STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF SALZBURGER BAUTECHNIKGESETZ NEU UND OIB-RICHTLINIEN/AUSGABE OKTOBER 2011 SOWIE WEITEREN GESETZESENTWÜRFEN

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1 Projektmanagement STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF SALZBURGER BAUTECHNIKGESETZ NEU UND OIB-RICHTLINIEN/AUSGABE OKTOBER 2011 SOWIE WEITEREN GESETZESENTWÜRFEN Stand: Prolog: Mit dieser Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zum Erlass eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetz sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetz, des Baupolizeigesetzes und der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 werden seitens der GBV Landesgruppe Salzburg fristgerecht vor Ende der Begutachtungsfrist am nachfolgende Einwendungen zu den o.a. Entwürfen eingebracht: A) Artikel I Salzburger Bautechnikgesetz 2014: Inhalte: Durch das neue Bautechnikgesetz wird versucht, vorbeugend die Inhalte der OIB-Richtlinien 1 bis 6 gesetzlich zu verankern. Aus diesem Grund wird mit nachfolgenden Stellungnahmen und Begründungen speziell und detailliert auf die einzelnen OIB-Richtlinien und die erforderlichen Ausnahmen dazu eingegangen. Zu 1. Abschnitt Zu 1 Begriffsbestimmungen: Zu 5. Es wird bei der Errichtung von Wohnheimen immer mehr auf die Umsetzung eines Wohngruppenmodells geachtet, welches seitens der Abteilung 3 Soziales des Landes Salzburg forciert wird. Derartige Wohngruppen entsprechen der inhaltlichen Formulierung einer Wohnung. Dadurch und auch in Bezug auf die OIB-Richtlinie 2, Pkt. 11 Sondergebäude sollte in Abstimmung zw. der Abteilung 3 des Landes Salzburg und der Bau- und Feuerpolizei eine klare Formulierung ausgearbeitet werden. Andernfalls wird es bei solchen Bauten immer regional unterschiedliche Auslegungen von den Bausachverständigen geben. Zu 2 Allgemeine bautechnischen Anforderungen: Zu (2) Aus dieser Formulierung könnte man mutmaßen, dass eine unbehandelte Holzfassade nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt ist, durch die damit entstehenden Veränderungen des Holzes hier kein widerstandsfähiger Baustoff vorliegt und damit nicht mehr verwendet werden darf. Dies würde sich sehr mit dem 2 (1) 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen widersprechen. Weiters fehlt die Begriffsbestimmung eines Bauteils im 1. Zu 4 Bauprodukte: Zu (1) Hier wiederholt sich sinngemäß der Inhalt von 2 (2). Da im Salzburger Bauproduktegesetz unter 2 Begriffsbestimmungen auch Baustoffe ein Teil eines Bauproduktes sind, könnte der Abs. (2) von 2 entfallen. Seite 1 von 6

2 Zu 2. Abschnitt, 1. Unterabschnitt Mechanische Festigkeit, Standsicherheit 5 Allgemeine Anforderungen: Durch die Formulierung der 5 wird sinngemäß auf die Inhalte der OIB-Richtlinie 1 verwiesen. Dies wird zum Anlass genommen, zu der o.a. OIB-Richtlinie detailliert Stellung zu nehmen: OIB-Richtlinie 1: Die Inhalte der OIB-Richtlinie 1 können grundsätzlich übernommen werden. In Bezug auf die Stellungnahme der MA 5/00 der Stadt Salzburg (Zahl 05/02/20647/2014/005) dürfen wir festhalten, dass einer verbindlichen Übernahme der Inhalte des Leitfadens für Wien zur OIB- Richtlinie 1 nicht zugestimmt werden kann. Es wird befürchtet, dass dadurch bei allen gewöhnlichen Bauwerken (z.b. Wohnbauten) eine entsprechende Prüfstatik vorzulegen ist. Dies würde bei den anteiligen Planungskosten erhebliche Mehrkosten bei der Projektumsetzung bedeuten. Weiters würde der Verantwortungs- und Haftungsbereich des eigentlichen Tragwerksplaners/Statikers im Schadensfall nicht mehr klar definiert sein. Zu 2. Abschnitt, 2. Unterabschnitt Brandschutz Durch die Formulierung der 6 bis inkl. 11 wird sinngemäß auf die Inhalte der OIB- Richtlinie 2, 2.1, 2.2 und 2.3 verwiesen. Dies wird zum Anlass genommen, zu den o.a. OIB- Richtlinien detailliert Stellung zu nehmen: OIB-Richtlinie 2: Zu Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen zusätzlich zur Qualifikation REI 90 bzw. EI90 raumseitig in A2 Verkleidet werden. Das würde heißen, dass jeder Heizraum und Pelletslagerraum mit teurem Dämmstoff ausgekleidet werden müsste. Dies bringt zum Einen bauphysikalische Zwänge, als auch einen erhöhten Material- und Installationsaufwand mit sich. Dieser Punkt sollte daher nicht in das Salzburger Baurecht übernommen werden. Zu den Punkten 3.9.5, und 7.3.8: Zu 5.1: Hier sollte zur Thematik zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen eine Ausnahme zur OIB-Richtlinie mit der Definition von zwei Flucht- und Rettungsmöglichkeiten (Treppe und Balkon/Terrasse) erfolgen. Somit wäre auch eine Lösung für die Maisonettewohnungen lt. Stellungnahme der MA 5/00 der Stadt Salzburg (Zahl 05/02/20647/2014/005) herbeigeführt. Zu 5.3.7: OIB-Richtlinie 2.2: Eine gesetzliche Regelung für Fahrräder wie in der Stellungnahme der MA 5/00 der Stadt Salzburg (Zahl 05/02/20647/2014/005) angeregt ist aus unserer Sicht nicht erforderlich. Seite 2 von 6

3 Zu 2.3 Zu 2. Abschnitt, 3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Durch die Formulierung der 12 bis inkl. 24 wird sinngemäß auf die Inhalte der OIB- Richtlinie 3 verwiesen. Dies wird zum Anlass genommen, zu der o.a. OIB-Richtlinie detailliert Stellung zu nehmen: OIB-Richtlinie 3: Zu 5. 05/02/20647/2014/005) bzgl. Regelung für Reserverauchfänge an. Zu Dieser Punkt würde eine Bebaubarkeit von Liegenschaften im Siedlungsgebiet, innerstädtischen Bereich und bei Nachverdichtungen massiv einschränken bzw. im Falle einer Einhaltung keine architektonischen Ansprüche mit sich bringen. Die Ausweitung des Radius von 10 auf 25 m lt. Stellungnahme der MA 5/00 der Stadt Salzburg (Zahl 05/02/20647/2014/005) ist aus oben beschriebenen Punkten nicht umsetzbar. Dieser Punkt sollte daher nicht in das Salzburger Baurecht übernommen werden. Wenn doch, ist unbedingt eine möglicher Ausnahmeantrag vorzusehen. Zu Zu 6.3 Zu Hier sollten die Anforderungen der ÖNorm H 6003, Ausgabe 2012 textlich verankert werden, wonach die Erfordernis einer mechanischen Lüftungsanlage erst ab einem Garagenfußbodenniveau von ab 3 m (besser 3,20 m) unter anschließenden neugeschaffenen Geländeniveau erforderlich ist. Die Übernahme der jetzigen Formulierung des Punktes in das Salzburger Baurecht würde massive Mehrkosten in der Erstanschaffung und im Betrieb bedeuten. Zu Zu Zu 9 Aufgrund der energetischen Anforderungen, der Vermeidung von Sommerlicher Überwärmung, einer aufwändigen Handhabung/Berechnung sowie die daraus resultierenden Seite 3 von 6

4 Mehrkosten sollten die Punkte 9.1.1, und nicht in das Salzburger Baurecht übernommen werden. Es sollte anstelle die Formulierung des derzeit gültigen 22 (1) und (2) des Salzburger BauTG beibehalten werden und der Wortlaut Lichteinfallsfläche mit Lichteinfallsfläche (Architekturlichte) abgeändert werden. Zu 9.2 Hier sollte bei Übernahme in das Salzburger Baurecht durch städtebauliche Zwänge jedenfalls ein Ausnahmeantrag möglich sein. Zu 9.3 Zu Dieser Punkt sollte lt. der Formulierung der OIB bleiben, und nicht lt. Stellungnahme der MA 5/00 der Stadt Salzburg (Zahl 05/02/20647/2014/005) angepasst werden. Gänge in Wohnungen sind Durchzugsgänge und erhalten alleine durch das Auf- und Zumachen von Innentüren zum Gang einen entsprechenden Luftwechsel Zu Dieser Punkt sollte entfallen. Zu 11.1 Zu Zu 2. Abschnitt, 4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit Durch die Formulierung der 25 bis inkl. 29 wird sinngemäß auf die Inhalte der OIB- Richtlinie 4 verwiesen. Dies wird zum Anlass genommen, zu der o.a. OIB-Richtlinie detailliert Stellung zu nehmen: OIB-Richtlinie 4: Zu 0 Zitierte Normen gelten in der angeführten Fassung. Anzumerken ist, dass bereits aktuellere Normen herausgegeben wurden. Die zitierten Normen werden nicht pauschal herangezogen, sondern es wird auf einzelne Punkte, Regelungen verwiesen. Zu bzw. 26 (3) BauTG 2014 sowie Artikel 26 HArmoniesierungsgrundlage Dieser Punkt würde eine wesentliche Erhöhung der Bau- und Wartungskosten bei Gebäuden mit 3 Geschosse bedeuten, zumal gerade Wohnhäuser mit weniger Wohneinheiten (> 5 WE) oftmals 3 geschossig errichtet werden (müssen). Dieser Punkt sollte daher nicht in das Salzburger Baurecht übernommen werden und die Formulierung des 37 (2) des gültigen Salzburger BauTG beibehalten werden. Auch eine Anpassung lt. Harmonisierungsgrundlage Artikel 26 Absatz 2 hielten wir nicht für zielführend. Hier würde ein Aufzug zwar erst bei mehr als 4 Geschossen vorgeschrieben, aber eben auch bei mehr als 10 Wohneinheiten. Dies hätte zur Folge, dass bei der Mehrzahl der Geschosse nur unwirtschaftliche zwei Wohneinheiten je Geschoss möglich wären. Seite 4 von 6

5 Zu Die Definition der lichten Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzten Bauteilen (z.b. Handläufe..) wirkt sich direkt auf die bauliche Ausnutzbarkeit aus und verringert daher die mögliche Nutzfläche. Es sollte hierzu die Formulierung des 14 (4) inkl. Kommentar des gültigen Salzburger BauTG beibehalten werden. Zu und Zu Platzsparender vor allem in Kleinwohnhäuser. Zu Zu Dies würde in Verbindung mit Punkt zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Baukosten (mehr umbauter Raum, beidseitiger Handlauf und bei geförderten Mietwohnungen durch Barrierefreiheit ein Doppelter Handlauf) führen. Dieser Punkt sollte daher nicht in das Salzburger Baurecht übernommen und anstelle die Formulierung des 14 (7) des gültigen Salzburger BauTG beibehalten werden. Zu Zu und 27 (4) BauTG 2014 Um bei den im o.a. Punkt beschriebenen Glaselementen ein gefahrbringendes Zersplittern durch das Anprallen von Personen vorbeugend zu verhindern, sollte eine kontrastierende Ausführung der Glasscheiben lt. Pkt der ÖNorm B 1600 ausreichen. Wir möchten zu bedenken geben, dass durch die energetischen Anforderungen die erforderlichen Gläser bereits eine wesentliche Baukostensteigerung mit sich gebracht haben. Dieser Punkt im Zusammenhang mit Punkt sollten nicht in das Salzburger Baurecht übernommen werden. Zu 6 Zu 8 und 29 BauTG 2014 Es sollte hier grundsätzliche ein Abstimmung bzgl. den Vorgaben der Salzburger Wohnbauförderung und den zu übernehmenden Punkten in das Salzburger Baurecht erfolgen. Weiters sollte gerade bei Kleinwohnhäusern und Wohngebäude mit Eigentumswohnungen bzgl. einer individuellen Planungsfreiheit für attraktive Wohnungen eine generelle Ausnahme der Barrierefreiheit möglich sein (Ausweitung 29 (3) BauTG 2014). Zu 2. Abschnitt, 5. Schallschutz Durch die Formulierung des 30 wird sinngemäß auf die Inhalte der OIB-Richtlinie 5 verwiesen. Dies wird zum Anlass genommen, zu der o.a. OIB-Richtlinie detailliert Stellung zu nehmen: Seite 5 von 6

6 OIB-Richtlinie 5: Diese OIB-Richtlinie bezieht sich im Wesentlichen sinngemäß auf die Inhalte der ÖNorm B 8115 Teil 1 bzw. Teil 3 i.d.g.f. und könnte daher ohne Ausnahmen in das Salzburger Baurecht übernommen werden. Zu 2. Abschnitt, 6. Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung, Wärmeschutz Durch die Formulierung des 31 werden ergänzende Inhalte zur gültigen Bautechnikverordnung Energie BTV-E behandelt. Die Inhalte der OIB-Richtlinie 6 sind sinngemäß durch BTV-E in das Salzburger Baurecht verankert. Zu 3. Abschnitt, Ausstattungsvorschriften, 36 Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen Bei Absatz (3) ersuchen wir den letzten Satz Eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Stellplätze für Wohnungen kommt dabei keinesfalls in Betracht zu streichen, da diese Formulierung im vorangehenden Kontext missverständlich ist und zudem in Widerspruch zu 46 Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze steht. B) Artikel II Salzburger Hebeanlagengesetz: C) Artikel III Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes: D) Artikel IV Änderung des Baupolizeigesetzes: E) Artikel V Änderung des Salzburger Feuerpolizeigesetz 1973: Seite 6 von 6

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