Steuerschuldnerverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuerschuldnerverfahren"

Transkript

1 460 Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren auf einen Blick 1. Rechtsquellen 13b, 14a Abs. 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 30a UStDV Abschn. 13b.1 bis Abschn. 13b.18 UStAE 2. Bedeutung Wird im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ausgeführt, ist im Regelfall der leistenden Unternehmer der Steuerschuldner. In bestimmten Fällen ist aber die Erhebung der Umsatzsteuer bei dem leistenden Unternehmer durch tatsächliche Gegebenheiten erschwert oder durch Missbrauchsmöglichkeiten gefährdet. In diesen Fäl len greift bei gesetzlich genau beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerschuld des Leistungsempfängers ein. Das Steuerschuldnerverfahren (auch Reverse-Charge-Verfahren) greift insbesondere bei im Inland ausgeführten Werklieferungen oder sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer sowie bei Bauleis tungen, die an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst solche Bauleistungen ausführen. 3. Weitere Stichworte Sicherungsübereignung, Sonstige Leistung/Ort, Unternehmer, Vorsteuerabzug, Werklieferung 4. Besonderheiten Die geschuldete Umsatzsteuer ist in den Zeilen 48 bis 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 einzutragen, die Vorsteuer in der Zeile 59. Durch die Rechtsprechung des BFH war 2014 die Übertragung der Steuerschuld bei ausgeführten Bauleis tungen erheblich verändert worden. Mit Wirkung zum sind diese Veränderungen durch eine Gesetzesänderung weitestgehend wieder aufgehoben worden. Der Leistungsempfänger muss die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer regelmäßig durch das Formular USt 1 TG nachweisen. Zum ist die Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens auch noch auf die Lieferung von Tablet-Computer und Spielekonsolen sowie die Lieferung von Edelmetall und unedlen Metallen ausgeweitet worden. 1. Allgemeines Das Steuerschuldnerverfahren nach 13b UStG (auch Reverse-Charge-Verfahren) wurde in Deutschland mit Wirkung vom eingeführt und ersetzte das bis dahin gültige Abzugsverfahren. Nach dieser Regelung wird ein Leistungsempfänger direkt Steuerschuldner der Umsatzsteuer, die aufgrund einer an ihn ausgeführten Leistung entsteht. Ziel des Verfahrens ist es, die Erhebung der Umsatzsteuer für den Fiskus einfacher zu gestalten (z.b. bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei einer von einem ausländischen Unternehmer im Inland ausgeführten Werklieferung oder sonstigen Leistung) oder die Gefährdung des Steueraufkommens zu verringern (z.b. bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Bauleistungen oder bei Gebäudereinigungsleistungen). Wichtig! Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der Gegenleistung des Leistungsempfängers um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt, somit also ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Eine Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft für eine bezogene Leistung ergibt sich bei gesetzlich abschließend aufgeführten Fällen nach 13b Abs. 6 UStG.

2 Steuerschuldnerverfahren 461 Achtung! Das Reverse-Charge-Verfahren unterliegt fast permanent Änderungen. Zum war die Vorschrift völlig neu gefasst worden, zum und zum sind neue Anwendungsfälle in die Vorschrift mit aufgenommen worden. Zum ist eine Erweiterung bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität durch inländische Unternehmer in bestimmten Fällen in Kraft getreten. Nach den durch die Rechtsprechung notwendig gewordenen Änderungen in der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in 2014, wurde zum in einem umfassenden Gesetzesvorhaben die früher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bei den Bauleistungen wie auch bei den Gebäudereinigungsleistungen durch gesetzliche Regelungen wieder aufgenommen. Darüber hinaus ist das Reverse-Charge-Verfahren in einer neuen Regelung zu 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i.v.m. einer Anlage 4 zum UStG um die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ergänzt worden. 2. Anwendungsbereich Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger tritt in den folgenden Fällen ein: zein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werk lieferung oder eine sonstige Leistung ( 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG), zim Rahmen einer Sicherungsübereignung werden Gegenstände durch den Sicherungs geber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG), zsoweit ein Umsatz ausgeführt wird, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt im Regelfall also die Lieferung eines Grundstücks, die vom liefernden Unternehmer durch Option nach 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt wird ( 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), zwenn ein Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), zes wird Gas, Elektrizität oder Wärme- oder Kälte durch ein Fernnetz von einem im Ausland ansässigen Unternehmer nach 3g UStG im Inland steuerpflichtig geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG), z(seit dem ) es wird Gas von einem inländischen Unternehmer an einen Gashändler oder Elektrizität durch einen inländischen Stromhändler an einen anderen Stromhändler steuerpflichtig geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG), zes werden bestimmte Treibhausgasemissionsrechte übertragen ( 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG), zes werden bestimmte, abschließend in einer Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführte Reststoffe geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), zes werden Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Gebäudereiniger ausgeführt ( 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), zes erfolgt die Lieferung von Gold in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 ( 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG), zes werden Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise vor Einbau mit jeweils einem Entgelt von mindestens geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Seit dem unterliegt auch die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen ab einem Entgelt von dem Reverse- Charge-Verfahren, z(seit dem ) es werden in einer Anlage 4 zum UStG aufgeführte Edelmetalle oder unedle Metalle (seit dem : mit einem Entgelt von mindestens ) an einen Unternehmer geliefert.

3 462 Steuerschuldnerverfahren Achtung! Voraussetzung für die Anwendung des 13b UStG ist jedoch immer, dass der Ort der Leistung im Inland ist, da nur für im Inland steuerbare Leistungen eine Umsatzsteuer in Deutschland entstehen kann. Die im Inland steuerbare Leistung des leistenden Unternehmers muss darüber hinaus auch steuerpflichtig sein, das bedeutet, dass keine Steuerbefreiung nach 4 UStG für die im Inland ausgeführte Leistung einschlägig sein darf. 2.1 Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers Ein Hauptanwendungsfall für das Steuerschuldnerverfahren ist die Ausführung von Werklieferungen nach 3 Abs. 4 UStG oder die Ausführung von sonstigen Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Da der Begriff der sonstigen Leistung auch die Werkleistung mit erfasst, ist nur die (reine, den Gegenstand nicht mehr verändernde) Lieferung eines ausländischen Unternehmers aus der Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens auszuscheiden. Achtung! Wegen unterschiedlicher Steuerentstehungszeitpunkte sind seit dem diese Fälle in 13b Abs. 1 und 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeteilt worden Sonstige Leistung Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft kann grundsätzlich bei jeder sonstigen Leistung einschlägig sein, die der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerbar und steuerpflichtig ausführt. Voraussetzung ist aber auch hier wieder, dass zuerst zu prüfen ist, ob der Ort der sonstigen Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften im Inland ist. Insbesondere kommt hier die sonstige Leistung in Betracht, deren Ort sich nach 3a Abs. 2 UStG bei dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger befindet. Zu den Einzelheiten vgl. Stichwort Sonstige Leistungen. Seit dem hat der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlagen für diese Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens in zwei verschiedene Vorschriften eingestellt. Dies erfolgte ausschließlich wegen der gemeinschaftsrechtlich notwendigen unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerentstehung (vgl. dazu auch 6. Steuerentstehung). zführt ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person aus, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist und ist der Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Vorgang in 13b Abs. 1 UStG aufgeführt. In diesem Fall entsteht beim Leistungsempfänger die Steuer immer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. zalle anderen Fälle von im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer (oder die Ausführung von Werklieferungen durch im Ausland ansässige Unternehmer) sind in 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wichtig! Voraussetzung ist immer, dass der leistende Unternehmer ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland ansässiger Unternehmer ist, vgl. dazu 4. Um den zutreffenden Zeitpunkt der Steuerentstehung festlegen zu können, muss immer geprüft werden, von wo aus der leistende Unternehmer handelt und nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung im Inland bestimmt. Beispiel 1: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in Frankreich ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung. Die Leistung wird im März 2015 ausgeführt, der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung aber erst im April 2015 aus.

4 Steuerschuldnerverfahren 463 Lösung: Die Leistung des Rechtsanwalts aus Frankreich ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U wird nach 13b Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Rechtsanwalt ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung im März U muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 angeben. Beispiel 2: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung. Die Leistung wird im März 2015 ausgeführt, der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung aber erst im April 2015 aus. Lösung: Die Leistung des Rechtsanwalts aus der Schweiz ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U wird nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Rechtsanwalt ein Unternehmer aus dem Ausland, nicht aber aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung im April U muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2015 angeben. Beispiel 3: Architekt A aus Polen übernimmt für einen Unternehmer aus Deutschland die Planungsleistungen für einen Industriebau in Deutschland. Lösung: Die Leistung des A aus Polen ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger wird nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Architekt zwar ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist, die Leistung aber nicht nach 3a Abs. 2 UStG, sondern nach 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Deutschland ausgeführt ist. Der Leistungsempfänger muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben, wenn die Rechnung für die Leistung ausgestellt ist, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats Werklieferung Der Begriff der Werklieferung wird in 3 Abs. 4 UStG definiert. Dabei kommt es ent scheidend darauf an, dass der leistende Unternehmer bei einer von ihm ausgeführten Leistung auch Material verwendet, das nicht nur als Nebensache oder Zutat einzustufen ist und einen Gegenstand des Auftraggebers beoder verarbeitet. Nicht erforderlich ist, dass der Werkunternehmer das gesamte Material für die von ihm erbrachte Leistung verwendet. Zu den weiteren Einzelheiten vgl. Stichwort Werklieferung. Beispiel 4: Der dänische Bauunternehmer errichtet für Dachdecker D aus Flens burg eine neue Lagerhalle. Das Material für die Lagerhalle besorgt sich der dänische Un ternehmer selbst, jedoch stellt D dem Werkunternehmer das Material für die Dach ein deckung bei. Lösung: Es handelt sich bei der Leistung des dänischen Unternehmers um eine Werklieferung nach 3 Abs. 4 UStG, die nach 3 Abs. 7 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt ist und auch nicht steuerfrei ist. Nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13b Abs. 5 Satz 1 UStG wird D zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Werklieferung. Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Tipp! Bei den Werklieferungen ist es unerheblich, ob der leistende Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittlandsgebiet kommt, die Steuerschuldnerschaft geht in jedem Fall der Werklieferung durch einen ausländischen Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Leistungsempfänger über.

5 464 Steuerschuldnerverfahren 2.2 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände Das Steuerschuldnerverfahren kommt nach 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG auch bei der Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Beispiel 5: Das in Frankfurt ansässige Kreditinstitut K hat dem Einzelhändler E den Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs finanziert und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen. Da E mit der Zahlung der vereinbarten Kreditraten in Verzug kommt, verwertet K das Fahrzeug im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung. Lösung: Es kommt dabei zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung von E an K sowie zu einer Lieferung von K an den Erwerber. Für die Lieferung des Sicherungsgebers (E) an den Sicherungsnehmer (K) wird K zum Steuerschuldner nach 13b Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Das Kreditinstitut schuldet damit zweimal Umsatzsteuer; einmal aus der selbst ausgeführten Lieferung und zusätzlich nach 13b UStG aus der erhaltenen Lieferung. Achtung! Die Steuerschuldnerschaft greift nur bei der Sicherungsverwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Zu den weiteren Rechtsfolgen vgl. Stichwort Sicherungsübereignung. 2.3 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Nach 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG fallen alle Umsätze unter das Reverse-Charge-Verfahren, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Dies sind im Regelfall alle Lieferungen von Grundstücken. Voraussetzung ist aber, dass auch eine Umsatzsteuer tatsächlich entsteht. Gerade bei der Lieferung von Grundstücken kann es dazu kommen, dass der Umsatz entweder nicht steuerbar ist oder einer Steuerbefreiung unterliegt. Deshalb sollte bei einer Lieferung eines Grundstücks (oder einem anderen Grundstücksumsatz) immer in der folgenden Reihenfolge geprüft werden: zes liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach 1 Abs. 1a UStG vor. Insbesondere bei der Veräußerung von Miet- oder Gewerbeimmobilien kann eine solche Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung vorliegen. zder Verkäufer konnte bei dem Verkauf auf die gesetzlich vorgeschriebene Steuerbefreiung nach 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten Option auf die Steuerpflicht nach 9 UStG 1. Achtung! Bei jeder steuerpflichtigen Grundstückslieferung geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, da die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung strenger sind, als die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Beispiel 6: Bauunternehmer B hat ein unbebautes Grundstück als Vorratsgrund stück erworben. Im Mai 2015 verkauft er das Grundstück an einen befreundeten Bauunternehmer, in dem notariellen Kaufvertrag wird auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet. Lösung: Der Erwerber wird zum Steuerschuldner der aus der Lieferung entstehenden Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Achtung! Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken darf nach 9 Abs. 3 Satz 1 UStG nur bis zur Aufforderung zur Abgabe eines Gebots im Versteigerungstermin auf die Umsatzsteuer optiert werden. Bei anderen steuerfreien Umsätzen muss in dem notariellen Vertrag auf die Steuerfreiheit verzichtet werden. 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung setzt nach 9 Abs. 1 UStG voraus, dass der Verkauf an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Darüber hinaus muss der Verkäufer schon im notariellen Vertrag auf die Steuerfreiheit verzichtet haben ( 9 Abs. 3 UStG).

6 Steuerschuldnerverfahren 465 Zu den Einzelheiten bei der Option auf die Steuerpflicht bei den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen vgl. Stichwort Option zur Umsatzsteuer. Wichtig! Aber nicht nur Verkäufe von Grundstücken können unter die Regelung des Steuerschuldnerverfahrens fallen. Auch die Zahlungen aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags können soweit der Erbbauverpflichtete auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach 9 UStG verzichtet hat unter das Steuerschuldnerverfahren fallen Ausführung von Bauleistungen Nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Ausführung von Bauleistungen dem Steuerschuldnerverfahren, wenn die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Leistungen erbringt, 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Es unterliegen nur Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, dem Steuerschuldnerverfahren. Allerdings sind Planungs- und Überwachungsleistungen (z.b. von Architekten oder Ingenieuren) von dieser Regelung ausgenommen. Achtung! Der Leistungsempfänger wird nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt, 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Beispiel 7: Bauunternehmer B hat mit Privatperson P einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem P gehörenden Grundstück geschlossen. B beauftragt den Dachdecker D mit den Dacharbeiten. Lösung: D erbringt gegenüber B eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. Da es sich um eine Leistung zur Herstellung eines Gebäudes handelt und der Erwerber (B) selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt, wird B nach 13b Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. 13b Abs. 5 Satz 2 UStG zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Werklieferung. Für die von B an den P ausgeführte Werklieferung bleibt B Steu er schuld ner nach 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Ausführung von Bauleistungen Eine Bauleistung i.s.d. Vorschrift liegt vor, wenn eine Werklieferung oder sonstige Leis tung ausgeführt wird, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und soll nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen erfassen. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen entsprechend der bei der Bauabzugssteuer festgelegten Unterscheidungen. Dabei muss der Unternehmer selbst Bauleis tungen erbringen (nicht erfasst wird damit die reine Lieferung von Grundstücken). Es ist ausreichend, wenn er sich dabei von ihm beauftragter Subunternehmer bedient. Einen Überblick über die Bauleistungen gibt die folgende Zusammenstellung 3 : Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen Aufzugeinbau Anlegen von Bepflanzungen Ausbauarbeiten an einem Bauwerk Anliefern von Beton Baugeräte, wenn Vermietung mit Bedienpersonal für substanzverändernde Arbeiten Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn überlassene Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen Bauteilelieferung, wenn der liefernde Aufstellen von Messeständen Unternehmer auch den Einbau schuldet 2 Vgl. auch OFD Hannover, Verf. v , DStR 2009, Vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE.

7 466 Steuerschuldnerverfahren Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Beton, Anlieferung und fachgerechtes Autokran (oder Kran), bloße Vermietung oder Verarbeiten durch Anlieferer wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden am Haken befördert werden Betriebsvorrichtung, Einbau, wenn fest mit dem Baugeräte, bloße Vermietung Grund und Boden verbunden Bodenbeläge (Einbau) Bauleitung als selbstständige Leistung Brunnenbau Baustellenabsicherung als selbstständige Leistung Dachbegrünung eines Hauses Baustoffe (Lieferung) Einbauküche (Einbau) Bauteilelieferung, wenn der liefernde Unternehmer lediglich das Bauteil schuldet Einbau von Bestandteilen (Fenstern, Türen, Beton, bloße Anlieferung Garagentore, Markisen etc.) Einbau von Einrichtungsgegenständen, soweit Betriebsvorrichtung, Einbau, wenn beweglich mit dem Gebäude fest verbunden (Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen) Elektroinstallation Energielieferung Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Baumaterial/Bauschutt Erstellung eines Bauwerks Fassadenreinigung mit Veränderung (z.b. Fassadenreinigung ohne Veränderung der Abschliff/Abstrahlen) der Oberfläche) Oberfläche Fertighaus/-teile (Aufbau oder Anlieferung und Fertighaus/-teile, wenn bloße Anlieferung Aufbau) Hausanschlüsse (Strom, Wasser) soweit Gerüstbau eigenständige Leistung Heizungseinbau Hubarbeitsbühne bloße Vermietung oder wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn die Bühne lediglich nach Weisung des Anmietenden eingesetzt wird Holz- und Bautenschutz Künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn der Künstler nur Planung und Überwachung schuldet Kanalbau LKW/LKW-Ladekran, bloße Vermietung oder wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn Gegenstand lediglich nach Weisung des Anmietenden verwendet wird Künstlerische Leistungen an Bauwerken, soweit Lieferung von Wasser und Energie der Künstler auch die Ausführung des Werks schuldet Malerarbeiten Maschineneinbau, wenn beweglich Pflasterarbeiten Materialcontainer (Aufstellen) Reinigungsarbeiten, bei denen die Oberfläche Materiallieferungen verändert wird (Sandstrahlarbeiten)

8 Steuerschuldnerverfahren 467 Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Reparaturarbeiten (Erhaltungsarbeiten), soweit die Mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) Nichtaufgriffsgrenze von 500 überschritten wird Straßen- und Wegebau Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekten, Fachingenieure) Substanzbeseitigende Arbeiten Prüfingenieur Substanzerhaltende Arbeiten Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen Substanzerweiternde Arbeiten Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt nicht mehr als 500 beträgt Substanzverbessernde Arbeiten Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Tapezierarbeiten Überlassung von Betonpumpen oder anderen Maschinen Teichfolie (Einbau) Wartungsarbeiten wenn keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden oder Nettoentgelt nicht mehr als 500 Teppichboden (verlegen oder Lieferung und verlegen) Wartungsarbeiten soweit Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und Nettoentgelt mehr als 500 Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.b. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach- Anlagen oder Fassadenmontagen) Zaunbau Wichtig! Für Wartungs- und Reparaturleistungen ist eine Nichtaufgriffsgrenze i.h.v. bis zu 500 (netto) vorhanden, bis zu der die Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nicht in Betracht kommt. Damit eine Wartungsleistung aber überhaupt unter das Steuerschuldnerverfahren fallen kann, müssen Teile ausgetauscht, verändert oder bearbeitet werden 4. Bei dieser Ausnahmeregelung handelt es sich nicht um ein Wahlrecht; soweit das (Netto-)Entgelt für eine solche Leistung 500 nicht überschreitet, geht die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger über. Weiterhin sind die folgenden Abgrenzungskriterien für Bauleistungen zu beachten: zder Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen, die in 1 Abs. 2 und 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen sind regelmäßig Bauleistungen. zbei Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden, liegt eine Bauleistung nicht vor, wenn die Gegenstände ohne größeren Aufwand wieder getrennt werden können. züberlassung von Baugeräten (dies erfasst auch Großgeräte wie Krane u.ä.) auch mit Personal stellt an sich noch keine Bauleistung dar. Werden darüber hinaus aber Leistungen erbracht, die in die Bausubstanz eingreifen, liegt eine Bauleistung vor. zanlegen von Gärten, Wegen in Gärten, das Anschütten von Hügeln und Böschungen zur Landschaftsgestaltung sind keine Bauleistungen. zedv- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden werden, führen zu einer Bauleistung; die Lieferung von Endgeräten ist keine Bauleistung. 4 Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE.

Inhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Inhaltsverzeichnis. 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen 3. Nicht betroffene Leistungen 4. Leistungsempfänger als Steuerschuldner Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ( 13b UStG) Inhaltsverzeichnis 1. Bauleistungen 2. Ausnahmen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Oberfinanzdirektion Hannover Oldenburg, im März 2007 S 7279-4 StO 183

Oberfinanzdirektion Hannover Oldenburg, im März 2007 S 7279-4 StO 183 Oberfinanzdirektion Hannover Oldenburg, im März 2007 S 7279-4 StO 183 Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i.s. von anderen Leistungen Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen

Mehr

Weitere Beispiele für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht:

Weitere Beispiele für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht: Weitere Beispiele für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht: Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen RZ 11 Abs. 6 Anzeigentafel (Einbau) Arbeitnehmerüberlassung

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Dienstsitz Bonn Graurheindorfer

Mehr

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen

Mehr

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453

BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04 BStBl 2004 I S. 453 13b UStG; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen BMF v. 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279-107/04

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ;

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ; Bestimmung als Bauleistung Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG)

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b UStG) Im Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) neu

Mehr

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen

Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Neue Rechnungsstellung für Bauleistungen Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG mit Wirkung vom 01. April 2004 geändert. Konsequenz: Der Rechnungsempfänger

Mehr

Bauleistungen i. S. d. 13b UStG

Bauleistungen i. S. d. 13b UStG Bauleistungen i. S. d. 13b Durch die Umsatzsteuerreform 2008 haben sich zahlreiche Neuerungen des Umsatzsteuergesetzes ergeben. Eine der bedeutendsten davon ist die Erweiterung des Paragraphen zur Steuerschuldnerschaft

Mehr

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 Bei der Umsatzsteuer kommt es in der Baubranche, nach Feststellungen der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofes,

Mehr

Infotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen.

Infotext. Die Einführung ist rasch und überhastet gekommen, vieles ist unklar und es bleibt kaum Zeit, die notwendigen Adaptierungen vorzunehmen. Infotext Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt am 1.10.2002 eine neue Bestimmung (Reverse Charge System) im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die für die Baubranche und die mit ihr verwandten Branchen

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004. Häufig gestellte Fragen

Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004. Häufig gestellte Fragen Zentralverband des Deutschen Handwerks Abt. Steuer- und Finanzpolitik Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen gemäß 13b UStG ab 1. April 2004 Häufig gestellte Fragen I. Wann ist die neue Vorschrift

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im März 2012 S 7279 4 St 183 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen

Mehr

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauunternehmer und Bauträger - neue Regelung beim Umsatzsteuerausweis

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauunternehmer und Bauträger - neue Regelung beim Umsatzsteuerausweis Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei en an Bauunternehmer und Bauträger - neue Regelung beim Umsatzsteuerausweis Bei en besteht schon seit einigen Jahren eine Besonderheit beim Ausweis der Umsatzsteuer

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG

6.2 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Abstimmen der Gewinn- und Verlustrechnung SKR03 SKR04 Kontenbezeichnung (SKR) 8520 4510 Erlöse Abfallverwertung 8540 4520 Erlöse Leergut 8196 4186 Erlöse Geldspielautomaten 19 %USt. 8510 4560 Provisionserlöse

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege

Mehr

Umsatzsteuer. Gesetzliche Änderungen ab TOPIX Informationssysteme AG. Stand

Umsatzsteuer. Gesetzliche Änderungen ab TOPIX Informationssysteme AG. Stand Umsatzsteuer Gesetzliche Änderungen ab 01.01.2010 Stand 29.01.10 TOPIX Informationssysteme AG Gesetzliche Änderungen zur Umsatzsteuer ab 01.01.2010 Sonstige Leistungen gemäß 3a Abs. 2 UStG Es gibt ab 01.01.2010

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im März 2014 S 7279-4 - St 186 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf en Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine Regelung im 13 b UStG, die bestimmt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 -

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Umsatzsteuer Check-Up

Umsatzsteuer Check-Up Umsatzsteuer Check-Up Stand: 12.05.2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33,

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Zusammenfassung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,

Mehr

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema: Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Mehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin

Mehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Mehrwertsteuerpaket bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November 2009 15:00 16:30 Uhr Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Moderation: Martin Schulz msconsult In Kooperation mit Haufe

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt www.nwb.de Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 6. Auflage nwb INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis A. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DES UMSATZSTEUER-BINNENMARKTES

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Was ist eigentlich 13b UStG?

Was ist eigentlich 13b UStG? Was ist eigentlich 13b UStG? Wie funktioniert die Umkehr der Steuerschuld und betrifft mich das: Was ist 13b UStG Übergang der Steuerschuldnerschaft? Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Lieferung

Mehr

Bearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum

Bearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum Doris Rolle Steuerberaterin 86846 Fischach Kohlbergstraße 22 Kohlbergstraße 22 86846 Fischach Telefon 0 82 36 / 9600-0 Telefax 0 82 36 / 9600-96 Bankverbindung: Raiffeisenbank Fischach (BLZ 720 691 35)

Mehr

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen

Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen 03.12.2010 Tipps und Hinweise zum Umsatzsteuerausweis in Handwerkerrechnungen Mit diesem Merkblatt soll ein Überblick gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Handwerker in ihren Rechnungen Umsatzsteuer

Mehr

Informationsblatt Bauleistungen

Informationsblatt Bauleistungen Stand: 25.07.2014 Umsatzsteuer Verlagerung der Steuerschuld für ab 1. Oktober 2014 1. Wann Verlagerung der Steuerschuld bei? Der Leistungsempfänger (Kunde) schuldet die Umsatzsteuer, wenn er von einem

Mehr

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG Kanzleinachrichten Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/204 Änderung bei 3b UStG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung im letzten

Mehr

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Änderungen bei 13b UStG

Änderungen bei 13b UStG Erläuterungen und Kommentare zur Sonderausgabe 2014 Änderungen bei 13b UStG Redaktionsschluss für die Sonderausgabe war der 31. Juli 2014. Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat

Mehr

Regelung soll Umsatzsteueraufkommen

Regelung soll Umsatzsteueraufkommen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers EU-Ermächtigung noch rechtzeitig eingetroffen 07.05.2004 Jetzt ist es amtlich: Die Bundesregierung hat in der Bauwirtschaft bei der Umsatzsteuer die sogenannte

Mehr

Mehrwertsteuer der EU

Mehrwertsteuer der EU Mehrwertsteuer der EU Die 6., 8. und 13. USt-Richtlinie mit Erläuterungen Von Dr. Wolfram Birkenfeld Richter am Bundesfinanzhof unter Mitwirkung von Dipl.-Finw. Assessor iur. Jürgen Hille 5., überarbeitete

Mehr

Die UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch

Die UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch Uid2014 15.03.2014 Die UID-Nummer und ihre Bedeutung im Leistungsaustausch Lieferungen und sonstige Leistungen Leistungsaustausch im INLAND dh von Ö-Unternehmer an Ö-Unternehmer Leistender Unternehmer,

Mehr

Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013

Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013 Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/Umsatzsteuervoranmeldung 2013 1 Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013 1. Jahressteuererklärung 2012 1.1 Persönliche Angaben Finanzamt

Mehr

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Wie Sie feststellen, ob Sie als Leistungsempfänger einer Bauleistung die Umsatzsteuer schulden. In enger Zusammenarbeit

Mehr

An alle Besucher unserer Homepage

An alle Besucher unserer Homepage An alle Besucher unserer Homepage Bürozeiten: Montag - Donnerstag: 7:30-16.00 Uhr Freitag: 7:30-13:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Herren, Roschbach, den 04.11.2014 Günter Wengler 13 b UStG hat s in sich!

Mehr

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen

Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des

Mehr

R. Lückel u. Partner KG

R. Lückel u. Partner KG Merkblatt Umsatzsteuer-Steuerschuldnerschaft 13b UStG Inhalt 1 Erweiterte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 1.1 Worum geht es in der Regelung? 1.2 Seit wann gilt die Regelung? 2 Umsätze, die

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13 b UStG auf Bauleistungen

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach 13 b UStG auf Bauleistungen OFD Hannover 7.3.2007, S 7279-4 - StO 183 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Bauleistungen Das Merkblatt der Oberfinanzdirektion Hannover vom Juli 2005 zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft

Mehr

Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer

Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer Inhaltsverzeichnis Übergang der Steuerschuldnerschaft Allgemein - Sinn und Zweck des Verfahrens 2 - Änderungen des Reverse-Charge-Verfahren durch das sogenannte

Mehr

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer HINWEIS: Das Jahr 03 entspricht dem aktuellen Jahr! Hartmut Freytag ist Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht selbständig

Mehr

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung

SEITE 6 UMSATZSTEUER ÜBERGANG DER STEUERSCHULD. 1 Einleitung SEITE 6 1 Einleitung Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung durchgeführt bzw. eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, schuldet im Normalfall die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

Mehr

Erklärung des Reverse-Charge-Verfahrens. (Quelle: Haufe Office Gold 18-07-2013) UMSATZSTEUER. 1 Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens

Erklärung des Reverse-Charge-Verfahrens. (Quelle: Haufe Office Gold 18-07-2013) UMSATZSTEUER. 1 Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens KANZLEI SCHENK BERLIN Juli 2013 Erklärung des Reverse-Charge-Verfahrens (Quelle: Haufe Office Gold 18-07-2013) Begriff In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger

Mehr

ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G

ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G ST EU ER BER AT U N G U N T ER N EH M EN SBER AT U N G Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse 1 90610 Winkelhaid Tel.: 09187/ 905173

Mehr

Wiss. Mit. Alexander Witfeld

Wiss. Mit. Alexander Witfeld Klausurtraining Umsatzsteuerrecht 30.05.2014 Wiss. Mit. Alexander Witfeld Lehrstuhl für Steuerrecht / Weiterbildender Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de Einige

Mehr

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einleitung 2. Wann liegt eine Bauleistung vor? ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) 3. ABC der Bauleistungen

Mehr

aktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen

aktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen Leins & Seitz Steuerberater l Wirtschaftsprüfer Winnender Str. 67 71563 Affalterbach Dietmar Leins Gundula Seitz-Bubeck Wirtschaftsprüfer Dipl. Finanzwirtin Steuerberater Steuerberaterin Winnender Str.

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen

Umsatzsteuer; Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden - Verteiler U1 und U2 - der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117

Mehr

UMSATZSTEUER. Gerhard KOLLMANN. 8/2016 Nr.: 152

UMSATZSTEUER. Gerhard KOLLMANN. 8/2016 Nr.: 152 UMSATZSTEUER Gerhard KOLLMANN 8/2016 Nr.: 152 - 1 - UMSATZSTEUER Schulungsunterlage Stand August 2016, zusammengestellt von HR Inhaltsverzeichnis: 1. ALLGEMEINES UND PRINZIPIEN... 6 2. DIE SYSTEMATIK DES

Mehr

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG)

Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Mandanten-Info Steuerschuld bei Bauleistungen Steuerschuld bei Bauleistungen ( 13b UStG) Wie Sie feststellen, ob Sie als Leistungsempfänger einer Bauleistung die Umsatzsteuer schulden. In enger Zusammenarbeit

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Innergemeinschaftliche

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Innergemeinschaftliche Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ja, für alle nein Leistungen künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche

Mehr

13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf

13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen Bauträgertag NRW 27. September 2011 Architektenkammer Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1 1. Anwendungsvoraussetzungen und Reichweite

Mehr

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit

Mehr

Wenn Sie mal den Überblick verlieren!

Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Stephan Hackling Reihengeschäft WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Gliederung: I. Einführung II. Ortsbestimmung III. Risiken

Mehr

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer. HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

Kleinunternehmer und Umsatzsteuer. HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Kleinunternehmer und Umsatzsteuer HR Mag Alexandra GRAF Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Gesetzliche Grundlagen Art. 281-294 MwSt-RL 2006/112/EG 2 UStG 6 Abs. 1 Z 27 UStG 6 Abs. 3 UStG 11 UStG. 2

Mehr

U t z e r a t h Steuerberater

U t z e r a t h Steuerberater U t z e r a t h WICHTIG: Neue Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ab 01.07.2004 bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich haben

Mehr

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b Umsatzsteuergesetz)

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b Umsatzsteuergesetz) Ein Merkblatt Ihrer IHK Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Grunderwerb ( 13b Umsatzsteuergesetz) 1. Allgemeines 2. Anwendungsbereich 3. Zweifelsfälle 4. Rechtsprechung 1. Allgemeines

Mehr

S k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen

S k r i p t u m. zur Neuregelung. der Umsatzbesteuerung. von bestimmten Bauleistungen S k r i p t u m zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung von bestimmten Bauleistungen Die Abrechnung der Umsatzsteuer bei Bauleistungen Mai 2004 oder die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Mehr

Reverse-Charge-Verfahren ( 13 b UStG)

Reverse-Charge-Verfahren ( 13 b UStG) Reverse-Charge-Verfahren ( 13 b UStG) Begriff In bestimmten Fällen schuldet nicht der leistende, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umkehr der

Mehr

Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung

Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Bauleistungen... 2 Steuerabzug und Bemessungsgrundlage... 3 Freistellungsbescheinigung bzw. Freigrenzen... 3

Mehr

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen -Informationsveranstaltung für das Handwerk am 21.06.2012- Helmfried Schmitt Finanzamt Trier, 13.06.2012 Informationen

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b G Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 3. Vorgehensweise Leistungsempfänger 4. Details 4.1.

Mehr

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, im Oktober 2014 S 7279-4 - St 185 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG auf Bauleistungen Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen

Mehr

Kurzinfo Die ordnungsgemäße Rechnung Angaben prüfen Vorsteuerabzug sichern

Kurzinfo Die ordnungsgemäße Rechnung Angaben prüfen Vorsteuerabzug sichern Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013

Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013 19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens

Mehr

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,

Mehr

Vorbemerkung:...2 Rechtsgrundlagen...2 Welche Verträge führen zur Steuerschuldnerschaft?...3 Wer ist Steuerschulder?...4 Anforderungen an die

Vorbemerkung:...2 Rechtsgrundlagen...2 Welche Verträge führen zur Steuerschuldnerschaft?...3 Wer ist Steuerschulder?...4 Anforderungen an die Umsatzsteuer 2002 Einführung der Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers Wegfall des Abzugsverfahrens und der Nullregelung Vorbemerkung:...2 Rechtsgrundlagen...2 Welche Verträge führen zur Steuerschuldnerschaft?...3

Mehr

Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger 1 von 15 05.01.2014 16:53 BBK Nr. 20 vom 18.10.2013 Seite 953 Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Überblick über das Reverse-Charge-Verfahren nach 13b UStG mit Praxisfällen Britta

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 - Dienstsitz Bonn - IV D 1 - S 7279-5/01 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 FAX +49 (0)1888 682-44 99 TELEX 886645

Mehr

Leitfaden 13b UStG für Lexware buchhalter

Leitfaden 13b UStG für Lexware buchhalter Leitfaden 13b UStG für Lexware buchhalter Inhalt 1. Einleitung... 2 1.1. Umsätze nach 13b für den Leistungsempfänger... 2 1.2. 13b Umsätze für den leistenden Unternehmer... 3 1.3. Voraussetzungen in Lexware

Mehr

Umsatzsteuer-Praxis 1

Umsatzsteuer-Praxis 1 1 Umsatzsteuer-Praxis Themen 1. Neuregelung der sonstigen Leistungen (ab 01.01.2010) 2. Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen 3. Vorsteuervergütungsverfahren 4. Angabe des Leistungszeitpunktes in Rechnungen

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft

Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft

Mehr

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen

Mehr

Minenfeld Umsatzsteuer

Minenfeld Umsatzsteuer Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle Rechtsprechung Vortrag bei der IHK München am 15.11.2014 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung

Mehr

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Carmen Kruß Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Gesetzliche Neuregelungen ab 1.10.2014 Im Folgenden werden zunächst die gesetzlichen

Mehr

Mustergültige Lösung von Praxisfällen

Mustergültige Lösung von Praxisfällen Swetlana Muth und Christoph Wenhardt 1/8 Mustergültige Lösung von Praxisfällen Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb im Lichte des Jahressteuergesetzes 2010 von StB

Mehr

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht

Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse

Mehr

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 72 B. Umsatzsteuerjahreserklärung Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 (gegliedert nach den am Rand des beigefügten amtlichen Musters angegebenen

Mehr