Merkblatt Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sowie Gebäudereinigungsleistungen

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1 Merkblatt Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sowie Gebäudereinigungsleistungen Die Umsatzsteuer (USt) wird in Deutschland allgemein vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt (geschuldet). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Dann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Hier spricht man von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Beispiele sind die sog. Bauleistungen und Gebäudereinigung. Voraussetzungen: Bauleistung: Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken; z.b. auch Erhaltungsaufwendungen. Kontrollfrage: kann ich den Gegenstand ohne größeren Aufwand wieder vom Gebäude trennen ohne den einen oder anderen Teil zu zerstören? Wenn, liegt eine Bauleistung vor! Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge eigener Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder teilen hergestellte Anlagen. Zum Leistungskatalog gehören auch Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks. Gebäudereinigung: Der Leistungsempfänger muss genauso wie der Leistungserbringer ein Unternehmer sein, der Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Trifft dies für Ihre Leistungen zu? Dann ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst ein sog. Bauleister oder Gebäudereiniger ist. Als solche gelten Unternehmer, die im Vorhr mind. 10% ihrer steuerbaren Umsätze mit den jeweils genannten Leistungen erwirtschaftet haben. Wichtig: Die Regelung ist kein Wahlrecht! Sie sollten bereits bei Vertragsabschluss wissen, ob der Leistungsempfänger ein Bauleister oder Gebäudereiniger ist. Eine 13b-Bescheinigung gibt es nicht. Man kann auf die Freistellungsbescheinigung gem. 48b EStG zurückgreifen. Lassen Sie sich im Zweifel die beigefügte Erklärung unterzeichnen. Die Regelung gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht! Die Regelung gilt nicht, wenn der Leistende ein Kleinunternehmer ist ( 19 UStG) Die Regelung gilt jedoch sehr wohl, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ( 19 UStG) oder pauschalierender Landwirt ( 24 UStG) ist. Ein Doppel der Rechnung ist 10 Jahre lang aufzubewahren und der Umsatz muss auf einem gesonderten Buchführungskonto gebucht werden. Leistender Unternehmer: In diesen Fällen hat der Leistende eine Netto-Rechnung auszustellen, ohne Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Weiterhin ist auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, z.b. durch folgenden Zusatz Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 UStG. oder Gemäß 13b UStG sind Sie als Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Seite 1/7

2 Wichtig: wird trotzdem USt ausgewiesen, so wird diese Steuer auch geschuldet! Leistungsempfänger: Der Leistungsempfänger hat eine USt-Voranmeldung bei seinem Finanzamt abzugeben und die Steuer auf den in Rechnung gestellten Nettobetrag abzuführen. Dies gilt auch, wenn er Kleinunternehmer oder pauschalierender Landwirt ist! Hat dieser die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen, kann er in der gleichen Voranmeldung, die gezahlte Steuer als Vorsteuer wieder in Abzug bringen. Es ergibt sich also ein Nullsummenspiel. Hat er die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen, kann er keine Vorsteuer in Abzug bringen. Ausnahmen (nicht abschließend): Von der Regelung sind ausgenommen: Reparatur- und Wartungsleistungen, deren Netto-Entgelt 500 nicht übersteigt reine Planungs- und Überwachungsleistungen (z.b. Architekten) Materiallieferungen, Gerüstbau Checkliste: Wird eine sog. Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung erbracht? Der Leistende ist kein Kleinunternehmer ( 19 UStG) Nur bei Reparatur- oder Wartung: Entgelt >500 netto Ist der Leistungsempfänger ein sog. Bauleister oder Gebäudereiniger? Bauleister = mind. 10% der Umsätze sind Bauleistungen Freistellungsbescheinigung gem. 48b EStG oder beigefügte Erklärung Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen (Formular USt 1 TG vom Finanzamt) Wenn alle Fragen mit JA beantwortet werden, liegt ein Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft vor. JA NEIN Seite 2/7

3 Leistungskatalog Die folgende Tabelle nimmt anhand bisher ergangener Verwaltungsanweisungen eine entsprechende Einstufung vor: Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkungen Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung vgl. aber "Erdaushub" Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktions-fähigkeit aufgebaut werden müssen oder ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. Arbeitnehmerüberlassungen (auch wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt) Aufstellen von Messeständen, Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern Bauaustrocknung Baugeräte (auch Krane, selbstfahrende Arbeitsmaschinen), zur Verfügungstellung (vgl. jedoch noch Baukran, Betonpumpen) Baukran, zur Verfügungstellung und Aufbau mit Bedienungspersonal, das den Weisungen des Mieters zu folgen hat wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten bereitgestellt wird Kranführer ist eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen Bausatzhaus wenn Verantwortung für ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teils beim Lieferer liegt Bauschuttzerkleinerung Bauüberwachung, Prüfung von Bauabrechnungen, Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben Gilt nur bei Hauptleistungen, die ausschließlich Bauüberwachung etc. umfassen Beleuchtungsinstallation Bepflanzungen, Anlage und deren Pflege Dachbegrünungen sind jedoch Bauleistungen Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau Betonlieferung Verarbeitet der Lieferer den Beton fachgerecht, liegt eine Bauleistung vor Betonmischer wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z. B. Verfüllung von Ortbeton Betonpumpen, Zurverfügungstellung vgl. aber "Betonmischer" Blitzschutzsysteme-Errichtung (u. a. Erdungsanlagen, Überspannschutz) Seite 3/7

4 Brandmeldeanlage einbauen Brückenbau Dachbegrünung eines Bauwerks Die Pflege der Dachbegrünung ist keine Bauleistung Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen, bzw. von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind Einbauküche wenn mit Gebäude fest verbunden Entsorgung von Baumaterial (Schuttabfuhr) Erdaushub im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. "Abbruch von Bauwerken" Erdkabel verlegen oder austauschen siehe auch "Überlandleitungen" Erhaltungsarbeiten soweit Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz > (kein Wahlrecht) Fang-/Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich vgl. "Gerüstbau", Tz.12 des BMF-Schreibens vom Fahrbahnbelag incl. Aufsaugen/Entsorgen von abgefräßten Fahrbahndecken Fahrbahnmarkierung endgültig (Weißmarkierung) vorübergehend Fassadenreinigung mit Sandstrahl Keine Bauleistung liegt vor bei bloßer Reinigung mit Wasserstrahl Fertiggaragen wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt Festzelterrichtung Wie Material/Bürocontainer in Tz. 12 des BMF- Schreibens vom Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude kein Einrichtungsgegenstand i. S. von Tz. 7 des BMF-Schreibens v Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolie Fotovoltaik- und Solaranlagen Wie "Lichtwerbeanlagen" Gartenanlagen, wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o. Ä. Teil der Gesamtleistung sind wenn in diesem Zusammenhang keine Bauwerke hergestellt/geändert/beseitigt werden Gartenzaun Gaststätterichtungen wenn mit Gebäude fest verbunden Gebäude: schlüsselfertige Erstellung auf fremdem Grund/Boden + Fälle des einheitlichen Vertragswerks Abschn. 71 UStR maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fällt Seite 4/7

5 Gerüstbau Geschirrspülmaschinen: Installation für den gewerblichen Bereich wenn einzubauen in eine fest zu installierende Einbauküche/Gaststätterichtung; Lieferer stellt vor Ort Fundament selbst her Grabsteinerrichtung (Aushub, Stein und Bepflanzung) außer bei Mausoleen Hausanschlüsse von Versorgungsunternehmen (umfasst regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation Hausanschlusskasten, Verlegung Hausanschlusskabel vom Netz des Versorgungsunternehmens zu Hausanschluss) wenn eigenständige Hauptleistung vorliegt (der BFH klärt derzeit, ob das Legen von Wasserleitungen nicht eine Nebenleistung zur Wasserlieferung ist, Az. V R 61/03). Kanaluntersuchung und -reinigung Bei Sanierungsleistung mit sog. Inlett liegt eine Bauleistung vor Kranvermietung mit Bedienpersonal wg. Abladen von Baustoffen Künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken Keine Bauleistung liegt vor, wenn Künstler die Werkausführung nicht selbst schuldet (nur Ideen, Planungen zur Verfügung stellt oder die Ausführung des von Dritten geschuldeten Werks überwacht) Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) Ladebauten wenn fest mit Gebäude verbunden Leitplanken Lichtwerbeanlagen wenn fest mit Gebäude verbunden Materiallieferungen (von Baustoffhändler oder Baumärkte, soweit kein Einbau erfolgt) Baut der Lieferant auch ein, liegt eine Bauleistung vor Pflege einer Dachbegrünung Der Einbau einer Dachbegrünung ist eine Bauleistung Planierraupe, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal Planungsarbeiten (Statiker, Architekten, Garten/Innenarchitekten, Vermessungs,- Prüf- und Bauingenieure) vgl. "Baukran" Gilt nur bei Hauptleistungen, die ausschließlich Planung umfassen Regalförderzeug vgl. "Anlagenbau" Reinigungsvorgänge, wenn Oberfläche verändert wird (z. B. Abschleifen und Neuversiegeln von Parkett, Fassadenreinigung mit Sandstrahl) Keine Bauleistung, wenn Böden/ Fassaden nur gereinigt werden (mit Wasserstrahl und Bürste) Reparaturarbeiten wenn Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr als Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt Rohrreinigung wenn Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr als Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus-/Einbau vor Ort Seite 5/7

6 Saunaeinbau Schaufensteranlagen wenn mit Gebäude fest verbunden Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Silo wenn im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet/aufgebaut Spielplätze und Spielanlagen wenn mit Grund und Boden durch Fundament o. Ä. fest verbunden Straßenbau Substanzerweiterung oder -verbesserung bzw. - beseitigung bei Bauwerken Tankanlagen Einbau Reinigung Telefonanlagen, soweit Lieferer fest installiert (z. B. Verbindung Anlage mit Endgeräten durch Kabel, Steckverbindungen ggf. über neues Leerrohrnetz) Tunnelbau Lieferung und Installation ohne Verbindung mit Bauwerk sind keine Bauleistung Überlandleitung verlegen/austauschen siehe auch "Erdkabel" Verkehrsschilder und Ampelanlagen dauerhaft (z. B. Endmarkierungen) vorübergehend bzw. reine Vermietungsleistung nur wenn Nettoentgelt einzelner Umsatz mehr als Verlegen von Rohren für die Energie oder Wasserversorgung Verkaufsregale wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einbauküchen Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden vgl. "Betongleitwände" Video-Überwachungsanlage Wartung von Brandschutz-, Heizungs- und Klimaanlagen(wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden [3] ) nur wenn Nettoentgelt einzelner Umsatz mehr als Wasser- bzw. Energielieferung Oben stehender Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Version: Seite 6/7

7 Bestimmung der Umsatzsteuerschuld nach 13b UStG bei Bauleistungen Vorspann: Die Firma (Name des leistenden Unternehmers) führt im Rahmen ihres Unternehmens Bauleistungen aus. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ab dem werden Werklieferungen und sonstige Leistungen zwischen zwei Unternehmen, die beide Bauleistungen erbringen, ohne Umsatzsteuer berechnet. In diesem Falle ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner und somit verpflichtet die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden, auch wenn die Bauleistungen in dem nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden. Daher ist es wichtig zu wissen, wer Empfänger der Bauleistung und somit auch Rechnungsempfänger ist. Folgende Bauleistungen sollen ausgeführt werden (Beschreibung der Arbeit und Lage des Objektes) ( ggf. Beiblatt anfügen ) Fragen an den Bauleistungsempfänger: Adressdaten des Leistungsempfängers: ( Zivilrechtlicher Eigentümer des Objektes, an/in dem die Bauleistungen erbracht werden, insoweit also Leistungsempfänger ) ggf. Firmenstempel Name: Straße: PLZ und Ort: Erbringen Sie (Leistungsempfänger) als Unternehmer Bauleistungen i.s.d. 48 EStG (Geltungsbereich der Bauabzugsteuer) z.b. bei Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen? Wenn JA: JA NEIN Verbindliche Zusicherung des Leistungsempfängers: Mir ist bekannt, dass sich die Umsatzsteuerschuld aus den oben beschriebenen Bauleistungen ab dem nach 13b UStG auf mich als Leistungsempfänger verlagert. Dabei ist es unerheblich, ob diese Bauleistung für mich privat oder mein Unternehmen ausgeführt wird. Der leistende Unternehmer stellt mir eine Rechnung mit dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) aus. Auf dieser Rechnung wird auf die Verlagerung der Umsatzsteuer auf mich als Leistungsempfänger hingewiesen. Ich als Leistungsempfänger habe eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer. Eine Kopie dieser Freistellungsbescheinigung ist beigefügt. Ich habe keine Freistellungsbescheinigung, erbringe aber Bauleistungen. Ich werde bei folgendem Finanzamt steuerlich geführt: Finanzamt Steuernummer ggf. USt-ID-Nummer Wenn NEIN: Ich als Leistungsempfänger versichere hiermit ausdrücklich, dass ich keine Bauleistungen i.s.d. 48 EStG (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen) erbringe. Daher wird mir die erhaltene Bauleistung zzgl. USt in Rechnung gestellt. Ich bin kein Unternehmer Ich bin Unternehmer und werde bei folgendem Finanzamt geführt: Finanzamt Steuernummer ggf. USt-ID-Nummer Ort, Datum Unterschrift Seite 7/7

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