COMPETENCE DAY innovativ, kontaktlos the smartcard company

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1 COMPETENCE DAY 2016

2 Übersicht contidata - bargeldlose Zahlungssysteme Produkte Gesetzliche Vorgaben GDPdU-/GoBD-Realisierung

3 Standorte Headquarter Dortmund Verwaltung Consulting, Sales & Marketing SW & HW Entwicklung Produktion & Service Contidata-Schulungscenter Hamburg, Hannover, Berlin, Köln, Frankfurt, Stuttgart, München

4 MAXXplan MAXXmoney MAXXcash compact MAXXvend MAXXpanel MAXXapp

5 MAXXmoney ist ein formschönes Aufladeterminal für die bare oder unbare Aufwertung von RFID Medien. Aufwertung bar per Scheingeldakzeptor Aufwertung unbar gegen Belastung Gehaltskonto, EC, SEPA-Mandat mehrsprachiges, benutzerfreundliches Touchdisplay Initialisierungsfunktion zur Kartenausgabe Sicherheitsgehäuse mit 6-fach Schließung Features: Anzeige des aktuellen Guthabens Hinterlegung Guthabenlimit Optisches u. akustisches Signal verschließbarer Scheinstapler Anbindung per LAN, WLAN, GSM Sicherheitsgehäuse aus 2,0 mm Stahlblech 6 Punkt Verriegelung Masse (mm) B 380 * H 1830 * T 300

6 MAXXguest Kartenrücknehmer ist ein self-service Terminal für die Chipkartenrückgabe mit Auszahlfunktion. Erstattung von Pfand und Restguthaben Einzug von Gästekarten Auszahlfunktion für Mitarbeiterkarten ohne Pfanderstattung Kartenstapler Features: Auszahlung gegen Münzgeld, optional erweiterbar für Scheingeld Verfügbar für alle Kartentechnologien Farbe RAL 5011, andere Farben möglich Anbindung per LAN, WLAN, GSM Sicherheitsgehäuse aus 2,0 mm Stahlblech 6 Punkt Verriegelung Masse (mm) B 380 * H 1830 * T 300

7 Zahlungs-Optionen

8 MAXXcash tablet ist das ideale Terminal für kleineres Artikelsortiment oder Selbstkassierung formschönes Design,10 Touchscreen, intuitive Benutzerführung zeitgesteuerte Tastaturschablonen hohe Performance für schnellen Gästedurchsatz geeignet auch für Kioskbetrieb mit cash-handling offline-fähig, 8 Preislisten, Benutzergruppen, PLU Software contidata MAXXcash Datenbank: SQL, Oracle Microsoft Betriebssystem: WIN 10, WIN 8.1, Win7 Bondrucker Scanner Waage Bargeldlade EC-Terminal

9 MAXXcash compact ist die perfekte Lösung für einen aufgeräumten Kassenplatz auf engstem Raum: ergonomisches Design, 15 Zoll Touchscreen, neigbares Display, intuitive Benutzerführung zeitgesteuerte Benutzeroberfläche hohe Performance für schnellen Gästedurchsatz Umschaltung auf Eigenkassierung, offline-fähig Schutzklasse IP 66 Preislisten, Benutzergruppen, PLU Software: contidata MAXXcash Datenbank: SQL, Oracle, Microsoft Betriebssystem: WIN 10, WIN 8.1, Win7 Bondrucker Scanner Waage Bargeldlade EC-Terminal

10 MAXXvend ist ein multifunktionales device control für die Integration in alle gängigen Verpflegungsautomaten für die bargeldlose Zahlung. Technische Details: Anzeige des aktuellen Guthabens Anzeige der Verkaufstransaktion Preisänderungen online Unbegrenzte Anzahl von Preisen Bereitstellung der Telemetrie-Daten Anbindung per LAN, WLAN, GSM, SD-Karte, USB MDB, BDV-Interface, Farbiges LC-Display

11 MAXXpanel ist ein Informationssystem mit dem Sie Ihre Gäste über das aktuelle Speisenangebot sowie über die kennzeichnungspflichtigen Inhaltsstoffe und Allergene und Nährwerte informieren können. Visualisierung der Speiseangebote tages- und oder wochenweise Darstellung des Speiseplanes mit QR-Code zeitgesteuerte Animation Optimierte Gästeführung und erhöht Durchsatz Technische Details: Individuelles Lay-Out mit MAXXpanel Software im CI möglich Zeit- und artikelspezifische Kampagnen Darstellung von Veranstaltungshinweisen Anbindung per LAN, WLAN, Displays in diversen Ausführungen verfügbar Wand- oder Deckenhalterung in Edelstahl möglich

12 app MAXXapp ist eine webbasierte Software für die mobile Nutzung von MAXXorder für Smartphone und Tablet-PC. Übermittlung des Menüangebot aus dem Artikelpreisplan (Speiseplan) Auswahl des Speiseplan nach Standort Anzeige der Menüs, Sättigungsbeilagen, etc. Preisanzeige Menüvorbestellung per Karten-Nr. und PW Features: Importinterface von MAXXplan Definition von Vorbestellgrenzen (Datum, Uhrzeit) Kreditaufwertung mit PIN-Eingabe Informationen über betr. Veranstaltungen Nutzbar für alle Betriebssysteme Android, WIN

13 MAXXplan ist die zentrale Administrationssoftware für die bargeldlose Organisation aller POS in der Gemeinschaftsverpflegung. Verwaltung von Artikeln, Warengruppen, MwSt.-Sätzen, Kartenkonten, Verkaufsbereichen- und Verkaufsstellen Subventions- und Zuschussgewährung, ETN-Zählung Differenzierung nach Mitarbeitern, Azubis, Fremdfirmen Gäste u. Kostenstellenkarten Pflege von Speiseplänen und Visualisierung über MAXXpanel Umfangreiches Reporting Tool zur Auswertung aller betriebsrelevanten Kennzahlen; Features: Importinterface von Personaldaten aus ERP-Systemen Paisy, SAP; Interflex Exportfunktion an FiBu, SAP, DATEV Mandantenfähigkeit Betriebssystem: WIN 10 abwärtskompatibel bis WIN XP SP2 Datenbanken: MS SQL-Server 2016 bis 2008 R2, Oracle Vers. 11

14 GDPdU/GoBD - Z3-Export (1/3)

15 GDPdU/GoBD - Z3-Export (2/3)

16 GDPdU/GoBD - Z3-Export (3/3)

17 GoBD IT-Konzept

18 Referenzen

19 COMPETENCE DAY 2016 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

20 Fiskalvorschriften Bei der Auslegung/Anwendungen der steuerrechtlichen Bestimmungen sind eine Vielzahl von Vorschriften, Erlassen, Gesetzen relevant BMF Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen Abgabenordnung HGB, AG-, GmbH-, Genossenschafts-Gesetz; etc. GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

21 Fiskalvorschriften GoBD BMF-Schreiben: Funktion: Hinweis: Stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 ff. des Grundgesetzes dar. Als Verwaltungsanweisungen dienen BMF-Schreiben der Auslegung und Anwendungen des Gesetzes und sind von der Steuerverwaltung zu beachten. BMF-Schreiben stimmt Bund nicht mit dem Bundesrat, sondern mit den Bundesländern ab. Verpflichtend für Steuerbehörden, nicht für Gerichte! GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

22 Fiskalvorschriften GoBD GOBS: Inhalt: Ziel: Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme Regeln zur Buchführung mittels EDV-Systemen. Erläuterungen zum HGB und zur AO (Abgabenordnung) IKS = internes Kontrollsystem u. Verfahrensdokumentation als Nachweis GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

23 Fiskalvorschriften GOBS/AO AO: Abgabenordnung, mitgeltende Vorschrift Inhalt: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen 145 Allgemeine Anforderungen einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit 146 Ordnungsvorschriften vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung (EDV) 10 J., jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar, maschinell auswertbar GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95

24 Fiskalvorschriften GDPdU GDPdU: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Inhalt: Recht auf Datenzugriff im Zuge einer steuerlichen Außenprüfung Kassen: PC Kassen => Betriebssystem und dauerhaftes Speichermedium Registrierkassen => elektr. Eprom, flüchtiges Speichermedium Konformität muss bis spätestens gegeben sein, GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

25 Fiskalvorschriften BMF Schreiben: Inhalt: IV A 4 S0316/08/ Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften komplette Speicherung aller relevanten Daten in der Registrierkasse nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auslesbar auf externem Datenträger gespeichert werden Konsequenz: Aufrüsten oder Neuinvestition, Deadline GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

26 Fiskalvorschriften GoBD GoBD: Grundsätze zur ordnungsmäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff Inhalt: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003 GoBD = GDPdU + GOBS Gültig: Für Veranlagungszeiträume nach dem GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

27 Fiskalvorschriften GoBD Inhalt: wer, auf welcher Rechtsgrundlage, in welchem Umfang, Form 1.1 Nutzbarmachung außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für das Steuerecht Aufzeichnungspflichten nach 140 AO ergeben sich durch 233 HGB => GOB 91 AG Gesetz, 41 GmbH Gesetz, 33 Genossenschaftsgesetz GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

28 Fiskalvorschriften GoBD Inhalt: Umfang der Bestimmungen 1.3 Aufbewahrung von Unterlagen zu Geschäftsvorfällen und von Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Präzise: neben Unterlagen in Papierform auch alle UL in Form von Daten, Datensätzen Hinweis: Form, Umfang und Inhalt werden durch den Steuerpflichtigen bestimmt. Finanzverwaltung kann diese UL nicht abschließend definieren GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

29 Fiskalvorschriften GoBD 1.11 ff.. Welche Systeme sind davon betroffen? Datenverarbeitungssystem: Haupt-, Vor- und Nebensysteme Dazu zählen z.b Fibu, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elekronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

30 GoBD Fiskalvorschriften GoBD Auswirkung Verantwortlich ist allein der Steuerpflichtige! Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt es nicht, dass die Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet werden. die Kosten muss der Steuerpflichtige in Kauf nehmen! GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

31 Fiskalvorschriften GoBD Unmittelbarer Datenzugriff Z1: => nur Lesezugriff Mittelbarer Datenzugriff Z2: => Die Finanzbehörde kann von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er an Ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet, oder von einem beauftragten Dritten auswerten lässt. Datenträgerüberlassung Z3 => komplettes Speichermedium GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

32 Fiskalvorschriften Verweis: BMF Schreiben vom Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Gebot: Während der Aufbewahrungsfrist (bis zu 10 Jahren) sind die Daten jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren! Zugriff: Behörde hat Anspruch auf 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

33 Fiskalvorschriften - aktuelles Seitens der Finanzbehörde keine Aussagen zur Konformität! Positivtestate werden weder im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung, noch auf Anfrage hin erteilt. Zertifikate oder Testate können Kaufkriterium sein, haben aber keine Bindungswirkung für die Finanzbehörden GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

34 Fiskalvorschriften - aktuelles BMF-Schreiben FAQ Liste vom Insika Problem: Planung: wird nicht weiter verfolgt technischer Fortschritt bietet Vielzahl von Möglichkeiten der Steuerverkürzung (Phantomware, USB, Zapper, Internet, etc.) Gesetzesentwurf, Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Aufzeichnungen GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

35 Fiskalvorschriften - aktuelles Anforderung: Grundaufzeichnungen, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, auf Speichermedium gesichert EDV und Kassensysteme müssen zukünftig über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen, die 3 Komponenten umfasst. Module: a) Sicherheitsmodul b) Speichermedium c) Digitale Schnittstelle GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

36 Fiskalvorschriften - aktuelles Zuständig: Info: BSI, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie soll Richtlinien definieren und Anbieter zertifizieren. angeblich keine Registrierkassenpflicht und Belegausgabenpflicht geplant Zeitrahmen: Gesetz soll zum in Kraft treten: Übergangsfrist für Kassensysteme 2022 GOBS: BMF-Schreiben vom IV A8 S /95 GDPdU: BMF-Schreiben vom 16. Juli IV D 2 - S /01 GoBD: BMF Schreiben vom IV A 4 S0316/13/1003

37 Zertifikate

38 Kartentechnologien contidata unterstützt alle gängigen Chipkarten- Technologien; Integration bereits im Einsatz befindlicher RFID-Chipkarten Kontingente möglich LEGIC ISO 14443A, F Legic Prime (alle Speichergrößen) Legic Advant MIFARE Classic ISO 14443A Mifare classic ultralight Mifare Classic 1K, 4K MIFARE PLUS ISO14443A Mifare Plus 2K, 4K MIFARE DESFire ISO 1444A Mifare DESFire 2K,4K,8K Mifare DESFire EV1, 2K, 4K,8K HITAG ISO14233, ISO11784/5, ISO Hitag 1, Hitag 2, Hitag 3 EM 125Khz Transponder ISO 11784, EM 4102, 4150, 4450, 4205, etc. girogo ISO/IEC 14443

39 Kartentechnologien RFID Medien - ISO A RFID Dual Interface Hybrid Chipkarte: Kartenmedien: contidata ist flexibel bei der Wahl des Kartenmediums: SmartCards, Keyfobs, Armband, Uhr sind möglich

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