ABC der Erbschaftsteuerreform Zusammenfassung 1 Abzugsbetrag 2 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten Anteile an Kapitalgesellschaften (Bewertung)
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- Susanne Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 ABC der Erbschaftsteuerreform Zusammenfassung Die Bundesregierung hat am den Kabinettsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes beschlossen. Grund für die geplanten zahlreichen Änderungen ist zum einen, dass die Koalition die Unternehmensnachfolge erleichtern will, andererseits aber auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom , wonach wesentliche Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts als nicht verfassungsgemäß angesehen werden. Um hierbei den Überblick zu behalten, sind die einzelnen vorgesehenen Änderungen nachfolgend nach Stichworten gegliedert in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. Aufgeführt ist auch der jeweilige Paragraf der Gesetzesfassung, gekennzeichnet mit einem E für Entwurf. 1 Abzugsbetrag Für den 15 %igen Anteil am begünstigten Vermögen i. S. d. 13b Abs. 1 ErbStG-E sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz einen Abzugsbetrag in Höhe von EUR vor ( 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG-E). Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung eine Wertermittlung und aufwändige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen vermeiden. Übersteigt der 15 %ige Anteil am Vermögen aber den Betrag von EUR, so vermindert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des die Wertgrenze von EUR übersteigenden Teils ( 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG-E). Wie dies rechnerisch aussieht, zeigt das folgende Beispiel, wobei ein 15 %iger Anteil des begünstigten Vermögens i. S. d. 13b Abs. 1 ErbStGE in Höhe von EUR angenommen werden soll. Nicht begünstigtes Vermögen EUR EUR Abzugsbetrag EUR EUR übersteigender Teil EUR hiervon 50 % Kürzung EUR./ EUR Abzugsbetrag nach Kürzung EUR./ EUR Ansatz des nicht begünstigten EUR Vermögens Zu beachten ist, dass der Abzugsbetrag von derselben Person nur einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraums Anwendung findet ( 13a Abs. 2 Satz3 ErbStG-E) 2 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten Siehe Schulden und Lasten Anteile an Kapitalgesellschaften (Bewertung) Notierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten an Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt ( 11 Abs. 1 BewG). Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Bei nicht notierten Anteilen ist zu unterscheiden. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist dieser Wert maßgebend. Liegen dagegen keine Verkäufe innerhalb des letzten Jahres vor, ist der gemeiner
2 Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln oder aus einer anderen anerkannten auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ( 11 Abs. 2 BewG-E). In Betracht kommen z. B. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatormethoden. Anzeigepflichten Verstößt der Erwerber gegen die Nachsteuerregelung des 13a Abs. 5 ErbStG-E, trifft ihn eine Anzeigepflicht ( 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG-E; 153 Abs. 2 AO). Der Erwerber hat den fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen. Auflage Bei einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft hat der Nacherbe seiner Besteuerung grundsätzlich das Verhältnis zum Vorerben (und nicht das des Erblassers) zugrunde zu legen. Zukünftig sollen auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers, die erst beim Tod des Beschwerten fällig werden soll, auch die vorgenannten Regeln der Vor- und Nacherbschaft angewendet werden. Dies führt dazu, dass die Auflage im Verhältnis zum Beschwerten (und nicht zum Erblasser) zu versteuern ist ( 6 Abs. 4 ErbStG-E). Aufteilung des begünstigten Vermögens Das in 13b Abs. 1 ErbStG-E genannte Vermögen ist aufzuteilen. 85 % des Vermögens ist begünstigt, d.h. bei diesem findet der Verschonungsabschlag nach 13a Abs. 1 ErbStG E Anwendung. Der verbleibende Teil ist nicht begünstigt. Für den letzteren Teil sind noch der Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG-E und gegebenenfalls die Tarifbegrenzung des 19a ErbStG-E zu berücksichtigen. Ausgangslohnsumme Unter der Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre zu verstehen. Diese wird für jedes in den Zehnjahreszeitraum fallenden Wirtschaftsjahrs mittels des letzten vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs vom Statischen Bundesamt herausgegebenen Tariflohnindex angepasst ( 13a Abs. 1 ErbStG-E). Bebaute Grundstücke Unter bebauten Grundstücken sind Grundstücke zu verstehen, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Künftig werden diese mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die Bewertung erfolgt entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren (zu weiteren Einzelheiten siehe bei den jeweiligen Stichworten). Begünstigtes Vermögen nach 13b ErbStG-E Welches Vermögen von den Verschonungsregelungen ( 13a ErbStG-E) bzw. der Tarifbegrenzung ( 19a ErbStG-E) begünstigt ist, wird in 13b Abs. 1 ErbStG-E aufgeführt. Im Einzelnen fallen hierunter: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, wenn ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil am Betrieb erworben wird. Gleiches gilt beim Erwerb eines Anteils an einem Anteil. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient, ist ebenfalls begünstigt ( 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG-E). inländisches Betriebsvermögen, wenn ein ganzer Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil am Betrieb erworben wird. Gleiches gilt für den Erwerb eines Anteils an einem Anteil an einer Personengesellschaft. Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient, wird gleichfalls von den Vergünstigungen erfasst ( 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG-E). Anteile an Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft im
3 Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist. Befindet sich der Sitz oder die Geschäftleitung der jeweiligen Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind die Anteile ebenfalls begünstigt ( 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG-E). Berücksichtigung früherer Erwerbe Mehrere Erwerbe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person an eine Person anfallen, sind nach 14 ErbStG zusammenzurechnen. Von der auf den Gesamtbetrag der Erwerbe ermittelten Steuer ist die Steuer für die Vorerwerbe abzuziehen. Dies ist entweder die fiktive Steuer oder die tatsächlich für die Vorerwerbe zu entrichtende Steuer. Hierdurch kann es möglich sein, dass die für den Letzterwerb festzusetzende Steuer 0 EUR beträgt, obwohl der Letzterwerb erhebliche Vermögenswerte beinhaltete. Zukünftig will der Gesetzgeber eine Begrenzung einführen ( 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E). Dabei soll die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, die Untergrenze bilden. Eingetragene Lebenspartner Eingetragene Lebenspartner wurden bisher erbschaftsteuerlich wie fremde Dritte behandelt. Künftig sollen diese ebenfalls den Ehegattenfreibetrag in Höhe von EUR ( 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG-E) erhalten, daneben auch den besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von EUR ( 17 Abs. 1 ErbStG-E). Dagegen bleibt es bei der Steuerklasse III. Dies wirkt sich insbesondere beim Tarif ( 19 ErbStG) oder auch beim mehrfachen Erwerb desselben Vermögens ( 27 ErbStG) nachteilig aus. Wendet ein eingetragener Lebenspartner seinem Lebenspartner ein Familienwohnheim zu, so kann hierfür zukünftig die Steuerbefreiung des 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die bisher nur für Ehegatten galt, in Anspruch genommen werden ( 13a Abs. 1 Nr. 4a ErbStG-E). Nach 5 ErbStG wird die Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft vom Erwerb ausgenommen. Auch diese Regelung, die bisher nur den Ehegatten vorbehalten war, kann zukünftig von eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden ( 5 ErbStG-E). Des Weiteren wird der eingetragene Lebenspartner bei den Steuerbefreiungen für Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen den Personen der Steuerklasse I gleichgestellt. Dies bedeutet, dass er zukünftig den Freibetrag für Hausrat in Höhe von EUR erhält und den Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände in Höhe von EUR ( 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG-E). Nach bisherigem Recht erhält der eingetragene Lebenspartner nur einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände in Höhe von EUR. Erbbaurecht Bei Erbbaurechtsfällen sind der Wert des Erbbaurechts und der Wert des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Zur Ermittlung der gemeinen Werte sind neben dem Bodenwert und des Gebäudewerts bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Gebäudeentschädigung angemessen zu berücksichtigen ( 183 BewG-E). Einzelheiten zur Bewertung sollen sich aus einer Rechtsverordnung ergeben. Ertragswertverfahren Beim Ertragswertverfahren ist der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des für diese Grundstücke nachhaltig erzielbaren Ertrags zu ermitteln ( 182 Abs. 3 Satz 2 BewG-E). Das Ertragswertverfahren ist anzuwenden bei Mietwohngrundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt ( 182 Abs. 3 Satz 1 BewG-E). Zum Ansatz des Verkehrswerts siehe Vergleichswertverfahren
4 Familienstiftungen Die neuen Vergünstigungen in Form des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags werden auch bei der Ermittlung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung bzw. des Vereins begünstigtes Vermögen nach 13b ErbStG-E gehört ( 13a Ab. 9 ErbStG-E). Freigrenze Siehe Abzugsbetrag Gebäude auf fremden Grund und Boden Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden sind die Werte für das Gebäude und für das belastete Grundstück gesondert zu ermitteln. Zur Ermittlung der Werte sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe des Pachtzinses und die Restlaufzeit des Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen ( 184 BewG-E). Einzelheiten zur Bewertung sollen sich aus einer Rechtsverordnung ergeben. Grundstücke im Zustand der Bebauung Bei einem Grundstück im Zustand der Bebauung sind die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung mit den bereits im Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen ( 185 BewG-E). Hausrat Für Personen der Steuerklasse I erhöht sich der Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände von EUR auf EUR ( 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG-E). Personen, die der Steuerklasse II und III angehören, können künftig für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Freibetrag in Höhe von EUR statt EUR in Anspruch nehmen ( 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG-E). Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören der Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen und der Wohnteil ( 160 BewG- E). Die Bewertung sieht wie folgt aus: Wirtschaftsteil Bei der Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Der Wert des Wirtschaftsteils ist grundsätzlich im Ertragswertverfahren nach 163 BewG-E zu ermitteln. Der Mindestwert nach 164 BewG- E darf dabei nicht unterschritten werden ( 165 Abs. 2 BewG-E). Die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland sind jeweils gesondert zu bewerten. Kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, ist dieser anzusetzen ( 163 Abs. 3 BewG-E). Betriebswohnungen Betriebswohnungen sind nach 167 Abs. 1 BewG E ebenso wie Wohngrundstücke im Grundvermögen ( BewG-E) zu bewerten. Kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert für die Betriebswohnung nachweisen, ist dieser anzusetzen ( 167 Abs. 3 BewG-E). Wohnteil Der Wohnteil ist nach 167 Abs. 1 BewG- E ebenso wie Wohngrundstücke im Grundvermögen ( BewG-E) zu bewerten. Kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert für den Wohnteil nachweisen, ist dieser anzusetzen ( 167 Abs. 3 BewG-E).
5 Lohnsumme Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsabschlags nach 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG-E ist, dass die maßgebende jährliche Lohnsumme des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahre 70 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet ( 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG-E). Der Verschonungsabschlag vermindert sich für jedes Jahr, in dem die Lohnsumme die indizierte Ausgangslohnsumme (siehe dort) unterschreitet, mit Wirkung für die Vergangenheit um 10 % ( 13a Abs. 1 Satz 7 ErbStG-E). Was unter der Lohnsumme zu verstehen ist, ergibt sich aus 13a Abs. 4 ErbStG-E. Dabei umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile) die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Hierbei bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind außer Ansatz. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Beschäftigten selbst abzuführenden Sozialbeiträge. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Mindestbeteiligung Die Mindestbeteiligung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des 13a ErbStG-E und 19a ErbStG-E. Hierunter fallen Anteile an Kapitalgesellschaften, bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % (siehe auch Begünstigtes Vermögen nach 13b ErbStG-E). Darüber hinaus gilt es hier Folgendes zu beachten: Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Nachsteuerregelung Die Begünstigungen des 13a ErbStG-E (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) sind u.a. daran gekoppelt, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensfrist von 15 Jahren verstößt. Ist dies der Fall, so fallen die Vergünstigungen mit Wirkung für die Vergangenheit weg; es kommt zu einer Nachversteuerung ( 13a Abs. 5 ErbStG-E). Zu einer Nachversteuerung führen u. a. die folgenden Tatbestände: Veräußerung eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer Gesellschaft i. S. des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, des 15 Abs. 3 EStG oder 18 Abs. 4 EStG. Gleiches gilt für die Betriebsaufgabe ( 13a Abs. 5 Satz1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG-E). Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs bzw. deren Überführung ins Privatvermögen ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG-E). Dies gilt aber nicht, wenn sie nicht auf eine Einschränkung des Betriebs abzielen und der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird ( 13a Abs. 5 Satz2 ErbStG-E). Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Gleiches gilt auch für die Aufgabe eines Betriebs ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ErbStG-E). Überentnahmen von mehr als EUR im Fünfzehnjahreszeitraum ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 3 ErbStG-E). Ganze oder teilweise Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Auch die verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft ist steuerschädlich ( 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG-E). Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung in den Fällen des 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG-E ( 13a Abs.5 Satz 1 Nr. 5 ErbStG-E). Kein Verstoß gegen die Behaltensregelung dürfte dagegen vorliegen, wenn begünstigtes Vermögen aufgrund der Weitergabeverpflichtung übertragen wird oder lebzeitige Zuwendungen solchen Vermögens vorgenommen werden. Anders sieht es dagegen aus, wenn schuldrechtliche Ansprüche (Geldvermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder Zugewinnausgleichansprüche) durch Hingabe begünstigten Vermögens erfüllt werden. Hier liegt ebenfalls ein schädlicher Verstoß gegen die Behaltensregelung vor. Nutzungs- und Rentenlast Bisher wurde der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers bzw. Schenker zustanden, ohne Berücksichtigung der Belastung besteuert ( 25 ErbStG). Die Steuer auf die Belastung wurde aber zinslos gestundet. Diese Regelung soll künftig aufgehoben werden, da sie auf den niedrigeren Wertansätzen für bestimmtes Vermögen basierte. Durch den Ansatz des gemeinen Werts für alle Vermögensgegenstände wird die Vorschrift entbehrlich. Nutzungsrechte Nutzungsrechte (z.b. Nießbrauch oder Wohnrecht) welche sich bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt haben, können vom Erwerber nicht zusätzlich bereicherungsmindernd geltend gemacht werden, d. h. ihr Abzug ist bei der Erbschaftsteuer ist ausgeschlossen ( 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG- E. Damit soll eine Doppelberücksichtigung verhindert werden. Diese Regelung vertrat die Finanzverwaltung schon in den H 17 Abs. 3 ErbStH. Persönliche Freibeträge Die persönlichen Freibeträge ( 16 ErbStG-E) werden angehoben. Dies dient als Ausgleich für den Ansatz des Vermögens in Höhe des gemeinen Werts. Denn das Familiengebrauchsvermögen soll steuerfrei bleiben. Somit bezwecken die Freibeträge auch eine Steuervereinfachung. Die zukünftigen persönlichen Freibeträge sehen wie folgt aus: Erwerber Ehegatte Kinder Kinder verstorbener Kinder Enkel Sonstige Erwerber der StKl. I Erwerber der StKl. II Eingetragener Lebenspartner Erwerber der StKl. III Beschränkte Steuerpflicht Rückkaufswert Freibetrag EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Bisher konnten noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-, oder Rentenversicherungen entweder mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder mit dem Rückkaufswert bewertet werden. Künftig ist nur noch die Bewertung mit dem Rückkaufswert vorgesehen. Unter dem Rückkaufswert ist der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat ( 12 Abs. 4 BewG-E).
7 Sachwertverfahren Beim Sachwertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwerts (Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie Bodenwert) ermittelt ( 182 Abs. 4 Satz 2 BewG-E). Anwendung findet das Sachwertverfahren für Grundstücke; die nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten sind, bei denen aber kein Vergleichswert vorliegt, bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt, und für sonstige bebaute Grundstücke ( 182 Abs. 4 Satz 1 BewG-E). Zum Ansatz des Verkehrswerts siehe Vergleichswertverfahren. Schulden und Lasten Hängen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, steuerbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 13a ErbStG- E) oder steuerbefreiten für zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken ( 13c ErbStG-E), sind diese nur begrenzt abzugsfähig. Der Abzug der Schulden und Lasten ist dabei auf den Teil begrenzt, der dem steuerpflichtigen Teil des genannten Vermögens entspricht ( 10 Abs. 6 Satz 4 und 5 ErbStG-E). Steuerbefreiung für vermietete Grundstücke Siehe Vermietete Grundstücke. Steuererstattungsansprüche Zum Vermögensanfall gehören auch private Steuererstattungsansprüche. Ein Steuererstattungsanspruch kann ungeachtet seiner Festssetzung als Forderung bereits dann angesetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer materiell-rechtlich entstanden war, d. h. wenn er eine Leistung des Erblassers den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigt ( 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E). Steuersätze Zukünftig sollen die Steuersätze für die Steuerklasse II und III angehoben und vereinheitlicht werden. Bei der Steuerklasse I verbleibt es dagegen bei den bisherigen Steuersätzen ( 19 ErbStG). Darüber hinaus werden aber auch die Steuerstufen angehoben. Im Einzelnen sehen die Steuersätze wie folgt aus: Stkl. I Stkl. II Stkl. III EUR 7 % 30 % 30 % EUR 11 % 30 % 30 % EUR 15 % 30 % 30 % EUR 19 % 30 % 30 % EUR 23 % 50 % 50 % EUR 27 % 50 % 50 % und darüber 30 % 50 % 50 % Tarifbegrenzung Erhalten natürliche Personen der Steuerklasse II und III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung, so wird der Erwerb dieses Vermögens wie nach der Steuerklasse I besteuert. Der Erwerber kann hierzu einen Entlastungsbetrag von seiner tariflichen Steuer abziehen. Diese in 19a ErbStG- E festgelegte Regelung gilt damit auch weiterhin. Unbebaute Grundstücke Der Wert für ein unbebautes Grundstück wird ermittelt, indem der Bodenrichtwert mit der Fläche des
8 unbebauten Grundstücks multipliziert wird. Zu berücksichtigen ist der Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten ( 179 BewG-E). Ein Abschlag wie bisher in Höhe von 20 % kann künftig nicht mehr abgezogen werden. Vergleichswertverfahren Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen ( 182 Abs. 2 Satz 2 BewG-E). Anwendung findet das Vergleichswertverfahren für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser ( 182 Abs. 2 Satz 1 BewG-E). Wird vom Steuerpflichtigen nachgewiesen, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit niedriger ist als der durch das Bewertungsgesetz ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen ( 187 BewG-E). Vermietete Grundstücke Werden Grundstücke vermietet, so kann ein Abschlag in Höhe von 10 % vorgenommen werden, so dass diese werden mit 90 % ihres Werts angesetzt werden ( 13c Abs. 1 ErbStG-E). Voraussetzung ist aber, dass der Erwerber das Grundstück innerhalb von 15 Jahren nicht veräußert ( 13c Abs. 4 ErbStG-E). Verschonungsabschlag Es wird im Fall der Unternehmensnachfolge fiktiv davon ausgegangen, dass 85 % des Gesamtvermögens begünstigtes Vermögen darstellt, das unter Beachtung der Behaltevorschriften von der Erbschaftsteuer freigestellt wird. 15 % des Gesamtvermögens sollen fiktiv nicht begünstigtes Vermögen darstellen, das dann der Besteuerung unterliegt, wobei hier noch ein Abzugsbetrag zu berücksichtigen ist (siehe unter Abzugsbetrag). Siehe auch Verwaltungsvermögen, Nachsteuerregelung und Lohnsumme. Auch bei vermieteten Grundstücken ist eine Verschonungsabschlag vorgesehen (siehe unter Vermietete Grundstücke). Verwaltungsvermögen Voraussetzung für die Verschonungsregelungen bei der Unternehmensnachfolge ist u. a., dass der Anteil des Verwaltungsvermögen nicht höher liegt als 50 % ( 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG- E. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. ( 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG- E): Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke. Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Betriebsaufspaltung oder des Sonderbetriebsvermögens ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG-E). Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 % oder weniger beträgt, d. h. die Mindestbeteilung wird nicht erfüllt ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG-E). Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % zwar erfüllt ist, die Gesellschaft aber ein Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % hat ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG-E). Beteiligungen an Personengesellschaften ( 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 15 Abs. 3 EStG, 18 Abs. 4 EStG), wenn die Gesellschaft ein Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % hat ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG E). Wertpapiere und vergleichbare Forderungen ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG-E). Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine sofern der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG-E).
9 Nach 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG-E bestimmt sich der Anteil des Verwaltungsvermögen am gemeinen Wert des Betriebs nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Wahlrecht für die zeitliche Anwendung Für Erwerbe von Todes wegen soll ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt werden, dass sich der Erwerber für Erbfälle, die nach dem und vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingetreten sind, wahlweise für das alte oder neue Recht - allerdings unter Beibehaltung des bisherigen persönlichen Freibetrags - entscheiden kann. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Bei bestandskräftigen Festsetzungen (für obige Fälle) kann der Erwerber noch 6 Monate nach Inkrafttreten des geänderten Gesetzes den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung bzw. Inanspruchnahme der geänderten Rechtslage stellen. Dagegen kann das Wahlrecht für lebzeitige Zuwendungen nicht in Anspruch genommen werden. Hiermit will der Gesetzgeber Gestaltungsmissbräuche verhindern. Weitergabe begünstigten Betriebsvermögens Hat der Erwerber aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schenkers oder einer letztwilligen Verfügung des Erblassers begünstigtes Vermögen auf einen Dritten weiter zu übertragen, werden dem Erwerber die Verschonungsregelungen nicht gewährt. Diese kommen vielmehr dem nachfolgenden Erwerber zugute ( 13a Abs. 3 ErbStG E).
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