ZIMMER BREGENHORN WENDLAND K A N Z L E I F Ü R M E D I Z I N - U N D S O Z I A L V E R S I C H E R U N G S R E C H T
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- Oswalda Neumann
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Transkript
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2 Konsiliarischer Mitberatung im Einzelfall Erbringung der operativen Hauptleistung Verstärkung des Klinikpersonals (z.b. Übernahme von Bereitschaftsdiensten) Erbringung zusätzlicher Leistungsspektren Vereinzelte bedarfsgebundene Leistung Fester Bestandteil des Leistungsspektrum der Klinik Keine umfassende Patientenbetreuung quasi-belegärztliche Betreuung 2
3 Vertretungsarzt Hauptleistung Kooperationsarzt Konsiliararzt Beleghonorar arzt Im Einzelfall in Leistungserbringung einbezogen regelhaft in Leistungserbringung einbezogen Nebenleistung 3
4 Abrechenbarkeit kooperationsärztlicher Leistungen Berufsrecht und Kooperationsarzttätigkeit 4
5 Abrechenbarkeit kooperationsärztlicher Leistungen Berufsrecht und Kooperationsarzttätigkeit 5
6 GKV PKV 6
7 GKV PKV 7
8 LSG Sachsen, Urteil vom
9 Sächsisches LSG, Urteil vom (MedR 2009, S. 114ff.) Ein Vertragsarzt erbringt für ein Krankenhaus ambulante Operationen. Das Krankenhaus stellt die Anästhesie bei. Die Abrechnung für die operative Leistung und die Anästhesie erfolgt durch das Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen. Eine Kasse verweigert die Bezahlung. Der Arzt müsse sich an die Kassenärztliche Vereinigung halten. Hat die Krankenkasse Recht? 9
10 Ist die Leistung des Honorararztes eine Krankenhausleistung? Ist sie auch eine Leistung des Krankenhauses? Wann kann eine Leistung dem Krankenhaus zugerechnet werden? Was ist typischerweise eine Leistung des Krankenhauses? Was ist ein Krankenhaus? 10
11 Begriff des Krankenhauses 107 Abs. 1 SGB V: Krankenhäuser sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 11
12 Begriff des Krankenhauses 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktionsund medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. 12
13 Krankenhausleistungen nur durch Festangestellte? Krankenhausleistungen umfassen nach Ansicht des LSG Sachsen nur solche Leistungen, die das Krankenhaus durch eigenes Personal erbringt, nicht aber Leistungen selbständiger Dritter. Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen personelle und sächliche Mittel zur Verwirklichung bestimmter Zwecke organisatorisch zusammengefasst sind - und dazu gehört insbesondere jederzeit verfügbares, eigenes Personal. Konsequenz: stationäre Leistungen von nicht festangestelltem Personal wären keine Leistungen des Krankenhauses. 13
14 Andere Auffassung: Aus dem Wortlaut des 107 Abs. 1 SGB V ist eine solche Auslegung nicht zwingend. So wird von jederzeitiger Verfügbarkeit gesprochen. Dies ist dahin zu verstehen, dass Personal tatsächlich ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar im Rahmen der Krankenbehandlung tätig werden kann. Über den Vertragsstatus des Personals sagt es nichts. 107 SGB V spricht davon, dass das Krankenhaus Leistungen mit Hilfe und nicht durch jederzeit verfügbares Personal erbringen muss. Durch die Begriffswahl mit Hilfe wird deutlich, dass es möglich ist Dritte hinzuzuziehen, um das ständige Personal zu ergänzen. 14
15 Fazit aus dem LSG-Urteil Die Abrechenbarkeit von kooperationsärztlichen Leistungen als dem Krankenhaus zurechenbare Leistung ist durch das Urteil in Frage gestellt. Solange Rechtsprechung des BSG fehlt, besteht die Unsicherheit hierzu weiter. Aber: Jüngere Instanzrechtsprechung hält Abrechenbarkeit für gegeben (z.b. VG Frankfurt, , Az.: 5 K 1985/08.F, aber auch VG Hannover, SG Fulda) 15
16 GKV PKV 16
17 Kooperationsarzt als Wahlarzt 17 Abs. 3 KHEntgG beschreibt zwei Alternativen der Erbringung von Wahlleistungen: Der Wahlarzt kann entweder der Gruppe der angestellten oder beamteten Ärzte angehören oder ein Arzt außerhalb des Krankenhauses wird tätig, der von dem Wahlarzt eingeschaltet wurde. Als Wahlarzt kann daher nur ein angestellter Arzt benannt werden. Sie können den Kooperationsarzt daher nicht zum Wahlarzt machen. 17
18 Kooperationsarzt als Vertreter der Wahlarztes Wenn der Honorararzt als veranlasster Arzt außerhalb des Krankenhauses tätig geworden ist, so wird in der Regel der jeweilige Chefarzt als primärer Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung bezeichnet sein. Dies wirft aber die Frage auf, ob der die Leistung erbringende Honorararzt als ständiger ärztlicher Vertreter oder im Rahmen einer individuellen Vertretervereinbarung benannt werden muss. 18
19 Formularmäßige Vertretungsklausel Die Vertretungsklauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung sind nur wirksam, wenn sie auf Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung des Wahlarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht (unvorhersehbare Verhinderung), und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter i. S. d. 4 Abs. 2 Satz 3 u. 4, 5 GOÄ bestimmt ist. Individuelle Stellvertretervereinbarung In allen anderen Fällen ist mit dem Patienten eine gesonderte Vereinbarung über die Stellvertretung zu schließen. Bei einer Individualabrede bestehen gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten. 19
20 Honorararzt als Vertreter des Wahlarztes Erhebliche Bedenken bestehen insoweit, ob der Honorararzt allerdings überhaupt in einer Vertretungssituation tätig wird. Diese wird dadurch gekennzeichnet, dass der gewählte Wahlarzt die Leistungen nicht erbringen kann und stattdessen, jemand anderer an dessen Stelle treten soll. So scheint es aber hier nicht zu liegen. Vielmehr wird der Patienten die Leistungserbringung durch den ursprünglichen Wahlarzt nie ins Auge gefasst haben und vielmehr den Honorararzt als Behandler wählen wollen. Derzeit in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. 20
21 Honorararzt und Wahlarztkette Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Kooperationsarzt Bestandteil der Wahlarztkette ist. 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG regelt, dass sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses und auf die von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses erstreckt (Wahlarztkette). Damit ist jedoch nicht gemeint,dass jemand anderer als der Wahlarzt die Leistung erbringt, sondern der Wahlarzt sich die Hilfe Dritter einkauft ( verlängerter Arm des Wahlarztes ). Damit muss der Wahlarzt weiterhin die Hauptbehandlungsleistung erbringen und der Honorararzt kann unterstützen, jedoch im Rahmen der Wahlarztkette nicht an die Stelle des Wahlarztes treten. 21
22 Gebührenminderung nach 6 a GOÄ (1) Von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Private Krankenversicherung ist, ob der Kooperationsarzt bei seiner Abrechnung nach 6 a GOÄ eine Gebührenminderung in Höhe von 15 % oder in Höhe von 25 % vorzunehmen hat. 22
23 Gebührenminderung nach 6 a GOÄ (2) 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung Bei stationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert.. 23
24 Gebührenminderung nach 6 a GOÄ (3) Erbringt das Krankenhaus Belegleistungen, werden gesonderte Fallpauschalen berechnet, die im Durchschnitt etwa 20 Prozent unter den Fallpauschalen von Hauptabteilungen liegen. Grund hierfür ist, dass in den Fallpauschalen von Belegleistungen kalkulatorisch keine Arztkosten enthalten sind. Diese werden bei Privatpatienten über die GOÄ abgerechnet. Die GOÄ ist bei belegärztlichen Leistungen pauschal um 15 Prozent zu mindern. Dies ist darin begründet, dass in der GOÄ kalkulatorisch Sach- und Praxiskosten enthalten sind, die der Patient schon über die Fallpauschalen bezahlt hat. 24
25 Gebührenminderung nach 6 a GOÄ (4) Erfolgt demgegenüber die Leistungserbringung in der Hauptabteilung, hat der Wahlarzt einen Abschlag von 25 Prozent auf seine GOÄ- Rechnung vorzunehmen. Der Grund für die höhere Minderung der GOÄ ist, dass der Patient einen zusätzlichen Ausgleich dafür erhalten soll, dass er in der Fallpauschale auch anteilig kalkulatorisch Arztkosten bezahlt. Die Hauptleistungspauschale für die allgemeine Krankenhausleistung bleibt demgegenüber ungekürzt. 25
26 Gebührenminderung nach 6 a GOÄ (5) Insbesondere der Wortlaut des 6a Abs. 1 GOÄ spricht dafür, dass für kooperationsärztliche Leistungen (immer unter der Voraussetzung, dass man diese für abrechenbar hält) lediglich der 15-prozentige Abschlag vorzunehmen ist, denn nach 6a GOÄ ist dieser Abschlag von Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten anzusetzen.. 26
27 Fazit Da die Abrechenbarkeit kooperationsärztlicher Tätigkeit im Wahlleistungsbereich bislang weder gesetzlich normiert noch höchstrichterlich entschieden ist, bliebt ein rechtliches Restrisiko. Zahlreiche Argumente sprechen für die Abrechenbarkeit kooperationsärztlicher Leistungen im Wahlleistungsbereich. Der Kooperationsarzt dürfte nach 6a GOÄ lediglich einer Minderungspflicht ihv 15 Prozent unterfallen. 27
28 Abrechenbarkeit kooperationsärztlicher Leistungen Berufsrecht und Kooperationsarzttätigkeit 28
29 Gesetzliche Grundlagen Einbindung des Zuweisers 29
30 Gesetzliche Grundlagen Einbindung des Zuweisers 30
31 31 MBO-Ä Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 31
32 Normzweck Der Arzt soll in seiner Entscheidung, welchem anderen Leistungserbringer er Patienten zuweist oder wen er zur Diagnose hinzuzieht, nicht von sachfremden Erwägungen geleitet werden. Er soll allein aus medizinisch-fachlichen Gründen entscheiden. 32
33 Folgen von Zuweisung gegen Entgelt (1) Unlauterer Wettbewerb 31 MBO-Ä ist eine besondere Ausgestaltung des Gebots zum fairen Wettbewerb. Insofern ist sie stets in Zusammenhang mit der Prüfung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu sehen. 33
34 Folgen von Zuweisung gegen Entgelt (2) Zivilrechtliche Nichtigkeit Vereinbarungen unter Verstoß gegen 31 MBO-Ä sind nach 134 BGB nichtig. Die Berufsordnung ist nur Satzungsrecht der Ärztekammern. Das Satzungsrecht beruht aber auf der Bundesärzteordnung (BÄO). Damit kommt 31 MBO-Ä der Charakter eines formellen Gesetzes zu. 34
35 Folgen von Zuweisung gegen Entgelt (3) Umsatzsteuerpflicht Patientenzuweisung gegen Entgelt ist keine Heilbehandlung, sondern ein Maklergeschäft und damit umsatzsteuerpflichtig. 35
36 Folgen von Zuweisung gegen Entgelt (4) Strafrechtliche Konsequenzen Ein Zuweiserkartell kann sich in besonderen Fällen als Betrug oder Untreue zum Nachteil der Kostenträger darstellen. Aber u.u. auch als Bestechung bzw. Bestechlichkeit. 36
37 Folgen von Zuweisung gegen Entgelt (5) 37
38 Gesetzliche Grundlagen Einbindung des Zuweisers 38
39 Einbindung durch Kommunikation Klinikwerbung, Informationsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Einbeziehung in Klinikkonferenzen, Zuweiserportal Einbindung durch Nutzungsüberlassung Facharztzentrum, Praxis in der Klinik, OP-Vermietung, Nutzungsüberlassung von Geräten Einbindung durch Anreizsysteme Verkürzter Versorgungsweg, Prämien, Rabatte, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen Einbindung durch Zusammenarbeit Übertragung von Aufgaben an ambulante Ärzte (z.b. 115a SGB V), Vertragsarzt als Operateur im KH (Honorararzt) 39
40 Einbindung durch Kommunikation Klinikwerbung, Informationsveranstaltungen, Qualitätszirkel, Einbeziehung in Klinikkonferenzen, Zuweiserportal Einbindung durch Nutzungsüberlassung Facharztzentrum, Praxis in der Klinik, OP-Vermietung, Nutzungsüberlassung von Geräten Einbindung durch Anreizsysteme Verkürzter Versorgungsweg, Prämien, Rabatte, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen Einbindung durch Zusammenarbeit Übertragung von Aufgaben an ambulante Ärzte (z.b. 115a SGB V), Vertragsarzt als Operateur im KH (Honorararzt) 40
41 Fall 1: LG Duisburg, Urteil vom , ZMGR 2008, S [ ] Der Vertragsarzt empfiehlt dem Patienten, für den er die Indikation für eine stationäre Behandlung gestellt hat, die Vorstellung im Krankenhaus K. 2. Das Krankenhaus beauftragt den Vertragsarzt, mit den im konkreten Behandlungsfall notwendigen prästationären Leistungen. 3. Das Krankenhaus zahlt den Vertragsärzten für die von ihnen erbrachten prästationären Leistungen die Vergütung.. 41
42 Zuweisung Vertragsarzt Beauftragung mit prästationärer Behandlung Krankenhaus Entgelt für prästationäre Behandlung 42
43 Der Vertrag ist dazu geeignet, auf unangemessene und unsachliche Weise auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, hier Patienten, Einfluss zu nehmen. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass diejenigen Ärzte, die sich an dem System beteiligen, geneigt sein werden, Patienten möglichst an das Krankenhaus weiterzureichen, indem sie eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Urteil nunmehr bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az.: I-20 U 121/08 noch nicht veröffentlicht. 43
44 Fall 2: OLG Koblenz, OLG-Report 2004, S. 94 f. Eine Augenklinik schreibt niedergelassene Augenärzte an und sagt diesen eine Vergütung von 25 EURO für die prä- und postoperative Untersuchung von Patienten zu, welche bei der beklagten Klinik kataraktoperiert werden. Das OLG sieht hierin eine Zuweiserpauschale. Habe nämlich der niedergelassene Arzt bei der Beratung des Patienten mehrere in Betracht kommende, gleichwertige Operateure zur Auswahl, werde er seinem Patienten denjenigen empfehlen, bei dem er selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Habe er von einem der möglichen Operateure eine Zahlung zu erwarten, bei einem anderen nicht, liege es auf der Hand, dass er seinem Patienten zu Ersterem raten werde. 44
45 Fall 3: OLG Schleswig, Urteil vom 4. November 2003, 6 U 17/03 1 Ebenso wie OLG Koblenz entscheidet OLG Schleswig: Die Zahlung eines Entgelts durch eine Augenklinik an niedergelassene Augenärzte für die prä- und postoperative Versorgung von Patienten, die in der Klinik kataraktoperiert werden, ist unzulässig, wenn diese über die Zuweisung der Patienten hinaus keine nennenswerte zusätzliche Leistung zu erbringen haben. (Exkurs: Das OLG Schleswig arbeitet an dieser Stelle heraus, dass vorund nachstationäre Leistungen als Formen der Krankenhausbehandlung nur im Krankenhaus erbracht werden können, aber nicht ambulant.) 45
46 Berufsrechtliche Problemfelder bei der Einbindung von Zuweisern als Kooperationsärzte Ob die Einbindung von Zuweisern als Honorarärzte eine unzulässige Zuweiserbindung ist, ist bislang noch nicht entschieden worden. Dies hängt damit zusammen, dass bis zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz am die Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus als unvereinbar mit dem Vertragsarztstatus galt. 46
47 Zuweiserproblematik bei Kooperationsärzten OLG Koblenz (OLG-Report 2004, S. 94 f.): Der niedergelassene Arzt wird bei der Beratung des Patienten unter mehreren in Betracht kommenden, gleichwertigen Operateuren denjenigen seinem Patienten empfehlen, bei dem er selbst einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Was heißt das für Honorarärzte? Ist eine solche allgemeine Sichtweise bereits ausreichend, um eine Zuweiserkonstellation zu bejahen? 47
48 1. Argument: angemessene Vergütung 2. Argument: Analogie zum Belegarzt 48
49 1. Argument: angemessene Vergütung 2. Argument: Analogie zum Belegarzt 49
50 Angemessene Vergütung Zahlungen, die ihren Grund in der Behandlung selbst haben, können niemals Zuweiserentgelte darstellen (BGH, Urteil vom , GesR 2003, Seiten ; Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 5. Aufl. 2010, 31 Rn. 3). Dies ergibt sich bereits im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, da es dem Arzt ansonsten verwehrt wäre, eine angemessene Vergütung für seine ärztliche Berufstätigkeit zu fordern. 50
51 GOÄ als Indiz für eine angemessene Vergütung? Sowohl die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie als auch die verfassungsrechtliche Garantie der freien Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 106, 275/298; 114, 196/244; 117, 163/181). Die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch Bestimmung einer allgemeinen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage von Abrechnungsregelungen wie der GOÄ oder dem EBM ist daher verfassungsrechtlich problematisch (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, ). 51
52 Marktwert der ärztlichen Leistung als Indiz für eine angemessene Vergütung Die Angemessenheit eines Honorars muss im Einzelfall danach bestimmt werden, welchen Marktwert die erbrachte ärztliche Tätigkeit für den Abnehmer, also das Krankenhaus hat. Erst dann können Marktwert und Honorar gegenübergestellt und daraus Rückschlüsse zur Angemessenheit der Vergütung gezogen werden. Ein wichtiges Indiz sind hierbei die zur Abrechnung kommenden Krankenhaus-Fallpauschalen (DRG). 52
53 53
54 Marktwert der ärztlichen Leistung als Indiz für eine angemessene Vergütung Bei der Bestimmung des Marktwertes kein Schematismus - Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles zugrundezulegen. Nur eine erhebliche Abweichung zwischen Honorar und Kostenanteil ist aussagefähig. DRGs stellen als Fallpauschalen nur durchschnittliche Kosten dar. Je nach Leistungsfähigkeit kann ein Krankenhaus ein günstigeres oder ungünstigeres Kosten-/Leistungsverhältnis haben. Darüber hinaus werden Kosten über alle patientenbezogenen Gesamtschweregrade (PCCL) pauschaliert. Je nach Patientenspektrum des Krankenhauses kann dessen Kostenstruktur daher abweichen. 54
55 Marktwert der ärztlichen Leistung als Indiz für eine angemessene Vergütung Wenn das Krankenhaus neben der Fallpauschale weitere Leistungen, wie z.b. Wahlleistungen, zur Abrechnung bringen kann, wird dies den Marktwert der Leistung erhöhen und ein höheres Honorar rechtfertigen. Bei den vereinbarten Leistungen muss es sich um sinnvolle Leistungen handeln. Würden also z.b vom Krankenhaus Dokumentationspauschalen an den niedergelassenen Arzt gezahlt, obwohl die erstellte Dokumentation für das Krankenhaus von keinem ersichtlichen Wert ist, so ist dies eine Indiz für eine Unangemessenheit des Honorars. 55
56 Marktwert der ärztlichen Leistung als Indiz für eine angemessene Vergütung Das Krankenhaus kann berechtigte Interessen darlegen, die es rechtfertigen, dass im Einzelfall die ärztliche Leistung zu Konditionen über dem refinanzierten Marktwert eingekauft wurde (z.b. Sicherstellung des Versorgungsauftrags o.ä.) 56
57 1. Argument: angemessene Vergütung 2. Argument: Analogie zum Belegarzt 57
58 Zuweiserproblematik bei Kooperationsärzten Seit vielen Jahren ist unbeanstandet, dass der Belegarzt seine Patienten naturgemäß seinem Belegkrankenhaus zuweisen wird. Er wird also seine Entscheidung, welches Krankenhaus er dem Patienten empfiehlt, nicht allein davon abhängig machen, welche Klinik am besten erreichbar und medizinisch am besten geeignet ist. Durch die erheblichen formalen Voraussetzungen, die für eine Belegarztanerkennung erforderlich sind, wird die Doppelrolle des behandelnden Arztes als Vertragsarzt und Belegarzt für den Patienten erkennbar. 58
59 Zuweiserproblematik bei Kooperationsärzten Hieraus lässt sich mit Blick auf den Vorwurf unlauteren Wettbewerbs das Argument ableiten, dass eine berufsrechtswidrige Zuweisung nur dann anzunehmen sein wird, wenn dem Patienten wesentliche Informationen, namentlich wirtschaftliche Motive des Arztes, vorenthalten werden und der Patient daher keine rationale informierte Entscheidung treffen kann. 59
60 Zuweiserproblematik bei Kooperationsärzten Sie sollten darauf achten, dass in Kooperationsverträgen der Vertragsarzt und Zuweiser ausdrücklich verpflichtet wird Zuweisungen nur aus medizinischen Gründen vorzunehmen. Er sollte weiter verpflichtet werden, gegenüber den Patienten offen zu legen, dass er im Rahmen einer Kooperation mit dem Krankenhaus verbunden ist, in das er zuweist. Insbesondere sollte die Kooperation auch gegenüber den Kostenträgern transparent gemacht werden. Die noch in Gründung befindlichen Clearing-Stellen können ebenfalls helfen. 60
61 61
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65 Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Abgrenzung ist relevant für : die Sozialversicherungspflicht (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach 7 Abs. 1 SGB IV) die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (z.b. EFZG, TzBfG, KSchG, auch BetrVG) die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers 65
66 Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung (1) Mit folgenden Fragen haben Sie zu rechnen (Musteranschreiben): Welche fachlichen Vorgaben hat der Arzt zu beachten? Ist er an bestimmte Arbeitsabläufe gebunden? Hat er sich in Dienstpläne einzutragen? Wird ihm Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben? Gibt es weitere festangestellte (Fach-)Ärzte an Ihrem Haus? Erläutern Sie bitte, worin sich die Tätigkeit des Arztes von der der festangestellten (Fach-) Ärzte unterscheidet. Arbeitet der Arzt mit weiteren Mitarbeitern Ihrer Klinik zusammen? Wie findet diese Zusammenarbeit statt? 66
67 Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung (2) Welche Arbeitsmittel benötigt der Arzt für seine Tätigkeit an Ihrem Haus? Welche Arbeitsmittel stellen Sie zur Verfügung und welche der Arzt? Muss der Arzt für die ihm zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel eine Kostenbeteiligung übernehmen? Wie ist der Fall einer Verhinderung, Krankheit geregelt? Wen hat der Arzt zu informieren? Wer übernimmt die Vertretung des Arztes in solchen Fällen? Muss der Arzt diese stellen? Bitte übersenden Sie die bisher gestellten Rechnungen für das Auftragsverhältnis, incl. Stundenzettel und Berechnungsgrundlagen. 67
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