Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

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1 Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Noch nicht bestandskräftig Az.: VK 16 / 10 Leitsatz: 1. Die Einschränkung auf Auslieferung auf die Werktage Dienstag bis Samstag statt der geforderten werktäglichen Auslieferung erfüllt den Tatbestand des 25 Nr. 1 Abs.1 lit d) VOL/A Eine unklare Preisangabe erfüllt den Tatbestand des 21 Nr.1 Abs.1 S.1 VOL/ A Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch bei unklaren Nachunternehmerangaben. In dem Nachprüfungsverfahren -pp- wegen Ausschlusses aus dem Verfahren zur Vergabe von Postdienstleistungen der Stadt Xxxx vom (Supplement Nr. xxxx) hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende Frau RD in Hugenroth, das hauptamtliche Mitglied Herrn Dipl.-Ing. Wiegard und das ehrenamtliche Mitglied Herr Rechtsanwalt Markus Sträter, Kronenburgallee 5, Dortmund, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am entschieden: 1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin hinsichtlich beider Lose ist zu Recht erfolgt. 1

2 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) ausgenommen deren Kosten für den Bevollmächtigten 3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) kann mangels Begründung nicht für notwendig erklärt werden. 4. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre Kosten selbst. 5. Die Gebühr der Vergabekammer wird auf xxxx,00 festgesetzt. Sie ist mit Bestandskraft dieser Entscheidung fällig und unter Angabe des Aktenzeichens: VK 15/10, TV-Nr , Stichwort: xxxx auf das Konto der Landeskasse Arnsberg, Kontonummer: , BLZ: , - WestLB Düsseldorf - einzuzahlen. I. Sachverhalt Die Antragsgegnerin hat unter dem 1. Mai 2010 die Vergabe von Postdienstleistungen für die Stadt Xxxx EU-weit in einem beschleunigten nicht offenen Verfahren gem. des Erlasses der Ministerien Wirtschaft, Inneres, Finanzen, Wissenschaft und Bau vom mit dem Az /02 im EU-Amtsblatt (xxxx) ausgeschrieben. Lt. Bekanntmachung umfasste das Vorhaben einen Jahresvertrag über die Postdienstleistungen der Stadt mit der Leistung zur Abholung, Sortierung, Vorverarbeitung, Beförderung, Zustellung und ggf. Konsolidierung von Individualbriefen, Serienbriefen, Postzustellungsaufträgen und Einschreiben. Der Auftrag war unterteilt in 2 Lose, nämlich die Bearbeitung allgemeinen Postdienstleistungen und zum anderen der Zustellungsaufträge mit je 2 Verlängerungsmöglichkeiten a 12 Monaten. Die Antragsgegnerin wählte 5 Bewerber aus und erhielt 4 Angebote. Auf entsprechende Rügen hin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom (Bl. 333 der Akte) das Abholungsvolumen dahingehend geändert, dass die zunächst geforderte Zustellung von 95 % der Standartbriefsendungen binnen eines Tages den Forderungen der sog. Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) angepasst wird. Danach sind im Jahresdurchschnitt 80 % an dem ersten auf den Einlieferungs- 2

3 tag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zu leisten. Das Unternehmen der Antragstellerin ist ein Postdienstleistungsunternehmen mit Sitz in xxxx, das bundesweit die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen anbietet. Hinsichtlich der Ausführung der Zustellung ist auf Seite 4 der Leistungsbeschreibung folgendes festgehalten: Die Zustellung der Standardbriefsendungen an den Adressaten erfolgt im Inland grundsätzlich am nächsten auf die Abholung folgenden Werktag. Die Zustellung erfolgt werktäglich, d.h. einschl. Samstags. Hinsichtlich der abgeforderten Preisangaben sieht die Leistungsbeschreibung - Seite 5 - vor, dass die Bieter Einzelpreise pro Leistung in die Anlage 2 (Preisblatt) einzutragen haben. Das Muster des Dienstleistungsvertrages enthält in 15 die Regelung, dass die von dem Bieter im Angebot eingetragenen Preise für die Abrechnung gelten. Hinsichtlich der Durchführung der förmlichen Zustellung ist vorgesehen, dass die Bieter insoweit die Preise genehmigungspflichtig sind, einen Nachweis einer Entgeltgenehmigung bis zur Auftragserteilung zu führen haben. Teil des Angebots der Antragstellerin war das geforderte Qualitätssicherungskonzept. Hier hat sie die Durchführung der Zustellung für beide Lose spezifiziert beschrieben. Hinsichtlich der Abholung ist dort festgehalten, dass die Sendungen auftragsgemäß bei dem Kunden abgeholt werden. Hinsichtlich der Zustellung der Briefsendungen ist auf Seite 4 des Konzepts vermerkt, dass eine Zustellung von Dienstag bis Samstag erfolgt. In dem Preisblatt für Los 2 war der Einzelpreis pro Sendung inkl. Mehrwertsteuer gefordert. Hier hat die Antragstellerin folgendes eingetragen: Ab 5000 Stück pro Kalenderjahr: xxx. Ein Preis der ersten 5000 Stück ist nicht benannt. 3

4 Ausweislich der vorgelegten Lizenz umfasst das Zustellungsgebiet der Antragstellerin die gesamte Bundesrepublik (Bl. 102 d.a.) Hinsichtlich der geforderten Angaben zu Nachunternehmern hat die Antragstellerin insgesamt 6 Nachunternehmer benannt u.a. eine Tochtergesellschaft xxxx in xxxx für das gesamte Zustellgebiet der Antragstellerin (Bl.151d.A.). Das Zustellgebiet der Antragstellerin ist laut Lizenz das Bundesgebiet. Zwei weitere Nachunternehmer wurden neben der Xxxx für die Zustellung außerhalb des Zustellgebietes der Antragstellerin benannt. Lediglich für die Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1) sind Unterlagen bzw. deren Lizenz vorgelegt worden. Nach den Erklärungen der Tochtergesellschaft umfasst deren Zustellungsgebiet nur einen begrenzten Raum (Ruhrgebiet - Bl.163 d.a.) und sie führt Postfächer in dem begrenzten Raum. Mit Schreiben vom hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie hinsichtlich des Loses 1 die Beigeladene zu 2) beauftragen werde und hinsichtlich des Loses 2 die Beigeladene zu 1). Das Angebot der Antragstellerin sei ausgeschlossen worden, weil sie die Zustellung der Post auf dienstags bis samstags für die reguläre Briefpost beschränkt habe und die Verdingungsunterlagen bezogen auf das Los 2 geändert habe, als sie das von ihr genehmigte Staffelentgelt ab 5000 Stück in das Preisblatt eingetragen habe. Die Antragstellerin hat den beabsichtigten Zuschlag mit Schreiben vom gerügt. Die Antragsgegnerin hat die Rüge mit Schreiben vom zurückgewiesen, woraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt hat. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom zugestellt und mit Schreiben vom beigeladen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellerin ein Schriftsatz nachgelassen und auf Beschluss der Kammer die Entscheidungsfrist nach 113 GWB bis zum verlängert. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei. Die Begrenzung auf eine Zustellung an den Wochentagen Dienstag 4

5 bis Samstag korrespondiere mit der Vorgabe der Antragsgegnerin, dass Sendungen bei ihr montags bis freitags bei ihr abzuholen seien. Da Samstags bei der Antragsgegnerin Sendungen nicht zu übernehmen seien, bestünde grundsätzlich kein Bedarf für eine Montagszustellung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in Rahmen ihrer Rüge darauf hingewiesen, dass sie etwaige nicht zustellbare Restsendungen im Rahmen der von ihr vorgehaltenen Sonderzustellung am Montag durchführe. Hinsichtlich des Loses 2 - der förmlichen Zustellungen - hat die Antragstellerin im Preisblatt das genehmigte Entgelt in Höhe von xxx angeboten. Dieses Staffelentgelt gilt gem. der bestehenden Genehmigungsurkunde für die vorgesehene Sendungsmenge ab 5000 Stück pro Kalenderjahr, die der Auftrag der Antragsgegnerin ohne weiteres überschreitet. Diese Preisangabe der Antragstellerin sei zweifelsfrei und vollständig. Ein Ausschluss des Angebots der Antragstellerin sei unzulässig, denn mit der Anerkennung der Leistungsbeschreibung als Teil ihres Angebots habe die Antragstellerin die grundsätzliche werktägliche Zustellung anerkannt. Mit der Erweiterung des Zustellfensters (Schreiben der Antragsgegnerin vom ) sei auch gewährleistet, dass die Antragstellerin die Zustellungsvorgabe einhalte, da sie damit 15 % der Sendungen auch am übernächsten Tag zustellen dürfe. Der Ausschluss sei auch ungerechtfertigt, soweit er von geänderten Preisangaben ausginge. Eine solche sei jedoch durch die Angabe des Staffelentgelts durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Eine Veränderung der Verdingungsunterlagen könne nur angenommen werden, wenn der Bieter die vorgegebenen Ausschreibungsbedingungen abgeändert habe. Andere Preise als die von ihr genehmigten Staffelentgelt habe die Antragstellerin jedoch gem. 34 Satz 1 Postgesetz i.v.m. 23 Abs. 1 Postgesetz nicht anbieten dürfen. Da das ausgeschriebene Volumen mit xxxx pro Kalenderjahr für rund förmliche Zustellungen in 2009 bei weitem über der genehmigten Staffel der Entgelte der Antragstellerin läge, habe die Antragstellerin das geforderte Preisangebot abgegeben. In ihrem abschließenden Schriftsatz vom weist die Antragstellerin nochmals darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Nachsatz bei Punkt 10 der Leistungsbeschreibung erläutert habe, dass nach ihrem Verständnis zu dem Werktag auch der 5

6 Samstag gehört. Sie habe damit vorgegeben, dass Sendungen an einem Werktag nach einem Werktag zugestellt werden sollten, an dem auch Sendungen abgeholt würden. Im übrigen sei in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich festgehalten, dass Sendungen auch montags zugestellt werden müssten. Auch aus dem Vergabevermerk sei eine entsprechende Verpflichtung nicht ersichtlich. Des weiteren vertieft sie ihre Auffassung von der korrekten Preisabgabe über das Staffelentgelt bei Los 2 und verwahrt sich gegen den Punktabzug hinsichtlich des Qualitätskonzepts, der sich aus dem Vergabevermerk ergibt. Ein Punktabzug aufgrund eines Vergleichs zu den DIN- oder TÜV-Verfahren in der Qualitätssicherung, die andere Bieter benannt hätten, sei unzulässig, da keine entsprechenden Vorgaben gemacht worden seien. Im nachgelassenen Schriftsatz vertritt sie nunmehr die Auffassung, die Preisangabe sei durch Auslegung eindeutig zu ermitteln. Dazu verweist sie auf den Wortlaut der Genehmigung und auf die Verpflichtung nur genehmigte Preise anzugeben. Zu der Nachunternehmerangabe verweist sie auf den Wortlaut der Leistungsbeschreibung, wonach der Nachunternehmer für den von ihm abzudeckenden Bereich lizensiert sein muss. Da die Antragstellerin selbst für das Bundesgebiet lizensiert sei, seien die Nachunternehmer nicht verpflichtet eine eigene Postlizenz zu haben. Sie beantragt daher, 1. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin vom nicht gem. 25 Nr. 1 VOL/A in dem Vergabeverfahren Briefpostdienste gem. der Veröffentlichungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom (Az: xxxxx) auf der Grundlage ihrer Vorabmitteilung vom auszuschließen; 2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren Briefpostdienste gem. der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom (Az: xxxx) hinsichtlich der Lose 1 und 2 in den Stand vor Wertung des Angebots nach 25 Nr. 1 VOL/A zurückzuversetzen und die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin vom zu wiederholen; 6

7 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären; 4. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschl. der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie geht von einem zwingenden Ausschlussgrund nach 25 Abs.1 Nr.1 lit.d VOL/A aus. Die Antragstellerin habe unter Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis selbst ausgeführt, dass die Zustellung der Standardbriefsendungen an den Adressaten im Inland grundsätzlich am nächsten auf die Abholung folgenden Werktag erfolgen sollte. Die im Qualitätssicherungskonzept auf S. 4 erklärte Beschränkung der Zustellung auf die Werktage von Dienstag bis Samstag ergäbe eine Abweichung zu der von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Postdienstleistungen. Das Angebot entspräche damit nicht der unter Punkt 10 der Leistungsbeschreibung geforderten Zustellung, da es dort heiße, die Zustellung solle werktäglich einschl. samstags erfolgen. Eine Zustellung montags bis samstags wurde nicht zuletzt in der Leistungsbeschreibung verankert, weil dies insbesondere bei der Zustellung von Steuerbescheiden (Hunde- und Vermögenssteuer sowie Grundbesitzabgabenbescheiden) von Bedeutung ist. Diese Bescheide werden ohne besonderen Zustellungsvermerk versandt und gelten somit gem. 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) 3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Gleichermaßen wird mit der Zustellung von Mahnungen verfahren. Da auch diese Briefe freitags vom Postdienstleister abgeholt werden sollen, und mit einer Verteilung aller Sendungen am Samstag nicht gerechnet werden könne, sei auch die Zustellung am Montag von erheblicher Bedeutung. Auch das Angebot hinsichtlich des Loses 2 sei von der Antragsgegnerin zwingend auszuschließen gewesen, da mit der Eintragung des Preises von xxx ab 5000 Stück eine Abweichung gegenüber der Forderung im Leistungsverzeichnis (Einzel- 7

8 preis) gegeben sei. Der Hinweis auf den Genehmigungsbeschluss der Bundesnetzagentur könne hiervon keine Abänderung rechtfertigen. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, den Nachprüfungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen sowie gem. 128 Abs. 4 GWB auszusprechen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) notwendig war. Sie hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet und verweist hierzu ebenfalls auf die Leistungsbeschreibung, aus der sich auch unter Ziff. 1 die Verpflichtung zur werktäglichen Zustellung ergäbe. Auch der Hinweis auf die Formulierung in Satz 1 der Ziff. 10: Die Zustellung der Standardbriefsendungen an den Adressaten erfolgt im Inland grundsätzlich am nächsten auf die Abholung folgenden Werktag schlösse eine Zustellung am Montag nicht aus. Vielmehr sei es auch denkbar, dass eine Zustellung am folgenden Werktag nicht gelinge und somit Sendungen, die an einem Freitag abgeholt würden, auch an einem Montag zugestellt werden müssten. Dies gelte gerade für die förmlichen Postzustellungsaufträge. Die Antragsgegnerin erleide auch einen Imageschaden, wenn wichtige Schreiben, die bereits am Freitag zur Post gegeben wurden, was häufig bedeutete, dass sie bereits am Donnerstag oder früher ausgefertigt wurden, erst am Dienstag der folgenden Woche zugestellt würden. Auch die Erweiterung der Höchstlaufzeiten könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da diese nur der PUDLV angeglichen worden seien und lediglich Durchschnittswerte angäben. Im Einzelfall könnten 5 % der Sendungen auch länger als 2 Werktage unterwegs seien. Auch das Angebot möglicher Sonderzustellungen am Montag helfe nicht darüber hinweg, dass offenbar nicht Gegenstand des Angebots sei, sondern im Rahmen der Rüge nachgeschoben worden sei. Hinsichtlich der Preisänderungen sei das Angebot deswegen abgeändert worden von der Antragstellerin, weil sie mit der Mengenangabe einen Mengenvorbehalt eingetragen habe. Die Antragsgegnerin habe aber einen einheitlichen mengenunabhängigen Preis ausgeschrieben. Dies sei von der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt gerügt worden. Der Verweis auf den Inhalt der Entgeltgenehmigungen helfe nicht weiter. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach den Vorschriften des Postgesetzes nur den ihr genehmigten Preis anbieten dürfe, berechtige sie nicht, die Verdingungsunterlagen abzuändern, wenn deren Vorgaben nicht mit ihrer Entgeltgenehmigung 8

9 übereinstimmten. Sie hätte in diesem Fall eine Änderung der Verdingungsunterlagen erwirken müssen oder eine entsprechende Entgeltgenehmigung beantragen. Der Mengenvorbehalt aber verstieße gegen 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006, wonach die Angebote die vom Auftraggeber geforderten Preisangaben enthalten müssen. Ein Preis der unter einem Mengenvorbehalt stünde, erfülle die in den Unterlagen enthaltenen Forderungen nach Angabe eines einheitlichen Festpreises. Ergänzend verweist sie darauf hin, dass die Qualitätswertung nicht ausschlaggebend für den Ausschluss sei. Sie wäre mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden. Eine Begründung für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten trägt sie nicht vor. Die Beigeladene zu 1) verweist zum nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin und der Nachunternehmerfrage darauf, dass die eingeschränkte Lizenz der Nachunternehmerin der Antragstellerin i. A. n. zu einem Mangel der Eignung der Antragstellerin führt. Zu der Frage des Preisangebotes unter Mengenangabe vertieft sie ihre bisherige Rechtsauffassung. Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht am Verfahren beteiligt. II. Gründe: Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet Die Antragstellerin ist durch den Ausschluss ihres Angebots nicht in ihren Rechten nach 97 Abs 2 und Abs.7 GWB verletzt. 1. Zulässigkeit 1.1 Zuständigkeit der Vergabekammer Die Vergabekammer in Arnsberg ist für die Entscheidung über den Antrag gem. 2 Abs. 2 u. 3 der Zuständigkeitsverordnung für Nachprüfungsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (ZuStVONpV NRW) vom (SGV. NW. Nr. 630) zuständig, weil die Antragsgegnerin als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 1 GWB ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Kammer - Regierungsbezirk Arnsberg - hat. 1.2 Auftrag nach 99 GWB 9

10 Der für Dienst- und Lieferleistungen wie dem hier vorliegenden Auftrag von Postdienstleistungen gem. 99 Abs. 3 GWB geltende Schwellenwert von derzeit Euro ( 2 Nr.3 VgV i.v:m. 100 Abs. 1 GWB) ist nach der Schätzung der Vergabestelle überschritten. 1.3 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist aufgrund ihres Angebots vom hinsichtlich der Voraussetzungen des 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. 1.4 Rüge Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom den Ausschluss mit der hinreichenden Begründung gerügt, eine Zustellung an Montagen sei nicht gefordert worden, da die letzte Abholung freitags erfolge und diese Briefe am Samstag zugestellt würden. Restzustellungen würden von ihr am Montag erbracht und die Preisangabe in Los zwei habe der Entgeltgenehmigung entsprochen und könne nicht anders erfolgen. Damit läge kein Ausschlussgrund vor. Die Rüge und die Stellung des Nachprüfungsantrags erfolgen fristgerecht nach 107 Abs.3 Nr. 4 GWB. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet Die Antragstellerin ist durch den Ausschluss nicht in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB ivm 25 Nr. 1 Abs.1 lit d) VOL/A 2006 verletzt. Danach sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden zwingend auszuschließen. Der Begriff der Änderung ist weit zu fassen und ist als erfüllt anzusehen, wenn die angebotene Leistung von der geforderten abweicht. Die Antragstellerin hat unstreitig in ihrem Qualitätskonzept die Zustellung auf dienstags bis samstags hinsichtlich Los 1 beschränkt. Damit hat sie abweichend von der Leistungsbeschreibung eine verminderte Leistung angeboten, was einem Fall der Abänderung der Verdingungsunterlagen entspricht und zugleich die Voraussetzungen des 25 Abs. 1 Nr: 2 lit a) VOL/A entspricht. Das Angebot war damit nicht mehr vergleichbar. Die nachträgliche Zusicherung von Zustellungen für Restzustellungen auch am Montag im Rahmen der Rüge ist als eine unzulässige Ergänzung und Nachbesserung nach 24 Nr.2 VOL/A 2006 anzusehen, die die Vergabestelle nicht akzeptieren konnte, so dass der Ausschluss des Angebots zu Los1 geboten war. 10

11 Der Ausschluss des Angebots bezüglich des Loses 2 ist gemäß 25 Nr.1 Abs.1 VOL/A bezüglich des Angabe des Preises für Postzustellungsaufträge der Ziff 1 des Preisblattes (Bl.132 d.a.) zwingend. Die Preisangabe ist objektiv mehrdeutig. Die Erklärung enthält für sich gesehen definitiv nur eine Erklärung zu dem Preis pro Zustellungsauftrag ab der 5000sendsten Zustellung. Der Hinweis auf den Wortlaut der Genehmigung allein führt ebenfalls noch zu keinem anderen Ergebnis, da die dort enthaltene Formulierung als Staffel ebenfalls auch einen anderen Preis als für die ersten 4999 Zustellungen zulässt. Erst die Recherche der Kammer bei der Bundesnetzagentur ergab, dass diese Staffelangaben so zu lesen sind, dass der genehmigte Preis für alle Zustellungen von der ersten bis zur letzten anzusetzen sei. Zu dieser Recherche ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Für eine Heilung der Unklarheit über den Weg der Auslegung ist es nach der Auffassung des OLG s Düsseldorf, erforderlich, dass sich die Eindeutigkeit aus dem Angebot selbst ergibt. Das Angebot selbst enthielt die Genehmigung, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht, sondern sie war Teil des Teilnahmeantrags. Abgesehen davon war auch ihr Wortlaut nicht geeignet, die Frage zu beantworten, weil sie genauso zweideutig abgefasst war. Die objektive Mehrdeutigkeit der Preisangabe ermöglicht damit jedoch keine eindeutige Wertung und steht damit einer fehlenden Preisangabe gleich. Darüber hinaus ermangelt es dem Angebot an einer eindeutigen Nachunternehmererklärung zu der für das Zustellungsgebiet der Antragstellerin benannten Nachunternehmerin. Die Antragstellerin hat die Einsatzgebiete ihrer Nachunternehmer in Abgrenzung zu ihrem eigenen Lizenzgebiet benannt und damit von einander abgegrenzt eingegrenzt ( für das Zustellgebiet der xxxx und außerhalb der Zustellgebiets der xxxx.). Da das Zustellgebiet der Antragstellerin laut Lizenz das Bundesgebiet ist, hätte die benannte Nachunternehmerin dieses abdecken müssen und andern Nachunternehmer wären für internationale Zustellungen einzusetzen. Es war aus dem Angebot erkennbar, dass die benannte Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1) nur das Ruhrgebiet abdecken wollte und konnte. Für die andern lagen keine weiteren aussagefähigen Unterlagen vor. Es mag sein, dass die Antragstellerin über den Umfang ihres Lizenzgebietes irrte. Die Widersprüchlichkeiten der Erklärungen wird davon nicht berührt. Nach dem ob- 11

12 jektiven Wortlaut der vorliegenden Erklärungen ist offen, wie der Zustellungsbereich außerhalb des Ruhrgebiets bedient wird und von wem. Da dieser Mangel beide Lose betrifft, ist der Ausschluss des Angebots auch aus diesem Grunde zwingend. III. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs.1,2 und 3 GWB. Gem. 128 Abs. 1 sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwands zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach 128 Abs. 2 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Dieser wiederum ergibt sich aus dem Angebot(brutto) der Antragstellerin. Der Gebührenrahmen wurde vom Gesetzgeber auf eine Mindestgebühr von 2.500,00 und eine Höchstgebühr von ,00 festgesetzt, wobei im Einzelfall bei außergewöhnlich hohem Aufwand oder entsprechend hoher wirtschaftlicher Bedeutung eine Erhöhung auf ,00 möglich ist. Die Vergabekammer hat hier den Angebotspreis der Antragstellerin zugrunde gelegt und die aktuelle Tabelle der Bundeskammern bei der Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt. Danach beläuft sich die Gebühr auf xxxx,--. Gem. 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der vor einer Vergabekammer unterliegt, die Kosten zu tragen. Mithin hat die Antragstellerin die Gebühr zu tragen. Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Kosten des Antragsgegners. Die Kosten der Beigeladenen zu 1) sind ausgenommen der Anwaltskosten zu erstatten. Nach 128 Abs.4 sind sie grundsätzlich vom Unterlegenen zu tragen. Nach 128 Abs.4 S.2 GWB hängt die Erstattung der Kosten der Beigeladenen von einer Billigkeitsprüfung in analoger Anwendung des 162 Abs. 3 VwGO ab. Danach entspricht es der Billigkeit dem im Nachprüfungsverfahren erfolglosen Antragsteller 12

13 die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich die antragstellende Partei mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich bewusst und gewollt in den Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und wenn sich ferner die Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem sie erfolgreich Anträge nebst Begründungen gestellt hat oder das Verfahren in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Antrag primär gegen den Ausschluss im Verfahren, nicht aber gegen die Angebote der Beigeladenen gestellt. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beigeladene zu1) zwar schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung eingebracht und hat auch einen Antrag gestellt, so dass dem Grundsatz de 128 Abs.4 S.1 GWB auch insoweit zu folgen ist. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) ist aber weder inhaltlich begründet worden noch in der Sache offenkundig. Die Beigeladene verfügt über eine große Rechtsabteilung an ihrem Hauptsitz in xxxx, die ganz sicher auch hinreichend Gelegenheit hat, sich mit vergaberechtlichen Fragestellungen auseinander zu setzen. Als nach wie vor xxxx Unternehmen beteiligt sie sich an zahllose Vergabeverfahren jeglicher Größenordnung und auch als öffentlicher xxxxxauftraggeber ist sie gehalten, Vergaberecht anzuwenden. Bei dieser Sachlage, war es angemessen, die Beigeladene zu 1) ihre anwaltlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Beigeladene zu 2) hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Somit war diesbezüglich keine Prüfung nach 128 Abs.4 GWB vorzunehmen. IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann binnen eine Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht für die Vergabekammer ist das Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Cecilienallee 3, Düsseldorf. 13

14 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Sie muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt 2 Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. gez. Hugenroth (Vorsitzende) gez. Wiegard (hauptamtl. Mitglied) 14

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