Kommunaler Rechtsschutz - Strafrechtsschutz und Haftung von kommunalen Bediensteten - Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und deren Geschäftsführer

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1 Kommunaler Rechtsschutz - Strafrechtsschutz und Haftung von kommunalen Bediensteten - Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und deren Geschäftsführer Führungskräfteforum am 26. März 2012 in Magdeburg Stadtmarketing "Pro Magdeburg" e.v.

2 ÖRAG - Gruppe 2012 Deutsche Rechtsanwalts Service GmbH Telematik GmbH Seite 2

3 ÖRAG Marktführer im Kommunalbereich Kommunal-Rechtsschutz in Deutschland: Die ÖRAG ist im kommunalen Rechtsschutz Marktführer Marktanteil > 50 % Risiken im Bestand Mio. EURO Prämieneinnahmen im Kommunalgeschäft Kommunalrechtsfälle werden jährlich von der ÖRAG reguliert 4. Referenzkunde: BayGT mit einer Verbandsgruppenlösung Das kommunale Produktportfolio der ÖRAG für Gemeinden, Landkreise, Städte oder kommunale Unternehmen und deren Geschäftsführer bietet kein anderer Versicherer. Seite 3

4 Strafrechtsschutz und Haftung von kommunalen Bediensteten

5 Aktuelle Fälle aus den Medien (1) NWZ vom Bremen: Ausschuss zu toten Frühchen hört Klinik-Geschäftsführer an. Untersuchungsausschuss zum Tod mehrerer Frühchen in Bremen will am Donnerstag, 16. Februar, drei Geschäftsführer des betroffenen Klinikums anhören. Ihnen könnte möglicherweise organisatorisches Verschulden vorgeworfen werden. In der vergangenen Woche hatten mehrere Ärzte und Hygienefachkräfte die Aussage verweigert, weil sie strafrechtliche Ermittlungen befürchteten. BZ vom Berlin: Bei einem Brand in einem Seniorenwohnheim sind zwei Bewohner-innen schwer verletzt worden. Das Feuer war am Sonntagabend im Zimmer einer 90- Jährigen ausgebrochen. Das Heim wurde evakuiert. Seite 5

6 Aktuelle Fälle aus den Medien (2) BZ vom Berlin: Der Vorstandsvorsitzende des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks (EJF), Siegfried Dreusicke, steht nicht mehr im Visier der Berliner Staatsanwaltschaft. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue wurde eingestellt. In einer anonymen Anzeige war Dreusicke im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe für den Bau einer Seniorenresidenz in Lichterfelde belastet worden. Radio Lausitz vom Ermittlungen zu Tod im Schwimmbad dauern an. Die genauen Umstände zum Tod eines im Görlitzer Neißebad verunglückten Mädchens im vergangenen Oktober sind noch immer nicht geklärt. Ermittelt wird nach wie vor in alle Richtungen. Durch ein rechtsmedizinisches Gutachten soll geklärt werden, wie die Siebenjährige in das Wasser gelangen konnte und ob sie tatsächlich gestürzt war. Außerdem will Oberstaatsanwalt Sebastian Matthieu einen Sportbädergutachter aus Köln zur Frage der Aufsichtspflicht einschalten. Laut den bisherigen Ermittlungen befand sich das Kind drei Minuten unter Wasser. Seite 6

7 Aktuelle Fälle aus den Medien (3) vom Flensburg: Neue Erkenntnisse im Fall der staatsanwaltlichen Ermittlungen bei den Stadtwerken Flensburg in Sachen Baar. Im Juni 2009 wurden die Stadtwerke Flensburg mit einer Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Kiel im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen den damaligen Kraftwerksleiter Walter Baar wegen Untreue und Bestechlichkeit konfrontiert. Diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Anfang Dezember haben die Kieler Behörden das Flensburger Unternehmen über die ersten Ergebnisse informiert. Taz vom Oldenburg: Leichen im Keller. Schon 2007 musste die EWE eine saftige Geldbuße zahlen. Der Tatbestand: Vorteilsgewährung. Der Chef des Oldenburger Energiekonzerns EWE AG, Werner Brinker hatte 2002 mit einem anderen Vorstandsmitglied dem damaligen Bürgermeister der brandenburgischen Stadt Eberswalde Euro als Zuschuss für die dortige Landesgartenschau zugesagt. Damals strebte EWE die Übernahme von Anteilen an den Stadtwerken Eberswalde an. Seite 7

8 Strafrechtliche Haftung StGB: Betrug, 263 StGB Untreue, 266 StGB Korruption, 331ff. StGB Körperverletzung, 223 StGB Fahrlässige Tötung, 222 StGB Misshandlungen von Schutzbefohlenen, 225 StGB etc. Haftungstatbestände Strafrechtliche Haftung Handeln eines Dritten: Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe ( 25 II, 26, 27 StGB) Zurechnung bei Handeln für einen anderen ( 14 StGB) Nebenstrafrecht: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) etc. Seite 8

9 Voraussetzungen Strafbarkeit Wann macht man sich strafbar? Drei Voraussetzungen 1. Verletzung einer strafrechtlichen Norm 2. Rechtswidrigkeit des Verhaltens 3. Verschulden Seite 9

10 Strafrechtliche Haftung durch Unterlassen Unterlassen kann auch eine Tat im strafrechtlichen Sinne sein! Beispiele: Eine Straftat wäre unterblieben, wenn Sicherheitsvorkehrungen ausreichend beachtet worden wären mehr geschultes Personal eingesetzt worden wäre man häufiger kontrolliert hätte Seite 10

11 Strafrechtsvoraussetzung: Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeit Eine Bestrafung ist nur dann möglich, wenn der Rechtsverstoß rechtswidrig war. Bestand ein Rechtfertigungsgrund, ist eine Bestrafung nicht möglich. Beispiele für Rechtfertigungsgründe: Notwehr mutmaßliche Einwilligung (z.b. in eine ärztlich Notfallbehandlung) Seite 11

12 Strafrechtsvoraussetzung: Schuld Schuld Ein Verband/Unternehmen als solcher/s ist nach deutschem Recht nicht straffähig. Nur natürliche Personen sind Adressaten des Strafrechts. Eigenverantwortlichkeit ist Voraussetzung jeder persönlichen Haftung. Jede Strafe setzt individuelles Verschulden voraus: Vorsatz Fahrlässigkeit Seite 12

13 Ablauf eines Strafverfahrens Strafanzeige und / oder Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren Einstellung/ Strafbefehl Anklage Freispruch Verurteilung Seite 13

14 Rechtsfolgen einer Straftat Freiheitsstrafe: mindestens 1 Monat höchstens 15 Jahre (Ausnahme Mord: lebenslang) Bewährung: bis 2 Jahre möglich Geldstrafe: Tagessatzsystem mindestens 5, höchstens 360 volle Tagessätze Höhe des Tagessatzes: - nach persönlichen Verhältnissen des Täters - tägliches Nettoeinkommen - mindestens 1, höchstens Bundeszentralregister: Eintragung der Straftaten und Mitteilung an alle Behörden/Gerichte Tilgung nach 5-15 Jahren (danach gilt man als nicht vorbestraft ) unter 90 Tagessätzen keine Eintragung. Seite 14

15 Besondere Folgen einer Verurteilung für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Differenzierung dienstliches und außerdienstliches Fehlverhalten: bei strafbarem Verhalten während der Amtsausübung -> disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Beendigung bzw. Entlassung bei außerdienstlichem Fehlverhalten -> Klärung, ob das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird bzw. auch ein Bezug zur Amtsausübung besteht (Abwägung in Bezug auf die Konsequenzen). Angestellte des Öffentlichen Dienstes: Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gelten ähnliche Maßstäbe. Nach 41 Satz 1 TVÖD-BT-V - Allgemeine Pflichten gilt für Aufgabenbereiche mit hoheitlicher Tätigkeit, dass sich die Angestellten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt eine Kündigung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraus, wobei die begangene Straftat ein gewisses Gewicht haben muss. Seite 15

16 Besondere Folgen einer Verurteilung für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (2) Rechtsquellen: Grundgesetz, Bundes- und Landesbeamtengesetze sowie Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen Einschlägige Normen (Auszug): 41 BBG - Verlust der Beamtenrechte: Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sowie wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 75 BBG - Pflicht zum Schadensersatz: ggü. Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der obliegenden Pflichten 59 BeamtVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung: auch als Ruhestandsbeamter wegen vor oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erfolgte Verurteilung Seite 16

17 Grundlagen SSRS: Was leistet der Spezial-Straf-RS? Wann leistet der Spezial-Straf-Rechtsschutz? Strafverfahren Ordnungswidrigkeitverfahren Disziplinar- und Standesrechtsverfahren aber auch: bei nur vorsätzlich begehbaren Vergehen (allerdings Regress bei einer Verurteilung wegen Vorsatz) sowie mit: einer Vielzahl von besonderen Leistungen (Klausel 83) Seite 17

18 Grundlagen SSRS: Highlights Spezial-Straf-Rechtsschutz angemessene Honorarvereinbarung mit Rechtsanwälten oder Hochschullehrern Kosten eines anwaltlichen Koordinators, soweit mehrere Versicherte betroffen sind angemessene Honorarvereinbarung für Sachverständigenkosten, die für die Verteidigung benötigt werden Übernahme der Nebenklagekosten, wenn dadurch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann Zeugenbeistand für versicherte Personen zur Vermeidung von Selbstbelastungen Seite 18

19 Grundlagen SSRS: Highlights Spezial-Straf-Rechtsschutz Beistandsleistung für Entlastungszeugen Firmenstellungnahme Vertretung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten anwaltliche Tätigkeiten bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen anwaltliche Tätigkeiten im Strafvollstreckungsverfahren Seite 19

20 Grundlagen SSRS: Highlights Spezial-Straf-Rechtsschutz anwaltliche Tätigkeiten in einem Wiederaufnahmeverfahren die Erstattung von Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem Verfahren, sofern sachdienlich Adhäsionsverfahren journalistische Beratungen (Öffentlichkeitsarbeit) Versicherungsschutz auch für verdeckte Ermittlungsverfahren Reduzierung der Ausschlüsse auf Verfahren im Zusammenhang mit Preis-, Ausschreibungs-, Quoten- und Marktabsprachen Seite 20

21 Grundlagen SSRS: Versicherter Personenkreis Wer ist über die Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung versichert? Versicherungsnehmer Mitarbeiter Gesetzliche Vertreter und Organe Ehrenamtlich Tätige Ausgeschiedene Mitarbeiter für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit ergeben Seite 21

22 Typische Rechtsverfolgungskosten Hilfestellung eines Anwalts bei einer notwendig gewordenen Presseerklärung Sachverständigengutachten zur Entlastung der Beschuldigten Zeugenbetreuung für einen Mitarbeiter, der vernommen wird Honorarvereinbarung für den Verteidiger des Geschäftsführers 28 h je Honorarvereinbarung für den Verteidiger des Personalchefs 30 h je Honorarvereinbarung für den anwaltlichen Koordinator 14 h je Gesamt: Seite 22

23 Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und deren Geschäftsführer

24 Rechschutz für kommunale Unternehmen Kommunen Eigenbetriebe AöR s Zweckverbände GmbH s/ag s über den Vertrag der Kommune versichert wenn Kommune nicht versichert, dann nur im Spezial-Straf-RS über die Kommune mitversichert ansonsten bzw. wenn kein SSRS besteht, dann ohne eigene Mitarbeiter eigene Rechtsschutzverträge müssen abgeschlossen werden! Seite 24

25 Firmen-Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und Zweckverbände Arbeitgeber-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Gewerberäume-Rechtsschutz Spezial-Straf-Rechtsschutz Seite 25

26 Firmen-Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und Zweckverbände Ausschluss des Privat-Rechtsschutz für den Geschäftsführer Leistungserweiterungen: - Verwaltungs-Rechtsschutz - Vertrags-Rechtsschutz Sublimit im Kalenderjahr Selbstbeteiligung 500 -Bau- und Erschließungsangelegenheiten - Der Versicherungsschutz gilt auch für Angestellte/Beamte der Kommune, die für das komm. Unternehmen tätig sind (diese werden bei der Tarifierung auch als Mitarbeiter gezählt). - Im Baustein S teilweiser Einschluss des Kartellrechts (Vergabe öffentl. Aufträge) analog übriger Kommunalprodukte. Seite 26

27 Firmen-Rechtsschutz für kommunale Unternehmen und Zweckverbände Mögliche Bausteinkombinationen: Außerhalb Bausteinlogik AVGS, aber analog Kommunalprodukte: Bisher schon für kommunale Unternehmen und Zweckverbände verfügbar: Seite 27

28 Prämienbeispiele Kommunales Unternehmen mit 12 Mitarbeitern 843,00 EUR 887,00 EUR 1.111,00 EUR bei einer Selbstbeteiligung von 250 EUR Seite 28

29 Konzept für Geschäftsführer kommunaler Unternehmen Versicherungsschutz: inklusive Spezial-Straf-Rechtsschutz über Baustein B + Rechtsschutz aus Anstellungsverhältnissen ab gerichtlicher Interessenwahrnehmung Seite 29

30 Konzept für Geschäftsführer kommunaler Unternehmen Beiträge: SB* 250 SB* 150 Ohne SB Geschäftsführer bis Jahresgehalt 264,80 289,52 330,72 Geschäftsführer bis Jahresgehalt 314,80 339,52 380,72 * Achtung: Rechtsschutz aus Anstellungsverträgen ohne Selbstbeteiligung Seite 30

31 Schadenbeispiele Top-Manager-Rechtsschutz für kommunale Unternehmen (1) Im Rahmen einer Fusion zweier kommunaler Unternehmen wird einem Geschäftsführer ein Angebot zur Aufhebung seines Anstellungsvertrages gemacht. Dies wird u. a. mit dem Wegfall der Stelle begründet. Eine gütliche Einigung kann nicht erzielt werden. Die Angelegenheit wird vor einem Gericht ausgefochten. Jetzt benötigt der Geschäftsführer anwaltliche Unterstützung. Streitwert ist das Gehalt des Geschäftsführers für die Restlaufzeit seines Vertrages bis zu maximal 3 Jahren. Bei einem Jahresgehalt von also maximal Da werden leicht Anwalts- und Gerichtsgebühren in Höhe von fällig. Geht das Verfahren in die Berufung, kommen weitere ca hinzu. Der Top- Manager-Rechtsschutz übernimmt diese Kosten. Seite 31

32 Fallbeispiele Top-Manager-Rechtsschutz für kommunale Unternehmen (2) In einem städtischen Bäderbetrieb kommt es zu einem tragischen Unfall auf einer Wasserrutsche. Ein zehnjähriger Junge erleidet eine Querschnittslähmung. Die Staatsanwaltschaft leitet unmittelbar ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Geschäftsführer der Bäder GmbH ein. Die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt belaufen sich auf 280 die Stunde. Bei 40 Stunden Einsatz werden netto berechnet. Hinzu kommen Sachverständigenkosten in Höhe von netto. Dies ergibt Gesamtkosten in Höhe von brutto. Das Verfahren wird eingestellt, weil dem Geschäftsführer kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Kosten trägt der Top-Manager-Rechtsschutz. Seite 32

33 Fazit Warum ist die Absicherung vor allem mittels Spezial-Straf- Rechtsschutzes und Top-Manager-Rechtsschutz so wichtig? Strafrechtliche Ermittlungen und berufliche Streitigkeiten können Existenz gefährdend sein, ein Vorwurf kann bereits ausreichen Darüber hinaus ist Rechtsschutz bedeutsam, da eine frühe Einschaltung eines Rechtsanwaltes elementar ist die Übernahme von Kosten für Sachverständige, Zeugen und Öffentlichkeitsarbeit häufig erforderlich ist ein qualitätsgeprüftes Rechtsanwaltsnetz zur Verfügung gestellt wird Planungs- und Kostensicherheit erreicht wird Seite 33

34 Vielen Dank für Ihr Interesse! Rechtsanwältin Carolin Grimminger Abteilungsleiterin Produktmanagement Fon Fax ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG Hansaallee Düsseldorf

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