Rehabilitation vor und bei Pflege Rehabedarf rechtzeitig erkennen - Pflegebedürftigkeit verhindern oder vermindern-

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1 Rehabilitation vor und bei Pflege Rehabedarf rechtzeitig erkennen - Pflegebedürftigkeit verhindern oder vermindern- Rehabilitation am Fuße des Berges gut gerüstet für den Aufstieg 61. Fachtagung des VKD Fachgruppe Rehabilitation Dipl-med.Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel September 2016 in Bad Aibling

2 Agenda 1.Einführung Gesetzliche Grundlagen Zugangswege zur medizinischen Rehabilitation Ausgaben-und Leistungsfälle GKV 2. Zugang aus dem vertragsärztlichen Bereich Die geänderte Rehabilitations-Richtlinie des G-BA erleichterter Reha-Zugang 3. Rehabedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung Der Optimierte Begutachtungsstandard ( OBS) Erfahrungen mit der Umsetzung Ausblick : Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und Neues Begutachtungsinstrument 4. Weiterentwicklungen der Mobilen Rehabilitation Seite 2 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

3 1. Einführung Grundsatz Rehabilitation vor / und bei Pflege ist gesetzlich im SGB IX, SGB V, SGB XI verankert 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe 1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, Seite 3 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

4 1. Einführung 11 SGB V: Leistungsarten (2) Versicherte haben... Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation..., die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Rehabilitationsziel der GKV Reha vor und bei Pflege Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin 4Rehabilitation/ Heilmittel

5 1. Einführung 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1). Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.. (6).Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von de Pflegekasse beauftragten Gutachter auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren Seite 5 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

6 Zugangswege zur medizinischen Rehabilitation Akut-stationäre Versorgung Vertragsärztliche Versorgung Antrag auf Pflegeleistung AR/ AHB- Verfahren Verordnung auf Muster 61 Pflegebegutachtung umfasst immer auch Prüfung einer Reha- Indikation Seite 6 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

7 Aufwendungen der GKV 2014 für Vorsorge und Rehabilitation (Quelle Abteilung Gesundheit vdek) Vorsorge/Reha für Mütter/Väter 373,9 Mio. (360,9 Mio. ) ambulante Vorsorge am Kurort 52,1 Mio. (54,4 Mio. ) ambulante Rehabilitation 116,0 Mio. (113,1) Mio. stationäre Rehabilitation ohne AHB/AR 382,0 Mio. (360,0 Mio. ) stationäre Vorsorge 30,1 Mio. (32,1 Mio. ) Insgesamt 2,685 Mrd. (2,611 Mrd. ) ( ) = 2013 (Quelle: Abteilung Gesundheit vdek) AHB/AR 1,730 Mrd. (1,691 Mrd. ) Dipl med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel 9

8 Vorsorge und Rehabilitation GKV - Leistungsfälle Bundesgebiet Seite 8 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

9 2. Zugang aus dem vertragsärztlichen Bereich Seite 9 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

10 2. Die geänderte Rehabilitations-Richtlinie des G-BA Schlagzeilen in der Presse: Feldmann: Deutliche Entlastung für Praxen Wir haben erreicht, dass das von Ärzten immer wieder kritisierte zweistufige Verordnungsverfahren endlich abgeschafft wird, betonte KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann. Damit würden die Praxen deutlich entlastet. ( KBV Praxisnachrichten, ) Seite 10 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

11 Rehabilitations-Richtlinie: Vereinfachung Verordnungsverfahren / Qualifikationsanforderungen Was ist neu? Wegfall von Muster 60 ( kein Antrag zum Antrag mehr )- Seit 1.April 2016 können Vertragsärzte direkt auf Muster 61 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen Sollte sich ein Arzt bei einem Patienten nicht sicher sein, ob die GKV leistungsrechtlich zuständig ist oder ein anderer Kostenträger, zum Beispiel die Unfall- oder Rentenversicherung, kann er dies vorab von der Krankenkasse klären lassen. Klärung mit neuen Teil A auf Formular 61 (Beratung zu medizinischer Rehabilitation / Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers)möglich Seite 11 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

12 Teil A Muster Seite 12 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

13 Rehabilitations-Richtlinie: Vereinfachung Verordnungsverfahren / Qualifikationsanforderungen Künftig kann jeder Vertragsarzt Reha verordnen Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich Um die speziellen Kenntnisse in der Anwendung der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) zu vertiefen und zu erweitern wird es zukünftig Fortbildungsveranstaltungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geben Seite 13 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

14 Zugang aus dem vertragsärztlichen Bereich Ca. 85 % der Versicherten bei denen 2015 eine Pflegebegutachtung erfolgte waren älter als 65 Jahre, ca. 50 % älter als 80 Jahre (1) Der Feststellung des geriatrischen Rehabilitationsbedarfs kommt somit eine bedeutende Rolle zu Der Hausarzt sollte in der Lage sein bei seinen Patienten rechtzeitig zu erkennen, ob z.b. eine weiterführende geriatrische Rehabilitation zur Vermeidung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit erforderlich ist Untersuchungen zeigen, dass weniger als 5 % aller Rehabilitationsmaßnahmen bei Versicherten ab 65 Jahren über den vertragsärztlichen Sektor eingeleitet werden und hiervon nur 6,5% als geriatrische Rehabilitation (2) (1) Statistiken der Pflegeberichterstattung der MDK Berichtsjahr 2015 (2) Meinck et al. Rehabilitation vor Pflegebedürftigkeit im Alter: Eine Analyse anhand von Routinedaten. Rehabilitation 2014; 53: Seite 14 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

15 3. Rehabedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung Rolle des MDK bei der Umsetzung Gemäß 18 SGB XI ist bei jeder Pflegebegutachtung zu prüfen, ob Leistungen der medizinischen Rehabilitation geeignet sind, um Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten Vom Gesetzgeber mehrfach explizierter Auftrag an die Medizinischen Dienste (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz- PfWG 2008, Pflegeneuausrichtungsgesetz PNG 2012) Seit PfWG gilt die Feststellung einer Indikation zur medizinischen Rehabilitation als Antrag nach 14 SGB IX,sofern de Versicherte einwilligt, ein gesonderter Antrag oder eine Verordnung durch den Vertragsarzt (Muster 61) ist nicht erforderlich Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

16 Rolle des MDK bei der Umsetzung - zweistufiges Verfahren - Seit 2008 ( PfWG) erfolgt Rehabedarfsfeststellung in einem "zweistufigen Verfahren- es besteht eine gemeinsame Verantwortung von Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachten-Ergebnis ( durch strukturierte Kooperation in den MDK) Kommt die begutachtende Pflegefachkraft auf Grund der erhobenen Informationen zu der Einschätzung, dass eine Rehabilitations-Indikation bestehen könnte, schaltet sie einen Arzt des MDK in die Begutachtung ein, der zu der Einschätzung der PFK zur Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation abschließend Stellung nimmt Seite 16 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

17 3. Rehabedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung Rolle des MDK bei der Umsetzung In der Umsetzung bisher v. a. Empfehlungen zur Heilmitteltherapie sowie aktivierend-pflegerischen Maßnahmen (zwischen %), aber nur geringe Zahl von Indikationsstellungen zur Medizinischen Rehabilitation ( 2014 ca.1 %) Die niedrige Zahl von Rehabilitationsempfehlungen war immer wieder Gegenstand von Kritik Kritik wurde im Projekt Reha XI Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung der MDK konstruktiv aufgegriffen Seite 17 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

18 Reha-Bedarf in der Pflegebegutachtung Prozessanalyse/Evaluation (Projekt Reha XI) 2013/14: Breit angelegtes wissenschaftliches Evaluationsprojekt der Medizinischen Dienste, Krankenkassen, Pflegekassen (Reha XI) Ziele: Schaffung von mehr Transparenz Schwachstellen identifizieren Grundlage für Qualitätsverbesserungen schaffen Qualitätsverbesserungen in der Regelbegutachtung umsetzen Seite 18 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

19 Projekt Reha XI Vier Projektphasen: Phase 1-> umfassende Ist-Analyse Prozessanalyse zu den Vorgehensweisen der MDK (Befragungen/Diskussionen mit ca.150 Teilnehmern) Phase 2-> Entwicklung eines Gute-Praxis- Standard(GPS) in einem strukturierten Konsensverfahren (Schulung von 126 Gutachtern) Phase 3 -> Evaluation des GPS (Praktikabilität, Reliabilität, Validität) Praxistest in 7 MDK, ca Gutachten Phase 4 -> Bewertung des GPS aus Sicht der Pflegekassen Befragung von 26 Pflegekassen Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin 19 Rehabilitation/ Heilmittel

20 Ergebnisse der Prozessanalyse/Evaluation Sachgerechte Feststellung der Reha-Indikation in einem 2-stufigen Verfahren ist möglich und praktikabel Rehabilitationsbedarf (N = Fälle) in 10,3 % Hinweise auf Rehabilitationsbedarf (Weitergabe an Arzt i. R. der 2-stufigen Begutachtung) 6,3 % mit festgestellter Rehabilitations-Indikation Weiterleitung von PFK an MDK-Arzt* 1/10 Indikation zur med. Rehabilitation* 3/ Seite 20 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

21 Umsetzungsprojekt Opti-Reha-MDK Optimierte Rehabedarfsfeststellung in der Pflegebegutachtung MDK-Gemeinschaft hatte beschlossen: Erfahrungen und Ergebnisse aus dem Projekt Reha XI sollen in der Regelbegutachtung genutzt werden Implementierung eines optimierten Begutachtungsstandard (OBS) in allen MDK auf Grundlage des Gute-Praxis-Standard(seit ) 1. Schulung 2. Unterlagen 3. Vorinformationen 4. Hausbesuch 5. Nachbereitung des Hausbesuch 6. Ärztliche Entscheidung Seite 21 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

22 Kernelemente des OBS Gemeinsame Schulung von Pflegefachkräften und Ärzten nach einem standardisierten Schulungscurriculum Rolle der Pflegefachkräfte: Vorfilter statt Entscheider Kriterien für Rehabilitationsbedarf( z.b. Formulierung kleinschrittiger Reha- Ziele, Reha-Fähigkeit für geriatrische Reha ) Diskussion von Fallbeispielen Unterstützende Unterlagen für Pflegegutachter und Ärzte Handreichung zum Reha-Bedarf für Pflegefachkräfte (PFK) Reha-Flyer für Versicherte mit erhöhtem Beratungsbedarf Seite 22 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

23 Kernelemente des OBS Vorinformation der Versicherten mit Pflegeflyer:.. Die Gutachter stellen Ihren Hilfebedarf fest und prüfen auch, ob es möglich ist, Ihre Situation z.b. durch eine medizinische Rehabilitation zu verbessern. Sie erhalten den Bescheid über die Pflegestufe zusammen mit der Empfehlung zur Rehabilitation. Eine Rehabilitation kann Sie bei der Bewältigung Ihres täglichen Lebens unterstützen Seite 23 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

24 Kernelemente des OBS Ärztliche Entscheidung die Ärztin/ der Arzt entscheidet über die Rehabilitations- Indikation und Allokation unabhängig von den regional vorhandenen Versorgungsstrukturen. Verpflichtendes Feedback der Ärzte an die PFK zum abschließenden Prüfergebnis und seine Begründung(Lernkurve) Seite 24 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

25 Erfahrungen mit der Umsetzung des OBS in den MDK 3 Entwicklung Reha-Empfehlungen (alle Begutachtungen) 2,5 2,4% 2,1 % 2 1,5 1 0,7 % 0,6% 1,0% 0,9 % 0,6 % 0,5 02 % 0,3% ambulante Pflege stat.pflege Gesamt Seite 25 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

26 Erfahrungen mit der Umsetzung des OBS in den MDK Entwicklung Reha-Empfehlungen (Erstbegutachtungen) 3 2,8 % 2,7 % 2,5 2 1,5 1,2 % 1,1% 1,3 % 1 0,8 % 0,8% 0,5 0,4% 0,6 % ambulantepflege stat.pflege Gesamt Seite 26 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

27 Anteil MDK Reha-Empfehlungen an allen Begutachtungen (ambulant und stationär) Quelle: MDK-Begutachtungsstatistik MDS

28 Zweites Pflegestärkungsgesetz(PSG II) Pflegestärkungsgesetz II ist am1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation wird nochmals gestärkt. Der Optimierte Begutachtungsstandard (OBS) wurde im Gesetz verankert : 18 Abs. 6 Satz 3 :. Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions-und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. In der Gesetzesbegründung wird explizit auf das Projekt Reha XI Bezug genommen sowie auf den aus dem GPS entwickelten Optimierten Begutachtungsstandard(OBS) Seite 28 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

29 Ausblick Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) als Kernstück des zweiten Pflegestärkungsgesetzes steht die Pflegeversicherung vor einem Paradigmenwechsel Seite 29 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

30 Neues Begutachtungsinstrument Was bedeutet das? Paradigmenwechsel in der Begutachtungsphilosophie Umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher und psychisch/kognitiver Beeinträchtigungen Einbeziehung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Einbeziehung der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Einbeziehung der Teilnahme an sozialen, kulturellen und anderen außerhäuslichen Aktivitäten Systematische Erfassung von Präventions -und Rehabilitationsbedarf Ressourcenorientierter Ansatz statt Defizitorientierung Maßstab ist der Grad der Selbständigkeit statt Zeitbedarf Seite 30 Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

31 4. Weiterentwicklungen der Mobilen Rehabilitation 2007 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Neu: Mobile Rehabilitation als Sonderform der amb. Reha in 40(1) SGB V verankert 2015 GKV- Versorgungsstärkungsgesetz Klarstellung, dass ambulante Rehabilitationsleistungen auch mobiler Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen einschließen ( 40 Abs. 1 Satz 1 SGBV) Bisher ist die mobile Rehabilitation nur als Mobile geriatrische Rehabilitation ( MoGeRe) möglich Bundesweit stehen derzeit 11 Einrichtungen zur Verfügung Seite 31 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

32 4. Weiterentwicklungen der Mobilen Rehabilitation Grundlagen sind : die Rahmenempfehlung zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vom sowie die Umsetzungshinweise / Übergangsregelungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation Die Rahmenempfehlungen definieren : die spezifischen Indikationskriterien die personellen und strukturellen Anforderungen, legen die Behandlungselemente, die Regeldauer der Maßnahmen und die Behandlungsfrequenz für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation fest Die Rahmenempfehlungen bilden die Grundlage für den Abschluss von Versorgungsverträgen gemäß 111c SGB V Seite 32 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

33 Indikationskriterien für MoGeRe Geriatrische Patienten bei denen Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose nur im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld anzunehmen, ist weil der Rehabilitand auf die umfassende Anwesenheit einer Bezugsperson und deren rehabilitationsfördernde Unterstützung während der Rehabilitation angewiesen oder im gewohnten/ständigen oder bereits krankheitsspezifisch bzw. behindertengerecht adaptierten Wohnumfeld verbleiben muss oder der angestrebte Rehabilitationserfolg nicht aus der ambulanten/ stationären Rehabilitation in die gewohnte oder ständige Umgebung übertragen werden kann Seite 33 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

34 Indikationskriterien für MoGeRe Und der Grund hierfür in mindestens einer der nachstehenden Schädigungen liegt Erhebliche Schädigungen mentaler Funktionen, insbesondere kognitions- und verhaltensbezogener Art die in ihrer Ausprägung und Handlungsrelevanz in fremder Umgebung zunehmen könnten Erhebliche Schädigungen der Stimm-, Sprechfunktion sowie kognitivsprachlicher Funktionen mit vorbestehenden Kompensations/Ersatzstrategien im ständigen Wohnumfeld Erhebliche Schädigungen der Seh- und Hörfunktion mit vorbestehenden spezifischen Anpassungen im ständigen Wohnumfeld Seite 34 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

35 Mobile geriatrische Rehabilitation Sonderform der ambulanten geriatrischen Rehabilitation, bei der die rehabilitative Leistungserbringung im gewohnten Lebensumfeld des Versicherten erfolgt, also auch im Pflegeheim! Behandlung im vertrauten Umfeld (optimale Berücksichtigung individueller Umwelt- und personbezogener Faktoren) Orientierung an den normalen Alltagserfordernissen keine zusätzlichen Transferleistungen erforderlich (Patient verbleibt in der häuslichen Alltagssituation) optimale Möglichkeit des Einbezugs von Angehörigen/ Bezugsperson Zielgruppe: bisher mit Rehabilitation unter-/fehl- oder nicht versorgte Personengruppe Dipl.med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel 35

36 NEU: Mobile indikationsspezifische Rehabilitation Auch für andere Indikationsbereiche kann die Rehabilitation im Wohnumfeld die geeignete oder einzig mögliche Form der Rehabilitation sein Zum Auf- und Ausbau eines entsprechenden Rehabilitationsangebots haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene am 05. April 2016 die Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation verabschiedet. Zukünftig können Patienten auch aus den Bereichen Neurologie, muskoskeletale Erkrankungen, Kardiologie und Pneumologie zu Hause und im Pflegeheim komplex-rehabilitativ behandelt werden Seite 36 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

37 Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation Erweiterung der Indikationen um: Erhebliche Schädigungen neuromuskuloskeletaler und bewegungsbezogener Funktionen (z. B. Amyotrophe Lateralsklerose im fortgeschrittenen Stadium Erhebliche Schädigungen kardiovaskulärer und das Atmungssystem betreffender Funktionen, insbesondere der kardiorespiratorischen Belastbarkeit mit erhöhten pflegerischen Unterstützungsbedarfs Angeborene oder erworbene Mehrfachbehinderung mit hohem Assistenzund Pflegebedarf Seite 37 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

38 Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation Bestehende ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen können entsprechend des regionalen Bedarfs für ihren jeweiligen Indikationsbereich entsprechende Angebote entwickeln. Die Schaffung neuer, ausschließlich mobiler Rehabilitationseinrichtungen bzw. eigenständiger Abteilungen ist ebenfalls möglich Voraussetzung zur Leistungserbringung ist Versorgungsvertrag nach 111c SGB V Seite 38 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

39 Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation Anschubphase bis zum Bei bereits vorhandenen Versorgungsvertrag nach 111c SGB V oder nach 111 SGB V,kann dieser während der Anschubphase über eine entsprechende befristete Ergänzungsvereinbarung um die mobile Rehabilitation erweitert werden in der Anschubphase kann akzeptiert werden, wenn eine bestehende Rehabilitationseinrichtung das vorhandene Personal für die mobile Leistungserbringung einsetzt Basisdokumentation zur Evaluation des Leistungsgeschehens und als valide Grundlage für eine fachliche Bewertung nach Abschluss der Anschubphase verpflichtend vorgesehen Seite 39 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

40 FAZIT: Umsetzung von Reha vor und bei Pflege ist Aufgabe aller (professionellen) Akteure Eine Reha-Indikation sollte möglichst frühzeitig, wenn möglich vor Pflegeantragstellung, durch den behandelnden Hausarzt oder im Rahmen einer Krankenhausbehandlung abgeklärt werden. Besonders Vertragsärzte, aber auch Krankenhausärzte müssen hierfür stärker sensibilisiert werden Durch die Änderung der Rehabilitations-Richtlinie zum wurde das Zugangs-Verfahren aus dem ambulanten, vertragsärztlichen Bereich vereinfacht. Somit ist eine immer wieder beklagte Hürde weggefallen Seite 40 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

41 FAZIT: Die Umsetzung des Grundsatzes Rehabilitation vor und bei Pflege darf somit nicht auf die Reha-Bedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebegutachtung begrenzt werden, insbesondere da der Gutachter sich eher am Ende einer Versorgungskette befindet. Mobile Rehabilitation bietet die Möglichkeit bisher mit Rehabilitation unter-/fehl- oder nicht versorgte Personengruppe zu erreichen Wissenschaftliche Flankierung ist erforderlich Verbesserung der Evidenzlage zu Wirksamkeit und Nutzen von Leistungen der Rehabilitation Evaluierte und geeignete (auch niedrigschwellige) Angebotsstrukturen Seite 41 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

42 Seite 42 Dipl. med. Katrin Breuninger, Seniorberaterin Rehabilitation/ Heilmittel

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