Sozialrecht. im Rahmen der Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Humboldt-Universität zu Berlin 30.

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1 Katharina Stamm Referentin Europäische Migrationspolitik (Diakonie Deutschland) Sozialrecht im Rahmen der Vorlesung Einführung in das europäische und deutsche Asylsystem Humboldt-Universität zu Berlin 30. Januar 2018

2 Sozialleistungen für Flüchtlinge

3 Sozialleistungen für Flüchtlinge- seit Jahrzehnten politischer Zankapfel Asylkompromiss 1992 und Inkrafttreten AsylbLG 1993, Vorrang Sachleistungen, abgesenkte medizinische Leistungen Deutschland 2. Januar 2018: Damit Deutschland nicht weiter Anziehungspunkt für Flüchtlinge aus der ganzen Welt ist, wollen wir die Sozialleistungen für Asylbewerber kürzen", sagte CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt. Deutschland zahle mit die höchsten Sozialleistungen in ganz Europa und setze damit falsche Anreize. Laut Beschluss will die CSU den Zeitraum, in dem Asylbewerber nur einen Grundbedarf erstattet bekommen, bevor sie dann Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe erhalten, von bisher 15 auf 36 Monate verlängern. Zudem will man für abgelehnte Asylbewerber "die Leistungen weitergehend einschränken beziehungsweise auf Sachleistungen umstellen.

4 Gründe für eine Hilfebedürftigkeit von Asylsuchenden Es kommen nicht die Ärmsten der Armen! Arbeitsverbot (3 Monate, früher 48 Monate), dann nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung für weitere 15 Monate) Fehlende Deutschkenntnisse (kein I-Kurs bei fehlender guter Bleibeperspektive = Anerkennungsquote über 50 %), früher keine I-Kurse Problem Anerkennung Berufspraxis und ausländischer Bildungs- und Berufsabschlüsse wenig Bildung, da im Herkunftsland oft schwierig (zb Somalia, Afghanistan) Verschuldung der Familie durch Schlepperkosten Traumatisierung und Krankheit

5 Sozialrecht in Deutschland Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Art. 28 GG Verpflichtung auch der Bundesländer) verpflichtet den Staat zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, konkret: zur Hilfe gegen Not und Armut, zur Sicherung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, zum Abbau sozialer Abhängigkeit, zur Sicherung vor sozialen Risiken und zur Hebung des Wohlstandes. Der soziale Gehalt der Grundrechte (Art GG): Die Verpflichtungen des Staates folgen auch aus den Gleichheitsrechten (Art. 3 GG). Die Freiheitsrechte des GG setzen ebenfalls ein Mindestmaß sozialer Sicherheit voraus.

6 Sozialrecht in Deutschland 1 Abs. 1 SGB I Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

7 Sozialrecht und soziale Rechte Zur Verwirklichung der in 1 Abs. 1 SGB I genannten Ziele dienen die sozialen Rechte ( 3-10 SGB I). Die einzelnen sozialen Rechte im Überblick: soziale Vorsorge: Sicherung bei Eintritt eines sozialen Risikos, z.b. Arbeitslosen- (SGB III), Kranken- (SGB V), Renten- (SGB VI), Pflegeversicherung (SGB IX) soziale Förderung: Erreichen von Chancengleichheit, z.b. Ausbildungsförderung (BAföG, Familienleistungen) soziale Entschädigung: Ausgleich von Sonderopfern für die Allgemeinheit, z.b. Verbrechensopferentschädigung soziale Hilfe: Sicherung des Existenzminimums, z.b. Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Hartz IV = SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

8 Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG) Mit Urteil vom (1 BvL 1, 3, 4/09 = BVerfGE 125, 175 Hartz IV ) hat das BVerfG entschieden, dass aus Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, d.h. der Sicherung der Existenz und der Gewährleistung eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe folgt. Mit Urteil vom (1 BvL 10/10 = BVerfGE 132, 134 AsylbLG) stellte das BVerfG fest, dass dieses Grundrecht auch Ausländern zusteht und dass 3 AsylbLG dessen Anforderungen nicht genügt. Auch sei es unzulässig, die Höhe des Existenzminimums von migrationspolitischen Erwägungen abhängig zu machen. Differenzierungen seien nur bei signifikant unterschiedlichen Bedarfen zulässig.

9 Urteil des BVerfG v zum Existenzminimum von Asylsuchenden und Flüchtlingen Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist seit 1993 mehrfach erweitert worden und umfasst heute Menschen mit sehr unterschiedlichem Aufenthaltsstatus; sie halten sich überwiegend bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf. Eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt es im Übrigen auch nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken, denn das Grundgesetz enthält eine einheitliche Leistungsgarantie, die auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst. Die menschenwürdige Existenz muss ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gesichert werden. Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

10 Völkerrechtliche Vorgaben für soziale Rechte von Flüchtlingen in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Artikel 3 etc. Allgemeine Diskriminierungsverbote beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Arbeit, Gerichten Artikel 23 Öffentliche Fürsorge Die Vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren -> gilt nur für anerkannte Flüchtlinge mit Status

11 Europarechtliche Vorgaben Quellen des europäischen Sozialrechts: Art. 3 Abs. 3 EUV Art EU-Grundrechtscharta (soziale Grundrechte) Art Europäische Sozialcharta Sozialrechtliche Diskriminierungsverbote speziell für Drittstaatsangehörige sehen etwa vor Art. 11 Daueraufenthalts-RL 2003/109/EG (für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) Art. 29 ff. Qualifikations-RL 2011/95/EU (für international Schutzberechtigte, d.h. anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte) Sozialrechtliche Mindeststandards Art. 4, 13 ff. Aufnahme-RL 2013/33/EU Art. 14 Rückführungs-RL 2008/115/EG

12 Insbesondere: Die Aufnahme-RL 2013/33/EU Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1): (...) alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen sowie ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von dem Asylantrag erfasst sind. Die einzelnen Mindestvorgaben, Art. 13 ff. Medizinische Untersuchungen, Art. 13 Schulbildung Minderjähriger, Art. 14 Arbeitsmarktzugang und Bildung, Art. 16 f. Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, Art. 17 Unterbringung, Art. 18 Medizinische Versorgung, Art. 19 Leistungen für besonders schutzbedürftige Personen (z.b. Minderjährige, Ältere, Schwangere, Behinderte..), Art. 21 ff.

13 Art. 17 Aufnahmerichtlinie Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf Internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

14 Einschränkungen nach 17 Abs. 5 und Art. 20 EU-Aufnahme-RL Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. (Art. 17 Abs. 5 ) -> für das deutsche Sozialrecht wenig ergiebig Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen (Art. 20) (1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat. -> siehe Sanktionstatbestände 1a AsylbG

15 System des Sozialleistungsrechts: 12 Sozialgesetzbücher SGB I: Allgemeine Regeln des Sozialrechts SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) -> für Erwerbsfähige, mit Arbeitsförderung ( Fördern und Fordern ) SGB III: Arbeitsförderung SGB IV: Allgemeine Regeln der Sozialversicherung SGB V: Krankenversicherung SGB VI: Rentenversicherung SGB VII: Unfallversicherung SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Behindertenrecht SGB X: Verwaltungsverfahren SGB XI: Pflegeversicherung SGB XII: Sozialhilfe -> für nicht Erwerbsfähige ZUSÄTZLICH: SONDERSOZIALLEISTUNGSRECHT für MigrantInnen und Flüchtlinge im Asylbewerberleistungsgesetz

16 Ausschlusstatbestände in SGB II 7 SGB II Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Satz 2: Ausgenommen sind ( ) 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. ( )

17 Ausschlusstatbestände in SGB XII 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt. (2) Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. (5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den 23a, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

18 Asylbewerberleistungsgesetz wer fällt darunter? 1. Asylsuchende ( 55 AsylG), Abs. 1 Nr. 1 und 7 = Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(BAMF) und bei den Verwaltungsgerichten ( 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Für den Anspruch reicht das Asylgesuch bei einer Aufnahmestelle oder der Polizei, eine BüMA, der Ankunftsnachweis oder eine Aufenthaltsgestattung ist nicht erforderlich. 2. Personen mit einem Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 1 (wegen eines Krieges im Herkunftsland = Landesaufnahmeprogramme für Syrer zb in Berlin), 24, 25 Abs. 4 S. 1 oder 5 AufenthG, Abs. 1 Nr Geduldete ( 60a AufenthG), Abs. 1 Nr vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ( 58 AufenthG = sonstige Menschen mit einem Abschiebungsbescheid), Abs. 1 Nr. 5

19 Asylbewerberleistungsgesetz wer fällt nicht darunter? Die meisten Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 AufenthG Menschen mit Visum zum Familiennachzug Asylsuchende oder geduldete Familienmitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft mit anerkannten Flüchtlingen Sie haben gemäß Art. 23 i.v. mit Art. 29 EU-Richtlinie Flüchtlingsschutz (RL 2011/95/EU) bei den Existenzminimumleistungen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern (LSG NRW L 20 AY 48/08) zb Resettlementflüchtlinge, Flüchtlinge aus Bundesaufnahmeprogrammen

20 Leistungen nach AsylbLG - Wo befindet sich die Person? - Asylsuchende in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung erhalten Sachleistungen (Vollverpflegung, Kleidung und Hygienebedarf) und Taschengeld ( 3 Abs.1 AsylbLG). Nota bene: Sondierungspapier der GroKo plant Ankerzentren (Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren) bis zu 2 Jahre Aufenthaltsdauer, in Bayern als Transitzentren bereits eingeführt mit Sachleistungen für Menschen aus sicheren Herkunftsländern (Serbien, Bosnien, Mazedonien, Montenegro, Kosovo, Albanien, Senegal und Ghana), aber auch Ukraine, Georgien, Äthiopien, Nigeria, Sierra Leone, Mali, Aserbaidschan und Afghanistan - Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften erhalten in der Regel die vollen Grundleistungsbeträge in bar zur Selbstversorgung ( 3 Abs.2 AsylbLG) - Bei Anmietung einer Wohnung durch AsylbLG-Berechtigte sind zusätzlich die angemessenen Mietkosten sowie Hausrat und Möbel vom Sozialamt zu übernehmen ( 3 Abs. 2 AsylbLG)

21 Höhe der Leistungen Bis 2012 evident zu niedrig (BVerfG), seit 1993 nie angehoben, zb Sätze für Kinder in AsylbLG- Bezug nur die Hälfte des SGB II-Satzes für Kinder AsylbLG 2012 an SGB II und SGB XII Sätze angeglichen, aber weiterhin nur abgesenkte medizinische Leistungen nach 4 AsylbLG (Nicht Gegenstand des Verfahrens) ABER: Durch Herausrechnen verschiedener Posten sind die Sätze wieder unter Hartz IV Niveau gesunken, politisches Signal gewollt

22 Medizinische Leistungen 4 AsylbBLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nur zur Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände Alle übrigen Behandlungen (z.b. wegen chronischer Krankheiten) können (Ermessen) nur nach 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung der Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht geboten sind. Früher quartalsweise Krankenscheine, heute Krankenkassenkarte, weiterhin komplizierte Abrechnung ABER: Nach Ablauf der Wartefrist (15 Monate Leistungsbezug) von 2 AsylbLG erhalten Asylbewerber*innen gemäß 264 Abs. 5 SGB V eine Gesundheitskarte mit der sie Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte in Anspruch nehmen können.

23 Sonstige Leistungen nach 6 AsylbLG In der Praxis wichtiger Paragraph! Alle Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind, können auf Antrag (!) gewährleistet werden. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. -> zum Teil mehr Leistungen als SGB II oder bei Analogleistungen In Frage kommen neben den o.g. medizinischen Leistungen u.a. Mehrbedarfe, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege pauschales Pflegegeld), Kosten für medizinische oder psychologische Gutachten (!), Bestattungskosten sowie Passbeschaffungskosten (auch zum Verbleib in Deutschland) einschließlich Fahrt zur Botschaft (OVG Sachsen A 144/08). In Berlin muss das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) (nicht die Bürgerämter) für Asylsuchende den Berlinpass ausstellen. Für AsylbLG -berechtigte Schüler mit Aufenthaltsgestattung und Leistungsbescheid stellen die Schulen den Berlinpass aus, andernfalls (zb für Schüler mit BüMA) das LAF.

24 Sanktionen nach 1a AsylbLG Wann kann sanktioniert werden? Einreise zum Sozialhilfebezug ( 1a Abs. 1 AsylbLG) Ausreisetermin und -möglichkeit überschritten ( 1a Abs. 2 AsylbLG) Selbstverschuldete Abschiebungshindernisse ( 1a Abs. 3 AsylbLG), Verletzung der Mitwirkungspflicht, insbesondere der Passbeschaffung»Irreguläre Sekundärmigration«, Weiterwanderung von Relocationberechtigten und Anerkannten ( 1a Abs. 4 AsylbLG) -> 2016 neu! Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren ( 1a Abs. 5 AsylbLG)-> 2016 neu! Verstoß gegen»integrationsauflagen«-> 2016 neu! =In den Paragrafen 5 Abs. 4, 5a Abs. 3 sowie 5b Abs. 2 AsylbLG sind weitere Leistungskürzungen vorgesehen, die bei einer schuldhaften Verweigerung der Erfüllung von»integrationsauflagen«einsetzen. Diese gelten bei 1. unbegründeter Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit ( 5 Abs. 4 AsylbLG), 2. unbegründeter Weigerung, eine zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (FIM) aufzunehmen oder fortzuführen ( 5a Abs. 3 AsylblG) sowie bei 3. selbst zu vertretender Weigerung, einen zumutbaren Integrationskurs aufzunehmen oder ordnungsgemäß daran teilzunehmen ( 5b Abs. 2 AsylbLG). GEPLANT in der neuen Aufnahmerichtlinie/Dublin IV-VO: Abgesenkte Leistungen für alle Personen im Dublin-Verfahren (!)

25 Höhe der Leistungen nach 1a 1. Sanktionstatbestand nach 1a Abs. 1 AsylbLG Das physische Existenzminimum und das im Einzelfall unabweisbar Gebotene wird geleistet, kann also im Ermessen alle Leistungen des AsylbLG umfassen: Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets ( 3 Abs. 3 AsylbLG) Leistungen die Sicherung des Lebensunterhalts oder Gesundheit»unerlässlichen«, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern»gebotenen«oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht»erforderlichen«Leistungen gemäß 6 AsylbLG. (Gutachten, Fahrtkosten, Passbeschaffungskosten) 2. Die übrigen Sanktionstatbestände haben keinerlei Möglichkeit der zusätzlichen Ermessensleistungen, da sie auf 1a Abs. 2 S. 2 bis 4 AsylbLG verweisen (evtl. verfassungswidrig) Rechtsfolge bei 1a Abs.2 AsylbLG ausschließlich Leistungen für»ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege«und medizinische Leistungen nach 4 AsylbLG. Nur im Fall besonderer Umstände können zusätzlich (ausschließlich) Leistungen für Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts nach 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erbracht werden. Keine 3 Abs. 3 oder 6 Leistungen möglich. Übersicht bei Claudius Vogt

26 Wie lange darf gekürzt werden? Eine Leistungskürzung wird gemäß 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend für sechs Monate verhängt. Die Kürzung ist gemäß 14 Abs. 2 AsylbLG bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. -> unbegrenzte Dauer?

27 Verfassungsbeschwerde gegen 1a Fall: Das BSG weist 2017 die Klage eines Mannes aus Kamerun ab, der sich jahrelang geweigert hatte, den für seine Abschiebung benötigten Pass zu beschaffen. In der Zeit von 2004 bis 2013 forderte die Ausländerbehörde den abgelehnten Asylbewerber mindestens 19 Mal auf, sich um einen neuen Pass zu kümmern. Die Abschiebung des 49-Jährigen scheiterte immer daran, dass er gegenüber der kamerunischen Botschaft die Identitätsfeststellung verweigerte. Nach dem Ausländergesetz wäre er aber verpflichtet gewesen, an der Beschaffung neuer Papiere für seine Ausreise mitzuwirken. Wegen seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft wurden dem Kameruner über Jahre hinweg Asylbewerberleistungen gekürzt. Kleidung erhielt er nur noch als Sachleistung, und für das Nötigste bekam er Wertgutscheine in Höhe von monatlich 167 Euro. Untergebracht ist er in einer Brandenburger Gemeinschaftsunterkunft. Aktuell läuft die Verfassungsbeschwerde. Claudius Vogt 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig - auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar: rag_voigt_korr_ pdf Asylmagazin 1/2017 Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht umfassend zu Sanktionen von Hartz IV entschieden, wird es demnächst: Verfahren 1 BvL 7/16, unter Nr. 25 der Jahresplanung 2017, dies dürfte auch Auswirkungen auf das AsylbLG haben BVerfG entscheidet demnächst auch über den 5 jährigen Leistungsausschluss von UnionsbürgerInnen: Sozialgericht Mainz, Vorlagebeschluss vom S 3 AS 149/16, asyl.net: M24233.

28 Analogleistungen nach 15 Monaten - Zeitliche Befristung des AsylbLG -> 2 Abs. 1 AsylbLG Personen, die seit 15 (ehemals 48) Monaten Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, sollen (höhere) Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden Bei der Berechnung der Wartefrist kommt es nach hm nicht auf die Dauer des Aufenthalts, sondern allein der Dauer des Leistungsbezugs an (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschl. v , L 11 AY 58/06) Mit Ablauf der Wartefrist ist das Gewähren von Sachstatt von Geldleistungen nur noch nach Maßgabe des 2 Abs. 2 AsylbLG zulässig.

29 Wechsel vom AsylbLG in SGB II/SGB XII nach einer Anerkennung Von der Flüchtlingsanerkennung bis zur Ausstellung des entsprechenden Aufenthaltstitels dauert es oft Monate. Der Anspruch auf SGB II bei Erwerbsfähigen bzw. auf SGB XII bei Erwerbsunfähigkeit und im Rentenalter auf Grundsicherung vom Sozialamt besteht schon ab Zustellung des Anerkennungsbescheids des BAMF, auch wenn noch kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Betroffenen sind gemäß 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG so zu behandeln, als hätten sie bereits einen Aufenthaltstitel (Erlaubnisfiktion), vgl. Bundesagentur für Arbeit, Wissensdatenbank SGB II zu 7 SGB II, Beitrag Nr en/wissensdatenbanksgbii/index.htm > 7 SGB II > Asylberechtigte

30 Probleme in der Praxis Fehlerhafte Kürzungen der Bedarfe oder bei Sanktionen Menschen in Gemeinschaftsunterkünften: Anrechnen von Einkommen bei AsylbLG und SGB II Leistungen Heimplatz für 800,- und mehr wird Minijob, BAB, Einkommen angerechnet? Berlin: Keine Nutzungsordnung wie in anderen Bundesländern (kommunale Nutzungsgebühr, nicht Kosten der Heimbetreiber), Problem in großen Kommunen mit Wohnungsnot Im Zweifel immer anwaltlichen Rat aufsuchen, vorsorglich Widerspruch einlegen

31 Weitere Änderungen AsylbLG? Geplant war zum im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Regelsätze nach SGB II/XII (Umsetzung EVS 2013) erneute Änderung, Abweisung im Bundesrat, erneute Vorlage? 10 %ige Kürzung der Regelleistungen nach 2 und 3 AsylbLG für alle Alleinstehenden in Sammelunterkünften (!) Herausnahme des Bedarfs für Haushaltsenergie (Strom) aus den Regelleistungen nach 3 AsylbLG Einführung Ehrenamtspauschale 200 Euro/Monat als Freibetrag nach 7 AsylbLG

32 Weiterführende links für die Praxis: Georg Claassen Ratgeber für Geflüchtete, November 2017 (umfassender Ratgeber mit Berlinspezifischen Hinweisen und Adressen) Georg Claassen, Leitfaden AsylblG Claudius Vogt: Soziale Rechte für Flüchtlinge chten/sozialleistungen-fluechtlinge-2016_web_ pdf Rechtsprechungsübersicht bei asyl.net

33 Vielen Dank! Katharina Stamm Europäische Migrationspolitik Zentrum Migration und Soziales Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.v. Caroline-Michaelis-Straße Berlin Katharina.Stamm@diakonie.de

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