Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

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1 Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

2 Inhaltsübersicht 1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? 2. ABC der steuerlich begünstigten Zuwendungen 3. Erstattung von Werbungskosten Seite 2

3 1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? Steuerpflichtiger Arbeitslohn Alle Einnahmen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zufließen. Seite 3

4 Inhaltsübersicht 2. ABC der steuerlich begünstigten Zuwendungen 2.1 Aufmerksamkeiten 2.2 Auslagenersatz 2.3 Belegschaftsrabatte 2.4 Betriebsveranstaltungen 2.5 Fehlgeldentschädigung 2.6 Geburtstagsfeier 2.7 Kinderbetreuung... Seite 4

5 Inhaltsübersicht 2. ABC der steuerlich begünstigten Zuwendungen Mahlzeiten 2.9 Private Nutzung betrieblicher Telefone/Computer 2.10 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen 2.11 Sonstige Beihilfen 2.12 Trinkgelder 2.13 Warengutscheine Seite 5

6 2.1 Aufmerksamkeiten Freiwillige Sachzuwendungen und freiwillige Aufmerksamkeiten Lohnsteuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig Grenzwert: Seite 6

7 2.2 Auslagenersatz Arbeitnehmer tätigt Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers Erstattungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Voraussetzung: Ausgaben können einzeln abgerechnet werden Seite 7 Beispiele: Gebühren für geschäftliche Telefongespräche, Garagengeld für die Unterbringung des Dienstwagens, Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde, Bahncard

8 2.2 Auslagenersatz Als Arbeitgeber ersetzen Sie Ihrem Arbeitnehmer die Kosten für die Bahncard 50 i.h.v Die Bahncard wird sowohl beruflich als auch privat genutzt. Für Dienstreisen fallen 800 an, die sich aufgrund der Bahncard 50 auf 400 reduzieren. Seite 8

9 2.2 Auslagenersatz Lösung: 400 für Fahrscheine/-kosten für die Bahncard 50 = 655 Aufwendungen Der Arbeitgeber wendet anstatt 800 nur 655 auf. Ersparnis: 800./. 655 = 145 Kostenübernahme Bahncard ist lohnsteuerund sozialversicherungsfrei! Seite 9

10 2.2 Auslagenersatz Telekommunikationskosten Beruflich veranlasste Telefonkosten können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis steuerfrei ersetzt werden: bis zu 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags höchstens 20 im Monat Voraussetzung Seite 10 Ausgaben fallen regelmäßig an und werden über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen.

11 2.3 Belegschaftsrabatte - Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei: Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers mit einem Kostenvorteil von bis zu jährlich - Arbeitgeber dürfen diese Waren bzw. Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf Ihrer Arbeitnehmer herstellen, vertreiben oder erbringen. - Höhe des geldwerten Vorteils = Brutto-Verkaufspreis./. 4 % Abschlag Seite 11

12 2.3 Belegschaftsrabatte Ein Arbeitgeber betreibt ein Elektrofachgeschäft und überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Fernseher, den er in seinem Geschäft für anbietet. Seite 12

13 2.3 Belegschaftsrabatte Lösung: x 0,96 = 2.227,20 (Betrag abzügl. 4 % Abschlag)./ ,00 (Freibetrag) = 1.147,20 (zu versteuern) Seite 13

14 2.4 Betriebsveranstaltungen - Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar. - Seit 2015 gilt ein Freibetrag von 110 pro Arbeitnehmer. - Trägt der Arbeitnehmer übersteigende Beträge selbst, fällt keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung an. - Begünstigt sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Seite 14

15 2.4 Betriebsveranstaltungen Bei der Bemessung der Grenze ist zu berücksichtigen: - Kosten sind unabhängig davon einzubeziehen, ob sie dem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten handelt. - Kosten der Begleitpersonen sind einzubeziehen. Wichtig: Die Betriebsveranstaltung muss allen Arbeitnehmern zugänglich sein. Seite 15

16 2.5 Fehlgeldentschädigungen - Mankogelder: bei Arbeitnehmern im Kassen- oder Zähldienst lohnsteuerund sozialversicherungsfrei - Grenzwert: monatlich 16 - Achtung: Ersatz tatsächlicher Kassenfehlbestände = vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Zum Kassen- und Zähldienst gehören auch Sprechstundenhilfen! Seite 16

17 2.6 Geburtstagsfeier - Betriebliche Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers stellt keinen Sachbezug dar. - Indizien: Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf Einladung in Geschäftsräume Gästeliste ist geschäftsbezogen ausgestaltet Beachte: Kosten pro teilnehmende Person dürfen 110 nicht überschreiten. Seite 17

18 2.7 Kinderbetreuung - Kostenlose Betreuung von Arbeitnehmerkindern im firmeneigenen Kindergarten ist generell lohn- und sozialversicherungsfrei. - Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ist steuerfrei. - Barauszahlung: Arbeitnehmer muss Kosten nachweisen! Nicht umsatzsteuerbar! Seite 18

19 2.7 Kinderbetreuung Seit 2015: Steuerfreiheit von zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers - an Dienstleister, die den Arbeitnehmer bzgl. Kinderbetreuung beraten oder Betreuungspersonal (auch für pflegebedürftige Angehörige) vermitteln - für kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige aus beruflichen Gründen Freibetrag: Seite p.a.

20 2.8 Mahlzeiten - Unentgeltliche/verbilligte Verpflegung führt zu steuerpflichtigem und beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. - Feststellung über Sachbezugswerte. - Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. - Lohnsteuer kann pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Zu versteuern ab 2016: Kostenloses Frühstück: 1,67 Kostenloses Mittagessen: 3,10 Kostenloses Abendessen: 3,10 Seite 20

21 2.9 Private Nutzung betrieblicher Telefone/Computer Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern oder Telekommunikationseinrichtungen Steuerfrei Seite 21

22 2.9 Private Nutzung betrieblicher Telefone/Computer Betriebliches Telefon wird gegen Entgelt privat genutzt Konsequenz umsatzsteuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang... wird ohne Entgelt privat genutzt steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe... wird gegen den Willen des Arbeitgebers privat genutzt nicht steuerbarer Vorgang Seite 22

23 2.10 Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen - Unentgeltliche Sachprämie für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen = steuerfrei. - Voraussetzung: Diese werden zur Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen, planmäßigen Verfahren gewährt. - Grenze: Vergünstigungen in Form von Freiflügen haben keine steuerliche Auswirkung. Seite 23

24 2.11 Sonstige Beihilfen - Sonstige Beihilfen: Erholungsbeihilfen und Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall. - Erholungsbeihilfen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. - Beihilfen im Krankheits- oder Unglücksfall sind bis 600 je Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. - Für sonstige Beihilfen ist eine Lohnsteuerpauschalierung von 25 % möglich. Maximale jährliche Förderung: für Arbeitnehmer 156 für Ehegatten 104 je Kind 52 Seite 24

25 2.12 Trinkgelder Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei Seite 25 Trinkgeld wird gezahlt: freiwillig ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum Lohn/Gehalt

26 2.13 Warengutscheine Gutscheine über Waren/Dienstleistungen = Sachbezüge - Ansatz: Bruttoverkaufspreis abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % - Warengutscheine können bis monatlich 44 ohne Ansatz bleiben - Kein Arbeitsentgelt: Warengutscheine werden vom Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt Seite 26

27 2.13 Warengutscheine Gutschein = Sachbezug - wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist - wenn Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers einkauft (z.b. mittels Kundenkarte) - wenn Arbeitnehmer auf Basis eines Gutscheins zunächst auf seine Kosten Ware oder Dienstleistungen bezieht und sich die Kosten danach vom Arbeitgeber erstatten lässt Seite 27

28 2.13 Warengutscheine Der Arbeitnehmer kann über eine auf monatlich 44 limitierte Kundenkarte sämtliche Produkte bei einer Tankstelle kaufen, d.h. neben Treibstoff auch Tabak-, Süßwaren oder Zeitschriften. Seite 28

29 2.13 Warengutscheine Lösung: - Die Einhaltung der Freigrenze von 44 ist durch die monatliche Limitierung der Kundenkarte gewährleistet. - Obwohl die Kundenkarte die Funktion einer Kreditkarte hat, hat die Zuwendung keinen Bargeldcharakter. - Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist. - Der Sachbezug ist steuerfrei. Seite 29

30 2.13 Warengutscheine Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein, einzulösen bei einer beliebigen Tankstelle. Der Arbeitnehmer löst den Gutschein ein, indem er diesen zusammen mit einer Tankquittung über 44 dem Arbeitgeber vorlegt. Seite 30

31 2.13 Warengutscheine Lösung: - Die Ware ist konkret bezeichnet. - Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf diese Ware und kann kein Bargeld einfordern. - Somit liegt ein Sachbezug vor, auf den die Freigrenze anwendbar ist. - Der Sachbezug ist steuerfrei. Seite 31

32 Inhaltsübersicht 1. Wann liegt steuerlich Arbeitslohn vor? 2. ABC der steuerlich begünstigten Zuwendungen 3. Erstattung von Werbungskosten 3.1 Arbeitskleidung 3.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.3 Fort- bzw. Weiterbildungskosten 3.4 Doppelte Haushaltsführung 3.5 Reisekosten 3.6 Sammelbeförderung 3.7 Umzugskosten Seite 32

33 3.1 Arbeitskleidung - Unentgeltliche/verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. - Typische Berufskleidung ist Kleidung, bei denen die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. - Nicht steuerbare Leistung, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Seite 33

34 3.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Pauschale Lohnversteuerung möglich: Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich oder verbilligte Beförderung - Grenze: Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Steuererklärung geltend machen könnte. - Der pauschal versteuerte Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt. Seite 34

35 3.3 Fort-bzw. Weiterbildungskosten - Kein Arbeitsentgelt, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. - Voraussetzungen/Besonderheiten: Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb soll erhöht werden. Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen dürfen in die Freizeit des Arbeitnehmers fallen. Sprachkurse müssen auf das vorgesehene Aufgabengebiet des Arbeitnehmers abzielen. Seite 35

36 3.4 Doppelte Haushaltsführung Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung von folgenden Aufwendungen zulässig: Fahrtkosten zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung Umzugskosten bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung Verpflegungsmehraufwand während der ersten drei Monate Eine Familienheimfahrt pro Woche Aufwendungen für die Zweitwohnung bis zu pro Monat Seite 36

37 3.4 Doppelte Haushaltsführung Voraussetzung: Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen Wichtig: Bei Arbeitnehmern der Steuerklassen I oder VI auf die schriftliche Bestätigung des doppelten Hausstandes achten! Seite 37

38 3.5 Reisekosten Reisekosten, bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten Steuer- und auch sozialversicherungsfrei Seite 38

39 3.5 Reisekosten - Fahrtkosten = tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers - Verpflegungsmehraufwendungen = einheitliche Pauschbeträge: 8 bis 24 Stunden Stunden (mehrtägige Reise) 24 An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen 12 - Übernachtungskosten = tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers - Reisenebenkosten = im Einzelnen nachzuweisen Seite 39 Für Auslandsreisen gelten je nach Land gesonderte Pauschbeträge.

40 3.6 Sammelbeförderung Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte Steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern für den betrieblichen Einsatz notwendig Seite 40 Hinweis zur Umsatzsteuer Unentgeltliche/verbilligte Sammelbeförderung ist bei überwiegend betrieblichem Interesse eine nicht steuerbare Leistung.

41 3.7 Umzugskosten - Umzugskosten sind bei beruflicher Veranlassung des Umzugs lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. - Ein beruflich veranlasster Umzug liegt u.a. vor, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stark verkürzt wird. Personengruppe Pauschale ab Verheiratete Ledige 764 Jede weitere Person 337 Schulwechselbedingte Unterrichtskosten Seite 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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