Indirekte Teilliquidation

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1 Hasli news Das Informationsblatt der Hasli Treuhand AG A u s g a b e J a n u a r Inhalt Indirekte Teilliquidation 1 Neue 13-stellige AHV-Nummer 2 Steuerliche Überlegungen beim Verkauf von Immobilien 3 Neues Merkblatt Liegenschaftsunterhalt 3 Steueroptimierte Lohnpolitik 4 Droht eine erneute Senkung des Umwandlungssatzes beim BVG? 5 Beiträge in Säule 3a bereits heute einzahlen! 5 Unternehmenssteuerreform II 6 Steuererklärung Das Hasli-Dienstleistungspuzzle Steuern 8 Indizes 8 Herausgeber Indirekte Teilliquidation Die indirekte Teilliquidation bildete einen Bestandteil der Unternehmenssteuerreform II. Aufgrund der massgeblichen Kritik aus Wissenschaft und Beraterpraxis an den Entscheiden des Bundesgerichtes zur indirekten Teilliquidation (wie im Falle der Erbenholding) wurde die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation vorgezogen. Die Referendumsfrist zum «Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung» ist am 12. Oktober 2006 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom die Änderungen per in Kraft gesetzt, rückwirkend gültig ab Steuerperiode 2001 für noch nicht veranlagte Fälle. Somit besteht nun für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuergesetze eine gesetzliche Grundlage bezüglich indirekte Teilliquidation; falls ein kantonales Steuergesetz dem Steuerharmonisierungsrecht (StHG = Bundesgesetz) widerspricht, gilt das StHG. Was wird besteuert? Abgrenzung zum steuerfreien privaten Kapitalgewinn Realisierte Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertschriften des Privatvermögens sind grundsätzlich steuerfrei. Unter dem Titel «Ertrag aus beweglichem Vermögen» wird der Verkauf von Beteiligungspapieren beim Verkäufer besteuert, sofern kumulativ die nachstehend aufgezählten Kriterien zutreffen: Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Kapital einer AG, GmbH oder Genossenschaft. Wechsel aus dem Privatvermögen des Verkäufers in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person. Innerhalb von 5 Jahren seit dem Verkauf wird nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet, die im Zeitpunkt des Verkaufes bereits bestand und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Aktive oder passive Mitwirkung des Verkäufers. Im Kreisschreiben Nr. 14, welches erst im Entwurf vorliegt, werden Präzisierungen zu den voranstehenden Kriterien abgegeben. Hasli Treuhand AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon: Telefax: Werner Flury Eidg. dipl. Treuhandexperte Eidg. dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli Eidg. dipl. Steuerexperte

2 Neue AHV-Nummer Nicht betriebsnotwendige, ausschüttfähige Substanz Die nicht betriebsnotwendige Substanz wird nach betriebswirtschaftlichen Kriterien festgelegt, die zuordenbaren Passiven werden abgezogen und die latenten Steuern auf stillen Reserven berücksichtigt, d.h. die Diskussionen mit dem Steueramt sind programmiert. Aktive oder passive Mitwirkung des Verkäufers Eine Mitwirkung wird unterstellt, wenn der Verkäufer weiss oder hätte wissen müssen, dass dem Verkäufer Mittel der verkauften Gesellschaft direkt oder indirekt zufliessen. Eine passive Mitwirkung liegt beispielsweise vor, wenn die Käuferin nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt, um den Kaufpreis aus eigener Kraft begleichen zu können und den Kaufpreis teilweise aus Mitteln der gekauften Gesellschaft begleicht. Zeitpunkt der Besteuerung Der steuerbare Vermögensertrag wird im Zeitpunkt des Verkaufes besteuert; ist die Einschätzung für die betroffene Steuerperiode bereits vorgenommen worden, so erfolgt die Besteuerung im Nach- und Strafsteuerverfahren. Vorbescheid Um die Unsicherheiten im steuerlichen Bereich zu reduzieren, kann in eingeschränktem Umfang ein Vorbescheid bei der Steuerbehörde eingeholt werden. Kein Vorbescheid wird erteilt hinsichtlich der Frage der Mitwirkung und bezüglich der Bewertung der nicht betriebsnotwendigen Substanz und der nicht betriebsnotwendigen Liquidität. Zuständig ist die Steuerbehörde des Verkäufers. Die zürcherische Steuerbehörde stellt sich auf den Standpunkt, es sei am Verkäufer, durch vorgängige Ausschüttungen Verhältnisse zu schaffen, die in steuerlicher Hinsicht unproblematisch seien. Vorgehensweise Um unliebsame steuerliche Überraschungen möglichst zu vermeiden, sollten die steuerlichen Rahmenbedingungen vor dem Verkauf sorgfältig abgeklärt und besprochen werden, im Nachhinein kann nur noch der Schaden begrenzt werden. Es bleibt zu hoffen, dass das definitive Kreisschreiben zur indirekten Teilliquidation gegenüber dem Entwurf noch etwas an Verbesserungen und zusätzlichen Klarstellungen bringt. Gilbert Noli Neue 13-stellige AHV-Nummer Ab 2008 wird eine neue 13-stellige AHV-Nummer die bisherige 11-stellige ersetzen. Damit wird die «lesbare» durch eine völlig anonymisierte Nummer ersetzt. Diese wird damit zu einer administrativen Personenidentifikationsnummer. Für jede einzelne Verwendung braucht es eine gesetzliche Grundlage. Verknüpfungen der Daten sind nicht erlaubt. Trotz einflussreicher Intervention des Eidg. Datenschützers haben die Eidg. Räte beschlossen, eine neue 13-stellige AHV-Nummer auf Anfang 2008 einzuführen. Die geltende AHV-Nummer war nicht geschützt. Sie wird heute weit verbreitet eingesetzt. Die neue Nummer wird demgegenüber geschützt sein. Sie darf ausserhalb der AHV nur benutzt werden, wenn der Gesetzgeber auf kantonaler oder Bundesebene dies erlaubt hat. Wird ein neuer Verwendungszweck erschlossen, muss dies einer Meldestelle mitgeteilt werden. Diese führt eine entsprechende Liste. Das Parlament hat für folgende Bereiche die systematische Verwendung der AHV-Nummer ermächtigt: Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG und gemäss Freizügigkeitsgesetz, Krankenversicherungen, Unfallversicherungen, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Ergänzungsleistungen, ETH, Militärverwaltung, direkte Bundessteuer, kantonale und Gemeindesteuerverwaltungen, Wehrpflichtersatz, kantonale Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung (Familienzulagen, Prämienverbilligung, Sozialhilfe, Steuergesetzgebung, Bildungsinstitutionen) betraut sind. Die AHV-Nummer wird, nach der vorstehenden Aufzählung zu schliessen, nicht verschwinden. Die neue Nummer wird einen direkten und einmaligen Rückschluss auf eine einzelne Person zulassen. Dies war mit der alten Nummer nicht gegeben. Deshalb sind die Einwände des Datenschützers berechtigt und eine zurückhaltende Bewilligungspraxis wäre angezeigt. Werner Flury 2

3 Steuerliche Überlegungen/Neues Merkblatt Steuerliche Überlegungen beim Verkauf von Immobilien Sie besitzen seit über 20 Jahren eine Liegenschaft, die Sie verkaufen möchten. Welche steuerlichen Überlegungen sind dabei wichtig? Die Einflussfaktoren bei der Grundstücksgewinnsteuer Verkaufserlös, Anlagekosten sowie Haltedauer sind die drei wesentlichen Einflussfaktoren auf die Grundstücksgewinnsteuer. Auf den ersten Blick dürften bei diesen beeinflussbaren Faktoren keine wesentlichen Optimierungen möglich sein. Als Anlagekosten gelten der Kaufpreis zuzüglich wertvermehrende Investitionen. Wer die Immobilie länger als 20 Jahre besitzt, kann anstelle der effektiven Anlagekosten den Wert von vor 20 Jahren geltend machen. Steueroptimierung möglich? Wer den Zeitpunkt des Verkaufs bestimmen kann, hat ein enormes Sparpotenzial. Dann nämlich, wenn er die Liegenschaft seit etwas mehr als 16 Jahren besitzt. Bei heutigen Landverkäufen werden Handänderungen von 1986 zur Ermittlung der Anlagekosten (Verkehrswert vor 20 Jahren) herangezogen befand sich der Immobilienmarkt vor einer massiven Preissteigerung, die 1990 in der Immobilienkrise ihr Ende fand (siehe Grafik rechts). Diese Entwicklung kann man sich nun in der Wahl des Verkaufszeitpunktes zu Nutze machen. Der Steuervorteil ist aus nachfolgender Berechnung eines Durchschnittsobjektes (siehe Tabelle unten) ersichtlich. Davon ausgehend, dass die Landpreise bei einem Zuwarten bis 2010 leicht anziehen und somit den Zinsverlust teilweise ausgleichen, ergibt sich ein deutliches Steuersparpotenzial. Eine ähnliche Entwicklung weist nicht nur Bauland, sondern Liegenschaften allgemein aus. Schlussfolgerung Nicht jeder kann und will mit einem Landverkauf nur aus steuerlichen Überlegungen heraus zuwarten. Wer hier flexibel ist, darf aber in den nächsten maximal fünf Jahren mit Zuwarten deutliche Steuervorteile erwarten. Zu beachten sind die regional unterschiedlichen Preisentwicklungen. Nicht anwendbar ist diese Überlegung auf Landwirtschaftsland. Dieses hat in dieser Phase eine umgekehrte Entwicklung genommen und ist immer billiger geworden, womit mit Zuwarten die voraussichtliche Grundstücksgewinnsteuer laufend höher wird. Verkauf 2006 Verkauf 2010 Verkaufserlös 1000 m 2 à Anlagekosten (Wert vor 20 Jahren gem. Grafik) Grundstücksgewinn Steuerbetrag Neues Merkblatt Liegenschaftsunterhalt Das kantonale Steueramt Zürich hat ein ab geltendes Merkblatt zum Liegenschaftsunterhalt veröffentlicht. Das Merkblatt stellt für die Steuerkommissäre eine Dienstanleitung dar. Mit dem Merkblatt soll die Steueramtspraxis verdeutlicht und präzisiert werden. Als direkte Folge muss damit gerechnet werden, dass der Liegenschaftsunterhalt genauer und vermehrt geprüft werden wird. Schwerpunkt des Merkblattes ist ein Abgrenzungskatalog bezüglich der Unterscheidung zwischen wertvermehrenden Liegenschaftskosten diese Kosten können nur bei der Grundstücksgewinnsteuer, nicht aber bei der Einkommenssteuer abgezogen werden Ersatz-/werterhaltenden Liegenschaftskosten diese Kosten können nur bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Der Abgrenzungskatalog unterscheidet nach Arbeitskategorien aussen und innen am Gebäude. Die Abzugsfähigkeit als Unterhaltskosten hängt ab von der Besitzesdauer am Grundstück, d.h. während den ersten fünf Jahren und später. Bei jeder Arbeitskategorie ist einzeln festgelegt, wie viel in den ersten fünf Jahren und wie viel bei längerer Besitzesdauer abgezogen werden kann. Ausdrücklich festgehalten ist, dass bei grösseren und komplexeren Umbauten seitens des Steueramtes eine detaillierte Abklärung zu erfolgen hat. Der Zustand 3

4 Steueroptimierte Lohnpolitik vor dem Umbau sollte mit Fotos und einem detaillierten Zustandsbeschrieb des Architekten dokumentiert werden, damit ein klarer Nachweis des Ersatzcharakters der Aufwendungen geliefert werden kann. Bei grösseren Umbauten dürfte es sich lohnen, mit dem Steuerkommissär die Aufteilung in werterhaltend und wertvermehrend vorzubesprechen. Gilbert Noli Steueroptimierte Lohnpolitik Anstelle einer allgemeinen Erhöhung des Bruttolohnes kann ein Arbeitgeber die Kosten für den Abzug des Krankentaggeldes zukünftig ganz oder teilweise selber übernehmen. Berechnungsbeispiel Unten stehendes fiktives Beispiel zeigt die unterschiedlichen Auswirkungen einer Lohnerhöhung via Erhöhung Bruttolohn «mit Abzug KTG» oder indirekt via Verzicht auf einen Abzug Krankentaggeld «ohne Abzug KTG». In der Variante «mit Abzug KTG» erhöht sich der Bruttolohn um 1,1%, aber auch alle Abzüge erhöhen sich entsprechend, sodass am Schluss auch der ausbezahlte Nettolohn 1,1% höher ausfällt. In der Variante «ohne Abzug KTG» bleiben Bruttolohn und Abzüge gleich, mit Ausnahme natürlich des Abzuges KTG, der wegfällt. Der ausbezahlte Nettolohn erhöht sich in dieser Variante um 1,3%. Da der steuerbare Nettolohn gleich bleibt, bleiben auch die Steuern gleich. Mit dieser Variante resultiert unter Berücksichtigung der Steuern eine Lohnerhöhung von 1,8%! Beurteilung aus Sicht des Arbeitnehmers Beim Arbeitnehmer wie beim Arbeitgeber fallen durch diese indirekte Lohnerhöhung tiefere Sozialabzüge an. Zusätzlich profitiert der Arbeitnehmer von einer steuerfreien Lohnerhöhung. Je nachdem, wie Ihre persönliche Steuersituation aussieht, erhöht sich dadurch Ihr Nettoeinkommen nach Steuern im 2007 zwischen 1,3 und 2,2%. Wie jede Medaille hat auch diese eine Kehrseite. Da bei dieser indirekten Lohnerhöhung der AHV-pflichtige Bruttolohn gleich bleibt, bleiben auch die Versicherungsdeckung und die zukünftige AHV-Rente gleich. Beurteilung aus Sicht des Arbeitgebers Auch beim Arbeitgeber fallen tiefere Sozialabgaben an, wobei diese sehr marginal sind. Pro Million Lohnsumme ist mit Einsparungen von etwa Fr zu rechnen. Die steueroptimale Lohnstruktur verbessert die Position des Arbeitgebers auf dem Arbeitsmarkt. Dies zumindest dann, wenn er in Anstellungsgesprächen diesen Vorteil auch entsprechend verkaufen kann. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass in Krisenzeiten die vollständige Übernahme des KTG-Abzuges einfacher rückgängig gemacht werden kann als eine Lohnreduktion. Insofern ist diese Lohnpolitik nicht nur steueroptimiert, sondern auch flexibler. Rechenbeispiel Lohn 2006 Lohn 2007 Lohn 2007 mit Abzug KTG ohne Abzug KTG Bruttolohn ,1% ,0% AHV; ALV NBU BVG steuerbarer Nettolohn ,1% ,0% Abzug KTG ausbezahlter Nettolohn ,1% ,3% Steuerbelastung Mitarbeiter Netto nach Steuer ,1% ,8% 4

5 Umwandlungssatz beim BVG/Beiträge in Säule 3a Droht eine erneute Senkung des Umwandlungssatzes beim BVG? Mit der 1. BVG-Revision wurde beschlossen, den Umwandlungssatz stufenweise von 7,2% auf 6,8% zu senken. Das Gesetz trat im Jahre 2005 in Kraft. Bereits heute hat der Bundesrat eine Botschaft ans Parlament verabschiedet, nach der der Umwandlungssatz bereits ab 2008 noch stärker reduziert werden soll (siehe nachfolgende Tabelle). Funktion des Umwandlungssatzes Der Umwandlungssatz besagt, wie viel Rente für das in der Pensionskasse angesparte Kapital ausgerichtet wird. Wer also ein Kapital von 1 Mio. angespart hat, erhält im Jahre 2007 eine jährliche Rente von Fr Die erneut angekündigte Reduktion des Umwandlungssatzes betrifft nur das obligatorische Vorsorgevermögen. Für sämtliche überobligatorischen Vermögen sind die Umwandlungssätze in der Regel bereits heute zwischen 5,7% und 6,4% Lohnt sich eine Frühpensionierung? Mit Blick auf tiefere Umwandlungssätze lohnt sich eine Frühpensionierung rein finanziell nicht. Wer im Jahre 2008 ordentlich pensioniert wird und dies nun um ein Jahr vorverschieben würde, hätte auf dem geltenden Umwandlungssatz von 7,05% eine Kürzung von etwa 0,25% hinzunehmen. Dazu kommt, dass das angesparte Kapital infolge einem Jahr weniger Einzahlung und Zins ebenfalls tiefer ausfällt. Die angedrohte Reduktion des Umwandlungssatzes kann allenfalls für jemanden, der eine Frühpensionierung ins Auge fasst, aber noch zweifelt, ein neues ausschlaggebendes Kriterium sein. Schlussfolgerung Dass die Umwandlungssätze mit der 1. BVG-Revision zu wenig schnell und zu wenig tief angesetzt wurden, ist eine Tatsache. Diese heute zu hohen Umwandlungssätze gehen klar zu Lasten der erwerbstätigen Generation. Mit der erneuten Reduktion der Umwandlungssätze wird auch die jüngere Generation mit einer tieferen Altersrente leben müssen. Immerhin braucht sie dafür keine überhöhten Altersrenten mehr mitzufinanzieren. Schrittweise Senkung des Mindestumwandlungssatzes im Überblick Botschaft geltendes Recht (1. BVG-Revision) Männer Frauen Männer Frauen ,10% 7,20% 7,10% 7,20% ,10% 7,15% 7,10% 7,15% 2008 * 6,90% 6,90% 7,05% 7,10% ,75% ** 7,05% 7,10% ,55% 6,65% 7,00% 6,95% 2011 *** 6,40% 6,40% 6,95% 6,90% 2012 ** ** 6,90% 6,85% 2013 ** ** 6,85% 6,80% 2014 ** ** 6,80% 6,80% * geplantes Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung ** Annahme, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen im Jahr 2009 auf 65 angehoben wird; es folgt daher kein Anpassungsschritt *** Senkungsprozess abgeschlossen Beiträge in Säule 3a bereits heute einzahlen! Beabsichtigen Sie auch dieses Jahr, eine Einlage in die 3. Säule a zu tätigen? Wenn ja, tätigen Sie Ihre Einlage bereits heute. Dadurch profitieren Sie früher von einer besseren und steuerprivilegierten Verzinsung. Die Zinssätze belaufen sich aktuell auf etwa 1,5 1,75% bei Säule-3a-Konten. Gegenüber einem Sparkonto können dies gut und gerne 0,5% mehr sein. Die maximalen Beiträge werden ab 2007 wie folgt angepasst: Voraussetzung für Einzahlung AHV-pflichtiger Erwerb und BVGversichert AHV-pflichtiger Erwerb ohne BVG Maximaler Betrag ab % vom Einkommen maximal Wie viel soll ich einzahlen? Besteht für selbständig Erwerbende oder Teilzeitarbeitende ohne BVG Ungewissheit über das Einkommen 2007 und somit über den maximalen Beitrag, so empfehlen wir, tendenziell mehr einzuzahlen. Die zu viel bezahlten Beträge können, vorausgesetzt es handelt sich um Spar- und nicht Risikoprämien, zurückgefordert werden. Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit wird eine Einzahlung in die Säule 3a in der Regel auch akzeptiert. Optimierungen im Hinblick auf eine spätere Auszahlung Wir empfehlen, die Einzahlungen auf mindestens zwei Konten zu verteilen. Damit kann bei der Auszahlung die Progression gebrochen werden. Es ist zulässig, bei der gleichen Stiftung zwei Säule-3a-Konten zu führen. 5

6 Unternehmenssteuerreform II Unternehmenssteuerreform II Diesen Frühling sollten die letzten Differenzen der Unternehmenssteuerreform II in den Räten bereinigt werden. Das Inkrafttreten ist auf den geplant, wobei die SP bereits das Referendum angedroht hat. Sollte es zustande kommen, ist wenn überhaupt nicht vor mit der Inkraftsetzung zu rechnen. Die Unternehmenssteuerreform II umfasst Entlastungen für Aktionäre, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nachfolgend gehen wir auf die wesentlichen Massnahmen ein. Teilbesteuerung von Dividenden Wer heute ein Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH führt, versteuert die erzielten Gewinne sowohl im Unternehmen als auch später bei der Ausschüttung nochmals als Privatperson. Damit sind Kapitalgesellschaften steuerlich gegenüber den Personengesellschaften schlechter gestellt. Die Problematik der wirtschaftlichen Doppelbelastung sei anhand vereinfachten Zahlenbeispielen dargestellt (siehe Tabelle). Die Teilbesteuerung der Dividenden soll die Nachteile aus der steuerlichen Doppelbelastung von Gewinnen endlich beseitigen. Vorgesehen ist, dass Dividenden auf qualifizierten Beteiligungen zukünftig nur zu 50% besteuert werden sollen. Personengesellschaft AG/GmbH Gewinn vor Steuern Steuerbelastung AG/GmbH Gewinn Unternehmen nach Steuern Steuerbelastung beim Inhaber 40% Gewinn nach Steuern Massnahmen zu Gunsten der Personengesellschaften Es gibt heute verschiedene Unternehmen in der Rechtsform von Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften, die die Steuerfolgen einer Liquidation respektive Geschäftsaufgabe nicht mehr finanzieren könnten. Häufig sind diese Unternehmen im gewerblichen Bereich zu finden. Es sind Betriebe mit eigenen Liegenschaften, welche oft seit Jahrzehnten im Besitze des Unternehmens sind. Mit der Geschäftsaufgabe erfolgt nun eine Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen, was zur Besteuerung eines Buchgewinnes führt. Ohne dass der Unternehmer zu Geld kommt, werden massive Steuerbeträge fällig. Mit der Unternehmenssteuerreform II soll zum einen die Besteuerung bis zu einem endgültigen Verkauf aufgeschoben werden, zum anderen sollen Liquidationsgewinne generell privilegiert besteuert werden. Wie diese beiden Entlastungen im Detail funktionieren sollen, sind sich National- und Ständerat noch nicht einig. Massnahmen zu Gunsten Kapitalgesellschaften Nebst verschiedenen anderen Anpassungen bildet das Kapitaleinlageprinzip die wichtigste Änderung in diesem Bereich. Im heutigen Steuerrecht werden sämtliche Rückzahlungen an den Aktionär, ausser die Rückzahlung des nominalen Kapitals, besteuert. Mit dem Kapitaleinlageprinzip kann der Aktionär alle Einlagen, egal ob diese in Form von Nominalkapital oder in anderer Form erfolgten, auch wieder steuerfrei beziehen. Konkret geht es insbesondere um Forderungsverzichte, Zuschüsse und andere verdeckte Kapitaleinlagen oder um Agio infolge Kapitalerhöhungen. Interessant ist, dass mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform Kapitaleinlagen seit später steuerfrei bezogen werden können. Besteht heute schon Handlungsbedarf? Für folgende Unternehmen respektive Unternehmer besteht heute bereits ein Handlungsbedarf: Personengesellschaften mit Liegenschaften und/oder hohen stillen Reserven, welche kurz vor dem Geschäftsverkauf oder der Geschäftsaufgabe stehen. Diese sollten wenn möglich mit der endgültigen Geschäftsaufgabe zuwarten. Aktiengesellschaften mit nicht betriebsnotwendigen Vermögen. Diese sollten mit allfälligen Ausschüttungen noch zuwarten. Aktiengesellschaften mit regelmässigen Dividendenzahlungen. Diese 6

7 Steuererklärung 2006 sollten die Dividenden nach Möglichkeit heute noch nicht erhöhen, allenfalls vorübergehend sogar einstellen. Aktiengesellschaften, die beabsichtigen das Geschäft zu liquidieren und hohe offene Reserven haben und/oder verdeckte Kapitaleinlagen nach Diese sollten die endgültige Liquidation noch hinausschieben. Schlussfolgerung Wenn die Unternehmenssteuerreform II definitiv in Kraft tritt das heisst, auch das Referendum übersteht, so steht uns eine tief greifende Änderung des Steuersystems bevor. Diese kann durchaus mit dem Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung verglichen werden. Aufgrund dieser Unternehmenssteuerreform II wird jeder Unternehmer seine strategische Steuerplanung nochmals überprüfen müssen. Es steht uns also eine spannende Zeit bevor! Steuererklärung 2006 In der Steuererklärung 2006 sind die Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres 2006 sowie die Vermögenswerte und Schulden per zu deklarieren. Bei der Steuererklärung 2006 selber ergeben sich steuerrechtlich gegenüber der Steuererklärung 2005 keine wesentlichen Änderungen. Erhöht wurden der Kinderabzug um je Fr auf Fr. 6800, der Abzug für Kinderbetreuung durch Dritte um Fr auf Fr je Kind bis zum 15. Altersjahr. Geringfügig erhöht wurden der Abzug für Versicherungsprämien, Erwerbstätigkeit beider Ehegatten und der Unterstützungsabzug. Unterlagen für Steuererklärung: Um Ihnen das Zusammentragen der für die Steuererklärung 2006 notwendigen Informationen und Unterlagen zu erleichtern und um die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung reduzieren zu können, legen wir Ihnen eine separate Checkliste bei. Wir benötigen die Unterlagen zu den Einkünften und Ausgaben des Jahres 2006 sowie die Bescheinigungen zu den Guthaben und Schulden, Stand (anhand der Steuererklärung 2005 ersehen Sie ebenfalls, welche Unterlagen und Bescheinigungen einzureichen wären). Für selbständig Erwerbstätige und juristische Personen haben wir in einem separaten Versand die Abschlussunterlagen zugestellt. Sie können diese Unterlagen auch von unserer Homepage herunterladen. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis/Rückerstattung der Verrechnungssteuer Das Formular wurde inhaltlich überarbeitet, es wird alles auf der gleichen Seite eingetragen, nur die Erträge müssen in die entsprechende Spalte mit/ ohne Verrechnungssteuerabzug eingetragen werden. Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte Bei den EFH bleiben die Eigenmietund Vermögenssteuerwerte unverändert. Die Vermögenssteuerwerte von MFH richten sich nach den erzielbaren Mieteinnahmen (nach Abzug der Nebenkostenanteile). Der Kapitalisierungssatz beträgt unverändert 7,05%. Gemeinnützige Zuwendungen Bisher konnten nur Leistungen in Geldform geltend gemacht werden, neu können auch Zuwendungen von anderen Vermögenswerten, d.h. Naturalgaben abgezogen werden, weiterhin limitiert bei 20% des Nettoeinkommens (Ziffer 21 der Steuererklärung). Neu steuerpflichtig? Die im Jahre 2006 mündig gewordenen Personen, d.h. vor allem Jugendliche mit Jahrgang 1988 müssen erstmals eine Steuererklärung ausfüllen. Bei den Eltern entfällt die bisherige Deklaration der den Jugendlichen gehörenden Vermögenswerte wie Sparkonti samt dem dazugehörigen Ertrag. Steuerrechnungen Staats- und Gemeindesteuern: Die im Mai/Juni 2007 eintreffenden Steuerrechnungen betreffen bereits das Steuerjahr Hinzu kommen allenfalls Steuerrechnungen betr. frühere Steuerjahre aufgrund der Einschätzung durch den Steuerkommissär oder eine zweite provisorische Steuerrechnung im Anschluss an die im Laufe des Jahres 2006 eingereichte Steuererklärung Direkte Bundessteuern: Im März 2007 werden Sie die Rechnung für die Bundessteuern des Jahres 2006 erhalten. Die Verzinsung der Steuerbeträge beträgt auch im Jahre 2007 unverändert 2%. Gilbert Noli 7

8 In eigener Sache Direktkontakt Zentrale Telefon: Telefax: Cadonau Renée Telefon: Flury Werner Telefon: Gaudin Katharina Telefon: Hartmann Reto Telefon: Meier Claudia Telefon: Müller Roman Telefon: Noli Gilbert Telefon: Tribelhorn Corina Telefon: Hasli Treuhand AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon: Telefax: Buchhaltungen Abschlussberatung Steuerberatung Revisionen Personaladministration Unternehmensberatung Unternehmensbewertung Nachfolgeberatung Das Hasli-Dienstleistungspuzzle Steuern Der Dienstleistungsbereich Steuern weist viele verschiedene Teilaspekte auf und ist teilweise eng verknüpft mit anderen Dienstleistungen wie Abschlussgestaltung und Revision. Der Bereich Steuern ist seit mehreren Jahren erheblichen Änderungen und Neuerungen unterworfen. Unsere Beratung setzt sich zum Ziel, Sie als Kunden ganzheitlich, individuell und optimal zu beraten und zu betreuen, unter Wahrung und vollen Ausschöpfung des steuerrechtlich zulässigen Rahmens. Unsere Leistungen Ihr Nutzen Bereich Steuern Wir haben ein breites Fachwissen in Theorie und Praxis Wir besitzen langjährige praktische Erfahrungen in der Steuerberatung, unter anderem auch als ehemaliger kantonaler Steuerkommissär Unsere Schwerpunkte liegen im Unternehmungssteuerrecht, d.h. dem für Personengesellschaften und juristische Personen massgeblichen Steuerrecht Weiterbildung im Rahmen der Kurse der Treuhandkammer und des Schweiz. Treuhänderverbandes ist für uns ein Muss, die interne Weiterbildung ist uns wichtig Wir bieten Ihnen Dienstleistungen auf verschiedenen Ebenen Wir erstellen Ihre Steuererklärung, von den einfachen bis zu den komplexen Deklarationen, sei es im Wohnsitzkanton wie auch in anderen Kantonen für Ihre ausserkantonale Liegenschaft, Firma oder Betriebsstätte Wir beraten und optimieren Ihre Steuerbelastung für Einkommen aus selbständigem Erwerb oder aus Beteiligungen an juristischen Personen, aus Liegenschaften, aus beweglichem Vermögen, aus der Pensionskasse oder sonstigen Einkünften Wir beraten Sie im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen und Kosten von geplanten Massnahmen und Investitionen Wir vertreten Sie vor dem Steuerkommissär Wir führen Prozesse vor Rekurskommission, Verwaltungsgericht oder Sozialversicherungsgericht Wir beraten Sie hinsichtlich unterschiedlichster Steuerarten Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche Personen, Ertrags- und Kapitalsteuern für juristische Personen Mehrwertsteuern Verrechnungssteuern und ausländische Quellensteuern Grundstücksgewinn- und Handänderungssteuern Beiträge an die AHV-/ALV-Ausgleichskassen Wir bürgen für Unabhängigkeit Unsere Unabhängigkeit garantiert Ihnen objektive Beratung und Betreuung Wir haben eine eigene Meinung und teilen sie Ihnen auch mit Wir gelten bei den Steuerbehörden als seriöse Berater Indizes Lohnbeiträge AHV/IV/EO 0,% 0,% 0,% Lohnbeiträge ALV 2,0% 2,0% 2,0% AHV Freigrenze für Rentner BVG Maximallohn im Obligatorium Koordinationsabzug. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Monatslohn Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG) Landesindex Konsumentenpreise Dez. 06 Dez. 05 Dez. 04 (Basis: Mai 2000 = 00) 05,9 05,2 04,2 Zürcher Index Wohnbaukosten (Basis: April 998 = 00),9 0,2 07,6 8

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