Mietvertrag für ein Apartment im Studentenwohnheim Eduard-Spranger-Str. 7 in Ludwigsburg

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1 Mietvertrag für ein Apartment im Studentenwohnheim Eduard-Spranger-Str. 7 in Ludwigsburg Vertragsparteien: Vermieter Consell GmbH, Chemnitzer Str. 44, Freiberg Tel / info@studentenwohnheim-ludwigsburg.de Mieter Name : Vorname : Straße : PLZ / Ort: Mobil : Festnetz: Der Vermieter betreibt auf der Eduard-Spranger-Str. 7 in Ludwigsburg ein Studentenwohnheim, bei welchem durch das vorhandene Belegungskonzept das Ziel verfolgt wird, möglichst vielen Studenten durch eine Rotation das Wohnen im Studentenwohnheim zu ermöglichen und dabei alle Bewerber gleich zu behandeln. Bei den Mietern muss es sich somit um eingeschriebene oder sich demnächst einschreibende Studenten handeln. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen. Es werden ausschließlich 1-Zimmer-Apartments vermietet, wobei allen Mietern auf den Etagen mehrere Bäder sowie eine Gemeinschaftsküche zur Verfügung stehen, die sich die Bewohner teilen. Alle Apartments sind möbliert. Seite 1 von 4

2 1 Mietobjekt : Vermietet wird ausschließlich zu Wohnzwecken folgendes teilmöbliertes Studentenzimmer auf der Eduard-Spranger-Str. 7 in Ludwigsburg : Apartment Nr. : Stockwerk : Gesamtwohnfläche: Kfz - Stellplatz Fahrradstellplatz Die Angabe der Wohnfläche dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume. 2 Mietdauer 1) Das Mietverhältnis beginnt am... und wird fest bis zum 30. September des Folgejahres abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum gekündigt, verlängert es sich um weitere 12 Monate. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Seite 2 von 4

3 3 Miete und Nebenkosten Die Kaltmiete incl. allg. Betriebskosten und DSL beträgt monatlich 205,00 für KFZ -Stellplatz zusätzlich 15,00 für Fahrrad - Stellplatz abschließbar zusätzlich 5,00 Mietzuschlag ohne Lastschrifteinzug 10,00 Die Kaltmiete erhöht sich im Rahmen einer Staffelmiete um jährlich 2%. Die erste Erhöhung erfolgt somit am des auf den Mietbeginn folgenden Jahres. Ausgangspunkt dieser Erhöhung ist die jeweils im Monat zuvor gezahlte Kaltmiete. Der Mieter trägt neben der Grundmiete alle Betriebskosten im Sinne der 1,2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die monatliche Vorauszahlung für Kalt- und Warmwasser sowie Heizkosten beträgt z. Zt. insgesamt: 35,00 mtl. Gesamtmiete inkl. Vorauszahlung 240,00 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die monatlichen Miet- und Betriebskosten bei Fälligkeit im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren von seinem Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingezogen werden. Unsere Gläubiger - ID lautet: DE91ZZZ Mandatsreferenz-Nr.: Apartment Nr. Hierzu erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für sein Konto: Kontoinhaber: Konto Nr. / IBAN: BLZ / BIC : Bank: Unterschrift des Kontoinhabers Im Falle einer Rücklastschrift sind vom Mieter die von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren zuzüglich einer Aufwands-/Bearbeitungsgebühr von 10.- zu bezahlen. Die Miete ist zum Fälligkeitszeitpunkt kostenfrei auf das nachstehend genannte Konto des Vermieters zu zahlen. Kontoinhaber: Consell GmbH Konto Nr. / IBAN: / DE BLZ / BIC : / SOLADES1LBG Bank: Sparkasse Ludwigsburg Sofern nicht von dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Gebrauch gemacht wird, ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vom 10.- je Buchungsfall zu bezahlen (s. Mietzuschlag ohne Lastschrifteinzug). Seite 3 von 4

4 4 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden Die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) übernimmt der Mieter. Die Kosten für Kleinreparaturen und Wartungen (kleinere Instandhaltungen), die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen, soweit sie nicht vom Vermieter zu vertreten sind (vgl. AVB). Die Verpflichtung des Mieters ist begrenzt auf 75,00 je Kleinreparatur, höchstens jedoch auf 7,5 % der Jahresbruttokaltmiete. 5 Kaution Der Mieter zahlt eine Mietkaution in Höhe von 500,00. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Zahlungen haben per Überweisung auf das Mietkonto zu erfolgen (vgl. 3). 6 Briefkastenanlage Jedem Mieter ist es strengstens untersagt, Post seiner Mitmieter zu öffnen oder an sich zu nehmen. Pakete werden aus versicherungstechnischen Gründen von der Hausverwaltung nicht angenommen! 7 Zusätzliche Vereinbarungen Es wird einvernehmlich vereinbart, dass Mietminderungen während der Bauzeit wegen Baulärms ausgeschlossen sind. Das Rauchen, das Abstellen von Fahrrädern sowie das Trocknen von Wäsche ist in den Zimmern nicht gestattet. 8 Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) Fassung 04/2014 und die Hausordnung Fassung 04/2014 sind Bestandteil dieses Wohnungsmietvertrages. Der Mieter bestätigt, die Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Internetvereinbarung, den Energieausweis, das Infoblatt über richtiges Lüften sowie die Hausordnung am heutigen Tage vollständig erhalten zu haben. Ort/Datum Mieter Vermieter Seite 4 von 4

5 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) Nr.1 Übergabe der Mietsache (1) Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt. Die im Übergabeprotokoll enthaltene genaue Beschreibung der überlassenen Mietsache sowie dessen sonstige Regelungen sind Bestandteile dieses Vertrages. (2) Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche des Mieters gem. 536 a Abs. I, 1. Alt. BGB wegen eines bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Mangels werden ausgeschlossen sowie wegen verzögerter Fertigstellung bzw. Bezug des Gebäudes. (3) Der Mieter erhält eine erforderliche Anzahl an Schlüssel ausgehändigt. Bei Bedarf von weiteren Schlüsseln ist der Vermieter zu informieren. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anzubringen und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein Missbrauch der verlorenen Schlüssel ausgeschlossen ist. In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung der verloren gegangenen Schlüssel. Muss aus Sicherheitsgründen die Schließanlage ganz oder teilweise ausgewechselt werden, trägt der Mieter die dadurch entstehenden u. U. sehr hohen Kosten. Es wird dem Mieter angeraten eine Versicherung für den Fall eines Schlüsselverlustes abzuschließen. Nr. 2 Miete/ Betriebskosten/ Strom (1) Die Miete, die Nebenkosten und die sonstigen Entgelte gemäß 3 des Mietvertrages sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei nach näherer Bestimmung des Vermieters zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei dem Vermieter maßgebend. (2) Eine Mieterhöhung während der Mietzeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Neben der Miete trägt der Mieter alle Betriebskosten gem. 2 BetrKV, sofern sie im Objekt anfallen. Zu den Betriebskosten zählen insbesondere: - die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; - die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; - die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; - die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder Seite 1 von 10

6 b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; - die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; - die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von - Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; - die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; - die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; - die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; - die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; - die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; - die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; Seite 2 von 10

7 die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; - sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 BetrKV nicht erfasst sind, wie z.b. Kosten für die Prüfung von Blitzableiteranlagen, Wartungs-/Inspektionskosten von Brandmeldeanlagen, Kosten für Brandschutzmaßnahmen, Kosten für das Reinigen der Dachrinnen, Kosten für die Dachrinnenheizung, Kosten (Strom- und Wartungskosten) der Druckerhöhungsanlage, Kosten für die Wartung von Feuerlöschgeräten, Kosten (für Wasser und Entwässerung, Wartung und Reinigung) für eine Gemeinschaftseinrichtung (z.b. Schwimmbad, Sauna, Spiel- oder Hobbyraum), Kosten der Überprüfung von Elektroanlagen, Reinigungskosten für Lichtschächte, Kosten für die Wartung einer Lüftungsanlage, Kosten für die Wartung von Pumpen, Wartungskosten für eine Rauchabzugs-anlage, Kosten (für das Prüfen und Reinigen der Anlage) für Rückstausicherung, Wartungskosten für Sicherheitsbeleuchtung/Notstromaggregat, - Kosten der Wartung von Sprinkleranlagen, Kosten der Wartung einer Sprühwasser-Löschanlage, Wartungs- und Stromkosten eines elektrischen (Tief-) Garagen(roll)tores. (4) Sind Betriebskostenpauschalen vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gem. 560 BGB vorbehalten. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung eine Anpassung auf angemessene Höhe ( 560 Abs. 4 BGB) vornehmen. Entstehen Betriebskosten neu oder werden öffentliche Abgaben neu eingeführt, können diese vom Vermieter auf den Mieter entsprechend der Umlage der übrigen Betriebskosten umgelegt werden. (5) Die Betriebskosten, welche nicht unter die Vorschriften der Heizkostenverordnung fallen, werden soweit der Verbrauch erfasst wird, nach diesem abgerechnet. Im Übrigen werden die sonstigen nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten nach der Wohnfläche umgelegt. Der Vermieter ist berechtigt den Umlegungsmaßstab durch einseitige Erklärung zu ändern, wenn hierdurch aufgrund sachlicher Veränderungen eine im Sinne von 315, 316 BGB angemessene Neuverteilung erreicht werden soll. Der Vermieter kann benachbarte Wohnanlagen und Häuser zu einer Bewirtschaftungs- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, aber auch bisher gemeinsam abgerechnete Wohnanlagen und Häuser abrechnungstechnisch trennen. Die Wohnungen, welche durch eine Wohngemeinschaft bewohnt werden, werden bei der Betriebskostenabrechnung mit ihrer gesamten Wohnfläche in Ansatz gebracht. Intern trägt jeder Mieter der Wohngemeinschaft die so errechneten Kosten entsprechend prozentual nach dem Verhältnis des von ihm bewohnten Zimmers bezogen auf die zur Verfügung stehenden Studentenzimmer der jeweiligen Wohngemeinschaft. (6) Soweit Vorauszahlungen zu leisten sind, ist über diese bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltend-machung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (7) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter ausschließlich per an die mitgeteilte Adresse versandt wird. (8) Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die original Abrechnungsunterlagen während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung beim Vermieter oder der von diesem bestimmten Stelle einzusehen. (9) Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten ( 556 Abs. III BGB). Seite 3 von 10

8 (10) Der Strom wird von Seiten des Vermieters zur Verfügung gestellt. Für jedes Appartement wird der Stromverbrauch separat durch Unterzähler erfasst. Der Vermieter berechnet die Kosten an den Mieter weiter, welcher er selbst an den Energieversorger bezahlt zuzüglich eines Bearbeitungsaufschlages. Der Vermieter ist berechtigt auch sonstige Nebenkosten wie z.b. Grundgebühren, Zählergebühren etc. auf den Mieter umzulegen. Diese belaufen sich derzeit auf zwei Euro je Monat. Nr. 3 Heizung und Warmwasser (1) Die Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen werden bei Bedarf in Betrieb genommen. Bei Störungen, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (z.b. Brennstoffknappheit, Liefermangel des Wärmelieferanten oder Streik) ist der Vermieter nicht zur Ersatzleistung verpflichtet. (2) Für Schäden haftet der Vermieter in diesen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme (Wärmelieferung) und Warmwasser (Warmwasserlieferung) erfolgt diese zu den Bedingungen des Wärmelieferanten. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten für den Betrieb der Anlagen einschließlich der Abgasanlagen zu tragen, unabhängig davon, inwieweit er die Anlagen genutzt hat. Dazu gehören insbesondere die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, das Entgelt für die Wärmelieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. (4) Der Vermieter ist berechtigt, seine Verpflichtung zur Versorgung der Wohnung mit Wärme und Warmwasser auch dadurch zu erfüllen, dass er dieser Verpflichtung durch Einschaltung Dritter nachkommt (Fernwärme) In diesem Fall richten sich die vom Mieter zu tragenden Kosten nach 2 Nr. 4 c und 5 b der Betriebskostenverordnung in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 8 Abs. 4 der Heizkostenverordnung. Hierzu zählen insbesondere die Entgelte für die Wärmelieferung und für die Lieferung des Warmwassers. 11 Abs. 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung bleibt unberührt, der Umlageschlüssel beträgt 70 % nach Verbrauch und 30% nach Grundkosten. Der Vermieter kann den Umlage-schlüssel gemäß 6 Abs.4 Satz 2 HeizkV ändern. Der Vermieter kann eine Fachfirma mit der Abrechnung beauftragen. Wurden in den Mieträumen messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert, hat der Mieter während der üblichen Tageszeit Zugang zu diesen Messeinrichtungen zu gewähren und die Geräte frei zugänglich zu halten. Ist die Ablesung aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, zum angemeldeten Termin nicht möglich, hat der Mieter dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen. (5) Die Regelung in Abs. 3 gelten entsprechend nach Maßgabe des 8 der Verordnung über Heizkostenabrechnung für die Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage bzw. für die Kosten der Warmwasserlieferung. 11 Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung bleibt unberührt. Sollten Mess- oder Ableseeinrichtungen ausfallen oder in ihrer Funktion beeinträchtigt sein oder sollte aus anderen zwingenden Gründen der Wärme- und Warmwasserverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden können, erfolgt die Kostenverteilung nach 9a der Verordnung über Heizkostenabrechnung. Seite 4 von 10

9 Nr. 4 Kündigung Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, so richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen mit eigenhändiger Unterschrift und muss auf dem Postwege der Hausverwaltung zugestellt werden. Für ihre Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter/Mieter an. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages über den Beendigungszeitraum hinaus ist ausgeschlossen. 545 BGB findet keine Anwendung. Nr. 5 Benutzung der Mietsache/ gemeinschaftlichen Einrichtungen (1) Die Hausordnung und die Benutzungsordnung darf der Vermieter nachträglich aufstellen oder ändern soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses notwendig und für den Mieter zumutbar ist. Etwaige neue oder geänderte Regelungen werden dem Mieter besonders mitgeteilt. (2) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses schonend und pfleglich zu behandeln, für ausreichende Reinigung und Beheizung zu sorgen und die vorhandenen Wasserzu- und Abflussleitungen im Winter vor dem Einfrieren zu schützen. Ungezieferbefall in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen. Er hat weiterhin in den Mieträumen für ausreichende Frischluftzufuhr in allen Räumen zu sorgen - vor allem bei Vorhandensein von Gasanlagen - und das insbesondere dann, wenn die Mietsache mit dicht schließenden Fenstern (Isolierglasfenster u. ä.) ausgestattet ist bzw. entsprechende Dichtungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Es ist deshalb untersagt, die in Türen (Bad/Küche) eingebauten Lüftungsgitter zuzukleben oder zu überstreichen. Der Mieter hat das Zimmer zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfleglichen Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Der Vermieter ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen. In gemeinschaftlich genutzten Räumen ist das Rauchen untersagt. Das Rauchen ist nur im Freien und im Raucherraum gestattet. In den Apartments ist das Rauchen nicht erlaubt. (3) Die Reinigung der Verkehrsflächen (z.b. Fußwege, Treppenhaus, Kellergänge usw.) und der Gemeinschaftseinrichtungen (z.b. Waschküchen, Speicherflächen und Trockenräume) sowie die Schneebeseitigungs- und Streupflicht obliegen dem Mieter. Er hat hierfür die ortspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Der Vermieter behält sich vor, die mietvertraglichen Verpflichtungen der Mieter bezüglich der kleinen und großen Kehrwoche sowie der Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen und die anfallenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung mit den Mietern abzurechnen. (4) Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur vom Mieter und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen unter Rücksichtnahme auf die anderen Mieter in Anspruch genommen werden. Der Vermieter ist berechtigt, den Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen in einer Benutzungsordnung zu regeln. Sie ist bemüht, die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtungen zu erhalten und etwaige Störungen unverzüglich zu beseitigen. Kann eine Gemeinschaftseinrichtung vorübergehend nicht benutzt werden, stehen dem Mieter Schadensersatzansprüche nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters zu. Unter Berücksichtigung der Interessen und Belange der Mieter kann der Vermieter Gemeinschaftseinrichtungen aufheben, ändern oder neu schaffen; dies gilt insbesondere für den Anschluss der Wohnung an ein Breitbandkabelnetz zur Versorgung mit Fernsehen und Rundfunk sowie sonstigen elektronischen/digitalen Medien. Der Vermieter kann die Kosten auf die Mieter umlegen. Seite 5 von 10

10 (5) Die Nutzung von Verkehrsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen kann von dem Vermieter neu geregelt werden, wenn dies aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung sowie aus sonstigen Gründen erforderlich ist. (6) Der Vermieter kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlag tafeln oder andere allgemein zugängliche Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Nr. 6 Schönheitsreparaturen/Bagatellschäden (1) Der Mieter übernimmt die Kosten der Schönheitsreparaturen auf seine Rechnung. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere: Das Tapezieren (ggf. einschließlich dem Entfernen der alten Tapeten), Anstrich der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, das Reinigen von Parkett und Teppichböden und das Beseitigen kleinerer Putz- oder Holzschäden. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass die Wohnung nicht renovierungsbedürftig ist. (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten so umfasst diese Kostentragungspflicht das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen von Fensterläden soweit diese Einrichtungen dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dem Mieter ist freigestellt, die Bagatellschäden sach- und fachgerecht auch selbst zu beheben. Die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden unabhängig vom Verschulden gilt bis zu einem Kostenaufwand von 75,00 im Einzelfall. Der Reparaturkostenaufwand des Mieters für Bagatellschäden ist jedoch für das Kalenderjahr auf 7,5% der Jahresgrundmiete begrenzt. (4) Es dürfen keine Fliesen angebohrt werden. Nr. 7 Haftung des Vermieters, Aufrechnung und Zurückbehaltung Für einem dem Mieter entstandenen Schaden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber der Mietforderung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur im Fall unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt und wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angezeigt hat. Die Rechte des Mieters aus 536, 536a BGB werden davon nicht berührt. Nr. 8 Überlassung der Mietsache/ Untervermietung Die Überlassung des Gebrauchs der Mieträume, ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt. Seite 6 von 10

11 Nr. 9 Tierhaltung (1) Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere (Ziervögel etc.) in de Wohnräumen gehalten werden soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und/oder des Grundstückes nicht zu erwarten sind. (2) Jede darüber hinausgehende Tierhaltung ( z.b. Hund, Katze etc.) innerhalb der Mietwohnung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. (3) Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, welche durch die Tierhaltung entstehen. Nr. 10 Empfangsanlagen Ist kein Breitbandkabelanschluss / Satellitenanschluss für Rundfunk und Fernsehen vorhanden, ist dem Mieter die Anbringung einer Einzelempfangsanlage außerhalb der Mieträume gestattet. Die Anbringung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Installation hat im Einvernehmen mit dem Vermieter und unter Beachtung der VDE- und der behördlichen Vorschriften durch eine Fachfirma zu erfolgen. Die mit der Anbringung einer Einzelempfangsanlage verbundenen Kosten und die laufenden Gebühren trägt der Mieter. Wird nachträglich eine Gemeinschaftsempfangsanlage eingerichtet, hat der Mieter seine Anlage auf eigene Kosten zu entfernen und den alten Zustand wiederherzustellen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Installation und dem Betrieb der Empfangsanlage freizustellen. Nr. 11 Internet (1) Der Vermieter stellt dem Mieter einen Breitband Internetanschluss über das hausinterne Netzwerk (LAN) zur Verfügung. Der Mieter erhält die für eine Benutzung erforderlichen Zugangsdaten, welche er vertraulich zu behandeln hat. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. (2) Der Mieter ist für die Installation der Netzwerkeigenschaften an seinem PC selbst verantwortlich und ist verpflichtet, nur die ihm vorgegebenen Benutzerdaten für den Anschluss zu verwenden. Die Änderung der zugewiesenen Adresse, die Verwendung eines falschen Namens sowie die unberechtigte Manipulationen von Daten sind untersagt. Die Verbreitung von Daten rassistischen, sexistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalts ist unzulässig und führt zum sofortigen Entzug der Nutzungsberechtigung, zur einer fristlosen Kündigung sowie einer strafrechtlichen Verfolgung. (3) Der Vermieter sowie seine Beauftragten haften nicht für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen eines Ausfalls der Internetanbindung, ferner wird keine Garantie für die Betriebssicherheit und -dauer der Internetanbindung gewährt. Benutzer haben in keinem Falle Anspruch auf Ersatzleistung oder Mietminderung. Der Vermieter haftet nicht für ggf. durch den Betrieb des Netzwerkanschlusses entstehende Schäden an Hardware oder Software des Benutzers. (4) Internetnutzung erfolgt in eigener Verantwortung, insoweit ist jeder Benutzer für den Inhalt seiner veröffentlichten Daten selbst verantwortlich. Eine kommerzielle Nutzung des Netzwerkanschlusses ist nicht gestattet. Nutzungsberechtigt ist ausschließlich die Mieterin / der Mieter persönlich. (5) Für die Einhaltung von Lizenzbestimmungen und Urheberrechten (z. B. das Verbot der Bereitstellung und Kopie lizenzpflichtiger Software und anderer digitalisierbarer Informationsquellen wie DVD, Musik oder Video) bzw. für den Inhalt der Daten ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Es ist allen Mietern ausdrücklich verboten, Informationen die gegen das Lizenzrecht, das Urheberrecht Dritter verstoßen und Daten mit rechtswidrigem Inhalt über den Zugang des Vermieters in das Internet einzuspeisen oder sonst wie zu verarbeiten, insbesondere Daten solchen Inhalts zu verbreiten bzw. wissentlich abzurufen. Seite 7 von 10

12 Der Mieter stellt den Vermieter von Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund derartigen vertragswidrigem Verhalten entstehen. Der Vermieter behält es sich vor bei einem Verstoß das Mietverhältnis zu kündigen und Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. (6) Jede Art des Mithörens von Datenübertragungen, des unberechtigten Zugriffs auf fremde Datenbestände oder des unberechtigten Zugangs zu fremden Rechnern ist untersagt. Der Datenverkehr eines Nutzers darf die Tätigkeiten anderer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Nr. 12 Obhutspflicht, Mängelanzeige, Schadensersatz, Mietminderung (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache, sowie die Räume und Flächen, die ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen, sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er hat insbesondere auch für eine ausreichende Beheizung und Belüftung der Mieträume zu sorgen. (2) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Außenanlagen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Mietsache oder dem Grundstück eine Gefahr droht. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten entstehen oder vertieft werden, insbesondere wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die sich mit Wissen und Wollen des Mieters in der Mietsache aufhalten. (3) Das Gebäude wird in mehreren Bauabschnitten modernisiert. Nach dem Bezug des Apartments kann es dadurch zu Lärm und anderen Emissionen kommen. Dem Mieter ist dieser Sachstand hiermit bekannt und er verzichtet auf entsprechende Mietminderungen bis zum endgültigen Abschluss der Bau- und Modernisierungsmaßnahmen. Nr. 13 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters (1) Bauliche Veränderungen an der Mietsache dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. (2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter u.a. der vorherigen Zustimmung des Vermieters, wenn er a) die Wohnung oder einzelne Räume oder Parkplätze/Stellflächen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von begrenzter Dauer (Besuch), es gilt 553 BGB. b) die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt (z.b. gewerbliche Nutzung) c) Waschmaschinen, Trockenautomaten, Geschirrspülmaschinen aufstellt, d) Antennen anbringt oder verändert, e) von der laut Übergabeprotokoll vorgesehenen Beheizungsart abweicht, f) in den Mieträumen, im Hause oder außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, einschließlich Moped oder Mofa, abstellen will, g) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornehmen, die Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern, Teppichboden verlegen, Verkleidungen/Verglasungen Markisen oder sonstige Sonnenschutzeinrichtungen an Balkonen/Loggien/Terrassen anbringen möchte; dies gilt auch, soweit die Maßnahmen für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache ( 554a BGB.) oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, h) einen abgemeldeten PKW nicht nur kurzfristig auf einem mit gemieteten oder zur Verfügung gestellten Parkplatz/Tiefgaragenstellplatz abstellen möchte. i ) feuergefährliche oder explosive Stoffe lagern will, j) weitere Schlüssel anfertigen lassen will. Seite 8 von 10

13 Weiter gilt die Anzeige- und Zustimmungspflicht soweit dies in diesem Vertrag geregelt ist. (3) Eine erteilte Zustimmung kann der Vermieter widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Bewohner, Passanten, Häuser und Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt, Nachbarn belästigt werden oder sich Umstände ergeben, unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde. Der ursprüngliche Zustand ist in angemessener Frist wieder herzustellen. Nr. 14 Betreten der Mieträume durch den Vermieter (1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes, zum Ablesen von Messgeräten oder aus sonstigen vernünftigen Gründen in angemessen Abständen und nach rechtzeitiger Vorankündigung betreten. (2) Will der Vermieter das Grundstück und /oder die Mietwohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Vorankündigung zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten zu besichtigen. (3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach 1) und 2) ausgeübt werden können. (4) In dringenden Fällen oder bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter bei Abwesenheit des Mieters berechtigt, die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen, sofern die Schlüssel dem Vermieter nicht zur Verfügung stehen oder kurzfristig besorgt werden können. Nr. 15 Rückgabe der Mietsache (1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache, ungeachtet seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. (4) Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Nr. 16 Personenmehrheit als Mieter (1) Haben Ehegatten oder mehrere Personen die Räume gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. (2) Willenserklärungen des/der Vermieter müssen gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Für die Rechtswirksamkeit des Zugangs genügt es somit, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben werden und diesem zugehen. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Empfangsvollmacht, die auch für die Entgegennahme von Kündigungen gilt, kann aus berechtigtem Interesse widerrufen werden. Ein Widerruf der Vollmacht wird jedoch erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden. Seite 9 von 10

14 (3) Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines die Mieträume mitbenutzenden Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schaden begründen, für und gegen sich gelten lassen. Nr. 17 Kaution (1) Die Mietsicherheit beträgt Sie ist bei Mietvertragsabschluss auf das im Mietvertrag genannte Konto zu überweisen. Der Vermieter bucht die Kaution auf ein separates Kautionskonto um. Der Mieter erhält hierzu eine schriftliche Information. Bei Ratenzahlung ist die Kaution in 3 gleichen Monatsraten wie folgt fällig: - Erste Rate fällig zusammen mit der Miete im Monat des Bezugs - Zweite Rate fällig zusammen mit der Miete für den nächsten Monat nach Bezug - Dritte Rate fällig zusammen mit der Miete für den übernächsten Monat nach Bezug. (2) Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Gegenstände sein freies Eigentum und nicht ge- oder verpfändet sind. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Pfändungen eingebrachter Gegenstände unverzüglich zu unterrichten. (3) Während des Mietverhältnisses ist eine Aufrechnung des Mieters mit dem noch nicht fälligen Kautionszahlungsanspruch unzulässig. Bei Mietermehrheit gilt die wechselseitige Bevollmächtigung gem. dieses Vertrages auch für den Empfang der Kautionsrückzahlung. Nr. 18 Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam oder nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Fall werden sich die Vertragsparteien über eine Neuregelung verständigen, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt. Seite 10 von 10

15 Hausordnung Fassung 04/2014 Das Wohnen in verhältnismäßig enger Nachbarschaft verlangt Ordnungsnormen, die für alle Bewohner wichtig sind. Haus und Wohnungen werden nur dann zum Heim, wenn jeder Bewohner sie so behandelt, als stünden sie in seinem Eigentum. Alle Bewohner werden deshalb gebeten, im Haus im Allgemeinen und in ihrer Wohnung im Besonderen auf Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Jeder muss daher an der Erhaltung einer auf gegenseitiger Rücksichtnahme begründeten guten Hausgemeinschaft mitwirken. Der Wahrung der Belange sämtlicher Bewohner und auch der Vermieterin dient diese Hausordnung. 1.Lüftung Eine ausreichende Lüftung der Mietsache, auch in der kalten Jahreszeit, ist notwendig. Dabei sollte jedoch ein lang andauerndes Öffnen der Fenster insbesondere im Winter wegen Auskühlung der eigenen und auch der angrenzenden Wohnungen vermieden werden. Zur Straße hin gelegene Fenster sind wegen der Beeinträchtigung des äußeren Bildes nicht zum Lüften von Bettzeug und Kleidung zu benutzen. Keinesfalls ist es gestattet, die Wohnung über das Treppenhaus zu lüften. 2. Schutz vor Lärm Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden, insbesondere bei Betrieb jeglicher Geräte (Rundfunk/Fernsehen/Geschirr- Spülmaschine/Waschmaschine usw.) sowie beim Spielen von Musikinstrumenten. Höchstens Zimmerlautstärke gilt, sofern die Polizeiverordnung nichts anderes sagt, vor allem mittags von Uhr bis Uhr und abends von 22.00Uhr bis 7.00 Uhr morgens. lm besonderem Maße ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. 3. Wohnung Die Wohnung mit ihrem Zubehör ist pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand sowie frei von Ungeziefer zu halten. Dasselbe gilt für Untergeschoss und Keller. Eine Nutzung des Dachbodens ist untersagt. Zur Schonung der Farbanstriche dürfen Türen, Fenster usw. nicht mit schädigenden Reinigungsmitteln bearbeitet werden. Das Anbringen von Turn- und Sportgeräten an Decken, Wänden, Türrahmen usw. ist nicht erlaubt. 4. Badezimmer Das Reinigen der Dusche mit scharfen, körnigen und ätzenden Mitteln ist nicht gestattet. Darüber hinaus wird um Beachtung folgender Hinweise dringend gebeten: Das plötzliche Zuhalten des Warmwasserauslaufes, das Unterwasserhalten oder Knicken der Schlauchbrause führt zu Schäden. Das Anbohren der Fliesen ist verboten. Für Schäden hat der Mieter aufzukommen. 5. Pflege der Fußböden Der Fußboden in der Wohnung ist pfleglich zu behandeln, so dass keine Schäden entstehen. Kunststoffböden dürfen nicht mit ungeeigneten chemischen Mitteln gepflegt und behandelt werden. Bei empfindlichen Fußböden können Eindruckstellen von Möbeln durch zweckentsprechende Untersätze oder Unterlagen vermieden werden. Für Schäden am Fußboden durch spitze Absätze am Schuhwerk und dgl. haben die Mieter aufzukommen. 6. Verhalten bei Frostgefahr Bei Frost sind die zur Wohnung und zum Haus gehörenden gefährdeten Einrichtungen, insbesondere Wasserleitungen und Abflussrohre, durch geeignete Maßnahmen durch den Mieter gegen Einfrieren zu schützen. Abwesenheit aus der Wohnung entbindet auch in diesem Fall nicht von der Einhaltung der Verpflichtungen.

16 7. Blumenschmuck Blumen an Fenstern oder Balkonen geben dem Haus ein schöneres Aussehen. Beim Gießen der Blumen sind Belästigungen anderer durch herabtropfendes Wasser zu vermeiden. Blumenkästen müssen, sofern sie örtlich zulässig sind, sachgemäß und sicher angebracht werden. ln Treppenhäusern und Fluren darf keine Behinderung entstehen. 8. Grillen Aufgrund unvermeidbarer Belästigungen von Mitmietern durch Rauch und Gerüche ist das Grillen nur auf dem dafür ausgewiesenen Grillplatz gestattet. 9. Haushaltsmüll Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die WC- noch in die Abflussbecken geschüttet werden, sondern nur in die dazu bereitstehenden Mülleimer. 10. Brennmaterial Feuergefährliche Stoffe dürfen in den Mieträumen nicht gelagert werden. 11. Licht- und Klingelanlagen Elektrische Leitungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Vermieterin durch einen zugelassenen Fachmann verändert werden. Vom Mieter benutzte elektrische Geräte, Beleuchtungskörper und Zubehör müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Bei Verwendung von Haushaltsgeräten mit hohen Anschlusswerten (z. B. Waschmaschine, Heizöfen usw.) ist der Querschnitt der Leitungen zu beachten; bei Nichtbeachtung der Vorschriften haftet der Mieter/Nutzungsberechtigte. 12. Schutz vor Brandgefahr Offenes Licht und Rauchen im Keller und auf dem Speicherboden gefährden die Sicherheit des Hauses. Keller und Speicher sind kein Aufbewahrungsort für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe. Es ist polizeilich auch verboten, feuergefährliche Stoffe in Treppenhäusern und Fluren zu lagern. Evtl. vorgeschriebene Fluchtwege dürfen im Interesse der Sicherheit aller Bewohner des Hauses nicht zugestellt werden. 13. Beleuchtung Versagt die allgemeine Treppenhaus- oder Außenbeleuchtung, so ist der Hauswart oder die Vermieterin zu verständigen. Der Mieter hat solange für ausreichende Beleuchtung des zur Wohnung führenden Treppenflures zu sorgen, bis Abhilfe geschaffen wurde. 14. Anzeige von Schäden Treten Schäden in der Wohnung auf, in den gemeinsam benutzten Räumen oder am Haus, so sind diese unverzüglich der Vermieterin oder dem Hauswart zu melden. Dies gilt auch für vorhandene Gemeinschaftsantennenanlagen. Das Eigentum will pfleglich behandelt sein, um unnötige Kosten zu vermeiden. Jeder muss mithelfen, damit Beschädigungen und Beschmutzungen innerhalb und außerhalb der Baulichkeiten verhindert werden. Eigenmächtige Eingriffe jeglicher Art durch den Mieter sind grundsätzlich nicht erlaubt. Drohen unmittelbare Gefahren für die baulichen Anlagen, die Bewohner oder Dritte, so hat der Mieter, soweit er dazu im Stande ist, die Beseitigung der Gefahrenstelle oder das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen zu veranlassen. 15. Fahrzeuge und Gegenstände Ohne besondere Zustimmung der Vermieterin dürfen keine Gegenstände auf Treppen, Fluren, in den Kellergängen oder sonstigen für den gemeinsamen Gebrauch bestimmten Räumen abgestellt werden. Grundsätzlich ist das Hereinnehmen von Mopeds und Motorrädern in das Haus und Abstellen in irgendwelchen Räumen des Hauses einschließlich der Flure und Treppen nicht gestattet. Fahrräder und Kinderwagen sind in den gesondert hierfür bestimmten Räumen oder Stellflächen unterzubringen. Sinngemäß gilt dies auch bezüglich Parken bzw. Abstellen von Fahrzeugen in Tordurchfahrten und ähnlichem. Parken ist nur auf den eigens dafür bestimmten Plätzen erlaubt.

17 Das Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen, das Lagern von Gerümpel und dgl. auf dem Hausgrundstück ist nicht gestattet, ebenso wenig Ölwechsel und Reparaturen von Fahrzeugen. 16. Kehrwoche und Winterdienst a) Die Reinigung der Flure und Treppenaufgänge wird durch Reinigungspersonal durchgeführt. b) Gehwegreinigung und Winterdienst obliegen dem Hausmeister. 17. Rasenpflege und Außenanlagen Schutz und Pflege von Rasen und Grünanlagen ist Sache aller Mieter. Die Rasenflächen sollten nicht betreten, Abfälle jeglicher Art nicht in die Grünanlagen geworfen werden. Haustiere sind von Kindersandkästen fernzuhalten. Eltern haften für ihre Kinder. Die Pflege obliegt dem Hausmeister 18. Aufzugsanlagen/Technische Einrichtungen Bei Gebäuden mit Aufzügen ist die Betriebsanweisung zur Benutzung des Aufzuges zu beachten. Vor allem ist der Aufzug kein Spielobjekt für Kinder. In den Aufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird. Die Benutzung des Aufzugs zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem zuständigen Hauswart rechtzeitig angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Das Betreten von Räumen mit Versorgungsanlagen und sonstigen Geräten (Aufzugsmaschinenraum, Heizungsraum usw.) ist nicht gestattet. 19. Waschküche Sofern vorhanden, steht die Waschküche allen Mietern gegen Gebühr zur Verfügung. Vor Inbetriebnahme der Geräte hat sich der Benutzer zu überzeugen, ob diese in Ordnung sind. Mängel sind sofort dem Hauswart zu melden. Auf die korrekte Anwendung der Bedienungsvorschriften für die Geräte wird besonders hingewiesen: z. B. die Verwendung der richtigen Waschmittel und eines Mittels zur Vermeidung von Kalkansatz bei den Waschmaschinen. Wird im Raum getrocknet, ist gut zu lüften und bei auftretendem Unwetter darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen werden. 20. Waschen und Trocknen der Wäsche Die Wohnung ist nicht zum Trocknen von Wäsche bestimmt. Je nach den örtlichen Gegebenheiten steht dafür der Trockenkeller in dem hierfür festgesetzten Umfang zur Verfügung. Die ortspolizeilichen Bestimmungen über das Trocknen der Wäsche sind zu beachten und einzuhalten. 21. Schutz des Hauses Die Haustür und die übrigen Außenzugänge sind stets geschlossen zu halten. Keller- und Bodenfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. 22. Versicherungen Allen Haushaltungen wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Haftpflicht- und Hausratversicherung einschließlich Feuer-, Diebstahl-, Einbruch-, Glas- und Wasser Schadenversicherung dringend empfohlen. 23. Hauswarttätigkeit Dem zuständigen Hauswart obliegt die Sorge für die Einhaltung des Mietvertrages und dieser Hausordnung. Er ist im Interesse des Vermieters und der Hausgemeinschaft tätig und von jedem Mieter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

18 Benutzungsordnung für das Internet (Fassung 04/2014) Die Benutzungsordnung wurde in 04/2014 überarbeitet und ist Bestandteil der Hausordnung und für alle Benutzerinnen und Benutzer des Studentenwohnheimes Ludwigsburg, Eduard-Spranger-Str. 7, verbindlich. Allgemeine Grundsätze Die Netze dienen der Gemeinschaft in Bildung und Wissenschaft. Der Missbrauch selbst durch eine kleine Gruppe schädigt das Ansehen der Netze in ihrer Gesamtheit. Eine sorgfältige Nutzung und Beobachtung des Netzverhaltens ist damit erforderlich, um Nachteile von der Gemeinschaft der Netzbenutzerinnen und - benutzer abzuwenden. Es dürfen keine privaten Router in dem Netzwerk des Studentenwohnheimes angeschlossen werden. Benutzungsberechtigung Der Eigentümer des Studentenwohnheimes erlaubt seinen Bewohnerinnen und Bewohnern den Zugang zu dem Internet. Allgemeine Pflichten Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, folgende Regeln einzuhalten und zu beachten: 1. Das Datennetz darf ausschließlich im Rahmen des Studiums für Ausbildungs- und wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet. 2. Eine inakzeptable Nutzung unterbleibt. Insbesondere gehören dazu: eine fahrlässige oder vorsätzliche Unterbrechung des laufenden Betriebes die Belastung des Netzes durch ungezielte Verbreitung von Informationen der Versuch, ohne Autorisierung Zugang zu Netzdiensten zu erlangen der Eingriff in die individuelle Arbeitsumgebung anderer Netzbenutzerinnen und -benutzer jede Art des Mithörens von Datenübermittlungen oder unerlaubten Manipulationen von Datenbeständen 3. Den Regelungen und Anweisungen der Netzadministration ist Folge zu leisten. 4. Die Zugangsberechtigung ist personengebunden. Es ist nicht erlaubt, Dritten den Netzzugang zu ermöglichen (z.b. Wlan) 5. Dokumente zweifelhaften und/oder unsittlichen Charakters sind im Netz weder anzubieten noch nachzufragen.

19 6. Den Benutzerinnen und Benutzern ist die strafrechtliche Relevanz der Computerkriminalität bekannt. Insbesondere ist die Übermittlung von Daten, die geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht anderer und/oder deren Privatsphäre zu beeinträchtigen, oder bestehende Urheberrechte bzw. auf diesen gründende Lizenzen zu verletzen, untersagt. 7. Als Teil einer Solidargemeinschaft tragen die Benutzerinnen und Benutzer Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Netzes. Daher sind sie aufgefordert, folgende Sachverhalte der Netzadministration zu melden: technische Mängel unabsichtlich erhaltene Informationen erkannte Sicherheitslücken 8. Mit der Benutzung der Einrichtungen des Netzes wird anerkannt, dass: betriebsbedingt personenbezogene Daten gespeichert werden können; betriebsbedingt der Administration alle Benutzerdaten prinzipiell zugänglich sind, wobei den Angehörigen der Netzadministration der Zugriff auf die privaten Daten (z.b. ) der Benutzerinnen und Benutzer untersagt ist; trotz des stetigen Bemühens der Netzadministration, einen Missbrauch der Netzeinrichtungen und der Benutzerdaten zu verhindern, dieser technisch bedingt nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Die Benutzerinnen und Benutzer können durch Einhalten dieser Benutzungsordnung einen wesentlichen Beitrag zum Datenschutz leisten. 9. Alle Nutzer, im Besonderen aber jene, die sich mit ihrem eigenen Rechner im Studentennetz, im WLAN und im Wohnheim direkt oder per VPN mit dem Uninetzwerk verbinden, sind dazu aufgefordert, eine aktuelle Antivirensoftware zu installieren und diese per regelmäßigem Update auf dem aktuellsten Stand zu halten.

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