Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i. S. des 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG von anderen Leistungen
|
|
- Karsten Kästner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Oberfinanzdirektion Hannover Hannover, im Juli 2005 S StO 184 Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i. S. des 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG von anderen en Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen RZ 11 Arbeitnehmerüberlassung (auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen) RZ 12 Tz Aufzug (Einbau) RZ 7 Ausbauarbeiten an einem Bauwerk Autokran Tz bloße Vermietung Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken befördert werden Baugeräte einschließlich Großgeräte wie Krane oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen RZ 12 Tz bloße Vermietung Vermietung mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten Bauleitung (als selbstständige ) RZ 11 Baustellenabsicherung (als selbstständige Tz ) Baustoffe (Lieferung) Bauteilelieferung (z. B. Maßfenster, -türen, RZ 12 Betonfertigteile) liefernder Unternehmer schuldet lediglich das Bauteil liefernder Unternehmer schuldet auch den Einbau Beleuchtungen, Lieferung und Einbau Tz einzelner Beleuchtungskörper von Beleuchtungssystemen (z. B. in Kaufhäusern und Fabrikhallen) Bepflanzungen (Anlegen und Pflege) RZ 12 Beton RZ 12 Tz bloße Anlieferung (einschließlich direktes Verfüllen) Anlieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Anlieferer Betonpumpe RZ 12 Tz Vermietung mit Bedienungspersonal Beton wird lediglich nach Weisung des 1 IV D 1 - S /04, BStBl 2004 I S. 453 (ab : Abschn. 182a Abs. 3 ff UStR 2005) 2 IV A 6 - S /04, BStBl 2004 I S Seite 1 von 5 Seite(n)
2 Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen befördert für substanzverändernde Arbeiten Betriebsvorrichtungen (Einbau) beweglich fest mit dem Grund und Boden oder Bauwerk verbunden und die Lieferung wird gem. Abschn. 30 Abs. 4 UStR am Ort des Einbaus ausgeführt (z. B. bei großen Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen, oder bei Gegenständen, die aufwändig installiert werden) Tz und Bodenbeläge (Einbau) RZ 7 Blitzschutzsysteme (Errichtung) Brunnenbau Dachbegrünung RZ 7, 12 Einbauküche (Einbau mit fester Installation) Einrichtungsgegenstände, die ohne größeren Tz. 1.1 Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden können Elektrogeräte Lieferung mit Anschluss Lieferung und Einbau in eine fest installierte Tz Einbauküche Elektroinstallation Energielieferung RZ 12 Entsorgung von Baumaterialien RZ 12 Erdarbeiten im Zusammenhang mit der RZ 7 Erstellung eines Bauwerks Erdungsanlagen (Errichtung) Fassadenreinigung mit Veränderung (z. B. Abschliff) der Oberfläche RZ 10 ohne Veränderung der Oberfläche Fenster (Einbau) RZ 7 Fertighaus/-teile RZ 12 bloße Lieferung Aufbau Lieferung und Aufbau Gärten (Anlegen) Tz Es wird ausschließlich der Boden bearbeitet und bepflanzt (einschl. Aufschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung) Es werden daneben auch Abmauerungen, Pergolen, Wintergärten, Gartenhäuser, Platz- und Wegebefestigungen, Folien- und Betonteiche, Schwimmbecken, Brunnen, Umzäunungen und ähnliche Bauwerke hergestellt, instandgesetzt, geändert oder beseitigt und diese Umsätze werden als eigenständige im Rahmen eines sbündels oder im Rahmen einer einheitlichen als Hauptleistung erbracht Seite 2 von 5 Seite(n)
3 Garagentor (Einbau) Gaststätteneinrichtung (Einbau) RZ 7 Gerüstbau RZ 12 Hausanschluss durch RZ 7 Versorgungsunternehmen, sofern es sich um eine eigenständige handelt, unabhängig davon, ob der betreffende Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibt Heizungsanlage (Einbau) RZ 7 Holz- und Bautenschutz Hubarbeitsbühne Bühne lediglich nach Weisung des eingesetzt wird Kanalbau Kran Tz Güter lediglich nach Weisung des am Haken befördert werden "Kunst am Bau" RZ 9 Künstler schuldet lediglich Planung und Überwachung Künstler schuldet zusätzlich die Ausführung des Werks Ladeneinbauten (Einbau) RZ 7 Lichtwerbeanlage (Einbau) RZ 7 Lkw Vermietung mit Fahrer, wenn der Lkw lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen eingesetzt wird Lkw-Ladekran Güter lediglich nach Weisung des am Haken befördert werden Luftdurchlässigkeitsmessungen nach 5 EnEV und Anhang 4 hierzu Tz Malerarbeiten Markise (Einbau) Maschine (Einbau) Tz beweglich fest mit dem Grund und Boden oder Bauwerk verbunden und die Lieferung wird gem. Abschn. 30 Abs. 4 UStR am Ort des Einbaus ausgeführt Materialcontainer (Aufstellen) RZ 12 Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler RZ 12 oder Baumärkte) Messestand (Aufstellen) RZ 12 Seite 3 von 5 Seite(n)
4 mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) RZ 12 Netzwerkinstallation Tz Installation stellt einheitliche dar (weil der Leistende z. B. das komplett installierte Computernetzwerk schuldet) und die Kabelverbindungen werden in Wand oder Boden verlegt Installation als Mehrzahl eigenständiger en Verlegen der Kabelverbindungen in neue oder bestehende Kabelschächte, unter Putz oder im Boden Lieferung des Servers und der Netzwerk- PC Anschluss der Netzwerk-PC an den Server Neubau eines Bauwerks Pflasterarbeiten Photovoltaikanlagen (Errichtung) (selbstständige) Planungsleistungen im RZ 11 Zusammenhang mit Bauleistungen Prüfingenieur RZ 11 Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, RZ 12 z. B. Fenstern Reparaturen an Bauwerken oder Teilen von RZ 12 Tz Bauwerken Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende Arbeiten) Rolltreppe (Einbau) RZ 7 Schaufensteranlagen (Einbau) RZ 7 Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer RZ 12 Straßen- und Wegebau Tapezierarbeiten Teichfolie (Einbau) Telefonanlagen Tz Installation stellt einheitliche dar (weil der Leistende z. B. die komplett installierte Telefonanlage schuldet) und die Kabelverbindungen werden in Wand oder Boden verlegt Installation als Mehrzahl eigenständiger en Verlegen der Kabelverbindungen in neue oder bestehende Kabelschächte, unter Putz oder im Boden Lieferung der Endgeräte Teppichboden (Verlegen) Tür (Einbau) RZ 7 Überspannungsschutzsysteme (Errichtung) Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen RZ 11 Umbau eines Bauwerks Verkehrssicherungsleistungen Tz Seite 4 von 5 Seite(n)
5 Maßnahmen zur dauerhaften Verkehrssicherung (z. B. Anbringen von End("Weiß-")Markierungen und Endbeschilderung) Maßnahmen zur vorübergehenden Verkehrssicherung anlässlich von Straßenbau- und Baumfällarbeiten, Sonderveranstaltungen u. ä. (z. B. Anbringen sog. Gelbmarkierung, Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle von Verkehrseinrichtungen wie Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklichtund Lichtzeichenanlagen, Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln, Vermietung von Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen) Versorgungsleitungen (Verlegen, Beseitigen, Substanzerhaltung) Tz Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken RZ 12 Tz Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR und im Rahmen der Wartung werden Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht Wasserlieferung RZ 12 Zaunbau Seite 5 von 5 Seite(n)
Oberfinanzdirektion Hannover Oldenburg, im März 2007 S 7279-4 StO 183
Oberfinanzdirektion Hannover Oldenburg, im März 2007 S 7279-4 StO 183 Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i.s. von anderen Leistungen Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen
MehrWeitere Beispiele für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht:
Weitere Beispiele für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht: Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen RZ 11 Abs. 6 Anzeigentafel (Einbau) Arbeitnehmerüberlassung
MehrBauleistungen i. S. d. 13b UStG
Bauleistungen i. S. d. 13b Durch die Umsatzsteuerreform 2008 haben sich zahlreiche Neuerungen des Umsatzsteuergesetzes ergeben. Eine der bedeutendsten davon ist die Erweiterung des Paragraphen zur Steuerschuldnerschaft
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauunternehmer und Bauträger - neue Regelung beim Umsatzsteuerausweis
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei en an Bauunternehmer und Bauträger - neue Regelung beim Umsatzsteuerausweis Bei en besteht schon seit einigen Jahren eine Besonderheit beim Ausweis der Umsatzsteuer
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 13 b S 7279 Rdvfg. vom 02.01.2008 - S 7279 A - 14 - St 113 Karte 10 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG; Bestimmung
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ;
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ; Bestimmung als Bauleistung Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im März 2014 S 7279-4 - St 186 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf en Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im Oktober 2016 S 7279-4 - St 185 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im März 2012 S 7279 4 St 183 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7279 Karte 1 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG 3. Januar 2005 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung
MehrÜbersicht Bauleistungen
Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkungen Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung vgl. aber "Erdaushub" Anlagenbau
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ( 13b UStG) Inhaltsverzeichnis 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer
MehrQuelle: Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen
juris - Fachportal Steuerrecht Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Aktenzeichen: IV A 6-S 7279-100/04 Fassung vom: 02.12.2004 Gültig ab: 02.12.2004 Quelle: Normen: Abschn 182a Abs 10ff
MehrSteuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)
Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einleitung 2. Wann liegt eine Bauleistung vor? ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) 3. ABC der Bauleistungen
MehrSteuerschuldnerverfahren
460 Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren auf einen Blick 1. Rechtsquellen 13b, 14a Abs. 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 30a UStDV Abschn. 13b.1 bis Abschn. 13b.18 UStAE
MehrSteuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)
Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Wie Sie feststellen, ob Sie als Leistungsempfänger einer Bauleistung die Umsatzsteuer schulden. In enger Zusammenarbeit
MehrErweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13 b UStG auf Bauleistungen
OFD Hannover 7.3.2007, S 7279-4 - StO 183 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Bauleistungen Das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Hannover vom Juli 2005 zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der
MehrBMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453
13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04
MehrErweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Bei der Umsatzsteuer kommt es in der Baubranche, nach Feststellungen der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofes,
MehrUMSATZSTEUER UND STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN / GEBÄUDEREINIGUNG / LIEFERUNG VON METALLEN
1 UMSATZSTEUER UND STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN / GEBÄUDEREINIGUNG / LIEFERUNG VON METALLEN Referenten: Dr. Lars Jensen- Nissen Steuerberater Diplom-Volkswirt Steuerberater Hartmut Grund Steuerberater
MehrSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im Oktober 2014 S 7279-4 - St 185 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen
MehrInformationsblatt Bauleistungen
Stand: 25.07.2014 Umsatzsteuer Verlagerung der Steuerschuld für ab 1. Oktober 2014 1. Wann Verlagerung der Steuerschuld bei? Der Leistungsempfänger (Kunde) schuldet die Umsatzsteuer, wenn er von einem
MehrInformationsblatt Bauleistungen
Stand: 11.03.2014 Umsatzsteuer Verlagerung der Steuerschuld 1. Der neue Grundsatz für Der Leistungsempfänger (Kunde) schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung selbst für eine
MehrSteuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)
Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Wie Sie feststellen, ob Sie als Leistungsempfänger einer Bauleistung die Umsatzsteuer schulden. In enger Zusammenarbeit
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004. Häufig gestellte Fragen
Zentralverband des Deutschen Handwerks Abt. Steuer- und Finanzpolitik Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004 Häufig gestellte Fragen I. Wann ist die neue Vorschrift
MehrUmsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden - Verteiler U1 und U2 - der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117
MehrSteuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)
Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu
MehrNeue Rechnungsstellung für Bauleistungen
Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger
MehrMerkblatt Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sowie Gebäudereinigungsleistungen
Merkblatt Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sowie Gebäudereinigungsleistungen Die Umsatzsteuer (USt) wird in Deutschland allgemein vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt und an
MehrBearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum
Doris Rolle Steuerberaterin 86846 Fischach Kohlbergstraße 22 Kohlbergstraße 22 86846 Fischach Telefon 0 82 36 / 9600-0 Telefax 0 82 36 / 9600-96 Bankverbindung: Raiffeisenbank Fischach (BLZ 720 691 35)
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G
ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse 1 90610 Winkelhaid Tel.: 09187/ 905173
MehrÜbergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,
MehrSteuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen 1. Allgemeines Das Prinzip der Steuerschuldumkehr ist vielen bei der Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland bekannt. Die steuerlichen
MehrU t z e r a t h Steuerberater
U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab 01.07.2004 bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen
MehrMerkblatt. Bauabzugsteuer. Inhalt
Bauabzugsteuer Inhalt 1 Allgemeines 2 Überblick zur Bauabzugsteuer 3 Was ist eine Bauleistung? 4 Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet? 5 Erteilung einer Freistellungsbescheinigung 6 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
MehrIII. Aktuelles Steuerrecht
III. Aktuelles Steuerrecht RV-Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten Aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten ab 01.01.05 sind die RV-Beiträge weiterhin Sonderausgaben oder vorweggenommene
MehrSteuerabzug bei Bauleistungen
Steuerabzug bei Bauleistungen Gesetz zur Eindämmung der illegalen Seite: 1 / 31 Stand: Januar 2002 Für die Für Richtigkeit die Richtigkeit der Inhalte der Inhalte wird wird keine keine Haftung Haftung
MehrUMKEHR DER UMSATZSTEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN ( 13 b UMSATZSTEUERGESETZ)
UMKEHR DER UMSATZSTEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN ( 13 b UMSATZSTEUERGESETZ) Inhalt der Neuregelung Nach der Neuregelung müssen sogenannte Bauleister eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine
MehrInfotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen.
Infotext Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt am 1.10.2002 eine neue Bestimmung (Reverse Charge System) im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die für die Baubranche und die mit ihr verwandten Branchen
MehrTipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen
03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer
Mehr6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG
Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse
MehrVerteiler: USt 695 A3 B3 C5 (die Exemplare der LSt sind der Prüfungsabteilung zuzuteilen) G3
Abteilung IV/9 Verteiler: USt 695 A3 B3 C5 (die Exemplare der LSt sind der Prüfungsabteilung zuzuteilen) G3 An alle Finanzlandesdirektionen und Finanzämter Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien Sachbearbeiter:
MehrVereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine
MehrSteuerschuldnerschaft nach 13b UStG des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
MERK SCHLARB & PARTNER Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Stand: März 2014 55543 Bad Kreuznach.
MehrWas Unternehmer als Bauherren wissen sollten
HLB Ratgeber I/2015 Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Unternehmer, die gegen Entgelt Bauleistungen erbringen und gleichfalls solche Leistungen in Auftrag geben,
MehrMandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch
Mehr8. Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (HaufeIndex: 2061244)
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (HaufeIndex: 1030348) 8. Übersicht über begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (HaufeIndex: 2061244) Maßnahme begünstigt
MehrMerkblatt. Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft. Inhalt
Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
MehrR. Lückel u. Partner KG
Merkblatt Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft 13b UStG Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die
MehrHerzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:
Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab
MehrUMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE
UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255
MehrBeispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Maßnahme begünstigt nicht begünstigt Haushaltsnahe Dienstleistung Handwerkerleistung
MehrÜbergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,
MehrS k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen
S k r i p t u m zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von bestimmten Bauleistungen Die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen Mai 2004 oder die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Infobrief Stand 1. August 2014 Inhalt 1. Gesetzliche Regelung 9. Vertrauensschutzregelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 10. Rückabwicklung
Mehr916 Gerüste, Brückenbesichtigungsgeräte Seite Vorbemerkungen 916/ Traggerüst herstellen Psch 916/3 102 Profillehre herstellen St 916/3
916 Gerüste, Brückenbesichtigungsgeräte Seite 916 0 Vorbemerkungen 916/1 916 1 Traggerüste 101 Traggerüst herstellen Psch 916/3 102 Profillehre herstellen St 916/3 916 2 Schutzgerüste 201 Schutzgerüst
MehrSauberer Service alles aus einer Hand
Sauberer Service alles aus einer Hand w w w. r i c h t e r - k a s s e l. d e Gebäudereinigung ist eine Aufgabe, die in die Hände von Spezialisten gehört Eine professionelle Gebäudereinigung garantiert
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrPALFINGER DER KOMMUNALEXPERTE
PALFINGER DER KOMMUNALEXPERTE STRASSEN. BELEUCHTUNG. VERKEHRSZEICHEN. BÄUME. GRÜNFLÄCHEN. SCHNITTGUT. STROM. WASSER. ENERGIE. UMWELT. ABFALL. ENTSORGUNG. Einsatzfahrzeuge für Bauämter und Straßenmeistereien
MehrSteuerermäßigung durch Handwerkerleistungen
INHALT 1. Allgemeines 2. Grundsätzliches 3. Beispielhafte Aufzählung 4. Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein 5. Gebäudesanierungsprogramm 6. Begünstigte Aufwendungen 7. Maximale
MehrHaushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, begünstigt und nicht begünstigt - Checkliste
Haushaltsnahe en/en, begünstigt und nicht begünstigt - Checkliste Maßnahme begünstigt nicht begünstigt Haushaltsnahe Abfallmanagement ("Vorsortierung") innerhalb des alle Maßnahmen außerhalb des Abflussrohrreinigung
MehrMaßnahme begünstigt nicht begünstigt Haushaltsnahe Dienstleistung
Haushaltsnahe en/en, begünstigt und nicht begünstigt - Checkliste Abfallmanagement ("Vorsortierung") innerhalb des alle Maßnahmen außerhalb des Abflussrohrreinigung innerhalb des außerhalb des Ablesedienste
MehrIhre Wohnung für Ihre Pflege gestalten
Ihre Wohnung für Ihre Pflege gestalten Maßnahmen zur Anpassung im Rahmen der Pflegeversicherung nach SGB XI Claudia Schöne / Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen Einleitung Die Pflegekasse bei der AOK
MehrBeispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (zu Rdnrn.
Anlage 1 Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher en und en (zu Rdnrn. 10, 20) Abfallmanagement ( Vorsortierung") innerhalb des Abflussrohrreinigung innerhalb des Ablesedienste
MehrRegelung der Kostenerstattung. durch Anschlussnehmer für Trink- und Abwasser
Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trink- und Abwasser Gültig ab 1. Januar 2015 Inhalt Seite Regelung der Kostener stattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser 1. Grundsätze 3 2.
MehrMerkblatt. Bauabzugsteuer. Inhalt
Bauabzugsteuer Inhalt 1 Allgemeines 2 Überblick zur Bauabzugsteuer 3 Was ist eine Bauleistung? 4 Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet? 5 Wie hoch ist der Steuerabzug? 6 Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
MehrÜberblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von
MehrMit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze
Umsatzsteuer-Kartei Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7172 Karte 2 4 Nr. 16 UStG 15. August 2007 Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze Nach dem Ergebnis der
MehrDienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen
Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd
Mehr2.1. Fensteraustausch Fensterinstandsetzung Fassadeninstandsetzung komplett, WDVS... 5
Anlage 3.1.5.1 zum Projekthandbuch Projekt: Baukostenkennwerte Kennzahlenhandbuch Inhaltsverzeichnis 1. Baukostenkennzahlen im Überblick... 2 2. Beschreibung der Kennzahlen... 3 2.1. Fensteraustausch...
MehrIndustrie oder Handwerk
Industrie oder Handwerk Mecklenburg-Vorpommern www.rostock.ihk24.de IHK-Region: Hansestadt Rostock sowie Landkreise Rostock und Vorpommern-Rügen Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert HANDWERKSRECHTLICHE
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Themen dieser Ausgabe Gesetzliche Regelung ab 1.10.2014 Was bedeutete Steuerschuldnerschaft Definition Bauleistungen Nachhaltigkeit Bescheinigungsverfahren f. Leistungsempfänger
MehrInformation zur Ausführung von Eigenleistungen bei der Erstellung von Netzanschlüssen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung
Information zur Ausführung von Eigenleistungen bei der Erstellung von Netzanschlüssen für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, auf Grundlage der Niederspannungsanschlussverordnung
MehrFirmenpräsentation. SIDRA BAU Generalunternehmer GmbH & Co. KG. Gavric Dragan Mobil: 0173 / Tosic Sinisa Mobil: 0173 /
Firmenpräsentation SIDRA BAU Generalunternehmer GmbH & Co. KG Gavric Dragan Mobil: 0173 /37 96 200 Tosic Sinisa Mobil: 0173 /37 96 202 Klausenburgerstr. 9 81677 München Tel.: 089 / 37 96 57 50 Fax: 089
MehrSteuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Bekanntlich sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in bestimmten Grenzen steuerlich abzugsfähig. Insbesondere wurde der steuerliche Abzug ab 2009 deutlich erweitert:
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrMandanten-Information
Mandanten-Information Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Zusammenfassung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft
MehrBayerisches Landesamt für Steuern
Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer
MehrUmsatzsteuer national und international
Rüdiger Weimann (Hrsg.) Umsatzsteuer national und international 1. Auflage Stuttgart 2004 Update per 31. März 2005 ========================================================= 13b UStG Leistungsempfänger
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrBeispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (zu Rdnrn.
Seite 21 Anlage 1 Beispielhafte Aufzählung er und er haushaltsnaher en und en (zu Rdnrn. 10, 20) Abfallmanagement ( Vorsortierung ) n außerhalb des Abflussrohrreinigung Ablesedienste und Abrechnung bei
MehrHochbeet anlegen in 5 Schritten
Schritt-für-Schritt- 1 Einleitung Ein Hochbeet bietet viele Vorteile: So schonen Sie nicht nur Ihren Rücken durch eine bequeme Arbeitshöhe, es ermöglicht Ihnen auch eine wesentlich frühere Anzucht- und
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrInformationen zum Hausanschluss
Informationen zum Hausanschluss Was montiert die azv Breitband GmbH im Haus? Anschlussbox In diese Box kommt das Glasfaserkabel. Das optische Signal der Glasfaser wird in die passenden Signale für Telefon,
MehrA l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,
«AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller
MehrLeistungsverzeichnis. über. Fliesenarbeiten. im Hochbehälter I
Wasserversorgung Ebermannstadt Landkreis Forchheim Leistungsverzeichnis über Fliesenarbeiten im Hochbehälter I Vorhabensträger: Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH Forchheimer Straße 29 91320
Mehr8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)
8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli
MehrUmsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
MehrPos. Beschrieb Einheit. Axenstrasse Musterdorf 1.1 Schallschutzfenster in Holz Fachgerechtes Demontieren, Ausbauen, Abtransportieren
1 Liegenschaft: Axenstrasse 18 9999 Musterdorf Eigentümer: M. Muster Axenstrasse 18 9999 Musterdorf 1.1 Schallschutzfenster in Holz Fachgerechtes Demontieren, Ausbauen, Abtransportieren und Entsorgen der
MehrMerkblatt. Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft. Inhalt
Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
MehrInformation für die Betriebsräte
1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft
Merkblatt zur Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft Inhaltsverzeichnis 1. ERWEITERTE STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS... 2 1.1. WORUM GEHT ES IN DER REGELUNG?... 2 1.2. SEIT WANN GILT DIE REGELUNG?...
Mehr