Die Zusatzleistungen zur AHV und IV

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1 Die Zusatzleistungen zur AHV und IV Eine Informationsbroschüre für Rentnerinnen und Rentner in der Stadt Bern 20. Auflage 2018

2 Liebe Bernerinnen und Berner Es ist mir wichtig, dass es der älteren Bevölkerung in der Stadt Bern gut geht. Sollten Sie zu den rund 20 Prozent der Rentnerinnen und Rentner in Bern gehören, die im Alter oder bei Invalidität nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügen, wollen wir Sie unterstützen. Diese Borschüre zeigt die Möglichkeiten zum Bezug von sogenannten Ergänzungsleistungen (EL) auf. Das sind Leistungen, die Ihnen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zustehen. Lesen Sie deshalb die folgenden Seiten in aller Ruhe durch. Wenn Sie annehmen, dass Sie Anspruch auf Zusatzleistungen haben, dann wenden Sie sich an die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern ( ). Hier klären Fachpersonen gerne Ihren Anspruch ab. Alles Gute und freundliche Grüsse Direktorin für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern Franziska Teuscher

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung Was fällt unter den Begriff Zusatzleistungen? Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet? Welche Ausgaben werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Welche Einnahmen werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem Heimaufenthalt berechnet? Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu? Was ist im Falle einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges? Wie verhält es sich mit der im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Verwandtenunterstützung? Müssen Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden? Wo kann ich mehr über die Ergänzungsleistungen erfahren? An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Ergänzungsleistungen beantragen will? Anhang 1: Berechnungsbeispiele Anhang 2: Übersicht maximale Heimkosten Anhang 3: Anhang 4: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Wohnung) Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Heim)... 24

4 Einleitung Mit der in der Bundesverfassung verankerten Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge soll das Existenzminimum für Rentnerinnen und Rentner, die in der Schweiz leben, gesichert werden. Was nun, wenn die AHV- oder IV-Rente zusammen mit der Pensionskassenrente nicht ausreichen, um einen bescheidenen Lebensstandard zu finanzieren? Vielleicht reichen diese Einnahmen auch nicht, um einen nötigen Heimaufenthalt zu finanzieren. In diesen Fällen besteht unter Umständen ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn die minimalen Lebenskosten durch die Einnahmen unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzehrs nicht gedeckt sind. Diese Broschüre zeigt Ihnen, wie die Ergänzungsleistungen berechnet werden. Mittels Anhänge 3 und 4 (Seite 23 und 24) können Sie selber überprüfen, ob Sie diese möglicherweise beanspruchen können. Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern bei Fragen beratend zur Seite. Martin Messerli Co-Leiter AHV-Zweigstelle 3

5 1. Was fällt unter den Begriff Zusatzleistungen? Weil die Renten der AHV und IV in vielen Fällen nicht existenzsichernd waren, führte der Bund auf den 1. Januar 1966 die Ergänzungsleistungen (EL) ein. Seit 2008 sind die Ergänzungsleistungen auch in der Bundesverfassung verankert. Es sind bedarfsabhängige Versicherungsleistungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht. Die Hilflosenentschädigung (HE) der AHV und IV kann auch als Zusatzleistung bezeichnet werden. Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, kann eine HE erhalten. Als hilflos gelten auch Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade leicht, mittel und schwer unterschieden. Der Anspruch auf eine HE entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. 4

6 2. Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet? Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben unter Anwendung bestimmter Pauschal- und Grenzbeträge grösser sind als die anrechenbaren Einnahmen. Mit anderen Worten handelt es sich um eine Vergleichsrechnung. Dabei ist zu beachten, dass nur wenig Raum besteht, individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Ergänzungsleistungen sind so ausgestaltet, dass den Bezügerinnen und Bezügern nach Bezahlung der Miete (bis zu vorgegebenen Maximalbeträgen) und der Krankenkassenprämie (obligatorische Grundversicherung) ein Betrag für die übrigen Lebenshaltungskosten bei Alleinstehenden von Fr. 1' und bei Ehepaaren von Fr. 2' pro Monat zur Verfügung steht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich darauf, lediglich die wichtigsten Berechnungspositionen zu erläutern. Im Anhang 1 (Seite 16) sind mehrere Beispiele aufgeführt. Mit Hilfe der Berechnungsblätter in den Anhängen 3 und 4 (Seiten 23 und 24) sollte es den Leserinnen und Lesern nach Studium dieser Broschüre möglich sein, ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen annäherungsweise selbst zu berechnen. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben jedoch in jedem Fall vorbehalten. Auf der Homepage von Pro Senectute kann ebenfalls ein provisorischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnet werden Welche Ausgaben werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Die Ausgaben gemäss der nachfolgenden Aufzählung werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen pro Monat berücksichtigt. Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 (Seite 23) eingetragen werden. 3.1 Miete (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt) Die Bruttomiete, höchstens aber Fr. 1' bei Alleinstehenden und Fr. 1' bei Ehepaaren, fliesst in die Berechnung ein. Bei Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, erhöht sich der höchstmögliche Mietzinsbetrag um Fr

7 3.2 Krankenkassenprämie (Ziffer 1.2 Berechnungsblatt) Für die obligatorische Grundversicherung wird ein Pauschalbetrag von Fr pro Person berücksichtigt. Dieser entspricht der durchschnittlichen Krankenkassenprämie in der Prämienregion 1 des Kantons Bern. Vor Überweisung der monatlichen Ergänzungsleistungen wird je nach Höhe des EL-Anspruchs die Durchschnittsprämie in Abzug gebracht. Diese wird direkt der Krankenkasse vergütet. Prämien für allfällige Zusatzversicherungen können nicht berücksichtigt werden. Sie gehen somit zulasten der Pauschale für die übrigen Lebenshaltungskosten (Ziffer 3.3). 3.3 Übrige Lebenshaltungskosten (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt) Für die übrigen Lebenshaltungskosten, d.h. für Nahrungsmittel, Kleider, Elektrizität, Gesundheitspflege, Verkehr, Gebühren, Steuern, Taschengeld usw. stehen die folgenden Beträge zur Verfügung: Alleinstehende Fr. 1' Ehepaare Fr. 2'

8 3.4 Krankheitskosten Selber zu tragende Krankheitskosten werden aufgrund der Abrechnungen neben der monatlichen Ergänzungsleistung zusätzlich vergütet. Dabei kann es sich um folgende Positionen handeln: Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise und 10% Selbstbehalt, max. Fr. 1'000 p/jahr) Zahnbehandlungen: wirtschaftliche und zweckmässige Versorgung Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten Hilfe im Haushalt (ärztlich verordnet) Patientenbeteiligung Spitex (ab ) Temporärer Heimaufenthalt Bade- und Erholungskuren (ärztlich angeordnet) Transporte an den nächstgelegenen Behandlungsort Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektro- bett, Krankenheber, Nachtstuhl Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Roll- stühle, orthopädische Mass-Schuhe und Serien-Schuhe, Sprech- hilfe-geräte) Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperationen, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektions- schuhen, Notrufsystem etc. Wurden einer Person die Ergänzungsleistungen wegen eines Einnahmenüberschusses abgelehnt, können ausgewiesene Krankheitskosten nach Abzug des Einnahmenüberschusses rückvergütet werden. 7

9 4. Welche Einnahmen werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt? Die Einnahmen gemäss nachfolgender Aufzählung werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 3 und 4 (Seiten 23 und 24) eingetragen werden. 4.1 AHV/IV-Rente (Ziffer 2.1 Berechnungsblatt) Die monatlich zur Auszahlung gelangende Rente der AHV/IV. 4.2 Pensionskassenrente (Ziffer 2.2 Berechnungsblatt) Der monatliche Betrag einer allfälligen Pensionskassenrente. 8

10 4.3 Vermögensverzehr (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt) Der Vermögensverzehr basiert auf der Überlegung, dass es zumutbar ist, einen Teil des Vermögens zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten auszugeben. Dies gilt jedoch nur, sofern die folgenden Freibeträge überschritten werden: Alleinstehende Fr. 37' Ehepaare Fr. 60' Vom vorhandenen Vermögen wird der vorstehend erwähnte Freibetrag abgezogen. Vom übrigbleibenden Nettovermögen wird pro Jahr 1/10 (bei einem Heimaufenthalt 1/5) berücksichtigt. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente beläuft sich der massgebende Betrag lediglich auf 1/15 pro Jahr. Weitere Informationen dazu folgen unter Ziffer Vermögensertrag (Ziffer 2.4 Berechnungsblatt) Pro Monat fliesst 1/12 des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Ertrages auf dem gesamten Vermögen in die Berechnung ein. 4.5 Übrige Einnahmen (Ziffer 2.5 Berechnungsblatt) Allfällige weitere Einnahmen wie z. B. Unterhaltszahlung eines geschiedenen Ehegatten oder ein Erwerbseinkommen müssen ebenfalls mit einbezogen werden. Erwerbseinkommen werden nur teilweise angerechnet. Vom monatlichen Nettoeinkommen wird ein Freibetrag von Fr bei Alleinstehenden und Fr bei Ehepaaren abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden 2/3 als Einnahmen berücksichtigt. 5. Wie werden die Ergänzungsleistungen bei einem Heimaufenthalt berechnet? Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden die in Rechnung gestellten Heimkosten bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt (Anhang 2, Seite 22). Es wird nicht zwischen öffentlichen und privaten Heimen unterschieden. Hinzu kommt eine Pauschale für die Krankenkassenprämie (Fr pro Monat Prämienregion 1) und ein fixer Betrag für persönliche Auslagen. Dieser beläuft sich auf Fr pro Monat (Ziffer 5.2). Von diesen Auslagen werden sämtliche Einkünfte abgezogen. 9

11 Ein allfällig vorhandenes Vermögen wird dabei ebenfalls berücksichtigt. Ein Teil davon muss für die Finanzierung des Heimaufenthaltes ausgegeben werden (Ziffer 4.3 und Ziffer 6). Wenn diese Einnahmen die gesamten Ausgaben nicht zu decken vermögen, wird eine Ergänzungsleistung ausgerichtet. Finanzierungslücken entstehen, wenn Vermögen ganz oder teilweise verschenkt wurde (Ziffer 7). Die massgebenden Beträge können in das Berechnungsblatt im Anhang 4 (Seite 24) eingetragen werden. 5.1 Heimkosten (Ziffer 1.1 Berechnungsblatt) Die vom Heim in Rechnung gestellten Kosten, höchstens aber die in Anhang 2 erwähnten Maximalbeträge, fliessen in die Berechnung ein. Sie treten an Stelle der unter Ziffer 3.1 beschriebenen Miete. 5.2 Persönliche Auslagen (Ziffer 1.3 Berechnungsblatt) Es wird ein Pauschalbetrag von Fr für persönliche Auslagen berücksichtigt. Dieser Betrag ersetzt die unter Ziffer 3.3 erwähnte Pauschale für die übrigen Lebenshaltungskosten. 10

12 5.3 Krankenkassenleistungen Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei einem Aufenthalt in einem Heim, welches auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, aus der Grundversicherung Leistungen auszurichten. Der Umfang hängt von der Pflegestufe ab. Diese Einnahmen bleiben ausserhalb der EL-Berechnung. Die Leistungen werden vom Krankenversicherer direkt an die Heime überwiesen. Es gibt auch Zusatzversicherungen, welche für Heimaufenthalte Leistungen vorsehen. Fliessen aus diesen Zusatzversicherungen jetzt oder nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist Leistungen, werden die Prämien als Ausgabeposten berücksichtigt und die Leistungen als Einnahmen. 5.4 Kantonsbeitrag Pflege Durch die seit 2011 geltende Neuordnung der Pflegefinanzierung werden die selber zu tragenden Pflegekosten limitiert. Mit dieser Limitierung der Kostenbeteiligung der Versicherten finanziert die öffentliche Hand den Rest und damit einen wesentlichen Anteil der Pflegekosten. Die Leistungen des Kantons werden direkt den Pflegeheimen ausgerichtet und betreffen die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht. 5.5 Hilflosenentschädigung (HE) Befindet sich eine versicherte Person in einem Heim, wird bei einer Hilflosigkeit leichten Grades keine HE ausgerichtet. Bei Heimbewohnenden wird die HE für eine mittlere und schwere Hilflosigkeit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. 6. Welche Bedeutung kommt dem Vermögen zu? Auch Rentnerinnen und Rentner, welche über ein Vermögen verfügen, können je nach ihren übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dies gilt ganz besonders bei einem Heimaufenthalt. Es ist nicht erforderlich, das Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag aufzubrauchen, bevor Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden können. 11

13 Übersteigt das Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 37' und bei Ehepaaren Fr. 60'000.--, wird bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein sogenannter Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet. Einzelheiten dazu sind in der Ziffer 4.3 dieser Broschüre beschrieben. In jedem Fall, d.h. unabhängig vom Umfang der vorhandenen Reserven, fliesst der auf dem Vermögen erzielte Ertrag in die Berechnung der Ergänzungsleistungen ein. Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nur soweit zum Vermögen, wie der amtliche Wert über Fr. 112' liegt. Der Freibetrag bei selbstbewohnten Liegenschaften, wenn ein Ehegatte im Heim und ein Ehegatte zu Hause leben, beträgt Fr. 300' Beispiel Eine AHV-Rentnerin besitzt eine Eigentumswohnung mit einem amtlichen Wert von Fr. 200' Es besteht eine Hypothek von Fr. 50' Sie selbst lebt in der Wohnung. Darüber hinaus verfügt sie über Ersparnisse von Fr. 40' Amtlicher Wert Fr. 200' /. Freibetrag Liegenschaften Fr. 112' Saldo Fr. 87' /.Hypothek Fr. 50' Wert Liegenschaft Fr. 37' Ersparnisse Fr. 40' Vermögen brutto Fr. 77' /. Freibetrag Fr. 37' Anrechenbares Vermögen Fr. 40' Der Vermögensverzehr beläuft sich auf 1/10 der Fr. 40' pro Jahr. Somit werden bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen Fr pro Monat als Einnahme berücksichtigt (Ziffer 2.3 Berechnungsblatt Anhänge 3 und 4, Seiten 23 und 24). 12

14 7. Was ist im Falle einer Schenkung oder eines Erbvorbezuges? Allfällige Schenkungen (inklusive Erbvorbezüge) werden wie noch vorhandenes Vermögen behandelt (siehe Ziffer 4.3, 4.4 und 6). Dies gilt mit einer wichtigen Einschränkung. Seit dem 1. Januar 1990 wird die getätigte Schenkung im Umfang von Fr. 10' pro Kalenderjahr reduziert. Beispiel Eine Rentnerin überlässt ihren beiden Kindern im März 2015 je Fr. 20' Am 24. April 2018 beantragt sie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Per 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 wird die Schenkung von ursprünglich Fr. 40' um je Fr. 10' also um insgesamt Fr reduziert. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung im Jahr 2018 verbleiben somit noch Fr. 20' (siehe Kasten). Auf den 1. Januar 2020 sind die Fr. 40' vollständig abgetragen. Ab diesem Zeitpunkt existiert die Schenkung für die Ergänzungsleistungen nicht mehr. Datum Schenkungsbetrag März 2015 Fr. 40' Januar 2016 Fr. 40' Januar 2017 Fr. 30' Januar 2018 Fr. 20' Durch die Aufrechnung des Schenkungsbetrages entsteht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eine Finanzierungslücke. Für den allfälligen Fehlbetrag müssten die Beschenkten aufkommen. 13

15 8. Wie verhält es sich mit der im Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Verwandtenunterstützung? Ergänzungsleistungen gehören zu den Sozialversicherungen. Damit gehen sie allfälligen Unterstützungsleistungen von Verwandten nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) vor. Werden solche ausgerichtet, bleiben sie ausserhalb der EL-Berechnung. Sie stehen somit den Rentnerinnen und Rentnern zusätzlich zur freien Verfügung. 9. Müssen Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden? Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen in keinem Fall zurückerstattet werden. Dies gilt sowohl für die Bezügerinnen und Bezüger selbst als auch für ihre Nachkommen. 14

16 10. Wo kann ich mehr über die Ergänzungsleistungen erfahren? Die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern führt jedes Jahr zwei öffentliche Informationsveranstaltungen über die Ergänzungsleistungen durch. Dabei werden die wichtigsten Bestimmungen anhand von Berechnungsbeispielen erläutert. Selbstverständlich wird ausführlich auf die Fragen aus dem Publikum eingegangen. Im zweiten Teil der Veranstaltung besteht die Möglichkeit, eine individuelle Kurzberatung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle in Anspruch zu nehmen. Die nächsten Informationsanlässe finden statt: Dienstag, 17. April 2018, bis ca Uhr Kirchliches Zentrum Bürenpark Bürenstrasse 8, 3007 Bern (Tram Nr. 9 Wabern bis Haltestelle Sulgenau) und Dienstag, 23. Oktober 2018, bis ca Uhr Kirchgemeindehaus Markus Tellstrasse 33, 3014 Bern (Bus Nr. 20 Wankdorf Bahnhof bis Haltestelle Markuskirche) 11. An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Ergänzungsleistungen beantragen will? Anträge um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nimmt die AHV- Zweigstelle des Wohnortes entgegen. Für die Rentnerinnen und Rentner der Stadt Bern befindet sich diese an der Bundesgasse 33, 3011 Bern. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist eine Voranmeldung unter Telefonnummer sehr zu empfehlen. Sie können aber auch einfach die Antwortkarte, welche sich am Schluss dieser Informationsschrift befindet, einsenden. 15

17 Anhang 1: Berechnungsbeispiele Beispiel 1 AHV-Rentner, lebt allein zu Hause AHV-Rente Fr. 1'800.--, Pensionskassenrente Fr , Zins Sparkonto Fr , Vermögen Fr. 20'000.--, Nettomiete Fr. 1' und Nebenkosten Fr , Krankenkassenprämie Fr AUSGABEN Miete Fr. 1' Krankenkassenprämie Fr Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 1' Fr. 3' EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 1' Pensionskassenrente Fr Vermögensertrag Fr Fr. 2' Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr /. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr Ergänzungsleistungen netto Fr Maximalbetrag 2 Pauschalbetrag 3 1 /12 von Fr

18 Beispiel 2 AHV-Rentner, lebt allein zu Hause AHV-Rente Fr. 1'800.--, Pensionskassenrente Fr , Zins Sparkonto Fr , Vermögen Fr. 70'000.--, Nettomiete Fr. 1' und Nebenkosten Fr , Krankenkassenprämie Fr ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 70' /. Freibetrag Fr. 37' Netto-Vermögen Fr. 32' AUSGABEN Miete Fr. 1' Krankenkassenprämie Fr Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 1' Fr. 3' EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 1' Pensionskassenrente Fr Vermögensverzehr Fr Vermögensertrag Fr Fr. 2' Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr /. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr Ergänzungsleistungen netto Fr Maximalbetrag 2 Pauschalbetrag 3 1 /10 von Fr. 32' : 12 Monate 4 1 /12 von Fr

19 Beispiel 3 Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause AHV-Rente Fr. 2'900.--, Pensionskassenrente Fr. 1'300.--, Zins Sparkonto Fr , Vermögen Fr. 20'000.--, Nettomiete Fr. 1' und Nebenkosten Fr , Krankenkassenprämien Fr AUSGABEN Miete Fr. 1' Krankenkassenprämien Fr. 1' Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 2' Fr. 4' EINNAHMEN AHV-Rente Pensionskassenrente Fr. 2' Fr. 1' Vermögensertrag Fr Fr. 4' Ausgabenüberschuss Fr Ergänzungsleistungen im Monat Fr /. individuelle Prämienverbilligung direkt an Krankenkasse Fr Ergänzungsleistungen netto Fr Effektive Miete 2 Pauschalbetrag 3 1 /12 von Fr x Fr (Prämienregion 1); Ab entspricht der Mindestbetrag für Ergänzungsleistungen der maximalen individuellen Prämienverbilligung. 18

20 Beispiel 4 Ehepaar mit AHV-Rente, lebt zu Hause AHV-Rente Fr. 3'100.--, Pensionskassenrente Fr. 1'200.--, Zins Sparkonto Fr. 1'200.--, Vermögen Fr. 100'000.--, Nettomiete Fr. 1' und Nebenkosten Fr , Krankenkassenprämien Fr ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 100' /. Freibetrag Fr. 60' Netto-Vermögen Fr. 40' AUSGABEN Miete Fr. 1' Krankenkassenprämien Fr. 1' Übrige Lebenshaltungskosten Fr. 2' Fr. 4' EINNAHMEN AHV-Rente Pensionskassenrente Fr. 3' Fr. 1' Vermögensverzehr Fr Vermögensertrag Fr Fr. 4' Einnahmenüberschuss Fr Es besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allerdings können Krankheitskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen, geltend gemacht werden. 1 Effektive Miete 2 Pauschalbetrag 3 1 /10 von Fr. 40' : 12 Monate 4 1 /12 von Fr

21 Beispiel 5 AHV-Rentnerin, lebt im Heim AHV-Rente Fr. 2'050.--, Pensionskassenrente Fr , Zins Sparkonto Fr , Vermögen Fr. 20'000.--, Tagestaxe Heim Fr , (Pflegestufe 4), Krankenkassenprämie Fr AUSGABEN Heimkosten Fr. 5' Krankenkassenprämie Fr Persönliche Auslagen Fr Fr. 6' EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 2' Pensionskassenrente Fr Vermögensertrag Fr Fr. 2' Ausgabenüberschuss= Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 3' /. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr Ergänzungsleistungen netto Fr. 3' x : 12 Monate 2 Pauschalbetrag 3 Pauschalbetrag 4 1 /12 von Fr

22 Beispiel 6 AHV-Rentnerin, lebt im Heim AHV-Rente Fr. 2'050.--, Pensionskassenrente Fr , Zins Sparkonto Fr. 1'500.--, Vermögen Fr. 137'500.--, Tagestaxe Heim Fr (Pflegestufe 4), Krankenkassenprämie Fr ERSPARNISSE Sparguthaben Fr. 137' /. Freibetrag Fr. 37' Netto-Vermögen Fr. 100' AUSGABEN Heimkosten Fr. 5' Krankenkassenprämie Fr Persönliche Auslagen Fr Fr. 6' EINNAHMEN AHV-Rente Fr. 2' Pensionskassenrente Fr Vermögensverzehr Fr. 1' Vermögensertrag Fr Fr. 4' Ausgabenüberschuss = Ergänzungsleistungen im Monat Fr. 2' /. KK-Prämie direkt an Krankenkasse Fr Ergänzungsleistungen netto Fr. 1' x : 12 Monate 2 Pauschalbetrag 3 Pauschalbetrag 4 1 /5 von Fr. 100' : 12 Monate 5 1 /12 von Fr. 1'

23 Anhang 2: Übersicht maximale Heimkosten Bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen werden höchstens die unten aufgeführten Beträge pro Tag berücksichtigt. Pflegestufe 0 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr

24 Anhang 3: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Wohnung) 1. Ausgaben 1.1 Miete (siehe Ziffer 3.1) Fr. 1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2) Fr. 1.3 Übrige Lebenshaltungskosten (siehe Ziffer 3.3) Fr. Total Ausgaben: Fr. 2. Einnahmen 2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1) Fr. 2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2) Fr. 2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3) Fr. 2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4) Fr. 2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5) Fr. Total Einnahmen: Fr. 3. Vergleichsrechnung Total Ausgaben: Fr../. Total Einnahmen: Fr. Differenz: Fr. Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der letzten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen Sie dazu bitte die Telefonnummer

25 Anhang 4: Überprüfung eines möglichen Anspruches auf Ergänzungsleistungen (Heim) 1. Ausgaben 1.1 Heimkosten (siehe Ziffer 5.1) Fr. 1.2 Krankenkassenprämie (siehe Ziffer 3.2) Fr. 1.3 Persönliche Auslagen (siehe Ziffer 5.2) Fr. Total Ausgaben: Fr. 2. Einnahmen 2.1 AHV/IV-Rente (siehe Ziffer 4.1) Fr. 2.2 Pensionskassenrente (siehe Ziffer 4.2) Fr. 2.3 Vermögensverzehr (siehe Ziffer 4.3) Fr. 2.4 Vermögensertrag (siehe Ziffer 4.4) Fr. 2.5 Übrige Einnahmen (siehe Ziffer 4.5) Fr. Total Einnahmen: Fr. 3. Vergleichsrechnung Total Ausgaben: Fr../. Total Einnahmen: Fr. Differenz: Fr. Zeigt die vorstehende Vergleichsrechnung, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht zu decken vermögen, sollten Sie nicht zögern, Ihre Ansprüche auf Ergänzungsleistungen durch die AHV-Zweigstelle der Stadt Bern abklären zu lassen. Benutzen Sie dazu die Antwortkarte auf der nächsten Seite oder vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin. Wählen Sie dazu bitte die Telefonnummer

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