Die Reform der Nationalratswahlordnung 1992*

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1 Heinz Fischer Die Reform der Nationalratswahlordnung 1992* Kurzfassung Der Nationalrat hat am 10. Juli 1992 mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP gegen die Stimmen der beiden Oppositionsparteien eine neue Nationalratswahlordnung beschlossen (BGB!. Nr. 471/1992). Das neue Wahlrecht wird am 1. Mai 1993 in Kraft treten. Mit der Beschlußfassung über die Wahlrechtsreform ist eine mehr als sechsjährige Diskussion über das Nationalratswahlrecht zu einem vorläufigen Abschluß gekommen. Die Motive für eine Reform des Wahlrechtes lagen zum Teil in allgemeinen demokratiepolitischen Überlegungen, zum Teil aber auch in spezifischen Problemen der österreichischen Wahlrechtsgesetzgebung. 1. Motive für eine Wahlrechtsreform Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 hatte für die Wahl des österreichischen Nationalrates das gleiche, unmittelbare, geheime und persönliche Wahlrecht für Männer und Frauen auf der Basis der Verhältniswahl vorgeschrieben. Das Bundesgebiet wurde in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, die Zahl der Abgeordneten wurde auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bundesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in dem Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, aufgeteilt. Es gab zwei Ermittlungsverfahren; das erste in 25 Wahlkreisen, das zweite in vier Wahlkreisverbänden. Die Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren war die Erlangung eines Grundmandates in einem der 25 Wahlkreise. Dieses Wahlrecht hatte rund ein halbes Jahrhundert, von 1920 bis 1970, Bestand. In den fünfziger und sechziger Jahren wurde vor allem an zwei Aspekten des österreichischen Wahlrechtes Kritik geübt. Zur Wahlrechtsr.lorm sind Im Jahrbuch I PO""k lolgende BeitrAge erschienen Wollgang C. Muller O".ktwahl und Parteiensystem OJp '83 S 83 Wollgang C. Muller Neue EntwIcklung des PersOnlichkeltswahlrechts In OsterreICh. OJp '88 S 671. Andrea. Khol: Zur Wahlrechtsralorm des Bundes OJp '90 S 359 Wollgang C Müller PersOnlichkeltswahl bei der Nationalratswahl 1990 OJp '90 S 261. Heinrich Ne,sser DIe Relorm der NatIonalratswahlordnung OJp '

2 Von Seiten der SPÖ wurde auf die Tatsache verwiesen, daß die Sozialistische Partei bei den Nationalratswahlen 1953 um rund Stimmen mehr hatte als die ÖVP und bei den Nationalratswahlen 1959 neuerlich um etwa Stimmen mehr als die ÖVP und dennoch in beiden Fällen die Österreichische Volkspartei die mandatstärkste Partei blieb und jeweils ein Mandat mehr hatte als die SPÖ. Die FPÖ wiederum kritisierte, daß sie für ein Nationalratsmandat im Durchschnitt wesentlich mehr Stimmen aufbringen mußte als ÖVP oder SPÖ. Tatsächlich zeigt eine Tabelle über die Zahl der Stimmen, die für ein Nationalratsmandat von SPÖ, ÖVP und FPÖ bei den Wahlen von 1953 bis 1970 benötigt wurden, folgendes Bild: Tabelle 1: Zahl der Stimmen für 1 Mandat ÖVP SPÖ FPÖ Aufgrund dieser Fakten stand die Wahlrechtsdiskussion der sechziger Jahre vor allem im Zeichen einer vergrößerten "Wahlgerechtigkeit". Initiativanträge der SPÖ, wie z. B. der Antrag Probst, Dr. Winter aus dem Jahre 1962 (Antrag Nr.22A, X. GP) oder der Antrag Uhlir, Dr. Winter aus dem Jahre 1964 (Antrag Nr.95A, X. GP), die vor allem den sogenannten Bürgerzahleneffekt zugunsten der ÖVP beseitigen wollten, scheiterten am mangelnden Konsens in der Koalition. Erst das Wahlresultat von 1970, durch das die SPÖ zur stärksten Partei im Parlament wurde und die beiden "wahlrechtsgeschädigten" Parteien SPÖ und FPÖ gemeinsam über eine Mehrheit verfügten, erweiterte den politischen Spielraum in Richtung Wahlrechtsreform. Da die ÖVP für eine Drei-Parteien-Lösung nicht zu gewinnen war, blieb nur die Möglichkeit einer einfachgesetzlichen Reform der Nationalratswahlordnung im Rahmen der bestehenden Verfassungsbestimmungen. Durch größere Wahlkreise sollten die Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und die damit verbundenen Vorteile der ÖVP beseitigt werden und durch eine Verbilligung der Restmandate sollte die Benachteiligung der FPÖ beendet werden. Resultat dieser Überlegungen war ein Wahlrecht, das neun Wahlkreise, zwei Wahlkreisverbände und eine Verbilligung der Restmandate durch eine Änderung in der Berechnung der Wahlzahl zum Inhalt hatte. Diese Wahlrechtsreform wurde am 27. November 1970 mit den Stimmen von SPÖ und FPÖ gegen die Stimmen der ÖVP beschlossen (BGBI. Nr. 391/1970). 342

3 Tatsächlich wurde mit dieser Wahlrechtsreform ein höheres Maß an Wahlgerechtigkeit erzielt, wie die nachstehende Tabelle im Vergleich mit Tabelle 1 zeigt: Tabelle 2: Zahl der Stimmen für 1 Mandat 1971 bis ÖVP SPÖ FPÖ Die Grünen erhielten für insgesamt Stimmen 10 Mandate, was bedeutet, daß für ein Mandat Stimmen erforderlich waren, womit die kleinen Parteien nicht nur nicht mehr benachteiligt, sondern sogar leicht bevorzugt waren. Freilich konnte nicht übersehen werden, daß für das höhere Maß an Wahlgerechtigkeit ein hoher Preis bezahlt worden war. Die Tatsache, daß es nur mehr neun - mit den Bundesländern identische - Wahlkreise gab, hatte zur Folge, daß die Bindung des einzelnen Mandatars an seinen Wahlkreis weiter gelockert wurde. Für das Bundesland Wien waren insgesamt 36 Abgeordnete "zuständig", für Niederösterreich 35 und für Oberösterreich immerhin noch 31 Abgeordnete. Außerdem hatte die unterschiedliche Größe der Bundesländer zur Folge, daß auch die Hürde für ein Grundmandat zwischen den einzelnen Wahlkreisen (Bundesländern) sehr unterschiedlich hoch war: In Wien waren knapp 3 Prozent der Stimmen für ein Grundmandat erforderlich, in Vorarlberg hingegen ca. 12 Prozent. 2. Suche nach neuen Möglichkeiten Somit setzte die Diskussion zum Thema Wahl reform bald nach der Beschlußfassung über das Wahlrecht von 1970 neuerlich ein. Einzelne Stimmen sprachen sich für einen Übergang zum Mehrheitswahlrecht nach britischem Muster aus, doch gab es unter den Diskussionsbeiträgen eine breite Mehrheit, die sich für die Beibehaltung des Prinzips der Verhältniswahl einsetzte. Unter diesem Gesichtspunkt lag es nahe, das deutsche Wahlrecht näher unter die Lupe zu nehmen und auf seine Anwendbarkeit für Österreich zu prüfen. Dieses Wahlrecht geht bekanntlich davon aus, daß etwa die Hälfte der Mandate in sogenannten Einerwahlkreisen vergeben wird, während die zweite Hälfte der Mandate verwendet wird, um einen sogenannten Proportionalausgleich zu schaffen, d. h. das Gesamtstärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Parlament dem Gesamtstärkeverhältnis bei den Stimmen möglichst anzugleichen. 343

4 In diesem Sinne wurde im Arbeitsübereinkommen vom 16. Jänner 1987 folgende Vereinbarung zum Wahlrecht beschlossen:,,1. Die nächste Nationalratswahl soll auf Grund eines reformierten Wahlrechtes stattfinden, dessen Ziel es ist, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältniswahl in kleineren Wahlbezirken den Kontakt zwischen Mandataren und Bevölkerung zu intensivieren und dem Wähler eine stärkere Mitwirkung bei der Bestimmung seines Mandatars einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere vorgesehen: a) Die Schaffung von rund 100 in ihrer Größe vergleichbaren Wahlbezirken, in denen der Mandatar mit relativer/absoluter Mehrheit gewählt wird. Es liegt eine gemeinsame Präferenz für die Trennung zwischen Direkt- und Parteistimmen vor. b) Die Schaffung eines gesamtösterreichischen Proportionalausgleiches bei der Mandatszuteilung im Sinne der Grundsätze des Verhältniswahlrechts. c) Berufung der nicht direkt gewählten Kandidaten von Landes (Wahkreis-)listen und schließlich von einer Bundesliste. d) Schaffung einer gesamtösterreichischen 3 Prozent-Klausel. e) Die Schaffung einer Bestimmung, wonach wahlberechtigte Österreicher, die im Auftrag der Republik am Wahltag im Ausland tätig sind (Diplomaten, Soldaten, Angehörige internationaler Organisationen), unter Wahrung des Grundsatzes des persönlichen Wahlrechtes, in einer diplomatischen Vertretung oder am Einsatzort nach Möglichkeit ihre Stimme abgeben können. f) Adaptierungen und Verbesserungen in bezug auf die Wahlzeit und die Ausstellung von Wahlkarten (bettlägrige Personen). g) Beseitigung eines generellen Wahlrechtsverlustes bei Bestellung eines Sachwalters. Ein auf diesen Grundsätzen basierender Entwurf für eine Reform des Wahlrechtes wird spätestens bis Ende 1987 im Nationalrat eingebracht werden." In den folgenden Monaten wurde über eine Realisierung dieser Koalitionszielsetzung verhandelt, doch stellte sich heraus, daß es nicht nur bei den Oppositionsparteien, sondern auch innerhalb der Koalitionsparteien einen beträchtlichen Widerstand gegen dieses Modell gab. Addierte man die Abgeordneten aus allen vier Fraktionen, die erkennbar Einwendungen gegen dieses Modell hatten, so gab es vermutlich eine Mehrheit gegen diese Wahlrechtsreform, anstelle der erforderlichen Zweidrittelmehrheit dafür. So ging die XVII. Legislaturperiode des Nationalrates zu Ende, ohne daß die Wahlrechtsreform beschlossen wurde, aber auch ohne daß dieses Thema von der politischen Tagesordnung verschwand, denn der demokratiepolitische Druck zu einer Reform des Wahlrechtes wurde in jenem Ausmaß größer, als die Verantwortung des einzelnen Politikers immer stärker hervorgekehrt wurde und Lösungen immer mehr von individuell bekannten Persönlichkeiten anstelle von politischen Gremien oder Kollektiven erwartet wurden. So sehr der Ausdruck "Persönlichkeitswahlrecht" diffus und zum Teil irreführend ist, weil ja an der Existenz wahlwerbender Parteien festgehalten wurde, war das Gegenteil davon, nämlich das extreme Listenwahlrecht in großen Wahlkreisen, das dem einzelnen Wähler kaum eine Einflußnahme auf 344

5 die tatsächliche Zusammensetzung des Nationalrates einräumte, wachsender Kritik ausgesetzt. Die Frage der Wahlrechtsreform spielte daher auch bei den Koalitionsverhandlungen von 1990 wieder eine wichtige Rolle. Im Koalitionsabkommen vom 17. Dezember 1990 wurde schließlich ein Modell vereinbart, das an Stelle der neun Wahlkreise etwa 45 Wahlkreise vorsah, zum Zwecke des gesamtösterreichischen Proportionalausgleiches einen gesamtösterreichischen Verbandswahlkreis und - da man auf die Bundesländer als politisch gewachsene Regionen nicht verzichten wollte - auch neun Bundesländerwahlkreise, insgesamt also drei Ermittlungsebenen; außerdem eine Stärkung der Vorzugsstimmen und eine 4 Prozent-Klausel. Die Koalitionsvereinbarung von 1990 hatte zum Thema Wahlrecht folgenden Wortlaut: "A. Die beiden Regierungsparteien bekennen sich zu einer grundlegenden Reform des österreichischen WahlreChts. Diese Reform muß insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:,. Durch wesentlich kleinere Wahlkreise soll der pesönliche Kontakt zwischen Wählern und Gewählten verbessert werden. 2. Durch ein ausgebautes Vorzugsstimmensystem soll der Wähler verstärkten Einfluß auf die tatsächliche Zusammensetzung des Nationalrates haben. 3. Die Mandatsvergabe soll auf drei Ebenen erfolgen und zwar auf der Ebene der Wahlbezirke mit regionalen Faktoren im Vordergrund, auf der Ebene der Bundesländer als historisch gewachsene Einheiten des politischen Systems und auf einer gesamtösterreichischen Ebene, nämlich einer Bundesliste, die es den wahlwerbenden Parteien ermöglicht, besondere Erfordernisse bei der Zusammensetzung einer Parlamentsfraktion (Experten, Frauen, Minderheiten etc.) zu berücksichtigen. 4. Dem Gedanken der Wahlgerechtigkeit soll dadurch entsprochen werden, daß die Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat genau der Relation zu den für die einzelnen wahlwerbenden Parteien abgegebenen Stimmen entsprechen, wobei jedoch zur Vermeidung von Splitterparteien eine 4 Prozent Klausel vorzusehen ist. B. Es wird daher vereinbart: 1. Schaffung eines neuen Wahlrechts mir rund 45 Wahlbezirken, 9 Landeswahlkreisen und einem Wahlkreisverband, wobei ca. die Hälfte aller Nationalratssitze in den ca. 45 Wahlbezirken vergeben wird; dies ergäbe derzeit rund 90 Bezirksmandate, rund 65 Landesmandate und ca. 25 Bundesmandate. 2. Stärkung des Vorzugsstimmensystems in der Weise, daß das bisherige Vorzugsstimmensystem auf Landesebene beibehalten wird (Vorzugsstimmenmandat bei Erreichung der Wahlzahl) und darüber hinaus ein zusätzliches Vorzugsstimmensystem auf der Ebene der Wahlbezirke geschaffen wird. Demnach soll der Kandidat einer Partei, die im Wahlbezirk ein Mandat erreicht hat, ein Vorzugsstimmenmandat in Wahlbezirken erhalten, wenn er Vorzugsstimmen im Ausmaß von mehr als einem Sechstel der Parteistimmen oder mehr als der Hälfte der Wahlzahl erhält. Kein Kandidat darf in mehr als einem Wahlkreis kandidieren. Die Kandidaten der Bundesliste können auch auf einer Wahlkreisliste aufscheinen, müssen aber nicht auf einer Wahlkreisliste oder Wahlbezirksliste verankert sein. 345

6 3. Schaffung einer gesamtösterreichischen 4 Prozent-Klausel. 4. Berechnung der Proportionalität zwischen Stimmenzahl (Wahlergebnis) und Mandatszahl unter Zugrundelegung des d'hondtschen Systems. Dies bedeutet, daß für die Gesamt-Mandatsverteilung eine Bundeswahlzahl auf der Basis des d'hondtschen Systems errechnet wird. In jedem Wahlkreis (Bundesland) ist nach dem Hare'schen Verfahren eine Landeswahlzahl zu ermitteln, die auch der Vergabe der Bezirksmandate im betreffenden Bundesland zugrunde gelegt wird. 5. Die Einteilung der Wahlbezirke erfolgt in der Weise, daß die Grenzen von Bundesländern keinesfalls und die Grenzen von politischen Bezirken grundsätzlich nicht geschnitten werden sollen, wobei bei der Schaffung der Wahlbezirke historisch gewachsene Einheiten berücksichtigt werden und die Größe der Wahlbezirke nach Möglichkeit nicht allzu stark differieren soll. 6. Im Zuge der Wahlrechtsreform wird auch über eine Weiterentwicklung des Systems der Wahlkampfkostenbeschränkung in den einzelnen Wahlbezirken zu beraten sein. 7. Darüber hinaus wird auch zu prüfen sein, inwieweit im Lichte der Erfahrungen bei den letzten Nationalratswahlen administrative Hemmnisse beim Wahlrecht der Auslandsösterreicher beseitigt werden können." Nach weiteren Verhandlungen zwischen den beiden Regierungsparteien legte der Innenminister dem Nationalrat am 12. Juni 1991 eine Regierungsvorlage betreffend eine Wahlrechtsreform im Sinne des Koalitionsabkommens vor. Der Verfassungsausschuß setzte am 17. September 1991 einen Unterausschuß ein, dem die Abgeordneten Dr. Antoni, Dr. Cap, Elmecker, Dr. Fischer, Dr. Fuhrmann, Schieder von der SPÖ, Dr. Bruckmann, Dr. Graff, Dr. Khol, Dr. Neisser, Vetter von der ÖVP, Dr. Frischenschlager, Mag. Dr. Schmidt von der FPÖ und Voggenhuber von den Grünen, angehörten. In insgesamt 10 Sitzungen wurde die Vorlage unter Beiziehung von Experten und Auskunftspersonen und nach Anhörung von Vertretern der Bundesländer einer gründlichen Beratung unterzogen. Am 30. Juni 1992 wurde dem Verfassungsausschuß über das Ergebnis der Beratungen berichtet. 3. Wahlrechtsreform 1992: Wahlkreiseinteilung und Ermittlungsverfahren Die Wahlrechtsreform, die sodann am 10. Juli 1992 mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP gegen die Stimmen der Freiheitlichen und der Grünen vom Nationalrat verabschiedet wurde, hatte im wesentlichen fo lgenden Inhalt: Verbesserung des persönlichen Kontaktes zwischen Wählern und Gewählten durch die Schaffung von 43 Wahlkreisen mit durchschnittlich etwa Einwohnern. Eine Tabelle über die Gliederung der Regionalwahlkreise, über die Zahl der Einwohner in den Regionalwahlkreisen und die Zahl der zur Vergabe gelangenden Mandate bietet folgendes Bild: 346

7 Tabelle 3: Nationalratsmandate nach Wahlkreisen und Regionalwahlkreisen (Berechnung nur nach Bürgerzahl) Landeswahlkreise Österreicher Verhältniszahl Mandate Mandate Mandate Regionalwahlkreise (8ürgerzahl) 4 Abs.2 u Abs. 4 insgesamt bzw. 4 Abs.5 Abs.3 u. 5 Österreich n1, Burgenland , A 8urgenland Nord , urgendland Süd , Kärnten , A Klagenfurt , Villach , C Kärnten West , Kärnten Ost , NIederösterreich , A Weinviertel , Waldviertel , C Mostviertel , D Niederösterreich Mitte , E Niederösterreich Süd , F Wien Umgebung , G Niederösterreich , Süd-Ost 4 OberösterreIch A Linz und Umgebung , Innviertel ,8n C Hausruckviertel , Traunviertel ,n E Mühlviertel , Salzburg , SA Salzburg Stadt , FlachgaufTennengau , C Lungau/Pinzgaul , Pongau 6 Stelermart , A Graz , Steiermark Mitte , C Steiermark Süd , Steiermark Süd-Ost , E Steiermark Ost , F Steiermark Nord , G Steiermark Nord-West , H Steiermark West , nrol , A Innsbruck , Innsbruck-Land 195.0n 4,

8 Tabelle 3: Nationalratsmandate nach Wahlkreisen und Regionalwahlkreisen (Berechnung nur nach Bürgerzahl) Landeswahlkreise Österreicher Verhältniszahl Mandate Mandate Mandate Regionalwahlkreise (8ürgerzahl) 4 Abs. 2 u. 3 4 bzw. 4 Abs. 5 Abs.3 u.5 4 Abs.4 insgesamt 7C Unterland , D Oberland , E Osttirol ,195 8 Vorarlberg , BA Vorarlberg Nord , Vorarlberg Süd , Wien , A Wien Innen-Süd , Wien Innen-West , C Wien Innen-Ost , D Wien Süd , E Wien Süd-West , F Wien Nord-West , G Wien Nord , Demnach sind Wien und Niederösterreich in sieben Regionalwahlkreise gegliedert, während Burgenland und Vorarlberg nur aus je 2 Regionalwahlkreisen bestehen. Der Regionalwahlkreis mit der größten Einwohnerzahl ist Linz und Umgebung mit einer Bürgerzahl von fast , während der mit Abstand kleinste Regionalwahlkreis Osttirol mit nur Einwohnern ist. Die Herausnahme des politischen Bezirkes Lienz aus dem in der Regierungvorlage vorgesehenen Regionalwahlreis 7e ist lange diskutiert worden, weil das Prinzip des " räumlich geschlossenen Wahlkreises" gegen das Prinzip der annähernd gleich großen Wahlkreise abzuwägen war. Schließlich hat man sich entschlossen, der räumlichen Geschlossenheit von Osttirol den Vorrang zu geben. Eine graphische Übersicht über die Wahlkreise bietet das nebenstehende Bild. Beibehaltung des Grundsatzes der Verhältniswahl und Ermittlung der Mandate auf drei Ebenen, nämlich auf der Ebene der 43 Regionalwahlkreise, der neun Bundesländer (als historisch gewachsene Einheiten des politischen Systems) und einer Gesamtebene im Wege von Bundeslisten, die es den wahlwerbenden Parteien ermöglichen, besondere Erfordernisse bei der Zusammensetzung einer Parlamentsfraktion (Frauenquote, Experten, Regionalausgleich, Interessensvertretungen etc.) zu berücksichtigen. 348

9 Grafik 1: Regionalwahlkreise Regionolwohlk reise STAT Wendet man das Nationalratswahlrecht 1992 auf die Ergebnisse der Nationalratswahlordnung vom Oktober 1990 an, dann ergibt sich hinsichtlich der Mandatsverteilung folgendes Bild: Tabelle 4 Wahlwerbende Partei Mandate aus Mandate aus Mandate aus Summe Regional- Landeslisten Bundeslisten wahlkreisen Sozialdemokratische Partei Österreichs Österreichische Volkspartei Freiheitl iche Partei Österreichs Die Grüne Alternative Grüne im Parlament Daß durch das neue System eine weitere Verbesserung des Grundsatzes der Wahlgerechtigkeit erzielt wurde, zeigt die nachstehende Tabelle, die Auskunft gibt, wieviele Stimmen die einzelnen Parteien pro Mandat unter Zugrundelegung der Wahlergebnisse 1990 nach dem alten Wahlrecht benötigten und nach dem neuen Wahlrecht benötigt hätten: 349

10 Tabelle 5 Parteienbezeichnung Sozialdemokratische Partei Österreichs Österreich ische Volkspartei Freiheitliche Partei Österreichs Die Grüne Alternative - Grüne im Parlament Stimmen pro Mandat bei Nationalratswahlen 1990 altes Wahlrecht neues Wahlrecht Variierte der Unterschied zwischen der Stimmenzahl, die die einzelnen Parteien für ein Mandat benötigten nach dem bisherigen Wahlrecht (unter Zugrundelegung der Ergebnisse von 1990) um Stimmen, so reduziert sich dieser Unterschied nach dem neuen Wahlrecht auf rund 500 Stimmen. Verstärkter Einfluß des Wählers auf die tatsächliche Zusammensetzung des Nationalrates durch ein ausgebautes Vorzugsstimmensystem. Es bestand bei den Verhandlungen über das Arbeitsübereinkommen der bei den Koalitionsparteien, aber auch bei den parlamentarischen Beratungen im Unterausschuß des Verfassungsausschusses Übereinstimmung darüber, daß ein verstärkter Einfluß des Wählers auf die tatsächliche Zusammensetzung des Nationalrates zu den wichtigen Elementen und Begründungen einer Wahl reform zählen muß. Hätte man sich auf ein Mode", ähnlich dem bundesdeutschen Wahlrecht, geeinigt bei dem in den einzelnen Wahlkreisen de facto das Prinzip der Mehrheitswahl angewendet wird, dann hätte man dieses Prinzip mit dem Stimmensplitting verbinden können und auf diese Weise eine verstärkte Einflußnahme des Wählers auf die tatsächliche Zusammensetzung des Nationalrates sicherstellen können. Das nunmehr gewählte System einer modifizierten und verbesserten listenwahl war aber mit dem Prinzip des Stimmensplittings nicht in sinnvoller Weise kombinierbar. Daher erlangte das System der Vorzugsstimmen besondere Bedeutung. Dieses System hatte es zwar schon bisher im österreichischen Wahlrecht gegeben, doch war es - von seltensten Ausnahmen, wie z. B. der Wahl des Abgeordneten Dr. Cap mit Hilfe von Vorzugsstimmen im Jahre praktisch kaum möglich, auf diese Weise die Zusammensetzung des Nationalrates zu beeinflussen, da die Erreichung von Vorzugsstimmen in der Höhe der Wahlzahl auch in großen Wahlkreisen kaum möglich war. Aus diesen Gründen wurde das bisherige Vorzugsstimmensystem auf Bundesländerebene unverändert beibehalten, doch kam eine weitere Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen in den Regionalwahlkreisen 350

11 Tabelle 6: Auswertung der neuen Vorzugsstimmenregelung auf der 9asis des Wahlergebnisses 1990 Wahlkreis 1/6 der Parteistimmen SPÖ ÖVP FPÖ 9urgenland 1A Kärnten 2A C Niederösterreich 3A C D E F G Oberösterreich 4A C E Salzburg 5A C Steiermark 6A C E F G H Tirol 7A

12 Tabelle 6: Auswertung der neuen Vorzugsstimmenregelung auf der Basis des Wahlergebnisses 1990 Wahlkreis 7C 1/6 der Parteistimmen SPÖ ÖVP FPÖ E Vorarlberg 8A B Wien 9A 9B 9C 90 9E 9F 9G hinzu, wobei Mandate in den Regionalwahlkreisen gemäß 98 Abs. 3 NRWO 1992 "zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen (werden), die mindestens halb so viele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl beträgt, oder ein Sechstel so vieler Vorzugsstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind." Dies bedeutet zunächst, daß Vorzugsstimmen in den Regionalwahlkreisen nur bei solchen Parteien wirksam werden können, die in diesem Wahlkreis zumindest ein Grundmandat erzielen. Nimmt man an, daß die Wahlzahl in dtm Regionalwahlkreisen in etwa bei liegen wird, dann bedeutet dies, daß mehr als Vorzugsstimmen in der Regel zur Erlangung eines Vorzugsstimmenmandates ausreichend sein werden. Hinzu tritt aber noch eine zweite Bestimmung, die unter Umständen die Hürde für ein Vorzugsstimmenmandat noch wesentlich absenken kann, nämlich jene, daß Vorzugsstimmen im Ausmaß von einem Sechstel der Parteistimmen bereits für ein Vorzugsstimmenmandat ausreichend sind, soferne die betreffende Partei ein Grundmandat erzielt hat. Sollte eine Partei exakt die Wahlzahl erzielt haben, dann ist in diesem Fall bereits ein Sechstel der Wahlzahl (also etwa Vorzugsstimmen) für ein Vorzugsstimmenmandat ausreichend. Aber auch in allen anderen Fällen, wo die Stimmenzahl einer Partei zwischen der Wahlzahl und dem Dreifachen der Wahlzahl liegt, ist das Sechstel der Parteistimmen niedriger als die Hälfte der Wahlzahl. Nur in jenen Fällen, wo

13 eine Partei mehr als das Dreifache der Wahlzahl an Stimmen erzielt hat, ist die Regelung mit der halben Wahlzahl für Vorzugsstimmenkandidaten günstiger als jene mit einem Sechstel der Parteistimmen. Legt man die Resultate der Nationalratswahl vom Oktober 1990 auf die neugeschaffenen 43 Wahlkreise um, dann ergibt sich, daß für Kandidaten der SPÖ, der ÖVP und der FPÖ in den einzelnen Wahl kreisen die nachstehenden Zahlen an Vorzugsstimmen erforderlich gewesen wären, um unter Zugrundelegung der Wahlresultate vom Oktober 1990 ein Vorzugsstimmenmandat zu erhalten: Diese Tabelle ist so zu lesen, daß die Wahlzahl für ein Vorzugsstimmenmandat für jede Partei in jedem Wahlkreis jeweils die kleinere Zahl ist, die sich ergibt, wenn man das Sechstel der Parteienstimmen mit der halben Landeswahlzahl vergleicht. 4. Bundesweite Einführung einer 4 Prozent-Klausel zur Verhinderung einer übergroßen Parteienzersplitterung Das Mehrheitswahlrecht schiebt automatisch jeder Parteienzersplitterung einen starken Riegel vor, da in den einzelnen Wahlkreisen nur jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt gilt. Aber auch in Ländern mit Verhältniswahlrecht gibt es Vorkehrungen, um eine allzu große Parteienzersplitterung zu vermeiden, wie z. B. die 5 Prozent-Klausel im Wahlrecht für den Deutschen Bundestag. Eine weitere Hürde gegen allzu große Parteienzersplitterung ist natürlich auch die "Grundmandatsregel", also jene Bestimmung, wonach nur wahlwerbende Parteien in den Nationalrat einziehen, bzw. am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmen können, die im Rahmen des ersten Ermittlungverfahrens ein Grundmandat erhalten haben. In Österreich hat sich diese Grundmandatsregelung in der Zeit zwischen 1920 und 1971 wie eine "quasi 4 Prozent- Klausel" ausgewirkt. Die Größe der Wahlkreise und damit die Hürde zur Erlangung eines Grundmandates war de facto so angelegt, daß zwischen 1945 und kein einziger Fall bekannt ist, wo eine Partei mit (bundesweit) mehr als 5 Prozent der Stimmen nicht im Nationalrat vertreten gewesen wäre, während ein deutliches Absinken unter 4 Prozent bei der KP zur Folge hatte, daß sie ihr Grundmandat verlor und aus dem Nationalrat ausschied. Durch die Wahlrechtsreform von 1971 war die Grundmandatshürde durch die ungleiche Größe der Wahlkreise sehr problematisch geworden. Im Wahlkreis Wien genügten 2,33 Prozent der Stimmen für ein Grundmandat, während in Vorarlberg - wie schon erwähnt - 12 Prozent der Stimmen für ein Grundmandat erforderlich waren. Dies hätte in der Praxis bedeuten können, daß von zwei Parteien, die bundesweit genau gleich viele Stimmen erzielen, auf Grund einer unterschied- 353

14 lichen regionalen Stimmverteilung die eine im Nationalrat vertreten gewesen wäre und die andere nicht. Aus dieser Sicht ist die Einführung einer bundesweiten 4 Prozent-Klausel sicher eine Verbesserung, wobei es nunmehr im 100 Abs. 1 der Nationalratswahlordnung heißt: "Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat, oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben." 5. Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters Die Frage der richtigen Festsetzung des aktiven und passiven Wahlalters war in der Zweiten Republik einem permanenten Diskussionsprozess unterzogen. Im Jahre 1945 wurde durch das BGB!. Nr. 198/45 festgesetzt, daß das passive Wahlalter jenen österreich ischen Staatsbürgern zukommt, die vor dem Stichtag das 29. Lebensjahr vollendet haben wurde das passive Wahlalter auf die Vollendung des 26. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres herabgesetzt erfolgte eine weitere Herabsetzung um 1 Jahr, also auf die Vollendung des 25. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres gab es einen großen Spung in Richtung der damaligen Volljährigkeitsgrenze: Das passive Wahlalter wurde an die Erreichung des 21. Lebensjahres vor dem Stichtag gebunden. Nunmehr wurde festgelegt, daß das passive Wahlalter an die Vollendung des 19. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres gebunden ist. Weniger gravierend sind die Veränderungen beim aktiven Wahlrecht. Durch das schon erwähnte Bundesgesetzblatt Nr. 198/45 wurde das aktive Wahlrecht damals an die Vollendung des 21. Lebensjahres vor dem Stichtag gebunden wurde die Vollendung des 19. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres als Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes festgelegt folgte eine Modifikation dahingehend, daß das 19. Lebensjahr vor dem Stichtag erreicht sein mußte, was de facto keine Reduzierung bedeutete, wenn der Stichtag auf den 1. Jänner fiel, bzw. eine Reduzierung um ein Jahre bedeutete, wenn der Stichtag auf den 31. Dezember fiel und bei allen dazwischengelegenen Stichtagen eine umso größere Reduzierung je später im Jahr die Wahl stattfand. Nunmehr hat sich der Verfassungsausschuß entschlossen, das aktive Wahlrecht an die Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres zu binden, was bedeutet, daß die jungen Österreicherinnen und Österreicher gewissermaßen "Jahrgangsweise" wahlberechtigt werden. Ein Antrag der Grünen Fraktion, das aktive Wahlrecht auf das 16. Lebensjahr herabzusetzen, fand nicht die Zustimmung des Verfasssungsausschusses. 354

15 6. Entfall der Wahlpflicht Dem Prinzip der Wahlpflicht liegt der Gedanke zugrunde, daß das Wahlrecht nicht nur ein Bürgerrecht, sondern auch eine Bürgerpflicht sei. Demnach war im Gesetz eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, daß sich jemand bei einer Nationalratswahl (ebenso wie bei einer Bundespräsidentenwahl) ohne ausreichende Begründung an der Wahl nicht beteiligte. Diese - theoretisch durchaus vertretbare - Regelung wurde aber von zwei Seiten her unterlaufen. Einerseits haben sich die Behörden aus verständlichen Gründen nie der Mühe unterzogen, bei jenen hunderttausenden Österreicherinnen und Österreichern, die von ihrem Wahlrecht bei Nationalratswahlen keinen Gebrauch machten, mit der für die Verhängung einer Strafe erforderlichen Genauigkeit nachzuforschen, ob es für die Nichtausübung des Wahlrechtes eine ausreichende Begründung gab oder nicht. Außerdem war im Art.26 Abs. 1 B-VG normiert, daß die Wahlpflicht nicht zwingend in allen österreichischen Bundesländern Gültigkeit hatte, sondern es war den einzelnen Bundesländern überlassen, ob sie von der Möglichkeit zur Verhängung der Wahlpflicht Gebrauch machten oder nicht. Dies hatte zur Folge, daß bei Nationalratswahlen an der Nordseite des Semmerings (Niederösterreich) hinsichtlich der Wahlpflicht andere Bestimmungen galten als an der Südseite (Steiermark). Eine Bestimmung für Nationalratswahlen, die keine bundeseinheitliche Gültigkeit hatte und die offenkundig seit Jahrzehnten nicht mehr vollzogen wurde, hatte in einem neuen Wahlrecht keine Existenzberechtigung mehr. 7. Wahlrecht für Auslandsösterreicher bzw. am Wahltag im Ausland befindliche Österreicher Im Zuge der Nationalratswahlordnung 1992 wurden auch die Möglichkeiten zur Teilnahme an der Nationalratswahl für im Ausland lebende, oder sich am Wahltag im Ausland befindliche Österreicher verbessert. Im Prinzip wurde die Möglichkeit zur Teilnahme an Nationalratswahlen (und Bundespräsidentenwahlen) für Auslandsösterreicher schon durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 1990 (BGBI. Nr. 148/90) geschaffen. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollte sowohl Wahlberechtigten, die im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben (Auslandsösterreicher), als auch Wählern, die sich am Wahltag, aus welchen Gründen auch immer, im Ausland befinden, ermöglicht werden, von ihrem Wahlrecht - mittels Wahlkarte - Gebrauch machen zu können. Gleichzeitig sollte aber aus Gründen des Schutzes des Wahlgeheimnisses und des persönlichen Charakters der Stimmabgabe nicht eine simple "Auslandsbriefwahl" geschaffen werden. Die bereits im Jahre 1990 in Verhandlungen zwischen den beiden Regierungsparteien konzipierte Lösung sah daher vor, daß die in Österreich vor- 355

16 gesehene Stimmabgabe vor der Wahlbehörde durch einen vergleichbaren, im Ausland durchführbaren Vorgang ersetzt werden sollte. Demnach kann die Stimmabgabe im Ausland erfolgen entweder: vor einer einem österreichischen Notar vergleichbaren Institution, die zur Beglaubigung berechtigt ist, oder vor einer österreichischen Vertretungsbehörde, oder vor zwei volljährigen Zeugen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen und die Korrektheit der Stimmabgabe bestätigen. Einer österreichischen Vertretungsbehörde ist auch der Vorgesetzte einer im Ausland auf Ersuchen einer internationalen Organisation tätigen Einheit der Exekutive vergleichbar. Im Lichte der Erfahrungen, die bei der National ratswah I 1990 mit diesen Bestimmungen gemacht wurden, hat man nunmehr im Zuge der Wahlrechtsreform 1992 noch einige Verbesserungen vorgenommen und insbesondere den Zeitraum für das Einlangen solcher Wahlkarten nach der Wahl von bisher drei auf acht Tage erweitert. In diesem Zusammenhang sollte erwähnt werden, daß generell die Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes verbessert und liberalisiert wurden, insbesondere durch den Ausbau des Anspruches auf Ausstellung von Wahlkarten für alle gehbehinderten und transportunfähigen Personen, aber auch durch Erleichterungen für in ihrer Freiheit beschränkte Wahlberechtigte. Schließlich wurde die Frist für den Ausschluß vom Wahlrecht wegen einer gerichtlichen Verurteilung verkürzt, um - wie es im Ausschußbericht heißt - die Wiedereingliederung der Straftäter in die soziale Gemeinschaft zu fördern. 8. "Rückkehrmöglichkeit" bei Mandatsverzicht Die Nationalratswahlordnung 1992 bietet eine Rückkehrmöglichkeit für jene Wahlwerber, bzw. Abgeordnete, die aus Anlaß ihrer Ernennung zu einem Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär, ihr Nationalratsmandat zurückgelegt haben, nach ihrem allfälligen Ausscheiden aus diesem Amte. Bis zum Beginn der achtziger Jahre war es durchaus üblich, daß ein Mitglied des Nationalrates, das zum Mitglied der Bundesregierung, oder zum Staatssekretär bestellt wurde, das Nationalratsmandat beibehielt (auch wenn die parlamentarischen Aktivitäten während der Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung stark eingeschränkt wurden). Ab 1983 setzte sich das Prinzip durch, daß ein Mitglied des Nationalrates, das in die Bundesregierung berufen (oder zum Staatssekretär ernannt) wurde, auf sein Nationalratsmandat verzichtete. 356

17 Da in diesem Fall das Mandat nachbesetzt werden mußte, konnten komplizierte Probleme entstehen, wenn das betreffende Mitglied der Bundesregierung vor dem Ende der Gesetzgebungsperiode aus der Regierung ausschied und seine parlamentarische Tätigkeit wieder aufnehmen wollte. Es entstand daher der Wunsch, eine gesetzliche Grundlage für ein "vorübergehendes Ausscheiden" aus dem Nationalrat, bzw. für eine "Rückkehrmöglichkeit" eines Regierungsmitgliedes, das auf sein Mandat verzichtet hatte, in den Nationalrat zu schaffen. Im neuen 111 der Nationalratswahlordnung ist - nach langen und komplizierten Erörterungen - folgende Regelung geschaffen worden: "Für Wahlwerber, die aus Anlaß ihrer Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nichtgewählter Bewerber aus der Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem (Regierungs-)Amt... das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt - soferne aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend Ausgeschiedenen ausüben zu wollen, dann dieser wieder zum nichtgewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat." Diese sehr kompliziert klingende Regelung bedeutet mit anderen Worten, daß für einen in die Regierung berufenen Abgeordneten ein anderer Bewerber der betreffenden Kandidatenliste gewissermaßen provisorisch nachrückt und das Mandat wieder niederlegen muß, falls das betreffende Regierungsmitglied in den Nationalrat zurückkehren will, daß aber dieses provisorische Mandat (im Jargon der Ausschußberatungen hat man dafür die Bezeichnung "rote Laterne" geprägt) an einen noch später nachrückenden Abgeordneten weitergegeben werden kann, den dann die vorstehend genannten Rechtsfolgen treffen. Nicht zu Unrecht wurde die Frage aufgeworfen, warum diese Regelung nur Platz greift, wenn ein Abgeordneter zum Mitglied der Bundesregierung und Staatssekretär bestellt wird und nicht, wenn er zum Mitglied einer Landesregierung, zum Volksanwalt, Rechnungshofpräsidenten etc. bestellt wird. Die Antwort liegt darin, daß man mit dieser Regelung einem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen wolte. Wobei die Fälle, wo ein Abgeordneter zum Mitglied einer Landesregierung oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft bestellt wird und dann wieder in den Nationalrat zurückzukehren wünscht, so selten sind, daß ein Handlungsbedarf in dieser Richtung nicht gegeben war. 357

18 9. Demokratiepolitische Bewertung Natürlich wäre für die Reform des Wahlrechtes ein voller Konsens aller vier Parlamentsparteien, oder zumindest die Zustimmung von einer der beiden Oppositionsparteien wünschenswert und erstrebenswert gewesen; doch muß man andererseits bedenken, daß die Wahlrechtsreform 1970 mit 87:78 Stimmen und damit gegen eine der beiden großen Parteien beschlossen wurde und daß die Alternative zur vorliegenden Wahlrechtsreform in der Praxis wahrscheinlich nicht eine einstimmige Reform, sondern vermutlich gar keine Reform gewesen wäre. Die Ablehnung der FPÖ, wie sie während der Beratungen im Unterausschuß des Verfassungsausschusses, aber auch bei der Debatte im Plenum des Nationalrates am 10. Juli 1992 artikuliert wurde, stützte sich vor allem darauf, daß nach Meinung der FPÖ eine Reform des Wahlrechtes nur im Rahmen einer größeren Verfassungsreform sinnhaft gewesen wäre. Im Einzelnen kritisierten die Sprecher der FPÖ, daß in den 43 Wahlkreisen vorwiegend nur Kandidaten der beiden großen Parteien Chancen haben, gewählt zu werden, was die Koalition bevorzuge und den Vorwurf eines "für die Koalition maßgeschneiderten Wahlrechtes" rechtfertige (dem wurde von Seiten der Regierungsparteien der Ausgleich auf Landes- und Bundesebene zugunsten der kleineren Parteien entgegengehalten). Außerdem trat die FPÖ für das Stimmensplitting ein und erklärte, daß das (von der FPÖ ursprünglich abgelehnte) Koalitionsmodell von 1986 mit den 10 1 Wahlkreisen noch bei weitem besser gewesen wäre als das letztendlich beschlossene Modell. Die grüne Parlamentsfraktion faßte ihre Einwendungen in einer dem Ausschußbericht des Verfassungsausschusses (601 d. B./XV III. GP) angefügten "Abweichenden persönlichen Stellungnahme des Abgeordneten Voggenhuber" zusammen, in der vor allem folgende Kritikpunkte, bzw. Forderungen enthalten sind: Forderung nach Stimmensplitting, Kritik an der 4 Prozent Klausel, Verlangen nach noch stärkerer Wirksamkeit der Vorzugsstimmen, Verlangen nach einer weiteren Senkung des Wahlalters, Andere Einteilung der Regionalwahlkreise, Verlangen nach Möglichkeit der Listenkoppelung. Innerhalb der Koalitionsparteien gibt es im Zusammenhang mit der Wahlrechtsreform die Sorge, ob nicht Homogenität und Handlungsfähigkeit der wahlwerbenden Parteien durch die Schritte in Richtung einer.,individualisierung des Wahlrechtes" weiter reduziert werden. Weiters wird befürchtet, daß das Vorzugsstimmensystem zu einer Konkurrenzsituation zwischen Kandidaten der gleichen wahlwerbenden Partei bis hin zum "parteiinternen Wahlkampf" führen könnte. Manche Beobachter fürchten auch, daß Abgeordnete in Hinkunft weniger 358

19 Zeit für die eigentliche parlamentarische Arbeit im Plenum des Nationalrates und in den Ausschüssen und Unterausschüssen haben werden, weil sie ihre Zeit und ihre Energie vorwiegend auf ihre Präsenz und Aktivität im Wahlkreis konzentrieren müssen. Schließlich wird auch kritisch angemerkt, ob nicht die finanzielle Situation eines Kandidaten in Hinkunft eine größere Rolle als bisher spielen könnte, sodaß finanzschwächere Kandidaten benachteiligt sind. Keines dieser Argumente kann man von vornherein als völlig unberechtigt abtun, aber keines war auch gewichtig genug, um das Gesamtkonzept der Wahlrechtsreform zu opfern. Die Tatsache, daß die politischen Parteien heute in geringerem Maße als früher einen homogenen politischen Block bilden und daß die einzelnen Funktionäre und Mandatare der Parteien in verstärktem Maße ihre individuellen Auffassungen formulieren und sich des Verfassungsgrundsatzes des freien Mandates bewußt wurden, ist nicht ein Resultat des neuen Wahlrechtes, sondern ein Prozeß, der seit längerem - und ohne jede Änderung des Wahlrechtes - bereits eingesetzt hat. Das neue Wahlrecht ist nicht der Auslöser dieses Prozesses, sondern eine logische Folge dieses Prozesses und jedes Wahlrecht, das dieser Entwicklung nicht wenigstens teilweise Rechnung getragen hätte, wäre von der Öffentlichkeit nicht, oder jedenfalls nicht als Verbesserung des bisherigen Systems akzeptiert worden. Zu der Befürchtung, daß die Konzentration auf den Wahlkreis weniger Zeit für die eigentliche parlamentarische Arbeit läßt, kann ich nur anmerken, daß selbst das extreme Mehrheits- und Persönlichkeitswahlrecht des britischen Unterhauses oder des amerikanischen Senates nicht zur Folge hat, daß die Mitglieder der vorstehend genannten Körperschaften ihre parlamentarischen Aufgaben in einer Weise vernachlässigen, die als Argument gegen dieses Wahlrecht verwendet werden kann. Daher wird auch das neue österreichische Wahlrecht, das ja ohnehin ein "modifiziertes Listenwahlrecht" bleibt, eine Aufgabenteilung zwischen Wahlkreis und Parlament nicht unmöglich machen. Was die interne Konkurrenz zwischen Kandidaten der gleichen Partei, die sich um Vorzugsstimmen bemühen, betrifft, wird es sehr darauf ankommen, die Kandidatenlisten in fairer und transparenter Weise zu erstellen. Eine Kandidatenliste, die der tatsächlichen Stimmungslage in der betreffenden wahlwerbenden Partei entspricht, wird auch durch Vorzugsstimmen in der Regel nicht umgestoßen werden. Wenn aber der populärste Kandid at aus irgendwelchen Gründen nur auf einen hinteren Listenplatz gesetzt wird, dann darf man dem Wahlrecht keinen Vorwurf machen, wenn die Möglichkeiten, eine solche Entscheidung durch den Wähler zu korrigieren, genutzt werden. Im übrigen wird erst die Praxis zeigen, ob und in welchem Ausmaß das neue Vorzugsstimmensystem "greift". Sollte auch bei der nächsten Nationalratswahl kein einziges Mandat mit Hilfe von Vorzugsstimmen besetzt 359

20 werden, dann erübrigt sich zwar jede Diskussion über befürchtete Nachteile des neuen Systems, doch hat es auch de facto auf diesem Gebiet auch keine Vorteile gebracht. Sollte hingegen in einer größeren Anzahl von Fällen die Kandidatenliste durch Vorzugsstimmen "über den Haufen geworfen werden", dann hat sich das System wenigstens als wirksam erwiesen und es wird dann erst sorgfältiger Analysen bedürfen, ob dies tatsächlich zum Nachteil oder nicht zumindest teilweise zum Vorteil der betroffenen Parteien geschehen ist. Das neue Wahlrecht ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten, so daß die nächste Nationalratswahl bereits auf der Grundlage des neuen Wahlrechtes stattfinden wird; das wird dann auch die eigentliche Nagelprobe für das neue Wahlrecht sein. 360

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