Lassen Sie es nicht darauf ankommen RISIKO-GUIDE

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1 LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGES/ REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND GEN CHL WEITERBILDUNG FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT OSSDER AUF DER STRASSE ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM E/ N PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / +++ GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SP/EREGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEDIT ON FÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DERISTRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTER+++ GES KRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN ITET / GECHL E / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG L E SSE SCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UNDO WEITERBILDUNG DER FAHRER / E BEFÖRDERUNG VON PERING N MARKT DES GRENZÜBERN + / ZUGANG SONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE ZUM E R + H +RSFA SCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / E PED LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND TECHNIITIO/ REGELMÄSSIGE GSV ABMESSUNGEN SCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER NG FUN Ü / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM R E P SCH MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT BER LOS Ü + / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / SERE++ N GELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERITET VON/ GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER E L BILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER E INGMARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSOSTRASSE / ZUGANGEZUM NENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE REN UND R ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUAFAH VE LIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN GÜTERKRAFTVERKEHRS / ZUGANG ZUM PERSONENKRAFTVERKEHRSMARKT / TIERTRANSPORTE / LENK- UND RUHEZEITEN / ARBEITSZEITVORSCHRIFTEN / GEWICHTE UND ABMESSUNGEN / REGELMÄSSIGE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG / GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER / GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRER / BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ODER GÜTERN / BEFÖRDERUNG VON GEFAHRGUT AUF DER STRASSE / ZUGANG ZUM MARKT DES GRENZÜBERSCHREITENDEN Lassen Sie es nicht darauf ankommen RISIKO-GUIDE Der Leitfaden zum neuen Risikoeinstufungsverfahren In Zusammenarbeit mit:

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3 Editorial Liebe Transportunternehmerinnen und -unternehmer, mit der EU-Verordnung 2016/403, die ab dem 1. Januar 2017 gilt, hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Risikoeinstufungsverfahrens von Unternehmen eine Liste von 140 Verstößen gegen die Vorschriften im gewerblichen Straßenverkehr vorgelegt. Sie sind in der überarbeiteten Todsündenliste in zwölf Gruppen als schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Verstöße kategorisiert. Diese können bei einer bestimmten Anzahl letzten Endes zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder zum Verlust der Gemeinschaftslizenz führen. Gerd Rohrsen, Leiter Unternehmenskommunikation Schmitz Cargobull AG Die neue Risikobewertung richtet sich nach einem einfachen Vorbild der Verkehrsampel mit den Farben Rot, Gelb und Grün. Im Risiko-Guide stellen wir Ihnen die wichtigsten Fakten des Risikoeinstufungsverfahrens vor. Doch steckt der Teufel wieder einmal im Detail. Die Fachanwälte Matthias Pfitzenmaier und Harry Binhammer aus Heilbronn sowie der Verkehrsexperte Götz Bopp von der IHK Region Stuttgart zeigen deshalb einige der ungeahnten Fallen auf, in die der Verkehrsleiter tappen kann und geben Tipps für eine gesetzeskonforme Unternehmensführung. Allzeit eine grüne Ampel wünscht Gerd Rohrsen RISIKO-GUIDE 3

4 SI (Serious Infringement) Schwerwiegende Verstöße VSI (Very Serious Infringement) Sehr schwerwiegende Verstöße MSI (Most Serious Infringement) Schwerste Verstöße

5 Erhöhtes Risiko die neue Schwere der Verstöße. Schon von 2012 bis 2016 galt gemäß der VO 1071/2009 ein Risikoeinstufungsverfahren. In Deutschland wurde es auch in einzelnen Fällen gegen Unternehmen angewendet. Ab dem wird dieses Verfahren neuen Spielregeln unterworfen. Bei einer im Voraus definierten Anzahl von Verstößen der Fahrer kann dem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit aberkannt und dem Unternehmen somit die Transportgenehmigung entzogen werden. Wie dieses neue System in Deutschland umgesetzt wird, berät aktuell der Bund-Länder-Fachausschuss Güterkraftverkehr. Rechtsgrundlage ist die VO (EU) 2016/403, die die risikorelevanten Verstöße in drei Schweregrade einsortiert: schwerwiegende Verstöße (SI = Serious Infringement) sehr schwerwiegende Verstöße (VSI = Very Serious Infringement) schwerste Verstöße (MSI = Most Serious Infringement). Drei Verstöße der Kategorie SI entsprechen einem Verstoß der Kategorie VSI, drei Verstöße der Kategorie VSI entsprechen einem Verstoß der Kategorie MSI. Bei den Verstößen aus der Todsündenliste, MSI, genügt ein Verstoß und zwar nicht pro Fahrer und Jahr, sondern insgesamt ein Verstoß des Unternehmens, um ein Überprüfungsverfahren seitens der Behörde einzuleiten. Aber nicht nur in besonders schwerwiegenden Fällen, sondern auch wenn sich über die Zeit (kleinere) Verstöße häufen, wird die Behörde prüfen, ob die Marktzugangsvoraussetzungen noch vorliegen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn innerhalb eines rollierenden Jahres alle Verstöße der Fahrer desselben Schweregrades zusammengerechnet und durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres beschäftigten Fahrer geteilt werden und auf diese Art und Weise drei Verstöße der Kategorie VSI pro Fahrer und Jahr errechnet werden. RISIKO-GUIDE 5

6 Renaissance der Ampel aus Punkten werden Farben. Die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen [gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, 2,11 GBZugV/ 1 PBZugV] wird nach dem Willen der EU-Kommission ab dem überall in Europa gelten. Allerdings wird das Punktesystem wegfallen. Vorgesehen ist die Einführung eines Ampelsystems mit den Farben Rot, Gelb und Grün Rote Ampel Ein Unternehmen ist mit einem hohen Risiko behaftet, wenn drei sehr schwerwiegende Verstöße (VSI) pro Fahrer/pro Jahr oder ein schwerster Verstoß (MSI), der nicht zum Entzug der Lizenz geführt hat, begangen wurden. Konsequenz: Bei einem solchen Unternehmen ist das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen unverzüglich zu überprüfen. Gelbe Ampel Ein Unternehmen ist mit einem mittleren Risiko behaftet, wenn in dem Unternehmen innerhalb von zwei Jahren mehr als ein sehr schwerwiegender Verstoß (VSI) oder mehr als drei schwerwiegende Verstöße (SI) begangen wurden. Konsequenz: Bei einem solchen Unternehmen soll innerhalb von zwei Jahren das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen überprüft werden. Grüne Ampel Diese Unternehmen gelten als Unternehmen ohne Risiko. Konsequenz: Es besteht seitens der Behörde kein Anlass zu gesonderten Maßnahmen. 6 RISIKO-GUIDE

7 Rot, gelb oder grün die Kunst der richtigen Berechnung. Für die beiden nachfolgenden theoretischen Risikoeinstufungen nach einer Berechnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils ein fiktives Transportunternehmen mit 10 Lkw und 10 Fahrern herangezogen.! Vorwurf 1: Innerhalb von zwei Jahren wurde bei Kontrollen ein sehr schwerwiegender Verstoß (VSI) festgestellt, also zum Beispiel die Überschreitung der maximalen Lenkzeit in der Doppelwoche von 15 bis unter 22,5 Stunden. Konsequenz: Weder gelb noch rot eine grüne Ampel, kein Risiko. Vorwurf 2: Innerhalb von zwei Jahren werden bei Kontrollen 10 schwerwiegende Verstöße (SI) festgestellt, also zum Beispiel die Überschreitung der maximalen Lenkzeit in der Doppelwoche von 10 bis unter 15 Stunden. Ist das bereits Rot? Nein. Ein Verfahren gegen den Verkehrsleiter droht erst dann, wenn bei den 10 Fahrern 30 VSI zusammenkommen. Das wiederum entspräche 90 SI. Ist es also Gelb? Ja. Zur Erinnerung: Gelb bedeutet, innerhalb von zwei Jahren liegen mehr als ein VSI oder mehr als drei SI vor. Konsequenz: Es droht Ärger, die gelbe Ampel spricht für ein mittleres Risiko. Zur Erinnerung: Das Bundesamt für Güterverkehr spricht immer wieder von der Einführung eines transparenteren Verfahrens, das voraussichtlich zu einem gleichmäßigeren Vollzug durch die Genehmigungsbehörden führen wird, und das nicht nur in Deutschland. Daran haben Experten bereits ihre Zweifel. RISIKO-GUIDE 7

8 Der Verkehrsleiter ein Beruf mit höchst unsicherer Zukunft. Müssen Transportunternehmen in Zukunft Verkehrsleiter in Reserve vorhalten? Götz Bopp: Ich denke ja. Denn wenn im Verantwortungsbereich eines Verkehrsleiters zukünftig ein einziger schwerster Verstoß begangen wird, kann dies kurzfristig zur Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen führen. Wird dabei festgestellt, dass die persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, wird die Genehmigung von der Behörde widerrufen. Nur wenn es dem Unternehmen gelingt, binnen kürzester Zeit einen neuen Verkehrsleiter einzusetzen, kann in diesem Fall der Betrieb fortgeführt werden. Deshalb sollten alle Unternehmen Notfallpläne erarbeiten und fachlich geeignetes Personal vorhalten. Ist die Verantwortung eines Verkehrsleiters im Risikoeinstufungsverfahren klar? Götz Bopp: Ich fürchte nein. Setzt ein Unternehmen einen Fahrer ein, der seine Fahrerkarte aufgrund falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erlangt hat, stellt dies für sich genommen einen schwersten Verstoß dar, der direkt zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens führen kann. Dabei ist in einem solchen und einigen anderen Fällen vollkommen unklar, wie ein Verkehrsleiter von den zugrunde liegenden Sachverhalten überhaupt Kenntnis erlangen kann. Würde es genügen, den Fahrer bei der Einstellung oder nach Erneuerung der Fahrerkarte zu fragen und diese Nachfrage zu dokumentieren, ob er die Fahrerkarte rechtmäßig erlangt hat? Solche Fragen müssen dringend geklärt werden. 8 RISIKO-GUIDE

9 Götz Bopp ist Abteilungsreferent in der Abteilung Industrie und Verkehr der IHK Region Stuttgart und bemängelt, dass vielen Fragen nur mit Mutmaßungen begegnet werden kann. Führen interne Absicherungsprozesse zukünftig zu Mehraufwand? Götz Bopp: Auf alle Fälle. Der Unternehmer und der Verkehrsleiter werden ein gesteigertes Interesse haben, sich gegen den Vorwurf abzusichern, dass sie für die Begehung eines Verstoßes ursächlich verantwortlich sind. Dafür werden in zahlreichen Unternehmen zusätzliche Steuerungs-, Kontroll- und Maßnahmenprozesse eingeführt werden, die zusätzlichen Personalaufwand bedingen. Fehlt beispielsweise an einem von einer zugelassenen Werkstatt kalibrierten Kontrollgerät drei Monate später bei einer Straßenkontrolle eine Plombierung, gilt dies als sehr schwerer Verstoß. Deshalb sollten alle Fahrzeuge nach dem Werkstattaufenthalt, soweit möglich, einer Sichtprüfung unterzogen werden und dies detailliert dokumentiert werden. Wird der Einsatz eines externen Verkehrsleiters zum Risiko? Götz Bopp: Zwangsläufig. Ist eine fachlich geeignete Person zum Beispiel bei drei verschiedenen Unternehmen als externer Verkehrsleiter tätig, laufen zwei der drei Unternehmen Gefahr, infolge der im dritten Unternehmen begangenen Versäumnisse des externen Verkehrsleiters plötzlich nicht mehr die Marktzugangs voraus set zungen zu erfüllen. Wenn ein Verkehrsleiter seine persönliche Zuverlässigkeit einbüßt, verliert auch sein Fachkundenachweis seine Gültigkeit, zumindest solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist. RISIKO-GUIDE 9

10 Die Gurtfrage sichere Ladung oder sichere Punkte? 10 RISIKO-GUIDE Matthias Pfitzenmaier ist Fachanwalt für Verkehrsrecht im Haus des Rechts in Heilbronn. Sie erreichen ihn unter: Die Grenze, um ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ist schnell erreicht, fürchtet Matthias Pfitzenmaier. Dies ergibt sich aus folgenden möglichen Situationen: Das Unternehmen beschäftigt in 2017 durchschnittlich 35 Fahrer. Von diesen Fahrern begeht jeder dreimal im Jahr eine Lenkzeitüberschreitung von 2 Stunden 20 Minuten (VSI). Damit wird bereits die Grenze erreicht, ein Verwaltungsverfahren ist einzuleiten. Dasselbe gilt, wenn jeder Fahrer im Schnitt pro Jahr neunmal die Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschritten hat, so Pfitzenmaier. Und zwar im Prinzip ab einer Minute zu viel. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr kann das durchaus vorkommen. Eine besondere Situation ergibt sich etwa bei der Ladungssicherung. In der Todsündenliste heißt es wortwörtlich: Die Regeln für die Sicherung und Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten. Wenn dem insoweit verantwortlichen Fahrer oder Verlader ein Verschulden trifft, haftet dieser unproblematisch. Bei Vorliegen einer unvollständigen betrieblichen Organisation kann jedoch auch der Verkehrsleiter für diesen Verstoß neben dem Fahrer und Verlader strafrechtlich und bußgeldrechtlich belangt werden. Um dieser Haftungsfalle zu entgehen, muss der Verkehrsleiter faktisch nachweisen, dass der Betrieb so organisiert ist, dass angefangen von der Auswahl der Mitarbeiter, über deren Anleitung zu sachgerechter Arbeit, bis hin zu deren Kontrolle keine rechtlichen Defizite bestehen. Pfitzenmaiers Tipp: Da für ein solches Organisationsverschulden Fahrlässigkeit genügt und jeder Fall gesondert zu bewerten ist, ist es ratsam, auch im Hinblick auf die drastischen Folgen eines Verstoßes eine rechtlich fundierte Überprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.

11 Die Verstoßkaskade eine fast aussichtslose Situation. Harry Binhammer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht im Haus des Rechts in Heilbronn. Sie erreichen ihn unter: Eine regelrechte Verstoßkaskade aus einem einzelnen Fehlverhalten befürchtet Harry Binhammer. So schreibt das Arbeitszeitgesetz ein Maximum von 48 Stunden Arbeit im Mittel von vier Monaten vor. Die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit werden ja ab der 61. Stunde geahndet, so Binhammer. Dazu muss der digitale Tacho ordnungsgemäß eingestellt sein, da ansonsten nur Pause aufgezeichnet wird, auch wenn der Fahrer tatsächlich gearbeitet hat. Das führt aber gleich zu der absichtlichen Fehlbedienung des digitalen Tachos, auch dies ist bereits ein sehr schwerwiegender Verstoß. Kommt dann noch heraus, dass der Fahrer wenig oder gar keine Pause gemacht oder diese zum falschen Zeitpunkt genommen hat, kann schon der dritte sehr schwerwiegende Verstoß an nur einem Tag vorliegen. Ist das nun tägliche Praxis, warnt Binhammer, kann man sich vorstellen, welche Konsequenzen daraus für jeden Betrieb folgen werden. Dann tritt auch noch die mangelhafte Arbeitsorganisation hinzu, was wiederum ein schwerwiegender Verstoß ist. Wird der Fahrer falsch oder fehlerhaft angewiesen oder geschult, trifft es wieder das Unternehmen. So ist das Unternehmen sehr schnell auf rot und wird ab sofort eingehend und engmaschig kontrolliert, was bis zum Entzug der entsprechenden Erlaubnisse führen kann. Binhammers Tipp: Schulen Sie die Fahrer und Disponenten korrekt und dokumentieren Sie dies. Bei (selbst festgestellten) Verstößen müssen Sie reagieren, indem Sie den Gründen hierfür nachgehen und diese dokumentieren. RISIKO-GUIDE 11

12 Die Todsünden in diesem Fall gleich zwölf. 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten): Insgesamt 30 Verstöße, z. B. Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, sofern die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, um eine Stunde und bis unter 2 Stunden. 3. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/15/EG (Arbeitszeitvorschriften): Insgesamt 12 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, sofern von der Möglichkeit der Erhöhung auf 60 Stunden bereits Gebrauch gemacht wurde, um mindestens 12 Stunden (VSI). 4. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG (Gewichte und Abmessungen): Insgesamt 12 Verstöße in zwei Untergruppen, z. B. ein Kfz (als Halter oder Fahrer) mit einem zgg über 7,5 t oder eines Kfz mit Anhänger, dessen zgg 2 t übersteigt, führen, obwohl das zgg um mehr als 20 % überschritten ist. Die komplette Liste finden Sie im Internet unter dem Stichwort VO (EU) 2016/ Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber): Insgesamt 26 Verstöße, z. B. Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können. 5. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 214/45/EU (Regelmäßige technische Überwachung) und die Richtlinie 214/47/ EU (Technische Unterwegskontrolle): Insgesamt 2 Verstöße, z. B. fahren ohne gültigen, nach EU-Recht vorgeschriebenen Prüfnachweis. 12 RISIKO-GUIDE

13 6. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2002/85 EG (Geschwindigkeitsbegrenzer): Insgesamt 6 Verstöße, z. B. Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers. 8. Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültige Fahrerlaubnis: Insgesamt 2 Verstöße, z. B. Beförderung von Personen oder Gütern ohne gültigen Führerschein Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/ EG (Beförderung von Gefahrgut auf der Straße): Insgesamt 14 Verstöße, z. B. Austreten gefährlicher Stoffe. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs): Insgesamt 4 Verstöße, z. B. Beförderung von Gütern ohne gültige Gemeinschaftslizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.). 12. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tiertransporte): Insgesamt 5 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können (VSI). 7. Gruppen von Verstößen ge gen die Richtlinie 2003/59/EG (Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer): Insgesamt 3 Verstöße. In dieser Gruppe gibt es nur die schwerwiegenden Verstöße (SI) und die sehr schwerwiegenden Verstöße (VSI), z. B. fehlender Qualifizierungsnachweis, Verweigerung der Vorlage des Qualifizierungsnachweises oder Qualifizierungsnachweis abgelaufen (VSI). 11. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt): Insgesamt 5 Verstöße, z. B. Beförderung von Personen ohne gültige Gemeinschaftslizenz. RISIKO-GUIDE 13

14 Alles im grünen Bereich oder: nur gute Organisation sündigt nicht. Unternehmen, die aufgrund gehäufter Verstöße auf Stufe gelb einsortiert werden, müssen künftig in wesentlich kürzeren Intervallen wohl alle zwei Jahre anstatt grundsätzlich alle zehn Jahre nachweisen, dass sie die Marktzugangsvoraussetzungen erfüllen. Dabei sind nicht nur die persönliche Zuverlässigkeit, sondern auch die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen. Das kann für Sie als Unternehmen nur bedeuten: Überprüfen Sie die Strukturen und Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen! Klären Sie, ob der Aufgabenbereich und Tätigkeitsumfang des Verkehrsleiters vollständig erkennbar und dokumentiert ist. Grundsätzlich ist der Verkehrsleiter für alle Verstöße belangbar, die im Rahmen eines Organisationsverschuldens begangen werden können, also bei Ladung, Lenk- und Ruhezeiten und Zustand der Fahrzeuge. Es genügt dabei in der Regel fahrlässiges (Nicht-)Handeln. Die Haftung des Verkehrsleiters besteht nur dann nicht, wenn eine rechtssichere Betriebsorganisation nachgewiesen werden kann. Haben Sie die Delegation von Entscheidungsbefugnissen wirksam festgelegt und sind Aufgabenbeschreibungen vorhanden? Kontrollieren Sie auch als Delegierender, ob die Aufgaben durch Ihre Mitarbei ter sachgerecht und regelkonform wahrgenommen werden? Die Schulung nicht nur der Fahrer, sondern aller Mitarbeiter, auch der im Unternehmen Verantwortlichen und der Disponenten, ist ein erster wichtiger Schritt, um in Zukunft nicht als Risikobetrieb zu gelten, der mit einer erhöhten Kontrolldichte rechnen muss. Nehmen Sie gegebenenfalls Beratungs- und Infor mations ange bote wahr, halten Sie Kontakt zu Ihrer Genehmigungsbehörde und besprechen Sie dort gegebenenfalls drohende Probleme. 14 RISIKO-GUIDE

15 Impressum Herausgeber: EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH Handwerkstraße 15, Stuttgart Telefon +49 (0)7 11/ Telefax +49 (0)7 11/ Redaktion: Jan Bergrath Fotos: Jan Bergrath, Schmitz Cargobull AG, Joachim Busch, Wolfgang Grube, Haus des Rechts; Titelfoto: Guido Gasparini Druck: Druckerei Vetters GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 2, Radeburg Alle Rechte, einschließlich Titelschutz vorbehalten. Nachdruck, auch aus zugs weise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. by EuroTransportMedia Verlags- und Veranstaltungs-GmbH. Herausgeber, Redaktion und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Nutzung der Informationen, insbesondere für Leistungsmerkmale, die sich nach Redaktionsschluss geändert haben können. Gerichtsstand: Stuttgart

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