Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuer 2
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1 Steuerfachschule SteuerG 200 STEUERBERATER - PRÜFUNG 2017 / 2018 Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuer 2 Bewertung von Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaften Und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Verfasser: Dipl. Finanzwirt (FH) Jörg Hoffmann Dozent an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Es ist den Kursteilnehmern oder Dritten nicht gestattet, die Lehrbriefe oder sonstiges Unterrichtsmaterial zu vervielfältigen, zu verleihen oder zu veräußern. Stand
2 Bewertung von Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaften und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 1. Bewertung des inländischen Betriebsvermögens und der nicht notierten Anteile Gesetzliche Grundlagen Umfang des Betriebsvermögens Bewertung Substanzwert Anerkannte, für nicht steuerliche Zwecke entwickelte Methoden Discounted Cash Flow Ertragswertmethode AWH Standard, IDW S1 Standard Multiplikatorverfahren Vereinfachtes Ertragswertverfahren Berechnungsschema Nicht notwendiges Betriebsvermögen Beteiligungen an anderen Gesellschaften Neu eingelegte Wirtschaftsgüter Ermittlung des Jahresertrages Ermittlung der Betriebsergebnisse Kapitalisierungsfaktor Aufteilung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften Aufteilung des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Grundsätze Bewertung des Wirtschaftsteils Reingewinnverfahren Mindestwertverfahren Liquidationswertverfahren Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Öffnungsklausel Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 1
3 1. Bewertung des inländischen Betriebsvermögens und der nicht notierten Anteile 1.1 Gesetzliche Grundlagen Die Bewertung des inländischen Betriebsvermögens ergibt sich aus 12 V ErbStG und die Bewertung der nicht notierten Anteile an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich aus 12 II ErbStG. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die Werte gesondert festzustellen (Bedarfsbewertung 151 I S. 1 Nr BewG). Grundsätzlich sind das Betriebsvermögen und die nicht notierten Anteile mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Für nicht notierte Anteile ergibt sich dies aus 11 II BewG und für das Betriebsvermögen aus BewG i. V. m. 109 BewG. 1.2 Umfang des Betriebsvermögens 2 I S. 2 BewG regelt die Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit im Ganzen. Dies muss auch für das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gelten. Das Bewertungsgesetz verweist auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bezüglich des Umfangs eines Gewerbebetriebes ( 95 I BewG). Diese Maßgeblichkeit des Einkommensteuergesetzes für die Festlegung der wirtschaftlichen Einheit i. S. des Bewertungsrechts gilt auch bei den freien Berufen ( 96 BewG). Bei Folgenden Rechtsformen unterstellt das Bewertungsgesetz immer einen Gewerbebetrieb ( 97 BewG): KapG eg VVaG PersG Sollte ein Land- und Forstwirtschaft in einer dieser Rechtsformen geführt werden, liegt kein Gewerbebetrieb vor ( 95 II BewG). Betriebsgrundstücke gehören zum Betriebsvermögen. Der Umfang des Betriebsvermögens ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz ( 95 I BewG). Somit sind Grundstücke, die sich nicht zu 100% im Betriebsvermögen befinden, auch nur mit dem betrieblichen Teil Betriebsgrundstück und mit dem restlichen Teil Grundbesitz. Wären diese Grundstücke kein Betriebsvermögen müssten sie als Grundbesitz oder landwirtschaftliches Vermögen beurteilt werden. (99 I BewG) Aus dieser Zuordnung resultieren die anzuwendenden Bewertungsvorschriften. D.h. Betriebsgrundstücke werden losgelöst vom restlichen Betriebsvermögen bewertetet ( 157 II+III BewG). Es liegt hier ein Fall einer Einzelbewertung vor ( 2 III BewG). Zu beachten ist, dass nur eine Einzelbewertung durchgeführt wird. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen geht dadurch nicht verloren. Bei Personengesellschaften werden in das Betriebsvermögen immer die Sonder- und Ergänzungsbilanzen einbezogen. Diese Zurechnung geht anderen vor ( 97 I S. 1 Nr. 5 BewG). 2 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
4 1.3 Bewertung Die Bewertung des Betriebsvermögens und der nicht notierten Anteile erfolgt grundsätzlich nach 11 II BewG. Zunächst ist zu prüfen ob der gemeine Wert aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden kann. Es wird unterstellt, dass es sich bei diesen zu Stande gekommenen Preisen immer um den tatsächlichen Marktwert handelt. Ist dies nicht der Fall soll der gemeine Wert anhand der Ertragsaussichten des Unternehmens geschätzt werden - 11 II S. 2 BewG. Dabei ist auf die Sichtweise des Erwerbers abzustellen. Dieser strebt im Zweifelsfall immer einen geringeren Kaufpreis an. Grundsätzlich darf bei der Bewertung der Substanzwert eines Unternehmens nicht unterschritten werden. Dieser ergibt sich aus der Einzelbewertung von Vermögen abzüglich der Schulden - 11 II S. 3 BewG. Der Gesetzgeber unterstellt also für die Bewertung, dass bei einem fiktiven Käufer immer die Rendite im Vordergrund steht, egal ob es sich um Betriebsvermögen, um Teile eines Betriebsvermögens oder um nicht notierte Anteile handelt. Da das Discounted Cash Flow Verfahren für die Unternehmensbewertung nicht bei jeder Unternehmung geeignet ist, sind andere branchenübliche Verfahren für die Bewertung zulässig. Bei freiberuflichen Praxen kommt sehr oft ein Multiplikatorverfahren zur Anwendung. Dabei wird der Umsatz mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Dieser ermittelt sich aus Erfahrungsgrundsätzen der jeweiligen Branche. Welche Berechnungsmethode zum gemeinen Wert führt, muss derjenige beweisen, der das Verfahren anwenden möchte. Der Substanzwert kann nur dann dem gemeinen Wert entsprechen, wenn die Unternehmung nicht mehr weitergeführt werden soll, da alle anderen Verfahren die zukünftig möglichen Erträge in die Bewertung mit einbeziehen. Zu beachten ist auch, dass bei dem Abstellen auf die Ertragssituation eines Unternehmens im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Schulden eines Unternehmens keine Rolle spielen. Sie wirken sich nur über die bezahlten Zinsen auf das Betriebsergebnis aus. Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, ein vereinfachtes Ertragswertverfahren nach den Vorschriften der BewG anzuwenden - 11 II S. 4 BewG. Übersicht über die verschiedenen Bewertungsverfahren: Ertragswertverfahren z.b. DCF Anderes branchenübliches Verfahren Substanzwert/ Liquidationswert Vereinfachtes Ertragswertverfahren BewG Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 3
5 1.3.1 Substanzwert 11 II S. 3 BewG legt den Substanzwert als den Mindestwert der Bewertung von Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen fest. Hierbei handelt es sich um eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter einer Unternehmung. Diese einzelnen Werte werden aufaddiert und ergeben dann den Substanzwert. Dabei werden nicht nur die Wirtschaftsgüter erfasst, die bilanziert sind, sondern alle. Betriebsgrundstücke werden wie Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet - 11 II S. 3 BewG i. V. m. 99 BewG. Schulden sind nur dann beim Substanzwert in Abzug zu bringen, wenn sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehen. Rücklagen dürfen nur abgezogen werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind ( 11 II S. 3 BewG i. V. m. 103 BewG). Beispiel: A ist 65 Jahre alt und hat sein Leben lang einen Tante Emma Laden betrieben. Da er keinen Nachfolger hat und nun endlich in Rente gehen möchte hat er sich entschlossen seinen Laden zu schließen. Da die Räume gemietet waren, muss A die Fläche räumen und hat deswegen begonnen sein gesamtes Inventar zu verkaufen. Da sein Herz teilweise so an den Sachen hing, stirbt A bevor die Betriebsaufgabe vollständig abgewickelt ist. Als einzige Verwandte erbt eine Nichte das Betriebsvermögen. Sie kann den Laden auch nicht weiter betreiben, da Sie in einer anderen Stadt lebt. Wie ist das Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten? Lösung: Das Betriebsvermögen des A ist mit dem gemeinen Wert gem. 109 BewG zu bewerten. Die Ermittlung ergibt sich aus 11 II BewG. Da es für das Unternehmen keine vergleichbaren Verkaufspreise gibt, kommen die Ertragswertverfahren zur Anwendung. Diese unterstellen, dass ein Käufer, die zukünftigen Erträge zur Grundlage der Wertermittlung macht. Da A aber bereits begonnen hat sein Unternehmen in Teilen zu verkaufen, kann das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden und somit kann es keine zukünftigen Erträge geben. Somit bleibt nur noch der Substanzwert als Mindestwert für die Bewertung des Betriebsvermögens ( 11 II S. 3 BewG) Anerkannte, für nicht steuerliche Zwecke entwickelte Methoden Im Gegensatz zu dem Substanzwert bewerten diese Verfahren das Unternehmen als eine Einheit im Ganzen. Grundlage des gemeinen Werts ist die zu erwartende Ertragskraft der Unternehmung in der Zukunft. 4 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
6 Discounted Cash Flow Bei diesem Verfahren werden die zukünftigen Cash Flows der Unternehmung auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Cash Flow sind die Zahlungsströme zu den Kapitalgebern. Kernpunkt dieser Berechnungsmethode ist die Wahl des richtigen Abzinsungsfaktors. Dieser muss den Zinssatz einer vergleichbaren Anlagemöglichkeit zuzüglich eines Risikozuschlags ausdrücken (Capital Asset Pricing Model). Der gemeine Wert einer Unternehmung ergibt sich aus dem Barwert der Cash Flows und den Wert des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens. Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gekennzeichnet dadurch, dass es unabhängig vom operativen Geschäft veräußert werden kann. Es ist deshalb auch separat zu ermitteln und zu bewerten Ertragswertmethode Dieses Verfahren ist dem Discounted Cash Flow sehr ähnlich. Allerdings werden hier nicht die Cash Flows abgezinst, sondern entweder der EBIT (= Earn before Interest and Taxes) oder der Gewinn AWH Standard, IDW S1 Standard Der AWH Standard wurde von der Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk entwickelt und bezieht sich vor allem auf die Unternehmensbewertung von kleinen und mittelständischen Handwerksbetrieben. Der IDW S 1 Standard wurde vom Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer als Leitfaden für die Unternehmensbewertung geschaffen. Beide Verfahren beziehen sich auf die Grundlagen der Discounted Cash Flow Methode Multiplikatorverfahren Dieses Verfahren findet vor allem bei kleineren Unternehmen Anwendung. Aufgrund dessen, dass sich das notwendige Zahlenmaterial leicht ermitteln lässt, ist es unter Kosten/Nutzen-Gesichtspunkten das beste Verfahren. Grundlage der Berechnung ist entweder eine Gewinngröße oder der Umsatz. Dieser wird dann mit branchenüblichen Faktoren multipliziert. Daraus resultiert der gemeine Wert. Die Faktoren leiten sich aus Verkäufen der Vergangenheit ab. Z.B. folgende Einrichtungen stellen solche Faktoren zur Verfügung, Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer, Bundesärztekammer, Bundessteuerberaterkammer, Beispiel: Für eine Steuerkanzlei soll ein möglicher Verkaufpreis nach dem Multiplikatorverfahren ermittelt werden. Die Kanzlei tätigt einen Jahresumsatz von ,--. Von der Bundessteuerberaterkammer wurde ein branchenüblicher Multiplikatorfaktor von 1,1 mitgeteilt. Lösung: ,-- x 1,1 = ,-- Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 5
7 1.3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 199 ff BewG) Da die oben genannten Bewertungsmethoden teilweise sehr kostenintensiv sein können, ermöglicht 11 II S. 4 BewG die Anwendung eines typisierenden Bewertungsverfahrens. Allerdings dürfen sich dadurch keine unangemessenen Ergebnisse ergeben ( 199 BewG). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn sich aus zeitnahen Verkäufen nach dem Bewertungsstichtag ein anderer Wert ergibt. Der Verkaufspreis ist zwar nicht anwendbar, da 11 II S. 2 BewG nur Verkaufspreise vor dem Bewertungsstichtag heranzieht, aber daraus kann sich die Nichtanwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens ableiten. Es ist anzuwenden für die Bewertung von: Betriebsvermögen Anteile an einem Betriebsvermögen ( 109 BewG) Nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften ( 11 II S. 2 BewG) Der gemeine Wert ermittelt sich auch bei diesem Verfahren unter der Berücksichtigung der Ertragsaussichten. Das Verfahren ist darüber hinaus rechtsformneutral, kann also für die Bewertung jeglichen Betriebsvermögens herangezogen werden Berechnungsschema ( 200 BewG) zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag gemeiner Wert nicht notwendiges BV gemeiner Wert junges BV 201 und 202 BewG 200 II BewG 200 IV BewG X./../. Kapitalisierungszins Schulden für diese WG Wert von Beteiligungen Schulden für diese WG 203 BewG II BewG III BewG II BewG Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren Nicht notwendiges Betriebsvermögen ( 200 II BewG) Sind im Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter enthalten, die keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit des Unternehmens haben, und durch Ihren Verkauf die Betriebsabläufe nicht beeinträchtigt werden, werden diese gesondert mit dem gemeinen Wert angesetzt. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang stehende Schulden. Erträge und Aufwendungen, die daraus resultieren sind aus dem Jahresertrag herauszurechnen. 6 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
8 Beispiel: Im Betriebsvermögen einer Schreinerei befindet sich eine Doppelgarage (40qm). Diese wird nicht mehr betrieblich genutzt (früher Lagerräume). Sie wird nun an einen Kfz- Meister vermietet, der darin seine Werkstatt betreibt. Dieser bezahlt 3,-- /qm Pacht. Wie ist das Betriebsvermögen der Schreinerei zu bewerten? Lösung: Für das Betriebsvermögen der Schreinerei kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zum Ansatz ( 11 II S. 4 BewG). Da die verpachtete Garage nicht betriebsnotwendig ist, ist diese gesondert zu bewerten ( 200 II BewG). Die Pachteinnahmen pro Jahr i.h.v ,-- sind aus dem Jahresertrag herauszurechnen. Bei der Garage handelt es sich um ein Betriebsgrundstück das gem. 182 III Nr. 2 BewG nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten ist Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( 200 III BewG) Soweit diese Beteiligungen nicht zu dem nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögen gehören erfolgt die gesonderte Wertermittlung schon nach 200 II BewG. In allen anderen Fällen nach 200 III BewG. Die Wertermittlung muss dabei nicht ebenfalls nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen R B 200 III ErbStR. Sollte es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handeln, kann auf die gesonderte Ermittlung des gemeinen Wertes verzichtet werden R B 200 IV ErbStR Neu eingelegte Wirtschaftsgüter ( 200 IV BewG) Wurden innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eingelegt, sind diese mit dem gemeinen Wert separat zu bewerten. Gleiches gilt für im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden. Beispiel: A hat am sein Unternehmen Hausmeisterservice gegründet. Für die Bürotätigkeiten hat sich A keinen neuen PC gekauft, sondern seinen gebrauchten privaten PC (Kaufdatum ,--, Einlagewert ,--, gemeiner Wert ,-- ) in das Betriebsvermögen eingelegt. Oma B engagiert A am 30. September 2009 für die Apfelernte in Ihrem Garten. Beim Pflücken der Äpfel stürzt A vom Baum und stirbt. Wie ist das Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer zu bewerten? Lösung: Das Betriebsvermögen wird gem. 11 II BewG i.v.m. 199 BewG nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet. Da der PC erst 9 Monate vor dem Bewertungsstichtag = ( 11 ErbStG) in das Betriebsvermögen eingelegt wurde ist der PC gesondert mit dem gemeinen Wert zu bewerten ( 200 IV BewG). Dieser beträgt 400,-- ( 9 BewG). Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 7
9 Ermittlung des Jahresertrages ( 201 BewG) Die zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahreserträge leiten sich aus dem Durchschnittsertrag der letzten 3 Jahre vor dem Bewertungsstichtag ab. Der Durchschnittsertrag leitet sich wieder rum aus den Betriebsergebnissen ( 202 BewG) ab. Hierfür sind die Betriebsergebnisse aufzuaddieren und durch 3 zu dividieren. Sollte das Jahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, bedeutsam für die Prognose der zukünftigen Erträge sein, ist dieses mit einzubeziehen. Dieses Jahr wird voll in die Durchschnittsberechnung einbezogen und nicht nur anteilig bis zum Bewertungsstichtag ( 201 II S. 2 BewG). Ein verkürzter Zeitraum kommt in Betracht, wenn das Unternehmen noch nicht so lange besteht, oder in diesem 3 Jahres Zeitraum so umgestaltet wurde, dass die früheren Jahreserträge nicht mehr relevant für die zukünftige Prognose sind. Sollte das Unternehmen aufgrund eines Umwandlungsvorgangs entstanden sein, sind die Jahreserträge des frühren Unternehmens zu berücksichtigen Ermittlung der Betriebsergebnisse ( 202 BewG) Der Ausgangsbetrag ist der Gewinn i.s.d. 4 I EStG bzw. 4 III EStG. Bei der Bewertung eines Anteils am Betriebsvermögen bleiben die Sonder- und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Dieser Ausgangsbetrag ist nun zu korrigieren: Gewinn i. S. d. 4 I EStG + Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen + Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter + einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen + Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann + Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer) + Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen i. S. d. 200 II + IV BewG + übernommene Verluste aus Beteiligungen i. S. d. 200 II V BewG./. gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Teilwertzuschreibungen./. einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge./. angemessener Unternehmerlohn, soweit in bisheriger Ergebnisrechnung nicht berücksichtigt./. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuer, und Gewerbesteuer) im Gewinnermittlungszeitraum./. Erträge im Zusammenhang mit Vermögen i. S. d. 200 II - IV BewG weitere Hinzurechnungen/Abrechnungen sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit noch nicht vorab berücksichtigt./. Kürzung 30 % zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands III BewG = Betriebsergebnis 8 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
10 In den Fällen des 4 Abs. 3 EStG ist vom Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Ausgangsbetrag auszugehen. Die Hinzurechnungen und Abrechnungen erfolgen entsprechend II BewG Der pauschale Abschlag mit 30% für den Ertragssteueraufwand soll die Rechtsformneutralität unterstützen. Als großer Nachteil des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist die vergangenheitsbezogene Ermittlung der Betriebsergebnisse zu sehen. Es wird einfach unterstellt, dass die Vergangenheit maßgebend für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens ist. Bei einem richtigen Wertgutachten z.b. nach der DCF Methode werden die zukünftigen Jahreserfolge anhand eines ausführlichen Businessplans ermittelt Kapitalisierungsfaktor ( 203 BewG) Bis : Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz und einem Zuschlag von 4,5%. Der pauschale Zuschlag soll das allgemeine Unternehmerrisiko abgelten. Der Basiszinssatz ist die Rendite für langfristige Anleihen, die am 1. Werktag eines Jahres von der Dt. Bundesbank errechnet wird. Für das Jahr 2012 (2013) wurde er festgelegt auf 2,44% (2,04%) - BMF vom (2013). Dieser Basiszinssatz bleibt maßgebend für die Wertermittlung auf alle Bewertungsstichtage im Jahr 2012 (2013), auch wenn sich der zugrundeliegende Zinssatz für langfristige Anleihen aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage ändert. Somit beträgt der Kapitalisierungsfaktor für 2012 (2013): Basiszinssatz 2,44% 2,04% + Zuschlag 4,50% 4,50% = Kapitalisierungszinssatz 6,94% 6,54% davon Kehrwert 1/6,94% 1/6,54% = Kapitalisierungsfaktor 14,40 15,29 Ab : Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. Es wurde somit ein fester Wert vorgegeben, der jedoch nach 203 Abs. 2 BewG auch geändert werden kann, wenn sich die Zinsstrukturdaten nachhaltig ändern. Hinweis: Hier wird nach mittlerweile herrschender Meinung eine echte Rückwirkung gesehen. Der feste Faktor wird für alle Bewertungsstichtag zwischen dem und dem problematisch. Die Steuerfreistellung von Betriebsvermögen ändert sich zum in vielen Punkten. So spielt der Anteil des Verwaltungsvermögens keine so grundlegende Rolle mehr. Vor dem war der Anteil des Verwaltungsvermögens Grundlage für die Entscheidung 100% steuerpflichtig oder 100% grundsätzlich steuerfrei. Sollte wegen des nunmehr niedrigeren Vervielfältigers der Anteil des Verwaltungsvermögens über die kritische Grenze kommen, würde der Steuerpflichtige trotz niedrigerem Erwerb aber wegen versagter Steuerbefreiung schlechter gestellt. Die rückwirkende Einführung des Vervielfältigers ist daher zumindest in diesen Fällen angreifbar. Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 9
11 Beispiel: (nach Dipl. Finanzwirt (FH) Dirk Eisele, Erbschaftsteuerreform 2009) Im Januar 2012 werden die 100 %igen Anteile an der X-GmbH übertragen. Die X- GmbH ist ein Großhandelsunternehmen im Bereich von Kinderspielzeugen. Die X- GmbH hält in ihrem Betriebsvermögen ein Mietwohngrundstück, welches die GmbH jederzeit veräußern könnte, ohne dass dieses Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft haben würde. Der Verkehrswert des Mietwohngrundstückes beläuft sich auf 2 Mio.. Die X-GmbH hatte im März 2011 die 100 %igen Anteile an der Y-GmbH für einen Kaufpreis von 1 Mio. erworben. Im Dezember 2010 leistet der Gesellschafter eine Zahlung von in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, welches im Rahmen einer Kapitalanlage zur Besicherung der Kreditlinie dient. Der alleinige Gesellschafter zahlt sich ein Geschäftsführer-Gehalt von , wobei ein Gehalt von als angemessen und branchenüblich anzusehen ist. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft stellen sich nachfolgend dar: Jahre Umsatzerlöse Wareneinsatz Löhne und Gehälter Geschäftsführer-Gehalt Raumkosten Vertriebskosten Gewinn aus Handel Mietwohngrundstück: Erträge Aufwendungen Y-GmbH: Gewinnausschüttung Kapitalerträge: Anlagebetrag d. Rücklage Außerordentl. Aufwendung: Teilwertabschreibungen Gewinn vor Steuern Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Gewinn nach Steuern Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
12 Lösung: Ermittlung des Ertragswerts gem. 199 ff BewG (in ): Ermittlung des Betriebsergebnisses 202 BewG Unterschiedsbetrag nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Korrekturen: Teilwertabschreibung des Jahres Gewerbesteueraufwand Körperschaftsteueraufwand Erträge und Aufwendungen des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens ( 200 II BewG) (Mietwohngrundstück) Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft (Beteiligung an der Y-GmbH) ist zu berichtigen ( 200 III BewG) Erträge aus Wirtschaftsgütern (Zuführung Kapitalrücklage im Dezember 2006) ( 200 IV BewG) Gesellschaftsrechtlich begründete überhöhte Gehaltszahlung Zwischensumme für Ermittlung der zukünftigen pauschalierten Betriebssteuern Steuerbelastung von 30 % zu berücksichtigen Betriebsergebnis Der Jahresertrag beläuft sich auf ( = :3 =) Bei einem Kapitalisierungszinsfuß von 6,94 % (Basiszinssatz von 2,44 % zuzüglich eines fixen Zuschlages von 4,5 %) beläuft sich der Ertragswert des Unternehmens auf ( /6,94%). Ertragswert Gemeiner Wert Mietwohngrundstück Gemeiner Wert Tochtergesellschaft Y Gemeiner Wert Kapitalrücklagenzuführung Ertragswert des Unternehmens Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 11
13 1.4 Aufteilung des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften Bezüglich den Bewertungsgrundsätzen gilt bei Personengesellschaften bzw. des Anteils an dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nichts anderes als für das Betriebsvermögen einer Einzelfirma ( 151 I S. 1 Nr. 2 BewG). Als Betriebsvermögen der Gesellschaft gelten auch alle Wirtschaftsgüter/Schulden in den Sonderbilanzen ( 97 I S. 1 Nr. 5 BewG). Allerdings sind die Ergebnisse der Sonder- und Ergänzungsbilanzen beim vereinfachten Ertragswertverfahren nicht zu berücksichtigen ( 202 I S. 1 BewG). Die damit in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen, die in der Gesamthandsbilanz gebucht sind, werden nicht heraus gerechnet. Das Kapital der Ergänzungsbilanzen wird nicht berücksichtigt, da sich daraus keine weiteren Entnahmerechte ableiten. Berechnungsschema ( 97 Ia BewG): Ertragswert des Gesamthandvermögens./. Kapitalkonten in der Gesamthandsbilanz der Gesellschafter = Zwischensumme Verteilt nach den Gewinnverteilungsschlüsseln: + gemeine Wert der Wirtschaftsgüter/Schulden im Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters + Kapitalkonto des Gesellschafters in der Gesamthandsbilanz = Gemeiner Wert des Anteils am Betriebsvermögen der PersG Für die Wirtschaftsgüter/Schulden des Sonderbetriebsvermögens sind die gemeinen Werte zu ermitteln ( 97 Ia Nr. 2 BewG). Daraus folgt, dass Grundstücke, die nur zu einem Teil im SonderBV erfasst sind, auch nur mit diesem Teil Betriebsvermögen sind und mit dem restlichen Teil Grundvermögen. Um welche Art von Grundstück es sich handelt, und welches Verfahren für die Findung des gemeinen Werts Anwendung findet ergibt sich aus 181, 182 BewG. Sollte das Grundstück mehreren Eigentümern gehören z.b. der Ehegatten sind die Beteiligungsverhältnisse bei der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte anzugeben ( 151 II Nr. 2 BewG). Beachte: 97 I S. 1 Nr. 5 BewG regelt nur die Behandlung von Personengesellschaften, die einen Gewerbebetrieb oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Personengesellschaften, die nur vermögensverwaltend tätig sind fallen nicht darunter. 10 I S. 4 ErbStG regelt für diese Fälle, dass die Wirtschaftsgüter in diesem Fall einzeln zu bewerten sind und die dazugehörigen Schulden als Gegenleistung anzusehen sind. 12 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
14 Beispiel: Ertragswert der OHG gem. vereinfachten Ertragswertverfahren ,--. Kapitalkonto A ,--, Kapitalkonto B ,--. Gewinnverteilungsschlüssel A 1/3, B 2/3. A vermietet an die OHG das Geschäftsgebäude für eine ortsübliche Miete von 1.500,-- /Monat. Der gemeine Wert des Geschäftsgebäudes soll ,-- sein. Bewerten Sie den Anteil am Betriebsvermögen des A. Nach welchen Grundsätzen erfolgte die Bewertung des Geschäftsgebäudes? Lösung: Der Anteil am Betriebsvermögen der OHG ist Betriebsvermögen i.s. 151 I S. 1 Nr. 2 Bew). Für die Ermittlung des Ertragswerts des Gesamthandsvermögens kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. 199 BewG zur Anwendung. Die Verteilung des Vermögens bemisst sich nach 97 I a BewG. Ertragswert ,--./. Kap A ,--./. Kap B ,-- = Zwischensumme ,-- Gewinnverteilungsschlüssel A ,-- + Kap A ,-- + Sonder BV ,-- = Gemeine Wert ,-- Das Geschäftsgebäude ist Betriebsvermögen. Würde es nicht zum Betriebsvermögen gehören, wäre es dem Grundbesitz zuzurechnen ( 99 I BewG). Somit findet die Vorschriften für Betriebsgrundstücke für die Bewertung Anwendung. Da eine übliche Jahresmiete ermittelbar ist, ermittelt sich der gemeine Wert nach dem Ertragswertverfahren gem. 182 III Nr. 2 BewG. 1.5 Aufteilung des Betriebsvermögens bei Kapitalgesellschaften Der nicht notierte Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist gem. 11 II BewG zu bewerten. Der gemeine Wert leitet sich aus dem Ertragswert des gesamten Betriebsvermögens ab. 97 Ib BewG regelt die Aufteilungsgrundsätze. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens ist zunächst nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln. Zu diesem gemeinen Wert ist der Anteil am Nennkapital ins Verhältnis zu setzen. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist, außer es ist vertraglich anders geregelt. Sollte eine Beteiligung zu bewerten sein, aufgrund derer eine besondere Einflussnahme auf die Gesellschaft möglich ist, findet 11 III BewG Anwendung. Damit hat diese Eigenschaft einen Wert erhöhenden Charakter. Die Feststellung dieses gemeinen Wertes erfolgt durch Zuschläge (bis +25%), wenn keine Verkaufspreise ähnlicher Beteiligungspakte vorliegen R B 11.6 ErbStR. Nach 97 Abs. 1b ErbStG sind ab dem Regelungen zu beachten, die eine vom Anteil des Stamm- oder Nennkapitals abweichende Gewinnverteilung verlangen. Auf den Erlass vom (BStBl. I S. 246) wird verwiesen. Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 13
15 2. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 2.1 Grundsätze Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich aus BewG. Die Definition für Land- und Forstwirtschaft ergibt sich aus 158 I BewG. Die zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Sollte diese in Form einer Personengesellschaft geführt werden, gehören dazu auch die Wirtschaftsgüter, die sich im Sonderbetriebsvermögen befinden, soweit sie der Landund Forstwirtschaft dienen. Die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind einer Landund Forstwirtschaft zu dienen werden im Gesetz definiert: Grund und Boden Wirtschaftsgebäude Stehende Betriebsmittel (entspricht dem Anlagevermögen im EStG z.b. Maschinen) Umlaufende Betriebsmittel (entspricht dem Umlaufvermögen im EStG z.b. Mastvieh) Immaterielle Wirtschaftsgüter z.b. Milchlieferrechte Wohngebäude, sowie der dazugehörende Grund und Boden Verbindlichkeiten, soweit sie mit oben genannten Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen Zu beachten ist auch die Negativabgrenzung: Grund und Boden incl. Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen Kleingartenland Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, Geldforderungen über den normalen Bestand hinausgehende umlaufende Betriebsmittel ( BewG) Pensionsverpflichtungen Tierbestände, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen Die Abgrenzung beim Grund und Boden vom Grundvermögen ist abhängig von der möglichen Verwendung z.b. als Bauland. Steht am Bewertungsstichtag eine andere Nutzung, als die land- und forstwirtschaftliche, in absehbarer Zeit fest, gehört das Grundstück bewertungstechnisch zum Grundvermögen. Ist die Land- und Forstwirtschaft die Lebensgrundlage des Inhabers sind die Grundstücke nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie spätestens nach 2 Jahren anderen Zwecken dienen. Gibt es am Bewertungsstichtag bereits einen Bebauungsplan sind die Grundstücke immer dem Grundvermögen zuzurechnen ( 159 BewG). 14 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
16 Auch für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Nur für die Wertermittlung der umlaufenden Betriebsmittel sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend ( 161 BewG). Diese sind im Wirtschaftsteil landwirtschaftliche Nutzung berücksichtig, solange sie den normalen Bestand nicht überschreiten (169 BewG). Für die Forstwirtschaft und für die gärtnerische Nutzung ergeben sich abweichende Bewertungsstichtage ( BewG). Bei der Bewertung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens sind die 3 Teilbereiche gesondert zu bewerten. Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsteil Betriebswohnung Wohnteil Reingewinnverfahren Mindestwertverfahren Bewertung wie Grundvermögen mit Abschlag 15% Verkehrswertnachweis 2.2 Bewertung des Wirtschaftsteils Die Definition des Wirtschaftsteils ergibt sich aus 160 II BewG. Für die Bewertung gilt grundsätzlich als Maßstab auch der gemeine Wert. ( 162 I BewG) Dabei wird unterstellt, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Für jeden Bestandteil des Wirtschaftsteils wird eine gesonderte Bewertung durchgeführt. Folgende Ausnahmen: Stückländereien (= Gebäude gehören nicht dem Grund und Boden-Eigentümer) Mindestwert ( 164 BewG) Verkauf/Aufgabe innerhalb von 15 Jahren Liquidationswert Rückausnahme wird der Erlös für den Erwerb eines anderen LuF innerhalb von 6 Monaten verwendet -> gemeiner Wert Verkauf von wesentlichen Wirtschaftsgütern innerhalb von 15 Jahren Liquidationswert Rückausnahme wird der Erlös innerhalb von 6 Monaten für betriebliche Interessen verwendet -> gemeiner Wert Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 15
17 2.2.1 Reingewinnverfahren Bei der Bewertung der jeweiligen Wirtschaftswerte ( 163 III-X BewG) geht man von der nachhaltigen Ertragskraft aus. Diese leitet sich aus dem Reingewinn abzüglich des Lohns des Inhabers und der nichtentlohnten Arbeitskräfte ab. Der Reingewinn leitet sich nicht aus der tatsächlichen Buchführung des betreffenden Betriebes ab, sondern es werden Betriebsergebnisse vergleichbarer Betriebe in Deutschland zu Grunde gelegt. Aus den letzten 5 Jahren wird dann der Durchschnittsreingewinn abgeleitet ( 163 II BewG). Vorgehensweise für die Ermittlung des Wirtschaftswerts landwirtschaftliche Nutzung : 1. Ermittlung der Standarddeckungsbeiträge 1 anhand BMF Schreiben des jeweiligen Bundeslandes für den ganzen Betrieb Anlage II zu ErbStR daraus leitet sich die Betriebsform ab 3. Summe der Standarddeckungsbeiträge des Betriebes durch dividieren und so die Betriebsgröße ermitteln 4. Aus der Anlage 14 BewG Spalte 4 kann dann der Reingewinn abgelesen werden 5. davon werden die Löhne für den Betriebsinhaber und die nicht entlohnten Angestellten abgezogen 6. Aus den letzten 5 Jahren ergibt sich dann der Durchschnittsreingewinn Die Wertermittlung für alle weiteren Wirtschaftswerte sind 163 IV X BewG zu entnehmen. Die so ermittelten durchschnittlichen Reingewinne je Nutzungsart je ha sind zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungsfaktor wurde auf 18,6 festgelegt ( 163 XI BewG). Anschließend ist der Wert mit der jeweiligen Fläche der Nutzungsart zu multiplizieren. Die Behandlung der Hofflächen ergibt sich aus 163 XIII BewG. Die Summe aller Wirtschaftswerte ergibt den Wirtschaftswert des ganzen Betriebes ( 165 BewG). Beispiel: Landwirt L betreibt eine Land- und Forstwirtschaft in Form eines Ackerbaus in Lüneburg. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge lt. BMF Schreiben beträgt für den ganzen Betrieb (die letzten 5 Jahre unverändert). Die landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 22 ha. Für seine Tätigkeit würde L einen monatlichen Lohn von 1.000,-- ansetzen. Für den Kauf eines Pflugs musste L einen Kredit in Höhe von ,-- aufnehmen. Wie hoch ist der gemeine Wert des Wirtschaftsteils landwirtschaftliche Nutzung? 1 Gemäß Artikel 1, Buchstabe d) der Entscheidung 78/463 der Kommission ist der Standarddeckungsbeitrag "der Unterschied zwischen dem Standardproduktionswert und dem Standardbetrag bestimmter Spezialkosten. Dieser Unterschied wird für jede Region angegeben und für jeden Betriebszweig bestimmt; bei den pflanzlichen Betriebszweigen wird er je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche, bei den tierischen je Stück Vieh angewandt." [ 16 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
18 Lösung: Die Bewertung der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich aus 158 ff BewG. Der Wirtschaftsteil ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten ( 162 I BewG). Dabei ist von der nachhaltigen Ertragskraft des Betriebes auszugehen. Diese leitet sich aus Standarddeckungsbeiträgen ab. ( 163 III BewG) Der Betrieb hat eine Summe von Standarddeckungsbeitrag dividiert durch ergibt sich eine Betriebsgröße von 33,33. Somit liegt ein Kleinbetrieb vor ( 163 III S. 4 Nr. 1 BewG). Der Reingewinn leitet sich aus der Anlage 14 Spalte 4 BewG ab. Er beträgt -478 / ha. Von diesem Wert ist der Unternehmerlohn zu kürzen ( 163 II BewG). Dieser Wert ist zu kapitalisieren ( 163 XI BewG) und mit der Fläche zu multiplizieren x 22 ha = , ,-- = x 18,6 = ,--. Da sich ein negativer Wirtschaftswert ergibt, kommt das Mindestwertverfahren gem. 164 BewG zur Anwendung Mindestwertverfahren Das Mindestwertverfahren stellt auf die Ertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter ab und lässt den Reingewinn außen vor. Der Mindestwert ergibt sich aus der Einzelbewertung des Grund und Bodens und dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter ( 164 I BewG). Der Wert des Grund und Bodens wird dabei über den erzielbaren Pachtpreis ermittelt. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist die Nutzungsart und Betriebsgröße gem. 163 III S. 4 Nr.1-3 BewG zu ermitteln. Der maßgebende Pachtpreis pro ha (nur eigene Fläche) für die Wertermittlung des Grund und Bodens ergibt sich aus den Anlagen BewG. Der sich so ergebende Wert ist zu kapitalisieren ( 164 III BewG). Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (= Besatzkapital) ermittelt sich ebenfalls auf die gleiche Weise, allerdings ist hier von der eigenen und der gepachteten Fläche auszugehen). Die übrigen Wirtschaftsgüter werden also in Abhängigkeit der bewirtschafteten Fläche dargestellt. Von der Summe der beiden Werte sind die Verbindlichkeiten des Betriebs zu kürzen. Der sich so ergebende Wert muss größer 0,-- sein ( 164 VI BewG). Fortführung Beispiel: 164 BewG ordnet an, dass bei der Ermittlung des Mindestwerts der Grund und Boden und die restlichen Wirtschaftsgüter einzeln zu bewerten sind. Aus der Anlage 14 Spalte 5 ergibt sich der Pachtpreis / ha für Lüneburg und Kleinbetriebe mit Ackerbau. Er beträgt 216,-- /ha. Somit ergibt sich für den Grund und Boden ein Mindestwert gem. 164 II BewG von 216 x 22 = 4.752,-- Dieser Wert ist zu kapitalisieren gem. 164 III BewG x 18,6 = ,--. Aus der Anlage 14 Spalte 6 ergibt sich der Wert für das Besatzkapital / ha für Lüneburg und Kleinbetriebe mit Ackerbau. Er beträgt 115,-- /ha. Somit ergibt sich für das Besatzkapital ein Mindestwert gem. 164 IV BewG von 115 x 22 = 2.530,-- Dieser Wert ist zu kapitalisieren gem. 164 V BewG x 18,6 = ,--. Grund und Boden ,-- Besatzkapital ,--./. Kredit ,-- Wert des LuF ,-- Der Wert des Betriebs nach dem Mindestwertverfahren beträgt ,--. Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 17
19 2.2.3 Liquidationswertverfahren Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Übertragungsstichtag veräußert oder aufgegeben ist nachträglich für die Bewertung der Liquidationswert anzusetzen ( 166 BewG). Es liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. 175 I S. 1 Nr. 2 AO vor und führt zu einer Neufestsetzung der ErbSt. Der Grund und Boden ist mit dem Bodenrichtwert zum Bewertungsstichtag zu bewerten. Alle übrigen Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Zur Berücksichtigung der Abwicklungskosten sind 10% vom Wert zu kürzen. Berechnungsschema 166 BewG: Gemeiner Wert Grund und Boden nach Bodenrichtwerten + Gemeiner Wert restliche Wirtschaftsgüter = Zwischensumme./. 10% Abschlag für Liquidationskosten = Liquidationswert Über die sogenannte Reinvestitionsklausel gem. 162 III S. 2 BewG und 162 IV S. 2 BewG kann trotzdem der gemeine Wert nach dem Reingewinnverfahren oder Mindestwertverfahren Anwendung finden. 2.3 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils ( 167 BewG) Die Bewertung der Betriebswohnungen (=Wohnungen der Angestellten) und des Wohnteils (=Wohnung des Inhabers) erfolgt analog zu der Bewertung von Wohngrundstücken beim Grundbesitz ( BewG). Der dazugehörige Grund und Boden beträgt maximal das 5-fache der bebauten Fläche. Um den besonderen Umständen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen, ist von dem so ermittelten gemeinen Wert ein Abschlag von 15% vorzunehmen. Berechnungsschema: Ermittlung des Bodenwerts nach 179 BewG + Ermittlung des Gebäudewerts nach BewG = Zwischensumme./. Abschlag 15% gem. 167 III BewG = Gemeiner Wert der Betriebswohnung und des Wohnteils 2.4 Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Gem. 168 BewG setzt sich der Wert aus folgenden Komponenten zusammen: Wert des Wirtschaftteils gem. 160 II BewG + Wert der Betriebswohnung 160 VIII BewG./. damit in Zusammenhang stehende Schulden + Wert des Wohnteils 160 IX BewG./. damit in Zusammenhang stehende Schulden = Wert der Land- und Forstwirtschaft 18 Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer Hoffmann
20 Bei Stückländereien ergibt sich der Wert nur aus dem Wert des Wirtschaftteils. Sollte der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft betrieben werden, ergibt sich die Wertermittlung für einen Anteil aus 168 III + IV BewG. 2.5 Öffnungsklausel ( 165 BewG) Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige aufgrund eines Verkehrswertnachweises einen geringeren Wert als den Mindestwert nachweisen. Die absolute Untergrenze der Bewertung ist aber der Liquidationswert. D.h. auch im Rahmen eines Wertgutachtens kann dieser Wert nicht unterschritten werden. Wert gem. Reingewinnverfahren Mindestwert (in den meisten Fällen höher als der Wert nach dem Reingewinnverfahren) Liquidationswert = Mindestwert gem. Wertgutachten Hoffmann Bewertungsgesetz/Erbschaftsteuer 19
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