PARTNERSCHAFTEN GEGEN GEWALT

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1 PARTNERSCHAFTEN GEGEN GEWALT Leitfaden zum Aufbau multi-institutioneller Bündnisse und Fallkonferenzen zur Verhinderung von schwerer und wiederholter Gewalt, Morden und Mordversuchen im Bereich Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt 1

2 Impressum Information zu den Autorinnen Autorin: Rosa Logar Unter der Mitarbeit von Katrin Gleirscher Lektorat: Susanne Feigl Mit Feedback von Barbara Ille und Cansel Demirdelen Özkan Herausgegeben von: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Neubaugasse 1/3, 1070 Wien, Tel. +43 (0) 1 / office@interventionsstelle-wien.at ZVR-Nr.: Wien, Dezember 2015 Der Inhalt der Broschüre steht unter der alleinigen Verantwortung des Herausgebers und kann in keiner Weise dazu herangezogen werden, die Ansichten der Europäischen Kommission wiederzugeben. Die Broschüre entstand im Rahmen des EU-Programms PROGRESS (JUST/2012/PROG/AG/VAW). Rosa Logar (geb. 1958) Dipl. Sozialarbeiterin, Masterstudium in Sozialmanagement, ausgebildete Supervisorin Geschäftsführerin der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie seit 1997; Lehrtätigkeit an der Fachhochschule campus Wien, Department für Soziale Arbeit; Mitarbeit an den Gesetzen zum Schutz vor Gewalt in Österreich; Mitbegründerin und Vorsitzende des Europäischen Netzwerks gegen Gewalt an Frauen WAVE (1994); Auswahl internationaler Tätigkeiten: Mitglied des UN Expert-Meetings Good practices in legislation on violence against women (2008) in Wien; Mitglied der Task Force to Combat Violence against Women, including Domestic Violence des Europarates; Koordination von EU- Daphne Projekten zum Thema Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsmanagement: PROTECT I Best Practice Assessment to Prevent Homicide in High Risk Cases ( ), PROTECT II Capacity Building in Risk Assessment and Safety Management to Protect High Risk Victims ( ); Mitglied des Forschungsnetzwerks Femicide across Europe im Rahmen von COST (Intergovernmental framework for European Cooperation in Science and Technology); Initiatorin des MARAC-Projektes Wien 2011 und Trainerin im Bereich Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsplanung national und international; seit 01. Juni 2015 Mitglied des GREVIO-Komitees im Europarat zur Überwachung der Implementierung der neuen Konvention des Europarates zur Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Weitere Informationen zur Kampagne GewaltFREI leben : twitter.com/gewaltfreileben Katrin Gleirscher (geb. 1984) Politikwissenschaftlerin Arbeitet seit 2013 bei der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie im Bereich Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit; Koordination des Projektes MARAC (multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Prävention von wiederholter und schwerer Gewalt, Mordversuchen und Morden); Durchführung von Schulungen im Bereich MARAC; weiterer Schwerpunkt der Arbeit: Schutz von Kindern vor häuslicher Gewalt bzw. die Forcierung von Kinderrechten. Co-funded by the Programme Progress - Violence Against Women of the European Union

3 Vorwort Gabriele Heinisch-Hosek Liebe LeserIn! Das Gewaltschutzgesetz hat 1997 mit seinem Grundsatz Wer schlägt, der geht ein klares gesellschaftliches Zeichen gesetzt, dass häusliche Gewalt keine Privatangelegenheit ist und ein umfassendes Unterstützungsangebot für Betroffene geschaffen. Seither wurde nicht nur das Gewaltschutzgesetz laufend verbessert, sondern es wurden viele darüber hinausgehende gesetzliche und begleitendende Maßnahmen zum Schutz von Gewalt gegen Frauen gesetzt. Dennoch sind nach wie vor viele Frauen von Gewalt, insbesondere durch ihre Partner oder Expartner, betroffen. Ein wichtiges Instrument zur koordinierten Vorgangsweise zum Schutz von Opfern in Hochrisikosituationen sind die Multi-Agency Risk Assessment Conferences, kurz MARACs. Der im Rahmen der Kampagne GewaltFreiLeben erstellte Leitfaden Partnerschaft gegen Gewalt dient der Unterstützung fachlich betroffener Stellen. Er bietet wichtige Grundlageninformation und konkrete Handlungsanweisungen. Ich hoffe, dass mit diesem Leitfaden ein wichtiger Beitrag für die Einrichtung von MARACs in der Praxis geleistet werden kann und damit ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Frauen vor schwerer Gewalt. Bundesministerin für Bildung und Frauen

4 Inhaltsverzeichnis Einleitung 5 1. Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Internationale Standards für die Prävention Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Internationale Verpflichtungen zum Schutz vor Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt Istanbul-Konvention EU-Opferschutzrichtline Das Due Diligence Prinzip die Verpflichtung des Staates zum aktiven Schutz von Opfern 7 2. Grundlagen von Gewaltprävention und Opferschutz Opferorientierung als grundlegendes Prinzip von Gewaltprävention Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsplanung Sicherheitsmanagement in der eigenen Einrichtung Grundlagen multi-institutioneller Partnerschaften Entstehung des multi-institutionellen Bündnisses MARAC-Wien Voraussetzungen für gelingende multi-institutionelle Kooperation Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt Aufbau und Entwicklung von multi-institutionellen Partnerschaften Strukturen von MARAC-Bündnissen Mitglieder von multi-institutionellen Partnerschaften MARAC-Steuerungsgruppe MARAC-Koordinierung Interne MARAC-Strukturen zur Anschlussfähigkeit und Rückkoppleung Multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Prävention von Gewalt in Hochrisikosituationen Definitionen Ziele, Indikationen und Kontraindikationen Zusammensetzung von MARAC-Teams Gefährlichkeitseinschätzung und Kriterien für die Zuweisung zu MARAC-Fallkonferenzen Rechte und Bedürfnisse des Opfers stehen im Zentrum MARAC-Fallkonferenzen ohne Zustimmung des Opfers Zuweisungsprozess Sofortmaßnahmen und Vorbereitung auf die MARAC-Fallkonferenz Rolle der Einrichtungsvertretung Durchführung von MARAC-Fallkonferenzen Moderation Bericht über die Ergebnisse der MARAC-Fallkonferenz Rückkoppelung - Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen Evaluation Literatur Begriffsglossar und Abkürzungen Anhang Gefährlichkeits- und Risikofaktoren Checkliste: Gefährlichkeitseinschätzung 34 4

5 Einleitung Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben. (Istanbul-Konvention Artikel 4.1) Der vorliegende Handlungsleitfaden wurde im Rahmen des Projektes Gewaltfrei Leben, das von der Bundesministerin für Bildung und Frauen durchgeführt und von der Europäischen Kommission gefördert wird, erstellt. Der Leitfaden zeigt auf, wie Einrichtungen und Institutionen effektiv zusammenarbeiten können, um weibliche Opfer von Gewalt sowie Opfer häuslicher Gewalt besser zu schützen und weitere Gewalttaten zu verhindern. Er beinhaltet konkrete Vorschläge und Handlungsanleitungen zur Gründung und Etablierung multi-institutioneller Bündnisse und Fallkonferenzen zur Risikoeinschätzung (MARACs Multi-Agency Risk Assessment Conference). Wesentliches Ziel ist die Verhinderung wiederholter und schwerer Gewalt, wie Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Mordversuch oder Mord. Der Fokus auf die Prävention von schwerer und wiederholter Gewalt bedeutet nicht, dass leichtere Formen von Gewalt zu vernachlässigen wären. Effektive Maßnahmen zu Halt der Gewalt! müssen bereits beginnen, wenn es nur um Ohrfeigen geht. Wird Gewalt hingenommen oder bagatellisiert, besteht die Gefahr, dass Gewaltausübung häufiger wird und zunehmend eskaliert. Gewaltausübung ist nicht vererbbar, aber Kinder und Jugendliche, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, haben erfahrungsgemäß ein höheres Risiko, selbst wieder zu Opfern oder aber zu Tätern zu werden, als Kinder und Jugendliche, die keine Gewalterfahrungen haben. Ihre Widerstandskraft ist geschwächt, und sie benötigen intensive Unterstützung. Der Handlungsleitfaden bezieht daher auch den Schutz von Kindern und Jugendlichen mit ein. Zu schweren Gewalttaten innerhalb einer Familie, zu Mord und Mordversuchen, kommt es nur selten aus heiterem Himmel. Meist wurde davor bereits wiederholt Gewalt ausgeübt und weitere Gewalt angedroht. Mitunter wurde auch schon polizeiliche Anzeige erstattet. VertreterInnen von Institutionen dürfen sich nicht durch Bagatellisierungen ( Es ist ja nur ein Familienstreit ) täuschen lassen, sondern müssen Gewalt ernst nehmen, Risikofaktoren erkennen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Opfer setzen. Der Staat und seine Institutionen, die für den Schutz von Menschen verantwortlich sind, haben in den Fällen, in denen es bereits eine Vorgeschichte von Gewalt gibt, gute Chancen, die Eskalation von Gewalt zu verhindern. Die enge Zusammenarbeit von Behörden und Einrichtungen, der Austausch von Informationen über Risikofaktoren und das gemeinsame Vorgehen gegen Gewalt sind wichtige Methoden der Gewaltprävention. Der vorliegende Leitfaden hilft, effektive Formen der multi-institutionellen Zusammenarbeit zu entwickeln und zu praktizieren. Der Handlungsleitfaden basiert auf Erfahrungen europäischer Projekte als auch auf den Erfahrungen des MARAC-Modells Wien. Es wurde jedoch versucht, Bedingungen und Entwicklungen zu abstrahieren und Grundprinzipien herauszuarbeiten, so dass das Modell auch auf andere Länder und Regionen übertragen werden kann. Um praktische Erfahrungen weiterzugeben, werden konkrete Arbeitsschritte und Unterlagen des MARAC-Modells Wien als Beispiele und Möglichkeiten einbezogen. 5

6 1. Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Internationale Standards für die Prävention 1.1 Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt sind gesellschaftliche Probleme, die in Europa noch immer weit verbreitet sind. Frauen sind von häuslicher Gewalt überproportional betroffen. Im Jahr 2014 veröffentlichte die EU-Grundrechtsagentur eine repräsentative Erhebung über Gewalt an Frauen, in deren Rahmen Frauen in allen 28 EU-Staaten persönlich befragt wurden. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Erfahrungen der in der EU lebenden Frauen im Alter zwischen 18 und 74 Jahren. Im Folgenden einige der Ergebnisse: 33 % der Frauen, das sind 62 Millionen Frauen, haben seit dem Alter von 15 Jahren körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlebt. 22 % der Frauen haben seit dem Alter von 15 Jahren körperliche und/oder sexuelle Gewalt in einer Partnerschaft erfahren. 7 % der Frauen, das sind etwa 13 Millionen Frauen, wurden in den 12 Monaten vor der Befragung Opfer körperlicher Gewalt. 2 % der Frauen, das entspricht etwa 3,7 Millionen Frauen, waren in den 12 Monaten vor der Befragung mit sexueller Gewalt konfrontiert. (European Union Agency for Fundamental Rights 2014, 17 ff.) Die Erhebung gibt auch Auskunft darüber, wie viele Frauen wiederholt bzw. schwere Gewalt erleiden: Ein Drittel der Opfer (34 %) erlitten vier oder mehr Formen körperlicher Gewalt. Eine von sechs Frauen (16 %) gab an, auch nach Beendigung der Beziehung misshandelt worden zu sein. 20 % der Frauen erlebten Gewalt in der Schwangerschaft durch einen derzeitigen Partner. (European Union Agency for Fundamental Rights 2014, 17 ff.) Kinder sind von der Gewalt gegen ihre Mutter immer mitbetroffen. Sie werden ZeugInnen der Gewalt und erleben deren Auswirkungen. Häufig werden auch sie misshandelt. Immer wieder kommt es bei Gewalt an Frauen und Gewalt in der Familie zu Formen schwerer Gewalt wie Morden und Mordversuchen. Frauen sind von Tötungsdelikten durch einen Partner überproportional betroffen (World Health Organisation 2012). Auch Kinder werden im Zuge von Gewalt in der Familie ermordet. Es ist Aufgabe der staatlichen Behörden und insbesondere von Polizei und Justiz, die Eskalation von Gewalt und damit auch Tötungsdelikte zu verhindern und Opfer wirkungsvoll zu schützen. Österreichische Gesetze ebenso wie europäisches Recht und die Europäischen Menschenrechtskonventionen bilden die rechtliche Basis für ein effektives Vorgehen gegen Gewalt. Zwei der wesentlichen Rechtsgrundlagen werden im Folgenden dargestellt: die neue Opferschutzrichtlinie der Europäischen Union und die Konvention zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt des Europarates. 1.2 Internationale Verpflichtungen zum Schutz vor Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt Istanbul-Konvention Die am 1. August 2014 in Kraft getretene Konvention des Europarates zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt, kurz Istanbul-Konvention (IK) 1 genannt, ist ein rechtlich bindendes Menschenrechtsabkommen (Europarat 2011). Es enthält umfassende Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Hilfe für die Opfer, Strafverfolgung, Sanktionierung von Gewalt, Datenerfassung etc. Österreich hat das Übereinkommen 2013 ratifiziert und sich damit zur Umsetzung verpflichtet (Logar 2014). Die IK setzt verbindliche Standards für die Verhinderung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt und den Schutz der Opfer. Grundlegende Prinzipien der Konvention: Bei allen Maßnahmen haben die Rechte der Opfer zentrale Bedeutung Maßnahmen sind mittels effektiver Zusammenarbeit aller relevanten Einrichtungen, Institutionen und Organisationen durchzuführen. (Artikel 7.2) Der vorliegende Handlungsleitfaden baut auf diesen beiden Prinzipien auf. Die Istanbul-Konvention sieht im Artikel 51 auch die multiinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Analyse der Gefahren zum Schutz der Opfer vor: 1. Die Konvention wurde von den 47 Mitgliedstaaten des Europarates im Mai 2011 in Istanbul angenommen und trägt daher den Name Istanbul-Konvention. 6

7 ABSCHNITT 1: Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Internationale Standards für die Prävention Artikel 51 - Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement 1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. 2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der in Absatz 1 genannten Analyse in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmaßnahmen gebührend berücksichtigt wird, ob der Täter beziehungsweise die Täterin einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat. Der Handlungsleitfaden stellt mit seiner Anleitung zur Realisierung multi-institutioneller Bündnisse und Fallkonferenzen eine Methode der Umsetzung des Artikels 51 dar und trägt so zur Implementierung der Istanbul-Konvention bei EU-Opferschutzrichtline Die ab November 2015 geltende Opferschutzrichtlinie (Europäische Union 2012) sieht umfassende Maßnahmen zum Schutz von Opfern krimineller Handlungen vor. Besonders eingegangen wird in der Richtlinie auf spezifische Formen von Gewalt, wie Gewalt in Beziehungen und häusliche Gewalt: (...) Gewalt in engen Beziehungen ist ein ernstes und häufig verborgenes soziales Problem, das ein systematisches psychologisches und physisches Trauma mit ernsthaften Folgen verursachen kann, weil der Täter eine Person ist, der das Opfer trauen können sollte. Opfer von Gewalt in engen Beziehungen bedürfen daher möglicherweise besonderer Schutzmaßnahmen. Frauen sind überproportional von dieser Art von Gewalt betroffen, und die Situation kann noch schlimmer sein, wenn die Frau wirtschaftlich, sozial oder in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht von dem Täter abhängig ist. EU-Opferrichtlinie Abs 18 Die Opferschutzrichtlinie geht auch darauf ein, dass Gewalt an Frauen und Kindern häufig wiederholt ausgeübt wird und die Opfer oft Einschüchterungen und Vergeltungstaten ausgesetzt sind, weshalb sie besonderen Schutz benötigen: (...) Weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder brauchen oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung. EU-Opferrichtlinie Abs 17 Die Richtlinie betont auch, rechtliche Verfahren koordiniert und respektvoll zu führen, damit Opfer den Behörden vertrauen können. Das Risiko einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung entweder durch den Straftäter oder infolge der Teilnahme am Strafverfahren sollte begrenzt werden, indem Verfahren auf koordinierte und respektvolle Weise so durchgeführt werden, dass die Opfer Vertrauen in die Behörden fassen können. (...) EU-Opferrichtlinie Abs 53 Es ist Aufgabe der Institutionen, die Gefährdung von Opfern einzuschätzen, das heißt, Opfer zu identifizieren, die in Gefahr sind, sekundäre und wiederholte Viktimisierung, Einschüchterung oder Vergeltung durch den Täter zu erleiden. Dies muss bei jedem einzelnen Opfer mittels individueller Begutachtung geschehen: Bestimmte Opfer sind während des Strafverfahrens in besonderem Maße in Gefahr einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, einer Einschüchterung und Vergeltung durch den Täter ausgesetzt zu sein. (...) Eine solche Gefährdung kann nur anhand individueller Begutachtungen, die möglichst frühzeitig vorgenommen werden sollten, wirksam festgestellt werden. Solche Begutachtungen sollten bei allen Opfern vorgenommen werden, um festzustellen, ob eine Gefährdung hinsichtlich einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung vorliegt und welche besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. EU-Opferrichtlinie Abs 55 Der vorliegende Leitfaden zum Schutz von Opfern, die sich in Gefahr befinden, wiederholte und schwere Gewalt zu erleiden, stellt die in der EU-Opferschutzrichtlinie geforderten Maßnahmen und Prinzipien in den Mittelpunkt. 7

8 ABSCHNITT 1: Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt Internationale Standards für die Prävention 1.3 Das Due Diligence Prinzip die Verpflichtung des Staates zum aktiven Schutz von Opfern Eine weitere rechtliche Basis für den vorliegenden Leitfaden bildet das in der Istanbul-Konvention verankerte Due diligence -Prinzip (Art 5). Dies bedeutet, dass Staaten eine Sorgfaltspflicht zum Schutz von Opfern vor Gewalt haben. Diese beinhaltet die Verpflichtung, gefährdete Personen aktiv vor Gewalt zu schützen, insbesondere wenn diese in Gefahr sind, wiederholt Gewalt zu erleiden und Faktoren auf eine akute Gefährdung hinweisen (z.b. Morddrohungen). Das Frauenrechtskomitee der Vereinten Nationen (CEDAW- Komitee) hat sich in zwei österreichischen Fällen mit der Sorgfaltspflicht des Staates befasst (United Nation CEDAW 2007a,b). Beide Fälle betrafen Frauen, die von ihren Ehemännern ermordet worden waren. In beiden Entscheidungen wurde festgestellt, dass Österreich angesichts der mehrfachen Misshandlungen und Drohungen, die gegen die betroffenen Frauen vorlagen und den Behörden bekannt waren, es verabsäumt hat, das Leben der beiden Frauen mit angemessener Sorgfalt zu schützen. Intensivierung der Schulung in den Bereichen Justiz und Polizei (ebenda Abs 12.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) traf in den letzten Jahren mehrere Entscheidungen bei Fällen von Gewalt an Frauen, die richtungsweisend sind (EGMR 2007 und 2009). In diesen Entscheidungen steht ebenfalls die Verpflichtung zur angemessenen Sorgfalt beim Schutz von Opfern vor Gewalt im Zentrum. Nicht gerecht werden Behörden ihrer Verantwortung insbesondere dann, wenn sie von einer realen und unmittelbaren Gefahr für eine Person wussten oder wissen hätten müssen, es aber verabsäumt haben, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Gewalt zu verhindern. Dieser Leitfaden zur multi-institutionellen Kooperation zum Schutz von Opfern vor Gewalt erleichtert es staatlichen Behörden, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Behörden erhalten durch die Einbindung in die Kooperation Informationen über die Gefährdung einer Person und können diese Informationen in ihre Entscheidungen einbeziehen. Hinsichtlich des Arguments Österreichs, dass eine Festnahme gegenüber dem Recht eines Beschuldigten auf persönliche Freiheit und auf ein faires Verfahren abzuwägen sei (ebenda Abs 18.7), hielt das Komitee fest: Wenngleich in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Verhängung der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist, können die Rechte des Täters nicht an die Stelle der Menschenrechte von Frauen auf Leben und auf physische und psychische Integrität treten (ebenda Abs ). Das CEDAW-Komitee anerkannte in seiner Entscheidung, dass Österreich ein umfassendes Modell des Schutzes bei häuslicher Gewalt eingeführt hat. Das Bestehen von gesetzlichen Maßnahmen reiche allein nicht aus, jedes Opfer müsse auch auf die praktische Realisierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten vertrauen können. Als Konsequenz der beiden Entscheidungen formulierte das CEDAW-Komitee Empfehlungen, die von Österreich umzusetzen sind. Diese umfassen unter anderem die verstärkte Umsetzung und Überwachung der Gewaltschutzgesetze das Agieren mit angemessener Sorgfalt, um Gewalt an Frauen zu verhindern Sanktionen für unterbliebenen Schutz strenge und umgehende strafrechtliche Verfolgung von Tätern im Bereich häuslicher Gewalt Ausschöpfung von straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten zum Schutz von Opfern bei gefährlichen Drohungen bessere Koordination zwischen Exekutive und Justiz routinemäßige Kooperation mit NGOs im Bereich Opferschutz 8

9 2. Grundlagen von Gewaltprävention und Opferschutz 2.1 Opferorientierung als grundlegendes Prinzip von Gewaltprävention Sowohl die Istanbul-Konvention als auch die EU-Opferrichtlinie betonen, dass die Bedachtnahme, auf den Schutz, die Rechte und Interessen der Opfer bei allen Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt zentrale Bedeutung hat. Dieses Prinzip berücksichtigt der vorliegende Handlungsleitfaden. Die Orientierung an den Bedürfnissen und Rechten der Opfer von Gewalt umfasst die im Folgenden aufgelisteten Bereiche, die auch für die Tätigkeit multi-institutioneller Bündnisse zentrale Bedeutung haben: Distanzierung von schädlichen Haltungen und Praktiken wie dem Victim blaming 2 Unsere Gesellschaft ist keineswegs frei von problematischen Haltungen und schädlichen Praktiken wie dem Victim blaming. Immer wieder erleben Opfer von Gewalt, selbst in Gerichtsverfahren, dass ihnen die Schuld oder Mitschuld an der Gewalttätigkeit, von der sie betroffen sind, gegeben wird. Dies kann zu sekundären Traumatisierungen führen und bewirken, dass Opfer das Vertrauen in die zuständigen Behörden verlieren. Es ist daher notwendig, Victim blaming und andere schädliche Verhaltensweisen wie Bagatellisierung von Gewalt, zu thematisieren und in der Folge zu vermeiden. Für alle Einrichtungen und Institutionen, die sich mit der Prävention von Gewalt befassen, hat der Grundsatz zu gelten, dass die Verantwortung für Gewaltausübung beim Täter liegt und es keine Rechtfertigung für Gewalt gibt. Respekt für die Handlungen und Entscheidungen der Opfer Frauen, die Opfer von Gewalt sind, werden von ihrem Umfeld, aber auch von VertreterInnen einschlägiger Institutionen nicht selten mit konkreten Erwartungen konfrontiert. Diese Erwartungen können zum einen darauf abzielen, dass Frauen ihrem Ehemann noch eine Chance geben oder aber dass sie sich vom Ehemann trennen sollen. Diese Erwartungen, die mitunter in Druck ausarten können, stellen für die Betroffenen eine zusätzliche Belastung dar. Es ist wichtig, dass sich die MitarbeiterInnen von Institutionen dieser Mechanismen bewusst sind, um zu vermeiden, dass sich Opfer unter Druck gesetzt fühlen. Recht auf Freiheit von Gewalt und Recht auf Familie Auch für Opfer von Gewalt gilt es, zwei Grundrechte zu wahren - das Recht auf ein Leben ohne Gewalt und das Recht auf Familie. Jedes Opfer von Gewalt hat das Recht, sich für oder gegen eine Trennung vom gewalttätigen Partner zu entscheiden (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention, Recht auf Familie). Die Entscheidung, eine Beziehung fortzusetzen, bedeutet nicht, die Fortsetzung der Gewalt in Kauf nehmen zu müssen. Das Grundrecht auf ein Leben ohne Gewalt besteht in jedem Fall. Der Staat hat die Aufgabe, gewalttätiges Verhalten zu stoppen und Wiederholungen von Gewalt zu verhindern, unabhängig davon, ob Opfer sich zur Trennung entscheiden oder nicht. Gewalt stoppen Gefährder zur Verantwortung ziehen Den Fokus auf die Beendigung von Gewalt zu legen, ist enorm wichtig. Auch eine Trennung bedeutet nicht immer ein Ende der Gewalt. Im Gegenteil, in Zeiten von Trennung und Scheidung kann Gewalt eskalieren. Der Großteil der schweren Gewalttaten, Morde und Mordversuche wird in dieser Zeit verübt. Außerdem können sich von Gewalt mitbetroffene Kinder nicht scheiden lassen. Bei Besuchskontakten und im Laufe von Obsorgeverfahren kommt es immer wieder zu Gewaltausübung sowohl gegenüber den Kindern als auch gegen deren Mütter. Das Strafrecht in Österreich bietet viele Möglichkeiten, Tätern zu helfen, gewalttätiges Verhalten zu beenden. Dazu gehören die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Auch in der Täterarbeit ist auf den Schutz und die Rechte der Opfer Bedacht zu nehmen (Istanbul-Konvention Art 169.) Recht der Kinder auf ein gewaltfreies Leben Opfer von Gewalt befinden sich mitunter in einer paradoxen Situation. Einerseits wird von ihnen erwartet, dass sie sich vom Partner trennen, um die Kinder vor Gewalt zu schützen. Trennen sie sich, wird andererseits von ihnen aber verlangt, dass sie dem Partner die Ausübung von Kontakt- und Obsorgerechten ermöglichen. Der Schutz der Kinder vor Gewalt tritt so in den Hintergrund. Diese Situation wiederspricht der UN-Konvention für die Rechte des Kindes. Kontaktrechte sollten daher mit Rücksicht auf das Kindeswohl nur gewährt werden, wenn eine Behandlung des Gewaltproblems gelungen ist (z.b. Absolvierung eines Anti-Gewalt- Trainings). Gemeinsame Obsorge sollte bei Gewaltausübung ausgeschlossen sein, da auch das Miterleben von Gewalt eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt Victim blaming bedeutet, dem Opfer die Schuld zu geben. 3. Siehe Definition Kindeswohl 138 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere ( ) 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben. 9

10 Entlastung der Opfer Gewalt durch einen nahen Angehörigen zu erleiden, bedeutet eine schwere Traumatisierung und eine hohe Belastung. Dazu kommt, dass Opfer häufig viele Behördenwege zu erledigen haben. Multi-institutionelle Bündnisse sollen daher dafür sorgen, Opfer zu entlasten, indem Hilfsmaßnahmen stärker auf deren tatsächlichen Bedürfnisse ausgerichtet werden. Kurze Wege, Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und das Anbieten mehrerer Dienstleistungen an einem Ort sind einige Möglichkeiten. Ein konkretes Beispiel: Befindet sich eine von Gewalt betroffene Person in einer Opferschutzeinrichtung und entschließt sich, eine Anzeige zu machen, kommt die Polizei zu ihr und erspart ihr den Weg zum Kommissariat, der für viele Opfer zudem angstbesetzt ist. Zur Entlastung der von Gewalt betroffenen Personen gehört auch, dass ihnen Wege so weit wie möglich abgenommen werden, indem sich Institutionen kurzschließen. Schutz und Sicherheit Opfer von Gewalt sind vor weiterer Gewalt zu schützen. Dies muss eines der Hauptziele aller mit Gewaltprävention befassten Institutionen und Einrichtungen sowie multi-institutioneller Bündnisse sein. Das Thema Schutz und Sicherheit umfasst verschiedene Bereiche: Sicherheit der Opfer vor weiterer Gewalt durch wirksame präventive Maßnahmen Sicherheit der Opfer und der Personen in ihrem Umfeld vor Rache- und Vergeltungshandlungen Sicherheit der Opfer in der Einrichtung/Institution, die sie aufsuchen Sicherheit der Personen, die für die Unterstützung der Opfer oder deren Sicherheit zuständig sind (HelferInnen, die selbst gefährdet sind, können andere nicht schützen). Empowerment Empowerment Ermächtigung ist Hauptziel und Prinzip der Stärkung der Opfer von Gewalt. Gewalt zu erleben, bedeutet, sich ohnmächtig zu fühlen. Opfer versuchen, Gewalt zu verhindern und sich zu schützen, haben aber keine Kontrolle über die Gewaltausübung. Umso wichtiger ist es, dass sie Kontrolle über ihre Entscheidungen und über die Schritte haben, die sie setzen wollen. Darin besteht das Prinzip der Ermächtigung. Es bedeutet: Nichts, was mich als Opfer betrifft, geschieht ohne mich. Werden Opfer von Gewalt in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt oder in Situationen gebracht, in denen sie keine Wahl haben, fühlen sie sich ohnmächtig und ausgeliefert und laufen Gefahr, erneut Gewalt zu erleiden. Ein konkretes Beispiel: Eine Migrantin ohne Aufenthaltsdokumente wird sich, wenn sie von Gewalt betroffen ist, scheuen, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Damit ist sie dem Täter ausgeliefert. Erst wenn sie der Polizei vertrauen kann, wird sie den Schritt wagen. Das Prinzip der Ermächtigung bedeutet, dass Opfer von Gewalt von Institutionen und Einrichtungen bei allen Entscheidungsprozessen als mündige Menschen behandelt werden und nicht über ihren Kopf hinweg bestimmt wird. Sie müssen dabei unterstützt werden, frei zu entscheiden. 2.2 Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsplanung Die systematische Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation zusammen mit dem jeweiligen Opfer von Gewalt und die daran anschließende Sicherheitsplanung sind Methoden, die im Bereich Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt zum Standard von Gewaltprävention gehören sollten. Dieser Standard ist jedoch noch nicht in allen Institutionen und Einrichtungen Realität. Das MARAC-Bündnis Wien hat die gemeinsame Einschätzung von Gefährlichkeit und koordinierte Sicherheitsplanung zum Ziel (siehe Abschnitt 5). Gewalt an Frauen und familiäre Gewalt sind Delikte mit hohem Risiko von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung (Europäische Union 2012, Abs 17). Daher bedarf es besonderer Maßnahmen, um Opfer zu schützen. Gewalt an Frauen und Gewalt in der Familie beinhaltet auch die Gefahr von Eskalation bis hin zum Mordversuch und Mord. Frauen sind überproportional von Tötungsdelikten seitens des Partners betroffen und auch Kinder sind in diesem Zusammenhang gefährdet. Erhöhte Gefahr besteht, wenn Opfer versuchen, sich vom Gefährder zu trennen. Praktisch alle Morde und Mordversuche werden in Phasen von Trennung und Scheidung verübt. Ein einfaches Weggehen aus einer Gewaltbeziehung gibt es nicht. MitarbeiterInnen der mit diesem Problem befassten Einrichtungen und Institutionen erkennen diese Gefahr nicht immer und raten den Opfern mitunter zur Trennung, ohne entsprechende Maßnahmen für die Sicherheit des Opfers zu setzen. Die Polizei zu rufen und eine Anzeige zu erstatten, kann bei gefährlichen Tätern eine Gewaltspirale in Gang setzen. Daher darf der Rat an die von Gewalt betroffene Frau nicht lauten Trennen Sie sich einfach, sondern Wenn Sie vorhaben, sich zu trennen, müssen wir auf Ihre Sicherheit besonders achten. 10

11 ABSCHNITT 2: Grundlagen von Gewaltprävention und Opferschutz Systematische Erforschung von Gefährlichkeitsfaktoren Morde passieren eher selten völlig überraschend. Meist gibt es Anzeichen, die jedoch nicht immer beachtet werden. Die systematische Abklärung von Gefährlichkeitsfaktoren ist daher das Um und Auf der Gewaltprävention. In den letzten Jahrzehnten wurde, insbesondere in den USA, eine Reihe von Studien zur Identifikation von Gefährlichkeitsfaktoren durchgeführt. Eine der ersten, die sich mit dem Thema Gefährlichkeit im Bereich von Gewalt an Frauen beschäftigte, war Jacquelyn Campbell, die in den 1980-er Jahren das Danger Assessment Instrument (DA) entwickelte, um die Gefahr für Frauen, von einem Partner getötet zu werden, einschätzen zu können (Campbell 2013). Das Danger Assessment Instrument wurde mehrmals evaluiert und angepasst. Die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie verwendet das Danger Assessment Instrument systematisch, um Opfer in Hochrisikosituationen zu identifizieren und in der Folge intensiv mit Polizei, Justiz und anderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um weitere Gewalt zu verhindern. Dazu gehört auch die Behandlung des Falls in MARAC-Fallkonferenzen. Neben dem DA wurden in den letzten Jahren eine Reihe weiterer Instrumente für die Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation entwickelt, die versuchen, Faktoren für die Wiederholung von Gewalt zu identifizieren, die allerdings nicht speziell auf Tötungsgefahr ausgerichtet sind. Checklisten sind jedoch keine Allheilmittel, sie sind nur Hilfsmittel. Checklisten können sogar gefährlich sein, wenn Einschätzungen aufgrund mechanischen Abhackens getroffen werden. Es gibt keine Checkliste, die Gewalt erkennen kann, es ist immer die Fachfrau bzw. der Fachmann, die oder der die Einschätzung treffen muss. Gefährlich ist auch die Herabstufung der Gewalt zu der es durch die Verwendung von Checklisten kommen kann. Eine solche Herabstufung erfolgt, wenn fälschlich der Schluss gezogen wird, die Situation sei nicht gefährlich, weil ein Instrument sie nicht als sehr oder extrem gefährlich einschätzt. Gewalt an Frauen und Kindern in der Familie muss immer als gefährlich eingestuft werden, da die Wiederholungsgefahr bei dieser Art von Kriminalität besonders hoch ist. Statt nach einer vorgefertigten Checkliste vorzugehen, empfiehlt es sich daher, Gefährlichkeitsfaktoren, die in der Forschung als signifikant identifiziert wurden, heranzuziehen. Im Rahmen des Projektes PROTECT II (WAVE 2012) 4 wurde eine Reihe von Gefährlichkeitsfaktoren identifiziert (siehe Anhang). Die systematische Heranziehung dieser Faktoren in allen Fällen von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt ist eine bewährte Methode, um herauszufinden, in welchen Risikosituationen sich Opfer befinden, und um gezielt Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt und zum Schutz der Opfer setzen zu können. Folgende Gefährlichkeitsfaktoren wurden mittels Forschung identifiziert: Gefährlichkeitsfaktoren Geschichte der Gewalt 1. Vorangegangene Gewalt gegen die Frau 2. Gewalt gegen Kinder oder andere Angehörige 3. Generell gewalttätiges Verhalten 4. Verstoß gegen Schutzverfügungen (z.b. Betretungsverbot) Gewaltformen und Muster 5. Schwere und Häufigkeit gewalttätiger Handlungen 6. (Angedrohter) Waffengebrauch 7. Kontrollierendes Verhalten und Isolation 8. Stalking 9. Sexuelle Gewalt 10. Androhung von Tötung oder Verletzung, Nötigung 11. Strangulieren und Würgen Risikofaktoren aufgrund des Verhaltens des Täters 12. Probleme im Zusammenhang mit Drogen- und Alkoholmissbrauch 13. Besitzansprüche, extreme Eifersucht und andere beeinträchtigende Einstellungen (wie etwa extreme Vorstellungen von Ehre) 14. Probleme aufgrund schlechter psychischer Verfassung, Selbstmorddrohungen und -versuche 15. Finanzielle Belastungen, Arbeitslosigkeit Einschätzung der Gefahrenlage durch die Opfer 16. Angst um sich selbst und andere Erschwerende Faktoren 17. Trennung 18. Kontakt mit Kindern nach Trennung 19. Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt 20. Gewalt während der Schwangerschaft Auslöser: Als Risikofaktor zu behandeln sind überdies mögliche aktuelle Auslöser (z.b. eine bevorstehende Gerichtsverhandlung, das Eintreffen eines gerichtlichen Antrags) (WAVE PROTECT II Handbuch 2012, 89f) 4. WAVE steht für das europäische Netzwerk Women against Violence Europe: 11

12 ABSCHNITT 2: Grundlagen von Gewaltprävention und Opferschutz Je mehr Gefährlichkeitsfaktoren in einem Fall vorliegen, desto höher ist die Gefahr, dass es zu einer Wiederholung oder zu einer Eskalation von Gewalt kommt. Mit Hilfe einer Liste der Faktoren, die systematisch zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation herangezogen wird, können MARAC-Teams herausfinden, welche von Gewalt betroffene Personen sich in Hochrisikosituationen befinden (siehe Gefährlichkeitsfaktoren im Anhang). Informationen zur Gefährlichkeit dürfen nicht in erster Linie vom Gefährder, sondern sollen vor allem vom Opfer stammen. Informationen von Gefährdern sind erfahrungsgemäß gefärbt vom Interesse, Sanktionen zu vermeiden. Auch bei Opfern kann es sein, dass sie sich scheuen, häusliche Gewalt öffentlich zu machen, insbesondere wenn Opfer vom Gefährder abhängig sind und Angst vor weiterer Gewalt haben. Gondolf (2002) fand in seiner Langzeitstudie zur Arbeit mit Gewalttätern heraus, dass eine hohe Signifikanz zwischen der Einschätzung der Opfer bezüglich ihrer Gefährdung und der Wiederholung von Gewalt bestand. Daher ist es wichtig, die Aussagen der Opfer ernst zu nehmen. Opferschutzeinrichtungen, die eine Vertrauensbasis zu ihren KlientInnen herstellen und weiterführende Unterstützung anbieten können, haben die Chance, mehr Informationen über Risikofaktoren zu erhalten. Risikoeinschätzung erfordert das Erinnern an Gewalt, traumatisierende Ereignisse werden bewusst, was einen sensiblen und opferorientierten Zugang und die Anwendung von Methoden der Stärkung des Opfers bedarf. Sicherheitsplanung muss immer Teil der Gefährlichkeitseinschätzung sein. Es wäre unverantwortlich, Opfer nach einer Risikoeinschätzung mit dem Problem allein zu lassen. Sicherheitsplanung mit dem Opfer Wesentliche Grundsätze: Die Einschätzung der Gefährlichkeit einer Situation ist kein Selbstzweck, sondern muss immer in Zusammenhang mit Sicherheitsplanung und Schutzmaßnahmen erfolgen. Jedes Opfer von Gewalt bedarf der Unterstützung seitens einer unabhängigen Einrichtung, deren Aufgabe es ist, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Diese Einrichtung sollte auch eine Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsplanung vornehmen. Die Sicherheitsplanung, die zusammen mit dem Gewaltopfer erfolgt, gehört zu den Standardmethoden von Gewaltprävention. MARAC-Fallkonferenzen haben zum Ziel, dass mehrere Einrichtungen gemeinsam Sicherheitsmaßnahmen entwickeln und umsetzen (siehe Abschnitt 5). 2.3 Sicherheitsmanagement in der eigenen Einrichtung Kontinuierliches Risiko- und Sicherheitsmanagement innerhalb der eigenen Organisation ist der Schlüssel zur Gewaltprävention und die Voraussetzung für effiziente Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen. Nur wenn die MitarbeiterInnen einer Organisation genau wissen, was sie tun, und überprüfen, ob ihre Angebote und Maßnahmen den Erfordernissen entsprechen, sind sie bereit für die Zusammenarbeit mit anderen und können den Schutz der Opfer vor weiterer Gewalt gemeinsam verbessern. Im Rahmen des EU-Projektes PROTECT II zur Prävention schwerer Gewalt wurden folgende Good practice-kriterien für ein funktionierendes Risiko- und Sicherheitsmanagement in einer Einrichtung identifiziert: Good practice- Kriterien für effektives Risiko- und Sicherheitsmanagement in der eigenen Einrichtung Klare schriftliche Richtlinien für den Umgang der Einrichtung mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt; konsequente Umsetzung und regelmäßige Evaluierung der Richtlinien (auch unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Gewaltopfern) Spezialisierte Abteilungen oder MitarbeiterInnen, die aufgrund der Probleme, mit denen sie befasst sind, über spezielle Erfahrungen verfügen und spezielle Kenntnisse erwerben Standardisierte Vorgangsweise bei der Identifizierung von wiederholter und schwerer Gewalt, die konsequent angewendet wird, um zu gewährleisten, dass alle Fälle sachgemäß behandelt werden. Gefährdungseinschätzung und Sicherheitsplanung unter aktiver Beteiligung aller Opfer als Standardverfahren. Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der KlientInnen in der eigenen Einrichtung (Ist gewährleistet, dass KlientInnen ungefährdet in die Einrichtung kommen, dass sie während des Aufenthalts sicher sind und die Einrichtung auch sicher verlassen können?) Sicherheitsmaßnahmen für MitarbeiterInnen, damit auch diese ihrer Arbeit ungefährdet nachgehen können (einrichtungsinterner Sicherheitsplan). Regelmäßige Fallbesprechungen in der Einrichtung zu Fällen schwerer Gewalt und Femizid, um Mängel und verbesserungsbedürftige Bereiche zu erkennen und Strategien und Vorgangsweisen entsprechend anzupassen. Beteiligung an einrichtungsübergreifenden und multi-institutionellen Partnerschaften und Fallkonferenzen. (nach WAVE PROTECT II Handbuch 2012, 71f) 12

13 3. Grundlagen multi-institutioneller Partnerschaften 3.1 Entstehung des multi-institutionellen Bündnisses MARAC-Wien In Österreich trat 1997 das erste umfassende Gesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie in Kraft. Das Gesetz wurde seither mehrfach reformiert und verbessert. Kernstück des Gesetzes ist die polizeiliche Wegweisung, die das Prinzip Täter müssen gehen, Opfer können bleiben begründete (Logar 2012). Von zentraler Bedeutung für den Schutz und die Unterstützung der Opfer ist, dass in allen neun Bundesländern Hilfseinrichtungen für Opfer, die sogenannten Interventionsstellen, aufgebaut wurden. 5 Ein weiterer wichtiger Schritt bestand darin, die Zusammenarbeit von Institutionen und Einrichtungen gesetzlich zu verankern. Beispielsweise wurde im Gesetz festgelegt, dass die Polizei der örtlichen Interventionsstelle alle Meldungen von Gewalt in der Familie und Stalking zu übermitteln hat. Die institutionalisierte Zusammenarbeit der Einrichtungen bildet ein sogenanntes Interventionssystem, das zum Ziel hat, Schutzmaßnahmen zu koordinieren und Lücken im Opferschutz zu schließen. Das österreichische Gesetz wurde mit diesem Ansatz beispielgebend für andere europäische Staaten. Trotz aller Fortschritte zeigten sich im Laufe der Jahre Mängel im Gesetz, die für Opfer schwerwiegenden Folgen hatten. So stellte sich heraus, dass polizeiliche Wegweisungen und die zivilrechtlichen Schutzverfügungen nicht geeignet sind, fortgesetzte schwere Gewaltausübung, Mordversuche und Morde zu verhindern. Mehrere von Gewalt betroffene Frauen wurden ermordet. Im Jahr 2005 wurden zwei Fälle, in denen Frauen von ihrem Ehemann getötet worden waren, vor das Frauenrechtskomitee der Vereinten Nationen (CEDAW) gebracht. In den Entscheidungen kam das CEDAW-Komitee zum Schluss, dass das Leben der beiden Frauen nicht mit angemessener Sorgfalt geschützt worden war (siehe Abschnitt 1.3). Das CEDAW-Komitee formulierte Empfehlungen, die von Österreich erfüllt werden müssen: dazu gehört die Verbesserung der Kooperation zwischen Exekutive und Justiz und deren engere Zusammenarbeit mit den Opferschutzeinrichtungen. Basierend auf diesen bitteren Erfahrungen, begannen Mitarbeiterinnen Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie nach Modellen zu suchen, die zum Ziel haben, schwere Gewalt, Mordversuche und Morde zu verhindern. Dabei stießen sie auf das englische Modell MARAC (Multi-Agency Risk Assessment Conference), das die multi-institutionelle Zusammenarbeit verschiedener Institutionen in fallbezogenen Konferenzen vorsieht (Robinson 2006; Home Office 2011). Im Rahmen von zwei von der Europäischen Union geförderten transnationalen DAPHNE-Projekten in den Jahren 2009 bis 2011 wurde ein europäisches Modell multi-institutioneller Zusammenarbeit entwickelt. Dieses wurde als PROTECT II-Handbuch veröffentlicht (WAVE 2012). Die in England gegenüber dem MARAC-Modell bestehende Kritik, dass in multi-institutionellen Fallkonferenzen häufig über den Kopf der Opfer hinweg entschieden werde und deren Rechte nicht ausreichend vertreten sind, wurde im PROTECT II-Projekt Rechnung getragen: Dieses zeichnet sich durch einen starken Fokus auf den Schutz und die Rechte der Opfer aus und verfolgt einen victim-centered approach, also einen opferorientierten Ansatz. Dieser Ansatz steht auch im Mittelpunkt der Istanbul-Konvention und der EU-Opferschutzrichtlinie (siehe Abschnitt 1.2). Berücksichtigung fand auch ein weiterer Kritikpunkt am high risk -Ansatz, der da lautete, der Fokus auf Hochrisikofälle dürfe nicht dazu führen, dass Fälle, die nicht als hochriskant gelten, vernachlässigt werden. Im PROTECT II-Handbuch ist festgehalten, dass alle Opfer das Recht auf ein Leben frei von Gewalt haben und damit auch den Anspruch auf Schutz und Unterstützung. Eine weitere wichtige Erkenntnis des europäischen Projektes war, dass die Unterscheidung in high risk victims (Hochrisikoopfer) und andere Opfer zu einer gefährlichen Polarisierung führen kann, die noch dazu auf falschen Annahmen beruht. Risiko ist kein statisches Phänomen, sondern ein dynamisches und kann sich ändern. Daher ist Risiko keine Eigenschaft eines Opfers, sondern einer bestimmten Situation mit einem bestimmten Täter. Situationen können sich ändern, und ein Opfer kann rasch in eine high risk -Situation kommen, beispielsweise wenn es versucht, sich zu trennen. Im europäischen Projekt wurde daher vom Begriff high risk victim, der in England gebräuchlich war, weggegangen. Verwendet wird stattdessen der Begriff high risk situation, also Hochrisikosituation. In Wien wurde im Jahr 2011 begonnen, das MARAC-Projekt aufzubauen. Der Name MARAC wurde beibehalten, weil dieser sich schon eingebürgert hatte. Er steht jedoch nicht für den englischen Ansatz, sondern ist ein in Wien entwickeltes Modell, das auf den Erfahrungen des europäischen Projektes PROTECT II beruht. 5. Die Interventionsstellen in den Bundesländern haben sich inzwischen in Gewaltschutzzentren umbenannt; nur in Wien behielt die Einrichtung den im Gesetz verankerten Namen bei. 13

14 3.2 Voraussetzungen für gelingende multiinstitutionelle Kooperation Bevor im nächsten Abschnitt auf die konkreten Schritte im Aufbau multi-institutioneller Bündnisse und Fallkonferenzen eingegangen wird, werden einige wichtige Voraussetzungen für das Gelingen von solchen Kooperationen beleuchtet. Eingebundenheit von MARAC-Fallkonferenzen in multi-institutionelle Partnerschaften Die Erfahrung hat gezeigt, dass multi-institutionelle Fallkonferenzen zum Schutz von Opfern in Hochrisikosituationen nicht im luftleeren Raum stattfinden dürfen, sondern dass sie in multi-institutionelle Partnerschaften (MIP) eingebunden sein müssen um effektiv zu sein. Solche Partnerschaften sind Gremien, in denen sich Einrichtungen zusammenschließen, um ihre Maßnahmen der Gewaltprävention aufeinander abzustimmen und gemeinsam und koordiniert gegen Gewalt vorzugehen. Das MARAC-Bündnis ist die Basis für das MARAC-Projekt Wien. Verbindliche Partnerschaften ermöglichen, dass Probleme, die auf der Ebene von Einzelfällen auftauchen, von den Verantwortlichen wahrgenommen und behandelt werden. Wenn Probleme immer wieder auftreten, so liegt der Fehler häufig nicht an einzelnen handelnden Personen, sondern am System. Multi-institutionelle Partnerschaften bieten also die Chance, gewaltpräventive Maßnahmen laufend zu verbessern und Opfer effektiv zu schützen. Effektives Interventionssystem und adäquate spezialisierte Einrichtungen zur Unterstützung der Opfer Eine weitere Voraussetzung für das Gelingen von MARACs ist das Vorhandensein eines im Wesentlichen funktionierenden Interventionssystems. Dazu gehören geeignete und spezialisierte Einrichtungen für Opfer von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt (Frauenhäuser, Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen, Interventionsstellen/Gewaltschutzzentren), die rasch und kostenlos tätig werden. Dies ist das Kernstück von Gewaltprävention und von multi-institutioneller Zusammenarbeit. Opfer benötigen ExpertInnen an ihre Seite, die sie beraten, begleiten und ihre Interessen wahren. In MARAC-Fallkonferenzen vertreten diese ExpertInnen die Rechte und Interessen der Opfer. MARAC-Fallkonferenzen sollen NICHT durchgeführt werden, wenn ein Opfer nicht von einer Opferschutzeinrichtung vertreten wird. Opferschutzeinrichtungen müssen in Fallkonferenzen eine zentrale Rolle spielen, denn nur so können sie die Rechte und Interessen der Opfer wahrnehmen. Kooperation erfordert, Anschlussstücke in Organisationen zu schaffen Multi-institutionelle Zusammenarbeit wird häufig gut geheißen, ist jedoch nicht leicht zu realisieren. Alle kennen das Phänomen, dass Arbeitsgruppen Zeit kosten, aber wenig bewirken. Organisationen können nur dann effektiv zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit aufeinander abstimmen, wenn sie Anschlusstücke für die Kooperation in der eigenen Organisation schaffen. Organisationen sind geschlossene Systeme, die sich durch die Abgrenzung nach außen konstituieren. Eine Organisation kann daher nur durch innere Entscheidungen agieren, nicht aber außerhalb ihrer selbst. Damit Kooperation gelingt, muss diese also paradoxerweise innerhalb der Organisation strukturell verankert sein (Logar 2009). Es gilt daher, funktionierende Anschlussstücke im Inneren (MARAC intern) zu schaffen, die sicherstellen, dass Einrichtungen effektiv zusammenarbeiten können. Verbindlichkeit Kooperation ist eine Managementaufgabe. Verbindliche und effektive Zusammenarbeit gelingt, wenn Institutionen und Einrichtungen in MARAC-Partnerschaften durch die Managementebene vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, kann es sein, dass solche Bündnisse nicht mehr sind als talk-shops, in denen viel geredet wird, ohne dass es konkrete Ergebnisse gibt. Klare Richtlinien für den Umgang mit Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt in allen beteiligten Einrichtungen Vernetzung und Kooperation mit anderen setzt voraus, dass jede beteiligte Einrichtung innerhalb ihrer eigenen Organisation über klare Richtlinien und professionelle Standards verfügt, wie mit Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt umzugehen ist (siehe Abschnitt 2.3). Diese Richtlinien und Standards müssen auch Anschlussstücke in Form von verbindlichen Vereinbarungen enthalten, wie mit anderen Organisationen zusammengearbeitet wird. Erst dann kann multi-institutionelle Zusammenarbeit gelingen. Datenschutz Bei der Durchführung von MARAC-Fallkonferenzen ist auch der Schutz der Daten der Opfer zu beachten. Der opferorientierte Ansatz erfordert, dass die Zustimmung der Opfer für den Austausch von Daten eingeholt wird. Nur in Situationen akuter Gefährdung soll davon abgesehen werden (siehe Abschnitt 5.6). Einrichtungen müssen zuerst eine Vertrauensbasis zum Opfer herstellen. Das Opfer muss sicher sein, dass es in einer MARAC-Fallkonferenz durch eine kompetente Opferschutzeinrichtung gut vertreten ist. Hat das Opfer kein Vertrauen in die Institutionen, besteht die Gefahr, dass es sich zurückzieht. Der Vertrauensaufbau ist daher das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit. 14

15 ABSCHNITT 3: Grundlagen multi-institutioneller Partnerschaften Bereitschaft zur Auseinandersetzung und zur Erarbeitung gemeinsamer Wege Das gemeinsame Ziel, Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und Opfer zu schützen, ist der Kitt, der multi-institutionelle Bündnisse zusammenhält und die Energie liefert, gemeinsam tätig zu werden. Neben dem Schaffen von Anschlussstücken sind dafür auch immer wieder Übersetzungsarbeiten notwendig. Denn die Institutionen und Einrichtungen, die hier zusammenkommen, sind keineswegs homogen. Sie sind oft sogar sehr unterschiedlich: in ihrer Geschichte, ihrer Organisationskultur, ihrem Status, ihrem Auftrag, ihren fachlichen Grundlagen und Konzepten. Dies kann die Zusammenarbeit erschweren oder sogar verunmöglichen. Konflikte sind jedenfalls zu erwarten. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass die Bereitschaft besteht, sich in offener und respektvoller Weise mit Problemen in der Zusammenarbeit auseinanderzusetzen. Multi-institutionelle Kooperation erfordert: Bereitschaft, die Rechte und den Schutz der Opfer als zentrales Ziel zu sehen Bereitschaft, die anderen kennenzulernen und ihre jeweiligen Logiken zu verstehen Unterschiede zu respektieren, sich gleichzeitig aber auch auf gemeinsame fachliche Standards zu einigen, beispielsweise bei der Einschätzung von Gefährlichkeit Bereitschaft zur Auseinandersetzung und zum respektvollen Austragen von Konflikten Unterschiedliche Organisationskulturen anzuerkennen und wertzuschätzen, diese jedoch zu unterscheiden von Praktiken, die auf Kosten der Opfer gehen und zu sekundären Viktimisierungen führen können Eingebundenheit in politische Maßnahmen wie nationale Aktionspläne gegen Gewalt an Frauen Eine wichtige Aufgabe von multi-institutionellen Partnerschaften ist es, durch die laufende Reflexion der Praxis zu einer Evaluierung bestehender Maßnahmen beizutragen und den politisch Verantwortlichen konkrete Verbesserungsvorschläge zu übermitteln. Multi-institutionelle Partnerschaften wie MARACs sollen daher in Aktivitäten wie der Evaluierung und Umsetzung von nationalen Aktionsplänen einbezogen werden. 15

16 4. Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt Modelle multi-institutioneller Kooperation zur Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt entstanden in den 1990-er Jahren. Durch das Duluth Modell in Minnesota/USA wurde der Ansatz koordinierter Zusammenarbeit von Einrichtungen als Coordinated Community Response bekannt (Shepard/Pence 1999). Im deutschsprachigen Raum entstanden Mitte der 1990-er Jahre die ersten Koordinationsprojekte, häufig in Form von kommunalen Runden Tischen und Landeskoordinierungsstellen (WiBIG 2004). In Österreich wurden in allen Bundesländern Interventionsstellen eingerichtet, die neben der Aufgabe der Beratung und Unterstützung der Opfer auch die Aufgabe haben, multi-institutionelle Kooperation und Vernetzung zu fördern. Multi-institutionelle Kooperation setzte vor allem auf der strukturellen Ebene an mit dem Ziel, Maßnahmen aufeinander abzustimmen, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch den Schutz und die Unterstützung der Opfer optimal zu gestalten. Fallkonferenzen oder HelferInnenkonferenzen, wie sie auch genannt werden, die in der psycho-sozialen Arbeit zu den Methoden von Kooperation gehören, wurden auch im Bereich der Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt durchgeführt, doch nicht systematisch. Mit den MARAC-Fallkonferenzen entstand ein neues Modell der fallbezogenen multi-institutionellen Zusammenarbeit von Einrichtungen, um Opfer in Hochrisikosituationen besser zu schützen und wiederholte und schwere Gewalt zu verhindern. Diese Entwicklung war, wie im Abschnitt 3.1 dargelegt, nicht unbeeinflusst von Fällen schwerer Gewalt und Morden im Familienkreis, welche die Öffentlichkeit ebenso wie die Fachwelt schockierten. Häufig stellte sich heraus, dass die Gewalt bereits eine lange Vorgeschichte hatte, die den Behörden und Institutionen bekannt gewesen war. Warum konnte dies die Tat nicht verhindern? So wurde häufig gefragt. Diese durchaus legitime Frage brachte Behörden und Einrichtungen immer wieder unter Druck. Es wurde offensichtlich, dass die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit aller mit Gewaltprävention befassten Einrichtungen besteht. Der Aufbau des MARAC-Projektes Wien im Jahr 2011 setzte ein Zeichen, dass Einrichtungen ihre Verantwortung bei der Prävention von Gewalt gemeinsam verstärkt wahrnehmen und ihr Know-how bündeln, um Opfer in Hochrisikosituationen besser vor Gewalt schützen und Eskalationen von Gewalt verhindern zu können. Multi-institutionelle Bündnisse wie MARAC sind keine kurzfristigen Reaktionen auf auftauchende Probleme. Sie sind auf langfristige und nachhaltige Kooperation ausgerichtet. Sie erfordern die kontinuierliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Zeit und Kontinuität beim Aufbau und bei der Umsetzung von Maßnahmen. Die laufende Kooperation führt zu einem gemeinsamen professionellen Vorgehen bei der Prävention von Gewalt und zur ständigen Weiterentwicklung von Knowhow zum Schutz der Opfer. Dies sind die Voraussetzungen dafür, dass es gelingen kann, schwere und wiederholte Gewalt, Morde und Mordversuche zu verhindern. MARAC-Partnerschaften sollen langsam und sorgfältig aufgebaut werden und darauf ausgerichtet sein, dass sie keine Eintagsfliegen, sondern ein wichtiger und fixer Teil des Interventionssystems zur Verhinderung von Gewalt sind. Die folgenden Kapitel enthalten konkrete Vorschläge und Empfehlungen für den Aufbau und die Realisierung von MARAC-Partnerschaften. Das letzte Kapitel beinhaltet die Durchführung von MARAC-Fallkonferenzen als konkrete Methode des Schutzes und der Unterstützung von Opfern in Hochrisikosituationen. 4.1 Aufbau und Entwicklung von multi-institutionellen Partnerschaften Der Aufbau multi-institutioneller Partnerschaften wie MARAC 6 soll langsam und mit dem Ziel der Schaffung von nachhaltigen Kooperationen erfolgen. Folgende Schritte unterstützen den Aufbau: Gründung einer Initiative für eine multi-institutionelle Partnerschaft Es empfiehlt sich, dass zwei oder drei Einrichtungen mit dem Aufbau einer Partnerschaft beginnen. Opferschutzeinrichtungen sollen dabei eine zentrale Rolle spielen, um den Fokus auf den Schutz und die Rechte der Opfer zu wahren. Auch die Polizei ist ein zentraler Partner, auf den keinesfalls verzichtet werden kann. In Wien ging die Initiative für das MARAC- Bündnis von der Wiener Interventionsstelle und der Wiener Polizei aus. Wirkungsbereich Zu Beginn ist zu überlegen, auf welchen Wirkungsbereich sich die Tätigkeit des MARAC-Bündnisses beziehen soll. Die Herausforderung besteht darin, geeignete regionale Strukturen zu finden. Einheiten sollen nicht zu groß, aber auch nicht zu klein sein. Sinnvoll kann es sein, sich an die bestehenden Verwaltungsstrukturen zu halten. Zu bedenken ist auch, dass nicht alle Einrichtungen in allen Regionen vorhanden, sondern manche für das ganze Bundesland tätig sind. 6. Die Begriffe multi-institutionelle Partnerschaften und MARAC-Bündnisse werden synonym verwendet. 16

17 ABSCHNITT 4: Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt Es empfiehlt sich, eine multi-institutionelle Partnerschaft für das ganze Bundesland aufzubauen, die MARAC-Fallkonferenzen aber in regionalen Teams zu organisieren. Beispiel MARAC Wien: Das MARAC-Bündnis Wien besteht für das ganze Bundesland. Derzeit (Dezember 2015) besteht ein MARAC-Großteam West für die westlichen Polizeibezirke 7 sowie ein MARAC-Team für den 10. Bezirk. Der Aufbau eines Großteams Süd ist in Vorbereitung. Ziel ist, in allen fünf Polizeiregionen MARAC-Teams zu installieren (Nord, Süd, Ost, West und Mitte). Wien hat 14 Polizeibezirke, doch wäre es nicht realistisch und auch nicht notwendig, 14 Teams zu installieren. Es wird jedoch zu beobachten sein, ob fünf Teams ausreichend sind. Koordinierung Die Gründungsgruppe soll eine koordinierende Stelle einrichten, deren Aufgabe es ist, die MARAC-Partnerschaft aufzubauen. Schriftliches Infomaterial Schriftliches Informationsmaterial (Umfang: zwei bis drei Seiten) kann helfen, BündnispartnerInnen anzusprechen und sie für eine Mitarbeit zu gewinnen. Das Informationsmaterial soll übersichtlich gestaltet sein und auf die Rolle der verschiedenen Zielgruppen eingehen. Inhaltliche Vorgaben: Ziele des MARAC-Bündnisses (Verhinderung wiederholter und schwerer Gewalt) BündnispartnerInnen, die einbezogen werden sollen Gründe, warum die jeweiligen BündnispartnerInnen für eine effektive Partnerschaft wichtig sind Kontinuierliche Mitarbeit als Voraussetzung Konkrete Vorhaben und Aufwand Ansprechperson(en) und Kontaktdaten Gewinnung der BündnispartnerInnen, persönliche Gespräche mit EntscheidungsträgerInnen Als nächsten Schritt empfiehlt es sich, mit allen BündnispartnerInnen persönliche Gespräche zu führen und sie für die Mitarbeit zu gewinnen. Dabei ist es wichtig, Personen auf der Leitungsebene anzusprechen (Verbindlichkeit). Ziel ist es, in jeder Einrichtung eine verantwortliche Person zu gewinnen, die Entscheidungskompetenz hat. Identifizierung von Schlüsseleinrichtungen Für effektive multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt ist es notwendig, alle Einrichtungen, die mit dem Problem befasst sind, einzubeziehen. Etliche Einrichtungen sind unerlässlich. Dazu gehören: Polizei Strafjustiz (Staatsanwaltschaft, Strafgerichte), Familiengerichte Amt für Jugend und Familie Interventionsstellen/Gewaltschutzzentren und Frauen-einrichtungen Diese Einrichtungen sollen daher zuerst für das MARAC- Bündnis gewonnen werden. Sehr wichtig ist es auch, Einrichtungen der Täterarbeit (Bewährungshilfe und andere Einrichtungen, die mit Tätern arbeiten) einzubeziehen, da in Hinblick auf die Beendigung der Gewalt beim Täter angesetzt werden muss. Schriftliche Kooperationsvereinbarungen Um die Verbindlichkeit zu erhöhen, empfiehlt es sich, schriftliche Kooperationsvereinbarungen zu erstellen. Auftaktveranstaltung Ist es gelungen, zentrale BündnisparterInnen zu gewinnen, kann eine Auftaktveranstaltung sinnvoll sein, um das MARAC-Projekt zu starten. An der Auftaktveranstaltung sollen sich Führungspersonen aus den Partnereinrichtungen aktiv beteiligen und so ihren MitarbeiterInnen die Bedeutung des Projektes signalisieren. Informationstag als Auftakt für MARAC-Fallkonferenzen Für den Start von MARAC-Fallkonferenzen eignet sich ein Informationstag, an dem sich die Mitglieder des MARAC-Teams kennenlernen und den Start ihrer Arbeit gemeinsam planen können. An diesem Informationstag soll der Ablauf von Fallkonferenzen zum Schutz und zur Unterstützung von Opfern in Hochrisikosituationen besprochen und geplant werden. Informationen über die weitere Gestaltung und Durchführung von MARAC-Bündnissen und Fallkonferenzen finden sich in den nächsten Kapiteln. 4.2 Strukturen von MARAC-Bündnissen Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von wiederholter und schwerer Gewalt, von Morden und Mordversuchen sind dann wirkungsvoll, wenn sie verbindliche Strukturen aufweisen und kontinuierlich und langfristig zusammenarbeiten. 7. Das MARAC-Team West umfasst die Polizeibezirke Fünfhaus (14/15), Ottakring (16/17) und Döbling (18/19). 17

18 Multi-institutionelle Kooperationen bauen auf der Tätigkeit der einzelnen Einrichtungen auf. Sie ersetzen diese nicht, sondern ergänzen sie dort, wo es wichtig ist, mit verstärkten und vereinten Kräften vorzugehen, um Gewalt zu stoppen, Opfer zu schützen und eine Wiederholung oder Eskalation von Gewalt zu verhindern. MARAC-Bündnisse benötigen Verbindlichkeit und Strukturen, die eine effiziente Zusammenarbeit möglich machen. Im Folgenden findet sich eine Übersicht über mögliche Strukturen von MARAC-Partnerschaften. Auf die einzelnen Bereiche wird in den späteren Kapiteln genauer eingegangen. MARAC-Mitgliedschaft Multi-institutionelle Partnerschaften zur Gewaltprävention brauchen Verbindlichkeit. Daher ist es, wie im Abschnitt 4.1 dargelegt, wichtig, Einrichtungen dafür zu gewinnen, verbindliches Mitglied zu werden. MARAC-Steuerungsgruppe Multi-institutionelle Bündnisse brauchen ein Gremium, das sie in die Lage versetzt, die Arbeit zu planen und zu lenken. Bewährt hat sich die Implementierung einer Steuerungsgruppe, die aus leitenden Personen der am Bündnis mitwirkenden Einrichtungen besteht. MARAC-Teams zur Durchführung von Fallkonferenzen in Hochrisikosituationen MARAC-Teams bilden das Herzstück von MARAC-Partnerschaften. Es sind dies multi-institutionelle Teams von Fachleuten, die sich regelmäßig treffen, um Fälle von Hochrisikosituationen zu besprechen, Informationen über Gefährlichkeitsfaktoren auszutauschen und gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen zu erarbeiten und durchzuführen. Wie viele Teams es gibt, hängt von der Kapazität und Struktur des Bündnisses ab. MARAC-Team-Moderation MARAC-Teams, die mehr als zehn Mitglieder haben, benötigen eine Moderation, um effektiv arbeiten zu können. MARAC-Koordination MARAC-Partnerschaften brauchen eine minimale Koordinationsstruktur, um Verbindlichkeit herzustellen und effektiv arbeiten zu können. Interne MARAC-Struktur Wie erwähnt, braucht es in jeder Einrichtung interne Anschlussstücke, damit die Kooperation nach außen gelingen kann. Es ist Aufgabe der Leitung, für die Anschlussfähigkeit zu sorgen. Beispiel MARAC Wien: Im MARAC-Modell Wien hat sich folgende Struktur entwickelt und bewährt: MARAC-Steuerungsgruppe (tagt ca. vierteljährlich) MARAC-Teams Fallkonferenzen in Hochrisikosituationen: derzeit zwei Teams: Wien West (umfasst drei Polizeibezirke) und Wien 10. Bezirk. Jedes Team führt monatliche Fallkonferenzen durch. MARAC-Moderation: Das MARAC-Team West hat ca. 20 Mitglieder und ist zu groß, um von den Teilnehmenden selbst geleitet zu werden. Daher wurde eine externe Moderation engagiert. MARAC-Koordination: Die Aktivitäten des MARAC- Bündnisses werden von der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie koordiniert. Ressourcen: Das MARAC-Projekt Wien wird mittels der personellen Ressourcen der einzelnen mitwirkenden Einrichtungen ermöglicht. 4.3 Mitglieder von multi-institutionellen Partnerschaften In multi-institutionellen Partnerschaften sollen Einrichtungen, die in der Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt eine Rolle spielen oder als Spezialeinrichtung wichtiges Know-how einbringen (z.b. Einrichtungen der Suchtberatung), einbezogen werden. MARACs sind ressourcenintensiv, daher ist es wichtig zu überlegen, wer an welchen Aktivitäten teilnehmen soll. An der Steuerungsgruppe sollen VertreterInnen der Leitungsebene mitwirken, um zu garantieren, dass Entscheidungen getroffen und konkrete Vorhaben durchgeführt werden können. Es ist nicht notwendig, dass immer alle BündnispartnerInnen an allen Sitzungen der Steuerungsgruppe teilnehmen. Es kann Schwerpunktsetzungen nach Themen geben (z.b. Einrichtungen aus dem Gesundheitsbereich nehmen teil, wenn es um ihre Rolle in der Gewaltprävention geht). An den MARAC-Teams sollen VertreterInnen von Einrichtungen, die mit der Prävention von Gewalt in konkreten Fällen befasst sind, mitwirken. Ganz wichtig ist es, dass jede von Gewalt betroffene Person, deren Fall in einer MARAC-Fallkonferenz besprochen wird, von einer Opferschutzeinrichtung ihres Vertrauens vertreten wird. Folgende Einrichtungen sollten als Mitglied in das MARAC- Bündnis einbezogen werden und in der MARAC-Steuerungsgruppe vertreten sein: 18

19 ABSCHNITT 4: Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt Polizei Die Polizei ist die zentrale Einrichtung, wenn es um den Schutz von Opfern vor (weiterer) Gewalt geht. Es ist sehr wichtig, dass die Leitungsebene der Polizei die Mitarbeit im MARAC-Bündnis unterstützt und dass sie in der MARAC- Steuerungsgruppe vertreten ist. PolizeiexpertInnen aus dem operativen Bereich sind wichtige PartnerInnen in den MARAC-Teams, wenn es um den Schutz und die Unterstützung einzelner Opfer geht. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft (StA) spielt eine wichtige Rolle bei der Verhinderung von wiederholter und schwerer Gewalt, von Mordversuchen oder Mord. Es obliegt ihr zum Beispiel zu prüfen, ob zur Verhinderung einer Gewalttat ein Haftantrag gestellt wird oder nicht. Laut Strafprozessordnung leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, sie kann und muss alle für die Beurteilung eines Falles notwendigen Informationen einholen. Dazu gehören auch Informationen über Gefährlichkeitsfaktoren. Daher ist die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft in Fallkonferenzen betreffend Hochrisikosituationen sehr wichtig. Die in Wien gemachten Erfahrungen zeigen, dass StaatsanwältInnen nicht immer an MARAC-Fallkonferenzen teilnehmen möchten. Trotzdem werden sie immer wieder eingeladen und erhalten Berichte über die Informationen, die dem MARAC-Team zu Gefährlichkeitsfaktoren vorliegen. Schlüsselpersonen sind sonderzuständige StaatsanwältInnen 8 sowie leitende StaatsanwältInnen. StrafrichterInnen Eine wichtige Rolle bei der Prävention von Gewalt haben auch die StrafrichterInnen, die ebenfalls in MARAC-Partnerschaften einbezogen werden sollen. Verfolgung und Bestrafung von Gewalttaten an Frauen und häuslicher Gewalt sind ein wichtiges Signal der Gesellschaft, dass Gewalthandlungen nicht toleriert werden. StrafrichterInnen haben unter anderem die Rechte und Interessen von Opfern zu wahren und diese über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Zu den Präventionsmaßnahmen der Strafgerichte gehören nicht nur Sanktionen, sondern auch Maßnahmen der Resozialisierung von Tätern, wie die Anordnung von Bewährungshilfe, die Verhängung von Weisungen zum Schutz der Opfer oder die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. StrafrichterInnen treffen Entscheidungen über die Verhängung von Untersuchungshaft oder die Entlassung aus derselben vor der Hauptverhandlung. Sie haben damit eine Schlüsselrolle betreffend den Schutz der Opfer. Auch wenn StrafrichterInnen häufig nicht an multi-institutionellen Fallkonferenzen teilnehmen, ist es doch wichtig, dass sie eingeladen werden und Berichte zu Gefährlichkeitsfaktoren erhalten. Wie bei den StaatsanwältInnen tragen MARAC-Teams durch die Weitergabe von Informationen dazu bei, dass die Strafjustiz ihrer Aufgabe, Opfer mit angemessener Sorgfalt vor Gewalt zu schützen, nachkommen kann (siehe Abschnitt 1.3). Familiengerichte/Bezirksgerichte Bedeutend für die Prävention von Gewalt sind auch die Bezirksgerichte und hier insbesondere die Familienrechtlichen Abteilungen. Diese sind zuständig für die Erlassung von einstweiligen Verfügungen (ev) zum Schutz vor Gewalt. Werden evs übertreten, muss von eine erhöhten Gefährlichkeit des Gefährders ausgegangen werden. Zuständig sind die Abteilungen auch für den Schutz der Kinder und die Sicherung des Kindeswohls. RichterInnen von familienrechtlichen Abteilungen und andere BezirksrichterInnen sind daher ebenfalls wichtige Personen für MARAC-Partnerschaften und sind als Mitglieder in die Steuerungsgruppe einzubeziehen. Bezüglich Teilnahme an Fallkonferenzen gilt ähnliches wie für StrafrichterInnen auch wenn die RichterInnen nicht immer teilnehmen wollen, so ist es doch sinnvoll, sie einzuladen und ihnen Informationen betreffend die Gefährlichkeit der Situation zu übermitteln. Enorm wichtig für die Prävention schwerer Gewalt ist die Kommunikation zwischen VertreterInnen der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Strafgerichte und der Familiengerichte, vor allem wenn es um Morddrohungen und die Verhinderung der Ausführung angedrohter Taten geht. Mordfälle in Österreich haben gezeigt, dass polizeiliche Wegweisungen und zivilrechtliche Verfügungen NICHT ausreichen, um Morde zu verhindern (siehe Abschnitt 1.3). Es ist daher notwendig, alle Fakten und Gefährlichkeitsfaktoren einzubeziehen, bevor es zu einer Entscheidung Anzeige auf freiem Fuß kommt. Die Zusammenarbeit der Behörden in MARAC-Bündnissen erhöht die Chance, dass es zum Austausch von Informationen kommt, die für den Schutz der Opfer entscheidend sind. Opferschutzeinrichtungen (Interventionsstellen/ Gewaltschutzzentren, Fraueneinrichtungen) Opferschutzeinrichtungen wie Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren, Frauenhäuser, Notrufe und Beratungsstellen spielen eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der Opfer. Sie stellen sicher, dass in multi-institutionellen Fallkon- 8. In Österreich bestehen in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn Bediensteten Sonderzuständigkeiten für Gewalt im Sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV- StAG) Bundesgesetzblatt vom 28. Dezember

20 ferenzen die Rechte und der Schutz der Opfer im Mittelpunkt stehen. In MARAC-Bündnissen sollen sie daher eine führende Rolle spielen. Ämter für Jugend und Familie Ämter für Jugend und Familie haben eine wesentliche Funktion für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und für die Sicherung des Kindeswohls. Ihre Mitwirkung sowohl in der MARAC-Steuerungsgruppe als auch in MARAC-Fallkonferenzen ist daher unerlässlich. Kinderschutzeinrichtungen Da Kinder und Jugendliche bei Gewalt in der Familie immer mitbetroffen sind, ist die Einbeziehung von Kinderschutzeinrichtungen in MARAC-Bündnisse unverzichtbar. Pädagogische Einrichtungen Schulbehörden und Kinderbetreuungseinrichtungen Im Jahr 2012 wurde ein achtjähriger Bub in einer Schule in St. Pölten vom Vater aus der Klasse geholt und mit einer Pistole so schwer verletzt, dass er starb. Seit 2013 kann die Polizei auch für Schule und Kindergarten ein Betretungsverbot verhängen, um Kinder zu schützen. Daher ist es notwendig, pädagogische Einrichtungen in MARAC-Bündnisse einzubeziehen, um laufend zu evaluieren, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Beratungseinrichtungen für MigrantInnen Beratungseinrichtungen für MigrantInnen sind ebenfalls wichtige BündnispartnerInnen sowohl aufgrund ihrer Beratungstätigkeit und ihrer Unterstützung von MigrantInnen als auch aufgrund ihres Wissens über spezifische Gruppen von MigrantInnen und spezielle Formen von Gewalt (z.b. Zwangsverheiratung). Spitäler/Opferschutzgruppen/ÄrztInnen Einrichtungen des Gesundheitswesens spielen laut einer Studie der EU-Grundrechtsagentur eine Schlüsselrolle in der Identifikation von Gewalt (European Union Agency for Fundamental Rights 2014). Daher ist es wichtig, dass sie in MARAC-Bündnisse einbezogen und Mitglied der Steuerungsgruppe sind. Als Mitglieder von MARAC-Teams können sie auch Fälle von Hochrisikosituationen in Fallkonferenzen einbringen. Psychiatrische Einrichtungen Psychiatrische Einrichtungen sind ebenfalls wichtige BündispartnerInnen, da bei manchen Gefährdern neben dem Gewaltproblem eine psychische Erkrankung oder eine psychische Krisensituation vorliegt. Für die Verhinderung weiterer Gewalttaten ist die Zusammenarbeit mit psychiatrischen Fachkräften daher erforderlich. Einrichtungen der Suchthilfe Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist ein Risikofaktor für Gewalt. Unter Alkoholeinfluss werden schwerere Gewalthandlungen begangen als in nüchternem Zustand. Daher ist die Einbeziehung von Fachleuten aus der Suchthilfe in MARAC-Bündnisse hilfreich für die Gewaltprävention. Bewährungshilfe und Täterprogramme Die Bewährungshilfe ist ebenfalls eine wichtige Einrichtung, wenn es darum geht, Täterverhalten zu verändern und neuerliche Gewaltausübung zu verhindern. Auch Einrichtungen, die Täterprogramme wie Anti-Gewalt-Trainings durchführen, sind wichtige MARAC-BündnispartnerInnen. Wohnungsämter und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe Opfer von Gewalt können sich aus einer Gewaltbeziehung oft nur befreien, wenn sie die Chance haben, eine eigene leistbare Wohnung zu bekommen. Daher ist die Zusammenarbeit mit Wohnungsämtern unverzichtbar. Auch die Kooperation mit Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe ist wichtig, da diese manchmal mit Gefährdern, die von der Polizei weggewiesen wurden, zu tun haben und zur Verhinderung weiterer Gewalt beitragen können. In MARAC-Bündnisse sollen fallweise bei speziellen Problemstellungen auch folgende Einrichtungen einbezogen werden: Arbeitsmarkteinrichtungen und Sozialämter Einrichtungen für AsylwerberInnen und Aufenthaltsbehörden Einrichtungen der Gemeinwesenarbeit VertreterInnen von relevanten Abteilungen der Landesregierung und der Gemeinden Beteiligung von Betroffenen Von Gewalt betroffene Personen sind nicht passive Opfer, sondern versuchen aktiv, die Situation zu bewältigen und weitere Gewalt zu verhindern. Sie sind daher als AkteurInnen in institutionelle Prozesse einzubeziehen und dürfen nicht zu Objekten degradiert werden, über die verhandelt wird. Die Rechte und Interessen von Opfern sind in multi-institutionellen Fallkonferenzen durch Opferschutzeinrichtungen, die das Mandat des Opfers haben, zu vertreten. Darüber hinaus sollen multi-institutionelle Bündnisse Möglichkeiten schaffen, wie Betroffene als ExpertInnen aus Erfahrung beteiligt werden können (z.b. im Rahmen eines Fachbeirates zur Evaluation von Maßnahmen). 4.4 MARAC-Steuerungsgruppe Zur Lenkung des MARAC-Bündnisses empfiehlt es sich, eine Steuerungsgruppe einzurichten, die aus VertreterInnen der Leitung der BündnispartnerInnen besteht. MARAC-Teams 20

21 ABSCHNITT 4: Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt sollen in der Steuerungsgruppe vertreten sein, um ihre Wahrnehmungen und Erfahrungen einzubringen. Die Steuerungsgruppe hat die Aufgabe, die Arbeit der Einrichtungen im Bereich der Prävention von Gewalt zu koordinieren und aufeinander abzustimmen, so dass Opfer optimal geschützt werden können. Hilfen werden aufeinander abgestimmt und Abläufe optimiert, so dass die Personen, die Opfer von Gewalt wurden, entlastet und vor zusätzlichem Stress geschützt werden. Wichtiges Ziel ist es, das Vertrauen der Gewaltopfer in die Institutionen und Einrichtungen aufzubauen und zu stärken. Ein weiteres Ziel der Steuerungsgruppe ist es, Probleme und Lücken im Gewaltschutzsystem zu erkennen, Ursachen zu erforschen und mögliche Lösungen zu entwickeln, um Abhilfe zu schaffen. Die Lösungsvorschläge sollen an die zuständigen Ministerien und politisch Verantwortlichen herangetragen werden. Die MARAC-Steuerungsgruppe Wien stieß beispielsweise auf das Problem, dass Übertretungen von einstweiligen Verfügungen sehr schleppend geahndet werden und Gefährder keine Konsequenzen zu befürchten haben. Daraufhin wurde eine Lösung des Problems durch ein rascher greifendes Verwaltungsstrafverfahren entwickelt. Dieser Vorschlag wurde von der Politik aufgegriffen und umgesetzt. Eine weitere Aufgabe der Steuerungsgruppe besteht darin, die Berichte der VertreterInnen der MARAC-Teams zur Kenntnis zu nehmen und auf konkrete Probleme einzugehen. Dazu gehört auch, dass die Leitungsebene von Polizei und Justiz Fälle von Hochrisikosituationen, die in einer MARAC-Fallkonferenz besprochen wurden, ohne dass es gelang, die Gewaltausübung zu stoppen, aufgreifen. Diese Institutionen sind verantwortlich für die Prävention von Gewalt, sie müssen Opfer aktiv vor Gewalt schützen (siehe Abschnitt 1.3). Die Übernahme der Verantwortung für extreme Fälle von Hochrisikosituationen auf Leitungsebene kann verhindern, dass Teams, die multi-institutionelle Fallkonferenzen durchführen, ausgelaugt und demotiviert werden. Wenn Gewalt sich wiederholt, ist es notwendig, dass die Leitungsebene von Justiz und Polizei sich damit beschäftigen. Zusammenfassung der Aufgaben der Steuerungsgruppe: Auseinandersetzung mit Lücken und Problemen im Interventionssystem und Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten. Umsetzung von erarbeiteten Problemlösungen, soweit dies in der Kompetenz der Mitglieder des MARAC-Bündnisses liegt. Einbeziehung weiterer ExpertInnen und Mitglieder, um Probleme lösen zu können (z.b. ExpertInnen von Bundesministerien). Herantragen von Problemen und Lösungsvorschlägen an die Politik, wenn gesetzliche oder Regierungsmaßnahmen erforderlich sind. Aufgabe der Steuerungsgruppe ist es auch, dafür zu sorgen, dass die MARAC-Teams, welche die Fallkonferenzen durchführen, zufriedenstellend arbeiten können und über die notwendigen Ressourcen verfügen. Weitere Aufgaben, die von der Steuerungsgruppe wahrgenommen werden sollen: Fallbesprechungen von extremen Hochrisikofällen auf Leitungsebene Wie dargelegt, sind Fälle von Hochrisikosituationen, in denen ein Täter trotz Maßnahmen im MARAC-Team wieder gewalttätig wird, von Polizei und Justiz auf der Leitungsebene zu behandeln. Für solche Anlässe empfiehlt es sich, ein hochrangiges Gremium einzurichten, das sich im Akutfall sofort beraten kann (z.b. mittels Telefonkonferenz). Kommission zur Analyse von Mordfällen und Fällen schwerer Gewalt Als ständiges Gremium soll auch eine Kommission eingerichtet werden, deren Aufgabe es ist, Fälle von schwerer Gewalt, vor allem von Morden und Mordversuchen im häuslichen Bereich, zu evaluieren. Solche Domestic homicide reviews sind etwa in Großbritannien fixer Bestandteil multi-institutioneller Kooperation (Home Office 2013). Ziel ist es nicht, Schuldige zu suchen, sondern aus der Analyse zu lernen, welche Maßnahmen verstärkt werden sollten. Von jeder Sitzung der MARAC-Steuerungsgruppe sind schriftliche Protokolle und Berichte zu verfassen. Diese werden noch vor ihrer Finalisierung an alle Mitglieder ausgesendet, um diesen die Gelegenheit zu Berichtigungen zu geben. Protokolle und Berichte können reihum von Mitgliedern oder von der Koordinierungsstelle verfasst werden. Sie sind wichtige Instrumente zur Sicherhung der Arbeitsergebnisse und zur Entwicklung der Arbeit des multi-institutionellen Bündnisses. 4.5 MARAC-Koordinierung Damit multi-institutionelle Partnerschaften Bestand haben, empfiehlt es sich, eine Stelle zu haben, welche die Koordination übernimmt. Koordinationsaufgaben können auch auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden. Wichtig sind in jedem Fall Kontinuität und Verlässlichkeit. Im Modell MARAC-Wien wird die Koordinationsarbeit von der Wiener Interventionsstelle geleistet. Diese erfolgt im Rahmen der Ressourcen für Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit. 21

22 ABSCHNITT 4: Multi-institutionelle Partnerschaften zur Prävention von Gewalt Zu den Koordinationsaufgaben gehört: Gesamtkoordination des MARAC-Bündnisses Entwicklungsarbeit zum Aufbau des MARAC-Bündnisses Kontaktierung und Information von MARAC-Mitgliedern Organisation von MARAC-Fallkonferenzen Koordination der Termine und Bedachtnahme auf die Einhaltung von Vereinbarungen Sammeln der Zuweisungen von Fällen in Hochrisikosituationen Sicherstellung, dass die jeweiligen von Gewalt betroffenen Personen Unterstützung durch eine parteiliche Opferschutzeinrichtung haben Sicherstellung, dass die Zustimmung des Opfers vorliegt Aussendung der Tagesordnung für die Fallkonferenzen Teilnahme an den Fallkonferenzen Verfassen des Berichtes: Festhalten der Gefährlichkeitsfaktoren und gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen und Aussendung an alle Mitglieder des MARAC-Teams Follow-up Koordination der MARAC-Steuerungsgruppe Koordinierung der Termine und Aktivitäten Sammeln der Punkte für die Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen Organisation der Moderation Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe Erstellung und Aussendung des Berichtes Bedachtnahme auf die Umsetzung beschlossener Vereinbarungen Dokumentation und Evaluation der Aktivitäten des MARAC-Bündnisses. 4.6 Interne MARAC-Strukturen zur Anschlussfähigkeit und Rückkoppleung Wie dargelegt ist es notwendig, dass alle an multi-institutionellen Partnerschaften beteiligten Einrichtungen über interne Strukturen verfügen, um Ergebnisse der Kooperation mitzutragen und umzusetzen. Zentral ist, Anschlussfähigkeit nach außen zu schaffen und für die Rückkoppelung nach innen zu sorgen. Dies sind die Voraussetzungen für eine effektive und wirksame multi-institutionelle Zusammenarbeit. Als effektiv hat es sich erwiesen, wenn Einrichtungen über spezielle Abteilungen oder spezielle Beauftragte für den Bereich Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt verfügen. Solche Strukturen stellen sicher, dass es in der Einrichtung klare Richtlinien im Umgang mit dem Problem gibt und dass MitarbeiterInnen genau wissen, wie sie zu handeln haben und über die notwendigen Schulungen verfügen. Im Bereich des Umgangs mit Hochrisikosituationen ist es notwendig, dass jede Einrichtung über ein Monitoring verfügt und in der Lage ist, Hochrisikosituationen zu identifizieren. In der Wiener Interventionsstelle erfolgt dies zum Beispiel durch die systematische Anwendung des Danger Assessment Instruments, das speziell für die Einschätzung des Risikos eines Opfers, vom Partner getötet zu werden, entwickelt wurde (Campbell 2013). Das Management von Hochrisikosituationen ist Leitungsaufgabe. Die Leitung muss sich mit allen Fällen von Hochrisikosituationen befassen und die MitarbeiterInnen in diesen Fällen unterstützen. Zu den internen Aufgaben gehört es auch, alle MitarbeiterInnen regelmäßig über die MARAC-Partnerschaft zu informieren, so dass diese als Ressource erfahrbar und nicht zu einem unbekannten Satellit wird. In Bezug auf MARAC-Fallkonferenzen sind die Rückkoppelungprozesse an die Einrichtung wichtig. MitarbeiterInnen, die mit einem bestimmten Fall befasst sind, müssen informiert werden, und die Leitung muss dafür sorgen, dass Ergebnisse und beschlossene Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Die für das Opfer zuständige Opferschutzeinrichtung hat die Aufgabe, das Opfer über die Ergebnisse und beschlossenen Maßnahmen zu informieren. Die interne Koordination ist sehr wichtig für das Gelingen multi-institutioneller Zusammenarbeit und sollte einen hohen Stellenwert haben. Ist dies nicht der Fall, sinkt die Effektivität der Zusammenarbeit, was dazu führen kann, dass leere Kilometer zurückgelegt werden. Im schlimmsten Fall kann fehlende Kooperation und Rückkoppelung in der eigenen Einrichtung aber auch dazu führen, dass Opfer nicht ausreichend geschützt werden und Gewalt sich wiederholt. Es ist wichtig, dass Einrichtungen sich ihrer Verantwortung bewusst sind und ihre Rolle in der Gewaltprävention ernst nehmen. Opfer können nur effektiv geschützt werden, wenn die befassten Einrichtungen unbürokratisch und effektiv zusammenarbeiten. 22

23 5. Multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Prävention von Gewalt in Hochrisikosituationen 5.1 Definitionen Multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Verhinderung von Gewalt in Hochrisikosituationen werden in diesem Leitfaden mit dem Begriff MARAC bezeichnet, der aus dem Englischen übernommen wurde (Multi-Agency Risk Assessment Conference). Wie eingangs beschrieben, handelt sich jedoch bei dem hier präsentierten Modell um ein eigenständiges fachliches Konzept, das auf internationalen Erfahrungen beruht und in Wien entwickelt wurde. MARAC-Fallkonferenzen sind durch folgende Merkmale charakterisiert: Sie behandeln Fälle von Hochrisikosituationen im Bereich Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt mit dem Ziel, wiederholte und schwere Gewalt zu verhindern und die Betroffenen zu schützen. Sie bestehen aus einem multi-institutionellen Team von Fachleuten, die regelmäßig zusammenarbeiten und Fallkonferenzen durchführen. Entsprechend der Istanbul-Konvention stehen die Rechte und Bedürfnisse der Opfer im Zentrum von MARAC-Fallkonferenzen. Im Folgenden werden Ziele, Vorgangsweise und Durchführung von MARACs im Detail dargestellt. 5.2 Ziele, Indikationen und Kontraindikationen Wie dargestellt sind multi-institutionelle Fallkonferenzen eine Methode multi-institutioneller Zusammenarbeit, um wiederholte und schwere Gewalt, Mordversuche oder Morde zu verhindern. Sie zielen darauf ab Informationen über Gefährlichkeitsfaktoren systematisch zu sammeln sie von mehreren Fachleuten analysieren und bewerten zu lassen und daraus Maßnahmen zu entwickeln, die auf die aktuelle Situation abgestimmt und koordiniert sind und die darauf abzielen, Opfer vor Gewalt wirkungsvoll zu schützen und Gefährder an der Ausübung weiterer Gewalt zu hindern Opfer zu entlasten, indem Einrichtungen eine aktive Rolle im Opferschutz und der Opferunterstützung einnehmen Es ist wichtig zu beachten, dass MARAC-Fallkonferenzen die normale Arbeit von Einrichtungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer nicht ersetzen, sondern ergänzen. Die alltägliche Arbeit der Einrichtungen ist und bleibt das Kernstück von Gewaltprävention und multi-institutionelle Zusammenarbeit gehört zu dieser Alltagsarbeit. Das Bestehen von MARAC-Bündnissen erleichtert die Kooperation. Multi-institutionelle Fallkonferenzen werden dann eingesetzt, wenn sich in einem Fall im Rahmen von systematischer Einschätzung der Gefährlichkeit eine akute oder extreme Gefährlichkeit des Täters zeigt. Sie sind zeitlich begrenzte Interventionen, die gesetzt werden, um in speziell gefährlichen Situationen intensive Maßnahmen zur Entschärfung von Gefahren zu setzen. So gesehen sind sie der Intensivmedizin im Gesundheitsbereich vergleichbar. Es wäre nicht zielführend, alle Gesundheitsprobleme intensivmedizinisch zu behandeln, es wäre aber auch problematisch, wenn es keine Intensivmedizin gäbe. Der Vergleich mit der Intensivmedizin hinkt in einem Punkt: Während diese sofort zur Stelle sein muss, sind Fallkonferenzen zwar Intensivmaßnahmen, aber keine Akutmaßnahmen. Sie finden monatlich statt. Akute Schutzmaßnahmen sind Aufgabe der Einrichtungen in ihrer alltäglichen Arbeit. Die Existenz von MARAC-Fallkonferenzen erhöht in allen beteiligten Einrichtungen und Institutionen die Sensibilität für Gefährlichkeitsfaktoren und wirkt als Alarmsystem. Sie hilft den Einrichtungen, Entscheidungen zu treffen, die den Schutz der Opfer in den Mittelpunkt stellen und die notwendige Aufmerksamkeit auf Hochrisikosituationen lenken. Damit haben MARAC-Fallkonferenzen das Potential, drohende Eskalationen zu erkennen und schwere Gewalt, Morde und Mordversuche zu verhindern. Weitere Vorteile von MARAC-Fallkonferenzen: Die Installation von MARAC-Teams hat den Vorteil, dass der Aufwand, das Zusammen-kommen zu organisieren, minimiert wird. Effektiv ist diese Methode auch, weil nicht nur ein Fall, sondern mehrere Fälle besprochen werden. Die Existenz von MARAC-Teams erleichtert auch die Kooperation im Alltag, da aufgrund der persönlichen Zusammenarbeit bessere Informations- und Kommunikationsebenen geschaffen werden können. MARAC-Teams entwickeln durch die Arbeit an den Hochrisikosituationen ein spezielles Know-how und geben dieses in ihren Einrichtungen weiter. Dadurch erhöht sich die Professionalität der Einrichtungen. Wozu MARAC-Fallkonferenzen NICHT geeignet sind MARAC-Fallkonferenzen können Lücken im Interventionssystem nicht wettmachen; wenn beispielsweise extrem gefährliche Täter, die mit dem Umbringen drohen, nicht in Haft genommen werden, kann es nicht in der Verantwortung der Fallkonferenz liegen, Opfer wirkungsvoll zu schützen (siehe Abschnitt 1.3). 23

24 MARAC-Fallkonferenzen dürfen nicht dazu herangezogen werden, die Alltagsarbeit zu ersetzen. Es darf nicht gewartet werden, bis eine MARAC-Fallkonferenz stattfindet. Das würde den Schutz der Opfer nicht erhöhen, sondern diese unter Umständen noch mehr gefährden. 5.3 Zusammensetzung von MARAC-Teams Um die Kontinuität zu wahren, ist es wichtig, dass immer dieselben Personen an MARAC-Fallkonferenzen teilnehmen. Es empfiehlt sich, dass sich alle Einrichtungen und Institutionen, die aktuell mit einem Fall befasst sind, an den Fallkonferenzen beteiligen. Im Zuge der Vorbereitung auf die MARAC-Fallkonferenz wird daher von der Koordinationsstelle bzw. der Einrichtung, die das Opfer unterstützt, erhoben, welche Einrichtungen und Institutionen mit einem bestimmten Fall befasst sind. Beispiel MARAC Wien: In Wien bestehen derzeit (September 2015) zwei MARAC- Teams (Team West und Team 10). Jedes Team trifft sich einmal im Monat, an einem fixen Tag (z.b. erster Donnerstag im Monat). An den Fallbesprechungen der Teams nehmen ständige Mitglieder (Polizei, Justiz, Amt für Jugend und Familie, Interventionsstelle) und fallbezogene Mitglieder (das sind VertreterInnen von Einrichtungen, die mit einem bestimmten Fall befasst sind) teil. Der Grund für die unterschiedlichen Teilnahmeregelungen liegt im Datenschutzgesetz. Dieses ermöglicht die laufende Zusammenarbeit der Einrichtungen, die laut den österreichischen Gewaltschutzgesetzen persönliche Daten austauschen dürfen: Justiz, Polizei, die Ämter für Jugend und Familie sowie die Interventionsstelle/ Gewaltschutzzentren. Das Gesetz erlaubt es jedoch derzeit nicht, dass VertreterInnen von weiteren Einrichtungen, die nicht mit einem Fall befasst sind, an den MARAC-Teams teilnehmen. Dafür müsste eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen werden. 5.4 Gefährlichkeitseinschätzung und Kriterien für die Zuweisung zu MARAC-Fallkonferenzen Es ist notwendig, dass MitarbeiterInnen aller MARAC- Einrichtungen über das Instrument MARAC-Fallkonferenz Bescheid wissen und es als Ressource in Hochrisikosituationen nützen. Das Management jeder Einrichtung soll MitarbeiterInnen unterstützen und befähigen, fachlich einschätzen zu können, in welchen Fällen eine Zuweisung in die MARAC- Fallkonferenz erfolgen soll. Dazu ist es erforderlich, dass sich Einrichtungen über die Gefährlichkeitsfaktoren einigen, um entscheiden zu können, welche Fälle Hochrisikosituationen darstellen und in MARAC-Fallkonferenzen besprochen werden sollten. Sich dabei auf das Bauchgefühl zu verlassen, ist gefährlich und kann auch bei MitarbeiterInnen mit langjähriger Erfahrung zu Fehleinschätzungen führen. Problematisch ist diese Methode vor allem, weil sie sich meist auf einige wenige Aspekte konzentriert, die im Vordergrund stehen. Bei einer professionellen Gefährlichkeitseinschätzung kommt es darauf an, systematisch zu untersuchen, ob und welche Gefährlichkeitsfaktoren vorliegen. Dazu müssen alle bekannten Gefährlichkeitsfaktoren herangezogen werden. Im Rahmen des Projektes PROTECT II wurde eine Liste mit allen Gefährlichkeitsfaktoren, die sich im Rahmen von Forschungsarbeiten als signifikant erwiesen haben, erstellt (siehe Liste der Gefährlichkeitsfaktoren im Anhang). Im Anhang des Leitfadens findet sich neben der Beschreibung der zwanzig Gefährlichkeitsfaktoren auch eine Checkliste, die für die Praxis herangezogen werden kann. Diese Checkliste soll in allen Fällen systematisch angewendet werden und die Faktoren sind genau zu erheben. Je mehr Gefährlichkeitsfaktoren vorliegen, desto größer ist die Gefahr, dass Gewalt sich fortsetzt und möglicherweise eskaliert. Auch wiederholte Polizeieinsätze und die Missachtung von Betretungsverboten oder einstweiligen Verfügungen sind Hinweise auf erhöhte Gefährlichkeit. Gefährlichkeitseinschätzungen sollen immer gemeinsam mit dem Opfer vorgenommen und mit der Erstellung eines Sicherheitsplans gekoppelt werden (siehe Abschnitt 2.2). Um Opfer zu schonen, ist es wichtig, dass nicht mehrere Einrichtungen gleichzeitig Gefährlichkeitseinschätzungen durchführen, sondern die Informationen ausgetauscht werden. Auch dazu dienen MARAC-Fallkonferenzen. 5.5 Rechte und Bedürfnisse des Opfers stehen im Zentrum Schlüsselbotschaft Die Rechte und Bedürfnisse der Opfer nach Schutz und Sicherheit müssen im Zentrum der Arbeit von MARAC-Fallkonferenzen und Bündnissen stehen. Der Grundsatz, den Fokus auf die Menschenrechte und Bedürfnisse der Opfer zu legen, ist auch in der Istanbul-Konvention des Europarates verankert (Europarat 2011; Artikel 7(2)). Im Rahmen von MARAC gehört es zu den Aufgaben aller darauf zu achten, dass die Rechte und Bedürfnisse der Opfer stets im Mittelpunkt stehen. Immer wieder sind daher die Fragen zu stellen: Was sind die Rechte der Opfer? Wurden und werden diese beachtet? Wurden eventuell Rechte verletzt? Wie kann dies wieder korrigiert werden? Was sind die konkreten Bedürfnisse der Opfer betreffend Schutz und Sicherheit? Was brauchen sie zur Stärkung? Damit die Rechte und Bedürfnisse des Opfers auch in MARAC- Fallkonferenzen im Zentrum stehen, ist es notwendig, dass 24

25 ABSCHNITT 5: Multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Prävention von Gewalt in Hochrisikosituationen jedes Opfer von einer Opferschutzeinrichtung vertreten wird. Es gilt der Grundsatz: keine Besprechung eines Falls ohne Vertretung des Opfers durch eine Opferschutzeinrichtung. Vertretung ist hier nicht im rechtlichen Sinn gemeint, sondern dass die Opferschutzeinrichtung eine zentrale Rolle in der Fallkonferenz einnimmt und die Rechte und Anliegen des Opfers einbringt. MARAC soll nicht über den Kopf des Opfers hinweg passieren, sondern in Kooperation mit dem Opfer. Nur so wird das Ziel erreicht, dass sich Opfer gestärkt und nicht überfahren fühlen. Die Opferschutzeinrichtung muss eine starke Position haben und gehört werden, um diese Rolle erfüllen zu können. Ist die Rolle schwach oder wird diese nicht ernst genommen, besteht die Gefahr, dass MARAC-Fallkonferenzen nicht effektiv zum Schutz beitragen können. Schritte der Einbeziehung des Opfers in die MARAC-Fallkonferenz: Ergibt die Einschätzung eine erhöhte Gefährdung und erscheint die Behandlung in einer Fallkonferenz als geeignet für die Prävention, ist als erstes das Opfer von dieser Möglichkeit zu informieren. Die Information des Opfers soll folgende Informationen enthalten: Welche Einrichtungen sind im MARAC-Team vertreten? Wie kann das MARAC-Team zum Schutz und zur Unterstützung des Opfers beitragen? Hinweis, dass nur Informationen über Gefährlichkeitsfaktoren ausgetauscht werden (keine anderen persönlichen Daten, keine Beurteilungen oder Bewertungen des Opfers) Datum der Besprechung des MARAC-Teams Zeitpunkt, an dem das Opfer Rückmeldung über die getroffenen Hilfs- und Schutzmaßnahmen erhält. Wichtig ist auch, mit dem Opfer abzuklären, was es sich von MARAC erwartet und welche Hilfen es sich wünscht. Die Rechte des Opfers sind die Grundlagen für die MARAC-Arbeit. Die Information des Opfers über MARAC kann schriftlich oder mündlich erfolgen. In jedem Fall ist in der Dokumentation der Einrichtung zu vermerken, dass die von Gewalt betroffene Person informiert wurde und ob sie die Zustimmung zur Behandlung ihres Falles in der MARAC-Fallkonferenz erteilte oder nicht. Mit Ausnahme einer Situation höherer Gefährdung (siehe nächster Abschnitt) können Fälle von Hochrisikosituationen in MARAC-Fallkonferenzen nur besprochen werden, wenn die Person, die Opfer von Gewalt wurde, zustimmt. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist die Voraussetzung dafür, dass das Opfer Vertrauen in das Hilfesystem aufbauen kann und weiß, dass nicht über seinen Kopf hinweg gehandelt wird. Wird ein Fall nicht in der MARAC-Fallbesprechung behandelt, etwa weil das Opfer nicht zugestimmt hat, so heißt das nicht, dass keine Schutzmaßnahmen gesetzt werden. Auch in diesem Fall müssen die befassten Einrichtungen selbstverständlich Maßnahmen der Gewaltprävention treffen. 5.6 MARAC-Fallkonferenzen ohne Zustimmung des Opfers Entscheidet ein MARAC-Team, einen Fall, in dem die Gefährdung hoch ist, ohne die Zustimmung des Opfers zu besprechen, so ist es wichtig, dass es dafür klare Kriterien gibt. Folgende Kriterien sollten vorliegen: Es wurde und wird intensiv versucht, das Opfer zu erreichen, seine Zustimmung einzuholen Es besteht eine hohe und andauernde Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit des Opfers, für die Kinder des Opfers oder andere Mitglieder der Familie Es besteht hohe und andauernde Gefahr für Personen im Umfeld oder für die allgemeine Öffentlichkeit Das Vorliegen dieser Kriterien und der Gefährlichkeitsfaktoren ist in den Unterlagen der beteiligten Einrichtungen dokumentiert, und es ist fachlich nachvollziehbar, warum der Fall ohne Zustimmung des Opfers behandelt wird (defendable decision). 5.7 Zuweisungsprozess Jede Einrichtung, die Mitglied im MARAC-Bündnis ist, kann einen Fall in die MARAC-Fallkonferenz einbringen, der nach den gemeinsamen Kriterien als Hochrisikosituation gilt. Beispiel MARAC Wien: Im MARAC-Bündnis Wien wurde dafür ein Zuweisungsblatt 9 entwickelt. Die Einbringung eines Falles erfolgt durch Information der Koordinationsstelle. Diese klärt als erstes ab, ob die Kriterien für eine Zuweisung zur MARAC-Fallkonferenz vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird mit der zuweisenden Stelle Rücksprache gehalten, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen. Danach wird geklärt, ob eine Opferschutzeinrichtung das Opfer unterstützt. Ist dies der Fall (z.b. die Frau wohnt im Frauenhaus) wird mit der Einrichtung abgesprochen, ob diese eine Behandlung des Falls im MARAC-Team zum gegenwärtigen Zeitpunkt für sinnvoll erachtet. Trifft dies zu, wird die Einrichtung gebeten, das Opfer über die MARAC-Fallkonferenz zu informieren und die Zustimmung einzuholen. Hat die von Gewalt betroffene Person noch keine Opferschutzeinrichtung, die sie unterstützt, so ist ihr Hilfe durch eine spezialisierte Opferschutzeinrichtung anzubieten. Beispiel MARAC Wien: Im Modell MARAC Wien wird allen Opfer, die zugewiesen, aber noch von keiner Einrichtung unterstützt werden, Beratung und Begleitung durch die Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie angeboten. Die Interventionsstelle klärt in diesem Fall ab, ob das Opfer mit einer MARAC-Fallkonferenz einverstanden ist. Gibt das Opfer die Zustimmung nicht oder kann eine solche 9. Das Zuweisungsblatt ist an den Gefährlichkeitsfaktoren des Protect II Handbuchs orientiert (siehe Anhang). 25

26 nicht eingeholt werden, so beraten die zuweisende Stelle und die Koordinierungsstelle, ob Kriterien bestehen, die eine Behandlung auch ohne Zustimmung erlauben (siehe Abschnitt 5.6). Lautet die Entscheidung, dass ein Fall in der MARAC-Fallkonferenz behandelt werden soll, und liegt die Zustimmung des Opfers vor, so nimmt die Koordinierungsstelle den Fall (die Daten des Gewaltopfers: Name, Geburtsdatum, Adresse; die Daten des Gefährders: Name, Geburtsdatum, Adresse; Aktenzahl; Name der Kinder plus Geburtsdatum und Bemerkung) in die Fallliste auf. Diese wird spätestens eine Woche vor der MARAC-Sitzung an die Teammitglieder ausgesendet, damit die Einrichtungen genügend Zeit haben, sich vorzubereiten. 5.8 Sofortmaßnahmen und Vorbereitung auf die MARAC-Fallkonferenz In jedem Fall ist es wichtig, dass Einrichtungen sofort aktiv werden, wenn sie von einer Hochrisikosituation erfahren. Es wäre paradox, mit Aktivitäten zum Schutz des Opfers auf die MARAC-Sitzung zu warten. Desungeachtet ist es sinnvoll, Fälle von Hochrisikosituationen in MARAC-Teams zu behandeln, damit sich mehrere Fachleute mit der Sachlage beschäftigen und verstärkte und koordinierte Sicherheitsmaßnahmen setzen. Interne Vorbereitungen auf die MARAC-Fallkonferenz: Wer innerhalb einer Einrichtung Mitglied des MARAC- Teams ist, informiert die Leitung und setzt sich mit den für den Fall zuständigen BeraterInnen/MitarbeiterInnen zusammen und holt Informationen über den Fall ein, insbesondere über Gefährlichkeitsfaktoren Als nächstes wird geklärt, was sich das Opfer als Hilfe und Schutz wünscht und welche Sicherheitsmaßnahmen die Einrichtung vornehmen kann. Manche Einrichtungen plädieren dafür, dass die zuständigen BeraterInnen den Fall einbringen. Das ist jedoch nicht praktikabel, da sich damit die Zusammensetzung des MARAC-Teams von Fall zu Fall ändern würde und die Kontinuität verloren ginge. Außerdem wäre das Team zu groß, wenn in jedem Fall die zuständigen BeraterInnen anwesend wären. 5.9 Rolle der Einrichtungsvertretung In den MARAC-Teams arbeiten fix nominierte VertreterInnen der beteiligten Einrichtungen zusammen. Für die Wahrung der Kontinuität ist es wichtig, dass immer dieselben Personen teilnehmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass diese Personen im Autrag der Leitung der jeweiligen Einrichtung teilnehmen und Entscheidungen für die Erstellung des gemeinsamen Sicherheitsplans treffen können. Andernfalls könnten MARAC-Teams nicht so rasch und zielgerichtet handeln. Jedes Mitglied des MARAC-Teams vertritt die Einrichtung, die sie entsendet, und bringt Informationen zum Fall ein. Es ist auch möglich, dass diese beiden Funktionen von zwei Personen wahrgenommen werden, doch sollen im MARAC-Team nicht mehr als zwei Personen pro Einrichtung vertreten sein, damit das Team nicht zu groß wird und effektiv arbeiten kann. Wer einen Fall in die Sitzung einbringt, hat sich vorab von der für die Beratung des Gewaltopfers zuständigen Person briefen zu lassen, um die notwendigen Informationen zu Gefährlichkeitsfaktoren und Sicherheitsmaßnahmen vorbringen zu können. Beispiel MARAC Wien: Vier Jahre Erfahrung mit MARAC haben gezeigt, dass Kontinuität ein wesentliches Kriterium für professionelles Handeln ist. Zu achten ist vor allem auf die Anschlussfähigkeit bei der Rückmeldung an die jeweiligen Einrichtungen und das Opfer (siehe Abschnitt 4.6). Die Leitung und die für die Opfer zuständigen MitarbeiterInnen sind umgehend zu informieren. Die Beraterin der Opferschutzeinrichtung informiert das Opfer umgehend über den Sicherheitsplan Durchführung von MARAC-Fallkonferenzen MARAC-Fallkonferenzen finden in regelmäßigen Abständen statt. Die MARAC-Teams in Wien treffen sich einmal im Monat an einem fixen Tag. Eine MARAC-Teamsitzung dauert zwei bis zweieinhalb Stunden. Sie findet meist an einem Nachmittag statt. Im Durchschnitt werden fünf bis sieben Fälle von Hochrisikosituationen besprochen. Die Besprechung der Fälle folgt strikten Vorgaben, um zu verhindern, dass abgeschweift wird, und um sicherzustellen, dass alle Anwesenden sich auf die Gefährlichkeitsfaktoren und die Sicherheitsplanung konzentrieren können. Inhaltliche Regeln für die Fallbesprechungen: Austausch der Informationen zu Gefährlichkeitsfaktoren, damit alle über den gleichen Informationsstand verfügen. Ausgetauscht werden dürfen nur Daten, die für die Gefährlichkeitseinschätzung und Sicherheitsplanung wichtig sind. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der Opfer wie Informationen über Erkrankungen oder andere Informationen aus dem privaten Lebensbereich, dürfen nicht ausgetauscht werden. Das stellt das Recht der Opfer auf Datenschutz sicher. Besprechung von Sicherheitsmaßnahmen: Jede Einrichtung sagt, welche Sicherheitsmaßnahmen sie für die Verhinderung von Gewalt und den Schutz bzw. die Unterstützung der Opfer zu treffen gedenkt. Die Maßnahmen werden diskutiert, aufeinander abgestimmt und dann beschlossen. Die Gefährlichkeitsfaktoren und die gemeinsamen Sicherheitsmaßnahmen werden von der Vertretung der Koordinierungsstelle schriftlich festgehalten und an alle Mitglieder ausgeschickt. MARAC-Fallkonferenzen sind KEINE Supervisionen, bei denen MitarbeiterInnen von Einrichtungen ihre Gefühle und Befind- 26

27 ABSCHNITT 5: Multi-institutionelle Fallkonferenzen zur Prävention von Gewalt in Hochrisikosituationen lichkeiten zu einem Fall austauschen können. Supervision ist wichtig, doch muss diese an einem anderen Ort stattfinden. In MARAC-Fallkonferenzen geht es um die Sicherheit der Opfer und die Verhinderung weiterer Gewalt. Was sind Sicherheitsmaßnahmen? Sicherheitsmaßnahmen setzen an den Gefährlichkeitsfaktoren an und zielen darauf ab, die Gefährdung zu verringern. Diese müssen geeignet sein, einen Täter von der Ausübung weiterer Gewalt abzuhalten. Sicherheitsmaßnahmen sollen das Opfer schützen und unterstützen. Mögliche Sicherheitsmaßnahmen: Die Polizei fährt am Wohnort des Opfers regelmäßig Streife Die Polizei stellt eine Ergänzungsanzeige und versucht, einen Haftbefehl zu erwirken Die Polizei führt eine präventive Rechtsaufklärung mit dem Gefährder, das heißt, sie macht diesen aufmerksam auf die rechtlichen Folgen einer Missachtung eines Betretungsverbotes etc. Das MARAC-Team sendet einen gemeinsamen Gefahrenbericht an die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht Das Amt für Jugend und Familie verpflichtet einen Vater zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training Das Amt für Jugend und Familie organisiert für traumatisierte Kinder und Jugendliche die mobile Arbeit mit Familien Die Interventionsstelle regt beim Strafgericht die Verhängung einer Probezeit mit Weisung in ein Anti- Gewalt-Training an Die Bewährungshilfe und die Interventionsstelle regen die Anordnung von vorläufiger Bewährungshilfe im Fall einer Entlassung aus der Untersuchungshaft an Das Arbeitsmarktservice wird ersucht, den Gefährder einer anderen Geschäftsstelle zuzuteilen, da dieser an seiner jetzigen Geschäftsstelle das Opfer regelmäßig belästigt Ein Spital wird ersucht, einen bestimmten Gefährder nicht zum Gewaltopfer vorzulassen, sondern ihm Hausverbot zu erteilen. Nicht zugelassen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, dem Opfer Auflagen zu erteilen oder Vorschriften zu machen. Das wäre kontraproduktiv, denn es würde das Opfer nicht schützen und stärken, sondern schwächen. Auflagen und Vorschriften müssen gegenüber Tätern gemacht werden, denn die Maßnahmen müssen geeignet sein, Gewalt zu stoppen. Hier trifft die Justiz und die Polizei, wie dargelegt, die Sorgfaltspflicht, Opfer aktiv zu schützen (siehe Abschnitt 1.3) Moderation Bei MARAC-Teams ab zehn Personen empfiehlt es sich, eine Moderatorin oder einen Moderator beizuziehen. Dies entlastet die TeilnehmerInnen und erleichtert es, Fälle zügig und ergebnisorientiert zu besprechen. Beispiel MARAC Wien: externe Moderation Team Wien West Das Team Wien West, das mehrere Bezirke umfasst und rund zwanzig Mitglieder hat, beschäftigt eine Moderatorin, die über eine psycho-soziale Ausbildung und Erfahrungen im Bereich Prävention von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt verfügt Bericht über die Ergebnisse der MARAC-Fallkonferenz Die Koordinierungsstelle erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der MARAC-Fallkonferenz. Dabei ist im Interesse der Opfer der Datenschutz zu beachten. Schriftlich festgehalten werden nur: Gefährlichkeitsfaktoren (in Stichworten) beschlossene Sicherheitsmaßnahmen (Einrichtung, Maßnahme, Datum). Der Bericht wird allen TeilnehmerInnen zugesandt. Bei der nächsten MARAC-Sitzung wird in einem kurzen Follow-up geklärt, ob die vereinbarten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden Rückkoppelung - Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen in den einzelnen Einrichtungen Folgende Schritte der Rückkoppelung an die einzelnen Einrichtungen sind wichtig: Die Mitglieder des MARAC-Teams informieren ihre Einrichtung über die Ergebnisse der Fallkonferenz Sie informieren die Leitung über die beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen und veranlassen deren Umsetzung Die für das Opfer zuständige MitarbeiterIn wird ebenfalls über die Ergebnisse informiert und informiert in der Folge das Opfer über die beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen Evaluation Die Durchführung aller Aktivitäten des MARAC-Bündnisses sind regelmäßig zu dokumentieren und zu evaluieren. Insbesondere sind die in MARAC-Fallkonferenzen behandelten Hochrisikosituationen laufend statistisch zu erfassen. Mit Hilfe von Kontakten zum Gewaltopfer und Polizeimeldungen ist nach einem halben bzw. einem Jahr zu überprüfen, ob die Gewalt gestoppt werden konnte oder ob es zu einer Wiederholung von Gewalt kam. Wichtig für die Evaluierung und Weiterentwicklung der Methode ist auch eine externe Begleitforschung des Projektes. 27

28 6. Literatur Campbell, Jacquelyn (2013): Danger Assessment European Union Agency for Fundamental Rights (2014): Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Ergebnisse auf einen Blick, Vienna EGMR , Kontrova v Slovakia, Nr. 7510/04 EGMR , Tomasic and others v. Croatia, Nr /06 EGMR , Opuz v Turkey, Nr /02 Europäische Union (2012): RICHTLINIE 2012/29/EU DES EUROPÄISCHEN PAR- LAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI LEX:32012L0029&from=DE, Europarat (2011): Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht. Istanbul, des_europarat_26193.pdf?4dz8a1, Gondolf, W. Edward (2002): Batterer Intervention Systems. Issues, Outcomes and Recommendations, Thousand Oaks/London/New Delhi Hester, M., Westmarland, N., Gangoli, G., Wilkinson, M., O Kelly, C., Kent, A. and Diamond, A. (2006): Domestic Violence Perpetrators: Identifying Needs to Inform Early Intervention, Bristol: University of Bristol in association with the Northern Rock Foundation and the Home Office Home Office Violent and Youth Crime Prevention Unit (VCYU) and Research and Analysis Unit (RAU) (2011): Research into Multi-Agency Risk Assessment Conferences (MARACs), London Österreichische Bundesregierung (2014): Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt JAHR_2014/PK0979/ Robinson, Amanda L. (2006): Reducing Repeat Victimization Among High-Risk Victims of Domestic Violence. The Benefits of a Coordinated Community Response in Cardiff, Wales, Sage Journal Violence Against Women, Volume 12, Number 8, Shepard, Melanie F. / Pence, Ellen L. (Eds.) (1999): Coordinating Community Response to Domestic Violence Lessons from Duluth and Beyond, Thousand Oaks/London/New Delhi WiBIG (2004): Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. Kooperation, Intervention, Begleitforschung. Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt (WiBIG) Band I-IV, herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin United Nations CEDAW Committee , Gökce v. Austria, Nr. 5/2005. United Nations CEDAW Committee , Yilderim v. Austria, Nr. 6/2005 Deutsche Übersetzungen verfügbar auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen: WAVE (2012): Capacity Building in Risk Assessment and Safety Management to Protect High Risk Victims. A Learning Resource, EU DAPHNE project PROTECT II, Vienna World Health Organisation (2012): Femicide. Understanding and addressing violence against women, Fact sheet, Geneva Home Office (2013): Multi-Agency Statutory Guidance for the Conduct of Domestic Homicide Reviews. Revisors - applicable to all notifications made from and including 1 August 2013, London. uploads/system/uploads/attachment_data/file/209020/dhr_guidance_refresh_ho_final_web.pdf, Logar, Rosa (2009): Gemeinsam gegen Gewalt handeln? Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Etablierung von multi-institutionellen Kooperationsbündnissen zum Zweck der Prävention von häuslicher Gewalt an Frauen und Kindern, Wien Logar, Rosa (2012): 15 Jahre Gewaltschutzgesetze in Österreich Entstehungsgeschichte aus der Sicht einer Pionierin, in: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie (Hg.) Tätigkeitsbericht Wien, 15ff Logar, Rosa/ Sticker, Maja (2012): Multi-institutionelle Kooperation für Opfer familiärer Gewalt in besonderen Gefahrenlagen. Das Projekt MARAC Wien, in: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie (Hg.): Tätigkeitsbericht 2011,Wien, Logar, Rosa (2014): Morde kommen selten aus heiterem Himmel Gefährlichkeits- und Sicherheitsmanagement als Methode zur Prävention von schwerer Gewalt, in: Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie (Hg.): Tätigkeitsbericht Wien,

29 7. Begriffsglossar und Abkürzungen Betretungsverbot (BV) Mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden im Sicherheitspolizeigesetz 38a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt eingeführt. Dies ermächtigt die Polizei, einen Menschen, von dem Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen und für 14 Tage die Rückkehr zu verbieten. Damit werden die Betroffenen vor weiterer Gewalt geschützt. Wenn weiterer Schutz benötigt wird, kann durch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung das Betretungsverbot auf vier Wochen verlängert werden. Sind Kinder unter 14 Jahren von Gewalt betroffen, kann das Betretungsverbot auch für Kindergärten, Schulen und andere institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen verhängt werden. Einstweilige Verfügung (ev) Opfer haben die Möglichkeit, den Schutz durch das Betretungsverbot zu verlängern, indem sie beim Bezirksgericht ihres Wohnortes eine einstweilige Verfügung beantragen. Es gibt nach der Exekutionsordnung (EO) drei unterschiedliche einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt: Die ev nach 382b (Schutz vor Gewalt in Wohnungen), 382e (allgemeiner Schutz vor Gewalt) und 382 g (zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre). Gewalt in der Familie/ häusliche Gewalt/ Gewalt im sozialen Nahraum Die Begriffe Gewalt in der Familie und häusliche Gewalt werden im Tätigkeitsbericht 2014 synonym verwendet. In manchen Fällen ist auch von Gewalt im sozialen Nahraum die Rede. Es sind vor allem Frauen und Mädchen von Gewalt in der Familie und im sozialen Nahraum betroffen, daher wird in diesem Zusammenhang auch häufig von geschlechtsspezifischer Gewalt gesprochen. Diese Gewalt äußert sich in verschiedenen Formen und beinhaltet körperliche, sexuelle und psychische Gewalt, so etwa auch Psychoterror, Erniedrigung, Verbote und Isolation. Unter Gewalt ist jede Form von Machtausübung, Machtmissbrauch, Verletzung oder Zwang zu verstehen. Das Erleben von Gewalt führt bei den Betroffenen zu verschiedensten Einschränkungen. Die Konvention des Europarates (2011) zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt betont daher die Wichtigkeit geschlechtersensibler politischer Maßnahmen für die Prävention: Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und in die Bewertung der Auswirkungen dieses Übereinkommens einzubeziehen und politische Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen. (Europarat 2011, Artikel 6). Gefährder Der Begriff Gefährder stammt aus dem österreichischen Sicherheitspolizeigesetz ( 38a) und wird anstelle des Begriffes Täter verwendet. Der Ausdruck Gefährder wird für jene Person verwendet, von der Gefahr ausgeht bzw. die Gewalt ausgeübt hat. Es wird die männliche Form verwendet, da über 90 Prozent der Gefährder männlich sind; Gefährderinnen sind mit gemeint. Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren Mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurde als Begleitmaßnahme in jedem Bundesland eine Interventionsstelle eingerichtet, die Opfer von Gewalt nach einem Betretungsverbot unterstützt. Mit Ausnahme von Wien haben sich mittlerweile alle Interventionsstellen in Gewaltschutzzentren umbenannt, die Vorarlberger Einrichtung in Gewaltschutzstelle. Istanbul-Konvention Istanbul Konvention ist die Kurzform des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt (Council of Europe Convention on preventing and combatting violence against women and domestic violence). Die Istanbul Konvention ist die erste rechtlich bindende Konvention zu diesem Bereich in Europa und wurde in Istanbul unterzeichnet, daher der Name. Sie wurde von Österreich 2013 ratifiziert. Im August 2014 trat sie in Kraft. MARAC MARAC ist die Kurzbezeichnung für multi-institutionelle Bündnisse und Fallkonferenzen zur Prävention schwere und wiederholter Gewalt. MARAC ist ein von Großbritannien inspiriertes und auf österreichische Rechtsverhältnisse adaptiertes Modell das in Wien entwickelt wurde. Opfer/KlientIn Es ist nicht leicht Begriffe zu finden, die Personen, die Gewalt erleiden und Hilfe suchen, Rechnung trägt und sie nicht zu Objekten macht. Im vorliegenden Bericht wird der Begriff Opfer verwendet, um anzuerkennen, dass den Betroffenen Unrecht angetan wurde. Gleichzeitig wird anerkannt, dass Opfer nicht passiv sind, sondern auf vielfältige Weise aktiv im Verhindern und Überwinden von Gewalterfahrungen und deren Folgen. Der Begriff KlientIn wird in dem Sinne verwendet, dass die Opferschutzeinrichtung parteilich an der Seite der KlientInnen steht und in ihrem Auftrag und Einverständnis tätig wird. Abkürzungen BMI Bundesministerium für Inneres BMBF Bundesministerium für Bildung und Frauen BMJ Bundesministerium für Justiz BV Betretungsverbot CEDAW Committee on the Elimination of Discrimination against Women UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau ev Einstweilige Verfügung IK Istanbul-Konvention MIP Multi-institutionelle Partnerschaften SPG Sicherheitspolizeigesetz StGB Strafgesetzbuch 29

30 8. Anhang 8.1 Gefährlichkeits- und Risikofaktoren Aus: WAVE (2012): Capacity Building in Risk Assessment and Safety Management to Protect High Risk Victims. A Learning Resource, EU DAPHNE project PROTECT II, Vienna; S. 89 Liste von Risikofaktoren Mögliche Auslöser: Neben der nachstehenden Liste von Risikofaktoren müssen Fachkräfte auf Situationen achten, die zur Eskalation von Gewalt führen können. Dazu zählen Veränderungen in der Situation der Frau, eine Verschlimmerung des Verhaltens des Täters und potenzielle Gefahrensituationen wie Scheidungs- und Gerichtstermine. Risikofaktor Risikokategorie Vorangegangene häusliche Gewalt gegen Frauen Gewalt gegen Kinder oder andere Angehörige Generell gewalttätiges Verhalten Verstoß gegen Schutzverfügungen Schwere und Häufigkeit gewalttätiger Handlungen (Angedrohter) Waffengebrauch Kontrollierendes Verhalten und Isolation Stalking Sexuelle Gewalt Androhung von Tötung oder Verletzung, Nötigung Strangulieren und Würgen I. Geschichte der Gewalt In den Untersuchungen über Risikofaktoren bei häuslicher Gewalt gegen Frauen ist vorangegangene häusliche Gewalt der verbreitetste Risikofaktor. 10,11,12,13 Häufig sind von häuslicher Gewalt auch andere Familienmitglieder, z. B. Kinder betroffen. Bei der Befassung mit der Sicherheit des Kindes können viel umfassendere Gewaltmuster in einer Familie zutage treten. Kinder können etwa vom Täter instrumentalisiert werden, um das Opfer emotional zu manipulieren und zu beherrschen (Duluth-Modell über häusliche Gewalt). Es ist nachgewiesen, dass die Gefährdung gewaltbetroffener Kinder oft nicht ernst genommen wird. Kinderrechte und Sicherheitsmaßnahmen für Kinder müssen von Fachkräften bei der Gefährdungseinschätzung ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Tätern, die häusliche Gewalttaten begehen, lassen sich oft generell asoziale Haltungen und Verhaltensweisen sowie Gewaltanwendung außerhalb des häuslichen Bereichs beobachten. 16,17 Gewalt außerhalb der Familie ist ein Indiz für eine generelle Neigung zur Gewaltanwendung; sie kann die Gefährdung der gewaltbetroffenen Frau erhöhen und auch eine Gefahr für andere, unter anderem für die unterstützenden Fachkräfte darstellen. Der Verstoß gegen Schutzverfügungen (von Polizei, Straf- oder Zivilgerichten) oder Kontaktverbote wird mit einer erhöhten Gefahr zukünftiger Gewalt in Zusammenhang gebracht. 18,19 II. Gewaltformen und -muster Zunehmende Schwere und Häufigkeit gewalttätiger Handlungen gehören zu den signifikantesten Faktoren für schwere und potenziell tödliche Körperverletzung. 20 Tatsächlicher oder angedrohter Waffengebrauch ist ein signifikanter Risikofaktor für schwere und tödliche Gewalt. Bei häuslicher Gewalt müssen alle Waffen berücksichtigt werden, also Schusswaffen, Messer und gefährliche Gegenstände, mit denen dem Opfer Verletzungen zugefügt werden können. 21,22,23,24,25 Kontrollierendes Verhalten gilt als signifikanter Risikofaktor für wiederholte schwere und potenziell tödliche Gewalt. 26,27,28 Isolation ist eine verbreitete Kontrollstrategie und kann schwere Formen wie Freiheitsberaubung (Einsperren der Frau) annehmen. Stalking steht im Zusammenhang mit tödlicher und schwerer Gewalt gegen Frauen und, verknüpft mit körperlichen Übergriffen, in einem signifikanten Zusammenhang mit Mord und Mordversuchen. 29 Sexuelle Gewalt ist im Allgemeinen Bestandteil von häuslicher Gewalt gegen Frauen. 30 Für Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt wurden, besteht eine höhere Gefahr, bei häuslicher Gewalt schwer verletzt und wiederholt misshandelt werden. 31 In der Praxis hat sich gezeigt, dass schwerer Gewalt oft Drohungen vorangehen. Nötigung kann unterschiedliche schwere Formen annehmen, dazu zählt auch Zwangsheirat. 32 Strangulieren und Würgen sind sehr gefährliche Gewaltformen; rund die Hälfte der Femizid-Opfer wurde im Jahr vor ihrer Tötung gewürgt. 33,34,35 30

31 Anhang Probleme im Zusammenhang mit Drogen- und Alkoholmissbrauch Besitzansprüche, extreme Eifersucht und andere beeinträchtigende Einstellungen Probleme aufgrund schlechter psychischer Verfassung, Selbstmorddrohungen und -versuche III. Risikofaktoren aufgrund des Verhaltens des Täters Der Konsum oder Missbrauch von Drogen und Alkohol ist kein Grund und keine Entschuldigung für häusliche Gewalt gegen Frauen, allerdings geht ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch des Täters mit einer erhöhten Gefahr von Femiziden oder schwerer Gewalt einher. 36,37 Extreme Eifersucht und Besitzansprüche werden ebenfalls mit schwerer Gewalt in Verbindung gebracht. 38,39 Darüber hinaus können sich patriarchale Einstellungen bei Tätern etwa sehr rigide Vorstellungen von Männer- oder Familienehre auf das Risiko auswirken. 40,41 Psychische Probleme oder Depressionen des Täters gehen mit einem erhöhten Risiko wiederholter und schwerer Gewalt einher. Selbstmorddrohungen und eine schlechte psychische Verfassung des Täters sind Risikofaktoren für Femizide mit anschließendem Selbstmord. In 32 % der Femizidfälle beging der Täter anschließend Selbstmord. 42,43, Finanzielle Belastungen Angst um sich selbst und andere Eine Verschlechterung der finanziellen Situation sowie die Arbeitslosigkeit des Täters sind gewichtige Risikofaktoren für Femizide in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt; sie haben mit Männlichkeitskonzepten und Geschlechterrollen zu tun. 45 IV. Einschätzung der Gefahrenlage durch die Gewaltbetroffene Untersuchungen zeigen, dass eine starke Korrelation zwischen der Einschätzung des Risikos durch die Gewaltbetroffene und der tatsächlichen Gewaltanwendung durch den Täter besteht. Manche Gewaltopfer jedoch bagatellisieren und unterschätzen die Gewalt. In einer Studie über Femizid (Campbell et al., 2003) war rund der Hälfte der Opfer nicht klar, dass die Gefahr bestand, dass der Täter sie töten würde. 46,47,48,49,50 V. Erschwerende Faktoren 17. Trennung Trennung gilt allgemein als signifikanter Risikofaktor für schwere Verletzung oder Femizid Besitzansprüche, extreme Eifersucht und andere beeinträchtigende Einstellungen Probleme aufgrund schlechter psychischer Verfassung, Selbstmorddrohungen und -versuche Finanzielle Belastungen Nach Trennungen sind Konflikte im Zusammenhang im Umgang mit den Kindern weit verbreitet und bergen oft die Gefahr wiederholter Gewalt gegenüber Frau und Kindern. 52 Ein Risikofaktor für tödliche Beziehungsgewalt liegt auch vor, wenn Stiefkinder des Täters im gemeinsamen Haushalt leben. 53 In rund 30 % der Fälle beginnt häusliche Gewalt während der Schwangerschaft. Gewalt in der Schwangerschaft ist ein Risikofaktor für schwere und tödliche Gewalt. Für schwangere Frauen besteht ein, im Vergleich zu Nichtschwangeren, höheres Risiko sowohl leichter als auch schwerer Gewalt. 54,55,56,57,58,59 31

32 Fußnoten zu Kropp, R. und Hart, S. (2000) The Spousal Assault Risk Assessment (SARA) Guide: Reliability and validity in adult male offenders. Law and Human Behavior, Bd. 24, Nr. 1, S , n1716vh2852l3637/, Grann, M. und Wedin, I. (2002) Risk Factors for Recidivism among Spousal Assault and Spousal Homicide Offenders. Psychology, Crime & Law, Bd. 8, Nr. 1, S Snider, C., Webster, D., O Sullivan, C. und Campbell, J. C. (2009) Intimate Partner Violence: Development of a Brief Risk Assessment for the Emergency Department. Society for Academic Emergency Medicine, Bd. 16, Nr. 11, S , et%20al_%20brief%20ipv%20risk%20assessment_saem_aem_blinded%20doc.pdf, Campbell J. C., Webster, D. W., Glass, N. (2009) The Danger Assessment, Validation of a Lethality Risk Assessment Instrument for Intimate Partner Femicide, Journal of Interpersonal Violence, Bd. 24, Nr. 4, Sage Publications, S Paymar, M. und Barnes, G. (2004) Countering Confusion about the Duluth Model, Mullender, A., Hague, G., Imam, U. 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33 Anhang Guide: Reliability and validity in adult male offenders, Law and Human Behavior, Bd. 24, Nr. 1, S , n1716vh2852l3637/, Regan L, Kelly L, Morris und Dibb, E (2007) If Only We d Known: An exploratory Study of Severe Intimate Partner Homicides in Engleshire. CWASU. London Metropolitan University 44. Campbell J. C., Webster D W., Koziol-McLain J, Block C R, Campbell D, Curry M A, Gary F, Glass N, McFarlane J, Sachs C, Sharps P, Ulrich Y, Wilt S, Manganello J, Xu X, Schollenberger J, Frye V, und Laughon K (2003): Risk Factors for Femicide in Abusive Relationships: Results From a Multisite Case Control Study, American Journal of Public Health, Bd. 93, Nr. 7, S Campbell J C, Webster D W., Glass N (2009): The Danger Assessment, Validation of a Lethality Risk Assessment Instrument for Intimate Partner Femicide, Journal of Interpersonal Violence, Bd. 24, Nr. 4, Sage Publications, S Roehl J, O Sullivan C, Webster D und Campbell J (2005). Intimate Partner Violence Risk Assessment Validation Study. Final report. US Department of Justice 47. Weisz, A., Tolman, R. & Saunders, D. G. (2000). Assessing the risk of severe domestic violence. Journal of Interpersonal Violence 15 (1), S Gondolf, E. W., & Heckert, D. A. (2003). Determinants of women s perceptions of risk in battering relationships. Violence & Victims 18 (4): S , Heckert, D. A., & Gondolf, E. W. (2004). Battered women s perceptions of risk versus risk factors and instruments in predicting repeat reassault. Journal of Interpersonal Violence 19 (7), S Campbell J C., Webster D W., Koziol-McLain J, Block C R, Campbell D, Curry M A, Gary F, Glass N, McFarlane J, Sachs C, Sharps P, Ulrich Y, Wilt S, Manganello J, Xu X, Schollenberger J, Frye V, und Laughon K (2003): Risk Factors for Femicide in Abusive Relationships: Results From a Multisite Case Control Study, American Journal of Public Health, Bd. 93, Nr. 7, S Humphreys, C., & Thiara, R. K. (2003). Neither justice nor protection: Women s experiences of post separation violence. Journal of Social Welfare and Family Law, 25, S Ibid. 53. Campbell J C., Webster D W., Koziol-McLain J, Block C R, Campbell D, Curry M A, Gary F, Glass N, McFarlane J, Sachs C, Sharps P, Ulrich Y, Wilt S, Manganello J, Xu X, Schollenberger J, Frye V, und Laughon K (2003): Risk Factors for Femicide in Abusive Relationships: Results From a Multisite Case Control Study, American Journal of Public Health, Bd. 93, Nr. 7, S Humphreys C, Thiara R, Regan L, Lovett J, Kennedy L, Gibson A (2005): Prevention not prediction? A preliminary evaluation of the Metropolitan Police Domestic Violence Risk Assessment Model (SPECCS). Centre for the Study of Safety and Wellbeing, University of Warwick and Child and Woman Abuse Study Unit, London Metropolitan University, London 55. Snider C, Webster D, O Sullivan C, Campbell J C. (2009): Intimate Partner Violence: Development of a Brief Risk Assessment for the Emergency Department, Society for Academic Emergency Medicine. Bd. 16, Nr. 11, S , Brief%20IPV%20Risk%20Assessment_SAEM_AEM_blinded%20doc.pdf, Lewis, G, Drife, J, et al. (2001) Why mothers die: Report from the confidential enquiries into maternal deaths in the UK ; commissioned by Department of Health from RCOG and NICE (London: RCOG Press) 57. Lewis, G, and Drife, J (2005) Why Mothers Die : Report on confidential enquiries into maternal deaths in the United Kingdom (CEMACH) 58. McWilliams, M. und McKiernan, J. (1993) Bringing it out into the open 59. Gelles, R. J. (1988). Violence and pregnancy: are pregnant women at greater risk of abuse. J. Marriage Fam. 50, S

34 8.2 Checkliste: Gefährlichkeitseinschätzung 60 Opfer, gefährdete Person/en Gefährder Datum der Gefährlichkeitseinschätzung ja nein Derzeit nicht Gefählichkeitsfaktor Beschreibung bek Vorangegangene Gewaltausübung gegen das Opfer Gewalt in den letzten 12 Monaten Verletzungen Schwerste Gewalttat in den letzten 12 Monaten Auswirkungen der Gewalt, Folgen 2. Gewalt gegen Kinder Gewalt gegen andere Angehörige Gewalt gegen Kinder Drohung gegen die Kinder Drohung mit Entführung Gewalt gegen andere Angehörige 3. Generell gewalttätiges Verhalten Gegen wen Beschreibung 4. Verstöße gegen polizeiliche Betretungsverbote oder gerichtliche Verfügungen Datum/Daten, Beschreibung 5. Zunahme von Schwere und Häufigkeit von Gewalt Beschreibung von Häufigkeit Beschreibung von Schwere 6. Gewalt mit Waffen Besitz von Waffen, Beschreibung Art der Waffen Drohung mit Waffen, Datum, Beschreibung Gewaltausübung mit Waffen, Datum, Beschreibung 7. Kontrollierendes Verhalten und Isolation Art des kontrollierenden Verhaltens, Datum, Beschreibung Art der Isolierung, Datum, Beschreibung 8. Stalking Art des Stalkings, Datum, Beschreibung 9. Sexuelle Gewalt Sexuelle Nötigung, Datum, Beschreibung Vergewaltigung, Datum Beschreibung Andere Formen sexueller Gewalt, Datum, Beschreibung Sexuelle Gewalt gegen Kinder, Drohungen, Drohungen mit Verletzungen, Morddrohungen Würgen, Strangulieren, Ersticken Art der Drohung, Datum, Beschreibung Art der Morddrohung, Datum, Beschreibung Art, Datum, Beschreibung 60. Erstellt von Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie (2014). Wien. 61. Wichtig: Bei Gefährlichkeitsfaktoren, über die wenig bekannt ist, nachforschen. 34

35 Anhang ja nein Derzeit nicht Gefählichkeitsfaktor Beschreibung bek Alkohol- oder Drogenmissbrauch Art des Alkohol/Drogenproblems, Beschreibung Gewaltausübung im Zusammenhang mit Alkohol/ Drogenproblems, Beschreibung 13. Besitzansprüche, Extreme Eifersucht, extreme Haltungen und Einstellungen, z.b. von Familienehre Art der Besitzansprüche, Beschreibung Art der Eifersucht, Beschreibung Art von extremen Haltungen, Beschreibung Labile psychische Verfassung, Depressionen, Selbstmorddrohungen, Selbstmordversuche Finanzielle Probleme, Existenzprobleme Art der psychischen Probleme, Beschreibung Behandlung, wenn nein warum nicht, wenn ja durch wen Arbeitslosigkeit, seit Andere finanzielle Probleme Probleme mit Aufenthalt 16. Angst des Opfers um die eigene Sicherheit, Angst um die Kinder und/ oder andere Personen Angst des Opfers um sich selbst Beschreibung Angst des Opfer umgebracht zu werden Angst vor weiterer Gewalt. Angst vor Eskalation Angst um die Kinder, Beschreibung Angst um andere, Beschreibung 17. Trennung Trennungsversuche des Opfers, Beschreibung Opfer lebt derzeit in Trennung, Beschreibung Plant Trennung, Beschreibung 18. Kontakt mit Kindern Probleme im Zuge von Obsorge, Beschreibung Probleme im Zuge von Kontaktrechten, Beschreibung Gewalt im Zuge von Kontakten, Beschreibung 19. Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt Stiefkind(er) im gemeinsamen Haushalt, Situation Gewalt gegen Stiefkind(er), Beschreibung 20. Gewalt während der Schwangerschaft Art der Gewalt, Datum, Beschreibung Auswirkungen, Beschreibung 21. Mögliche Auslöser Mögliche Auslöser (Strafverhandlung, Scheidungsverhandlung, Kontakt mit Kindern, ) Auslöser, Datum Mögliche weitere Faktoren

36 Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Neubaugasse 1/3, 1070 Wien Telefon: +43 (0) 1/ Mail: Öffnungszeiten: Mo-Fr , Samstag (werktags) und nach Vereinbarung Weitere Informationen zum Projekt MARAC-Wien: Rosa Logar, Fauenhelpline gegen Gewalt Die Frauenhelpline bietet An 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr Anonyme und kostenlose Erst- und Krisenberatung Für Frauen, Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, sowie für ihre Angehörigen Rufen Sie uns an. Wir finden einen Weg.

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