis abgelaufen (VSI). 11. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt): Insgesamt 5 Verstöße, z. B. Beförderung von Personen ohne gültige Gemeinschaftslizenz. RISIKO-GUIDE 13
14 Alles im grünen Bereich oder: nur gute Organisation sündigt nicht. Unternehmen, die aufgrund gehäufter Verstöße auf Stufe gelb einsortiert werden, müssen künftig in wesentlich kürzeren Intervallen wohl alle zwei Jahre anstatt grundsätzlich alle zehn Jahre nachweisen, dass sie die Marktzugangsvoraussetzungen erfüllen. Dabei sind nicht nur die persönliche Zuverlässigkeit, sondern auch die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen. Das kann für Sie als Unternehmen nur bedeuten: Überprüfen Sie die Strukturen und Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen! Klären Sie, ob der Aufgabenbereich und Tätigkeitsumfang des Verkehrsleiters vollständig erkennbar und dokumentiert ist. Grundsätzlich ist der Verkehrsleiter für alle Verstöße belangbar, die im Rahmen eines Organisationsverschuldens begangen werden können, also bei Ladung, Lenk- und Ruhezeiten und Zustand der Fahrzeuge. Es genügt dabei in der Regel fahrlässiges (Nicht-)Handeln. Die Haftung des Verkehrsleiters besteht nur dann nicht, wenn eine rechtssichere Betriebsorganisation nachgewiesen werden kann. Haben Sie die Delegation von Entscheidungsbefugnissen wirksam festgelegt und sind Aufgabenbeschreibungen vorhanden? Kontrollieren Sie auch als Delegierender, ob die Aufgaben durch Ihre Mitarbei ter sachgerecht und regelkonform wahrgenommen werden? Die Schulung nicht nur der Fahrer, sondern aller Mitarbeiter, auch der im Unternehmen Verantwortlichen und der Disponenten, ist ein erster wichtiger Schritt, um in Zukunft nicht als Risikobetrieb zu gelten, der mit einer erhöhten Kontrolldichte rechnen muss. Nehmen Sie gegebenenfalls Beratungs- und Infor mations ange bote wahr, halten Sie Kontakt zu Ihrer Genehmigungsbehörde und besprechen Sie dort gegebenenfalls drohende Probleme. 14 RISIKO-GUIDE
15 Impressum Herausgeber: EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH Handwerkstraße 15, Stuttgart Telefon +49 (0)7 11/ Telefax +49 (0)7 11/ Redaktion: Jan Bergrath Fotos: Jan Bergrath, Schmitz Cargobull AG, Joachim Busch, Wolfgang Grube, Haus des Rechts; Titelfoto: Guido Gasparini Druck: Druckerei Vetters GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 2, Radeburg Alle Rechte, einschließlich Titelschutz vorbehalten. Nachdruck, auch aus zugs weise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. by EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH. Herausgeber, Redaktion und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Nutzung der Informationen, insbesondere für Leistungsmerkmale, die sich nach Redaktionsschluss geändert haben können. Gerichtsstand: Stuttgart
16 5964 ationen n Innov te e n h g s. gezeic nterwe Mit aus licher u ft a h c irts noch w Trailer.Excellence. Transport.Intelligence. Innovationen für Ihren Transportalltag. Mit Trailern und Aufbauten von Schmitz Cargobull zuverlässig ans Ziel kommen. Heute und in Zukunft just more. Mehr Infos: +49 (0)
Risikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße
Risikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße IHK-Aktionstag 2016 Kontrollierte Sicherheit im Straßenverkehr am 11. Oktober 2016 in Sulz am Neckar 1 Übersicht 1. Vorbemerkungen
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D041992/02 ANNEXES 1 to 3.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 1. Dezember 2015 (OR. en) 14877/15 ADD 1 TRANS 397 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 27. November 2015 Empfänger: Generalsekretariat
MehrRoad Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 Bundesamt für Güterverkehr 2013
Road Package Erste Erfahrungen mit der Verordnung (EG) 1071/2009 1 Übersicht 1. Einleitung: Das Road Package 2009 2. Die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) 3. Der europäische Informationsaustausch 2 Am
MehrHans-Gerhard Pernutz. Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Güterverkehr
Harmonisierung in Europa? Lkw-Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Hans-Gerhard Pernutz 1 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene
MehrRichtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen
2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung
MehrBUNDESSPARTE TRANSPORT UND VERKEHR
STRAFEN IN ÖSTERREICH BEI VERSTÖSSEN GEGEN EUSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR I. VERSTÖSSE GEGEN LENK UND RUHEZEITEN ART DES VERSTOSSES SCHWERE DES VERSTOSSES VSI=sehr schwer SI =schwer M =geringfügig
Mehr13412/14 ADD 1 ar DE
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 ADD 1 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor,
Mehram Deutscher 24. November Speditions und in Logistikverband Düsseldorf e.v. // Referent (siehe Folienmaster) // 1
Name des Vortrags (Änderung auf dem Folienmaster) EU-Road-Package: Verkehrsleiter, Todsünden, Kabotage - Was ändert sich wirklich? Helmut Große Referat internationaler Straßengüterverkehr Deutscher Speditions-
Mehr(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr
Stephan Burgmann I Josef Eickholt I Ludwig Jungwirth I Martin Strehl (Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr EU-Berufskraftfahrer Weiterbildung Lkw Inhalt Inhalt Vorwort 4 1 Aktuelle Verkehrsvorschriften
MehrVerkehrsleiter gemäß Art. 2 Nr. 6; Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009
MERKBLATT Standortpolitik DER VERKEHRSLEITER Im Rahmen des sog. Road-Packages werden die grundlegenden Bestimmungen für die Ausübung des Straßengüter- und des Straßenpersonenverkehrs im europäischen Binnenmarkt
MehrWer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt? Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09), sofern sie folgende
MehrGleich geht s los Eine Initiative von: Eine Initiative von:
www.logistik-webinare.de Gleich geht s los www.logistik-webinare.de Todsünden des Verkehrsleiters zwischen Bußgeld und Berufsverbot Ab dem 04.12.2011 kommt der neue Verkehrsleiter Infos und Tipps Moderator
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrMit dem Fuhrpark in den Knast Schwere Verstöße im Fuhrparkmanagement und deren Folgen
www.logistik-webinare.de Mit dem Fuhrpark in den Knast Schwere Verstöße im Fuhrparkmanagement und deren Folgen Moderator Marcus Walter Speditionskaufmann und Diplom-Betriebswirt Inhaber der PR-Agentur
MehrMerk blatt. Road Package 3. EU-Verordnung zum Güterkraftverkehr, Personenverkehr und den EU-Sozial-Vorschriften
Stand: 1. Januar 2013 Merk blatt Road Package 3. EU-Verordnung zum Güterkraftverkehr, Personenverkehr und den EU-Sozial-Vorschriften Gegenstand des sog. Road-Package sind die Ende November im Amtsblatt
MehrAbschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009
Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Sozialvorschriften im Straßenverkehr Schwerpunktaktion Busse im Linienverkehr 2009 Einleitung Eine der Schwerpunktaktionen der rheinland-pfälzischen Gewerbeaufsicht
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrMUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen
MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN 2814 Maßnahmen zur Sicherung / Vermeidung von Risiken Gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR / RID Anwendung für Isolierstationen Dieser Sicherungsplan ist gegen Einsicht und Zugriff
MehrNeue EU Verordnungen zum Güterkraft- und Personenverkehr sowie den EU-Sozialvorschriften werden zum 4. Dezember 2011 wirksam.
Standortpolitik Road Package - Verkehrsleiter Neue EU Verordnungen zum Güterkraft- und Personenverkehr sowie den EU-Sozialvorschriften werden zum 4. Dezember 2011 wirksam. Am 14. November 2009 wurde das
MehrRechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen
Rechtliche Grundlagen (2) EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15.03.2006 Regelung von Lenk- und Ruhezeiten VO (EWG) Nr. 3821/85
MehrErlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 Absatz 1 GüKG)
Antrag auf Erteilung einer Anlage 1 (zu Randnummer 3) Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 Absatz 1 GüKG) Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009) 1 Antragstellendes Unternehmen
MehrHaftung der Verkehrsunternehmen
2008 Haftung der Verkehrsunternehmen - Nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 561 / 2006 Datex-Systems OHG 11.03.2008 Inhaltsverzeichnis Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 10:... 3 Zusammengefasst:... 4 Planungs-
MehrDer Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92
EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrDie neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006
Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Lenk- und Ruhezeitregelungen ab 11. April 2007 Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen
MehrMurnau Großweil Uffing. Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung.
Infotag zur Berufskraftfahrerausbildung Ihr kompetenter Partner für die Umsetzung des BKrFQG (Berufskraftfahrer Qualifikations Gesetz) Die EU Richtlinie gilt für: Das führen von Fahrzeugen durch a) Staatsangehörige
MehrDer Verkehrsleiter. Anforderungen. Definition und Aufgaben I H K - D I E E R S T E A D R E S S E
Der Verkehrsleiter Die EU Verordnung (EG) 1071/2009 regelt den EU-einheitlichen Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr unmittelbar. Die Bestimmungen gelten
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 e-mail: bgl@bgl-ev.de internet: www.bgl-ev.de
MehrVortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007
Arbeitszeitnachweise bei der Güterbeförderung - Rechtsnormen und Dokumentationspflichten - Vortrag vor der Innungsversammlung der Tischler-Innung Gütersloh am 29.Oktober 2007 PD Joachim Kern, FHöV NRW
MehrInformationen zum neuen EU-Markt- und Berufszugangsrecht Road Package und zum Verkehrsleiter
Informationen zum neuen EU-Markt- und Berufszugangsrecht Road Package und zum Verkehrsleiter Das EU-Recht zum Markt- und Berufszugang für Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrHerzlich willkommen zur SIHK-
Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung
MehrVorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...15. Einleitung und Benutzerhinweis...21. I Grundlagen des Güterbeförderungsgewerbes...23
Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...15 Einleitung und Benutzerhinweis...21 I Grundlagen des Güterbeförderungsgewerbes...23 A Grundbegriffe des Gemeinschaftsrechts...23 1 Die Europäische Union...24 a EU-Mitgliedsstaaten...24
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/473 "Führerschein / Integration der Funktionen einer Fahrerkarte" Brüssel, den 22. Februar 2012 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrDer digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab
Der digitale Tachograf löst den analogen Fahrtenschreiber ab - Informationen für den Unternehmer - In Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t und in Fahrzeugen mit mehr als neun
MehrProfiwissen für Unternehmer / Verkehrsleiter
Titelbild Fahrtenschreiber im Firmenfahrzeug Neuerungen 2012 Einsatz digitaler Tachografen im Güter- und Personentransport 1 Information versteht sich als eine Interessengemeinschaft fachkundiger Dozenten,
MehrINFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung
/ Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt
MehrInformationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende
MehrSozialvorschriften für Fahrpersonal
Geschäftsbereich Recht und Fair Play Sozialvorschriften für Fahrpersonal Die Fahrertätigkeit, ganz gleich ob in Bussen oder LKW, erfordert hohe Konzentration und immer größer werdende Verantwortung für
MehrDas digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten. Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr. www.bag.bund.de
Das digitale Kontrollgerät: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten Hans-Gerhard Pernutz Bundesamt für Güterverkehr www.bag.bund.de 1 EU-Recht Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Vom 15. März 2006 - Aufhebung der
MehrNeue EU-Berufszugangsregeln für den Güterkraftverkehr
Merkblatt Neue EU-Berufszugangsregeln für den Güterkraftverkehr und den Straßenpersonenverkehr Der Verkehrsleiter Seit 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) 1071/2009 zur EU-einheitlichen Regelung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1989R4060 DE 01.01.1992 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 4060/89 DES
MehrSafety und Security. neue Inhalte im Gefahrgutrecht. Kapitel ADR Vorschriften für die Sicherung
Safety und Security neue Inhalte im Gefahrgutrecht Kapitel 1.10. ADR Vorschriften für die Sicherung 25.05.2004 www.sitek-europe.de 1 Einführung Bisher: Vorschriften zur Sicherheit (Safety) der Beförderung
MehrÄnderungen im Fahrpersonalrecht
Änderungen im Fahrpersonalrecht Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1 Änderungen im Fahrpersonalrecht VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 (4. Februar 2014) Änderung des Fahrpersonalgesetzes
MehrLadungssicherung für Nutzfahrzeuge: Alles sicher verstaut?
Ladungssicherung für Nutzfahrzeuge: Alles sicher verstaut? Auto Service Mehr Sicherheit. Mehr Wert. TÜV SÜD Auto Service GmbH Alles sicher verstaut? Bei 40 Prozent aller Lkw ist die Ladung so schlecht
MehrPrüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-
MehrObligatorische Weiterbildung Angebot
www.verkehrswacht-bielefeld.de Obligatorische Weiterbildung Angebot Inhalt: 1. Gesetzesgrundlagen 2. Weiterbildung nach BKrFQG 3. Fünf Module 4. Kosten 5. AGB s www.verkehrswacht-bielefeld.de Angebot gültig
MehrArbeitsrecht. 1 Arbeitsrechtliche Definition. Praxis-Beispiel. 2 Lenk- und Ruhezeiten HI HI
TK Lexikon Steuern Fahrtätigkeit Arbeitsrecht 1 Arbeitsrechtliche Definition HI726857 HI2330554 Als Fahrtätigkeit wird eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte
MehrFührerschein Klasse L und T
Liane Kuhstrebe Führerschein Klasse L und T Führerschein der Klasse L Führerschein der Klasse T Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
MehrNeuerungen aus dem fahrpersonalrechtlichen Bereich Arbeitszeit für Kraftfahrer und fahrpersonalrechtlicher Lückenschluss Probleme, Fehler und Lösungen
Neuerungen aus dem fahrpersonalrechtlichen Bereich Arbeitszeit für Kraftfahrer und fahrpersonalrechtlicher Lückenschluss Probleme, Fehler und Lösungen 1 / 20.11.2013 Götz Bopp - Fachreferent Güterverkehr
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
MehrMaßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) und Gasanlagenprüfung (GAP)
03-2006 Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Gassystemeinbauprüfung (GSP) und Gasanlagenprüfung (GAP) DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Herausgeber: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v.
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) und Road Package mit drei EG-Verordnungen zum Güterkraftverkehr
IHK-Information Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) und Road Package mit drei EG-Verordnungen zum Güterkraftverkehr und Personenverkehr Gewerbliche Gütertransporte und Personenbeförderungen
MehrBußgeldkatalog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal)
Bußgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO AETR, FPersV und FPersG Bußgeldkatalog F (Fahrpersonal) Bußgeldkatalog U (Unternehmer) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog
Buß- und katalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr VO (EWG) 1. Anforderungen an das Fahrpersonal Lenken eines Fahrzeugs bzw. Beschäftigen eines Fahrers, Beifahrers oder Schaffners vor Erreichen des
MehrSozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Vollzugs-Dezernat 35.1, Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Handwerksbetriebe Die hessische Arbeitsschutzverwaltung Hessisches Sozialministerium Abt. Arbeitsschutz
MehrRichtlinienänderung 2014 was ist neu?
Sehr geehrte Antragstellerinnen und Antragsteller, die Dritte Änderung der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
MehrDrohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen
31.01.2017 Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es
MehrKOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrRund um das Road Package - Verstöße, Risikoeinstufung, Informationsaustausch
Rund um das Road Package - Verstöße, Risikoeinstufung, Informationsaustausch Vortrag vor dem Verkehrsausschuss der IHK Südlicher Oberrhein am 16. Juli 2014 in Lahr 1 Aufgaben und Struktur des BAG Struktur
MehrDer Digitale Tachograph gestern heute - morgen
Der Digitale Tachograph gestern heute - morgen Walther Bernard Geschäftsführer Überblick Überblick Der digitale Tachograph gesetzlicher Hintergrund und Voraussetzungen Die Entwicklung des Digitacho von
MehrBerufskraftfahrerqualifikation Fahrten ins Ausland ohne Schlüsselzahl 95? Verkehr
Berufskraftfahrerqualifikation Fahrten ins Ausland ohne Schlüsselzahl 95? Verkehr Stand: 09/2012 Industrie- und Handelskammer Aachen Theaterstr. 6/10 52062 Aachen Tel. 0241 4460-0 Fax: 0241 4460-259 E-Mail:
MehrBerufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95
Berufskraftfahrerqualifikation / Schlüsselziffer 95 Am 10.09.2008 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE und am 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,
MehrDer Verkehrsleiter - Fragen und Antworten
23 Sach- und Fachkunde Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 89815 Der Verkehrsleiter - Fragen und Antworten Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die Verordnung (EG) 1071/2009
MehrWICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN
WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM EU-KONTROLLGERÄT SOWIE BEI DEN LENK UND RUHEZEITEN Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Neuregelung des Europarechts im Bereich des Kontrollgerätes
MehrInhalt. Die Autoren. Einleitung TEIL I - ERLÄUTERUNGEN
Die Autoren Einleitung 10 10 TEIL I - ERLÄUTERUNGEN Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende detaillierte Gliederung führt direkt zu den Antworten auf alle Fragen und ersetzt so ein Stichwortverzeichnis zu
MehrDer ältere Lkw-Fahrer ein Problem der Zukunft? Unfall- und Sicherheitslage, Belastungsschwerpunkte, Handlungsbedarf
DVR-Presseseminar Sicherheit von Nutzfahrzeugen 24./25.11.2008 Der ältere Lkw-Fahrer ein Problem der Zukunft? Unfall- und Sicherheitslage, Belastungsschwerpunkte, Handlungsbedarf Dr. Wolfgang Fastenmeier
MehrWien, am Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006)
Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 07.09.2007 Länderinformationen betreffend Strafrahmen bei Übertretungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EU VO 561/2006) Die folgenden Informationen
MehrBezirksregierung Detmold Dezernat 25 Leopoldstr Detmold
Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Detmold: Bezirksregierung Detmold Dezernat 25 Leopoldstr. 25 32756 Detmold Nach telefonischer Vereinbarung. Hinweise: Ihr Antrag wird in 4-facher Ausfertigung sowie
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrLadungssicherung Wolfgang Neumann Neumann / EUROSAFE GmbH 1
Ladungssicherung 10.03.2016 Wolfgang Neumann Öffentlich bestellter & vereidigter Sachverständiger für Ladungssicherung (einschl. GG), Verpackung EUMOS Präsident des Europäischen Sachverständigen- Verbands
MehrDigitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf
Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Digitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf Stand 2008 Aktuelle Situation Seit dem 01.05.2006 müssen alle neu zugelassenen Lastkraftwagen mit
MehrAusfüllanleitung. Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe
Förderprogramm DM Förderperiode 2010 Ausfüllanleitung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung
MehrAntrag auf Erteilung einer
Antrag auf Erteilung einer Kreis Euskirchen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Der Landrat Abt. 36 Straßenverkehr Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) 1072 / 2009) Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
MehrWEBFLEET Versionshinweise Oktober 2014
WEBFLEET 2.19 Versionshinweise Oktober 2014 Auf Tachographen basierende verbleibende Lenkzeit................... 2 Google Street View....................................... 7 Aktivitätenzeitleiste.......................................
MehrGegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und Bachelor- und Masterstudien
Gegenüberstellung Sachgebiete gemäß Anhang I, Teil 1 VO (EG) Nr. 1071-2009 und Bachelor- und Masterstudien ANHANG I I. LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE A. Bürgerliches Recht 1. die wichtigsten
MehrWer bezahlt die Rechnung
Wer bezahlt die Rechnung Landwirtschaftliche oder Gewerbliche Beförderung In der Landwirtschaft gehören Transporte zum Tagesgeschäft. Egal ob Ernteprodukte, Futtermittel, Dünger oder Vieh, immer müssen
MehrVerhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe
NOTIZ 27. April 2007 Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe Zweck Der Verhaltenskodex der Landwirtschaft für Tiertransporte auf Straβe soll das Wohlbefinden der Tiere von der Verladung
MehrIhre Verantwortung als Unternehmer: Der gesetzlich vorgeschriebene Download der Fahrerkarte und des Massespeichers...
Ihre Verantwortung als Unternehmer: Der gesetzlich vorgeschriebene Download der Fahrerkarte und des Massespeichers... Sie als Unternehmer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
MehrKommentierung ArbZG. Das ArbZG regelt folgende Tatbestände für das Fahrpersonal neben der Richtlinie 561/2006/EG. 2/Abs. 1.
Kommentierung ArbZG. Nach wie vor ist festzustellen das die überwiegende Zahl des Fahrpersonals große Schwierigkeiten hat im Arbeitsalltag mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) umzugehen. Das ist nicht Verwunderlich
MehrBezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof Düsseldorf
Besuchszeiten bei der Bezirksregierung Düsseldorf: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Nach telefonischer Vereinbarung. Hinweise: Ihr Antrag wird in einfacher Ausfertigung
MehrIst das zulässig brauche ich
Selbstständige Kraftfahrer ohne eigene Fahrzeuge: Ist das zulässig brauche ich eine Genehmigung? Verkehr Stand: 05/2010 Inhaltsverzeichnis SELBSTSTÄNDIGE KRAFTFAHRER OHNE EIGENE FAHRZEUGE... 3 ABHÄNGIGE
MehrAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 2012 108 VkBl. Amtlicher Teil Nr. 38 Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln
MehrLenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr.
Lenk- und Ruhezeiten im Personen- und Güterverkehr: Vergleich der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 mit der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 von Dipl.-Kfm. Christoph Manuel Meyer, Prof. Dr. Herbert
MehrDer Begriff Wochenruhezeit sagt uns schon dass diese Ruhezeiten vom Fahrpersonal im Zeitbegriff der Woche genommen werden müssen.
Klarstellung zu den Wochenruhezeiten nach Artikel 8 der 561/2006 EG und der Fahrpersonalverordnung FPerV(Fahrzeuge von 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen sowie Fahrzeugen die zur Personenbeförderung
MehrI. Vorbemerkungen. II. Katalog. Seite 1 von 9
Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die Schwerste Verstöße i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 darstellen (Stand: 20. Januar 2012) I. Vorbemerkungen - Eine vorsätzliche
MehrBerufsbild Kraftfahrer
Berufsbild Kraftfahrer Anforderungsprofil 1 Belastbarkeit des Kraftfahrers 2 Beherrschtes Verhalten, um z.b. auch in Stresssituationen den LKW sicher und verantwortungsbewusst führen zu können 3 Technisches
MehrDer Verkehrsleiter - Fragen und Antworten
Der Verkehrsleiter - Fragen und Antworten Mit Wirkung zum 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens
MehrInformationen. zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund. Bei der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i. S. des 8 Berufszugangszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Bei der Antragstellung bitten wir
MehrMaut Harmonisierung Neue BAG-Förderrichtlinie Weiterbildung 2016 Start: 02. Mai 2016
Maut Harmonisierung Neue BAG-Förderrichtlinie Weiterbildung 2016 Start: 02. Mai 2016 Stand: 14.10.2016 Seite 1 Wer profitiert? Unternehmen des Güterkraftverkehrs, die Eigentümer oder Halter von in Deutschland
MehrARD-MORGENMAGAZIN - SERVICE THEMA:
16.07.2013 THEMA: Autor: EXPERTE IM STUDIO: Funktion: DIE NEUE VERKEHRSSÜNDERDATEI Frank Aheimer Kay Rodegra Anwalt für Verkehrsrecht In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat die
Mehrwww.dtco.de TIS-Compact II klein aber fein Archivierungslösung für Fuhrparks
www.dtco.de TIS-Compact II klein aber fein Archivierungslösung für Fuhrparks Was fordert das Gesetz? Seit Mai 2006 werden alle neu zugelassenen LKW mit mehr als 3,5 t und Fahrzeuge zur Personenbeförderung
MehrTransportsicherheitstage 2013
Transportsicherheitstage 2013 Wie viel Kontrolle braucht der Gütertransport auf der Straße? Aus erster Hand: Der aktuelle Stand der EU-Verordnung über Technische Unterwegskontrollen von Schwerverkehr und
MehrBerufliche Schulen Alle Schularten
Berufliche Schulen Alle Schularten AZAV-Zertifizierung für öffentliche berufliche Schulen in Baden-Württemberg (Matrixverfahren) Stuttgart 2015 QE 22 Redaktionelle Bearbeitung Redaktion: Autoren: Hans-Christoph
Mehr